Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-7130/2025
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (…).
E-7130/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige, am 15. Feb- ruar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahr 2011 in den eritreischen Militärdienst, namentlich die Luft- waffe (Asmara Air Force), eingezogen worden, wo sie im Jahr 2012 von einem Vorgesetzten vergewaltigt worden sei, dass sie ferner vorbrachte, während eines Urlaubs schwanger geworden zu sein und drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2013 zu- sammen mit dieser in den Militärdienst zurückgekehrt sei, dass sie wegen der schwierigen Bedingungen im Militärdienst im Jahr 2016 desertiert und Eritrea illegal verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2025 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vergewaltigung sei zwar glaubhaft, indes flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass hingegen nicht glaubhaft geworden sei, dass sie nach der Geburt ih- rer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, da sie einer- seits nur sehr vage und widersprüchliche Aussagen zu jener Zeit gemacht habe und andererseits schwangere Frauen beziehungsweise Frauen die ein Kind geboren hätten, in der Regel aus dem Militärdienst entlassen wür- den, dass die geltend gemachte illegale Ausreise praxisgemäss die Flüchtlings- eigenschaft ebenfalls nicht zu begründen vermöge, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-3926/2025 vom 18. Juli 2025 abgewie- sen wurde, dass das Gericht die Erwägungen des SEM im Wesentlichen bestätigte und zur Einschätzung gelangte, dass die geltend gemachte Vergewalti- gung in keinem Kausalzusammenhang zur Ausreise stehe,
E-7130/2025 Seite 3 dass es ferner ausführte, die Aktenlage spreche dafür, dass die Beschwer- deführerin aufgrund der Schwangerschaft beziehungsweise der Geburt des Kindes aus dem Militärdienst entlassen worden sei und somit nicht von einer Desertion ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 18. August 2025 in Bezug auf die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 ein Wieder- erwägungsgesuch einreichte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe Fotografien, welche im Jahr 2014 aufgenommen worden seien und sie in Militäruniform während des Dienstes zeige, erhältlich machen können, dass sie ferner ein Schreiben einer Person namens B._______ welche be- stätige, dass sie bis Ende 2014 gemeinsam bei der Asmara Air Force im Militärdienst gewesen seien, sowie eine Kopie der norwegischen Identitäts- karte von B._______ einreichte, dass sie daneben Schulzeugnisse und eine alte eritreische Identitätskarte zu den Akten legte, dass sie ausführte, damit sei belegt, dass sie auch nach der Geburt ihrer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, dass sie ferner vorbrachte, nur über eine geringe Schulbildung und keine Berufserfahrung zu verfügen und ausserdem an gesundheitlichen Beein- trächtigungen zu leiden, welche auf die während des Militärdienstes erlit- tenen Misshandlungen zurückzuführen seien, weswegen sie bei einer Rückführung nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige wirt- schaftliche und soziale Verelendung gerate, dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2025 (Datum der Eröffnung: 10. September 2025) nicht eintrat, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die eingereich- ten Fotografien seien undatiert und die Schulzeugnisse würden aus den Jahren 2000 und 2007/2008 zu stammen scheinen, womit die Unterlagen alle vor dem Urteil des BVGer E-3926/2025 vom 18. Juli 2025 entstanden seien,
E-7130/2025 Seite 4 dass diese somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen wä- ren, weshalb das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf diese Be- weismittel nicht eintrete, dass es sich zu den geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernis- sen nicht weiter äussere, da die geltend gemachte Schulbildung, fehlende Berufsausbildung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Verän- derung der Sachlage seit dem Urteil des BVGer E-3926/2025 vom 18. Juli 2025 darstelle und somit ebenfalls im Rahmen eines allfälligen Revisions- gesuchs durch das BVGer zu behandeln wären, weshalb auf diese man- gels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht eingetreten werde, dass es schliesslich das Schreiben von B._______ als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch entgegennahm und ausführte, dieses sei als Gefäl- ligkeitsschreiben einzustufen und habe kaum Beweiswert, dass sich das Schreiben im Übrigen auf ein paar pauschale Aussagen be- schränke und die gemeinsame Zeit im Militärdienst nicht genauer be- schreibe, dass ausserdem auffalle, dass B._______ gemäss dem Schreiben seit 2015 norwegischer Staatsangehöriger sei und somit kaum plausibel sei, dass sie bis gegen Ende 2014 zusammen im Militärdienst gewesen seien, zumal Personen vor einer Einbürgerung im Allgemeinen mindestens acht Jahre in Norwegen gelebt haben müssten beziehungsweise fünf Jahre im Falle einer Heirat mit einer norwegischen Staatsangehörigen, dass das Wiedererwägungsgesuch damit klarerweise nicht gehörig be- gründet sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2025 (Post- stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei voll- umfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventua- liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrations- amt C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,
E-7130/2025 Seite 5 dass ferner die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt wird, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Eingabe gehörig begründet gewesen sei und das Schreiben von B._______ ihre Aussage stütze, wonach sie trotz ihrer Mutterschaft dienst- pflichtig geblieben sei und schliesslich aus dem Militärdienst desertiert sei, dass aus dem Schreiben von B._______ offensichtlich hervorgehe, dass dieser nicht gemeint habe, er sei seit 2015 norwegischer Staatsangehöri- ger, sondern halte sich seit 2015 in Norwegen auf, dass es sich bei seiner Angabe «currently residing in Norway and Norwe- gian citizen since 2015» um eine sprachlich unpräzise Formulierung, wie sie bei Nicht-Muttersprachlern vorkommen könne, handle, dass die Vorinstanz das Schreiben vorschnell als ein Gefälligkeitsschrei- ben disqualifiziert habe und das Gesuch in der Folge gesamthaft als nicht gehörig begründet abgetan habe, wobei es ihre Pflicht gewesen wäre, un- ter Wahrung des rechtlichen Gehörs entweder Rückfragen bei ihr (der Be- schwerdeführerin) vorzunehmen oder gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, dass die Vorinstanz somit zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsge- such eingetreten sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
18. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-7130/2025 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer- den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wird, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einge- treten ist, dass somit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz- lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wie- dererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü- fung enthält, wobei sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.N.),
E-7130/2025 Seite 7 dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat- sachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge- richts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs- mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.N.), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be- ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts- mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng- liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genü- gend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.), dass unter anderem dann keine gehörige Begründung vorliegt, wenn in ei- nem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hät- ten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b
E-7130/2025 Seite 8 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2025 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtete und folglich zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass weder im Wiedererwägungs- gesuch noch in der Beschwerde begründet wird, weshalb eine Bestätigung von B._______ beziehungsweise ein entsprechendes Schreiben nicht be- reits im ordentlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können, dass weiter festzustellen ist, dass sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2025 wie auch das Gericht in seinem Urteil E-3962/2025 vom
18. Juli 2025 begründeten, weshalb als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter in den Militär- dienst habe zurückkehren müssen, dass das Schreiben von B._______ nicht geeignet ist, diesen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen beziehungsweise dieses nicht als gehö- rige Begründung erachtet werden kann, nachdem das SEM in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass es sich um einige wenige pauschale Angaben handelt und dem Schreiben ein nur sehr geringer Be- weiswert zukommt, zumal weder in dem Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde ausführliche Angaben zu B._______ oder zur gemeinsa- men Zeit im Militärdienst gemacht werden, dass auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Erklärung, B._______ habe sich im Schreiben unpräzise ausgedrückt be- züglich der Angabe, seit wann er norwegischer Staatsangehöriger sei, das Schreiben nicht als hinreichende Begründung gesehen werden kann, um die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sie habe nach der Geburt des Kindes in den Militärdienst zurückkehren müssen und sei schliesslich desertiert, in Frage zu stellen, dass auch nicht erkennbar ist, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Rückfragen zur Eingabe zu stellen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren, zumal Beschwerde- führenden in ausserordentlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt und die Beschwerdeführerin zudem bei der Eingabe rechtlich ver- treten war,
E-7130/2025 Seite 9 dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vor- instanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel sei allenfalls revisi- onsrechtlich geltend zu machen, dass schliesslich ebenfalls im Interesse der Vollständigkeit festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9; BVGE 2013/22 E. 5.4) vorliegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wie- dererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die Prozessualanträge, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrations- amt C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegen- standslos geworden sind, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unent- geltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7130/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.– werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Tina Zumbühl
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