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E-7219/2013

E-7219/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 4. November 2013 summarisch befragt und am 15. November 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört wurde. Er machte im Wesentlichen geltend, alevitischer Kurde zu sein, aus B._______ zu stammen und die PKK logistisch unterstützt zu haben. Im Mai 2013 sei er zudem nach Istanbul gereist und habe an den Gezi-Protesten teilgenommen. Vor August 2013 sei er dann nach C._______ gereist, wo er geschäftlich zu tun gehabt habe. Auf dem Rückweg nach B._______ habe er einen Anruf eines Freundes erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei sein Friseurgeschäft in B._______ gestürmt und sein Haus im Dorf durchsucht habe. Aus Angst sei er nicht nach B._______ zurückgekehrt, sondern nach Istanbul gereist, von wo aus er das Land am 8. August 2013 verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er mit einer türkischen Landsfrau verlobt sei, die in der Schweiz als Gastarbeiterin lebe. B. Mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten und bis zum 20. Januar 2014 zu seinem Reisepass Stellung zu nehmen. E. Mit Datum vom 21. Januar 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet. F. Mit Trauungsmitteilung vom 22. Januar 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und D._______, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Zürich, angezeigt. D._______ besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2014. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2014 durch seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug einreichen zu lassen und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 überstellte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung klar begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich und unsubstantiiert ausfielen. Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der Verfügung rügt und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Entscheid gemäss konstanter Rechtsprechung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, weshalb die fraglichen Beschreibungen als oberflächlich und unsubstantiiert zu taxieren sind. So habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die PKK selbst auf Nachfrage hin ohne jegliche Details vorgetragen. Zudem böten seine Ausführungen zur Besorgung und Übergabe der Hilfsmittel Grund zur Annahme, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Rüge einer mangelhaften Begründung der Beschwerde geht somit fehl. Vielmehr zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt also nicht vor.

E. 3.3.2 Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und seine bisherigen Vorbringen bekräftigt, ist darauf nicht näher einzugehen. Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.

E. 3.3.3 Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben den unsubstantiierten Vorbringen auch widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise macht. In der ersten Befragung gibt er an, die Türkei in Istanbul per Flugzeug Mitte August 2013 verlassen zu haben (BzP A3/11, S. 5), derweil er dies in der zweiten Anhörung bereits am 8. August 2013 getan haben will (A4/11, S 8). Das in seinem Reisepass in Ankara ausgestellte Schengenvisum für E._______ datiert allerdings erst vom 4. September 2013 und wurde am 9. September 2013 auf dem Atatürk-Flughafen in Istanbul sowie in F._______ abgestempelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise aus der Türkei sind demnach unzutreffend. Er hat sich weiter - entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 - nicht zu diesen Unstimmigkeiten vernehmen lassen und hat es damit versäumt, der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas entgegenzuhalten. Er hat somit auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, weshalb diese das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist die Relevanz von Art. 8 EMRK zu prüfen.

E. 4.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 22. Januar 2014 mit D._______, einer türkischen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. D._______ besitzt eine schweizerische B-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2014. Gemäss Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Zürich ist ihr diese am 8. Dezember 2008 aufgrund guter Integration erteilt und seither jährlich verlängert worden. Zuvor war sie ab Dezember 2003 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung, welche ebenfalls jeweils jährlich verlängert wurde. Angesichts der vom Migrationsamt bescheinigten guten Integration, der seit 2008 regelmässig erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers kann für sie von einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgegangen werden.

E. 4.5 Infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehegattin kann sich auch der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Am 23. Januar 2014 hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons Zürich für diesen ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde.

E. 4.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 in Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositiv-ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der Wegweisung).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich durch sein Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7219/2013 Urteil vom 4. März 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 4. November 2013 summarisch befragt und am 15. November 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört wurde. Er machte im Wesentlichen geltend, alevitischer Kurde zu sein, aus B._______ zu stammen und die PKK logistisch unterstützt zu haben. Im Mai 2013 sei er zudem nach Istanbul gereist und habe an den Gezi-Protesten teilgenommen. Vor August 2013 sei er dann nach C._______ gereist, wo er geschäftlich zu tun gehabt habe. Auf dem Rückweg nach B._______ habe er einen Anruf eines Freundes erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei sein Friseurgeschäft in B._______ gestürmt und sein Haus im Dorf durchsucht habe. Aus Angst sei er nicht nach B._______ zurückgekehrt, sondern nach Istanbul gereist, von wo aus er das Land am 8. August 2013 verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er mit einer türkischen Landsfrau verlobt sei, die in der Schweiz als Gastarbeiterin lebe. B. Mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten und bis zum 20. Januar 2014 zu seinem Reisepass Stellung zu nehmen. E. Mit Datum vom 21. Januar 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet. F. Mit Trauungsmitteilung vom 22. Januar 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und D._______, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Zürich, angezeigt. D._______ besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2014. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2014 durch seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug einreichen zu lassen und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 überstellte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung klar begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich und unsubstantiiert ausfielen. Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der Verfügung rügt und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Entscheid gemäss konstanter Rechtsprechung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, weshalb die fraglichen Beschreibungen als oberflächlich und unsubstantiiert zu taxieren sind. So habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die PKK selbst auf Nachfrage hin ohne jegliche Details vorgetragen. Zudem böten seine Ausführungen zur Besorgung und Übergabe der Hilfsmittel Grund zur Annahme, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Rüge einer mangelhaften Begründung der Beschwerde geht somit fehl. Vielmehr zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt also nicht vor. 3.3.2 Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und seine bisherigen Vorbringen bekräftigt, ist darauf nicht näher einzugehen. Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. 3.3.3 Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben den unsubstantiierten Vorbringen auch widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise macht. In der ersten Befragung gibt er an, die Türkei in Istanbul per Flugzeug Mitte August 2013 verlassen zu haben (BzP A3/11, S. 5), derweil er dies in der zweiten Anhörung bereits am 8. August 2013 getan haben will (A4/11, S 8). Das in seinem Reisepass in Ankara ausgestellte Schengenvisum für E._______ datiert allerdings erst vom 4. September 2013 und wurde am 9. September 2013 auf dem Atatürk-Flughafen in Istanbul sowie in F._______ abgestempelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise aus der Türkei sind demnach unzutreffend. Er hat sich weiter - entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 - nicht zu diesen Unstimmigkeiten vernehmen lassen und hat es damit versäumt, der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas entgegenzuhalten. Er hat somit auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, weshalb diese das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist die Relevanz von Art. 8 EMRK zu prüfen. 4.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 22. Januar 2014 mit D._______, einer türkischen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. D._______ besitzt eine schweizerische B-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2014. Gemäss Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Zürich ist ihr diese am 8. Dezember 2008 aufgrund guter Integration erteilt und seither jährlich verlängert worden. Zuvor war sie ab Dezember 2003 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung, welche ebenfalls jeweils jährlich verlängert wurde. Angesichts der vom Migrationsamt bescheinigten guten Integration, der seit 2008 regelmässig erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers kann für sie von einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgegangen werden. 4.5 Infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehegattin kann sich auch der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Am 23. Januar 2014 hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons Zürich für diesen ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde. 4.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 in Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositiv-ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der Wegweisung).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich durch sein Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: