Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2010 und der Anhörung vom 15. September 2010 im Wesentlichen geltend, iranischer Staatsangehöriger zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Er sei im Iran als Sänger tätig gewesen und öffentlich aufgetreten. Den iranischen Behörden sei er aufgefallen, weil er unter anderem Lieder für C._______ gesungen habe. Nachdem er einer Vorladung der Behörden keine Folge geleistet habe, sei er im (...) für zwei Monate inhaftiert worden. Bei der Entlassung sei ihm seine Gesangsbewilligung für offizielle Anlässe entzogen worden. Zudem habe er schriftlich erklären müssen, das Singen von politischen Liedern zu unterlassen. Vom Gericht in D._______ sei er wegen seinen regimekritischen Liedern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Neun Monate nach der Verurteilung habe er im Rahmen einer privaten Hochzeit ein politisches Lied für gefallene Mitglieder der Peshmerga gesungen. Drei bis vier Monate später sei er deshalb von den iranischen Behörden telefonisch aufgefordert worden sei, sich beim Ettelaat zu melden. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei er in den irakischen Teil Kurdistans gegangen. Nachdem er erfahren habe, dass die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten, habe er sich im Juli 2010 zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichte er Kopien einer Gerichtsvorladung des Gerichts in D._______ vom (...), ein Urteil desselben Gerichts vom (...) sowie eine DVD mit Aufnahmen seiner Hochzeit ein. B. Nach der Heirat mit einer Schweizerin und der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B zog er sein Asylgesuch am 23. August 2011 zurück. Dieses wurde deshalb am 26. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zufolge der Scheidung der Eheleute erlosch am 1. April 2014 seine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge reichte er am 7. April 2014 ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2376/2015 vom 16. Juli 2015 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz sei auf das zweite Asylgesuch eingetreten und habe im Dispositiv Anordnungen getroffen, ohne diese zu begründen. Damit habe sie entweder ihre Begründungspflicht verletzt oder die falsche Erledigungsform gewählt. C. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 30. August 2016 folgende Beweismittel ein: eine Vorladung vom Gericht in D._______ vom (...) (im Original), ein Urteil des Gerichts in D._______ vom (...) (im Original) sowie drei CD-ROM mit Liedern und Videoaufnahme zu seiner Hochzeit, Fotos seines verletzten Bruders und Fotos eines Gesangsauftritts in E._______ im Jahr 2013. Die Vorinstanz ersuchte daraufhin am 22. August 2016 die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle, am 1. Februar 2017 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine mündliche Anhörung sowie um Akteneinsicht und machte sinngemäss geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und stamme aus einer oppositionellen Familie, weshalb seine Geschwister verletzt worden seien. Zudem befände er sich seit dem 10. November 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: Arztberichte den Bruder des Beschwerdeführers betreffend, ein Foto des Bruder mit Verletzungen, einen Untersuchungsbericht über den Vorfall mit seinem Bruder, Arztberichte die Schwester des Beschwerdeführers betreffend, ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich eines Auftritts, einen Flyer einer Veranstaltung in E._______ vom (...) 2013, ein Foto des Beschwerdeführers mit F._______, weitere Fotos des Beschwerdeführers mit verschiedenen Personen sowie eine Stellungnahme des ihn behandelnden Psychiaters vom (...) September 2018. D. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (eröffnet am 19. November 2018) lehnte die Vorinstanz den Antrag auf eine Anhörung ab, verneinte erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde reichte er Kopien der vorinstanzlichen Akten, einen USB-Stick mit zwei Videos eines Auftritts vom (...) 2018, einen Internetartikel der Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI; auch genannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) vom 17. September 2018 (nicht übersetzt), einen Flyer eines Auftritts vom (...) 2018 sowie einen USB-Stick mit zwei Videos zu diesem Auftritt ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht am 3. Januar 2019 ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zwar die Möglichkeit eingeräumt, zu den Abklärungsergebnissen der von ihm eingereichten Gerichtsurteilen Stellung zu nehmen. Jedoch sei die Bekanntgabe des für die Sache wesentlichen Inhalts mangelhaft gewesen, da nur eine geschwärzte, anonyme E-Mail vorgelegen sei. Aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit der behaupteten Fälschungsmerkmale sei es unmöglich, dazu Stellung zu nehmen. Zudem sei nicht offengelegt worden, wer die Abklärung vorgenommen habe. Im Rahmen von Botschaftsanfragen unterliegen der Fragekatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von behördlichen Fälschungskenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, einen genügenden Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und 4c). Auf eine Akte, deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. In der anonymisierten Version des Botschaftsberichts sind die Fälschungsmerkmale aufgeführt. Auf eine vollständige Offenlegung aller Einzelheiten und auf Bekanntgabe des Namens des Vertrauensanwalts durfte die Vorinstanz zufolge der wesentlichen öffentlichen Interessen verzichten. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Übrigen wurden sowohl die Botschaftsanfrage als auch der Botschaftsbericht sorgfältig und detailliert abgefasst. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich mit den subjektiven Nachfluchtgründen nicht auseinandergesetzt. Sie habe auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet und es unterlassen, die eingereichten Unterlagen, welche eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen würden, zu prüfen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs war die Vorinstanz nicht gehalten, eine erneute Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz liess die Gerichtsdokumente von der schweizerischen Vertretung in Teheran überprüfen und diese befand, die Dokumente seien gefälscht. In der Verfügung erwähnte die Vorinstanz nochmals die verschiedenen Fälschungsmerkmale. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers stützte sie die Einschätzung der Botschaftsabklärung und befand, die Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran sei gestützt auf die gefälschten Gerichtsdokumente nicht glaubhaft. Zu den Datenträgern mit aufgenommenen Liedern hielt sie fest, dass es sich dabei um privates Ton- beziehungswiese Bildmaterial handle und sich keine Hinweise darauf ergeben würden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis hätten. Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit führte sie aus, den eingereichten Beweismitteln würden sich keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise tätig gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich damit genügend mit den offerierten Beweismitteln auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine geltend gemachte Verfolgung seitens der iranischen Behörden wegen seiner Tätigkeit als Sänger sei aufgrund der Gerichtsdokumente nicht glaubhaft; diese hätten sich nach Durchführung einer Botschaftsabklärung als gefälscht herausgestellt. Seine Ausführungen an den Befragungen seien zudem sehr unsubstantiiert geblieben und hätten kaum Realkennzeichen aufgewiesen. Teilweise seien sie auch widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. Wiederholt habe er angegeben, er habe vor Gericht erscheinen müssen. Jedoch habe er dieses Ereignis nicht in einen zeitlichen Kontext setzen können, obwohl das Gerichtsverfahren und die diesbezüglichen Konsequenzen sein Hauptausreisegrund gewesen seien. Das Gerichtsurteil sei im (...) ausgestellt worden und es sei davon auszugehen, dass er ebenfalls zu diesem Zeitpunkt verurteilt worden sei. Im (...) sei er aus dem Iran ausgereist, weshalb seine Behauptung, neun Monate nach der Verurteilung durch das Gericht für die Peshmerga gesungen zu haben, nicht stimmen könne. Wenn gegen ihn behauptungsweise bereits ein gerichtliches Gesangsverbot bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar weshalb die Behörden vier bis fünf Monate zugewartet haben sollen, um Massnahmen gegen ihn zu ergreifen und ihn zusätzlich auch noch telefonisch vorgewarnt hätten. Bei den Datenträgern mit aufgenommenen Liedern handle es sich um privates Ton- beziehungsweise Bildmaterial und es würden keine Hinweise vorliegen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis haben würden. Seine geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Er habe diesbezüglich keine konkreten Kontakte zu den iranischen Behörden gehabt und auch kein Aufgebot erhalten. Es liege keine gezielt gegen seine Geschwister gerichtete Verfolgung und damit auch keine Reflexverfolgung vor. Aus seiner geltend gemachte Teilnahme an einer Parteiversammlung in der Schweiz lasse sich keine exilpolitische Tätigkeit ableiten, die ihn besonders exponieren würde. Damit sei auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr auszugehen.
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle. Diese Unterlagen würden vielmehr den Nachweis erbringen, er sei wegen seiner künstlerischen-politischen Exposition den iranischen Behörden aufgefallen. Weshalb die Behörden vier bis fünf Monate für seine Festnahme zugewartet hätten, könne nur daran liegen, dass die Person, welche ihn verraten habe, mit der Meldung an die Behörden wohl noch gezögert habe. Aufgrund seiner politischen Anschauung und seiner künstlerischen Auftritte sei er festgenommen und verurteilt worden. Nach einem weiteren Auftritt sei er erneut von den Behörden kontaktiert worden, weshalb er mit Repressalien gerechnet habe und deshalb ausgereist sei. Seine öffentlichen Auftritte seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Mit der Erwähnung der Vorkommnisse seine Geschwister betreffend habe er keine Reflexverfolgung geltend machen wollen, sondern zu erklären versucht, weshalb er regimekritische Lieder singe. Auch in der Schweiz sei er als iran-kritischer Sänger tätig, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Am (...) 2018 sei er im Rahmen einer Veranstaltung der KDPI aufgetreten. Ohne sein Wissen sei sein Auftritt im Fernsehen übertragen worden. Nach der Veranstaltung habe die KDPI einen Bericht veröffentlicht und ihn darin erwähnt. Er werde von Regimekritikern aus der kurdischen Minderheit Irans unterstützt und zu öffentlichen Auftritten eingeladen. Damit werde er unmittelbar mit Regimekritiker und Regimekämpfer in Zusammenhang gebracht. Mit seinem Verhalten und seiner Aktivität steche er aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen deutlich heraus.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Die Gerichtsdokumente wurden klar als Fälschungen deklariert (vgl. SEM-Akten act. A52). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Die Abklärung erfolgte detailliert und die Fälschungsmerkmale sind offensichtlich; es existieren formale Fehler hinsichtlich Fallnummer, Schrift, Dokumentenlayout und die Sprache ist für Gerichtsurteile atypisch. Sodann sind auch die aufgeführten Gesetzesartikel sowie die Namen des Beschwerdeführers und seines Vaters unstimmig. Zufolge der gefälschten Dokumente erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung, Verurteilung und Suche nach ihm als unglaubhaft.
E. 8.2 Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind von sehr untergeordneter Natur. Der Beschwerdeführer trat mehrmals als Sänger an Veranstaltungen auf, bei welchen die Embleme der kurdisch-iranischen Partei KDPI gezeigt wurden. Dabei wurde er jeweils von weiteren Musikern begleitet. In zeitlicher Hinsicht soll dieser Auftritt gemäss seinen Ausführungen am (...) 2018 stattgefunden haben. Neuere Auftritte werden nicht geltend gemacht und dazu auch keine Beweismittel nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte sodann keine Angaben zum Zweck der genannten Parteiversammlungen. Aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Beweismittel ist nicht ersichtlich, ob er sich jemals - über das Singen von Liedern unbekannten Inhalts im Rahmen der genannten Veranstaltungen hinaus - in irgendeiner Weise politisch äusserte, die als regimekritische Stellungnahme verstanden werden könnte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dem Beschwerdeführer komme innerhalb dieser oder einer anderen oppositionellen iranischen Organisation in irgendwelcher Hinsicht eine spezifische aktive Funktion zu. Die blosse gelegentliche Betätigung als Sänger an Veranstaltungen der KDPI oder weiteren Organisationen kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet werden, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass sein Auftritt angeblich im Fernsehen übertragen worden und er nach der Veranstaltung in einem von der KDPI veröffentlichten Bericht erwähnt worden sein soll. Es ist nicht von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund der er ins Visier der iranischen Behörden hätte geraten können (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2, m.w.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden Nr. 52077/10 vom 15. Mai 2012, §§ 63 f.). Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 8.3 In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist und auch bei einer Rückkehr nicht damit zu rechnen hat. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer schloss 2005 das Gymnasium ab und verdiente seinen Lebensunterhalt fortan als Sänger. Seine Eltern und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die geltend gemachten psychischen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diese scheinen mit der Ungewissheit des laufenden Asylverfahrens in Zusammenhang zu stehen. Abgesehen vom Schreiben seines Psychiaters reichte er keine weiteren medizinischen Unterlagen ein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7208/2018 Urteil vom 3. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Christian Bignasca, Anwaltsgemeinschaft, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2010 und der Anhörung vom 15. September 2010 im Wesentlichen geltend, iranischer Staatsangehöriger zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Er sei im Iran als Sänger tätig gewesen und öffentlich aufgetreten. Den iranischen Behörden sei er aufgefallen, weil er unter anderem Lieder für C._______ gesungen habe. Nachdem er einer Vorladung der Behörden keine Folge geleistet habe, sei er im (...) für zwei Monate inhaftiert worden. Bei der Entlassung sei ihm seine Gesangsbewilligung für offizielle Anlässe entzogen worden. Zudem habe er schriftlich erklären müssen, das Singen von politischen Liedern zu unterlassen. Vom Gericht in D._______ sei er wegen seinen regimekritischen Liedern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Neun Monate nach der Verurteilung habe er im Rahmen einer privaten Hochzeit ein politisches Lied für gefallene Mitglieder der Peshmerga gesungen. Drei bis vier Monate später sei er deshalb von den iranischen Behörden telefonisch aufgefordert worden sei, sich beim Ettelaat zu melden. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei er in den irakischen Teil Kurdistans gegangen. Nachdem er erfahren habe, dass die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten, habe er sich im Juli 2010 zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichte er Kopien einer Gerichtsvorladung des Gerichts in D._______ vom (...), ein Urteil desselben Gerichts vom (...) sowie eine DVD mit Aufnahmen seiner Hochzeit ein. B. Nach der Heirat mit einer Schweizerin und der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B zog er sein Asylgesuch am 23. August 2011 zurück. Dieses wurde deshalb am 26. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zufolge der Scheidung der Eheleute erlosch am 1. April 2014 seine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge reichte er am 7. April 2014 ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2376/2015 vom 16. Juli 2015 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz sei auf das zweite Asylgesuch eingetreten und habe im Dispositiv Anordnungen getroffen, ohne diese zu begründen. Damit habe sie entweder ihre Begründungspflicht verletzt oder die falsche Erledigungsform gewählt. C. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 30. August 2016 folgende Beweismittel ein: eine Vorladung vom Gericht in D._______ vom (...) (im Original), ein Urteil des Gerichts in D._______ vom (...) (im Original) sowie drei CD-ROM mit Liedern und Videoaufnahme zu seiner Hochzeit, Fotos seines verletzten Bruders und Fotos eines Gesangsauftritts in E._______ im Jahr 2013. Die Vorinstanz ersuchte daraufhin am 22. August 2016 die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle, am 1. Februar 2017 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine mündliche Anhörung sowie um Akteneinsicht und machte sinngemäss geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und stamme aus einer oppositionellen Familie, weshalb seine Geschwister verletzt worden seien. Zudem befände er sich seit dem 10. November 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: Arztberichte den Bruder des Beschwerdeführers betreffend, ein Foto des Bruder mit Verletzungen, einen Untersuchungsbericht über den Vorfall mit seinem Bruder, Arztberichte die Schwester des Beschwerdeführers betreffend, ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich eines Auftritts, einen Flyer einer Veranstaltung in E._______ vom (...) 2013, ein Foto des Beschwerdeführers mit F._______, weitere Fotos des Beschwerdeführers mit verschiedenen Personen sowie eine Stellungnahme des ihn behandelnden Psychiaters vom (...) September 2018. D. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (eröffnet am 19. November 2018) lehnte die Vorinstanz den Antrag auf eine Anhörung ab, verneinte erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde reichte er Kopien der vorinstanzlichen Akten, einen USB-Stick mit zwei Videos eines Auftritts vom (...) 2018, einen Internetartikel der Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI; auch genannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) vom 17. September 2018 (nicht übersetzt), einen Flyer eines Auftritts vom (...) 2018 sowie einen USB-Stick mit zwei Videos zu diesem Auftritt ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht am 3. Januar 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zwar die Möglichkeit eingeräumt, zu den Abklärungsergebnissen der von ihm eingereichten Gerichtsurteilen Stellung zu nehmen. Jedoch sei die Bekanntgabe des für die Sache wesentlichen Inhalts mangelhaft gewesen, da nur eine geschwärzte, anonyme E-Mail vorgelegen sei. Aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit der behaupteten Fälschungsmerkmale sei es unmöglich, dazu Stellung zu nehmen. Zudem sei nicht offengelegt worden, wer die Abklärung vorgenommen habe. Im Rahmen von Botschaftsanfragen unterliegen der Fragekatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von behördlichen Fälschungskenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, einen genügenden Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und 4c). Auf eine Akte, deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. In der anonymisierten Version des Botschaftsberichts sind die Fälschungsmerkmale aufgeführt. Auf eine vollständige Offenlegung aller Einzelheiten und auf Bekanntgabe des Namens des Vertrauensanwalts durfte die Vorinstanz zufolge der wesentlichen öffentlichen Interessen verzichten. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Übrigen wurden sowohl die Botschaftsanfrage als auch der Botschaftsbericht sorgfältig und detailliert abgefasst. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich mit den subjektiven Nachfluchtgründen nicht auseinandergesetzt. Sie habe auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet und es unterlassen, die eingereichten Unterlagen, welche eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen würden, zu prüfen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs war die Vorinstanz nicht gehalten, eine erneute Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz liess die Gerichtsdokumente von der schweizerischen Vertretung in Teheran überprüfen und diese befand, die Dokumente seien gefälscht. In der Verfügung erwähnte die Vorinstanz nochmals die verschiedenen Fälschungsmerkmale. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers stützte sie die Einschätzung der Botschaftsabklärung und befand, die Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran sei gestützt auf die gefälschten Gerichtsdokumente nicht glaubhaft. Zu den Datenträgern mit aufgenommenen Liedern hielt sie fest, dass es sich dabei um privates Ton- beziehungswiese Bildmaterial handle und sich keine Hinweise darauf ergeben würden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis hätten. Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit führte sie aus, den eingereichten Beweismitteln würden sich keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise tätig gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich damit genügend mit den offerierten Beweismitteln auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine geltend gemachte Verfolgung seitens der iranischen Behörden wegen seiner Tätigkeit als Sänger sei aufgrund der Gerichtsdokumente nicht glaubhaft; diese hätten sich nach Durchführung einer Botschaftsabklärung als gefälscht herausgestellt. Seine Ausführungen an den Befragungen seien zudem sehr unsubstantiiert geblieben und hätten kaum Realkennzeichen aufgewiesen. Teilweise seien sie auch widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. Wiederholt habe er angegeben, er habe vor Gericht erscheinen müssen. Jedoch habe er dieses Ereignis nicht in einen zeitlichen Kontext setzen können, obwohl das Gerichtsverfahren und die diesbezüglichen Konsequenzen sein Hauptausreisegrund gewesen seien. Das Gerichtsurteil sei im (...) ausgestellt worden und es sei davon auszugehen, dass er ebenfalls zu diesem Zeitpunkt verurteilt worden sei. Im (...) sei er aus dem Iran ausgereist, weshalb seine Behauptung, neun Monate nach der Verurteilung durch das Gericht für die Peshmerga gesungen zu haben, nicht stimmen könne. Wenn gegen ihn behauptungsweise bereits ein gerichtliches Gesangsverbot bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar weshalb die Behörden vier bis fünf Monate zugewartet haben sollen, um Massnahmen gegen ihn zu ergreifen und ihn zusätzlich auch noch telefonisch vorgewarnt hätten. Bei den Datenträgern mit aufgenommenen Liedern handle es sich um privates Ton- beziehungsweise Bildmaterial und es würden keine Hinweise vorliegen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis haben würden. Seine geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Er habe diesbezüglich keine konkreten Kontakte zu den iranischen Behörden gehabt und auch kein Aufgebot erhalten. Es liege keine gezielt gegen seine Geschwister gerichtete Verfolgung und damit auch keine Reflexverfolgung vor. Aus seiner geltend gemachte Teilnahme an einer Parteiversammlung in der Schweiz lasse sich keine exilpolitische Tätigkeit ableiten, die ihn besonders exponieren würde. Damit sei auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr auszugehen. 7.2 Auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten um Fälschungen handle. Diese Unterlagen würden vielmehr den Nachweis erbringen, er sei wegen seiner künstlerischen-politischen Exposition den iranischen Behörden aufgefallen. Weshalb die Behörden vier bis fünf Monate für seine Festnahme zugewartet hätten, könne nur daran liegen, dass die Person, welche ihn verraten habe, mit der Meldung an die Behörden wohl noch gezögert habe. Aufgrund seiner politischen Anschauung und seiner künstlerischen Auftritte sei er festgenommen und verurteilt worden. Nach einem weiteren Auftritt sei er erneut von den Behörden kontaktiert worden, weshalb er mit Repressalien gerechnet habe und deshalb ausgereist sei. Seine öffentlichen Auftritte seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Mit der Erwähnung der Vorkommnisse seine Geschwister betreffend habe er keine Reflexverfolgung geltend machen wollen, sondern zu erklären versucht, weshalb er regimekritische Lieder singe. Auch in der Schweiz sei er als iran-kritischer Sänger tätig, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Am (...) 2018 sei er im Rahmen einer Veranstaltung der KDPI aufgetreten. Ohne sein Wissen sei sein Auftritt im Fernsehen übertragen worden. Nach der Veranstaltung habe die KDPI einen Bericht veröffentlicht und ihn darin erwähnt. Er werde von Regimekritikern aus der kurdischen Minderheit Irans unterstützt und zu öffentlichen Auftritten eingeladen. Damit werde er unmittelbar mit Regimekritiker und Regimekämpfer in Zusammenhang gebracht. Mit seinem Verhalten und seiner Aktivität steche er aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen deutlich heraus. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Die Gerichtsdokumente wurden klar als Fälschungen deklariert (vgl. SEM-Akten act. A52). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Die Abklärung erfolgte detailliert und die Fälschungsmerkmale sind offensichtlich; es existieren formale Fehler hinsichtlich Fallnummer, Schrift, Dokumentenlayout und die Sprache ist für Gerichtsurteile atypisch. Sodann sind auch die aufgeführten Gesetzesartikel sowie die Namen des Beschwerdeführers und seines Vaters unstimmig. Zufolge der gefälschten Dokumente erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung, Verurteilung und Suche nach ihm als unglaubhaft. 8.2 Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind von sehr untergeordneter Natur. Der Beschwerdeführer trat mehrmals als Sänger an Veranstaltungen auf, bei welchen die Embleme der kurdisch-iranischen Partei KDPI gezeigt wurden. Dabei wurde er jeweils von weiteren Musikern begleitet. In zeitlicher Hinsicht soll dieser Auftritt gemäss seinen Ausführungen am (...) 2018 stattgefunden haben. Neuere Auftritte werden nicht geltend gemacht und dazu auch keine Beweismittel nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte sodann keine Angaben zum Zweck der genannten Parteiversammlungen. Aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Beweismittel ist nicht ersichtlich, ob er sich jemals - über das Singen von Liedern unbekannten Inhalts im Rahmen der genannten Veranstaltungen hinaus - in irgendeiner Weise politisch äusserte, die als regimekritische Stellungnahme verstanden werden könnte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dem Beschwerdeführer komme innerhalb dieser oder einer anderen oppositionellen iranischen Organisation in irgendwelcher Hinsicht eine spezifische aktive Funktion zu. Die blosse gelegentliche Betätigung als Sänger an Veranstaltungen der KDPI oder weiteren Organisationen kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet werden, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass sein Auftritt angeblich im Fernsehen übertragen worden und er nach der Veranstaltung in einem von der KDPI veröffentlichten Bericht erwähnt worden sein soll. Es ist nicht von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund der er ins Visier der iranischen Behörden hätte geraten können (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2, m.w.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden Nr. 52077/10 vom 15. Mai 2012, §§ 63 f.). Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.3 In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist und auch bei einer Rückkehr nicht damit zu rechnen hat. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer schloss 2005 das Gymnasium ab und verdiente seinen Lebensunterhalt fortan als Sänger. Seine Eltern und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die geltend gemachten psychischen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diese scheinen mit der Ungewissheit des laufenden Asylverfahrens in Zusammenhang zu stehen. Abgesehen vom Schreiben seines Psychiaters reichte er keine weiteren medizinischen Unterlagen ein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: