Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Am 22. Februar 2011 suchten die damals (...), (...) und (...) Jahre alten Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte sie am 4. August 2011 zu den Asylgründen an. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Urteil E-7448/2014 vom 19. März 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM daure zu lange. Es wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. C. Mit Schreiben vom 29. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in Bangkok und bat um Abklärung noch offener Fragen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 richtete sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und stellte fest, es sei noch kein Entscheid ergangen. Sie ersuchte um Mitteilung, bis wann mit einer Verfügung zu rechnen sei. E. Mit E-Mail vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz stellte die Rechtsvertreterin fest, sie habe keine Antwort auf ihre Anfrage vom 18. Mai 2015 erhalten. Sie verwies auf die schwierige Situation der Beschwerdeführenden. F. Am 17. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, vor einigen Wochen seien weitere Instruktionsmassnahmen eingeleitet worden. G. Mit E-Mail vom 23. Juni 2015 fragte die Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz nach der Art der getroffenen Massnahmen. Weiter verwies sie erneut auf die sehr schwierige Situation der Beschwerdeführenden und erkundigte sich, unter Hinweis auf die Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. H. Am 29. Juni 2015 ging die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 19. Juni 2015 auf die Anfrage vom 29. April 2015 bei der Vorinstanz ein. I. Mit E-Mail vom 1. September 2015 an die Vorinstanz stellte die Rechtsvertreterin fest, sie habe keine Antwort auf ihre Anfrage vom 23. Juni 2015 erhalten und bat um eine solche innert Wochenfrist. J. Am 3. September 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, die Antwort auf die veranlasste Anfrage bei einer externen Behörde sei in den letzten Wochen eingetroffen. Unter Berücksichtigung der grossen Geschäftslast sei davon auszugehen, dass der Fall bis Mitte Oktober 2015 entschieden werden könne. K. Mit E-Mail vom 30. September 2015 an die Vorinstanz wies die Rechtsvertreterin erneut auf die Dringlichkeit eines Entscheides hin und stellte, sofern bis Mitte Oktober 2015 kein Entscheid ergangen sei, eine erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. L. Mit Antwort vom 12. Oktober 2015 an die Rechtsvertreterin verwies die Vorinstanz auf die aktuell hohen Eingangszahlen beim SEM hin. M. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, ein Fachspezialist sei für die nächsten zwei Wochen freigestellt worden, um Altfälle zu erledigen. N. Mit Eingabe vom 3. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verfahrensdauer von bald fünf Jahren im Asylverfahren der drei unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht; sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
E. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
E. 3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführenden hätten vor rund fünf Jahren Asylgesuche eingereicht. Mit Urteil vom 19. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2014 gutgeheissen. Auf mehrfachere Intervention sei die Vorinstanz nur schleppend tätig geworden. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche das erneute Nichtbehandeln der Asylverfahren während mehr als einem halben Jahr rechtfertigen würde. Die Situation sei für die jungen Beschwerdeführenden sehr belastend.
E. 4.1 Mit Urteil vom 19. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gut und wies die Vorinstanz an, deren Asylgesuche beförderlich zu behandeln und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Zur Begründung führte es aus, der zu beurteilende Sachverhalt sei komplexer. Anfänglich habe sich die Vorinstanz zügig um Abklärungen bemüht. Ab März 2013 sei sie indes trotz entsprechender Ersuchen um prioritäre Behandlung untätig geblieben. Dieses Verhalten der Vorinstanz sei nicht hinnehmbar und die von ihr angeführten Gründe seien nicht geeignet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV, insbesondere auch unter Beachtung von Art. 17 Abs. 2bis AsylG (prioritäre Behandlung von Asylgesuchen von Minderjährigen) zu rechtfertigen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz angehalten, das Verfahren beförderlich zu behandeln und zügig einer Entscheidung zuzuführen. Beförderlich bedeutet beschleunigt, rasch und zügig bedeutet schnell und ohne Stockung/Pause. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 29. April 2015, mithin sechs Wochen nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine Botschaftsanfrage getätigt hat. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführenden und insbesondere des Umstandes, dass bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Anweisung zu einem raschen Entscheid gutgeheissen wurde, kann das Zuwarten der Vorinstanz von rund sechs Wochen nach dem Ergehen des Gerichtsurteils bis zum Tätigen des nächsten Verfahrensschrittes nicht als beförderlich gewertet werden. Dass die Abklärungen durch die Botschaft in der Folge gewisse Zeit in Anspruch genommen haben, ist nachvollziehbar. Zudem ist der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass die Familie der Beschwerdeführenden vor Ort nicht gefunden werden konnten und eine Beantwortung der Fragen nur möglich war, weil einer der Brüder der Beschwerdeführenden zufällig bei der Botschaft vorbeikam. Indes ist die Botschaftsantwort vom 19. Juni 2015 am 29. Juni 2015 bei der Vorinstanz eingegangen. Statt den Fall nun umgehend zu entscheiden, hat die Vorinstanz weiter zugewartet und den Entscheid, auf entsprechende Nachfragen der Rechtsvertreterin hin, mehrmals auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Zwischenzeitlich sind viereinhalb Monate vergangen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die zusätzlich erhöhte Geschäftslast der Vorinstanz in den vergangenen Monaten durchaus bekannt, und es ist unvermeidbar und insoweit nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern können. Vorliegend indes nicht. In Anbetracht dessen, dass es sich um seit nunmehr fünf Jahre hängige, prioritär zu behandelnde Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen handelt und das Gericht bereits im März 2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen hat, ist das Verhalten der Vorinstanz nicht hinnehmbar. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2011 umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Die Beschwerdeführenden sind durch ihre Beiständin, Patrizia Carù vom (...), vertreten. Ihnen sind deshalb aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
- Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7092/2015 Urteil vom 25. November 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Beiständin Patrizia Carù, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. Februar 2011 suchten die damals (...), (...) und (...) Jahre alten Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte sie am 4. August 2011 zu den Asylgründen an. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Urteil E-7448/2014 vom 19. März 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM daure zu lange. Es wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. C. Mit Schreiben vom 29. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in Bangkok und bat um Abklärung noch offener Fragen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 richtete sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und stellte fest, es sei noch kein Entscheid ergangen. Sie ersuchte um Mitteilung, bis wann mit einer Verfügung zu rechnen sei. E. Mit E-Mail vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz stellte die Rechtsvertreterin fest, sie habe keine Antwort auf ihre Anfrage vom 18. Mai 2015 erhalten. Sie verwies auf die schwierige Situation der Beschwerdeführenden. F. Am 17. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, vor einigen Wochen seien weitere Instruktionsmassnahmen eingeleitet worden. G. Mit E-Mail vom 23. Juni 2015 fragte die Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz nach der Art der getroffenen Massnahmen. Weiter verwies sie erneut auf die sehr schwierige Situation der Beschwerdeführenden und erkundigte sich, unter Hinweis auf die Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. H. Am 29. Juni 2015 ging die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 19. Juni 2015 auf die Anfrage vom 29. April 2015 bei der Vorinstanz ein. I. Mit E-Mail vom 1. September 2015 an die Vorinstanz stellte die Rechtsvertreterin fest, sie habe keine Antwort auf ihre Anfrage vom 23. Juni 2015 erhalten und bat um eine solche innert Wochenfrist. J. Am 3. September 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, die Antwort auf die veranlasste Anfrage bei einer externen Behörde sei in den letzten Wochen eingetroffen. Unter Berücksichtigung der grossen Geschäftslast sei davon auszugehen, dass der Fall bis Mitte Oktober 2015 entschieden werden könne. K. Mit E-Mail vom 30. September 2015 an die Vorinstanz wies die Rechtsvertreterin erneut auf die Dringlichkeit eines Entscheides hin und stellte, sofern bis Mitte Oktober 2015 kein Entscheid ergangen sei, eine erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. L. Mit Antwort vom 12. Oktober 2015 an die Rechtsvertreterin verwies die Vorinstanz auf die aktuell hohen Eingangszahlen beim SEM hin. M. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, ein Fachspezialist sei für die nächsten zwei Wochen freigestellt worden, um Altfälle zu erledigen. N. Mit Eingabe vom 3. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verfahrensdauer von bald fünf Jahren im Asylverfahren der drei unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht; sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
3. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführenden hätten vor rund fünf Jahren Asylgesuche eingereicht. Mit Urteil vom 19. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2014 gutgeheissen. Auf mehrfachere Intervention sei die Vorinstanz nur schleppend tätig geworden. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche das erneute Nichtbehandeln der Asylverfahren während mehr als einem halben Jahr rechtfertigen würde. Die Situation sei für die jungen Beschwerdeführenden sehr belastend. 4. 4.1 Mit Urteil vom 19. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gut und wies die Vorinstanz an, deren Asylgesuche beförderlich zu behandeln und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Zur Begründung führte es aus, der zu beurteilende Sachverhalt sei komplexer. Anfänglich habe sich die Vorinstanz zügig um Abklärungen bemüht. Ab März 2013 sei sie indes trotz entsprechender Ersuchen um prioritäre Behandlung untätig geblieben. Dieses Verhalten der Vorinstanz sei nicht hinnehmbar und die von ihr angeführten Gründe seien nicht geeignet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV, insbesondere auch unter Beachtung von Art. 17 Abs. 2bis AsylG (prioritäre Behandlung von Asylgesuchen von Minderjährigen) zu rechtfertigen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz angehalten, das Verfahren beförderlich zu behandeln und zügig einer Entscheidung zuzuführen. Beförderlich bedeutet beschleunigt, rasch und zügig bedeutet schnell und ohne Stockung/Pause. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 29. April 2015, mithin sechs Wochen nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine Botschaftsanfrage getätigt hat. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführenden und insbesondere des Umstandes, dass bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Anweisung zu einem raschen Entscheid gutgeheissen wurde, kann das Zuwarten der Vorinstanz von rund sechs Wochen nach dem Ergehen des Gerichtsurteils bis zum Tätigen des nächsten Verfahrensschrittes nicht als beförderlich gewertet werden. Dass die Abklärungen durch die Botschaft in der Folge gewisse Zeit in Anspruch genommen haben, ist nachvollziehbar. Zudem ist der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass die Familie der Beschwerdeführenden vor Ort nicht gefunden werden konnten und eine Beantwortung der Fragen nur möglich war, weil einer der Brüder der Beschwerdeführenden zufällig bei der Botschaft vorbeikam. Indes ist die Botschaftsantwort vom 19. Juni 2015 am 29. Juni 2015 bei der Vorinstanz eingegangen. Statt den Fall nun umgehend zu entscheiden, hat die Vorinstanz weiter zugewartet und den Entscheid, auf entsprechende Nachfragen der Rechtsvertreterin hin, mehrmals auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Zwischenzeitlich sind viereinhalb Monate vergangen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die zusätzlich erhöhte Geschäftslast der Vorinstanz in den vergangenen Monaten durchaus bekannt, und es ist unvermeidbar und insoweit nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern können. Vorliegend indes nicht. In Anbetracht dessen, dass es sich um seit nunmehr fünf Jahre hängige, prioritär zu behandelnde Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen handelt und das Gericht bereits im März 2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen hat, ist das Verhalten der Vorinstanz nicht hinnehmbar. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2011 umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Die Beschwerdeführenden sind durch ihre Beiständin, Patrizia Carù vom (...), vertreten. Ihnen sind deshalb aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
2. Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: