Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, Kurden aus F._______ mit letztem Wohnsitz in Erzincan, verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland am 23. August 2007 und gelangten am gleichen Tag in die Schweiz. Am 8. September 2007 stellten sie in Österreich ein Asylgesuch und wurden am 15. Oktober 2007 in die Schweiz zurückgeführt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 25. Oktober 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] G._______ summarisch befragt. Am 6. November 2007 folgten einlässliche Anhörungen durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) seit drei bis vier Jahren respektive seit 2001 mit Lebensmitteln und Geld unterstützt und diese jeweils persönlich überreicht und dafür Quittungen erhalten. Sein Neffe H._______ habe sich im Jahre 1996 der PKK angeschlossen und sei deswegen im Jahre 2001 inhaftiert worden. Sein in I._______ wohnhafter Bruder J._______ habe ebenfalls der Organisation angehört. Er sei wegen des Neffen im Jahre 2001 zweimal und wegen seines Bruders in den 90er-Jahren dreimal auf dem Gendarmerieposten verhört worden. Aus diesen Gründen sei er seitens der türkischen Behörden unter Druck gesetzt und vom türkischen Geheimdienst MIT beschattet worden. Zudem sei er im Jahre 2006 aus dem Parlament respektive Vorstand der Gemeinde K._______, dem er angehört habe, ausgeschlossen worden, nachdem der Präsident der Gemeindeversammlung L._______ negative Meldungen vom Geheimdienst über ihn erhalten habe. Ferner habe er seit den letzten Monaten des Jahres 2006 mehrere anonyme Telefonate erhalten und sei dabei bedroht worden. Nachts sei an seiner Tür geklingelt worden. Eines Tages sei ein Papier an seiner Haustür aufgehängt worden, in dem gestanden sei, dass seine Kinder entführt werden sollten. Der Verfasser des Schreibens M._______ habe ausfindig gemacht werden können. Er habe ihn angezeigt, worauf ein Gerichtsverfahren gegen M._______ eröffnet worden sei, das noch hängig sei. Sein Neffe H._______ leiste nun, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, Militärdienst. Dieser habe ihn während eines Militärdiensturlaubs, im Mai 2007, besucht, was sicherlich aufgefallen sei. Der MIT habe ihn seither noch mehr beschattet. Schliesslich habe ihn der MIT zirka 15 oder 20 Tage vor seiner Ausreise wegen Unterstützung der PKK festnehmen wollen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei dies misslungen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei wegen ihres Ehemannes oft belästigt worden. Sie habe häufig Telefonate erhalten, in denen man sich nach ihrem Ehemann erkundigt habe. Nachts sei an der Haustür geklingelt worden. Dies sei seit einem Jahr täglich passiert. Sie habe sich davor gefürchtet, dass ihr und den Kindern etwas zustossen würde. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Strafgerichts N._______ vom 28. Dezember 2007 samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2009, eröffnet am 7. Januar 2009, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2012 erhielten die Beschwerdeführenden vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit, allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen. F. Am 16. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f., EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 6. Januar 2009 vorab damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner PKK-Unterstützung unterschiedlich angegeben. Weiter sei der Urheber der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Belästigungen und Drohungen gemäss dem eingereichten Gerichtsurteil von den türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen worden. Ein politisch motivierter Hintergrund sei nicht gegeben. Im Weiteren würden die geltend gemachten, alle zwei bis drei Tage respektive täglich erfolgten Beschattungen durch den MIT unverhältnismässig erscheinen, wenn die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der PKK verdächtigt hätten. In diesem Fall wäre mit Sicherheit ein eingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass es den türkischen Behörden nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer festzunehmen, wenn er bereits seit Monaten überwacht worden wäre. Dasselbe gelte auch für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die PKK trotz der intensiven Beobachtung weiterhin unterstützt haben wolle. Die Sicherheitskräfte hätten es überdies kaum dabei bewenden lassen, sich an der Türe nach ihm zu erkundigen, wenn er hätte festgenommen werden sollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit Pässen, die auf ihre Namen gelautet hätten, ausgereist seien. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden, wäre es der Familie kaum möglich gewesen, die Heimat auf diese Weise zu verlassen. Allfällige, über die von einer Drittperson hinausgehende Belästigungen seien daher unglaubhaft. Überdies sei der Beschwerdeführer offensichtlich nie festgenommen und trotz der angeblichen jahrelangen Unterstützung der PKK nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dies werde durch seine Aussage bestätigt, wonach er keine Kenntnis darüber habe, ob die übrigen in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Im Falle eines entsprechenden Verdachts hätten die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt, etwas über den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den letzten beiden Jahren vor der Ausreise unsubstanziiert ausgefallen. Ihre Schilderungen - so die angeblichen telefonischen Belästigungen - seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Zudem liessen sie eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Ihre Schilderungen würden eine vertiefende Substanz und eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen, die von ihnen zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten. Sie würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von Personen erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergeben würden. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er wegen politisch aktiver Familienangehörigen von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von Verfolgten auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Die Gefahr derartiger Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen seien. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zeigen müssen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Dass sie zu Verwandten in engem Kontakt gestanden hätten, nach welchen überdies auch noch gefahndet würde, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass die damit zusammenhängenden Einvernahmen viele Jahre zurückliegen würden. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in bedeutendem Mass für illegale politische Organisationen exponiert hätten. Eine Reflexverfolgung sei daher nicht anzunehmen. Zwar habe ein Bruder des Beschwerdeführers (...) im Jahre 1987 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Dieses Asylgesuch sei indessen im Jahre 1992 und die dagegen erhobene Beschwerde im Mai 1994 abgelehnt worden. Wohl sei dieser Bruder im Jahre 1994 wegen subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser habe jedoch zwei Jahre später auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet, um in die Türkei reisen zu können. Es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, wonach den Beschwerdeführenden wegen dieses Bruders asylrelevante Nachteile drohen könnten, zumal den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise dieses Bruders praktisch keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt habe. Der Neffe des Beschwerdeführers, der seit den 90er Jahren bei der PKK gewesen sei, sei gemäss den Akten im Jahre 2001 festgenommen und nach der mehrjährigen Haft in den Militärdienst eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden heute noch asylrelevante Nachteile wegen dieses Neffen drohen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem im Jahre 2005 legal während mehrerer Wochen in Österreich, in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten und sei anschliessend in die Türkei zurückgekehrt, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu kümmern. Dies sei ein eindeutiger Hinweis dafür, dass den Beschwerdeführenden wegen dieser beiden Personen keine asylrelevanten Nachteile drohen würden. Die Tatsache, dass sie ihre Heimat mit Pässen, die auf ihren eigenen Namen lauteten, verlassen hätten, würde ebenfalls gegen eine gezielte behördliche Verfolgung sprechen. Es würden somit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Es würden mehrere Familienangehörige in der Türkei leben, die den weiteren Aufenthalt in der Türkei offenbar nicht wirklich als problematisch einschätzen würden. Im Übrigen wäre der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Gemeindevorstand asylrechtlich unbeachtlich, selbst wenn er politisch motiviert erfolgt wäre.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführenden hätten ihre Vorbringen detailreich und differenziert geschildert. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise als Immobilienmakler gearbeitet und sei nicht aus einer finanziellen Notlage ausgereist. Die Beschwerdeführenden seien aus einer grossen kurdischen Familie, wobei sich nebst dem Beschwerdeführer weitere Angehörige politisch für die Rechte der kurdischen Minderheit engagiert und exponiert hätten. Einige seien deshalb ausgereist - sein Bruder J._______ - oder zur Umsiedlung in die Westtürkei - sein Cousin H._______ - gezwungen gewesen. Zwar sei der Urheber der gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Belästigungen und Drohungen - M._______ - von den türkischen Behörden bestraft worden. Die Strafe sei jedoch milde ausgefallen. Sie gingen davon aus, dass dieser nicht aus persönlichen Gründen gehandelt habe, sondern durch ihre politischen Gegner instrumentalisiert worden sei, um sie unter Druck zu setzen und aus Erzincan zu vertreiben. Entgegen der Ansicht des BFM, wonach der geltend gemachte Beschattungs- und Verfolgungsaufwand des türkischen Geheimdienstes MIT unverhältnismässig gewesen wäre, gebe es Fälle von politisch aktiven Personen, die jahrelang observiert worden seien. Die Ausreise der fünfköpfigen Familie mit Reisepässen sei zudem dank der Bezahlung von 20'000 Euro (inklusive Bestechung von Behördenmitgliedern zwecks unkontrollierter Ausreise) möglich gewesen. Weiter könne aus der Tatsache, dass während rund zweier Jahre nie ein polizeiliches beziehungsweise strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, nicht auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Amt im Gemeindevorstand über einen politischen Rückhalt verfügt, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn öffentlich hätte gerechtfertigt werden müssen. Es sei zudem unzutreffend, dass er keine Kenntnisse über allfällige Behelligungen von anderen in der Türkei lebenden Familienangehörigen gehabt habe. Vielmehr habe er ausgesagt, er wisse dies nicht genau, da er der einzige sei, der noch in Erzincan gelebt habe. Auch habe er die Probleme wegen seines in der Schweiz wohnhaften Bruders geschildert. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich während dreier Wochen im Gefängnis gewesen sei. Dies habe möglicherweise dazu geführt, dass er anlässlich der Befragungen nicht kohärente und detaillierte Ausführungen gemacht habe, wobei er deren Auswirkungen nicht habe voraussehen können. Ferner wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, das BFM schliesse Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei aus. Der Beschwerdeführer habe in früheren Jahren in engem Kontakt zu H._______ gestanden. Dieser habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Unterstützung der PKK verbüsst. Zudem habe er eine enge Beziehung zu seinem Bruder J._______. J._______ habe zudem geltend gemacht, dass er bei jeder Türkei-Reise seit Jahren immer wieder von MIT-Agenten angesprochen und befragt worden sei. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum seine Angehörigen in Deutschland und Österreich habe besuchen dürfen, nicht gegen eine asylrelevante Verfolgungssituation. Schliesslich habe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in der Provinz Erzincan ihre Basis verloren und ihr letztes Haus verkaufen müssen. Die verdeckte und direkte Einflussnahme der türkischen Sicherheitskräfte habe die Familie zur Isolation und zur Vertreibung geführt. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner jahrelangen Unterstützung der PKK eine gerichtliche Verfolgung und Inhaftierung. In ihrer Ergänzung vom 16. Mai 2012 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, gemäss telefonischen Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, die nach wie vor im Heimatdorf in Erzincan lebe, würden sich regelmässig Angehörige der Gendarmerie nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und dessen Adresse erkundigen, ohne dafür einen Grund anzugeben. Auch der Muhtar habe keine Kenntnis vom Grund für die häufigen Nachfragen. Die Schwester habe jeweils angegeben, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden nicht zu kennen, und versucht, einen schriftlichen Beleg respektive eine Vorladung derselben zu erhalten. Im Übrigen sympathisiere der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin für die kurdische Bewegung und die ihr nahestehenden Organisationen wie die ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan; Nationale Volksbefreiungsfront Kurdistans). Er nehme regelmässig an öffentlichen Veranstaltungen zu Newroz und zum 1. Mai teil und besuche deren Vereinslokale. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre gute Integration in der Schweiz hin.
E. 5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen.
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, seit wann er die PKK unterstützt habe, unterschiedliche Angaben gemacht hat. So gab er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ dazu an, er habe dies seit drei bis vier Jahren gemacht (vgl. Akte A1, S. 7). Demgegenüber gab er bei der Bundesanhörung zu Protokoll, er habe die PKK, nachdem sein Neffe festgenommen worden sei, von 2001 bis Anfang 2007 unterstützt (vgl. Akte A20, S. 3). An diesem Widerspruch vermag der (zutreffende) Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz die Aktenstelle falsch bezeichnet habe - Seite 3 statt 7 der Akte A1 - , nichts zu ändern. Auch kann nicht von einer unbedeutenden Differenz gesprochen werden. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Urheber der gegen die Beschwerdeführenden erfolgten Belästigungen und Drohungen von den türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen und bestraft worden sei. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das Urteil milde ausgefallen sei und in keinem Verhältnis zu den ihnen zugefügten Behelligungen stehe, mag für die betroffenen Beschwerdeführenden aus ihrer (subjektiven) Sicht zutreffen. Gemäss den Akten (A28) wurde der knapp 16 Jahre alte Angeklagte M._______ im erstinstanzlichen Verfahren wegen Raubversuchs und sexueller Belästigung für schuldig befunden und zu 2 Jahren 9 Monaten und 10 Tagen Gefängnis bzw. 3 Monaten und 10 Tagen Gefängnis verurteilt, wobei die Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist, wogegen der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Die Berufungsinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Sachverhalt müsse in Berücksichtigung der Bestimmungen über Kinderschutz nochmals beurteilt werden. Am 28. Dezember 2007 wurde der Angeklagte unter Berücksichtigung seines Alters, der Schwere der Tat, seiner Zukunft und seines Geständnisses zu einer Freiheitsstrafe, welche angesichts seines Alters in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, verurteilt. Den Gerichtsakten können damit keine Anhaltspunkte für ein unsorgfältig geführtes Gerichtsverfahren entnommen werden. Zudem basieren die Verdächtigungen der Beschwerdeführenden, wonach hinter der Tat des Jugendlichen politische Gegner stünden, auf einer blossen Vermutung, die durch nichts belegt ist. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, der MIT habe den Beschwerdeführer seit April/Mai 2006 (vgl. Akte A1, S. 7) alle zwei bis drei Tage respektive fast jeden Tag (vgl. Akte A20, S. 7 und 8) verfolgt und beobachtet. Hätten die türkischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft der Unterstützung der PKK verdächtigt, hätten sie kaum einen derart unverhältnismässig hohen Aufwand unternommen, sondern vielmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, die Behörden hätten ihn wirklich verdächtigt, in seinem Geschäft Kontakte zu Angehörigen der PKK zu pflegen, und ihn deswegen immer wieder aufgesucht, ohne ihn festzunehmen. Schliesslich will der Beschwerdeführer die PKK weiterhin regelmässig unterstützt und zu diesem Zweck deren Angehörige jeweils persönlich aufgesucht haben, was bei einer ständigen Beobachtung aufgefallen wäre. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach auch andere politisch aktive Personen jahrelangen Observationen ausgesetzt seien, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Es ist auch nicht nachvollziehbar, die Sicherheitskräfte hätten beim Beschwerdeführer wegen seines Amtes im Gemeindevorstand einen Unterschied gemacht und deswegen kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Türkei mit Reisepässen, die auf ihren Namen lauteten (A1, S. 8), über den internationalen Flughafen ausgereist sind, gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer.
E. 5.2 Ferner hatte der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, keine Kenntnis darüber, wonach seine in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Er begründete dies damit, er sei noch der letzte in Erzincan lebende Angehörige gewesen. Alle anderen seien in Istanbul und Europa (A20 S. 12). Diese Aussage widerspricht jedoch den Angaben in der ergänzenden Eingabe vom 16. Mai 2012, worin die Beschwerdeführenden geltend machten, die Schwester des Beschwerdeführers wohne nach wie vor im Heimatdorf und werde von Angehörigen der Gendarmerie regelmässig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Der Umstand, wonach diese Schwester weiterhin im Heimatdorf wohnt, lässt wiederum an den Vorbringen der Beschwerdeführenden, die türkischen Behörden würden eine Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer hegen, Zweifel aufkommen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den letzten beiden Jahren vor der Ausreise, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, unsubstanziiert und sehr allgemein ausgefallen. Der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Inhaftierung des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich vom 21. September 2007 bis 15. Oktober 2007 Spuren hinterlassen habe, und er Mühe gehabt habe, kohärente und detaillierte Angaben zu machen, vermag die unsubstanziierten Schilderungen nicht zu erklären.
E. 5.3 Was schliesslich die geltend gemachten Befürchtungen aufgrund der politischen Vergangenheit seines Neffen, der wegen Unterstützung der PKK eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst habe, sowie wegen seines Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ohne weiteres ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zusätzlich eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
E. 5.3.2 Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4370/2006 vom 18. Mai 2011).
E. 5.3.3 Vorab ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe in grösserem Ausmasse illegale Organisationen unterstützt oder sich selber - auf illegale Weise - politisch betätigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Neffen und seines Bruders einer Verfolgung (Reflexverfolgung) ausgesetzt zu sein, kann den Akten entnommen werden, dass er wegen seines Neffen im Jahre 2001 verhört worden sei (vgl. Akte A20 S. 11 und 14 f.). Dieser Neffe sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und habe anschliessend seinen Militärdienst geleistet. Zwar will der Beschwerdeführer ihn während eines Militärurlaubs getroffen haben. Ausser dass er sich anschliessend beobachtet gefühlt habe, kann den Akten jedoch nichts entnommen werden, dass die türkischen Behörden deswegen ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Im Weiteren hält sich der Neffe des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei auf und wird von den türkischen Behörden offenbar nicht gesucht. Schliesslich will der Beschwerdeführer wegen seines Bruders (...) letztmals vor vielen Jahren - in den 90er Jahren - verhört worden sein (Akte A20 S. 11 f.). Was diesen Bruder betrifft, steht fest, dass er im Jahre 1987 aus der Türkei ausgereist ist und in der Schweiz am 6. Juli 1987 um Asyl nachgesucht hat. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 14. Mai 1992 abgewiesen, da seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet worden waren. Am 18. Juli 1994 reichte er ein Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz ein und begründete dieses mit exilpolitischen Aktivitäten. In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 1994 wiedererwägungsweise Asyl gewährt und er wurde als Flüchtling anerkannt. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass der Bruder am 23. Oktober 1996 auf seinen Flüchtlingsstatus und das ihm gewährte Asyl verzichtet hat, um in die Türkei zu reisen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerdeschrift) soll er auch mehrmals in die Türkei gereist sein, was darauf schliessen lässt, dass die türkischen Behörden offenbar kein ernsthaftes Interesse an ihm haben. Bei dieser Ausgangslage erscheint für den Beschwerdeführer ein gegenwärtiges Risiko, wegen seines Neffen oder seines Bruders in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, als unwahrscheinlich.
E. 5.4 In der Eingabe vom 16. Mai 2012 wurden neu exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers erwähnt. Diese scheinen indessen nicht ein Ausmass zu erreichen, um als subjektive Nachfluchtgründe erachtet werden zu können, die zur Erteilung der Flüchtlingseigenschaft führen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage steht, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
E. 7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
E. 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifiziert werden. Es ist jedoch von keiner konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, zumal sie nie angaben, einer solchen Gruppierung anzugehören. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
E. 7.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden.
E. 7.5.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die drei Kinder waren im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz acht und zwölf Jahre alt; heute sind sie 13 und 17 Jahre alt. Der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass die 17-jährige Tochter C._______ die dritte Oberstufe besucht und per 1. September 2012 eine Praktikumsstelle im Spital O._______ antreten werde. Zusätzlich besuche sie einen Tag pro Woche im Projekt "(...)" die Schule. In der Freizeit spiele sie beim P._______ Volleyball. Der Sohn D._______ besuche die 5. Klasse der Primarschule und spiele bei den Da-Junioren des FC Q._______ und im Verein R._______ Fussball. Der Sohn E._______ besuche ebenfalls die 5. Klasse der Primarschule und spiele beim FC Q._______ Fussball. Es ist davon auszugehen, dass C._______, welche in der Türkei eingeschult und dort die ersten Schuljahre verbracht hat, weiterhin über mündliche und schriftliche Türkischkenntnisse verfügt. Es dürfte ihr, nachdem sie in der Schweiz ihre obligatorische Schulzeit beendet hat, nicht schwer fallen, in der Türkei ins Erwerbsleben einzusteigen. Dabei werden die schulischen und sprachlichen Erfahrungen, die sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gesammelt hat, sicher von Vorteil sein. In Bezug auf die 13-jährigen D._______ und E._______, welche die 5. Primarklasse besuchen, wird festgestellt, dass diese mittlerweile während viereinhalb Jahren die Schule in der Schweiz besucht haben, dies nach einer vermutlich nur kurzen Zeit in der Türkei (Einschulung). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen. Ihre schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben, in denen sie sich diese aneignen können. Die beiden können ihre schulische Ausbildung ohne weiteres auch in der Türkei fortsetzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache) verfügen, der ihnen bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven intakt sein. Es ist in Bezug auf die drei Kinder davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins türkische Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zwar befinden sich die drei Kinder aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz (D._______ und E._______) respektive mitten in derselben (C._______). Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Wohl führen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 aus, sie hätten zur Schweiz eine enge Bindung. Ausser der sportlichen Betätigung der Kinder in Clubs, werden jedoch keine weiteren Beispiele angeführt, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der drei Kinder führen würde. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein grösseres Beziehungsnetz. So wohnen die Eltern und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in Istanbul und Erzincan (vgl. Akten A1, S. 2; A2, S. 3 und Eingabe vom 16. Mai 2012). Diese können ihnen gegebenenfalls bei der sozialen und allenfalls auch kulturellen Reintegration behilflich sein. Den Beschwerdeführenden ist im Weiteren grundsätzlich zuzumuten, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so eine neue Existenz aufzubauen.
E. 7.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-701/2009 Urteil vom 29. August 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Kurden aus F._______ mit letztem Wohnsitz in Erzincan, verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland am 23. August 2007 und gelangten am gleichen Tag in die Schweiz. Am 8. September 2007 stellten sie in Österreich ein Asylgesuch und wurden am 15. Oktober 2007 in die Schweiz zurückgeführt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 25. Oktober 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] G._______ summarisch befragt. Am 6. November 2007 folgten einlässliche Anhörungen durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) seit drei bis vier Jahren respektive seit 2001 mit Lebensmitteln und Geld unterstützt und diese jeweils persönlich überreicht und dafür Quittungen erhalten. Sein Neffe H._______ habe sich im Jahre 1996 der PKK angeschlossen und sei deswegen im Jahre 2001 inhaftiert worden. Sein in I._______ wohnhafter Bruder J._______ habe ebenfalls der Organisation angehört. Er sei wegen des Neffen im Jahre 2001 zweimal und wegen seines Bruders in den 90er-Jahren dreimal auf dem Gendarmerieposten verhört worden. Aus diesen Gründen sei er seitens der türkischen Behörden unter Druck gesetzt und vom türkischen Geheimdienst MIT beschattet worden. Zudem sei er im Jahre 2006 aus dem Parlament respektive Vorstand der Gemeinde K._______, dem er angehört habe, ausgeschlossen worden, nachdem der Präsident der Gemeindeversammlung L._______ negative Meldungen vom Geheimdienst über ihn erhalten habe. Ferner habe er seit den letzten Monaten des Jahres 2006 mehrere anonyme Telefonate erhalten und sei dabei bedroht worden. Nachts sei an seiner Tür geklingelt worden. Eines Tages sei ein Papier an seiner Haustür aufgehängt worden, in dem gestanden sei, dass seine Kinder entführt werden sollten. Der Verfasser des Schreibens M._______ habe ausfindig gemacht werden können. Er habe ihn angezeigt, worauf ein Gerichtsverfahren gegen M._______ eröffnet worden sei, das noch hängig sei. Sein Neffe H._______ leiste nun, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, Militärdienst. Dieser habe ihn während eines Militärdiensturlaubs, im Mai 2007, besucht, was sicherlich aufgefallen sei. Der MIT habe ihn seither noch mehr beschattet. Schliesslich habe ihn der MIT zirka 15 oder 20 Tage vor seiner Ausreise wegen Unterstützung der PKK festnehmen wollen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei dies misslungen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei wegen ihres Ehemannes oft belästigt worden. Sie habe häufig Telefonate erhalten, in denen man sich nach ihrem Ehemann erkundigt habe. Nachts sei an der Haustür geklingelt worden. Dies sei seit einem Jahr täglich passiert. Sie habe sich davor gefürchtet, dass ihr und den Kindern etwas zustossen würde. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Strafgerichts N._______ vom 28. Dezember 2007 samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2009, eröffnet am 7. Januar 2009, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2012 erhielten die Beschwerdeführenden vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit, allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen. F. Am 16. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f., EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 6. Januar 2009 vorab damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner PKK-Unterstützung unterschiedlich angegeben. Weiter sei der Urheber der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Belästigungen und Drohungen gemäss dem eingereichten Gerichtsurteil von den türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen worden. Ein politisch motivierter Hintergrund sei nicht gegeben. Im Weiteren würden die geltend gemachten, alle zwei bis drei Tage respektive täglich erfolgten Beschattungen durch den MIT unverhältnismässig erscheinen, wenn die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der PKK verdächtigt hätten. In diesem Fall wäre mit Sicherheit ein eingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass es den türkischen Behörden nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer festzunehmen, wenn er bereits seit Monaten überwacht worden wäre. Dasselbe gelte auch für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die PKK trotz der intensiven Beobachtung weiterhin unterstützt haben wolle. Die Sicherheitskräfte hätten es überdies kaum dabei bewenden lassen, sich an der Türe nach ihm zu erkundigen, wenn er hätte festgenommen werden sollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit Pässen, die auf ihre Namen gelautet hätten, ausgereist seien. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden, wäre es der Familie kaum möglich gewesen, die Heimat auf diese Weise zu verlassen. Allfällige, über die von einer Drittperson hinausgehende Belästigungen seien daher unglaubhaft. Überdies sei der Beschwerdeführer offensichtlich nie festgenommen und trotz der angeblichen jahrelangen Unterstützung der PKK nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dies werde durch seine Aussage bestätigt, wonach er keine Kenntnis darüber habe, ob die übrigen in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Im Falle eines entsprechenden Verdachts hätten die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt, etwas über den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den letzten beiden Jahren vor der Ausreise unsubstanziiert ausgefallen. Ihre Schilderungen - so die angeblichen telefonischen Belästigungen - seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Zudem liessen sie eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Ihre Schilderungen würden eine vertiefende Substanz und eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen, die von ihnen zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten. Sie würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von Personen erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergeben würden. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er wegen politisch aktiver Familienangehörigen von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von Verfolgten auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Die Gefahr derartiger Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen seien. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zeigen müssen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Dass sie zu Verwandten in engem Kontakt gestanden hätten, nach welchen überdies auch noch gefahndet würde, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass die damit zusammenhängenden Einvernahmen viele Jahre zurückliegen würden. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in bedeutendem Mass für illegale politische Organisationen exponiert hätten. Eine Reflexverfolgung sei daher nicht anzunehmen. Zwar habe ein Bruder des Beschwerdeführers (...) im Jahre 1987 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Dieses Asylgesuch sei indessen im Jahre 1992 und die dagegen erhobene Beschwerde im Mai 1994 abgelehnt worden. Wohl sei dieser Bruder im Jahre 1994 wegen subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser habe jedoch zwei Jahre später auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet, um in die Türkei reisen zu können. Es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, wonach den Beschwerdeführenden wegen dieses Bruders asylrelevante Nachteile drohen könnten, zumal den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise dieses Bruders praktisch keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt habe. Der Neffe des Beschwerdeführers, der seit den 90er Jahren bei der PKK gewesen sei, sei gemäss den Akten im Jahre 2001 festgenommen und nach der mehrjährigen Haft in den Militärdienst eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden heute noch asylrelevante Nachteile wegen dieses Neffen drohen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem im Jahre 2005 legal während mehrerer Wochen in Österreich, in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten und sei anschliessend in die Türkei zurückgekehrt, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu kümmern. Dies sei ein eindeutiger Hinweis dafür, dass den Beschwerdeführenden wegen dieser beiden Personen keine asylrelevanten Nachteile drohen würden. Die Tatsache, dass sie ihre Heimat mit Pässen, die auf ihren eigenen Namen lauteten, verlassen hätten, würde ebenfalls gegen eine gezielte behördliche Verfolgung sprechen. Es würden somit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Es würden mehrere Familienangehörige in der Türkei leben, die den weiteren Aufenthalt in der Türkei offenbar nicht wirklich als problematisch einschätzen würden. Im Übrigen wäre der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Gemeindevorstand asylrechtlich unbeachtlich, selbst wenn er politisch motiviert erfolgt wäre. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführenden hätten ihre Vorbringen detailreich und differenziert geschildert. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise als Immobilienmakler gearbeitet und sei nicht aus einer finanziellen Notlage ausgereist. Die Beschwerdeführenden seien aus einer grossen kurdischen Familie, wobei sich nebst dem Beschwerdeführer weitere Angehörige politisch für die Rechte der kurdischen Minderheit engagiert und exponiert hätten. Einige seien deshalb ausgereist - sein Bruder J._______ - oder zur Umsiedlung in die Westtürkei - sein Cousin H._______ - gezwungen gewesen. Zwar sei der Urheber der gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Belästigungen und Drohungen - M._______ - von den türkischen Behörden bestraft worden. Die Strafe sei jedoch milde ausgefallen. Sie gingen davon aus, dass dieser nicht aus persönlichen Gründen gehandelt habe, sondern durch ihre politischen Gegner instrumentalisiert worden sei, um sie unter Druck zu setzen und aus Erzincan zu vertreiben. Entgegen der Ansicht des BFM, wonach der geltend gemachte Beschattungs- und Verfolgungsaufwand des türkischen Geheimdienstes MIT unverhältnismässig gewesen wäre, gebe es Fälle von politisch aktiven Personen, die jahrelang observiert worden seien. Die Ausreise der fünfköpfigen Familie mit Reisepässen sei zudem dank der Bezahlung von 20'000 Euro (inklusive Bestechung von Behördenmitgliedern zwecks unkontrollierter Ausreise) möglich gewesen. Weiter könne aus der Tatsache, dass während rund zweier Jahre nie ein polizeiliches beziehungsweise strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, nicht auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Amt im Gemeindevorstand über einen politischen Rückhalt verfügt, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn öffentlich hätte gerechtfertigt werden müssen. Es sei zudem unzutreffend, dass er keine Kenntnisse über allfällige Behelligungen von anderen in der Türkei lebenden Familienangehörigen gehabt habe. Vielmehr habe er ausgesagt, er wisse dies nicht genau, da er der einzige sei, der noch in Erzincan gelebt habe. Auch habe er die Probleme wegen seines in der Schweiz wohnhaften Bruders geschildert. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich während dreier Wochen im Gefängnis gewesen sei. Dies habe möglicherweise dazu geführt, dass er anlässlich der Befragungen nicht kohärente und detaillierte Ausführungen gemacht habe, wobei er deren Auswirkungen nicht habe voraussehen können. Ferner wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, das BFM schliesse Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei aus. Der Beschwerdeführer habe in früheren Jahren in engem Kontakt zu H._______ gestanden. Dieser habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Unterstützung der PKK verbüsst. Zudem habe er eine enge Beziehung zu seinem Bruder J._______. J._______ habe zudem geltend gemacht, dass er bei jeder Türkei-Reise seit Jahren immer wieder von MIT-Agenten angesprochen und befragt worden sei. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum seine Angehörigen in Deutschland und Österreich habe besuchen dürfen, nicht gegen eine asylrelevante Verfolgungssituation. Schliesslich habe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in der Provinz Erzincan ihre Basis verloren und ihr letztes Haus verkaufen müssen. Die verdeckte und direkte Einflussnahme der türkischen Sicherheitskräfte habe die Familie zur Isolation und zur Vertreibung geführt. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner jahrelangen Unterstützung der PKK eine gerichtliche Verfolgung und Inhaftierung. In ihrer Ergänzung vom 16. Mai 2012 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, gemäss telefonischen Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, die nach wie vor im Heimatdorf in Erzincan lebe, würden sich regelmässig Angehörige der Gendarmerie nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und dessen Adresse erkundigen, ohne dafür einen Grund anzugeben. Auch der Muhtar habe keine Kenntnis vom Grund für die häufigen Nachfragen. Die Schwester habe jeweils angegeben, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden nicht zu kennen, und versucht, einen schriftlichen Beleg respektive eine Vorladung derselben zu erhalten. Im Übrigen sympathisiere der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin für die kurdische Bewegung und die ihr nahestehenden Organisationen wie die ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan; Nationale Volksbefreiungsfront Kurdistans). Er nehme regelmässig an öffentlichen Veranstaltungen zu Newroz und zum 1. Mai teil und besuche deren Vereinslokale. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre gute Integration in der Schweiz hin.
5. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, seit wann er die PKK unterstützt habe, unterschiedliche Angaben gemacht hat. So gab er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ dazu an, er habe dies seit drei bis vier Jahren gemacht (vgl. Akte A1, S. 7). Demgegenüber gab er bei der Bundesanhörung zu Protokoll, er habe die PKK, nachdem sein Neffe festgenommen worden sei, von 2001 bis Anfang 2007 unterstützt (vgl. Akte A20, S. 3). An diesem Widerspruch vermag der (zutreffende) Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz die Aktenstelle falsch bezeichnet habe - Seite 3 statt 7 der Akte A1 - , nichts zu ändern. Auch kann nicht von einer unbedeutenden Differenz gesprochen werden. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Urheber der gegen die Beschwerdeführenden erfolgten Belästigungen und Drohungen von den türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen und bestraft worden sei. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das Urteil milde ausgefallen sei und in keinem Verhältnis zu den ihnen zugefügten Behelligungen stehe, mag für die betroffenen Beschwerdeführenden aus ihrer (subjektiven) Sicht zutreffen. Gemäss den Akten (A28) wurde der knapp 16 Jahre alte Angeklagte M._______ im erstinstanzlichen Verfahren wegen Raubversuchs und sexueller Belästigung für schuldig befunden und zu 2 Jahren 9 Monaten und 10 Tagen Gefängnis bzw. 3 Monaten und 10 Tagen Gefängnis verurteilt, wobei die Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist, wogegen der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Die Berufungsinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Sachverhalt müsse in Berücksichtigung der Bestimmungen über Kinderschutz nochmals beurteilt werden. Am 28. Dezember 2007 wurde der Angeklagte unter Berücksichtigung seines Alters, der Schwere der Tat, seiner Zukunft und seines Geständnisses zu einer Freiheitsstrafe, welche angesichts seines Alters in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, verurteilt. Den Gerichtsakten können damit keine Anhaltspunkte für ein unsorgfältig geführtes Gerichtsverfahren entnommen werden. Zudem basieren die Verdächtigungen der Beschwerdeführenden, wonach hinter der Tat des Jugendlichen politische Gegner stünden, auf einer blossen Vermutung, die durch nichts belegt ist. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, der MIT habe den Beschwerdeführer seit April/Mai 2006 (vgl. Akte A1, S. 7) alle zwei bis drei Tage respektive fast jeden Tag (vgl. Akte A20, S. 7 und 8) verfolgt und beobachtet. Hätten die türkischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft der Unterstützung der PKK verdächtigt, hätten sie kaum einen derart unverhältnismässig hohen Aufwand unternommen, sondern vielmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, die Behörden hätten ihn wirklich verdächtigt, in seinem Geschäft Kontakte zu Angehörigen der PKK zu pflegen, und ihn deswegen immer wieder aufgesucht, ohne ihn festzunehmen. Schliesslich will der Beschwerdeführer die PKK weiterhin regelmässig unterstützt und zu diesem Zweck deren Angehörige jeweils persönlich aufgesucht haben, was bei einer ständigen Beobachtung aufgefallen wäre. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach auch andere politisch aktive Personen jahrelangen Observationen ausgesetzt seien, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Es ist auch nicht nachvollziehbar, die Sicherheitskräfte hätten beim Beschwerdeführer wegen seines Amtes im Gemeindevorstand einen Unterschied gemacht und deswegen kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Türkei mit Reisepässen, die auf ihren Namen lauteten (A1, S. 8), über den internationalen Flughafen ausgereist sind, gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer. 5.2 Ferner hatte der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, keine Kenntnis darüber, wonach seine in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Er begründete dies damit, er sei noch der letzte in Erzincan lebende Angehörige gewesen. Alle anderen seien in Istanbul und Europa (A20 S. 12). Diese Aussage widerspricht jedoch den Angaben in der ergänzenden Eingabe vom 16. Mai 2012, worin die Beschwerdeführenden geltend machten, die Schwester des Beschwerdeführers wohne nach wie vor im Heimatdorf und werde von Angehörigen der Gendarmerie regelmässig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Der Umstand, wonach diese Schwester weiterhin im Heimatdorf wohnt, lässt wiederum an den Vorbringen der Beschwerdeführenden, die türkischen Behörden würden eine Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer hegen, Zweifel aufkommen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den letzten beiden Jahren vor der Ausreise, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, unsubstanziiert und sehr allgemein ausgefallen. Der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Inhaftierung des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich vom 21. September 2007 bis 15. Oktober 2007 Spuren hinterlassen habe, und er Mühe gehabt habe, kohärente und detaillierte Angaben zu machen, vermag die unsubstanziierten Schilderungen nicht zu erklären. 5.3 Was schliesslich die geltend gemachten Befürchtungen aufgrund der politischen Vergangenheit seines Neffen, der wegen Unterstützung der PKK eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst habe, sowie wegen seines Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ohne weiteres ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zusätzlich eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5.3.2 Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4370/2006 vom 18. Mai 2011). 5.3.3 Vorab ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe in grösserem Ausmasse illegale Organisationen unterstützt oder sich selber - auf illegale Weise - politisch betätigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Neffen und seines Bruders einer Verfolgung (Reflexverfolgung) ausgesetzt zu sein, kann den Akten entnommen werden, dass er wegen seines Neffen im Jahre 2001 verhört worden sei (vgl. Akte A20 S. 11 und 14 f.). Dieser Neffe sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und habe anschliessend seinen Militärdienst geleistet. Zwar will der Beschwerdeführer ihn während eines Militärurlaubs getroffen haben. Ausser dass er sich anschliessend beobachtet gefühlt habe, kann den Akten jedoch nichts entnommen werden, dass die türkischen Behörden deswegen ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Im Weiteren hält sich der Neffe des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei auf und wird von den türkischen Behörden offenbar nicht gesucht. Schliesslich will der Beschwerdeführer wegen seines Bruders (...) letztmals vor vielen Jahren - in den 90er Jahren - verhört worden sein (Akte A20 S. 11 f.). Was diesen Bruder betrifft, steht fest, dass er im Jahre 1987 aus der Türkei ausgereist ist und in der Schweiz am 6. Juli 1987 um Asyl nachgesucht hat. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 14. Mai 1992 abgewiesen, da seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet worden waren. Am 18. Juli 1994 reichte er ein Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz ein und begründete dieses mit exilpolitischen Aktivitäten. In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 1994 wiedererwägungsweise Asyl gewährt und er wurde als Flüchtling anerkannt. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass der Bruder am 23. Oktober 1996 auf seinen Flüchtlingsstatus und das ihm gewährte Asyl verzichtet hat, um in die Türkei zu reisen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerdeschrift) soll er auch mehrmals in die Türkei gereist sein, was darauf schliessen lässt, dass die türkischen Behörden offenbar kein ernsthaftes Interesse an ihm haben. Bei dieser Ausgangslage erscheint für den Beschwerdeführer ein gegenwärtiges Risiko, wegen seines Neffen oder seines Bruders in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, als unwahrscheinlich. 5.4 In der Eingabe vom 16. Mai 2012 wurden neu exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers erwähnt. Diese scheinen indessen nicht ein Ausmass zu erreichen, um als subjektive Nachfluchtgründe erachtet werden zu können, die zur Erteilung der Flüchtlingseigenschaft führen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage steht, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifiziert werden. Es ist jedoch von keiner konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, zumal sie nie angaben, einer solchen Gruppierung anzugehören. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. 7.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. 7.5.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die drei Kinder waren im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz acht und zwölf Jahre alt; heute sind sie 13 und 17 Jahre alt. Der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass die 17-jährige Tochter C._______ die dritte Oberstufe besucht und per 1. September 2012 eine Praktikumsstelle im Spital O._______ antreten werde. Zusätzlich besuche sie einen Tag pro Woche im Projekt "(...)" die Schule. In der Freizeit spiele sie beim P._______ Volleyball. Der Sohn D._______ besuche die 5. Klasse der Primarschule und spiele bei den Da-Junioren des FC Q._______ und im Verein R._______ Fussball. Der Sohn E._______ besuche ebenfalls die 5. Klasse der Primarschule und spiele beim FC Q._______ Fussball. Es ist davon auszugehen, dass C._______, welche in der Türkei eingeschult und dort die ersten Schuljahre verbracht hat, weiterhin über mündliche und schriftliche Türkischkenntnisse verfügt. Es dürfte ihr, nachdem sie in der Schweiz ihre obligatorische Schulzeit beendet hat, nicht schwer fallen, in der Türkei ins Erwerbsleben einzusteigen. Dabei werden die schulischen und sprachlichen Erfahrungen, die sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gesammelt hat, sicher von Vorteil sein. In Bezug auf die 13-jährigen D._______ und E._______, welche die 5. Primarklasse besuchen, wird festgestellt, dass diese mittlerweile während viereinhalb Jahren die Schule in der Schweiz besucht haben, dies nach einer vermutlich nur kurzen Zeit in der Türkei (Einschulung). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen. Ihre schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben, in denen sie sich diese aneignen können. Die beiden können ihre schulische Ausbildung ohne weiteres auch in der Türkei fortsetzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache) verfügen, der ihnen bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven intakt sein. Es ist in Bezug auf die drei Kinder davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins türkische Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zwar befinden sich die drei Kinder aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz (D._______ und E._______) respektive mitten in derselben (C._______). Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Wohl führen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 aus, sie hätten zur Schweiz eine enge Bindung. Ausser der sportlichen Betätigung der Kinder in Clubs, werden jedoch keine weiteren Beispiele angeführt, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der drei Kinder führen würde. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein grösseres Beziehungsnetz. So wohnen die Eltern und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in Istanbul und Erzincan (vgl. Akten A1, S. 2; A2, S. 3 und Eingabe vom 16. Mai 2012). Diese können ihnen gegebenenfalls bei der sozialen und allenfalls auch kulturellen Reintegration behilflich sein. Den Beschwerdeführenden ist im Weiteren grundsätzlich zuzumuten, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so eine neue Existenz aufzubauen. 7.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: