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E-7121/2008

E-7121/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)","Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichteintretensverfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs werden aufgehoben.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, auf das am 30. September 2008 eingereichte und durch weitere Eingaben und Beweismittel ergänzte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu beurteilen.

E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 5 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 721.- zu entrichten.

E. 6 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichteintretensverfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs werden aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, auf das am 30. September 2008 eingereichte und durch weitere Eingaben und Beweismittel ergänzte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu beurteilen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 721.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7121/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 20. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung bzw. Wiedererwägung (Nichteintreten); Verfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 auf ein zweites Asylgesuch vom 15. Dezember 2006 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und das das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2008 abwies, dass das Gericht damals, namentlich gestützt auf das psychiatrische Zeugnis vom 5. April 2007, anerkannte, dass der Beschwerdeführer an einer "mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom" leidet und feststellte, dass "in der Türkei medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann", dass das BFM die vom 11. September 2008 datierte, als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe - ergänzt durch ein Urteil vom 3. Juni 2006, zwei Schreiben der (...), Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. und 22. September 2008) - mit Verfügung vom 26. September 2008 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses unter Gebührenauflage abwies und auf die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. Januar 2007 hinwies, dass das BFM unter anderem die gesundheitliche Behandelbarkeit des Beschwerdeführers in der Türkei wiederum bejahte und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 hinwies, dass diese Verfügung nicht angefochten wurde und nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs, stellt weiter fest, dass beim BFM eine als "Arztbericht betreffend Wiedererwägung" betitelte Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. September 2008 - enthaltend ein Attest vom 29. September 2008 und ergänzt durch ein als "Wiedererwägung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" betiteltes Schreiben vom 2. Oktober 2008 - eingereicht wurde, dass das BFM mit diesen Eingaben um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen, Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch medizinisch qualifiziertes Fachpersonal, umgehende Kontaktnahme zu den behandelnden Fachärzten, Aufforderung des Kantons zur Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für eine stationäre Behandlung, Anordnung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts und wiedererwägungsweise Aufhebung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzumutbarkeit ersucht wurde, dass das BFM zudem um einen separaten Wiedererwägungsentscheid in Bezug auf die Frage der psychiatrischen Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers ersucht wurde, sollte es nicht auf das Asylgesuch einzutreten gedenken, dass der Arztbericht vom 29. September 2008 dem Beschwerdeführer "ein deutlich depressives Zustandsbild" mit Angst im Dunkeln, schweren Schlafstörungen, Nachtschweiss, Appetitmangel mit vier Kilogramm Gewichtsabnahme in den letzten Monaten, Grübelzwang, Selbstgespräche, Kopfschmerzen und sozialem Rückzug, beim Denken mit Stress und angeblichen Herz-Rhythmusstörungen reagierend, grundsätzlich gedrückter Stimmung und Abschottungstendenzen gegen soziale Kontakte attestierte, dass darüber hinaus, soweit beurteilbar, er psychomotorisch etwas gehemmt sei, ansonsten bei ihm keine Hinweise auf Wahrnehmungs- und Ich-Störungen festzustellen seien, dass im Sinne einer vorläufigen, auf einmaliger Konsulation basierender Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode festgestellt werde und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei, und die Prognose in Bezug auf eine rasche Besserung wegen eingetretener Chronifizierung eher als schlecht zu beurteilen sei, insbesondere im Falle einer Inhaftierung in der Türkei, dass beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 3. Oktober 2008 eingereicht wurde, der ein Attest des (...) vom (...Datumsangabe...) beilag, und mit welcher die Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, dass in formeller Hinsicht die Sistierung des Wegweisungsvollzugs, die Verlegung und stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik, die Erstellung eines ausführlichen Berichts zu den Hintergründen der Erkrankung und zur Frage, ob der Patient auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz zwingend angewiesen sei, sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts beantragt wurde, dass im Attest vom (...Datumsangabe...) beim Beschwerdeführer (im Sinne einer vorläufigen Diagnose) eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnostiziert wird, mit dem Hinweis, er habe auf verschiedene Weisen versucht, sich umzubringen und sei weiterhin akut suizidal, dass die selbstzerstörerischen Taten auf die andauernde Situation der Ausschaffungshaft zurückzuführen seien und aus ärztlicher Sicht em-pfohlen wurde, eine medikamentöse Therapie des depressiven Syndroms anzuwenden, ihn (umgehend) in eine entsprechende Einrichtung einzuweisen, in der "ausreichend suizidsichernde" (recte: verhindernde) Massnahmen getroffen werden könnten, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich - unter Auflage suizidverhindernder Massnahmen während des Transportes - bejaht wurde, dass das BFM am 6. Oktober 2008 die Schreiben vom 30. September und (...Datumsangabe...) und das Attest vom 29. September 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Sendung am 7. Oktober 2008 mit dem Hinweis "zur allfälligen Weiterbehandlung" ans BFM retournierte, da es sich dabei nur schon mangels damaliger Kenntnis des Beschwerdeführers von der BFM-Verfügung vom 26. September 2008 nicht um eine Beschwerde handeln könne, dass das BFM mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 auf die Anträge in den Eingaben vom 30. September 2008, 2. und 3. Oktober 2008 sinngemäss nicht eintrat, zumal die gesundheitliche Situation - auch wenn sich diese zwischenzeitlich verschlechtert haben sollte - bereits Gegenstand des Urteils vom 10. Juli 2008 und der Verfügung des BFM vom 26. September 2008 gewesen sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach der stationäre Aufenthalt an den Erkenntnissen etwas ändern könnte, weil eine adäquate psychiatrisch-psychologische Behandlung in der Türkei weiterhin gewährleistet sei, dass das BFM somit keine Notwendigkeit zur Sistierung des Verfahrens, zur Abklärung des psychischen Zustandes oder zur Fristansetzung für die Einreichung weiterer fachärztlicher Berichte erkannte, und endgültig die Auffassung vertrat, bei Vorkehr geeigneter Mittel und Massnahmen liessen sich die gesundheitlichen Probleme beim Transport wie auch beim Aufenthalt in der Türkei entschärfen, dass der Rechtsvertreter unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch vom 30. September 2008; Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung" mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 das BFM aufforderte, die beantragten Massnahmen umzusetzen, die Behandlung des Gesuchs nicht zu vereiteln, sondern korrekt zu behandeln, oder aber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, dass er zudem beantragte, die unterzeichnenden Verfasser des Schreibens des BFM vom 9. Oktober 2008 seien wegen Befangenheit von der Bearbeitung des Gesuchs zu entbinden, dass das BFM mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 mitteilte, die Verfügung vom 26. September 2008 habe bereits den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Gegenstand gehabt, die Wegweisungsverfügung sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, dass der Rechtsvertreter unter dem Titel "Orientierungskopie; Nichtbehandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 30. September 2008; Ausstandsbegehren" eine Eingabe vom 17. Oktober 2008 beim BFM einreichte, worin er zusätzlich den Ausstand des Sektionschefs, der das letzte Schreiben mitunterzeichnet hat, forderte, dass mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 der Austrittsbericht aus dem Spital vom 16. Oktober 2008 und ein Attest vom 22. Oktober 2008 nachgereicht wurden, dass das Attest vom (...Datumsangabe...) die (...), eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion (F43.21) und die vorsätzliche Selbstvergiftung und -schädigung bescheinigte und darüber hinaus festhielt, der Patient habe sich nicht von den Suizid-Ideen distanziert, und das Attest vom 22. Oktober 2008 die Bemerkung enthielt, er fürchte als kurdischer Flüchtling um Leib und Leben, dass aus ärztlicher Sicht die festgestellten Beschwerden psychosomatischer, nicht somatischer Natur seien, weshalb eine psychologisch-psychiatrische Begleitung oder Betreuung indiziert sei, die zur Zeit durch einen Facharzt der Psychiatrie wahrgenommen werde, dass der (...) des BFM am 29. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer mitteilen liess, den Anträgen auf Ausstand und anderweitigen Massnahmen würde nicht stattgegeben und die BFM-Verfügung vom 26. September 2008 sei beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, desgleichen das formlose Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2008, welches als blosser Rechtsbehelf zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei das BFM anzuweisen, die Anträge gemäss Wiedererwägungsgesuchs vom 30. September 2008 unverzüglich zu behandeln, das Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2008 als nichtig zu erklären und die Angelegenheit zur korrekten Behandlung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (direkt) festzustellen, dass gleichzeitig um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung, Orientierung der kantonalen Vollzugsbehörde und um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter das zuständige kantonale Amt am 14. November 2008 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und erwägt, dass gegen das unrechtsmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Ziff. 10 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408) geführt werden kann, und sich die Beschwerde an diejenige Instanz richtet, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden akzessorisch zum Hauptverfahren sind, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet, dass demnach eine Person zur Beschwerde berechtigt ist, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass diese rechtssuchende Person nicht nur ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben muss, sondern auch ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen muss, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein muss, in Verfügungsform zu handeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/15 E. 3.2), dass deshalb vorliegend der Beschwerdeführer zur Einreichung einer derartigen Beschwerde legitimiert ist und auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine teilweise offensichtlich unbegründete und teilweise offensichtlich begründet Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnungen einer Rechtsmitteleingabe durch eine Partei oder eines Schriftstücks durch das BFM nicht gebunden ist, dass die Verfügung des BFM vom 26. September 2008 eine Abweisung der beim BFM am 11. September 2008 gestellten und der in den Schreiben vom 15. und 22. September 2008 gestellten Anträge auf Wiedererwägung bezüglich des Wegweisungsvollzugs darstellt, dass das in Briefform erfolgte Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2008 - bestätigt durch das Schreiben vom 16. Oktober 2008 und durch das Schreiben des (...) vom 29. Oktober 2008 - ein Nichteintreten in Sachen Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs darstellt und grundsätzlich einer beschwerdeweise Überprüfung zugänglich ist (vgl. die nach wie vor gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7), dass zudem die Schreiben des BFM vom 16. Oktober und 29. Oktober 2008 Abweisungen der Ausstandsbegehren darstellen, dass damit sämtliche Anträge durch das BFM (zumindest formell) beurteilt sind und gegen diese Entscheide fristgerecht Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass aufgrund der Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 7) für einen mit dem Asylrecht vertrauten Vertreter keine Rechtsunsicherheit bestanden haben kann, dass das BFM somit den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt hat und zudem seinen Verfügungen klar zu entnehmen ist, dass es die nach dem Zeitpunkt des letzten Abweisungsentscheides erfolgten Eingaben nicht als qualifizierte Wiedererwägungsgesuche entgegenzunehmen bereit ist, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde somit nicht stichhaltig und abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, in der Regel einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), und dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungspunkt volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung (namentlich Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) eine grundlegende Neubeurteilung fordert, mithin zu untersuchen ist, ob eine wesentliche Veränderung gegenüber der Situation zur Zeit des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 10. Juli 2008 besteht, dass sich die nachfolgende Prüfung somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Begehren um Wiedererwägung in Sachen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht eingetreten ist, dass namentlich ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn nur eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass der Beschwerdeführer seine Eingaben hauptsächlich damit begründete, die gesundheitliche Verfassung seines Mandanten habe sich nachweislich derart zum Schlechteren verändert, dass sie in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht eine markante Veränderung zur früheren gesundheitlichen Situationen darstelle, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen sei, dass sich das BFM in den angefochtenen Nichteintretensverfügungen sinngemäss auf den Standpunkt stellte, bei den neu eingereichten gesundheitlichen Hinweisen handle es sich um Sachverhalte, die bereits einer ordentlichen Überprüfung unterzogen worden seien, dass letztere Einschätzung unzutreffend ist, dass nämlich mit dem Attest des (...) vom (...) - untermauert durch das mit der Beschwerde vom 10. November 2008 eingereichte Attest vom (...) - von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer dringend einer medikamentösen Therapie des depressiven Syndroms bedürfe, dieses sich nur begrenzt medizinisch behandeln lasse und wegen wiederholt aufgetretener suizidaler Einstellung weitere Massnahmen erforderlich seien, dass sich demnach zumindest der psychische und allenfalls der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht markant verschlechtert haben dürfte, weshalb das Faktum einer nachträglich eingetretenen veränderten Sachlage aufgrund der eingereichten ärztlichen Atteste im Gesundheitszustand zutreffend erscheint, welcher Verschlechterung in Bezug auf eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich Relevanz zukommt, dass an dieser Stelle die konkrete materielle Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie in die Zuständigkeit des BFM fällt, dass nach schweizerischer Praxis eine schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und eine bestehende Suizidalität Gründe für eine vorläufige Aufnahme des Patienten darstellen können (vgl. bspw. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4-6, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, 2005 Nr. 23 E. 5) und dass in besonderen Konstellationen sogar die zu erwartenden Umstände der Ausschaffung als solche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schaffen vermögen, nämlich dann, wenn es den Vollzugsbehörden nicht gelingen sollte, die Ausschaffung ohne Gefährdung von Leib und Leben des Auszuschaffenden vorzunehmen (vgl. bspw. BVGE E-4200/2006 vom 18. August 2007, E. 7.1.4 und 7.6), dass das BFM bei der Prüfung, ob der heutige Gesundheitszustand einen Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen lasse, den anderen Zumutbarkeitskriterien ebenfalls Rechnung zu tragen haben wird, dass das BFM mithin auf den wiederholten Antrag des Rechtsvertreters um wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsverfügung hätte eintreten müssen, die angefochtenen Verfügungen mithin Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher hinsichtlich des Nichteintretens auf die Eingaben gutzuheissen ist, dass somit die Nichteintretensentscheide aufzuheben sind und die Akten an das BFM zum materiellen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in Sachen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu überweisen sind, dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Hinweise in der Beschwerde nicht eingegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer zufolge seines Teilobsiegens die Hälfte der Verfahrenskosten, nämlich Fr. 300.-, zu auferlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines hälftigen Obsiegens eine dem Obsiegensgrad entsprechende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, und der Rechtsvertreter in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 5,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 18.- ausweist, dass der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen als angemessen erscheinen und in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 230.- die dem hälftigen Obsiegen entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 721.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichteintretensverfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, auf das am 30. September 2008 eingereichte und durch weitere Eingaben und Beweismittel ergänzte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu beurteilen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 721.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: