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E-7009/2016

E-7009/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zwischen dem 5. und 8. Mai 2015 in Richtung Türkei, von wo aus er nach verschiedenen Zwischenhalten in weiteren Ländern am 11. Juni 2015 illegal in die Schweiz einreiste. Am 17. Juni 2015 suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt (vgl. Akten SEM A5). Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. A12). B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und in B._______ (Provinz Aleppo) geboren. In den Jahren 2009 bis 2011 habe er den Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er die Matura abgeschlossen und fortan im Detailhandelsgeschäft und der Transportunternehmung seiner Familie gearbeitet. Einmal pro Monat habe er zudem beim Kontrollposten der Volksverteidigungseinheit (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) in B._______ Wache halten müssen. Er habe mit seiner Familie in der Stadt Aleppo gelebt, sei aber anfangs 2013 wegen der Bombardierungen und der zunehmenden Rekrutierungen von Reservisten nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Am 20. November 2013 sei sein Vater getötet worden, als er mit dem Taxi von der Stadt ins Dorf unterwegs gewesen sei. Er habe kurdische Uniformen transportiert und sei in C._______ entweder an einer mobilen Kontrollstelle angehalten worden oder in einen Hinterhalt geraten. Die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) habe den Tod seines Vaters zu verantworten. Im April 2015 habe die Familie seines Onkels, welche im Haus seiner Familie in Aleppo gewohnt habe, ein Reservistenaufgebot für ihn erhalten und ihn darüber telefonisch informiert. Diesem Aufgebot habe er keine Folge leisten wollen. Zur gleichen Zeit habe die YPG in B._______ die jungen Leute in Form einer Verordnung zu einem sechsmonatigen Militärdienst verpflichten wollen. Persönlich sei er nicht aufgeboten worden. Er habe nicht in diesen Dienst eintreten wollen, unter anderem weil er den Verdacht gehabt habe, die YPG würde die Rekruten an die Regierungsarmee ausliefern. Aus diesen Gründen sowie wegen des Krieges und aus Angst vor dem IS habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein, seinen Führerschein, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Marschbefehl sowie diverse Dokumente betreffend den Tod seines Vaters ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 14. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Punkten der Nichtgewährung des Asyls und der Wegweisung (Ziff. 2 und 3) aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht und dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Am 16. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlichen Rechtsbeistand und Kostenvorschussverzicht ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 festgestellt wurde, gegen die Nichtgewährung des Asyls und die Wegweisungsanordnung. Damit ist die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, rechtskräftig geworden.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und anderseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die Schilderungen bezüglich der Umstände des Aufgebotes zum Reservedienst würden jeglicher Realitätskennzeichen entbehren. Insgesamt seien die Aussagen zum Anruf seines Onkels äusserst vage und knapp geblieben, was insbesondere im Vergleich zu seinen sonst sehr ausführlichen Schilderungen stark aufgefallen sei. So habe er beispielsweise weder genaue Angaben darüber machen können, an welchem Datum die Familie seines Onkels das Aufgebot entgegengenommen habe, noch wann er selbst informiert worden sei. Auch wenn nicht er selber das Aufgebot em-pfangen habe, so könne dennoch von ihm erwartet werden, dass er zumindest gewisse Angaben dazu hätte machen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. So sei es ihm anlässlich der Bundesanhörung nicht möglich gewesen, die Person zu nennen, welche das Aufgebot entgegengenommen habe. Darüber hinaus habe er weder genaue Angaben dazu machen können, an welchem Datum die Familie seines Onkels das Schreiben in Empfang genommen habe, noch wieviel später er davon erfahren habe. Gerade in einer solchen von ihm als bedrohlich empfundenen Situation wäre zu erwarten gewesen, dass er bei seinem Onkel nach den genauen Umständen des Erhalts dieses Aufgebotes nachgefragt hätte. Das von ihm geschilderte Verhalten hingegen erscheine realitätsfremd. Letztlich könne ihm aufgrund fehlender Substanz und Realkennzeichen in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass er ein Aufgebot der syrischen Regierung zum Reservedienst erhalten habe. Der eingereichte Marschbefehl vermöge seine Refraktion ebenfalls nicht glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal sich dieses Dokument leicht fälschen lasse und auch käuflich erwerblich sei. Es habe daher von vornherein einen nur sehr geringen Beweiswert und vermöge die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen nicht aufzuwiegen. Bezüglich des Generalaufgebotes durch die YPG sei belegt, dass im Juli 2014 die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien Afrin, Kobane und Jazira eine Verordnung eingeführt hätten, die eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe. Der Beschwerdeführer sei von dieser Verordnung ebenfalls betroffen gewesen, obwohl er nie persönlich aufgeboten worden sei. Die obligatorische Dienstpflicht knüpfe jedoch nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an. Somit wäre auch eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant. Die von ihm erwähnte drohende Haft und Strafzahlung wegen Verweigerung des obligatorischen Dienstes lägen im Rahmen der verhältnismässigen Disziplinarmassnahmen. Darüber hinaus lägen keine konkreten Hinweise vor, dass die YPG ihn der syrischen Armee übergeben würde. Es handle sich hier um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers. Somit bestehe keine asylrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung. Ebenfalls sei die geltend gemacht Furcht vor dem IS in seinem Fall nicht asylrelevant. So habe er nicht geltend gemacht, persönlich konkreten und gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS ausgesetzt gewesen zu sein. Die Ereignisse um den tragischen Tod seines Vaters würden auch keine Asylrelevanz entfalten, da er gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wegen des Transports kurdischer Uniformen getötet worden und der Mord nicht gegen seine Person gerichtet gewesen sei. Sodann lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass Kurden alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung seitens des IS unterliegen würden. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv der Kurden nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen, damit aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden könne. Solche Umstände würden gemäss geltender Rechtsprechung bei der Volksgruppe der Kurden nicht vorliegen. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Flüchtlingseigenschaft durch die illegale Ausreise aus Syrien. Gemäss präsidialem Erlass würde er aufgrund seines spezifischen Profils und dem Ausreisezeitpunkt einem Ausreiseverbot unterstehen. Die syrischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung vorwerfen. Da er das Aufgebot zum aktiven Reservedienst nicht habe glaubhaft machen können, sei die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden und somit sei er nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen.

E. 7.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie bei der Prüfung des Aufgebots zum Reservedienst von einer Fälschung ausgegangen sei, ohne genauere Abklärungen vorgenommen zu haben und ohne dem Beschwerdeführer hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren.

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).

E. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Aufgebot nicht als Fälschung klassiert, sondern diesem im Rahmen der Beweiswürdigung keinen vollen Beweiswert zugemessen. Weitergehende Abklärungen zur Echtheit dieses Dokumentes wären vorliegend auch nicht angezeigt gewesen, da sich aufgrund der vielen sich im Umlauf befindlichen Fälschungen von syrischen Dokumenten kein authentisches Vergleichsmaterial finden lässt. Ebenfalls besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hat somit weder die Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör in der angefochtenen Verfügung verletzt.

E. 7.4 Die formelle Rüge ist somit unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG sowie an die Asylbegründung nach Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

E. 8.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern. Gleichwohl behält sich das Bundesverwaltungsgericht vor, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln zu äussern.

E. 8.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer bezüglich der Umstände zum Erhalt des Aufgebots äusserst vage und ausweichend geantwortet. Zudem handelt es sich dabei um ein Dokument, welches in Syrien leicht käuflich erwerbbar und eigenhändig fälschbar ist. Das Dokument weist denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Auffallend ist überdies, dass dem eingereichten Aufgebot weder ein Einrückungsort noch das Datum für ein Einrücken zu entnehmen ist. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers enthält dieses Dokument auch keine Aufforderung, sich bei der Aushebungsbehörde zu melden.

E. 8.2.2 Ferner ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - das heisst: die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Hinweisen). Es liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben.

E. 8.2.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor dem IS aufgrund der Ermordung seines Vaters ist anzumerken, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Der Beschwerdeführer machte hingegen keine persönlichen Behelligungen im Zeitrahmen zwischen dem Tod seines Vaters im Jahre 2013 und seiner Ausreise im Jahre 2015 geltend. Aufgrund fehlender konkreter Indizien ist vorliegend vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus des IS stehen würde.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund der illegalen Ausreise anerkannt und ihn gemäss Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung ausgeschlossen.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Aufgrund der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft wandte die Vorinstanz zu Recht den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG an und erachtete somit den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7009/2016 Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zwischen dem 5. und 8. Mai 2015 in Richtung Türkei, von wo aus er nach verschiedenen Zwischenhalten in weiteren Ländern am 11. Juni 2015 illegal in die Schweiz einreiste. Am 17. Juni 2015 suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt (vgl. Akten SEM A5). Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. A12). B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und in B._______ (Provinz Aleppo) geboren. In den Jahren 2009 bis 2011 habe er den Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er die Matura abgeschlossen und fortan im Detailhandelsgeschäft und der Transportunternehmung seiner Familie gearbeitet. Einmal pro Monat habe er zudem beim Kontrollposten der Volksverteidigungseinheit (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) in B._______ Wache halten müssen. Er habe mit seiner Familie in der Stadt Aleppo gelebt, sei aber anfangs 2013 wegen der Bombardierungen und der zunehmenden Rekrutierungen von Reservisten nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Am 20. November 2013 sei sein Vater getötet worden, als er mit dem Taxi von der Stadt ins Dorf unterwegs gewesen sei. Er habe kurdische Uniformen transportiert und sei in C._______ entweder an einer mobilen Kontrollstelle angehalten worden oder in einen Hinterhalt geraten. Die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) habe den Tod seines Vaters zu verantworten. Im April 2015 habe die Familie seines Onkels, welche im Haus seiner Familie in Aleppo gewohnt habe, ein Reservistenaufgebot für ihn erhalten und ihn darüber telefonisch informiert. Diesem Aufgebot habe er keine Folge leisten wollen. Zur gleichen Zeit habe die YPG in B._______ die jungen Leute in Form einer Verordnung zu einem sechsmonatigen Militärdienst verpflichten wollen. Persönlich sei er nicht aufgeboten worden. Er habe nicht in diesen Dienst eintreten wollen, unter anderem weil er den Verdacht gehabt habe, die YPG würde die Rekruten an die Regierungsarmee ausliefern. Aus diesen Gründen sowie wegen des Krieges und aus Angst vor dem IS habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein, seinen Führerschein, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Marschbefehl sowie diverse Dokumente betreffend den Tod seines Vaters ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 14. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Punkten der Nichtgewährung des Asyls und der Wegweisung (Ziff. 2 und 3) aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht und dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Am 16. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlichen Rechtsbeistand und Kostenvorschussverzicht ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 festgestellt wurde, gegen die Nichtgewährung des Asyls und die Wegweisungsanordnung. Damit ist die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, rechtskräftig geworden.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und anderseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die Schilderungen bezüglich der Umstände des Aufgebotes zum Reservedienst würden jeglicher Realitätskennzeichen entbehren. Insgesamt seien die Aussagen zum Anruf seines Onkels äusserst vage und knapp geblieben, was insbesondere im Vergleich zu seinen sonst sehr ausführlichen Schilderungen stark aufgefallen sei. So habe er beispielsweise weder genaue Angaben darüber machen können, an welchem Datum die Familie seines Onkels das Aufgebot entgegengenommen habe, noch wann er selbst informiert worden sei. Auch wenn nicht er selber das Aufgebot em-pfangen habe, so könne dennoch von ihm erwartet werden, dass er zumindest gewisse Angaben dazu hätte machen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. So sei es ihm anlässlich der Bundesanhörung nicht möglich gewesen, die Person zu nennen, welche das Aufgebot entgegengenommen habe. Darüber hinaus habe er weder genaue Angaben dazu machen können, an welchem Datum die Familie seines Onkels das Schreiben in Empfang genommen habe, noch wieviel später er davon erfahren habe. Gerade in einer solchen von ihm als bedrohlich empfundenen Situation wäre zu erwarten gewesen, dass er bei seinem Onkel nach den genauen Umständen des Erhalts dieses Aufgebotes nachgefragt hätte. Das von ihm geschilderte Verhalten hingegen erscheine realitätsfremd. Letztlich könne ihm aufgrund fehlender Substanz und Realkennzeichen in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass er ein Aufgebot der syrischen Regierung zum Reservedienst erhalten habe. Der eingereichte Marschbefehl vermöge seine Refraktion ebenfalls nicht glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal sich dieses Dokument leicht fälschen lasse und auch käuflich erwerblich sei. Es habe daher von vornherein einen nur sehr geringen Beweiswert und vermöge die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen nicht aufzuwiegen. Bezüglich des Generalaufgebotes durch die YPG sei belegt, dass im Juli 2014 die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien Afrin, Kobane und Jazira eine Verordnung eingeführt hätten, die eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe. Der Beschwerdeführer sei von dieser Verordnung ebenfalls betroffen gewesen, obwohl er nie persönlich aufgeboten worden sei. Die obligatorische Dienstpflicht knüpfe jedoch nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an. Somit wäre auch eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant. Die von ihm erwähnte drohende Haft und Strafzahlung wegen Verweigerung des obligatorischen Dienstes lägen im Rahmen der verhältnismässigen Disziplinarmassnahmen. Darüber hinaus lägen keine konkreten Hinweise vor, dass die YPG ihn der syrischen Armee übergeben würde. Es handle sich hier um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers. Somit bestehe keine asylrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung. Ebenfalls sei die geltend gemacht Furcht vor dem IS in seinem Fall nicht asylrelevant. So habe er nicht geltend gemacht, persönlich konkreten und gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS ausgesetzt gewesen zu sein. Die Ereignisse um den tragischen Tod seines Vaters würden auch keine Asylrelevanz entfalten, da er gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wegen des Transports kurdischer Uniformen getötet worden und der Mord nicht gegen seine Person gerichtet gewesen sei. Sodann lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass Kurden alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung seitens des IS unterliegen würden. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv der Kurden nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen, damit aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden könne. Solche Umstände würden gemäss geltender Rechtsprechung bei der Volksgruppe der Kurden nicht vorliegen. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Flüchtlingseigenschaft durch die illegale Ausreise aus Syrien. Gemäss präsidialem Erlass würde er aufgrund seines spezifischen Profils und dem Ausreisezeitpunkt einem Ausreiseverbot unterstehen. Die syrischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung vorwerfen. Da er das Aufgebot zum aktiven Reservedienst nicht habe glaubhaft machen können, sei die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden und somit sei er nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen. 7. 7.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie bei der Prüfung des Aufgebots zum Reservedienst von einer Fälschung ausgegangen sei, ohne genauere Abklärungen vorgenommen zu haben und ohne dem Beschwerdeführer hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Aufgebot nicht als Fälschung klassiert, sondern diesem im Rahmen der Beweiswürdigung keinen vollen Beweiswert zugemessen. Weitergehende Abklärungen zur Echtheit dieses Dokumentes wären vorliegend auch nicht angezeigt gewesen, da sich aufgrund der vielen sich im Umlauf befindlichen Fälschungen von syrischen Dokumenten kein authentisches Vergleichsmaterial finden lässt. Ebenfalls besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hat somit weder die Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör in der angefochtenen Verfügung verletzt. 7.4 Die formelle Rüge ist somit unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG sowie an die Asylbegründung nach Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 8.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern. Gleichwohl behält sich das Bundesverwaltungsgericht vor, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln zu äussern. 8.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer bezüglich der Umstände zum Erhalt des Aufgebots äusserst vage und ausweichend geantwortet. Zudem handelt es sich dabei um ein Dokument, welches in Syrien leicht käuflich erwerbbar und eigenhändig fälschbar ist. Das Dokument weist denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Auffallend ist überdies, dass dem eingereichten Aufgebot weder ein Einrückungsort noch das Datum für ein Einrücken zu entnehmen ist. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers enthält dieses Dokument auch keine Aufforderung, sich bei der Aushebungsbehörde zu melden. 8.2.2 Ferner ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - das heisst: die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Hinweisen). Es liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. 8.2.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor dem IS aufgrund der Ermordung seines Vaters ist anzumerken, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Der Beschwerdeführer machte hingegen keine persönlichen Behelligungen im Zeitrahmen zwischen dem Tod seines Vaters im Jahre 2013 und seiner Ausreise im Jahre 2015 geltend. Aufgrund fehlender konkreter Indizien ist vorliegend vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus des IS stehen würde. 8.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund der illegalen Ausreise anerkannt und ihn gemäss Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung ausgeschlossen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Aufgrund der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft wandte die Vorinstanz zu Recht den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG an und erachtete somit den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: