Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7016/2013 Urteil vom 12. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, Mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2010 sein Heimatland verliess und am 25. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 17. Mai 2011 (Protokoll in den Akten BFM: A4/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Juli 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A13/13) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Geschäft in C._______ (...) verkauft, dass die Taliban gesagt hätten, seine Tätigkeit verstosse gegen den Islam, und den Laden in Brand gesetzt hätten, dass die Taliban den Beschwerdeführer auf ihren Stützpunkt mitgenommen hätten, von wo der Beschwerdeführer nach fünf Tagen habe fliehen können, dass ungefähr 45 Vertreter der Taliban am Morgen nach der Flucht des Beschwerdeführers vom Stützpunkt sein Haus aufgesucht hätten, und es zu einem Gefecht gekommen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie einer seiner Brüder dabei umgekommen seien und die Taliban einen anderen Bruder mitgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer habe fliehen können, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht hinreichend begründet und unglaubhaft sowie die eingereichten Beweismittel untauglich, dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Einschätzung des BFM sei nicht richtig und seine Aussagen seien nicht widersprüchlich, dass er zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe drei Ausdrucke von Online-Zeitungsartikeln zur allgemeinen Lage in Pakistan einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 wegen Aussichtslosigkeit abwies und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. Januar 2014 fristgerecht leistete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht vom Stützpunkt der Taliban unstimmig ausgefallen sind, dass nämlich in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Talibanwächter sich genau im Moment als sie wussten, dass der Beschwerdeführer zur Toilette gegangen war, zum Rauchen hätten treffen sollen, zumal der Stützpunkt gebäudemässig nicht gut gesichert gewesen sei (A13/13 S. 7), dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diesen Zeitpunkt zur Flucht gewählt, um allenfalls auf eine weniger schmerzvolle Art getötet zu werden, das Vorbringen nicht stimmiger macht, sondern noch konstruierter erscheinen lässt, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb es den rund 45 Vertretern der Taliban nicht gelungen sein sollte, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, unabhängig davon, ob sein Haus mit Nachbarhäusern verbunden ist und sich hinter dem Haus ein tiefer Wassergraben befindet, zumal der Beschwerdeführer noch einige Minuten zugewartet haben will und den Wassergraben offenbar auch überwunden hat, dass sowohl die Flucht des Beschwerdeführers vom Stützpunkt der Taliban als auch jene am folgenden Tag von seinem Haus - und damit Kernvorbringen seiner Asylbegründung - in wesentlichen Teilen ungereimt und insgesamt unrealistisch erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der zutreffenden Würdigung in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 - auf die verwiesen werden kann, um Wiederholungen zu vermeiden - nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Pakistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer über eine (...) Schulausbildung verfügt und während mehreren Jahren selbständig gearbeitet hat, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass sich der Vollzug unter Würdigung aller Umstände als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 17. Januar 2014 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: