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E-7210/2014

E-7210/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-28 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom (...) gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Am (...) füllte sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" aus. Den Akten liegt ferner ein Anhörungsprotokoll "Interview Humanitarian Visa" bei, das weder ein Datum noch Unterschriften trägt. Am (...) überwies die Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Stellungnahme dem damaligen BFM. Am 21. Oktober 2013 überwies die Botschaft dem BFM einen Brief des Anwalts des (...) der Beschwerdeführerin zur Situation des (...) vom 10. Oktober 2013 sowie weitere Beweismittel. B. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um (...) von B._______ handelt. Dieser sei am (...) von der Colombo Crime Division (CCD) verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis unter konstruierten Anklagen. Bis zur Verhaftung sei er (...) in der sri-lankischen Armee gewesen und habe zuletzt als (...) das "(...)" in C._______ geleitet. Ihm werde vorgeworfen, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gestanden und einen Anschlag auf den damaligen D._______ und (...) geplant zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst sei am (...) aufgrund des Verdachts, ebenfalls in Verbindung zu den LTTE zu stehen, auch verhaftet worden. Während sie in Haft gewesen sei, hätten Verwandte anonyme Drohanrufe erhalten. Da das Criminal Investigation Department (CID) nicht genügend Beweise gegen sie habe aufbringen können beziehungsweise weil ihr (...) beziehungsweise ihr (...) in E._______, der seinerseits zur Entourage des (...) Kontakte pflege, interveniert habe, sei die Beschwerdeführerin schliesslich als unschuldig befunden am (...) aus der Haft entlassen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Haft habe ein Mob versucht, (...). Sie habe auch bei ihren Verwandten nicht Unterschlupf gefunden, weil diese den Kontakt zu ihr aus Angst vor negativen Konsequenzen mieden. Sie halte sich seither in verschiedenen Unterkünften auf. Da (...) weiterhin inhaftiert gewesen und massiv gefoltert worden sei, habe man eine (...) beim obersten Gerichtshof eingereicht. Die Klage sei immer noch anhängig. Am (...) sei (...) vor dem Gerichtshof in Colombo angeklagt worden, wobei sich das Verfahren ebenso verzögere. Ein Haftentlassungsgesuch sei vom Gerichtshof abgelehnt worden, wobei der Entscheid angefochten worden sei und sich beim Berufungsgericht befinde. Werde (...) freigelassen, sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr befinde. Insbesondere sei zu befürchten, dass sie in Haft genommen würde oder sie in anderer Weise mit dem Leben bedroht werde. Die Regierung habe Angst, dass die (...) in Kenntnis gesetzt werde. Deshalb wolle man, dass (...) die (...) zurückziehe, und es bestehe die Gefahr, dass versucht werden könnte, (...) mittels Repressionen gegenüber der Beschwerdeführerin zum (...) zu bewegen. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihre Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln (in Kopie), wie unter anderem Gerichtsdokumenten, der (...) sowie mehreren Zeitungsartikeln. C. C.a Mit Verfügung vom 20. April 2014 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des beantragten Visums. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Es lägen auch keine humanitären Gründe vor. C.b Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Verfügung ein. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem bereits Vorgebrachten aus, sie sei nach dem Freispruch vom (...) und der Entlassung aus der Haft mit Körperverletzungen, dem Tod sowie (...) bedroht worden. Dadurch sei sie gezwungen worden, ihre Arbeit als (...) aufzugeben. Mit dem bevorstehenden Beginn der Gerichtsverhandlungen (...) fürchte sie, gezwungen zu werden, gegen (...) aussagen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass die Regierung diese Gelegenheit nutzen werde, um sie zu enteignen und ihr Leben weiter zu bedrohen, damit sie sich gegen (...) wende. D. Mit Verfügung vom am 8. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 20. Juni 2014 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Beschwerdeführerin sei nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der gesuchstellenden Person. Es liege keine Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die Absicht eines dauerhaften Aufenthaltes in der Schweiz, womit eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Sie begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den bereits dargelegten Vorbringen. Das Verfahren gegen (...) werde seit (...) Jahren hinausgeschoben, wobei am (...) der nächste Termin anstehe. Auch die eingereichte (...) werde nicht behandelt. Sie habe Kenntnis davon, dass Personen, die weniger gefährdet gewesen seien, ein Visa erhalten hätten. Der Fall (...) sei so gravierend, dass er bereits vor den (...) diskutiert und als (...) bezeichnet worden sei. Sie habe das Visum einzig deswegen nicht sofort nach ihrer Entlassung aus der Haft beantragt, da (...) aufgrund der körperlichen und psychischen Folterungen (...) medizinische Behandlung erhalten und sie ihn unterstützt habe. F._______, der in derselben Angelegenheit in Haft genommen und später frei gelassen worden sei, habe man nach wenigen Monaten mit einem "weissen Van" mitgenommen und er gelte seither als verschollen. Sie lebe unter der permanenten Angst, dass dies auch ihr widerfahren könnte. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere, bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel (alle in Kopie) bei, so namentlich eine Haftbestätigung des (...) vom (...), eine Einstellungsverfügung des "(...)" vom (...) mit englischer Übersetzung sowie einen Auszug aus dem (...) vom 25. September 2013. Ebenso befinden sich unter den eingereichten Dokumenten Kopien von Reisepass-Seiten, welche drei Visa der Republik G._______, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin, enthalten. Das aktuellste Visum zeigt eine Gültigkeit bis zum (...) für mehrere Einreisen. Das Visum ist mit einem Stempel der zuständigen Behörde in Colombo visiert. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 lud die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F.b Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin auf eine besondere Weise individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ihr Gesuch werde grossmehrheitlich mit Ereignissen und Vorkommnissen begründet, die (...) beträfen. Daraus könne aber keine "Reflex"-Gefährdung abgeleitet werden. Eine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderliche mache, liege demnach nicht vor. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit blieb ungenutzt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides steht mangels einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der zeitlichen Umstände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die (vermutungsweise) fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen- beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 6 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3).

E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die von der Vor-instanz in ihrem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums nicht gegeben sind; namentlich wird der Einschätzung der Vorinstanz, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet, nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin sucht vielmehr gerade um Schutz vor einer Gefährdung im Heimatland nach, die offensichtlich längerfristig bestehe.

E. 6.2 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht.

E. 6.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids in dieser Hinsicht im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin - sie könne nach (...) aus der Haft entführt werden, um diesen unter Druck zu setzen und zum (...) zu bewegen - eintreten könnten. Den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne indessen entnommen werden, dass eine solche konkrete Gefährdung zur Zeit nicht bestehe, da von ihrer eigenen Freilassung bis zur Antragstellung (...) vergangen seien und sie seither keine ernsthaften Nachteile erlitten habe. Ausserdem sei sie bereits (...) nach G._______ und wieder zurück nach Sri Lanka gereist. Es sei deshalb nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr auszugehen. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe eine solche nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befände. Auf Vernehmlassungsstufe wies die Vorinstanz ergänzend daraufhin, dass die Beschwerdeführerin sich mehrheitlich mit Ereignissen, die (...) beträfen begründet hätte, woraus aber keine "Reflex"-Begründung abgeleitet werden könne. Eine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, liege demnach nicht vor.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin brachte auf Beschwerdestufe im Wesentlichen vor, was sie bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte. Insbesondere stehe der Beginn des Gerichtsprozesses (...) und sie lebe unter der permanenten Angst, entführt zu werden.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-ler Verfahrensakten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat. Dabei wies sie zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums hoch sind und es einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben der gesuchstellenden Person bedarf (vgl. dazu E. 5). Zwar kann aufgrund der Akten eine abstrakte, theoretische Gefährdung der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, das Gericht teilt jedoch die Einschätzung des SEM, dass die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt nicht konkret an Leib und Leben gefährdet ist. So befindet sich (...) auch im heutigen Zeitpunkt noch in Haft und die Beschwerdeführerin hat seit ihrer eigenen Entlassung aus der Haft im (...) keine konkreten Übergriffe mehr geltend gemacht, weder seitens der sri-lanksichen Behörden noch unbekannter Personen, die im (...) einen (...) ausgeübt hätten. Zwar ist die Angst der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, auch jene, wie F._______ von einem "weissen Van" entführt zu werden. Dennoch ist insgesamt nicht von einer Gefährdung auszugehen, wie sie von den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen gefordert ist. Auch auf Beschwerdeebene vermochte die Beschwerdeführerin nämlich keine neuen Ereignisse aufzuzeigen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Ein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass an der Beschwerdeführerin von Seiten der sri-lankischen Behörden kein aktuelles Interesse im hier geforderten Sinne besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie sich innerhalb der letzten Jahre offenbar problemlos zwischen Sri Lanka und G._______ bewegen konnte. Dies belegen mehrere von G._______ ausgestellte Visa, welche sich im Reisepass der Beschwerdeführerin befinden und von welchen sie offenbar zuletzt im Jahr (...) Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend keine Notsituation gegeben ist, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Oktober 2014 sowie in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 kann verwiesen werden.

E. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementsprechend die Einsprache abgewiesen.

E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7210/2014 Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom (...) gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Am (...) füllte sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" aus. Den Akten liegt ferner ein Anhörungsprotokoll "Interview Humanitarian Visa" bei, das weder ein Datum noch Unterschriften trägt. Am (...) überwies die Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Stellungnahme dem damaligen BFM. Am 21. Oktober 2013 überwies die Botschaft dem BFM einen Brief des Anwalts des (...) der Beschwerdeführerin zur Situation des (...) vom 10. Oktober 2013 sowie weitere Beweismittel. B. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um (...) von B._______ handelt. Dieser sei am (...) von der Colombo Crime Division (CCD) verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis unter konstruierten Anklagen. Bis zur Verhaftung sei er (...) in der sri-lankischen Armee gewesen und habe zuletzt als (...) das "(...)" in C._______ geleitet. Ihm werde vorgeworfen, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gestanden und einen Anschlag auf den damaligen D._______ und (...) geplant zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst sei am (...) aufgrund des Verdachts, ebenfalls in Verbindung zu den LTTE zu stehen, auch verhaftet worden. Während sie in Haft gewesen sei, hätten Verwandte anonyme Drohanrufe erhalten. Da das Criminal Investigation Department (CID) nicht genügend Beweise gegen sie habe aufbringen können beziehungsweise weil ihr (...) beziehungsweise ihr (...) in E._______, der seinerseits zur Entourage des (...) Kontakte pflege, interveniert habe, sei die Beschwerdeführerin schliesslich als unschuldig befunden am (...) aus der Haft entlassen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Haft habe ein Mob versucht, (...). Sie habe auch bei ihren Verwandten nicht Unterschlupf gefunden, weil diese den Kontakt zu ihr aus Angst vor negativen Konsequenzen mieden. Sie halte sich seither in verschiedenen Unterkünften auf. Da (...) weiterhin inhaftiert gewesen und massiv gefoltert worden sei, habe man eine (...) beim obersten Gerichtshof eingereicht. Die Klage sei immer noch anhängig. Am (...) sei (...) vor dem Gerichtshof in Colombo angeklagt worden, wobei sich das Verfahren ebenso verzögere. Ein Haftentlassungsgesuch sei vom Gerichtshof abgelehnt worden, wobei der Entscheid angefochten worden sei und sich beim Berufungsgericht befinde. Werde (...) freigelassen, sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr befinde. Insbesondere sei zu befürchten, dass sie in Haft genommen würde oder sie in anderer Weise mit dem Leben bedroht werde. Die Regierung habe Angst, dass die (...) in Kenntnis gesetzt werde. Deshalb wolle man, dass (...) die (...) zurückziehe, und es bestehe die Gefahr, dass versucht werden könnte, (...) mittels Repressionen gegenüber der Beschwerdeführerin zum (...) zu bewegen. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihre Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln (in Kopie), wie unter anderem Gerichtsdokumenten, der (...) sowie mehreren Zeitungsartikeln. C. C.a Mit Verfügung vom 20. April 2014 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des beantragten Visums. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Es lägen auch keine humanitären Gründe vor. C.b Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Verfügung ein. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem bereits Vorgebrachten aus, sie sei nach dem Freispruch vom (...) und der Entlassung aus der Haft mit Körperverletzungen, dem Tod sowie (...) bedroht worden. Dadurch sei sie gezwungen worden, ihre Arbeit als (...) aufzugeben. Mit dem bevorstehenden Beginn der Gerichtsverhandlungen (...) fürchte sie, gezwungen zu werden, gegen (...) aussagen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass die Regierung diese Gelegenheit nutzen werde, um sie zu enteignen und ihr Leben weiter zu bedrohen, damit sie sich gegen (...) wende. D. Mit Verfügung vom am 8. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 20. Juni 2014 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Beschwerdeführerin sei nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der gesuchstellenden Person. Es liege keine Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die Absicht eines dauerhaften Aufenthaltes in der Schweiz, womit eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Sie begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den bereits dargelegten Vorbringen. Das Verfahren gegen (...) werde seit (...) Jahren hinausgeschoben, wobei am (...) der nächste Termin anstehe. Auch die eingereichte (...) werde nicht behandelt. Sie habe Kenntnis davon, dass Personen, die weniger gefährdet gewesen seien, ein Visa erhalten hätten. Der Fall (...) sei so gravierend, dass er bereits vor den (...) diskutiert und als (...) bezeichnet worden sei. Sie habe das Visum einzig deswegen nicht sofort nach ihrer Entlassung aus der Haft beantragt, da (...) aufgrund der körperlichen und psychischen Folterungen (...) medizinische Behandlung erhalten und sie ihn unterstützt habe. F._______, der in derselben Angelegenheit in Haft genommen und später frei gelassen worden sei, habe man nach wenigen Monaten mit einem "weissen Van" mitgenommen und er gelte seither als verschollen. Sie lebe unter der permanenten Angst, dass dies auch ihr widerfahren könnte. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere, bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel (alle in Kopie) bei, so namentlich eine Haftbestätigung des (...) vom (...), eine Einstellungsverfügung des "(...)" vom (...) mit englischer Übersetzung sowie einen Auszug aus dem (...) vom 25. September 2013. Ebenso befinden sich unter den eingereichten Dokumenten Kopien von Reisepass-Seiten, welche drei Visa der Republik G._______, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin, enthalten. Das aktuellste Visum zeigt eine Gültigkeit bis zum (...) für mehrere Einreisen. Das Visum ist mit einem Stempel der zuständigen Behörde in Colombo visiert. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 lud die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F.b Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin auf eine besondere Weise individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ihr Gesuch werde grossmehrheitlich mit Ereignissen und Vorkommnissen begründet, die (...) beträfen. Daraus könne aber keine "Reflex"-Gefährdung abgeleitet werden. Eine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderliche mache, liege demnach nicht vor. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides steht mangels einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der zeitlichen Umstände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die (vermutungsweise) fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen- beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

6. Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3). 6.1 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die von der Vor-instanz in ihrem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums nicht gegeben sind; namentlich wird der Einschätzung der Vorinstanz, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet, nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin sucht vielmehr gerade um Schutz vor einer Gefährdung im Heimatland nach, die offensichtlich längerfristig bestehe. 6.2 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht. 6.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids in dieser Hinsicht im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin - sie könne nach (...) aus der Haft entführt werden, um diesen unter Druck zu setzen und zum (...) zu bewegen - eintreten könnten. Den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne indessen entnommen werden, dass eine solche konkrete Gefährdung zur Zeit nicht bestehe, da von ihrer eigenen Freilassung bis zur Antragstellung (...) vergangen seien und sie seither keine ernsthaften Nachteile erlitten habe. Ausserdem sei sie bereits (...) nach G._______ und wieder zurück nach Sri Lanka gereist. Es sei deshalb nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr auszugehen. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe eine solche nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befände. Auf Vernehmlassungsstufe wies die Vorinstanz ergänzend daraufhin, dass die Beschwerdeführerin sich mehrheitlich mit Ereignissen, die (...) beträfen begründet hätte, woraus aber keine "Reflex"-Begründung abgeleitet werden könne. Eine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, liege demnach nicht vor. 6.4 Die Beschwerdeführerin brachte auf Beschwerdestufe im Wesentlichen vor, was sie bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte. Insbesondere stehe der Beginn des Gerichtsprozesses (...) und sie lebe unter der permanenten Angst, entführt zu werden. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-ler Verfahrensakten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat. Dabei wies sie zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums hoch sind und es einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben der gesuchstellenden Person bedarf (vgl. dazu E. 5). Zwar kann aufgrund der Akten eine abstrakte, theoretische Gefährdung der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, das Gericht teilt jedoch die Einschätzung des SEM, dass die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt nicht konkret an Leib und Leben gefährdet ist. So befindet sich (...) auch im heutigen Zeitpunkt noch in Haft und die Beschwerdeführerin hat seit ihrer eigenen Entlassung aus der Haft im (...) keine konkreten Übergriffe mehr geltend gemacht, weder seitens der sri-lanksichen Behörden noch unbekannter Personen, die im (...) einen (...) ausgeübt hätten. Zwar ist die Angst der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, auch jene, wie F._______ von einem "weissen Van" entführt zu werden. Dennoch ist insgesamt nicht von einer Gefährdung auszugehen, wie sie von den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen gefordert ist. Auch auf Beschwerdeebene vermochte die Beschwerdeführerin nämlich keine neuen Ereignisse aufzuzeigen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Ein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass an der Beschwerdeführerin von Seiten der sri-lankischen Behörden kein aktuelles Interesse im hier geforderten Sinne besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie sich innerhalb der letzten Jahre offenbar problemlos zwischen Sri Lanka und G._______ bewegen konnte. Dies belegen mehrere von G._______ ausgestellte Visa, welche sich im Reisepass der Beschwerdeführerin befinden und von welchen sie offenbar zuletzt im Jahr (...) Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend keine Notsituation gegeben ist, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Oktober 2014 sowie in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 kann verwiesen werden. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementsprechend die Einsprache abgewiesen.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: