Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2016 wurde sie von der Vorinstanz summarisch befragt und am 8. November 2016 einlässlich angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in (...). Nachdem sie im Jahr 1997 zum Christentum konvertiert sei, habe sie Probleme mit Nachbarn und den Behörden bekommen. Sie habe in sozialer Isolation gelebt. 2008 sei ihr gutachterlich ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden. Der Sozialarbeiter habe ihr aber gesagt, sie werde aufgrund ihrer Konversion nie eine Arbeit erhalten und habe ihr Arbeit im Drogenhandel und der Prostitution angeboten. Im Jahr 2013 habe sie erfolglos in (...) und 2014 in (...) um Asyl ersucht. Nach ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei sie wiederum wegen ihres Glaubens beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Zudem habe ihr Hausarzt, welcher im Drogenhandel tätig sei, während ihrer Abwesenheit in ihre Krankenakte eingetragen, sie sei psychisch krank. Das Arbeitsamt habe sie dennoch für arbeitsfähig erklärt, ihr aber keine würdige Arbeit angeboten. Entweder hätte sie aus dem Ort wegziehen müssen oder sich an kriminellen Handlungen wie Drogenschmuggel oder Prostitution beteiligen müssen. Auch weil ihr Bruder eine Frau ins Haus gebracht habe, die nirgends gemeldet gewesen, dem Drogenhandel und der Prostitution nachgegangen sei und unter ihrem Namen gelebt habe, habe sie keine Arbeit mehr finden können. Die Nachbarn hätten sie wiederholt beschimpft und zweimal auch tätlich angegriffen. Die Polizei sei zwar jeweils erschienen, wenn sie sie gerufen habe, habe jedoch nichts unternommen. Als eine Bombe in ihrer Garage gefunden worden sei, habe die Polizei diese zwar entfernt, indes keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, zur Sicherstellung des Vollzugs werde sie während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen. C. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reicht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geschilderten Übergriffe seien durch private Drittpersonen verübt worden. Soweit einige der Vorfälle ein strafrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden, stellten sie Straftatbestände dar, die auch in Bosnien und Herzegowina von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Dabei bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Aus dem geschilderten Sachverhalt gehe indes hervor, dass die bosnischen Behörden nicht untätig geblieben seien, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schritte unternommen hätten, um die Taten zu ahnden. Der Einwand, die Behörden hätten nichts unternommen, da alle in kriminelle Machenschaften wie Drogengeschäfte involviert seien, müsse als realitätsfremd gewertet werden. Gleiches gelte - angesichts der in Bosnien garantierten Religionsfreiheit - für die Behauptung, wonach einzelne Behördenvertreter sie wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben benachteiligt oder gar zum Drogenhandel und zur Prostitution aufgefordert hätten. Die beleidigenden Äusserungen seitens der Nachbarn und Behörden würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es sei von einem funktionierenden staatlichen Schutzsystem in Bosnien und Herzegowina auszugehen, dessen Inanspruchnahme ihr im Falle von Drohungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen möglich und zumutbar sei. Im Übrigen habe der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet.
E. 5.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhin-derung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragsteller müssen Zugang zu diesem Schutz haben. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist.
E. 5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht wirklich angehört worden, vermag sie aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Protokoll der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unnötig unterbrochen oder die Anhörung abrupt beendet worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass die Anhörung inklusive einer Pause von 20 Minuten rund sieben Stunden dauerte und die Beschwerdeführerin hinreichend zu ihren Asylgründen befragt wurde. Auch wurde sie am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch habe nennen können, was sie bejahte. Das Protokoll kann demnach dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in ihre Rechtsmitteleingabe mit dem kurzen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mittgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG in der Regel zumutbar. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Auch in individueller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen Reisepass und eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6993/2016 Urteil vom 18. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2016 wurde sie von der Vorinstanz summarisch befragt und am 8. November 2016 einlässlich angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in (...). Nachdem sie im Jahr 1997 zum Christentum konvertiert sei, habe sie Probleme mit Nachbarn und den Behörden bekommen. Sie habe in sozialer Isolation gelebt. 2008 sei ihr gutachterlich ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden. Der Sozialarbeiter habe ihr aber gesagt, sie werde aufgrund ihrer Konversion nie eine Arbeit erhalten und habe ihr Arbeit im Drogenhandel und der Prostitution angeboten. Im Jahr 2013 habe sie erfolglos in (...) und 2014 in (...) um Asyl ersucht. Nach ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei sie wiederum wegen ihres Glaubens beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Zudem habe ihr Hausarzt, welcher im Drogenhandel tätig sei, während ihrer Abwesenheit in ihre Krankenakte eingetragen, sie sei psychisch krank. Das Arbeitsamt habe sie dennoch für arbeitsfähig erklärt, ihr aber keine würdige Arbeit angeboten. Entweder hätte sie aus dem Ort wegziehen müssen oder sich an kriminellen Handlungen wie Drogenschmuggel oder Prostitution beteiligen müssen. Auch weil ihr Bruder eine Frau ins Haus gebracht habe, die nirgends gemeldet gewesen, dem Drogenhandel und der Prostitution nachgegangen sei und unter ihrem Namen gelebt habe, habe sie keine Arbeit mehr finden können. Die Nachbarn hätten sie wiederholt beschimpft und zweimal auch tätlich angegriffen. Die Polizei sei zwar jeweils erschienen, wenn sie sie gerufen habe, habe jedoch nichts unternommen. Als eine Bombe in ihrer Garage gefunden worden sei, habe die Polizei diese zwar entfernt, indes keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, zur Sicherstellung des Vollzugs werde sie während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen. C. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reicht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geschilderten Übergriffe seien durch private Drittpersonen verübt worden. Soweit einige der Vorfälle ein strafrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden, stellten sie Straftatbestände dar, die auch in Bosnien und Herzegowina von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Dabei bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Aus dem geschilderten Sachverhalt gehe indes hervor, dass die bosnischen Behörden nicht untätig geblieben seien, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schritte unternommen hätten, um die Taten zu ahnden. Der Einwand, die Behörden hätten nichts unternommen, da alle in kriminelle Machenschaften wie Drogengeschäfte involviert seien, müsse als realitätsfremd gewertet werden. Gleiches gelte - angesichts der in Bosnien garantierten Religionsfreiheit - für die Behauptung, wonach einzelne Behördenvertreter sie wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben benachteiligt oder gar zum Drogenhandel und zur Prostitution aufgefordert hätten. Die beleidigenden Äusserungen seitens der Nachbarn und Behörden würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es sei von einem funktionierenden staatlichen Schutzsystem in Bosnien und Herzegowina auszugehen, dessen Inanspruchnahme ihr im Falle von Drohungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen möglich und zumutbar sei. Im Übrigen habe der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet. 5.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhin-derung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragsteller müssen Zugang zu diesem Schutz haben. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist. 5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht wirklich angehört worden, vermag sie aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Protokoll der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unnötig unterbrochen oder die Anhörung abrupt beendet worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass die Anhörung inklusive einer Pause von 20 Minuten rund sieben Stunden dauerte und die Beschwerdeführerin hinreichend zu ihren Asylgründen befragt wurde. Auch wurde sie am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch habe nennen können, was sie bejahte. Das Protokoll kann demnach dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in ihre Rechtsmitteleingabe mit dem kurzen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mittgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG in der Regel zumutbar. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Auch in individueller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen Reisepass und eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: