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E-7192/2013

E-7192/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge lebten die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden aus dem Gouvernement al-Hassakah, seit 2009 in Damaskus. Am (...) Mai 2011 versuchten sie, Syrien von Aleppo aus in der Nacht auf dem Landweg zu verlassen, wobei sie an der syrisch-türkischen Grenze getrennt wurden. A.b Die Beschwerdeführenden 2-4 gelangten in der Folge über die Türkei und Italien in die Schweiz und suchten am 15. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. A.c Am 17. Januar 2012 reiste der Beschwerdeführer 1 via Aleppo aus Syrien aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2012 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 2 insbesondere aus, sie habe ihren Mann im Jahr 2002 ohne das Einverständnis ihrer Familie geheiratet. Diese sei fortan auf der Suche nach ihr gewesen. Insbesondere ihr Cousin väterlicherseits sei gegen die Verbindung gewesen, da er sie selbst habe heiraten wollen, was auch im Sinne ihres Vaters gewesen wäre. Aus Angst vor der Familie seien sie nach der Heirat mehrmals umgezogen und hätten die Wohnungen auf fremde Namen registriert. In der Öffentlichkeit habe sie jeweils eine Burka getragen, um unerkannt zu bleiben. Als die Unruhen begonnen hätten, seien viele Leute geflohen oder in die Region Jazira zurückgekehrt. Letzteres sei ihnen wegen der Familie nicht möglich gewesen. Wegen der instabilen Lage in Syrien hätten sie in ihrem Heimatstaat nicht mehr leben können. Zudem seien ihre Kinder ins Schulalter gekommen, weswegen ständige Umzüge schwierig geworden wären. Sie befürchte, dass ihre Familie sie im Falle einer Rückkehr umbringen werde. Der Beschwerdeführer 1 machte ebenfalls eine Gefährdung durch die Familie, insbesondere durch den Cousin seiner Frau geltend. Aus Angst hätten sie oft den Wohnsitz gewechselt und nicht einmal die Kinder in die Schule geschickt. Zudem gab er an, nach der Ausreise seiner Familie, ab Juni 2011, an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen zu haben. Im August 2011 sei er für 10 Tage nach F._______ gereist, da er einen Hinweis erhalten habe, wonach sich seine Frau und die Kinder dort aufhalten würden. Nach der Rückkehr habe er sich nach G._______ begeben. Im Oktober 2011 sei der kurdische Führer H._______ von den syrischen Behörden getötet worden. Er habe dessen Leiche gemeinsam mit anderen Trauernden von der Moschee I._______ nach J._______ zur letzten Ruhestätte begleiten wollen. In der Nähe der Moschee sei ein Demonstrant von den Behörden angeschossen worden. Er habe diesen gemeinsam mit einem anderen Mann ins Spital K._______ gebracht. Dort angekommen seien sie festgenommen worden. Er sei zunächst auf einen Posten in G._______ gebracht worden, wo er mit 30 bis 40 Personen ein Zimmer geteilt habe. In der Nacht habe man ihn mit 10 bis 15 weiteren Personen nach L._______ verlegt. Ihm sei vorgeworfen worden, sich gegen die Regierung geäussert und mit einem Spray Parolen auf Wände geschrieben zu haben. Zudem sei er gefragt worden, weshalb er an Demonstrationen teilnehme, wer diese organisiere und koordiniere. In der Haft sei er beschimpft und so geschlagen worden, dass er (...). Zudem sei er weiterer Folter und Demütigungen ausgesetzt gewesen. Am (...) November 2011 sei er um drei Uhr morgens aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er unterschriftlich habe bestätigen müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Er sei nach G._______ zurückgekehrt und habe sich abwechselnd bei seiner Schwester und Freunden aufgehalten. Er habe weiterhin Demonstrationen besucht. Zehn bis 15 Tage vor der Ausreise habe er erfahren, dass sich seine Familie in der Schweiz befinde, und sei dieser nachgereist. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen; entsprechende Bilder seien auf Facebook einsehbar. Ende April 2012 seien Behördenmitglieder, mutmasslich Beamte des Geheimdienstes, bei seiner Familie zu Hause gewesen und hätten nach ihm und seinen Brüdern, welche das Land ebenfalls verlassen hätten, gefragt. Weil sie nicht dort gewesen seien, seien sein Vater und seine Schwester verhaftet worden. Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein (im Original), die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 (Kopie), die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden 3 und 4, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 (Original), einen USB-Stick mit 12 Fotografien, auf denen mehrheitlich der Beschwerdeführer 1 abgebildet ist, und eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der Kurdisch Demokratisch Progressiven Partei - Schweizerische Organisation (P.D.P.K.S.) vom 3. Juli 2012 zu den Akten. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. D. Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. E. Dagegen erhoben sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel wurden Fotografien des Beschwerdeführers 1 betreffend dessen exilpolitisches Engagement und ein Artikel der Zeitung "M._______" vom (...) 2013 über das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und einen Beschluss der Fürsorgebehörde des Bezirks N._______ vom 27. September 2012 betreffend die Nichtübernahme einer (...)behandlung des Beschwerdeführers 1 sowie ein Röntgenbild (...) ein. H. Mit Eingaben vom 7. und 9. April 2015 brachten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bei: Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 im Original, ein fremdsprachiges Schreiben samt Übersetzung, diverse Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich exilpolitischer Aktivitäten, eine Einladung sowie Informationen zu einer Diskussion über Minderheitsrechte im Irak im Palais des Nations in Genf, und eine Teilnahmekarte betreffend den Beschwerdeführer 1 des Büros des UN-Hoch­kommis­­sariats für Menschenrechte (OHCHR) für jene Veranstaltung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise unglaubhaft und teilweise asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Darlegung des Beschwerdeführers 1 zu den Vorkommnissen ab Oktober 2011 sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, die Teilnehmer der Trauerfeier für H._______ seien auf dem Weg in die Moschee I._______ angegriffen worden. Nachdem er den Verletzten ins Spital gebracht habe, sei er beim Verlassen des Spitals von den Behörden festgenommen worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, zum Angriff der Behörden sei es nach dem Verlassen der Moschee I._______ gekommen. Als er den Verletzten zum Spital gebracht habe, sei er vor dem Betreten des Gebäudes, verhaftet worden. Zu den Umständen der Verhaftung habe er bei der BzP angegeben, er habe einen Spray dabei gehabt und diesen weggeworfen, was die Behörden gesehen hätten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, er habe ein Plakat mit dem Wortlaut "Baschar verreise" dabeigehabt, welches er weggeworfen habe. Schliesslich habe er den Verlust seiner (...) bei der Erstbefragung derart geschildert, dass er in der Haft beschimpft und geschlagen worden sei, wobei er einmal einen Faustschlag auf den Mund erhalten habe, (...). Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe sich, nur mit Unterhosen bekleidet, auf den Boden legen müssen. Soldaten hätten dann mit den Füssen sein Gesicht und seinen Rücken getreten, wobei (...). Es sei davon auszugehen, dass es nicht zu derartigen Widersprüchen gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer 1 die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit mithin nicht stand. Die angebliche Verfolgung seitens Familienangehöriger der Beschwerdeführerin 2 sei ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Seit der Heirat im Jahr 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2011 seien keine konkreten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei der Familie seiner Frau zudem auf einem Hochzeitsfest vorgestellt worden und hätte bei einem Verfolgungsinteresse seitens der Familie ohne weiteres erkannt und behelligt werden können, was jedoch nicht geschehen sei. In diesem Zusammenhang könne auch nicht geglaubt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin 2 nicht habe wissen können, wo sie sich aufgehalten hätten. Vielmehr habe Kontakt zur Familie bestanden, da die Beschwerdeführerin 2 erklärt habe, ihr Cousin habe eine Versöhnung immer wieder verhindert. Schliesslich wäre bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung die Ausreise wohl nicht erst neun Jahre nach dem Eintritt des Verfolgungsgrundes erfolgt. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, mit den eingereichten Beweismitteln (Fotografien des Beschwerdeführers und Bestätigung der P.D.P.K.S. vom 3. Juli 2012), welche der Beschwerdeführer 1 unkommentiert eingereicht habe, sei ein qualifiziertes Engagement gegen das syrische Regime nicht dargetan. Die Bilder würden ihn lediglich als Zuhörer respektive Teilnehmer einer Parteiveranstaltung zeigen, weshalb keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, im Falle der Rückkehr ernsthaften Massnahmen ausgesetzt zu werden. Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden insbesondere ein, der Beschwerdeführer 1 habe seine Verfolgung detailliert und glaubhaft dargelegt und die Ereignisse der Demonstration (anlässlich der Beerdigung von H._______) nachvollziehbar und substanziell beschrieben. Insbesondere habe er angegeben, auf welchen Polizeiposten und in welches Gefängnis er gebracht worden und wie der Aufenthalt dort gewesen sei. Beispielsweise habe er die Situation, in welcher er sich in Unterwäsche auf den Boden habe legen müssen und körperlich und verbal attackiert worden sei, sehr genau geschildert. Er habe die erlebten Demütigungen im Laufe der Erzählung zudem immer emotionaler dargelegt. Seine Schilderung enthalte klare Realitätskennzeichen. Die Vorinstanz rüge denn auch nicht, dass er seine Erlebnisse detailarm oder oberflächlich geschildert habe, sondern stütze ihre Einschätzung lediglich auf vier vermeintliche Widersprüche. Dazu sei Folgendes einzuwenden: Er sei - wie er bei der Anhörung ausgesagt habe - nach dem Verlassen der Moschee I._______ angegriffen worden. Im kurdischen Dialekt würden Lokaladverbien wie "hin", "zum" oder "vor" nicht genutzt. Deshalb sei der Kontext seiner Aussage, die wörtlich als "Wir gingen Moschee" zu übersetzen sei, durch den Dolmetscher hergestellt worden. Er habe dies bei der Rückübersetzung jedoch nicht erkennen können. Selbiges gelte für den angeblichen Widerspruch betreffend die Verhaftung vor dem Spital. Seine diesbezügliche Aussage anlässlich der BzP sei wörtlich zu verstehen als: "Wir brachten Verletzten Spital. Spital wurden wir verhaftet". Die Ungereimtheit hinsichtlich des Sprays habe er bei der Anhörung selbst aufgeklärt und gesagt, er habe nicht von einem Plakat, sondern von einem Spray gesprochen. Im Gefängnis sei er schliesslich täglich über drei Stunden geschlagen und gefoltert worden. In jener Zeit habe er (...), so dass er selbst nicht mehr genau sagen könne, in welchen Situationen er (...). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, die Vor­instanz hätte das angebotene (...) Gutachten entgegennehmen und würdigen müssen. Er habe sich bei der BzP kurz halten müssen und sich konkrete Augenblicke der traumatischen Haft erst in Erinnerung rufen und schildern können, als er dazu anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhalten habe. Seine Schilderungen bei der Erstbefragung und der Anhörung würden somit keinesfalls diametral voneinander abweichen. Er habe sämtliche Vorbringen bereits bei der BzP erwähnt und diese bei der Anhörung detaillierter ausgeführt. Die Beurteilung der Vorinstanz lasse hingegen eine Gesamtwürdigung vermissen. Seine Aussagen seien vor dem konkreten Hintergrund plausibel. Über die Proteste bei der Beerdigung des kurdischen Führers H._______ sei in den Medien berichtet worden; die von ihm gemachten zeitlichen und örtlichen Angaben würden mit den Medienberichten übereinstimmen. Zudem gehe die syrische Regierung immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor. Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, die Familie des Beschwerdeführers 1 sei stets politisch engagiert gewesen. Sein Bruder habe den Militärdienst verweigert, weshalb er von der syrischen Militärpolizei gesucht werde. Sein Vater sei 30 Jahre lang bei der Militäreinheit der Peshmerga gewesen, habe sich für ein autonomes Kurdistan eingesetzt und sei Mitglied der kurdisch demokratischen Partei Syriens gewesen. Er selbst habe unabhängig von seinem konkreten politischen Engagement eine grosse Nähe zur kurdischen Opposition. Im Übrigen würden objektive und subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Nach der Ausreise seien der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers 1 verhaftet worden. Zudem sei er Mitglied der Schweizerischen Sektion der PDPKS und habe in der Schweiz - was mit Bildern belegt worden sei - an verschiedenen Parteiveranstaltungen teilgenommen. So habe er im April beziehungsweise Mai 2013 und im November 2013 an Parteiversammlungen in Bern und an einem Protest syrischer Asylsuchender vor dem BFM teilgenommen. Darüber hinaus habe er in einem Interview mit der Zeitung "M._______" über seine Erfahrungen in Syrien und seine Situation im Asylverfahren berichtet und ausdrücklich Kritik am syrischen Regime geäussert. Er und seine Familie seien namentlich und mit Bildern dargestellt worden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen als bisher (vgl. das Urteil D-1242/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013, E. 6.3.6). Die Vorinstanz habe schliesslich ausser Acht gelassen, dass sie illegal aus Syrien ausgereist seien und das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten habe, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen werde. Rückgeführte Asylsuchende müssten mit Verhaftung, Verhören und Misshandlungen rechnen. Damit habe die Vorinstanz die Pflicht zur richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt. Angesichts dieser Aktenlage und in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse in Syrien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.

E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Erkenntnissen:

E. 6.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Bedrohung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2 kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung II/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, gegen welche auf Beschwerdeebene keine Einwände erhoben werden.

E. 6.2 Im Weiteren sind die übrigen Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigte (vgl. A22/14 S. 12; A36/18 S. 17), weshalb er sich diese entgegenhalten lassen muss.

E. 6.2.1 Das zentrale Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 ist die 40-tägige Haft in einem Gefängnis in L._______ von Anfang Oktober bis Mitte November 2011. Diesbezüglich sind die durch die Vor­instanz festgestellten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust der (...) zu bestätigen, wobei auf die vorinstanzliche Erwägung II/1 verwiesen werden kann. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers 1 sind unbehelflich. Anlässlich der BzP wurde er danach gefragt, ob während der Haft etwas Besonderes passiert sei, woraufhin er Beschimpfungen und Schläge erwähnte und vorbrachte, er habe zwei Jahre zuvor (...), welche er (...), als ihm im Gefängnis (...). Die Rückfrage, ob sonst noch etwas Besonderes passiert sei, verneinte er (vgl. A22/14 Ziff. 7.02 S. 10). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, den Moment des Verlusts (...) detailliert zu schildern, woraufhin er sich diametral anders äusserte als bei der Erstbefragung (vgl. A36/18 F106 S. 11). Derart abweichende Äusserungen können nicht damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich die Erfahrungen zuerst wieder in Erinnerung rufen musste. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das mit dem eingereichten Röntgenbild und der Offerte betreffend eine (...)behandlung belegte (...) nichts darüber aussagt, auf welche Weise er (...). Das angebotene (...) Gutachten erscheint daher zum Beweis der Asylvorbringen von vorneherein untauglich, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, es entgegenzunehmen und in der angefochtenen Verfügung zu würdigen. Aufgrund des dargelegten Widerspruchs muss der Schluss gezogen werden, dass sich die angebliche Haft nicht in der geschilderten Art und Weise zugetragen hat. Bei der Durchsicht der Akten fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer 1 den Aufenthalt im Gefängnis oberflächlich und realitätsfremd beschrieb. So schilderte er die geltend gemachte Folter in sehr allgemeiner und unbeteiligter Weise (vgl. A36/18 F100 ff. S. 10 und F109 ff. S. 11), so dass an keiner Stelle der Eindruck entsteht, er habe die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt. Überdies ist festzustellen, dass er im Verlauf des Verfahrens die Intensität seiner Vorbringen erheblich steigerte und teilweise wieder abschwächte, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Sprach er anlässlich der BzP, bei der er überdurchschnittlich ausführlich und lange befragt wurde, noch von Beschimpfungen und Schlägen, bei denen er seine (...) (vgl. A22/14 Ziff. 7.01 S. 10), gab er bei der Anhörung an, zu jenen 40 Tagen gebe es nichts Schönes zu sagen, "ausser Beleidigungen, Demütigungen, Folterungen usw." (vgl. A36/18 F100 S. 10). Anschliessend beschrieb er mehrere Foltermethoden (vgl. A36/18 F101 ff. S. 10 f. und F110 S. 11) und brachte hernach vor, er sei nicht richtig gefoltert worden, da er kein Mörder oder Räuber gewesen sei (vgl. A36/18 F109 S. 11). Auf Beschwerdeebene macht er nunmehr geltend, er sei täglich mehrere Stunden geschlagen und gefoltert worden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6). Schliesslich machte er auch hinsichtlich seiner Freilassung und der Rückkehr nach G._______ am 20. November 2011 unsubstanziierte Aussagen (vgl. A36/18 F114-125 S. 12 f.).

E. 6.2.2 Die Umstände, aufgrund derer es zur Verhaftung des Beschwerdeführers 1 gekommen sein soll, erscheinen ebenfalls unglaubhaft. Zwar trifft zu, dass es anlässlich des Todes von H._______ in G._______ zu Protesten und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Regierungskräften kam. Aufgrund der Aussagen anlässlich der Befragungen kann dem Beschwerdeführer 1 ein politisches Engagement in Syrien jedoch nicht geglaubt werden. Insbesondere äusserte er sich betreffend die mehrfache Teilnahme an Kundgebungen gegen die syrische Regierung ab Juni 2011 sehr oberflächlich und machte keine nachvollziehbare Motivation für sein Handeln geltend. So führte er anlässlich der BzP aus, er wisse nicht, wie oft er Demonstrationen besucht habe; wenn er Zeit gehabt habe, habe er daran teilgenommen. Auf Nachfrage gab er an, etwa sieben bis acht Mal teilgenommen zu haben. Ansonsten habe er sich politisch nicht betätigt (vgl. A22/14 Ziff. 7.02 S. 11). Bei der Anhörung führte er diesbezüglich aus, seine früheren Teilnahmen an Demonstrationen (vor der Verhaftung) seien folgenlos geblieben (vgl. A36/18 F64 S. 7). Angesichts des - auch vom Beschwerdeführer 1 selbst geltend gemachten - harten Vorgehens des syrischen Regimes gegen Demonstrationsteilnehmer (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) ist davon auszugehen, dass Personen, welche an derartigen Veranstaltungen teilnehmen, sich dazu nicht leichtfertig, sondern mit einer klaren Motivation entschliessen. Eine solche machte er jedoch mit seinen Aussagen nicht glaubhaft geltend. Sodann sind die Ausführungen der Vor­­instanz zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Verwendung eines Sprays beziehungsweise des Hochhaltens eines Plakats zu bestätigen (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/1 S. 3). Mit dem Verweis auf das Protokoll der Anhörung gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, den Widerspruch zu entkräften. Ferner ergeben sich Diskrepanzen hinsichtlich der angeblichen Verhaftung. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer 1 an, er und zwei weitere Personen seien zu dritt festgenommen und spät in der Nacht ins Gefängnis gebracht worden (vgl. A22/14 Ziff. 7.01 S. 10). Bei der Anhörung führte er zunächst aus, im Taxi seien nebst dem Fahrer er, der Verletzte und ein junger Mann gewesen und vor dem Eingang des Spitals seien sie verhaftet worden; auch der Verletzte sei mitgenommen worden (vgl. A36/18 F81 ff. S. 8 f.). Im Verlauf der Anhörung gab er hingegen an, nur er und der junge Mann seien auf den Posten gebracht worden, der Verletzte sei nicht dabei gewesen und er wisse nicht, wohin dieser gebracht worden sei (vgl. A36/18 F90 S. 9).

E. 6.2.3 Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Kopie eines undatierten fremdsprachigen Schreibens samt Übersetzung zu den Akten. Dazu führte er aus, es handle sich um ein von der Polizei von G._______ ausgestelltes Dokument, das ein Freund der Familie durch Bestechung eines Beamten erhalten habe. Das Original befinde sich derzeit im Irak; er werde versuchen, dieses nachzureichen. Der beigebrachten Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 "gemäss Mitteilung Nr. ([...]) vom (...)11.2011 wegen Teilnahme an Demonstrationen, Anstiftung und Sabotage gesucht" werde. Das eingereichte Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine erlittene beziehungsweise drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum Einen liegt es, mit teilweise unleserlichem Stempel, der nicht auf seine Authentizität geprüft werden kann, nur in der leicht fälschbaren Form der Kopie vor, weshalb der Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen ist. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizei von G._______ zu einer Zeit, zu welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit über einem Monat in G._______ in Haft gewesen sein soll, eine diesen betreffende Suchmeldung an die Kriminalsicherheitsdirektion gerichtet haben sollte.

E. 6.2.4 Angesichts der unsubstanziierten Äusserungen zu seinem politischen Engagement im Heimatstaat ist auch die geltend gemachte grosse Nähe des Beschwerdeführers 1 zur kurdischen Opposition nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung angab, er habe erst nach der Freilassung aus der Haft Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A36/18 F64 S. 7). Welcher Art diese Probleme gewesen sein sollen, führte er jedoch weder bei der Befragung noch auf Beschwerdeebene aus.

E. 6.2.5 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den lediglich behaupteten, aber nicht belegten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 betreffend das angebliche Fehlen von Lokaladverbien in der kurdischen Sprache, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde.

E. 6.2.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer 1 ein politisches Engagement, eine daraus folgende Verhaftung und die 40-tägige Haft nicht geglaubt werden können.

E. 6.3 Zusammenfassend vermögen die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und demnach an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Mithin ist eine drohende Verfolgung für den Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich.

E. 7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.

E. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Seit der Ausreise im November 2010 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Gründen, die vor der Flucht entstanden sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Ein Zusammenhang zwischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 und der Verhaftung seines Vaters und seiner Schwester ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylvorbringen nicht ersichtlich. Die angebliche, nicht eingehender dargelegte Verhaftung von Familienmitgliedern vermag daher keinen objektiven Nachfluchtgrund zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 zu begründen.

E. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben.

E. 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das syrische Regime durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Dies allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu belegen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.).

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, sich seit der Einreise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er einen USB-Stick mit 12 Fotografien von Parteiveranstaltungen sowie einer Demonstration ein, welche er auf April/Mai sowie November 2013 datiert. Zudem brachte er eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S. vom 3. Juli 2012 und einen Artikel der Zeitung "M._______" vom (...) 2013 ("[...]") über sein Asylverfahren bei. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte er schliesslich zahlreiche Fotografien verschiedener Veranstaltungen sowie eine Einladung und Informationen zu einer Diskussion über Minderheitsrechte im Irak im Palais des Nations in Genf, und eine Teilnahmekarte für jene Veranstaltung zu den Akten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Eingabe kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Gemäss den vorliegenden Akten hat er sich nur in geringem Ausmass (Teilnahme an einigen Parteiveranstaltungen, einer Diskussion über Minderheitsrecht im Irak und an zwei Demonstrationen) ­engagiert. Mit der allgemein und kurz gehaltenen Mitgliedschaftsbestätigung einer kurdischen Partei, die auf Wunsch des Beschwerdeführers 1 ausgestellt wurde und mit den Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Parteiveranstaltungen zeigen, wird nicht der Eindruck erweckt, er habe in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Der in einer Lokalzeitung erschienene Artikel über das Asylverfahren der Beschwerdeführenden lässt zwar eine Identifizierung derselben zu. Er ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu belegen, wird darin doch überwiegend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden und die belastende Situation des Wartens auf den Entscheid beleuchtet. Lediglich am Rande wird der Beschwerdeführer 1 mit Aussagen zitiert, wonach die Kurden in Syrien diskriminiert seien, was indes höchstens als oberflächliche Kritik am Regime zu qualifizieren ist. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer 1 wie Tausende anderer syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten an Kundgebungen und Parteiveranstaltungen gegen das syrische Regime beteiligt, sich dabei jedoch nicht in besonderem Masse engagiert und exponiert. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte und dass ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

E. 7.2.4 Sodann ist nicht auszumachen und wird durch die Beschwerdeführenden nicht begründet, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten (vgl. statt vieler das zuletzt ergangene Urteil D-3839/2015, a.a.O., E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. Diesbezüglich ist eine unrichtige oder unvollständige Erstellung des Sachverhalts respektive eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 7. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7192/2013 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 5), Syrien, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge lebten die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden aus dem Gouvernement al-Hassakah, seit 2009 in Damaskus. Am (...) Mai 2011 versuchten sie, Syrien von Aleppo aus in der Nacht auf dem Landweg zu verlassen, wobei sie an der syrisch-türkischen Grenze getrennt wurden. A.b Die Beschwerdeführenden 2-4 gelangten in der Folge über die Türkei und Italien in die Schweiz und suchten am 15. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. A.c Am 17. Januar 2012 reiste der Beschwerdeführer 1 via Aleppo aus Syrien aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2012 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 2 insbesondere aus, sie habe ihren Mann im Jahr 2002 ohne das Einverständnis ihrer Familie geheiratet. Diese sei fortan auf der Suche nach ihr gewesen. Insbesondere ihr Cousin väterlicherseits sei gegen die Verbindung gewesen, da er sie selbst habe heiraten wollen, was auch im Sinne ihres Vaters gewesen wäre. Aus Angst vor der Familie seien sie nach der Heirat mehrmals umgezogen und hätten die Wohnungen auf fremde Namen registriert. In der Öffentlichkeit habe sie jeweils eine Burka getragen, um unerkannt zu bleiben. Als die Unruhen begonnen hätten, seien viele Leute geflohen oder in die Region Jazira zurückgekehrt. Letzteres sei ihnen wegen der Familie nicht möglich gewesen. Wegen der instabilen Lage in Syrien hätten sie in ihrem Heimatstaat nicht mehr leben können. Zudem seien ihre Kinder ins Schulalter gekommen, weswegen ständige Umzüge schwierig geworden wären. Sie befürchte, dass ihre Familie sie im Falle einer Rückkehr umbringen werde. Der Beschwerdeführer 1 machte ebenfalls eine Gefährdung durch die Familie, insbesondere durch den Cousin seiner Frau geltend. Aus Angst hätten sie oft den Wohnsitz gewechselt und nicht einmal die Kinder in die Schule geschickt. Zudem gab er an, nach der Ausreise seiner Familie, ab Juni 2011, an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen zu haben. Im August 2011 sei er für 10 Tage nach F._______ gereist, da er einen Hinweis erhalten habe, wonach sich seine Frau und die Kinder dort aufhalten würden. Nach der Rückkehr habe er sich nach G._______ begeben. Im Oktober 2011 sei der kurdische Führer H._______ von den syrischen Behörden getötet worden. Er habe dessen Leiche gemeinsam mit anderen Trauernden von der Moschee I._______ nach J._______ zur letzten Ruhestätte begleiten wollen. In der Nähe der Moschee sei ein Demonstrant von den Behörden angeschossen worden. Er habe diesen gemeinsam mit einem anderen Mann ins Spital K._______ gebracht. Dort angekommen seien sie festgenommen worden. Er sei zunächst auf einen Posten in G._______ gebracht worden, wo er mit 30 bis 40 Personen ein Zimmer geteilt habe. In der Nacht habe man ihn mit 10 bis 15 weiteren Personen nach L._______ verlegt. Ihm sei vorgeworfen worden, sich gegen die Regierung geäussert und mit einem Spray Parolen auf Wände geschrieben zu haben. Zudem sei er gefragt worden, weshalb er an Demonstrationen teilnehme, wer diese organisiere und koordiniere. In der Haft sei er beschimpft und so geschlagen worden, dass er (...). Zudem sei er weiterer Folter und Demütigungen ausgesetzt gewesen. Am (...) November 2011 sei er um drei Uhr morgens aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er unterschriftlich habe bestätigen müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Er sei nach G._______ zurückgekehrt und habe sich abwechselnd bei seiner Schwester und Freunden aufgehalten. Er habe weiterhin Demonstrationen besucht. Zehn bis 15 Tage vor der Ausreise habe er erfahren, dass sich seine Familie in der Schweiz befinde, und sei dieser nachgereist. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen; entsprechende Bilder seien auf Facebook einsehbar. Ende April 2012 seien Behördenmitglieder, mutmasslich Beamte des Geheimdienstes, bei seiner Familie zu Hause gewesen und hätten nach ihm und seinen Brüdern, welche das Land ebenfalls verlassen hätten, gefragt. Weil sie nicht dort gewesen seien, seien sein Vater und seine Schwester verhaftet worden. Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein (im Original), die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 (Kopie), die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden 3 und 4, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 (Original), einen USB-Stick mit 12 Fotografien, auf denen mehrheitlich der Beschwerdeführer 1 abgebildet ist, und eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der Kurdisch Demokratisch Progressiven Partei - Schweizerische Organisation (P.D.P.K.S.) vom 3. Juli 2012 zu den Akten. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. D. Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. E. Dagegen erhoben sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel wurden Fotografien des Beschwerdeführers 1 betreffend dessen exilpolitisches Engagement und ein Artikel der Zeitung "M._______" vom (...) 2013 über das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und einen Beschluss der Fürsorgebehörde des Bezirks N._______ vom 27. September 2012 betreffend die Nichtübernahme einer (...)behandlung des Beschwerdeführers 1 sowie ein Röntgenbild (...) ein. H. Mit Eingaben vom 7. und 9. April 2015 brachten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bei: Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 im Original, ein fremdsprachiges Schreiben samt Übersetzung, diverse Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich exilpolitischer Aktivitäten, eine Einladung sowie Informationen zu einer Diskussion über Minderheitsrechte im Irak im Palais des Nations in Genf, und eine Teilnahmekarte betreffend den Beschwerdeführer 1 des Büros des UN-Hoch­kommis­­sariats für Menschenrechte (OHCHR) für jene Veranstaltung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise unglaubhaft und teilweise asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Darlegung des Beschwerdeführers 1 zu den Vorkommnissen ab Oktober 2011 sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, die Teilnehmer der Trauerfeier für H._______ seien auf dem Weg in die Moschee I._______ angegriffen worden. Nachdem er den Verletzten ins Spital gebracht habe, sei er beim Verlassen des Spitals von den Behörden festgenommen worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, zum Angriff der Behörden sei es nach dem Verlassen der Moschee I._______ gekommen. Als er den Verletzten zum Spital gebracht habe, sei er vor dem Betreten des Gebäudes, verhaftet worden. Zu den Umständen der Verhaftung habe er bei der BzP angegeben, er habe einen Spray dabei gehabt und diesen weggeworfen, was die Behörden gesehen hätten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, er habe ein Plakat mit dem Wortlaut "Baschar verreise" dabeigehabt, welches er weggeworfen habe. Schliesslich habe er den Verlust seiner (...) bei der Erstbefragung derart geschildert, dass er in der Haft beschimpft und geschlagen worden sei, wobei er einmal einen Faustschlag auf den Mund erhalten habe, (...). Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe sich, nur mit Unterhosen bekleidet, auf den Boden legen müssen. Soldaten hätten dann mit den Füssen sein Gesicht und seinen Rücken getreten, wobei (...). Es sei davon auszugehen, dass es nicht zu derartigen Widersprüchen gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer 1 die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit mithin nicht stand. Die angebliche Verfolgung seitens Familienangehöriger der Beschwerdeführerin 2 sei ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Seit der Heirat im Jahr 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2011 seien keine konkreten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei der Familie seiner Frau zudem auf einem Hochzeitsfest vorgestellt worden und hätte bei einem Verfolgungsinteresse seitens der Familie ohne weiteres erkannt und behelligt werden können, was jedoch nicht geschehen sei. In diesem Zusammenhang könne auch nicht geglaubt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin 2 nicht habe wissen können, wo sie sich aufgehalten hätten. Vielmehr habe Kontakt zur Familie bestanden, da die Beschwerdeführerin 2 erklärt habe, ihr Cousin habe eine Versöhnung immer wieder verhindert. Schliesslich wäre bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung die Ausreise wohl nicht erst neun Jahre nach dem Eintritt des Verfolgungsgrundes erfolgt. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, mit den eingereichten Beweismitteln (Fotografien des Beschwerdeführers und Bestätigung der P.D.P.K.S. vom 3. Juli 2012), welche der Beschwerdeführer 1 unkommentiert eingereicht habe, sei ein qualifiziertes Engagement gegen das syrische Regime nicht dargetan. Die Bilder würden ihn lediglich als Zuhörer respektive Teilnehmer einer Parteiveranstaltung zeigen, weshalb keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, im Falle der Rückkehr ernsthaften Massnahmen ausgesetzt zu werden. Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden insbesondere ein, der Beschwerdeführer 1 habe seine Verfolgung detailliert und glaubhaft dargelegt und die Ereignisse der Demonstration (anlässlich der Beerdigung von H._______) nachvollziehbar und substanziell beschrieben. Insbesondere habe er angegeben, auf welchen Polizeiposten und in welches Gefängnis er gebracht worden und wie der Aufenthalt dort gewesen sei. Beispielsweise habe er die Situation, in welcher er sich in Unterwäsche auf den Boden habe legen müssen und körperlich und verbal attackiert worden sei, sehr genau geschildert. Er habe die erlebten Demütigungen im Laufe der Erzählung zudem immer emotionaler dargelegt. Seine Schilderung enthalte klare Realitätskennzeichen. Die Vorinstanz rüge denn auch nicht, dass er seine Erlebnisse detailarm oder oberflächlich geschildert habe, sondern stütze ihre Einschätzung lediglich auf vier vermeintliche Widersprüche. Dazu sei Folgendes einzuwenden: Er sei - wie er bei der Anhörung ausgesagt habe - nach dem Verlassen der Moschee I._______ angegriffen worden. Im kurdischen Dialekt würden Lokaladverbien wie "hin", "zum" oder "vor" nicht genutzt. Deshalb sei der Kontext seiner Aussage, die wörtlich als "Wir gingen Moschee" zu übersetzen sei, durch den Dolmetscher hergestellt worden. Er habe dies bei der Rückübersetzung jedoch nicht erkennen können. Selbiges gelte für den angeblichen Widerspruch betreffend die Verhaftung vor dem Spital. Seine diesbezügliche Aussage anlässlich der BzP sei wörtlich zu verstehen als: "Wir brachten Verletzten Spital. Spital wurden wir verhaftet". Die Ungereimtheit hinsichtlich des Sprays habe er bei der Anhörung selbst aufgeklärt und gesagt, er habe nicht von einem Plakat, sondern von einem Spray gesprochen. Im Gefängnis sei er schliesslich täglich über drei Stunden geschlagen und gefoltert worden. In jener Zeit habe er (...), so dass er selbst nicht mehr genau sagen könne, in welchen Situationen er (...). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, die Vor­instanz hätte das angebotene (...) Gutachten entgegennehmen und würdigen müssen. Er habe sich bei der BzP kurz halten müssen und sich konkrete Augenblicke der traumatischen Haft erst in Erinnerung rufen und schildern können, als er dazu anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhalten habe. Seine Schilderungen bei der Erstbefragung und der Anhörung würden somit keinesfalls diametral voneinander abweichen. Er habe sämtliche Vorbringen bereits bei der BzP erwähnt und diese bei der Anhörung detaillierter ausgeführt. Die Beurteilung der Vorinstanz lasse hingegen eine Gesamtwürdigung vermissen. Seine Aussagen seien vor dem konkreten Hintergrund plausibel. Über die Proteste bei der Beerdigung des kurdischen Führers H._______ sei in den Medien berichtet worden; die von ihm gemachten zeitlichen und örtlichen Angaben würden mit den Medienberichten übereinstimmen. Zudem gehe die syrische Regierung immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor. Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, die Familie des Beschwerdeführers 1 sei stets politisch engagiert gewesen. Sein Bruder habe den Militärdienst verweigert, weshalb er von der syrischen Militärpolizei gesucht werde. Sein Vater sei 30 Jahre lang bei der Militäreinheit der Peshmerga gewesen, habe sich für ein autonomes Kurdistan eingesetzt und sei Mitglied der kurdisch demokratischen Partei Syriens gewesen. Er selbst habe unabhängig von seinem konkreten politischen Engagement eine grosse Nähe zur kurdischen Opposition. Im Übrigen würden objektive und subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Nach der Ausreise seien der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers 1 verhaftet worden. Zudem sei er Mitglied der Schweizerischen Sektion der PDPKS und habe in der Schweiz - was mit Bildern belegt worden sei - an verschiedenen Parteiveranstaltungen teilgenommen. So habe er im April beziehungsweise Mai 2013 und im November 2013 an Parteiversammlungen in Bern und an einem Protest syrischer Asylsuchender vor dem BFM teilgenommen. Darüber hinaus habe er in einem Interview mit der Zeitung "M._______" über seine Erfahrungen in Syrien und seine Situation im Asylverfahren berichtet und ausdrücklich Kritik am syrischen Regime geäussert. Er und seine Familie seien namentlich und mit Bildern dargestellt worden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen als bisher (vgl. das Urteil D-1242/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013, E. 6.3.6). Die Vorinstanz habe schliesslich ausser Acht gelassen, dass sie illegal aus Syrien ausgereist seien und das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung festgehalten habe, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen werde. Rückgeführte Asylsuchende müssten mit Verhaftung, Verhören und Misshandlungen rechnen. Damit habe die Vorinstanz die Pflicht zur richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt. Angesichts dieser Aktenlage und in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse in Syrien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.

6. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Erkenntnissen: 6.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Bedrohung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2 kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung II/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, gegen welche auf Beschwerdeebene keine Einwände erhoben werden. 6.2 Im Weiteren sind die übrigen Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigte (vgl. A22/14 S. 12; A36/18 S. 17), weshalb er sich diese entgegenhalten lassen muss. 6.2.1 Das zentrale Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 ist die 40-tägige Haft in einem Gefängnis in L._______ von Anfang Oktober bis Mitte November 2011. Diesbezüglich sind die durch die Vor­instanz festgestellten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust der (...) zu bestätigen, wobei auf die vorinstanzliche Erwägung II/1 verwiesen werden kann. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers 1 sind unbehelflich. Anlässlich der BzP wurde er danach gefragt, ob während der Haft etwas Besonderes passiert sei, woraufhin er Beschimpfungen und Schläge erwähnte und vorbrachte, er habe zwei Jahre zuvor (...), welche er (...), als ihm im Gefängnis (...). Die Rückfrage, ob sonst noch etwas Besonderes passiert sei, verneinte er (vgl. A22/14 Ziff. 7.02 S. 10). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, den Moment des Verlusts (...) detailliert zu schildern, woraufhin er sich diametral anders äusserte als bei der Erstbefragung (vgl. A36/18 F106 S. 11). Derart abweichende Äusserungen können nicht damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich die Erfahrungen zuerst wieder in Erinnerung rufen musste. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das mit dem eingereichten Röntgenbild und der Offerte betreffend eine (...)behandlung belegte (...) nichts darüber aussagt, auf welche Weise er (...). Das angebotene (...) Gutachten erscheint daher zum Beweis der Asylvorbringen von vorneherein untauglich, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, es entgegenzunehmen und in der angefochtenen Verfügung zu würdigen. Aufgrund des dargelegten Widerspruchs muss der Schluss gezogen werden, dass sich die angebliche Haft nicht in der geschilderten Art und Weise zugetragen hat. Bei der Durchsicht der Akten fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer 1 den Aufenthalt im Gefängnis oberflächlich und realitätsfremd beschrieb. So schilderte er die geltend gemachte Folter in sehr allgemeiner und unbeteiligter Weise (vgl. A36/18 F100 ff. S. 10 und F109 ff. S. 11), so dass an keiner Stelle der Eindruck entsteht, er habe die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt. Überdies ist festzustellen, dass er im Verlauf des Verfahrens die Intensität seiner Vorbringen erheblich steigerte und teilweise wieder abschwächte, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Sprach er anlässlich der BzP, bei der er überdurchschnittlich ausführlich und lange befragt wurde, noch von Beschimpfungen und Schlägen, bei denen er seine (...) (vgl. A22/14 Ziff. 7.01 S. 10), gab er bei der Anhörung an, zu jenen 40 Tagen gebe es nichts Schönes zu sagen, "ausser Beleidigungen, Demütigungen, Folterungen usw." (vgl. A36/18 F100 S. 10). Anschliessend beschrieb er mehrere Foltermethoden (vgl. A36/18 F101 ff. S. 10 f. und F110 S. 11) und brachte hernach vor, er sei nicht richtig gefoltert worden, da er kein Mörder oder Räuber gewesen sei (vgl. A36/18 F109 S. 11). Auf Beschwerdeebene macht er nunmehr geltend, er sei täglich mehrere Stunden geschlagen und gefoltert worden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6). Schliesslich machte er auch hinsichtlich seiner Freilassung und der Rückkehr nach G._______ am 20. November 2011 unsubstanziierte Aussagen (vgl. A36/18 F114-125 S. 12 f.). 6.2.2 Die Umstände, aufgrund derer es zur Verhaftung des Beschwerdeführers 1 gekommen sein soll, erscheinen ebenfalls unglaubhaft. Zwar trifft zu, dass es anlässlich des Todes von H._______ in G._______ zu Protesten und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Regierungskräften kam. Aufgrund der Aussagen anlässlich der Befragungen kann dem Beschwerdeführer 1 ein politisches Engagement in Syrien jedoch nicht geglaubt werden. Insbesondere äusserte er sich betreffend die mehrfache Teilnahme an Kundgebungen gegen die syrische Regierung ab Juni 2011 sehr oberflächlich und machte keine nachvollziehbare Motivation für sein Handeln geltend. So führte er anlässlich der BzP aus, er wisse nicht, wie oft er Demonstrationen besucht habe; wenn er Zeit gehabt habe, habe er daran teilgenommen. Auf Nachfrage gab er an, etwa sieben bis acht Mal teilgenommen zu haben. Ansonsten habe er sich politisch nicht betätigt (vgl. A22/14 Ziff. 7.02 S. 11). Bei der Anhörung führte er diesbezüglich aus, seine früheren Teilnahmen an Demonstrationen (vor der Verhaftung) seien folgenlos geblieben (vgl. A36/18 F64 S. 7). Angesichts des - auch vom Beschwerdeführer 1 selbst geltend gemachten - harten Vorgehens des syrischen Regimes gegen Demonstrationsteilnehmer (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) ist davon auszugehen, dass Personen, welche an derartigen Veranstaltungen teilnehmen, sich dazu nicht leichtfertig, sondern mit einer klaren Motivation entschliessen. Eine solche machte er jedoch mit seinen Aussagen nicht glaubhaft geltend. Sodann sind die Ausführungen der Vor­­instanz zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Verwendung eines Sprays beziehungsweise des Hochhaltens eines Plakats zu bestätigen (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/1 S. 3). Mit dem Verweis auf das Protokoll der Anhörung gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, den Widerspruch zu entkräften. Ferner ergeben sich Diskrepanzen hinsichtlich der angeblichen Verhaftung. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer 1 an, er und zwei weitere Personen seien zu dritt festgenommen und spät in der Nacht ins Gefängnis gebracht worden (vgl. A22/14 Ziff. 7.01 S. 10). Bei der Anhörung führte er zunächst aus, im Taxi seien nebst dem Fahrer er, der Verletzte und ein junger Mann gewesen und vor dem Eingang des Spitals seien sie verhaftet worden; auch der Verletzte sei mitgenommen worden (vgl. A36/18 F81 ff. S. 8 f.). Im Verlauf der Anhörung gab er hingegen an, nur er und der junge Mann seien auf den Posten gebracht worden, der Verletzte sei nicht dabei gewesen und er wisse nicht, wohin dieser gebracht worden sei (vgl. A36/18 F90 S. 9). 6.2.3 Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Kopie eines undatierten fremdsprachigen Schreibens samt Übersetzung zu den Akten. Dazu führte er aus, es handle sich um ein von der Polizei von G._______ ausgestelltes Dokument, das ein Freund der Familie durch Bestechung eines Beamten erhalten habe. Das Original befinde sich derzeit im Irak; er werde versuchen, dieses nachzureichen. Der beigebrachten Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 "gemäss Mitteilung Nr. ([...]) vom (...)11.2011 wegen Teilnahme an Demonstrationen, Anstiftung und Sabotage gesucht" werde. Das eingereichte Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine erlittene beziehungsweise drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum Einen liegt es, mit teilweise unleserlichem Stempel, der nicht auf seine Authentizität geprüft werden kann, nur in der leicht fälschbaren Form der Kopie vor, weshalb der Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen ist. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizei von G._______ zu einer Zeit, zu welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit über einem Monat in G._______ in Haft gewesen sein soll, eine diesen betreffende Suchmeldung an die Kriminalsicherheitsdirektion gerichtet haben sollte. 6.2.4 Angesichts der unsubstanziierten Äusserungen zu seinem politischen Engagement im Heimatstaat ist auch die geltend gemachte grosse Nähe des Beschwerdeführers 1 zur kurdischen Opposition nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung angab, er habe erst nach der Freilassung aus der Haft Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A36/18 F64 S. 7). Welcher Art diese Probleme gewesen sein sollen, führte er jedoch weder bei der Befragung noch auf Beschwerdeebene aus. 6.2.5 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den lediglich behaupteten, aber nicht belegten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 betreffend das angebliche Fehlen von Lokaladverbien in der kurdischen Sprache, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. 6.2.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer 1 ein politisches Engagement, eine daraus folgende Verhaftung und die 40-tägige Haft nicht geglaubt werden können. 6.3 Zusammenfassend vermögen die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und demnach an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Mithin ist eine drohende Verfolgung für den Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich.

7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Seit der Ausreise im November 2010 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Gründen, die vor der Flucht entstanden sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Ein Zusammenhang zwischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 und der Verhaftung seines Vaters und seiner Schwester ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylvorbringen nicht ersichtlich. Die angebliche, nicht eingehender dargelegte Verhaftung von Familienmitgliedern vermag daher keinen objektiven Nachfluchtgrund zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 zu begründen. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben. 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das syrische Regime durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Dies allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu belegen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.). 7.2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, sich seit der Einreise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er einen USB-Stick mit 12 Fotografien von Parteiveranstaltungen sowie einer Demonstration ein, welche er auf April/Mai sowie November 2013 datiert. Zudem brachte er eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S. vom 3. Juli 2012 und einen Artikel der Zeitung "M._______" vom (...) 2013 ("[...]") über sein Asylverfahren bei. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte er schliesslich zahlreiche Fotografien verschiedener Veranstaltungen sowie eine Einladung und Informationen zu einer Diskussion über Minderheitsrechte im Irak im Palais des Nations in Genf, und eine Teilnahmekarte für jene Veranstaltung zu den Akten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Eingabe kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Gemäss den vorliegenden Akten hat er sich nur in geringem Ausmass (Teilnahme an einigen Parteiveranstaltungen, einer Diskussion über Minderheitsrecht im Irak und an zwei Demonstrationen) ­engagiert. Mit der allgemein und kurz gehaltenen Mitgliedschaftsbestätigung einer kurdischen Partei, die auf Wunsch des Beschwerdeführers 1 ausgestellt wurde und mit den Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Parteiveranstaltungen zeigen, wird nicht der Eindruck erweckt, er habe in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Der in einer Lokalzeitung erschienene Artikel über das Asylverfahren der Beschwerdeführenden lässt zwar eine Identifizierung derselben zu. Er ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu belegen, wird darin doch überwiegend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden und die belastende Situation des Wartens auf den Entscheid beleuchtet. Lediglich am Rande wird der Beschwerdeführer 1 mit Aussagen zitiert, wonach die Kurden in Syrien diskriminiert seien, was indes höchstens als oberflächliche Kritik am Regime zu qualifizieren ist. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer 1 wie Tausende anderer syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten an Kundgebungen und Parteiveranstaltungen gegen das syrische Regime beteiligt, sich dabei jedoch nicht in besonderem Masse engagiert und exponiert. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte und dass ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. 7.2.4 Sodann ist nicht auszumachen und wird durch die Beschwerdeführenden nicht begründet, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten (vgl. statt vieler das zuletzt ergangene Urteil D-3839/2015, a.a.O., E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. Diesbezüglich ist eine unrichtige oder unvollständige Erstellung des Sachverhalts respektive eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

10. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 7. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: