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E-7085/2007

E-7085/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2003 wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. März 2006 ebenfalls abgewiesen. B. Auf das gegen das Urteil der ARK erhobene Revisionsgesuch vom 8. Mai 2006 wurde mit Urteil vom 5. Juli 2006 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten. C. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass gemäss den neu vorliegenden Arztzeugnissen von Dr. med. C_______ vom 30. August 2006, 20. Dezember 2006 und 30. Januar 2007 bei ihm eine Erkrankung der Nasenschleimhäute (Ozaena) diagnostiziert worden sei, welche eine dauernde Behandlung erfordere. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Khadim, welche in schwerwiegender Weise diskriminiert werde, sei ihm im Jemen der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung verwehrt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seines Wiedererwägungsbegehrens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- auf. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss. F. Mit Verfügung vom 13. September 2007 wies das BFM das Gesuch um nachträglichen Verzicht auf den Kostenvorschuss ab, trat auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 6. Dezember 2004 für rechtskräftig und vollziehbar. G. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2007 ersucht der Beschwerdeführer darum, die Verfügung vom 13. September 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht beantragt er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Telefax vom 23. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die zuständige Fremdenpolizeibehörde, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.),

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist. Damit ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt, bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Somit kann auf das in der Beschwerdeeingabe formulierte Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden.

E. 4.1 Falls eine Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, so erhebt das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen, wobei auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG)

E. 4.2 Das BFM führte zur Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 aus, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen. Der Beschwerdeführer habe die neu vorgebrachte chronische Erkrankung im nasalen Bereich weder im ordentlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren erwähnt, obwohl diese offensichtlich bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestanden habe. Das Wiedererwägungsverfahren könne aber nicht dazu dienen, unterlassene Vorbringen nachzuholen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auf seine Eingabe vom 11. Juli 2007 hin, in welcher er darauf hingewiesen habe, dass er seine Probleme in der Nase entgegen der Auffassung der Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren mit Arztzeugnissen vom 30. Juni 2004 und 17. Dezember 2004 vorgebracht habe. Trotz einer im August 2006 erfolgten Operation sei keine wesentliche Verbesserung eingetreten und er sei auf regelmässige medizinische Behandlung angewiesen, welche aber in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet wäre.

E. 5 Nach summarischer Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG verneint hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens medizinische Probleme im Nasenbereich geltend machte. Der Umstand, dass sich aus den neu vorliegenden ärztlichen Berichten nunmehr eine genauere Diagnose ergibt sowie Angaben zur erforderlichen Behandlung gemacht werden, stellt klarerweise keine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ohnehin nicht derart gravierender Natur sind, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Nach dem Gesagten muss das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mangels Vorliegens eines wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalts als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird sodann auch das gestellte Begehren um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung hinfällig.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rügen des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen haben und bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - den S______, ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7085/2007/ {T 0/2} Urteil vom 8. November 2007 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien B_______, geboren _______, Jemen, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 13. September 2007 betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N _______ Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2003 wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. März 2006 ebenfalls abgewiesen. B. Auf das gegen das Urteil der ARK erhobene Revisionsgesuch vom 8. Mai 2006 wurde mit Urteil vom 5. Juli 2006 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten. C. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass gemäss den neu vorliegenden Arztzeugnissen von Dr. med. C_______ vom 30. August 2006, 20. Dezember 2006 und 30. Januar 2007 bei ihm eine Erkrankung der Nasenschleimhäute (Ozaena) diagnostiziert worden sei, welche eine dauernde Behandlung erfordere. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Khadim, welche in schwerwiegender Weise diskriminiert werde, sei ihm im Jemen der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung verwehrt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seines Wiedererwägungsbegehrens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- auf. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss. F. Mit Verfügung vom 13. September 2007 wies das BFM das Gesuch um nachträglichen Verzicht auf den Kostenvorschuss ab, trat auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 6. Dezember 2004 für rechtskräftig und vollziehbar. G. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2007 ersucht der Beschwerdeführer darum, die Verfügung vom 13. September 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht beantragt er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Telefax vom 23. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die zuständige Fremdenpolizeibehörde, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist. Damit ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt, bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Somit kann auf das in der Beschwerdeeingabe formulierte Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Falls eine Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, so erhebt das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen, wobei auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG) 4.2 Das BFM führte zur Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 aus, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen. Der Beschwerdeführer habe die neu vorgebrachte chronische Erkrankung im nasalen Bereich weder im ordentlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren erwähnt, obwohl diese offensichtlich bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestanden habe. Das Wiedererwägungsverfahren könne aber nicht dazu dienen, unterlassene Vorbringen nachzuholen. 4.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auf seine Eingabe vom 11. Juli 2007 hin, in welcher er darauf hingewiesen habe, dass er seine Probleme in der Nase entgegen der Auffassung der Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren mit Arztzeugnissen vom 30. Juni 2004 und 17. Dezember 2004 vorgebracht habe. Trotz einer im August 2006 erfolgten Operation sei keine wesentliche Verbesserung eingetreten und er sei auf regelmässige medizinische Behandlung angewiesen, welche aber in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet wäre. 5. Nach summarischer Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG verneint hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens medizinische Probleme im Nasenbereich geltend machte. Der Umstand, dass sich aus den neu vorliegenden ärztlichen Berichten nunmehr eine genauere Diagnose ergibt sowie Angaben zur erforderlichen Behandlung gemacht werden, stellt klarerweise keine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ohnehin nicht derart gravierender Natur sind, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Nach dem Gesagten muss das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mangels Vorliegens eines wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalts als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird sodann auch das gestellte Begehren um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung hinfällig. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rügen des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen haben und bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- den S______, ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: