Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer - Kurden alevitischen Glaubens aus E._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2002 und reisten am 3. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 6. Juni 2002 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt. Am 15. Juli 2002 folgten die einlässlichen Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, festgenommen, während 30 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Mangels Beweisen sei kein Verfahren eröffnet worden. Im Jahre 1995 sei er zusammen mit seinem Bruder F._______ (E-7158/2006) und einem Cousin auf der Strasse von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn mit einem Messer am Nacken und am Bein leicht verletzt. Seinem Bruder F._______ sei der Arm gebrochen worden. Im Jahre 1996 seien die Beschwerdeführer für drei Jahre nach Istanbul gezogen. An einem Morgen im Jahre 1998 seien mehrere Polizisten in ihrer Wohnung erschienen und hätten den Frühstückstisch umgestossen. Dabei habe sich die Tochter der Beschwerdeführer mit heissem Teewasser Verbrennungen zugezogen. Man habe ihnen wiederum Unterstützung der PKK vorgeworfen, weil sie mit Angehörigen eines verwandten PKK-Mitglieds Kontakte unterhalten hätten. Im Januar 2002 hätten die Beschwerdeführer eine Petition für den Unterricht der kurdischen Sprache unterzeichnet. Die Beschwerdeführer seien wegen G._______ zusätzlich unter Druck geraten. Dieser habe am erfolglosen Versuch, in E._______ eine HADEP-Sektion zu gründen, teilgenommen, die Kampagne für den kurdischen Unterricht mitunterschrieben und sei mit dem Präsidenten der HADEP der Provinz (...) in Verbindung gestanden. Am 18. März 2002 habe G._______ das Haus verlassen und sei nach seiner Teilnahme an den Nevroz-Feierlichkeiten in H._______ am 21. März 2002 nicht mehr zurückgekehrt. Während zirka zwei Monaten sei es bei den Beschwerdeführern zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen, wobei sich die Polizei nach dem Verbleib von G._______ erkundigt habe. Zudem seien die Beschwerdeführerin und eine Schwägerin der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung am 22. März 2002 von Polizisten unsittlich angefasst worden. Dem Beschwerdeführer habe man gedroht, seine Tochter umzubringen oder seine Ehefrau zu vergewaltigen. Im April 2002 sei die Schwägerin des Beschwerdeführers - I._______ (N _______), die Ehefrau von G._______ - für drei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Im Übrigen seien praktisch alle kurdischen Familien in der Umgebung solchen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und über einen Mittelsmann Reisepässe besorgt. Am 23. Mai 2002 sei der Bruder F._______ festgenommen worden, nachdem man ihn mit Büchern und anderen Schriften, darunter ein Interview mit Abdullah Öcalan, erwischt habe. Dem Bruder sei jedoch die Flucht gelungen. Anschliessend seien die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Verwandten (N _______ und N _______) ausgereist. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann (N _______/E-_______) seien ebenfalls wegen ihrer Teilnahme an der Kampagne für den kurdischen Unterricht von der Polizei belästigt worden. Sie hätten die Türkei deshalb bereits früher verlassen. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel Kopien von zwei behördlichen Dokumenten betreffend G._______ ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, eröffnet am 24. Oktober 2002 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 25. November 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Jedenfalls sei die Wegweisung aufzuheben. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Zudem sei ihnen Einsicht in die Akte A5/1 ("Aktennotiz betr. geschlechtsspezifische Verfolgung") zu gewähren. Im Weiteren sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben und die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers F._______ (N _______/E-_______) und der Schwägerin I._______ (N _______) seien beizuziehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden, fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten gegeben:
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. G._______ (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für G._______ (in Kopie);
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betr. G._______ vom 22. März 2002 (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für J._______ (in Kopie; mit dem Hinweis, dass sich das Original im Dossier von F._______ befinde);
- Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1993. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-tionsrichters der ARK vom 3. Dezember 2002 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Die Gesuche um Einsicht in die Akte 5/1 und eine Frist für eine diesbezügliche Stellungnahme wurden abgewiesen, da in dieser Akte lediglich festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei von einem Frauenteam zu befragen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 3. und 18. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente ein. Zudem wurden zwei weitere Beweismittel betreffend den Bruder F._______ (Urteil, eröffnet am 19. November 1996, und Beitrittsgesuch für Mitgliedschaft Kulturvereinigung 'Pir Sultan Abdal' in E._______ vom 30. Mai 1996) sowie ein Bericht von Dr. med. K._______ vom 15. Dezember 2002 zu den Akten gereicht. F. Am 23. Dezember 2002 wurden Belege über den Aufenthaltsstatus von acht Verwandten der Beschwerdeführer in Grossbritannien und eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten eingereicht. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit weiteren Beweismitteln (Pässe von drei in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Verwandten) sowie näheren Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis der in Grossbritannien und in der Schweiz lebenden Verwandten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 16. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend weitere Verwandte, die in Frankreich wohnhaft seien, sowie eine Bestätigung der Kulturvereinigung "Pir Sultan Abdal" vom 3. März 2003 samt Zustellcouvert und Übersetzung zu den Akten. J. Am 9. Dezember 2003 wurde ein Referenzschreiben von L._______ (Cousin des Beschwerdeführers) vom 12. November 2003 samt deutscher Übersetzung eingereicht. K. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. L. Am 4. Mai 2004 wurde mitgeteilt, dass I._______ (N _______) - die Schwägerin des Beschwerdeführers und Frau des Bruders G._______ - in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden sei. M. Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass G._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. N. Am 10. Februar 2005 wurde eine Kopie des (positiven) Asylentscheides von G._______ vom 9. Februar 2005 eingereicht. O. Am 23. Februar 2006 beauftragte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen betreffend die Beschwerdeführer und den Bruder des Beschwerdeführers F._______. P. Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Q. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit. R. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 nahm die Vorinstanz Stellung zur Botschaftsabklärung und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 1.5 Dem Antrag um Beizug der Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers (N _______, N _______/E-_______ und N _______/E-_______) wird stattgegeben.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten behördlichen Belästigungen wegen einer Petition für die kurdische Unterrichtssprache und wegen des Bruders, der in E._______ eine Sektion der HADEP habe gründen wollen, handle es sich um Benachteiligungen, die in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner wies die Vorinstanz auf die bestehenden Migrationsalternativen innerhalb der Türkei hin. Im Weiteren hielt sie fest, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden. Die subjektiv empfundene Befürchtung der Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an die Objektivität nicht und sei demzufolge nicht asylbeachtlich. Diese Einschätzung werde durch die den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Beweismittel nicht umgestossen. Ferner könne für die Vorfälle, die sich zwischen 1993 und 1998 ereignet hätten, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden. Daher seien diese Vorfälle ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geprüft. Es sei demnach von der Glaubhaftigkeit auszugehen und die Asylrelevanz zu bejahen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr erlittenen sexuellen Belästigung liessen darauf schliessen, dass sie diese so erlebt habe. Zudem sei ihr für die Zukunft mit Vergewaltigung gedroht worden. Es sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Ferner seien die Beschwerdeführer wegen der behördlichen Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers G._______ verfolgt worden. Da dieser verschwunden sei, müssten die Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, von den Sicherheitskräften angehalten und über dessen Aufenthaltsort befragt zu werden. Weiter könne den Akten entnommen werden, dass verschiedene Angehörige der Familie verfolgt und deshalb als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es sei daher nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführer immer wieder Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewesen seien. Ihre Situation könne nicht mit derjenigen anderer kurdischer Familien in der Umgebung verglichen werden. Vielmehr sei diese Verfolgung zielgerichtet und nicht bloss zufällig gewesen. Es komme hinzu, dass beim Bruder F._______ verbotene Publikationen gefunden worden seien. Die Beschwerdeführer seien zusammen mit diesem geflüchtet und stünden zu ihm in regelmässigem Kontakt. Dies erhöhe die Verfolgungsgefahr der gesamten Familie. Es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, da G._______ dort vermutet worden sei. Dabei sei der Bruder F._______ in den Wald geführt und dort gefoltert worden. Dies könne auch dem Beschwerdeführer jederzeit und überall widerfahren. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse, die länger zu-rücklägen, würden belegen, dass die Beschwerdeführer den Sicherheitskräften schon lange bekannt gewesen seien. Die Ereignisse in den Jahren 1993 (Festnahme und Registrierung des Beschwerdeführers), 1995 (Anhaltung des Beschwerdeführers in den Bergen) und 1998 (Hausdurchsuchung in Istanbul) würden beweisen, dass die Beschwerdeführer überall Opfer von Verfolgung werden könnten. Der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M._______ vom 27. Oktober 1993 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals festgenommen und der Hilfe und Unterschlupfgewährung an die illegale Organisation PKK angeklagt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 19. November 1996 wurde F._______ nebst weiteren 27 Personen vom Vorwurf der illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen mangels genügend konkreter und glaubhafter Beweismittel freigesprochen. In einem Formular zur Aufnahme als Mitglied des Kulturvereins Pir Sultan Abdal in E._______ vom 30. Mai 1996 wird die Mitgliedschaft von F._______ bestätigt. Gemäss einem Schreiben des Amts für Sicherheit, Polizeipräsidium (...) aus dem Jahre 2002 wurde J._______ (Vater des Beschwerdeführers) auf die Polizeiwache in E._______ vorgeladen. Am 22. März 2002 wurde G._______ vom Gemeindevorsteher E._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen. Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung Halk eine Suchanzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend G._______. Aus den zahlreichen eingereichten Unterlagen (Flüchtlingsausweise, Verfügungen, Pässe) von Verwandten des Beschwerdeführers geht hervor, dass mehrere Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sind respektive eine Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien erhalten haben. Am 26. April 2004 wurde die Ehefrau des (verschwundenen) Bruders G._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und ihr wurde Asyl gewährt (N _______). Am 9. Februar 2005 anerkannte das Bundesamt den am 28. Dezember 2004 in die Schweiz eingereisten G._______ ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführer machten daher geltend, sie stünden in engem Kontakt zu diesem, weshalb die Frage einer Reflexverfolgung zu prüfen sei.
E. 4.3 Am 23. Februar 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2007 teilte diese mit, dass die Familie N._______ in der Region für ihr politisches Engagement bekannt sei. Die Region (...) sei für Personen kurdischer Abstammung keine einfache Zone. Es habe eine Unterschriftensammlung für eine Petition zur Einführung der kurdischen Sprache im Unterricht gegeben. Diese Petition sei durch Studenten an der Universität (...) im November 2001 initiiert worden und habe sich in allen grösseren Städten ausgebreitet. E._______ gehöre zu den Städten, wo es proportional viele Studenten gebe, die sich nebst zahlreichen Schülern an dieser Aktion beteiligt hätten. Die Kampagne sei friedlich gestartet worden. Die türkischen Behörden hätten heftig darauf reagiert und die Unterstützer als Terroristen bezeichnet. Hunderte von Unterzeichnern seien von der Polizei angehalten worden. Viele seien anlässlich ihrer Befragungen geschlagen und gefoltert worden. Es seien zahlreiche Verfahren wegen Unterstützung oder Zugehörigkeit zur PKK eröffnet und dabei zahlreiche Studenten verurteilt worden. Es könne nicht verifiziert werden, ob die Mitglieder der Familie N._______ die Petition mitunterzeichnet hätten und ob Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Es treffe aber zu, dass mehrere Mitglieder der Familie N._______ versucht hätten, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, jedoch sei dies missglückt. Im Übrigen sei es der später auf DEHAP umbenannten Partei gelungen, am 14. August 2003 in E._______ ein Büro zu eröffnen. Dieses sei jedoch wieder geschlossen worden und der (späteren) DTP sei es bisher nicht gelungen, dort eine Vertretung zu eröffnen. Im Weiteren würden die Brüder G._______, F._______und A._______ N._______ von den Behörden nicht gesucht. Es bestehe weder ein Datenblatt noch sei ein Passverbot gegen sie ausgesprochen worden. Es hätten keine Hinweise auf ein gegen sie eröffnetes Verfahren in E._______ gefunden werden können. Es sei nicht bekannt, weshalb G._______ die Türkei erst zwei Jahre später verlassen habe. Es werde vermutet, dass er dies nicht früher gemacht habe, weil er gehofft habe, dass sich die Situation ändere. Offenbar habe er sich, nachdem sich die Situation nicht verändert habe und seiner Ehefrau (in der Schweiz) Asyl gewährt worden sei, zur Ausreise entschlossen. Möglicherweise habe er auch eine gewisse Zeit im Gefängnis verbracht, was er aber hätte vorbringen müssen. Die Zeitung Halk habe keine Informationen zur Aufgabe des Suchinserates des Vaters des Beschwerdeführers machen können. Im Weiteren bestünden keine konkreten Hinweise über eine mögliche Reflexverfolgung der Brüder A._______ und F._______. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche nicht existiere. Es sei bekannt, dass politisch engagierte Familien in den letzten Jahren regelmässig Zielscheibe der Sicherheitskräfte gewesen seien. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung gegen die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen (Brüder O._______ und P._______ und Eltern). Der Quartierchef in E._______ kenne die Familie N._______ seit zehn bis zwölf Jahren. Das eingereichte Urteil betreffend F._______ sei echt. Dieser sei vom Vorwurf, an einer illegalen Demonstration teilgenommen zu haben, freigesprochen worden. Die zwei polizeilichen Vorladungen hätten nicht überprüft werden können. Nur ausnahmsweise könnten solche Vorladungen erhältlich gemacht werden. Diesbezüglich seien betreffend J._______ und G._______ keine Eröffnungen von gerichtlichen Verfahren in E._______ bekannt. Vielleicht seien sie als Zeugen oder in einer anderen Angelegenheit vorgeladen worden. Der Brief des Quartierchefs vom 22. März 2002 sei echt. Dieser habe zudem bestätigt, dass sich die Polizei mehrmals nach G._______ erkundigt habe. Daher habe er die Vorladung für G._______ dessen Vater zugestellt.
E. 4.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Der Botschaftsantwort könne entnommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Brüder G._______ und F._______ von den türkischen Behörden gesucht würden, kein Datenblatt vorhanden sei und auch kein Passverbot bestehe. Es gebe auch keine Anzeichen für eine Reflexverfolgung. Zudem sei F._______ gemäss Urteil 1996/801 vom Vorwurf der illegalen Demonstrationsteilnahme freigesprochen worden. G._______ sei allenfalls als Zeuge vorgeladen worden. Die Register der Staatsanwaltschaft enthielten keine Eintragungen betreffend ein Strafverfahren.
E. 5 Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern dargelegten Sachverhalt nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzuzweifeln. Insbesondere ist auf die ausführliche Botschaftsantwort, welche die Vorbringen bestätigt, hinzuweisen. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint hat.
E. 6 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 und dort zitierte Urteile).
E. 7 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellen sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country reports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März 2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans frontières, März 2008).
E. 8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stammen, wobei mehrere Mitglieder, so auch der Beschwerdeführer, mit den türkischen Behörden in Konflikt geraten sind. Im Jahre 1993 wurde der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, während 30 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert. Im Jahre 1995 wurde er zusammen mit seinem Bruder F._______ und einem Cousin von Soldaten angehalten und geschlagen und dabei mit einem Messer leicht verletzt. Nach ihrem Wegzug nach Istanbul kam es im Jahre 1998 in ihrer Wohnung in Istanbul zu einer Hausdurchsuchung, wobei ihnen Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Später kam es in E._______ im Jahre 2002 zu mehreren Hausdurchsuchungen, Kurzfestnahmen des Beschwerdeführers und Drohungen. Dabei kam es einmal zu Drohungen sowie zu sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin und zwei weitere weibliche Verwandte durch die Sicherheitskräfte, so auch die Ehefrau von G._______ (N _______). Diese wurde im Übrigen im April 2002 festgenommen und drei Tage lang inhaftiert und misshandelt. Ausserdem drohten die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer damit, seine Ehefrau zu vergewaltigen und seine Tochter umzubringen. Aus diesen Gründen entschlossen sich die Beschwerdeführer zur Ausreise.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass die Vorfälle von 1993 bis 2002 entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Vielmehr sind die fluchtauslösenden Vorfälle (wiederholte Hausdurchsuchungen nach dem Verschwinden von G._______, sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin, Drohungen) als logische Fortsetzung der geltend gemachten Nachteile von 1993 bis 1998 zu betrachten, zumal alle diese Vorfälle im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Angehörigen der Beschwerdeführer standen. Dabei stand jeweils der Verdacht der Unterstützung linksgerichteter Organisationen und der PKK im Vordergrund. Es kam zu behördlichen Übergriffen auf nahe Angehörige (Festnahme der Schwägerin im April 2002 und Festnahme von F._______ am 23. Mai 2002 sowie wiederholte behördliche Suche nach G._______; vgl. dazu auch die in der Botschaftsantwort erwähnte Aussage des Quartiervorstehers, wonach G._______ mehrmals von der Polizei gesucht worden sei). Eine isolierte Betrachtung der verschiedenen Vorfälle würde der von den Beschwerdeführern geschilderten, über mehrere Jahre andauernden Verfolgungssituation nicht gerecht. Damit ist die Situation der Beschwerdeführer und ihrer Familie entgegen der Feststellung der Vorinstanz auch nicht vergleichbar mit derjenigen zahlreicher weiterer kurdischer Familien in der Region E._______. Bezüglich des Engagements der Familie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist überdies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche Anliegen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separatismus aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können (vgl. Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch unter besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat im Rahmen von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäische Union Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in der Türkei - so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, Privatunterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber inzwischen im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten Sprachinstituten Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstützung dieses Reformpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische Restriktionen unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden.
E. 8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass weder der Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungsliste aufgeführt seien und auch keinem Passverbot unterstünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie trotzdem polizeilich registriert worden sind, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte.
E. 8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko erhöht, Folgendes zu berücksichtigen: Es steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers G._______ am 9. Februar 2005 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist. Zuvor wurde seine Ehefrau und Schwägerin der Beschwerdeführer am 26. April 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (N _______). G._______ war in der Türkei bekannt für seine prokurdische Haltung. Er war in E._______ eine Anlaufstelle für Kurden, unterhielt Kontakte zu linksgerichteten Organisationen und unterstützte die PKK. So belieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998 mehrmals mit Kleidern und anderem Material. Zudem war er beim Versuch, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt. Ende 2001/Anfang 2002 beteiligte er sich aktiv an der Unterschriftenaktion für die Einführung von Kurdisch als Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mitbegründer der HADEP in E._______ von sich reden, wobei die Vorbereitungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden haben. Seither erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner Familie, worauf er sich - wie sich erst später herausstellte - absetzte, versteckte und bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität in der Türkei lebte - und nicht mehr nach Hause zurückkehrte. Ferner wurde gegen den Bruder F._______, der im Jahre 1995 zusammen mit dem Beschwerdeführer festgenommen und durch Schläge verletzt worden war, wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen ein Verfahren eingeleitet, welches am 19. November 1996 mangels Beweisen zu einem Freispruch geführt hat. Am 23. Mai 2002 wurde F._______ wegen Besitzes von Büchern und anderer Schriften prokurdischen Inhalts sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan erneut festgenommen, wobei ihm die Flucht gelungen sei. In der Folge reiste er zusammen mit den Beschwerdeführern aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in Frankreich und in Deutschland Asyl respektive in Grossbritannien ein vorläufiges Bleiberecht erhalten haben. Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU) eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die letzte Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können. Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des engeren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführer in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türkischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden. Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen Staaten auf.
E. 8.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Flughafenpolizei im Rahmen einer Befragung der Beschwerdeführer bei deren Wiedereinreise unter anderem Kenntnis von ihrem eigenen früheren politischen Engagement erhält. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara sollen weder der Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungsliste aufgeführt sein und auch keinem Passverbot unterstehen. Wie hievor bereits erwähnt, sprechen diese Abklärungsergebnisse jedoch nicht gegen die erwähnten polizeilichen Fahndungen nach G._______ und die in diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer trotzdem polizeilich registriert worden ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte. Schliesslich kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte Interesse daran haben, die Beschwerdeführer über den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten G._______ zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungsweise dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass sie in der Schweiz in Kontakt zu diesem Verwandten gestanden sind. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Infolgedessen erscheint die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei von Massnahmen betroffen zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begründet, zumal der Beschwerdeführer selber bereits unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, festgenommen, geschlagen und gefoltert worden ist und die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei wegen G._______ unter Druck gesetzt worden waren. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
E. 8.6 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe. Somit erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.
E. 9.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. Juni 2008 einen Betrag von Fr. 2'720.50 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen von Fr. 128.35 zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2'720.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'720.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 15. April 2008, Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2002 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde)(in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7157/2006 {T 0/2} Urteil vom 29. Juli 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______ geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - Kurden alevitischen Glaubens aus E._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2002 und reisten am 3. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 6. Juni 2002 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt. Am 15. Juli 2002 folgten die einlässlichen Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, festgenommen, während 30 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Mangels Beweisen sei kein Verfahren eröffnet worden. Im Jahre 1995 sei er zusammen mit seinem Bruder F._______ (E-7158/2006) und einem Cousin auf der Strasse von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn mit einem Messer am Nacken und am Bein leicht verletzt. Seinem Bruder F._______ sei der Arm gebrochen worden. Im Jahre 1996 seien die Beschwerdeführer für drei Jahre nach Istanbul gezogen. An einem Morgen im Jahre 1998 seien mehrere Polizisten in ihrer Wohnung erschienen und hätten den Frühstückstisch umgestossen. Dabei habe sich die Tochter der Beschwerdeführer mit heissem Teewasser Verbrennungen zugezogen. Man habe ihnen wiederum Unterstützung der PKK vorgeworfen, weil sie mit Angehörigen eines verwandten PKK-Mitglieds Kontakte unterhalten hätten. Im Januar 2002 hätten die Beschwerdeführer eine Petition für den Unterricht der kurdischen Sprache unterzeichnet. Die Beschwerdeführer seien wegen G._______ zusätzlich unter Druck geraten. Dieser habe am erfolglosen Versuch, in E._______ eine HADEP-Sektion zu gründen, teilgenommen, die Kampagne für den kurdischen Unterricht mitunterschrieben und sei mit dem Präsidenten der HADEP der Provinz (...) in Verbindung gestanden. Am 18. März 2002 habe G._______ das Haus verlassen und sei nach seiner Teilnahme an den Nevroz-Feierlichkeiten in H._______ am 21. März 2002 nicht mehr zurückgekehrt. Während zirka zwei Monaten sei es bei den Beschwerdeführern zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen, wobei sich die Polizei nach dem Verbleib von G._______ erkundigt habe. Zudem seien die Beschwerdeführerin und eine Schwägerin der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung am 22. März 2002 von Polizisten unsittlich angefasst worden. Dem Beschwerdeführer habe man gedroht, seine Tochter umzubringen oder seine Ehefrau zu vergewaltigen. Im April 2002 sei die Schwägerin des Beschwerdeführers - I._______ (N _______), die Ehefrau von G._______ - für drei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Im Übrigen seien praktisch alle kurdischen Familien in der Umgebung solchen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und über einen Mittelsmann Reisepässe besorgt. Am 23. Mai 2002 sei der Bruder F._______ festgenommen worden, nachdem man ihn mit Büchern und anderen Schriften, darunter ein Interview mit Abdullah Öcalan, erwischt habe. Dem Bruder sei jedoch die Flucht gelungen. Anschliessend seien die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Verwandten (N _______ und N _______) ausgereist. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann (N _______/E-_______) seien ebenfalls wegen ihrer Teilnahme an der Kampagne für den kurdischen Unterricht von der Polizei belästigt worden. Sie hätten die Türkei deshalb bereits früher verlassen. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel Kopien von zwei behördlichen Dokumenten betreffend G._______ ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, eröffnet am 24. Oktober 2002 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 25. November 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Jedenfalls sei die Wegweisung aufzuheben. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Zudem sei ihnen Einsicht in die Akte A5/1 ("Aktennotiz betr. geschlechtsspezifische Verfolgung") zu gewähren. Im Weiteren sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben und die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers F._______ (N _______/E-_______) und der Schwägerin I._______ (N _______) seien beizuziehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden, fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten gegeben:
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. G._______ (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für G._______ (in Kopie);
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betr. G._______ vom 22. März 2002 (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für J._______ (in Kopie; mit dem Hinweis, dass sich das Original im Dossier von F._______ befinde);
- Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1993. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-tionsrichters der ARK vom 3. Dezember 2002 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Die Gesuche um Einsicht in die Akte 5/1 und eine Frist für eine diesbezügliche Stellungnahme wurden abgewiesen, da in dieser Akte lediglich festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei von einem Frauenteam zu befragen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 3. und 18. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente ein. Zudem wurden zwei weitere Beweismittel betreffend den Bruder F._______ (Urteil, eröffnet am 19. November 1996, und Beitrittsgesuch für Mitgliedschaft Kulturvereinigung 'Pir Sultan Abdal' in E._______ vom 30. Mai 1996) sowie ein Bericht von Dr. med. K._______ vom 15. Dezember 2002 zu den Akten gereicht. F. Am 23. Dezember 2002 wurden Belege über den Aufenthaltsstatus von acht Verwandten der Beschwerdeführer in Grossbritannien und eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten eingereicht. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit weiteren Beweismitteln (Pässe von drei in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Verwandten) sowie näheren Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis der in Grossbritannien und in der Schweiz lebenden Verwandten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 16. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend weitere Verwandte, die in Frankreich wohnhaft seien, sowie eine Bestätigung der Kulturvereinigung "Pir Sultan Abdal" vom 3. März 2003 samt Zustellcouvert und Übersetzung zu den Akten. J. Am 9. Dezember 2003 wurde ein Referenzschreiben von L._______ (Cousin des Beschwerdeführers) vom 12. November 2003 samt deutscher Übersetzung eingereicht. K. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. L. Am 4. Mai 2004 wurde mitgeteilt, dass I._______ (N _______) - die Schwägerin des Beschwerdeführers und Frau des Bruders G._______ - in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden sei. M. Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass G._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. N. Am 10. Februar 2005 wurde eine Kopie des (positiven) Asylentscheides von G._______ vom 9. Februar 2005 eingereicht. O. Am 23. Februar 2006 beauftragte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen betreffend die Beschwerdeführer und den Bruder des Beschwerdeführers F._______. P. Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Q. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit. R. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 nahm die Vorinstanz Stellung zur Botschaftsabklärung und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.5 Dem Antrag um Beizug der Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers (N _______, N _______/E-_______ und N _______/E-_______) wird stattgegeben. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten behördlichen Belästigungen wegen einer Petition für die kurdische Unterrichtssprache und wegen des Bruders, der in E._______ eine Sektion der HADEP habe gründen wollen, handle es sich um Benachteiligungen, die in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner wies die Vorinstanz auf die bestehenden Migrationsalternativen innerhalb der Türkei hin. Im Weiteren hielt sie fest, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden. Die subjektiv empfundene Befürchtung der Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an die Objektivität nicht und sei demzufolge nicht asylbeachtlich. Diese Einschätzung werde durch die den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Beweismittel nicht umgestossen. Ferner könne für die Vorfälle, die sich zwischen 1993 und 1998 ereignet hätten, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden. Daher seien diese Vorfälle ebenfalls nicht asylrelevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geprüft. Es sei demnach von der Glaubhaftigkeit auszugehen und die Asylrelevanz zu bejahen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr erlittenen sexuellen Belästigung liessen darauf schliessen, dass sie diese so erlebt habe. Zudem sei ihr für die Zukunft mit Vergewaltigung gedroht worden. Es sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Ferner seien die Beschwerdeführer wegen der behördlichen Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers G._______ verfolgt worden. Da dieser verschwunden sei, müssten die Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, von den Sicherheitskräften angehalten und über dessen Aufenthaltsort befragt zu werden. Weiter könne den Akten entnommen werden, dass verschiedene Angehörige der Familie verfolgt und deshalb als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es sei daher nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführer immer wieder Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewesen seien. Ihre Situation könne nicht mit derjenigen anderer kurdischer Familien in der Umgebung verglichen werden. Vielmehr sei diese Verfolgung zielgerichtet und nicht bloss zufällig gewesen. Es komme hinzu, dass beim Bruder F._______ verbotene Publikationen gefunden worden seien. Die Beschwerdeführer seien zusammen mit diesem geflüchtet und stünden zu ihm in regelmässigem Kontakt. Dies erhöhe die Verfolgungsgefahr der gesamten Familie. Es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, da G._______ dort vermutet worden sei. Dabei sei der Bruder F._______ in den Wald geführt und dort gefoltert worden. Dies könne auch dem Beschwerdeführer jederzeit und überall widerfahren. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse, die länger zu-rücklägen, würden belegen, dass die Beschwerdeführer den Sicherheitskräften schon lange bekannt gewesen seien. Die Ereignisse in den Jahren 1993 (Festnahme und Registrierung des Beschwerdeführers), 1995 (Anhaltung des Beschwerdeführers in den Bergen) und 1998 (Hausdurchsuchung in Istanbul) würden beweisen, dass die Beschwerdeführer überall Opfer von Verfolgung werden könnten. Der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M._______ vom 27. Oktober 1993 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals festgenommen und der Hilfe und Unterschlupfgewährung an die illegale Organisation PKK angeklagt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 19. November 1996 wurde F._______ nebst weiteren 27 Personen vom Vorwurf der illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen mangels genügend konkreter und glaubhafter Beweismittel freigesprochen. In einem Formular zur Aufnahme als Mitglied des Kulturvereins Pir Sultan Abdal in E._______ vom 30. Mai 1996 wird die Mitgliedschaft von F._______ bestätigt. Gemäss einem Schreiben des Amts für Sicherheit, Polizeipräsidium (...) aus dem Jahre 2002 wurde J._______ (Vater des Beschwerdeführers) auf die Polizeiwache in E._______ vorgeladen. Am 22. März 2002 wurde G._______ vom Gemeindevorsteher E._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen. Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung Halk eine Suchanzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend G._______. Aus den zahlreichen eingereichten Unterlagen (Flüchtlingsausweise, Verfügungen, Pässe) von Verwandten des Beschwerdeführers geht hervor, dass mehrere Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sind respektive eine Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien erhalten haben. Am 26. April 2004 wurde die Ehefrau des (verschwundenen) Bruders G._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und ihr wurde Asyl gewährt (N _______). Am 9. Februar 2005 anerkannte das Bundesamt den am 28. Dezember 2004 in die Schweiz eingereisten G._______ ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführer machten daher geltend, sie stünden in engem Kontakt zu diesem, weshalb die Frage einer Reflexverfolgung zu prüfen sei. 4.3 Am 23. Februar 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2007 teilte diese mit, dass die Familie N._______ in der Region für ihr politisches Engagement bekannt sei. Die Region (...) sei für Personen kurdischer Abstammung keine einfache Zone. Es habe eine Unterschriftensammlung für eine Petition zur Einführung der kurdischen Sprache im Unterricht gegeben. Diese Petition sei durch Studenten an der Universität (...) im November 2001 initiiert worden und habe sich in allen grösseren Städten ausgebreitet. E._______ gehöre zu den Städten, wo es proportional viele Studenten gebe, die sich nebst zahlreichen Schülern an dieser Aktion beteiligt hätten. Die Kampagne sei friedlich gestartet worden. Die türkischen Behörden hätten heftig darauf reagiert und die Unterstützer als Terroristen bezeichnet. Hunderte von Unterzeichnern seien von der Polizei angehalten worden. Viele seien anlässlich ihrer Befragungen geschlagen und gefoltert worden. Es seien zahlreiche Verfahren wegen Unterstützung oder Zugehörigkeit zur PKK eröffnet und dabei zahlreiche Studenten verurteilt worden. Es könne nicht verifiziert werden, ob die Mitglieder der Familie N._______ die Petition mitunterzeichnet hätten und ob Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Es treffe aber zu, dass mehrere Mitglieder der Familie N._______ versucht hätten, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, jedoch sei dies missglückt. Im Übrigen sei es der später auf DEHAP umbenannten Partei gelungen, am 14. August 2003 in E._______ ein Büro zu eröffnen. Dieses sei jedoch wieder geschlossen worden und der (späteren) DTP sei es bisher nicht gelungen, dort eine Vertretung zu eröffnen. Im Weiteren würden die Brüder G._______, F._______und A._______ N._______ von den Behörden nicht gesucht. Es bestehe weder ein Datenblatt noch sei ein Passverbot gegen sie ausgesprochen worden. Es hätten keine Hinweise auf ein gegen sie eröffnetes Verfahren in E._______ gefunden werden können. Es sei nicht bekannt, weshalb G._______ die Türkei erst zwei Jahre später verlassen habe. Es werde vermutet, dass er dies nicht früher gemacht habe, weil er gehofft habe, dass sich die Situation ändere. Offenbar habe er sich, nachdem sich die Situation nicht verändert habe und seiner Ehefrau (in der Schweiz) Asyl gewährt worden sei, zur Ausreise entschlossen. Möglicherweise habe er auch eine gewisse Zeit im Gefängnis verbracht, was er aber hätte vorbringen müssen. Die Zeitung Halk habe keine Informationen zur Aufgabe des Suchinserates des Vaters des Beschwerdeführers machen können. Im Weiteren bestünden keine konkreten Hinweise über eine mögliche Reflexverfolgung der Brüder A._______ und F._______. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche nicht existiere. Es sei bekannt, dass politisch engagierte Familien in den letzten Jahren regelmässig Zielscheibe der Sicherheitskräfte gewesen seien. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung gegen die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen (Brüder O._______ und P._______ und Eltern). Der Quartierchef in E._______ kenne die Familie N._______ seit zehn bis zwölf Jahren. Das eingereichte Urteil betreffend F._______ sei echt. Dieser sei vom Vorwurf, an einer illegalen Demonstration teilgenommen zu haben, freigesprochen worden. Die zwei polizeilichen Vorladungen hätten nicht überprüft werden können. Nur ausnahmsweise könnten solche Vorladungen erhältlich gemacht werden. Diesbezüglich seien betreffend J._______ und G._______ keine Eröffnungen von gerichtlichen Verfahren in E._______ bekannt. Vielleicht seien sie als Zeugen oder in einer anderen Angelegenheit vorgeladen worden. Der Brief des Quartierchefs vom 22. März 2002 sei echt. Dieser habe zudem bestätigt, dass sich die Polizei mehrmals nach G._______ erkundigt habe. Daher habe er die Vorladung für G._______ dessen Vater zugestellt. 4.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Der Botschaftsantwort könne entnommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Brüder G._______ und F._______ von den türkischen Behörden gesucht würden, kein Datenblatt vorhanden sei und auch kein Passverbot bestehe. Es gebe auch keine Anzeichen für eine Reflexverfolgung. Zudem sei F._______ gemäss Urteil 1996/801 vom Vorwurf der illegalen Demonstrationsteilnahme freigesprochen worden. G._______ sei allenfalls als Zeuge vorgeladen worden. Die Register der Staatsanwaltschaft enthielten keine Eintragungen betreffend ein Strafverfahren. 5. Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern dargelegten Sachverhalt nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzuzweifeln. Insbesondere ist auf die ausführliche Botschaftsantwort, welche die Vorbringen bestätigt, hinzuweisen. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint hat. 6. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 und dort zitierte Urteile). 7. Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellen sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country reports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März 2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans frontières, März 2008). 8. 8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stammen, wobei mehrere Mitglieder, so auch der Beschwerdeführer, mit den türkischen Behörden in Konflikt geraten sind. Im Jahre 1993 wurde der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, während 30 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert. Im Jahre 1995 wurde er zusammen mit seinem Bruder F._______ und einem Cousin von Soldaten angehalten und geschlagen und dabei mit einem Messer leicht verletzt. Nach ihrem Wegzug nach Istanbul kam es im Jahre 1998 in ihrer Wohnung in Istanbul zu einer Hausdurchsuchung, wobei ihnen Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Später kam es in E._______ im Jahre 2002 zu mehreren Hausdurchsuchungen, Kurzfestnahmen des Beschwerdeführers und Drohungen. Dabei kam es einmal zu Drohungen sowie zu sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin und zwei weitere weibliche Verwandte durch die Sicherheitskräfte, so auch die Ehefrau von G._______ (N _______). Diese wurde im Übrigen im April 2002 festgenommen und drei Tage lang inhaftiert und misshandelt. Ausserdem drohten die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer damit, seine Ehefrau zu vergewaltigen und seine Tochter umzubringen. Aus diesen Gründen entschlossen sich die Beschwerdeführer zur Ausreise. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass die Vorfälle von 1993 bis 2002 entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Vielmehr sind die fluchtauslösenden Vorfälle (wiederholte Hausdurchsuchungen nach dem Verschwinden von G._______, sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin, Drohungen) als logische Fortsetzung der geltend gemachten Nachteile von 1993 bis 1998 zu betrachten, zumal alle diese Vorfälle im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Angehörigen der Beschwerdeführer standen. Dabei stand jeweils der Verdacht der Unterstützung linksgerichteter Organisationen und der PKK im Vordergrund. Es kam zu behördlichen Übergriffen auf nahe Angehörige (Festnahme der Schwägerin im April 2002 und Festnahme von F._______ am 23. Mai 2002 sowie wiederholte behördliche Suche nach G._______; vgl. dazu auch die in der Botschaftsantwort erwähnte Aussage des Quartiervorstehers, wonach G._______ mehrmals von der Polizei gesucht worden sei). Eine isolierte Betrachtung der verschiedenen Vorfälle würde der von den Beschwerdeführern geschilderten, über mehrere Jahre andauernden Verfolgungssituation nicht gerecht. Damit ist die Situation der Beschwerdeführer und ihrer Familie entgegen der Feststellung der Vorinstanz auch nicht vergleichbar mit derjenigen zahlreicher weiterer kurdischer Familien in der Region E._______. Bezüglich des Engagements der Familie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist überdies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche Anliegen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separatismus aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können (vgl. Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch unter besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat im Rahmen von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäische Union Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in der Türkei - so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, Privatunterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber inzwischen im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten Sprachinstituten Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstützung dieses Reformpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische Restriktionen unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden. 8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass weder der Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungsliste aufgeführt seien und auch keinem Passverbot unterstünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie trotzdem polizeilich registriert worden sind, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte. 8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko erhöht, Folgendes zu berücksichtigen: Es steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers G._______ am 9. Februar 2005 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist. Zuvor wurde seine Ehefrau und Schwägerin der Beschwerdeführer am 26. April 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (N _______). G._______ war in der Türkei bekannt für seine prokurdische Haltung. Er war in E._______ eine Anlaufstelle für Kurden, unterhielt Kontakte zu linksgerichteten Organisationen und unterstützte die PKK. So belieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998 mehrmals mit Kleidern und anderem Material. Zudem war er beim Versuch, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt. Ende 2001/Anfang 2002 beteiligte er sich aktiv an der Unterschriftenaktion für die Einführung von Kurdisch als Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mitbegründer der HADEP in E._______ von sich reden, wobei die Vorbereitungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden haben. Seither erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner Familie, worauf er sich - wie sich erst später herausstellte - absetzte, versteckte und bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität in der Türkei lebte - und nicht mehr nach Hause zurückkehrte. Ferner wurde gegen den Bruder F._______, der im Jahre 1995 zusammen mit dem Beschwerdeführer festgenommen und durch Schläge verletzt worden war, wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen ein Verfahren eingeleitet, welches am 19. November 1996 mangels Beweisen zu einem Freispruch geführt hat. Am 23. Mai 2002 wurde F._______ wegen Besitzes von Büchern und anderer Schriften prokurdischen Inhalts sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan erneut festgenommen, wobei ihm die Flucht gelungen sei. In der Folge reiste er zusammen mit den Beschwerdeführern aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in Frankreich und in Deutschland Asyl respektive in Grossbritannien ein vorläufiges Bleiberecht erhalten haben. Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU) eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die letzte Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können. Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des engeren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführer in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türkischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden. Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen Staaten auf. 8.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Flughafenpolizei im Rahmen einer Befragung der Beschwerdeführer bei deren Wiedereinreise unter anderem Kenntnis von ihrem eigenen früheren politischen Engagement erhält. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara sollen weder der Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungsliste aufgeführt sein und auch keinem Passverbot unterstehen. Wie hievor bereits erwähnt, sprechen diese Abklärungsergebnisse jedoch nicht gegen die erwähnten polizeilichen Fahndungen nach G._______ und die in diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer trotzdem polizeilich registriert worden ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte. Schliesslich kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte Interesse daran haben, die Beschwerdeführer über den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten G._______ zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungsweise dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass sie in der Schweiz in Kontakt zu diesem Verwandten gestanden sind. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Infolgedessen erscheint die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei von Massnahmen betroffen zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begründet, zumal der Beschwerdeführer selber bereits unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, festgenommen, geschlagen und gefoltert worden ist und die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei wegen G._______ unter Druck gesetzt worden waren. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 8.6 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe. Somit erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos. 9.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. Juni 2008 einen Betrag von Fr. 2'720.50 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen von Fr. 128.35 zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2'720.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'720.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 15. April 2008, Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2002 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)(in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: