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E-7247/2015

E-7247/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihrer Darstellung am (...) August 2015 gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. B. Mit Zwischenverfügungen vom 1. September 2015 eröffnete das BFM den Beschwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihre Asylgesuche dort behandelt würden. C. Am 2. September 2015 fanden die Befragungen zur Person und am 7. Oktober 2015 beratende Vorgespräche im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt. Am 14. September 2015 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich zu ihrer Vertretung im Asylverfahren. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 6. Oktober 2015 präzisierten die Beschwerdeführenden in mehreren Punkten ihre in den Befragungen zur Person protokollierten Angaben. Am 22. Oktober 2015 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 23. Oktober 2015 (Beschwerdeführer 2) wurden die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im VZ Zürich durchgeführt. D. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen übereinstimmend vor, sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______, Provinz E._______. Sie seien ursprünglich staatenlos gewesen; zu Beginn des Bürgerkrieges, im Jahr 2011 oder 2013, sei ihnen aber die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden, damit man sie für den Militärdienst habe rekrutieren können. Ihr Vater und der ältere Bruder F._______ seien vor zwei bis drei Jahren, glaublich im Jahre 2013, nach G._______ ausgereist, weil F._______ ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Im Juli 2015 habe ein Onkel väterlicherseits die Behörden in E._______ in einer ihnen nicht näher bekannten Angelegenheit aufgesucht, und es seien ihm von den Behörden bei dieser Gelegenheit an sie (Beschwerdeführende) gerichtete schriftliche Einberufungsbefehle für den Militärdienst ausgehändigt worden. Ihr Onkel habe sie von diesen Aufgeboten in Kenntnis gesetzt. Da sie Analphabeten seien, hätten sie diese nicht selber lesen können und könnten keine genaueren Angaben über den Inhalt der Dokumente machen. Ansonsten hätten sie mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt, insbesondere nicht wegen politischen Aktivitäten. Neun oder zehn Tage nach Erhalt dieser Marschbefehle seien sie zusammen mit ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern in die Türkei geflüchtet. Von dort aus seien sie in einem Lastwagen illegal in die Schweiz weitergereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die beiden Einberufungsbefehle vom 2. Juli 2015, syrische Identitätskarten, Bestätigungen für ihre Staatenlosigkeit in Kopie sowie ausgedruckte Fotoaufnahmen von Auszügen des Familienbüchleins ein. E. Am 29. Oktober 2015 übergab das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Entwürfe der Verfügungen zur Stellungnahme. Am 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertretung diesbezügliche Stellungnahmen zu den Akten. F. Mit (am gleichen Tag eröffneten) Verfügungen vom 2. November 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Umständen des Erhalts sowie zum Inhalt der Militärdienstaufgebote seien logisch nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und widersprüchlich; sie vermöchten daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Den eingereichten Marschbefehlen könne, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise fälschbar seien, kein Beweiswert beigemessen werden. Selbst wenn die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft erachtet werden müssten, sei nicht davon auszugehen, dass ihnen in ihrem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Da sie dem Aufgebot, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, nicht Folge geleistet hätten, seien sie gar nicht für den Militärdienst ausgehoben worden und könnten daher zum heutigen Zeitpunkt nicht als Deserteure oder Militärdienstverweigerer betrachtet werden. Daher hätten sie auch nicht zu befürchten, wegen dieser Tatsache künftig Nachteile zu erleiden. Zudem hätten sie in keiner Weise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, und würden daher von diesen nicht als regimefeindlich eingestuft. Im Übrigen habe ihre Rechtsvertretung in ihren Stellungnahmen vom 30. Oktober 2014 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. G. Mit separaten Eingaben ihres neu mandatieren Rechtsvertreters vom 11. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügungen und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zuzuerkennen. In formeller Hinsicht beantragten sie, ihre Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und es sei ihnen eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln und einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass ihr Vater sei seit über dreissig Jahren Mitglied der demokratischen Partei der Kurden in Syrien und deswegen in der Vergangenheit mehrmals von den syrischen Behörden verhaftet und misshandelt worden sei. In den Jahren 2000 bis 2004 sei er während drei Jahren und acht Monaten ohne Gerichtsurteil inhaftiert gewesen. Sie hätten dies anlässlich ihrer Befragungen nicht erwähnt, weil sie zu Beginn jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, nur über ihre persönliche Situation zu sprechen. Die Vorinstanz habe bei den Befragungen ihrem Analphabetismus sowie ihrem kulturellen Hintergrund und Bildungsstand nicht hinreichend Rechnung getragen und zudem fälschlicherweise von der allgemeinen Lebenserfahrung in der Schweiz auf diejenige in Syrien geschlossen. Die Schlussfolgerung, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, beruhe daher auf falschen Annahmen. Die eingereichten Vorladungen der Militärbehörden würden als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. d AsylG für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Da die Echtheit dieser Dokumente von der Vorinstanz nicht überprüft worden sei, dürfe ihnen folglich der Beweiswert nicht abgesprochen werden. Im Weiteren habe das syrische Regime seit Herbst 2014 die Massnahmen zur Mobilisierung von Rekruten und Reservisten für den Militärdienst intensiviert. Die Argumente, welche im Urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen der Dienstverweigerung des betreffenden Beschwerdeführers geführt hätten, würden auch für sie zutreffen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie und ihre Familie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters von den syrischen Behörden als Oppositionelle registriert worden seien und sie daher nicht nur eine Verhaftung und die Auferlegung einer Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung, sondern auch eine unmenschliche Behandlung sowie Folter oder sogar eine willkürliche Tötung zu erwarten hätten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden würden vereinigt. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).

E. 5.2 Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden nach Auffassung des Gerichts entgegen ihrer Argumentation kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die Beschwerdeführenden gaben anlässlich ihrer Anhörungen ausdrücklich zu Protokoll, sie seien selber nie politisch aktiv gewesen und hätten nie Probleme mit den heimatlichen Behörden aus politischen Gründen gehabt (vgl. Dossier N 650 470 A21 S. 5, Dossier N 650 475 A21 S. 2). Es fällt im Weiteren auf, dass sie das auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte politische Profil des Vaters im Rahmen der ordentlichen Verfahren in keiner Weise erwähnten, ohne dass sie diese Unterlassung aber überzeugend begründen können. Demnach besteht Anlass, dieses die Glaubhaftigkeit dieses Arguments in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Familienangehörigen aufgrund des behaupteten politischen Engagements ihres Vaters in Syrien irgendwelche Nachteile erlitten hätten. Dieses wurde von ihnen denn auch nicht als Grund für die Ausreise von ihnen und ihren übrigen Familienangehörigen aus Syrien bezeichnet. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 war auch die Flucht seines Vaters nicht durch eine Furcht vor Nachteilen wegen seines angeblichen politischen Hintergrundes motiviert; vielmehr habe er seinen Sohn F._______ begleiten wollen (vgl. Dossier N 650 470 A21 S. 5). Bei dieser Ausgangslage liegen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen wären.

E. 5.3 Somit fehlt es den von den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung befürchteten Nachteilen wegen der Nichtbefolgung von Militärdienstaufgeboten klarerweise an der asylrechtlichen Relevanz. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, welche von der Vorinstanz verneint wurde, letztlich offengelassen werden.

E. 5.4 Im Übrigen haben demnach auch die eingereichten Beweismittel (Einberufungsbefehle) ungeachtet der Frage ihres Beweiswerts keine ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da das SEM in seinen Verfügungen vom 2. November 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinigten Verfahren den Beschwerde­führenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7247/2015E-7270/2015 Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-7270/2015)

2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-7247/2015) beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügungen des SEM vom 2. November 2015 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihrer Darstellung am (...) August 2015 gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. B. Mit Zwischenverfügungen vom 1. September 2015 eröffnete das BFM den Beschwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihre Asylgesuche dort behandelt würden. C. Am 2. September 2015 fanden die Befragungen zur Person und am 7. Oktober 2015 beratende Vorgespräche im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt. Am 14. September 2015 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich zu ihrer Vertretung im Asylverfahren. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 6. Oktober 2015 präzisierten die Beschwerdeführenden in mehreren Punkten ihre in den Befragungen zur Person protokollierten Angaben. Am 22. Oktober 2015 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 23. Oktober 2015 (Beschwerdeführer 2) wurden die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im VZ Zürich durchgeführt. D. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen übereinstimmend vor, sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______, Provinz E._______. Sie seien ursprünglich staatenlos gewesen; zu Beginn des Bürgerkrieges, im Jahr 2011 oder 2013, sei ihnen aber die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden, damit man sie für den Militärdienst habe rekrutieren können. Ihr Vater und der ältere Bruder F._______ seien vor zwei bis drei Jahren, glaublich im Jahre 2013, nach G._______ ausgereist, weil F._______ ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Im Juli 2015 habe ein Onkel väterlicherseits die Behörden in E._______ in einer ihnen nicht näher bekannten Angelegenheit aufgesucht, und es seien ihm von den Behörden bei dieser Gelegenheit an sie (Beschwerdeführende) gerichtete schriftliche Einberufungsbefehle für den Militärdienst ausgehändigt worden. Ihr Onkel habe sie von diesen Aufgeboten in Kenntnis gesetzt. Da sie Analphabeten seien, hätten sie diese nicht selber lesen können und könnten keine genaueren Angaben über den Inhalt der Dokumente machen. Ansonsten hätten sie mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt, insbesondere nicht wegen politischen Aktivitäten. Neun oder zehn Tage nach Erhalt dieser Marschbefehle seien sie zusammen mit ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern in die Türkei geflüchtet. Von dort aus seien sie in einem Lastwagen illegal in die Schweiz weitergereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die beiden Einberufungsbefehle vom 2. Juli 2015, syrische Identitätskarten, Bestätigungen für ihre Staatenlosigkeit in Kopie sowie ausgedruckte Fotoaufnahmen von Auszügen des Familienbüchleins ein. E. Am 29. Oktober 2015 übergab das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Entwürfe der Verfügungen zur Stellungnahme. Am 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertretung diesbezügliche Stellungnahmen zu den Akten. F. Mit (am gleichen Tag eröffneten) Verfügungen vom 2. November 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Umständen des Erhalts sowie zum Inhalt der Militärdienstaufgebote seien logisch nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und widersprüchlich; sie vermöchten daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Den eingereichten Marschbefehlen könne, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise fälschbar seien, kein Beweiswert beigemessen werden. Selbst wenn die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft erachtet werden müssten, sei nicht davon auszugehen, dass ihnen in ihrem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Da sie dem Aufgebot, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, nicht Folge geleistet hätten, seien sie gar nicht für den Militärdienst ausgehoben worden und könnten daher zum heutigen Zeitpunkt nicht als Deserteure oder Militärdienstverweigerer betrachtet werden. Daher hätten sie auch nicht zu befürchten, wegen dieser Tatsache künftig Nachteile zu erleiden. Zudem hätten sie in keiner Weise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, und würden daher von diesen nicht als regimefeindlich eingestuft. Im Übrigen habe ihre Rechtsvertretung in ihren Stellungnahmen vom 30. Oktober 2014 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. G. Mit separaten Eingaben ihres neu mandatieren Rechtsvertreters vom 11. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügungen und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zuzuerkennen. In formeller Hinsicht beantragten sie, ihre Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und es sei ihnen eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln und einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass ihr Vater sei seit über dreissig Jahren Mitglied der demokratischen Partei der Kurden in Syrien und deswegen in der Vergangenheit mehrmals von den syrischen Behörden verhaftet und misshandelt worden sei. In den Jahren 2000 bis 2004 sei er während drei Jahren und acht Monaten ohne Gerichtsurteil inhaftiert gewesen. Sie hätten dies anlässlich ihrer Befragungen nicht erwähnt, weil sie zu Beginn jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, nur über ihre persönliche Situation zu sprechen. Die Vorinstanz habe bei den Befragungen ihrem Analphabetismus sowie ihrem kulturellen Hintergrund und Bildungsstand nicht hinreichend Rechnung getragen und zudem fälschlicherweise von der allgemeinen Lebenserfahrung in der Schweiz auf diejenige in Syrien geschlossen. Die Schlussfolgerung, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, beruhe daher auf falschen Annahmen. Die eingereichten Vorladungen der Militärbehörden würden als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. d AsylG für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Da die Echtheit dieser Dokumente von der Vorinstanz nicht überprüft worden sei, dürfe ihnen folglich der Beweiswert nicht abgesprochen werden. Im Weiteren habe das syrische Regime seit Herbst 2014 die Massnahmen zur Mobilisierung von Rekruten und Reservisten für den Militärdienst intensiviert. Die Argumente, welche im Urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen der Dienstverweigerung des betreffenden Beschwerdeführers geführt hätten, würden auch für sie zutreffen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie und ihre Familie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters von den syrischen Behörden als Oppositionelle registriert worden seien und sie daher nicht nur eine Verhaftung und die Auferlegung einer Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung, sondern auch eine unmenschliche Behandlung sowie Folter oder sogar eine willkürliche Tötung zu erwarten hätten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden würden vereinigt. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 5.2 Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden nach Auffassung des Gerichts entgegen ihrer Argumentation kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die Beschwerdeführenden gaben anlässlich ihrer Anhörungen ausdrücklich zu Protokoll, sie seien selber nie politisch aktiv gewesen und hätten nie Probleme mit den heimatlichen Behörden aus politischen Gründen gehabt (vgl. Dossier N 650 470 A21 S. 5, Dossier N 650 475 A21 S. 2). Es fällt im Weiteren auf, dass sie das auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte politische Profil des Vaters im Rahmen der ordentlichen Verfahren in keiner Weise erwähnten, ohne dass sie diese Unterlassung aber überzeugend begründen können. Demnach besteht Anlass, dieses die Glaubhaftigkeit dieses Arguments in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Familienangehörigen aufgrund des behaupteten politischen Engagements ihres Vaters in Syrien irgendwelche Nachteile erlitten hätten. Dieses wurde von ihnen denn auch nicht als Grund für die Ausreise von ihnen und ihren übrigen Familienangehörigen aus Syrien bezeichnet. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 war auch die Flucht seines Vaters nicht durch eine Furcht vor Nachteilen wegen seines angeblichen politischen Hintergrundes motiviert; vielmehr habe er seinen Sohn F._______ begleiten wollen (vgl. Dossier N 650 470 A21 S. 5). Bei dieser Ausgangslage liegen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen wären. 5.3 Somit fehlt es den von den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung befürchteten Nachteilen wegen der Nichtbefolgung von Militärdienstaufgeboten klarerweise an der asylrechtlichen Relevanz. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, welche von der Vorinstanz verneint wurde, letztlich offengelassen werden. 5.4 Im Übrigen haben demnach auch die eingereichten Beweismittel (Einberufungsbefehle) ungeachtet der Frage ihres Beweiswerts keine ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seinen Verfügungen vom 2. November 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinigten Verfahren den Beschwerde­führenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain