Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Anträge auf eine weitere Aktenedition, auf Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung und auf Einholung einer Honorarnote werden abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch betreffend Ansetzung einer Ausreisefrist wird gutgeheissen. Das BFM wird in Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Vorverfahren von Fr. 700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7078/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2009 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte und gemäss einer Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 23. September 2008 seit 4. September 2008 unbekannten Aufenthalts war, weshalb das Verfahren vom BFM mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses am 16. Oktober 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass er am 19. Februar 2009 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. März 2008 (...) zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde, und er eine Kopie einer Identitätskarte, deren Original sich in Schweden befinde, sowie Kopien von fünf Fotos zu den Akten reichte, dass er geltend machte, er sei etwa am 8. August 2008 in Schweden eingereist, habe sich daraufhin ohne je ins Heimatland zurückgekehrt zu sein während etwa sechs Monaten als Asylbewerber in Schweden aufgehalten und sei, ohne einen Asylentscheid erhalten zu haben, am 19. Februar 2009 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, dass ihm gleichentags und gleichenorts das rechtliche Gehör zur Durchführung des Dublin-Verfahrens im Hinblick auf eine Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive zu einem allfälligen Aufenthalt in Schweden gewährt wurde, dass er am 11. März 2009 dem Kanton C._______ zwecks Aufenthalts während des weiteren Verfahrens zugewiesen wurde, dass sich die schwedischen Behörden am 26. Juni 2009 zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, nachdem das BFM gestützt auf einen daktyloskopisch erhärteten Eurodac-Treffer (hängiges Asylverfahren seit 14. August 2008 in Schweden) ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an Schweden gerichtet hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach Schweden anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass aus dem Kopienverteiler der Verfügung vom 20. August 2009 hervorgeht, dass die Verfügung durch die Behörden des Aufenthaltskantons zu eröffnen sei, dass das Ausländeramt des Kantons C._______ gleichentags der für die Überstellung des Beschwerdeführers zuständigen Stelle im Flughafen D._______ schriftlich mitteilte, der Beschwerdeführer habe gemäss Mitteilung der Kantonspolizei C._______ vom 22. Oktober 2009 für die geplante Rückschaffung nach Schweden nicht angetroffen werden können, und dem BFM gleichentags mitteilte, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts, dass am 22. Oktober 2009 einer Checkliste der swissREPAT zufolge die "Vollständigkeit des Dossiers geprüft" und die "Aushändigung Dossier und Rückkehrhilfe/Reisegeld gegen Quittung" an die zuständige Amtsstelle erfolgt sei, aber die auf den 23. Oktober 2009 geplante Ausreise nach Kopenhagen (sic!) nicht durchgeführt werden konnte und annulliert werden musste, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 seine am gleichen Tag datierte Vollmacht der Vorinstanz einreichte und um vollständige Einsicht in alle behördlichen Mitteilungen und Verfügungen ersuchte, inklusive die Vollzugsakten und die dem Beschwerdeführer bereits bekannten Aktenstücke, dass der Rechtsvertreter am 6. November 2009 (Eingangsstempel BFM: 11. November 2009) sein Akteneinsichtsgesuch bekräftigte, die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig erachtete und die Kopie des N-Ausweises seines Mandanten dem BFM zustellte, dass das ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch (samt Vollmacht) offenbar von des Zentrale des BFM in Bern ans "BFM Transitzentrum (...)" weitergeleitet wurde, wo es gemäss dessen Eingangsstempel am 10. November 2009 einging, dass das BFM am 11. November 2009 dem Rechtsvertreter eine Kopie der Aktenverzeichnisse sowie Kopien der entscheidwesentlichen und ihm nicht bereits bekannten Akten zusandte, unter anderem eine Kopie der Verfügung vom 20. August 2009, dass gemäss Schreiben des kantonalen Ausländeramts vom 10. November 2009 der Beschwerdeführer seit 22. Oktober 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass das kantonale Ausländeramt die angefochtene Verfügung im Original gemäss einer Notiz auf dem Formular "Eröffnungs- und Empfangsbestätigung" am 11. November 2009 dem Beschwerdeführer an seine letztbekannte Adresse per Post zustellte, dass der Beschwerdeführer mit ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 14. November 2009 per Telefax und per Post im Hinblick auf die von ihm als Entscheidentwurf bezeichnete Verfügung vom 20. August 2009 beantragen liess, es sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Ausländeramt des Kantons C._______ sei anzuweisen, bis zur rechtsgültigen Zustellung in dieser Sache vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass mit dem Gesuch Kopien der Schreiben vom 26. Oktober, 6. und 11. November 2009, der Vollmacht, des Aktenverzeichnisses des ersten Asylgesuchs, der Anhörungsprotokolle vom 18. März 2008, der angefochtenen Verfügung und eines Ausweises eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 16. November 2009 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, dass dem Beschwerdeführer über den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 20. November 2009, postalisch zugestellt am 24. November 2009, mitgeteilt wurde, die ihm mittlerweile bekannte Verfügung des BFM gelte ab Erhalt dieser Zwischenverfügung als rechtsgenüglich eröffnet, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2009 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. August 2009 einreichte und beantragte, diese sei aufzuheben, das Asylgesuch sei materiell zu beurteilen respektive das mit Gesuch vom 10. März 2008 eingeleitete (erste) Asylverfahren sei weiterzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass in formeller Hinsicht um vollständige Akteneinsicht (namentlich in die Vollzugsakten und die Akten A2/2, A4/1, A8/3, A9/1, A10/3, B4/2, B10/1, B11/1, B12/1 und B13/5), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die zitierten Aktenstücke ersucht wurde, sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde vom 1. Dezember 2009 innert Frist (vgl. Zwischenverfügung vom 20. November 2009 und Rückschein vom 24. November 2009; Art. 108 Abs. 2 AsylG) und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren typischerweise bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. November 2009 offenkundig korrekt war, wonach ihm respektive seinem Rechtsvertreter die Verfügung vom 20. August 2009 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 VwVG; Art. 13 Abs. 4 AsylG), dass dieser Mangel behoben wurde, indem dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 20. November 2009 mitgeteilt wurde, die Verfügung des BFM gelte ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 20. November 2009 als rechtsgenüglich eröffnet, mit welcher Massnahme der bislang erlittene Rechtsnachteil eliminiert wurde, dass vorab auf weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist, dass gerügt wird, das BFM habe in rechtswidriger Weise keine umfassende Einsicht in die beantragten, für das vorliegende Verfahren allenfalls relevanten Aktenstücke gewährt (Beschwerde S. 3 ff.) und diverse Bestimmungen des Asylgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass diese Rügen vorab zu prüfen sind, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch "alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), mithin nicht nur die im konkreten Fall als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen umfasst, die grundsätzlich geeignet sein könnten, im zu beurteilenden Fall als Beweismittel zu dienen, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Aktenstücke des Vorverfahrens besteht, indessen die Einsicht in die beantragten Aktenstücke A2/2 (Personalienblatt), A4/1 (AFIS-Resultat in Sachen daktyloskopische Erfassung vom 11. März 2008 im Rahmen eines Asylgesuchs), A8/3 (interne und zugleich unwesentliche Akte), A9/1 (ors service ag, unwesentliche Akte über einen einmaligen Arztbesuch vom 19. März 2008 wegen einer angeblichen Allergie mit Medikamentenbezug) und A10/3 (vom Beschwerdeführer wiederholt eingereichte Kopie einer Identitätskarte mit einer entsprechenden Begleitnotiz der Vorinstanz) für das vorliegende Verfahren offensichtlich unwesentliche Aktenstücke sind, dass die Aktenstücke B4/2 (AFIS-Resultat), B11/1 (Formular zur Eröffnung desd Dublin-Verfahrens), B12/1 (automatische Zugangsbestätigung DubliNET) und B13/5 (Formular Aufnahmegesuch) für das Verfahren unwesentliche beziehungsweise interne Akten darstellen, dass sich keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach das BFM im Rahmen der Akteneinsicht in ungenügender Weise Akteninhalte offengelegt, die Verhältnismässigkeit missachtet, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung verletzt hat, zumal sich der Beschwerdeführer allfällige Unterlassungen in der Substanz seiner Antworten zu möglichen Wegweisungshindernissen, auch gesundheitlicher Art, bei einer Rückschaffung nach Schweden selber zuzuschreiben hätte (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG) dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, waren ihm doch spätestens nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 20. November 2009 die entscheidwesentlichen Akten und Fakten dieses Verfahrens hinlänglich bekannt, dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör erkennbar ist und kein Anlass zu einer weiteren Edierung von Aktenstücken, zur Ansetzung von Fristen für eine allfällige Beschwerdeergänzung oder eine Stellungnahme zur Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs besteht, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seine Nichteintretensverfügung damit begründete, Schweden sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, den Eurodac-Treffer mit Schweden vom 14. August 2008, das "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" und das "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags", dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dort nur sein Asylgesuch eingereicht, weil sich seine Heiratspläne zerschlagen hätten, eine Rückführung nach Schweden nicht zu hindern vermöge, dass Schweden am 26. Juni 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Schweden - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II- Verordnung) - bis spätestens (...) 2009 erfolgen dürfe, dass somit der Beschwerdeführer nach Schweden reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, zumal keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Schwedens technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 14. November und 1. Dezember 2009 geltend machte, die Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, weil das erste Asylgesuch am 18. März 2008 in der Schweiz gestellt und somit mehrere Monate vor dem Eurodac-Treffer vom 14. August 2008, in die Wege geleitet worden sei, womit das BFM die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 34 Abs. 3 [recte: Abs. 2] Bst. d AsylG verletzt habe, dass er im Rahmen der beantragten Beschwerdeergänzung eine weitere ausführlichere Begründung dazu nachzuliefern wolle, dass der Antrag auf Ergänzung der Beschwerde abzuweisen ist, weil die Beschwerdeschrift bereits eine rechtsgenügliche Begründung der Anträge enthält und namentlich über die Bedeutung der früheren Gesuchstellung in der Schweiz für Zuständigkeitsfrage ohne Weiteres befunden werden kann, dass es nicht einem betroffenen Asylbewerber obliegt, den zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise das Urteil vom 9. September 2009 [D-5079/2009]), und sein Wille grundsätzlich irrelevant ist, dass das erste Asylverfahren mit dem Abschreibungsbeschluss vom 16. Oktober 2008 geendet hat und somit vor dem Schengen-Beitritt der Schweiz vom 12. Dezember 2008 abgeschlossen war, weshalb dieses Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Staates keine Bedeutung entfaltet, dass ohnehin die Verantwortung auf den Schengen-Vertragsstaat übergeht, in welchem sich der Asylsuchende "während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten" aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) und sich der Beschwerdeführer bekanntlich von Anfang August 2008 bis 18. Februar 2009 in Schweden aufgehalten hat, dass keine (zwingenden) Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit der Schweiz sprechen, dass die vom BFM am 19. Februar 2009 vorgenommene Erfassung des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz als neues Asylgesuch zufolge des formellen Abschlusses des ersten Verfahrens sachgerecht war, womit eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des ersten Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 6, ad Pkt. 9) nicht möglich war, dass der Mitgliedstaat Schweden, der im Zeitpunkt des Schengen-Beitritts der Schweiz aufgrund des Eurodac-Treffers ein früheres Asylverfahren nach wie vor pendent hatte (seit Mitte August 2008), offenkundig zuständig ist, und aus den Vorakten und der Dublin II-Verordnung keine zwingenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Ausnahmen von dieser Regel ableitbar sind (Art. 16 ff. sowie die Übergangsbestimmungen Art. 24 und 29 Dublin II-Verordnung), dass die schwedischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 26. Juni 2009 zustimmten, basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin II-Verordnung, dass das BFM vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) keinen Gebrauch machte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe erkennbar sind, weshalb das vorliegende Verfahren freiwillig von der Schweiz übernommen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Zuständigkeit Schwedens bereits darlegen konnte, weshalb er sich allfällige Unterlassungen in seinen Antworten selber zuzuschreiben hat (Art. 7 Abs. 3 AsylG in analogiam und Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass namentlich das Scheitern der Heirat einer (...) ohne Einfluss auf der Frage des zuständigen Staates für die Behandlung des Asylgesuchs ist, dass in den Protokollen auch sonst keine Gründe angeführt werden, die einer Wegweisung nach Schweden entgegen stehen könnten, dass in der Beschwerde lediglich pauschal auf allfällige sich aus den Akten des ersten Asylverfahrens ergebende Gesundheitsprobleme hingewiesen wird, dass die aktenkundige einmalige ärztliche Konsultation und der Medikamentenbezug vom 19. März 2008 wegen einer angeblichen Allergie (Akten A9/1) nicht gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen, dass in der Beschwerde zu Recht nicht bezweifelt wird, dass Schweden einem Flüchtling Schutz gewähren kann, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheid ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht begründet wird und namentlich nicht ausgeführt wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anordnung in Derogation der allgemeinen Bestimmung gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG - obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist nach Massgabe der generellen Maxime, dass einer durch eine Verfügung verpflichteten Person die Möglichkeit einzuräumen ist, der Pflicht selber nachzukommen, bevor Zwangsmassnahmen ergriffen werden - stützt, weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM in Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit seinem vom 14. November 2009 datierten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insofern durchgedrungen ist, als ihm formell Frist zur ordentlichen Einreichung und Begründung einer Beschwerde angesetzt wurde und die mit Zwischenverfügung vom 20. November 2009 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum heutigen Tag angedauert hat, dass er zudem bezüglich des Antrags auf Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist durchgedrungen ist, dass es ihm im Übrigen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im Hinblick auf alle anderen Anträge abzuweisen ist, dass mit dem Ausfällen des Urteils das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, dass der Grad des Obsiegens unter Gewichtung der zu überprüfenden Einzelaspekte auf einen Drittel angesetzt wird, dass dem Beschwerdeführer im Grad seines Obsiegens auf einen Drittel reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 200.- aufzuerlegen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine im gleichen Ausmass reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Vorverfahren zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass zwar in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ersucht wurde, indessen kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote besteht, sondern die Rechtsvertreterung im Gegenteil zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE) besteht, weshalb dem Antrag nicht Folge zu geben ist und die Entschädigung vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen ist, zumal der im Vorverfahren erwachsene Aufwand leicht abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass für dieses Vorverfahren unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 8 ff. VGKE) und der geringen Komplexität eine Parteienschädigung von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist, welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Anträge auf eine weitere Aktenedition, auf Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung und auf Einholung einer Honorarnote werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch betreffend Ansetzung einer Ausreisefrist wird gutgeheissen. Das BFM wird in Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Vorverfahren von Fr. 700.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: (...)