Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sierra Leone, wo er sich seit mehreren Jahren aufgehalten hatte, nach eigenen Angaben im Jahr 2002 und gelangte von Italien her kommend im August 2002, eine Woche bevor er das Asylgesuch stellte, in die Schweiz, wo er am 26. August 2002 um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2002 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt. B. Am 17. Oktober 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, aus Liberia zu stammen, aber im Jahr 1990 mit seiner Mutter nach Sierra Leone geflüchtet zu sein, wo sie zwei oder drei Jahre später von den Rebellen der Revolutionary United Front (RUF) verschleppt und zu Arbeiten gezwungen worden seien. Seine Mutter sei von den Rebellen getötet worden, als er dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen sei. Bei der Entwaffnung der RUF durch UNO-Soldaten habe er flüchten können. Nach einem kurzen Aufenthalt in Guinea sei er nach Sierra Leone zurückgekehrt, wo er von den Rebellen verhaftet worden sei. Nach seiner Flucht aus dieser Gefangenschaft habe er sich in Freetown versteckt, bevor er das Land habe verlassen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. November 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 stellte die ARK fest, dass nur der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde und demzufolge die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts angesetzt. Nach mehreren - teilweise sinngemässen - Gesuchen um Fristverlängerung wurde am 29. August 2003 der ARK ein ärztlicher Bericht zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht über seinen psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde, obwohl er dies nach ihrer Einschätzung nötig hätte. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen einer Augenoperation unterziehen müssen. Ein Arztzeugnis werde möglichst rasch zugestellt. G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte ein und stellte die Einreichung eines postoperativen Arztberichts in Aussicht. Die ARK setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. August 2006 eine Frist zur Einreichung dieses postoperativen Arztberichts an. Dieser wurde am 1. September 2006 innerhalb der erstreckten Frist ins Recht gelegt. H. Am 28. August 2006 ersuchte das A_______ des Kantons R_______ um eine prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer seit dem 18. August 2006 in Untersuchungshaft sei. I. Das BFM reichte am 26. Oktober 2006 eine Vernehmlassung ein, welche sich auf die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss dem mittlerweilen aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beschränkte. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 10. November 2006 ihr Mandat nieder. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. J. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 verurteilte das Strafgericht des Kantons R_______ den Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Vollzug. Am 5. April 2007 ersuchte das A_______ des Kantons R_______ um prioritäre Behandlung dieser Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 mit, dass eine Ausschluss der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beabsichtigt werde und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an, welche ungenutzt verstrich.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ausschliesslich die Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des Dispositivs. Die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung anfocht und der Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft deshalb in Rechskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 4.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat Liberia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht in Sierra Leone durch mögliche Racheakte von Opfern der Rebellenorganisation RUF gefährdet zu sein. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in Liberia, dessen Staatsangehörigkeit er gemäss seinen Angaben besitzt, gefährdet zu sein. Unwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in Liberia über kein Beziehungsnetz verfügen will, da dies nicht die Zulässigkeit sondern die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, welche in casu nicht zu prüfen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.7). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinen Heimatstaat Liberia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie - in casu geltend gemacht - einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 4.8 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen der ausländischen Person auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an ihrer Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S. 271 m.w.H.). Nach der weiterhin geltenden Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39; 2003 Nr. 3; 1997 Nr. 24). Ein konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen Grundsatz, wonach im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994) wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betroffenen Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine derartige Gefährdung oder Verletzung schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Im Weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe kann überdies auch die wiederholte Deliktsbegehung ein Anhaltspunkt dafür liefern, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird durch eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage gestellt (vgl. EMARK 1995 Nr. 10). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2006 vom Strafgericht des Kantons R_______ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt. Bereits in den Jahren 2003 und 2005 wurden vom Einzelrichteramt des Kantons R_______ wegen Verstössen gegen das Transportgesetz Geldstrafen verhängt. Wie dem Entscheid des Haftrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons R_______ vom 20. April 2007 zu entnehmen ist, wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft teilweise mit dem Schutz des Opfers der sexuellen Übergriffe begründet. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt; zudem liegen gemäss dem Entscheid des Haftrichters Gründe vor, welche eine andauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nahe legen. Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung klar das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint im vorliegenden Fall zudem als verhältnismässig.
E. 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 4.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG i.V.m Art. 14a Abs. 6 ANAG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet werden (Art. 111 Abs. 3 AsylG). Mit der Beschränkung der Prüfung auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und dem Ausschluss der Prüfung von dessen Zumutbarkeit wurde die Beschwerde nachträglich offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich somit, eine Vernehmlassung zu den Anträgen in der Beschwerde vom 12. Dezember 2002 einzuholen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war der Beschwerdeführer minderjährig und machte medizinische Gründe geltend, welche genauerer Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedurften. Die Beschwerde war somit nicht zum Vornherein aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der nach wie vor aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das A_______ des Kantons R_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-7166/2006 tem/bas {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richterin de Coulon, Richter Gysi; Gerichtsschreiber Bähler R_______, geboren _________, Liberia, A_________, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. November 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______, Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sierra Leone, wo er sich seit mehreren Jahren aufgehalten hatte, nach eigenen Angaben im Jahr 2002 und gelangte von Italien her kommend im August 2002, eine Woche bevor er das Asylgesuch stellte, in die Schweiz, wo er am 26. August 2002 um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2002 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt. B. Am 17. Oktober 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, aus Liberia zu stammen, aber im Jahr 1990 mit seiner Mutter nach Sierra Leone geflüchtet zu sein, wo sie zwei oder drei Jahre später von den Rebellen der Revolutionary United Front (RUF) verschleppt und zu Arbeiten gezwungen worden seien. Seine Mutter sei von den Rebellen getötet worden, als er dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen sei. Bei der Entwaffnung der RUF durch UNO-Soldaten habe er flüchten können. Nach einem kurzen Aufenthalt in Guinea sei er nach Sierra Leone zurückgekehrt, wo er von den Rebellen verhaftet worden sei. Nach seiner Flucht aus dieser Gefangenschaft habe er sich in Freetown versteckt, bevor er das Land habe verlassen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. November 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 stellte die ARK fest, dass nur der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde und demzufolge die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts angesetzt. Nach mehreren - teilweise sinngemässen - Gesuchen um Fristverlängerung wurde am 29. August 2003 der ARK ein ärztlicher Bericht zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht über seinen psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde, obwohl er dies nach ihrer Einschätzung nötig hätte. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen einer Augenoperation unterziehen müssen. Ein Arztzeugnis werde möglichst rasch zugestellt. G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte ein und stellte die Einreichung eines postoperativen Arztberichts in Aussicht. Die ARK setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. August 2006 eine Frist zur Einreichung dieses postoperativen Arztberichts an. Dieser wurde am 1. September 2006 innerhalb der erstreckten Frist ins Recht gelegt. H. Am 28. August 2006 ersuchte das A_______ des Kantons R_______ um eine prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer seit dem 18. August 2006 in Untersuchungshaft sei. I. Das BFM reichte am 26. Oktober 2006 eine Vernehmlassung ein, welche sich auf die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss dem mittlerweilen aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beschränkte. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 10. November 2006 ihr Mandat nieder. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. J. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 verurteilte das Strafgericht des Kantons R_______ den Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Vollzug. Am 5. April 2007 ersuchte das A_______ des Kantons R_______ um prioritäre Behandlung dieser Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 mit, dass eine Ausschluss der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beabsichtigt werde und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an, welche ungenutzt verstrich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ausschliesslich die Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des Dispositivs. Die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung anfocht und der Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft deshalb in Rechskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.6. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat Liberia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht in Sierra Leone durch mögliche Racheakte von Opfern der Rebellenorganisation RUF gefährdet zu sein. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in Liberia, dessen Staatsangehörigkeit er gemäss seinen Angaben besitzt, gefährdet zu sein. Unwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in Liberia über kein Beziehungsnetz verfügen will, da dies nicht die Zulässigkeit sondern die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, welche in casu nicht zu prüfen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.7). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinen Heimatstaat Liberia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.7. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie - in casu geltend gemacht - einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.8. Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen der ausländischen Person auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an ihrer Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S. 271 m.w.H.). Nach der weiterhin geltenden Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39; 2003 Nr. 3; 1997 Nr. 24). Ein konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen Grundsatz, wonach im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994) wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betroffenen Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine derartige Gefährdung oder Verletzung schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Im Weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe kann überdies auch die wiederholte Deliktsbegehung ein Anhaltspunkt dafür liefern, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird durch eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage gestellt (vgl. EMARK 1995 Nr. 10). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2006 vom Strafgericht des Kantons R_______ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt. Bereits in den Jahren 2003 und 2005 wurden vom Einzelrichteramt des Kantons R_______ wegen Verstössen gegen das Transportgesetz Geldstrafen verhängt. Wie dem Entscheid des Haftrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons R_______ vom 20. April 2007 zu entnehmen ist, wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft teilweise mit dem Schutz des Opfers der sexuellen Übergriffe begründet. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt; zudem liegen gemäss dem Entscheid des Haftrichters Gründe vor, welche eine andauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nahe legen. Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung klar das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint im vorliegenden Fall zudem als verhältnismässig. 4.9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG i.V.m Art. 14a Abs. 6 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet werden (Art. 111 Abs. 3 AsylG). Mit der Beschränkung der Prüfung auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und dem Ausschluss der Prüfung von dessen Zumutbarkeit wurde die Beschwerde nachträglich offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich somit, eine Vernehmlassung zu den Anträgen in der Beschwerde vom 12. Dezember 2002 einzuholen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war der Beschwerdeführer minderjährig und machte medizinische Gründe geltend, welche genauerer Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedurften. Die Beschwerde war somit nicht zum Vornherein aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der nach wie vor aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das A_______ des Kantons R_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am: