Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 4. September 2017 respektive 30. Oktober 2017 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise im Dorf F._______ (Provinz G._______) gelebt. Der Beschwerdeführer sei in F._______ geboren und mit seiner Familie als er vier Jahre alt gewesen sei infolge des irakisch-iranischen Krieges nach H._______ und danach ins I._______ geflohen. Anschliessend seien sie in den Iran gezogen, aber aufgrund der dortigen schlechten Lebensumstände wieder nach F._______ zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei in J._______ aufgewachsen und nach der Heirat im Jahr 2007 ins Heimatdorf ihres Mannes gezogen. Wegen der anhaltenden Konflikte hätten die beiden Beschwerdeführenden die Schule nur je bis zur sechste Klassen besucht. Danach habe der Beschwerdeführer rund zehn Jahre lang auf dem Bauernhof seiner Familie gearbeitet. Von 2003 bis zur Ausreise sei er bei der K._______ (auch bekannt unter "L._______" und "M._______") tätig gewesen. Im Jahr (...)oder (...) habe die K._______ (...) Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) aus der Region G._______ festgenommen. Über diese Festnahme sei in den Medien berichtet worden, wodurch in seinem Heimatort seine Tätigkeit bei der K._______ bekannt geworden sei. Daraufhin sei ihm mehrmals durch Anrufe und Textnachrichten mit dem Tode sowie der Entführung seiner Kinder (insb. seines Sohnes) gedroht worden, falls die Festgenommenen nicht freigelassen würden. Er habe daher vermutet, bei den Anrufern habe es sich um Angehörige dieser (...) Verhafteten gehandelt. Seiner Frau habe er nicht viel davon erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Dem Sohn habe er eingeschärft, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Zudem habe er seinen Arbeitgeber und den N._______ ([...]dienst der Autonomen Region Kurdistans [Region der "Kurdistan Regional Government" (KRG)]) über die Drohungen informiert. Als er auf dem Weg zu einem Einsatz in Syrien gewesen sei, seien in der Nacht vom (...) 2015 drei vermummte Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Frau habe sofort seinen Bruder angerufen und um Hilfe gebeten. Aus Angst sei sie bewusstlos geworden und habe danach 25 bis 30 Tage im Spital verbringen beziehungsweise einen Arzt aufsuchen müssen. Sie habe aufgrund des Schockes Dauerblutungen gehabt und immer wieder das Bewusstsein verloren. Die Kinder seien derweilen bei ihren Eltern in J._______ gewesen. Da sein Arbeitgeber die Sicherheit der Familie nicht habe garantieren können, hätten sie beschlossen, den Irak besser zu verlassen. Rund (...) Tage nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die Visa für die Reise in die Türkei abgeholt und seinem Arbeitgeber seine Ausrüstung zurückgegeben. Tags darauf seien sie in Begleitung eines Schleppers von J._______ nach Istanbul in die Türkei geflogen. Über Griechenland, eventuell Serbien und Mazedonien seien sie nach Kroatien, Österreich sowie Deutschland gelangt und schliesslich in die Schweiz eingereist. Rund einen Monat nach ihrer Einreise seien sie vom Bruder des Beschwerdeführers darüber informiert worden, er habe bei ihrem Haus einen Sprengsatz gefunden und durch den N._______ entschärfen lassen. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
- Vier irakische Identitätskarten der Beschwerdeführenden und der im Irak geborenen Kinder
- Zwei irakische Nationalitätsausweise der Beschwerdeführenden
- Der irakische Führerausweis des Beschwerdeführers
- Der Ehevertrag der Beschwerdeführenden
- 19 Fotos des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei der K._______
- Zwei USB-Sticks mit insgesamt 17 Videos und 41 Fotos des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei der K._______ (letztere z.T. auch als Ausdruck)
- Einen Screenshot aus einem der Videos, auf dem der K._______-Ausweis des Beschwerdeführers zu sehen ist. B. Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 26. November 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (Poststempel 20. Dezember 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Zufolge der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten, da die Vorinstanz diese nicht entzogen hatte. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ferner sei fraglich, ob überhaupt ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorläge oder nicht eher ein privater Racheakt und somit ein gemeinrechtliches Delikt. Die Lage im Irak habe sich seit ihrer Ausreise zudem derart geändert, dass die irakische Regierung den IS im Dezember 2017 für besiegt erklärt habe. Eine gezielte Verfolgung durch diesen sei daher zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, ihre Heimat verlassen zu haben, nachdem sie aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bedroht worden seien. Indes seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbingen anzumerken. Zwar sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei für die O._______ tätig gewesen. Beweise für die behaupteten Drohungen habe der Beschwerdeführer aber nicht erbracht. Hierbei erweise sich als wenig plausibel, dass dessen Arbeitgeber, mithin eine hochspezialisierte Einheit, nicht in der Lage gewesen sein sollte, nähere Abklärungen zu den via Natel eingegangene Drohungen vorzunehmen und hierzu substanzielle Informationen über die Herkunft der Textnachrichten beziehungsweise Drohanrufe zu erlangen. Ferner habe er sich in Bezug auf die Festnahme der (...) Terroristen aus G._______ nur äusserst vage äussern können. Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht über die Drohungen aufklären wollen, um sie nicht zu beunruhigen. Dennoch habe er ihr das Handy überlassen, auf dem die Drohungen eingegangen seien. Die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe ihr nicht viel hierüber gesagt, erscheine ebenfalls wenig plausibel, da sie durch die SMS ohnehin informiert gewesen sei und eine umfassende Information dem Schutz der Kinder dienlich gewesen wäre. Ferner sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer kaum nennenswerte Schutzmassnahmen für seine Familie ergriffen haben will. So habe er seinem Sohn lediglich erklärt, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Angesichts seiner professionellen Ausbildung wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass er zumindest eine Aufenthaltsalternative ausserhalb des Dorfes gesucht hätte, wäre der Sohn tatsächlich von einer Entführung bedroht gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bekanntwerden seiner Tätigkeit bei der K._______ seien zudem pauschal und wenig nachvollziehbar. Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine tatsächliche Veröffentlichung oder in Umlaufbringung von Bildern von ihm nicht zu belegen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin von dem Abend, an dem angeblich drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien, seien wenig plausibel und stereotypisch. Ferner seien diese widersprüchlich zu den Angaben ihres Mannes ausgefallen. Auf diese Widersprüche angesprochen, hätten diese nicht aufgeklärt werden können. Schliesslich liefere das eingereichte Bildmaterial keinen Beleg für die behauptete Platzierung einer Bombe bei ihrem Haus nach ihrer Ausreise.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde in allgemein gehaltener Weise geltend, das SEM bringe in der angefochtenen Verfügung vor, es hege Zweifel an ihren Schilderungen. Ferner würde die Vorinstanz Mutmassungen darüber anstellen, weshalb ihre Sachverhaltsdarstellungen nicht zutreffend seien. Sie hätten aber sehr wohl die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer habe gewisse Informationen lediglich aus zweiter Hand. Daher könne er die Dinge einfach nicht so erzählen, wie wenn er sie selbst erlebt hätte. Im (...) 2018 sei der Beschwerdeführer nun per Messenger/Viber von der K._______ kontaktiert worden. Sie habe von seinem Asylgesuch gewusst und ihn bedroht, da er mutmasslich geheime Daten an die Schweizer Behörden weitergegeben habe. Er bitte deshalb um Asyl für seine Familie. Auch wisse er von einem ehemaligen (...)kollegen bei der K._______, der (...) 2018 in P._______ vergiftet worden sei. Da man den Dienst nicht verlassen dürfe, sei es naheliegend, dass die K._______ dafür verantwortlich sei. Er sei daher hier in der Schweiz in Gefahr und erst recht im Irak. Aus Rücksicht auf ihren Mann habe die Beschwerdeführerin während den Anhörungen nicht erwähnt, dass sie 15 und 14 Tage vor dem Vorfall vom (...) 2015 zwei Emails bekommen habe, in denen ihr und ihren Kindern mit dem Tod und/oder Vergewaltigung gedroht worden sei. Diese Emails seien vermutlich von den Angehörigen der (...) Festgenommen gekommen, die sie später auch überfallen hätten. Diese Personen seien immer noch dort und würden Frauen von K._______-Mitgliedern bedrohen, vergewaltigten und töten. Zudem habe diese Bedrohung zu Problemen zwischen ihren Angehörigen und der Familie ihres Mannes geführt, da dadurch ihre Ehre und die ihrer Kinder beschädigt worden sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerde vermag die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden weder aufzulösen noch zu entkräften. Die geltend gemachte Bedrohung durch die K._______ im (...) 2018 erscheint unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung ausgeführt, die K._______ habe ihn unterstützen wollen, als er sie über die Drohungen informiert habe. Zudem habe er am Tag vor der Ausreise seine ganze Ausrüstung an die K._______ zurückgegeben. Dabei sei ihm sogar Geld zur Unterstützung angeboten und herzlich für seine Leistung und seine Dienste gedankt worden (vgl. SEM-Akten A26 F88, F90 f., F110, F115). Daher ist davon auszugehen, dass die K._______ von der Ausreise des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und mit der Dienstquittierung einverstanden war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis für diese angebliche Drohung beigebracht. Zur Täterschaft des angeblichen Giftanschlages auf einen ehemaligen (...)kollegen stellt der Beschwerdeführer reine Vermutungen an, ohne diese zu belegen. Zu den angeblichen Drohemails an die Beschwerdeführerin reichten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Belege ein. Unglaubhaft erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin aus Rücksicht auf ihren Mann diesem angeblich nichts davon erzählt haben will, zumal sie von den angeblichen Drohungen wusste, die er gegen sich und ihren Sohn erhalten hatte. Bezüglich der geltend gemachten Probleme zwischen den beiden Familien der Beschwerdeführenden infolge der angeblich beschädigten Ehre der Beschwerdeführerin und der Kinder ist festzuhalten, dass diese nicht asylrelevant sind.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht haben, das geeignet wäre ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, ihnen würde im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier Provinzen der KRG-Region Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (heute: AIG; vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.4 m.w.H.). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit.
E. 8.3.1 In casu verfügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrem Heimatdorf F._______ (Provinz G._______) als auch in J._______ über ein engmaschiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sie können sodann in ihr Haus zurückkehren, welches gemäss eigenen Angaben seit ihrer Ausreise leer steht. Der Beschwerdeführer war während 12 Jahren in der (...) K._______ tätig. Davor arbeitete er rund zehn Jahre lang in der Landwirtschaft. Seine beiden Brüder bewirtschaften in F._______ weiterhin einen Bauernhof (vgl. A7 1.07, F2, F7.01; A26 F17, F22 f., F28 ff., F42 ff., F88, F120; A30 F8 ff., F20 f.). Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland rasch wieder reintegrieren können.
E. 8.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kopfschmerzen und Ohnmachtsanfälle stellen keine rechtsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung dar (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Zudem konnte ihr bereits nach dem Vorfall vom (...) 2015 im dortigen irakischen Spital geholfen werden (vgl. A26 F91, F117; A30 F4 f., F36 f., F44, F63 ff., F78 f.). Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen für die Anfangsphase ihrer Rückkehr allenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4; D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8, 10.8.2). Diese gesundheitlichen Aspekte stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 8.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann das Kindeswohls der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-/Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. die Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch seine übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat es zwar unterlassen explizit zu würdigen, ob der Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl der drei Kinder vereinbar ist. Von einer Rückweisung an das SEM beziehungsweise der Einholung einer Vernehmlassung durch dieses ist jedoch abzusehen, da vorliegend das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug offenkundig nicht entgegensteht. In casu wurde das jüngste Kind, E._______, im (...) in der Schweiz geboren und ist demnach knapp (...) Jahre alt. Die beiden anderen Kinder sind heute knapp (...) Jahre alt (D._______) respektive knapp (...) (C._______). Alle Kinder orientieren sich somit aufgrund ihres Alters in erster Linie noch an ihren Eltern. Die beiden älteren Kinder halten sich seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Den Akten sind somit keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz zu entnehmen, die eine Rückkehr in den Nordirak unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar erscheinen liesse. Die auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachten (angeblichen) mentalen Trübungen des ältesten Kindes C._______ scheinen ebenfalls nicht gravierend zu sein. Die Beschwerdeführenden reichen diesbezüglich auch keinerlei Belege ein. Aus den im Rahmen der Rechtsmitteleingabe getätigten Ausführung geht denn auch hervor, dass bis dato keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde. Die Behauptung, eine entsprechende Behandlung hätte ihm zufolge mangelnder Deutschkenntnisse auch gar nicht angeboten werden können, erscheint nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten sind keine Aspekte erkennbar, welche bei einer Rückkehr in den Irak mit dem Kindeswohl nicht in Einklang gebracht werden könnten.
E. 8.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Nordirak insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Januar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7251/2018 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 4. September 2017 respektive 30. Oktober 2017 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise im Dorf F._______ (Provinz G._______) gelebt. Der Beschwerdeführer sei in F._______ geboren und mit seiner Familie als er vier Jahre alt gewesen sei infolge des irakisch-iranischen Krieges nach H._______ und danach ins I._______ geflohen. Anschliessend seien sie in den Iran gezogen, aber aufgrund der dortigen schlechten Lebensumstände wieder nach F._______ zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei in J._______ aufgewachsen und nach der Heirat im Jahr 2007 ins Heimatdorf ihres Mannes gezogen. Wegen der anhaltenden Konflikte hätten die beiden Beschwerdeführenden die Schule nur je bis zur sechste Klassen besucht. Danach habe der Beschwerdeführer rund zehn Jahre lang auf dem Bauernhof seiner Familie gearbeitet. Von 2003 bis zur Ausreise sei er bei der K._______ (auch bekannt unter "L._______" und "M._______") tätig gewesen. Im Jahr (...)oder (...) habe die K._______ (...) Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) aus der Region G._______ festgenommen. Über diese Festnahme sei in den Medien berichtet worden, wodurch in seinem Heimatort seine Tätigkeit bei der K._______ bekannt geworden sei. Daraufhin sei ihm mehrmals durch Anrufe und Textnachrichten mit dem Tode sowie der Entführung seiner Kinder (insb. seines Sohnes) gedroht worden, falls die Festgenommenen nicht freigelassen würden. Er habe daher vermutet, bei den Anrufern habe es sich um Angehörige dieser (...) Verhafteten gehandelt. Seiner Frau habe er nicht viel davon erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Dem Sohn habe er eingeschärft, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Zudem habe er seinen Arbeitgeber und den N._______ ([...]dienst der Autonomen Region Kurdistans [Region der "Kurdistan Regional Government" (KRG)]) über die Drohungen informiert. Als er auf dem Weg zu einem Einsatz in Syrien gewesen sei, seien in der Nacht vom (...) 2015 drei vermummte Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Frau habe sofort seinen Bruder angerufen und um Hilfe gebeten. Aus Angst sei sie bewusstlos geworden und habe danach 25 bis 30 Tage im Spital verbringen beziehungsweise einen Arzt aufsuchen müssen. Sie habe aufgrund des Schockes Dauerblutungen gehabt und immer wieder das Bewusstsein verloren. Die Kinder seien derweilen bei ihren Eltern in J._______ gewesen. Da sein Arbeitgeber die Sicherheit der Familie nicht habe garantieren können, hätten sie beschlossen, den Irak besser zu verlassen. Rund (...) Tage nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die Visa für die Reise in die Türkei abgeholt und seinem Arbeitgeber seine Ausrüstung zurückgegeben. Tags darauf seien sie in Begleitung eines Schleppers von J._______ nach Istanbul in die Türkei geflogen. Über Griechenland, eventuell Serbien und Mazedonien seien sie nach Kroatien, Österreich sowie Deutschland gelangt und schliesslich in die Schweiz eingereist. Rund einen Monat nach ihrer Einreise seien sie vom Bruder des Beschwerdeführers darüber informiert worden, er habe bei ihrem Haus einen Sprengsatz gefunden und durch den N._______ entschärfen lassen. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
- Vier irakische Identitätskarten der Beschwerdeführenden und der im Irak geborenen Kinder
- Zwei irakische Nationalitätsausweise der Beschwerdeführenden
- Der irakische Führerausweis des Beschwerdeführers
- Der Ehevertrag der Beschwerdeführenden
- 19 Fotos des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei der K._______
- Zwei USB-Sticks mit insgesamt 17 Videos und 41 Fotos des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei der K._______ (letztere z.T. auch als Ausdruck)
- Einen Screenshot aus einem der Videos, auf dem der K._______-Ausweis des Beschwerdeführers zu sehen ist. B. Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 26. November 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (Poststempel 20. Dezember 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Zufolge der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten, da die Vorinstanz diese nicht entzogen hatte. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ferner sei fraglich, ob überhaupt ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorläge oder nicht eher ein privater Racheakt und somit ein gemeinrechtliches Delikt. Die Lage im Irak habe sich seit ihrer Ausreise zudem derart geändert, dass die irakische Regierung den IS im Dezember 2017 für besiegt erklärt habe. Eine gezielte Verfolgung durch diesen sei daher zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, ihre Heimat verlassen zu haben, nachdem sie aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bedroht worden seien. Indes seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbingen anzumerken. Zwar sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei für die O._______ tätig gewesen. Beweise für die behaupteten Drohungen habe der Beschwerdeführer aber nicht erbracht. Hierbei erweise sich als wenig plausibel, dass dessen Arbeitgeber, mithin eine hochspezialisierte Einheit, nicht in der Lage gewesen sein sollte, nähere Abklärungen zu den via Natel eingegangene Drohungen vorzunehmen und hierzu substanzielle Informationen über die Herkunft der Textnachrichten beziehungsweise Drohanrufe zu erlangen. Ferner habe er sich in Bezug auf die Festnahme der (...) Terroristen aus G._______ nur äusserst vage äussern können. Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht über die Drohungen aufklären wollen, um sie nicht zu beunruhigen. Dennoch habe er ihr das Handy überlassen, auf dem die Drohungen eingegangen seien. Die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe ihr nicht viel hierüber gesagt, erscheine ebenfalls wenig plausibel, da sie durch die SMS ohnehin informiert gewesen sei und eine umfassende Information dem Schutz der Kinder dienlich gewesen wäre. Ferner sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer kaum nennenswerte Schutzmassnahmen für seine Familie ergriffen haben will. So habe er seinem Sohn lediglich erklärt, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Angesichts seiner professionellen Ausbildung wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass er zumindest eine Aufenthaltsalternative ausserhalb des Dorfes gesucht hätte, wäre der Sohn tatsächlich von einer Entführung bedroht gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bekanntwerden seiner Tätigkeit bei der K._______ seien zudem pauschal und wenig nachvollziehbar. Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine tatsächliche Veröffentlichung oder in Umlaufbringung von Bildern von ihm nicht zu belegen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin von dem Abend, an dem angeblich drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien, seien wenig plausibel und stereotypisch. Ferner seien diese widersprüchlich zu den Angaben ihres Mannes ausgefallen. Auf diese Widersprüche angesprochen, hätten diese nicht aufgeklärt werden können. Schliesslich liefere das eingereichte Bildmaterial keinen Beleg für die behauptete Platzierung einer Bombe bei ihrem Haus nach ihrer Ausreise. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde in allgemein gehaltener Weise geltend, das SEM bringe in der angefochtenen Verfügung vor, es hege Zweifel an ihren Schilderungen. Ferner würde die Vorinstanz Mutmassungen darüber anstellen, weshalb ihre Sachverhaltsdarstellungen nicht zutreffend seien. Sie hätten aber sehr wohl die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer habe gewisse Informationen lediglich aus zweiter Hand. Daher könne er die Dinge einfach nicht so erzählen, wie wenn er sie selbst erlebt hätte. Im (...) 2018 sei der Beschwerdeführer nun per Messenger/Viber von der K._______ kontaktiert worden. Sie habe von seinem Asylgesuch gewusst und ihn bedroht, da er mutmasslich geheime Daten an die Schweizer Behörden weitergegeben habe. Er bitte deshalb um Asyl für seine Familie. Auch wisse er von einem ehemaligen (...)kollegen bei der K._______, der (...) 2018 in P._______ vergiftet worden sei. Da man den Dienst nicht verlassen dürfe, sei es naheliegend, dass die K._______ dafür verantwortlich sei. Er sei daher hier in der Schweiz in Gefahr und erst recht im Irak. Aus Rücksicht auf ihren Mann habe die Beschwerdeführerin während den Anhörungen nicht erwähnt, dass sie 15 und 14 Tage vor dem Vorfall vom (...) 2015 zwei Emails bekommen habe, in denen ihr und ihren Kindern mit dem Tod und/oder Vergewaltigung gedroht worden sei. Diese Emails seien vermutlich von den Angehörigen der (...) Festgenommen gekommen, die sie später auch überfallen hätten. Diese Personen seien immer noch dort und würden Frauen von K._______-Mitgliedern bedrohen, vergewaltigten und töten. Zudem habe diese Bedrohung zu Problemen zwischen ihren Angehörigen und der Familie ihres Mannes geführt, da dadurch ihre Ehre und die ihrer Kinder beschädigt worden sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerde vermag die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden weder aufzulösen noch zu entkräften. Die geltend gemachte Bedrohung durch die K._______ im (...) 2018 erscheint unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung ausgeführt, die K._______ habe ihn unterstützen wollen, als er sie über die Drohungen informiert habe. Zudem habe er am Tag vor der Ausreise seine ganze Ausrüstung an die K._______ zurückgegeben. Dabei sei ihm sogar Geld zur Unterstützung angeboten und herzlich für seine Leistung und seine Dienste gedankt worden (vgl. SEM-Akten A26 F88, F90 f., F110, F115). Daher ist davon auszugehen, dass die K._______ von der Ausreise des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und mit der Dienstquittierung einverstanden war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis für diese angebliche Drohung beigebracht. Zur Täterschaft des angeblichen Giftanschlages auf einen ehemaligen (...)kollegen stellt der Beschwerdeführer reine Vermutungen an, ohne diese zu belegen. Zu den angeblichen Drohemails an die Beschwerdeführerin reichten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Belege ein. Unglaubhaft erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin aus Rücksicht auf ihren Mann diesem angeblich nichts davon erzählt haben will, zumal sie von den angeblichen Drohungen wusste, die er gegen sich und ihren Sohn erhalten hatte. Bezüglich der geltend gemachten Probleme zwischen den beiden Familien der Beschwerdeführenden infolge der angeblich beschädigten Ehre der Beschwerdeführerin und der Kinder ist festzuhalten, dass diese nicht asylrelevant sind. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht haben, das geeignet wäre ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, ihnen würde im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier Provinzen der KRG-Region Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (heute: AIG; vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.4 m.w.H.). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. 8.3.1 In casu verfügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrem Heimatdorf F._______ (Provinz G._______) als auch in J._______ über ein engmaschiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sie können sodann in ihr Haus zurückkehren, welches gemäss eigenen Angaben seit ihrer Ausreise leer steht. Der Beschwerdeführer war während 12 Jahren in der (...) K._______ tätig. Davor arbeitete er rund zehn Jahre lang in der Landwirtschaft. Seine beiden Brüder bewirtschaften in F._______ weiterhin einen Bauernhof (vgl. A7 1.07, F2, F7.01; A26 F17, F22 f., F28 ff., F42 ff., F88, F120; A30 F8 ff., F20 f.). Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland rasch wieder reintegrieren können. 8.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kopfschmerzen und Ohnmachtsanfälle stellen keine rechtsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung dar (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Zudem konnte ihr bereits nach dem Vorfall vom (...) 2015 im dortigen irakischen Spital geholfen werden (vgl. A26 F91, F117; A30 F4 f., F36 f., F44, F63 ff., F78 f.). Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen für die Anfangsphase ihrer Rückkehr allenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4; D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8, 10.8.2). Diese gesundheitlichen Aspekte stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann das Kindeswohls der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-/Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. die Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch seine übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat es zwar unterlassen explizit zu würdigen, ob der Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl der drei Kinder vereinbar ist. Von einer Rückweisung an das SEM beziehungsweise der Einholung einer Vernehmlassung durch dieses ist jedoch abzusehen, da vorliegend das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug offenkundig nicht entgegensteht. In casu wurde das jüngste Kind, E._______, im (...) in der Schweiz geboren und ist demnach knapp (...) Jahre alt. Die beiden anderen Kinder sind heute knapp (...) Jahre alt (D._______) respektive knapp (...) (C._______). Alle Kinder orientieren sich somit aufgrund ihres Alters in erster Linie noch an ihren Eltern. Die beiden älteren Kinder halten sich seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Den Akten sind somit keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz zu entnehmen, die eine Rückkehr in den Nordirak unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar erscheinen liesse. Die auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachten (angeblichen) mentalen Trübungen des ältesten Kindes C._______ scheinen ebenfalls nicht gravierend zu sein. Die Beschwerdeführenden reichen diesbezüglich auch keinerlei Belege ein. Aus den im Rahmen der Rechtsmitteleingabe getätigten Ausführung geht denn auch hervor, dass bis dato keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde. Die Behauptung, eine entsprechende Behandlung hätte ihm zufolge mangelnder Deutschkenntnisse auch gar nicht angeboten werden können, erscheint nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten sind keine Aspekte erkennbar, welche bei einer Rückkehr in den Irak mit dem Kindeswohl nicht in Einklang gebracht werden könnten. 8.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Nordirak insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Januar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand: