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E-6992/2016

E-6992/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der Anhörung vom 10. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets mit seiner Familie gelebt und zuletzt als (...) gearbeitet habe. Seit (...) besitze er die syrische Staatsbürgerschaft; zuvor habe er den Status eines Ajanib (registrierte, staatenlose kurdische Ausländer aus Syrien) gehabt. Im Spätsommer 2014 sei er mittels Vorladung aufgefordert worden, sich binnen ein beziehungsweise zwei beziehungsweise dreier Monate zwecks Einzugs in die syrische Armee beziehungsweise zwecks Ausstellung des Militärbüchleins im Rekrutierungszentrum zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er weder für das diktatorische Regime Militärdienst leisten noch auf Leute schiessen wolle. Am 2. Dezember 2014 habe sein Vater einen ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl entgegengenommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er auf Anraten seines Vaters sein Heimatland noch gleichentags in Begleitung eines Schleppers illegal in Richtung Türkei verlassen. Von dort sei er ein paar Monate später via unbekannte Länder am 18. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Auf der Reise sei er nie kontrolliert worden. Ansonsten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt, jedoch manchmal an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen und ferner eine Zwangsrekrutierung auch durch die mit der Regierung kollaborierenden PYD (Partei der Demokratischen Union) befürchtet. Weiter machte er auf seine sich als Asylbewerber in der Schweiz aufhaltenden (...) C._______ (N [...]) und D._______ (N [...]) sowie auf die ehemalige Mitgliedschaft seines Vaters bei der (...) aufmerksam. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel zunächst eine Kopie des erwähnten Haftbefehls, später dessen Original und ferner seine Identitätskarte ein. Einen Reisepass habe er nie besessen und die Militärvorladung werde er nachreichen beziehungsweise diese habe er verloren. Das SEM liess den eingereichten Haftbefehl am 18. Februar 2016 amtsintern einer Dokumentenprüfung durch einen Spezialisten unterziehen. Am 23. Februar 2016 gewährte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nicht als solchen offenlegte, dessen "contenu essentiel" es jedoch mit folgendem Wortlaut wiedergab: "Le timbre ,humide' ovale a été obtenu par un procédé d'impression numérique". Am 29. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist schriftlich dahingehend Stellung, dass sein Vater das Dokument so erhalten habe und es sich daher um ein authentisches Dokument handle. Es sei denkbar, dass die staatlichen Behörden in Syrien aufgrund der dortigen Kriegssituation Fotokopien von bereits gestempelten Dokumenten anfertigten oder amtliche Dokumente auf qualitativ unzureichendes Papier druckten. B. Mit Verfügung vom 18. März 2016 - eröffnet am 22. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den eingereichten Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8). Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der vorgelegte Haftbefehl wurde vom SEM als Fälschung erkannt. C. Nach Erhalt eingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2016 (und Ergänzung vom 22. April 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM. Darin beantragte er (nebst diversen prozessualen Anträgen) deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In der Begründung machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst eine mehrfache Verletzung seiner Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör geltend. Die weitere Beschwerdeargumentation richtete sich gegen die vorinstanzlich erkannte Fälschungserkenntnis betreffend den Haftbefehl, gegen die weiteren ihm zur Last gelegten Unglaubhaftigkeitselemente sowie gegen die vom SEM festgestellte flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der von ihm befürchteten Nachteile. D. Mit Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von E. 6 dieses Urteils und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung stellte das Gericht insoweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers und dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, als eine mehrfach fehlerhafte Aktenführung des SEM vorliege, der Beschwerdeführer keine Einsicht insbesondere in das Aktenstück A1 erhalten habe und die Offenlegung des Prüfungsberichts zur Fälschungserkenntnis betreffend den Haftbefehl ungenügend sei. Die Frage, ob im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung für das SEM der Beizug der Asylverfahrensakten zweier (...) des Beschwerdeführers indiziert gewesen wäre, liess das Gericht angesichts des ohnehin unausweichlichen Kassationsausganges offen, jedoch ermahnte es das SEM zur Einhaltung der in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Leitplanken betreffend Aktenbeizüge. Das Gericht hielt zudem fest, dass sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens auch mit der weiteren Beschwerdeargumentation und insbesondere der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst, zu befassen haben werde. E. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2016 erneut das rechtliche Gehör zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nunmehr in abgedeckter Form offenlegte. Am 30. August 2016 nahm der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist schriftlich dahingehend Stellung, dass sich die Fälschungserkenntnis des SEM angesichts des nunmehr offengelegten Prüfungsberichts als willkürlich erweise, da aus diesem eben die Unbestimmtheit der Authentizität des Haftbefehls hervorgehe und zudem die Qualifikation des Prüfers als "spécialiste documents" in Frage zu stellen sei. Zudem komme es angesichts der chaotischen Zustände in Syrien und der regionalen Unterschiede häufig zu formellen oder materiellen Fehlern in solcherart Dokumenten, was ihren Beweiswert aber nicht automatisch mindere. Der eingereichte Haftbefehl sei vielmehr echt, auch wenn er mittels Digitaldruckverfahren hergestellt worden sei. Im Hinblick auf die Neubeurteilung des Asylgesuchs zog das SEM die Asylverfahrensakten der beiden (...) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers bei. F. Mit neuer Verfügung vom 14. Oktober 2016 - eröffnet am 18. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den eingereichten Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8). G. Nach Erhalt eingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2016 (und Ergänzung vom 8. Dezember 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner um vollumfängliche Einsicht in die Akte A27, eventualiter um Einräumung des rechtlichen Gehörs zu dieser Akte sowie um anschliessende Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 21. November 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Dezember 2016 eingeladen und ferner darum ersucht, dem Gericht zusammen mit der Vernehmlassung sowohl den abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsbericht als auch die Beizugsdossiers der (...) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers zuzustellen. Den Entscheid über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen stellte sie auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. I. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss legte es seiner Vernehmlassung den abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsbericht sowie die Asyldossiers der (...) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers bei. Mit fristgerecht eingereichter Replik vom 23. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. J. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den per 1. Dezember 2018 erfolgten Wechsel der für das Beschwerdeverfahren zuständigen Instruktionsrichterin mit. L. Das Asylverfahren des (...) C._______ (N [...]) endete mit der Ablehnung dessen Asylgesuchs vom (...) 2011, dessen Anerkennung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe (infolge exilpolitischer Betätigung) und der darauf basierenden Gewährung der vorläufigen Aufnahme mittels unangefochten gebliebener Verfügung des SEM vom (...) Dezember 2013. Das Asylverfahren des Bruders D._______ (N [...]) ist noch erstinstanzlich beim SEM hängig. Bislang wurden dessen BzP und die Bundesanhörung durchgeführt. D._______ machte dabei als Asylgrund hauptsächlich geltend, in Syrien keinen Militärdienst leisten zu wollen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien betreffend die Zeitdifferenz zwischen Erhalt der Militärvorladung und Erhalt des Haftbefehls, betreffend das zuständige Rekrutierungsbüro, ferner bezüglich des Vorladungszwecks und der gesetzten Handlungsfrist sowie hinsichtlich seines Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Zustellung des Haftbefehls Widersprüche in wesentlichen Punkten aufgetreten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die illegale Ausreise in die Türkei innert eines Abends hätte in die Wege geleitet werden können. An diesen Erkenntnissen vermöchten die vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Im Speziellen handle es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung, denn "le timbre ,humide' ovale a été obtenu par un procédé d'Impression numérique". Das ihm zur Kenntnis gebrachte Fälschungsmerkmal habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht überzeugend erklären können. Der Fälschungsbefund stütze die gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse und das Dokument sei als Fälschung einzuziehen. Im Weiteren erscheine die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes zu gewärtigen, auch deshalb unbegründet, weil dies eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetze; diese Voraussetzungen seien bei ihm aber nicht gegeben und es deute somit nichts darauf hin, dass er in die reguläre syrische Armee einberufen worden wäre. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien weiterhin verletzt. So sei ihm die Einsicht in die als intern qualifizierte und pauschal als "Note interne" betitelte Akte A27 ohne weitere Inhaltsangabe zur Einsicht verweigert worden und der Beizug der Akten seiner beiden (...) - unter Angabe der genau beigezogenen Aktenstücke - habe keinen Niederschlag im Aktenverzeichnis gefunden. Sodann habe das SEM das wesentliche Vorbringen, wonach sein Vater Mitglied der (...) gewesen sei, sachverhaltlich nicht erfasst. Im Weiteren komme das SEM seiner Abklärungspflicht in willkürlicher Weise dahingehend nicht nach, als es - unter Ignorierung der betreffenden Ausführungen im Kassationsurteil vom 7. Juni 2016 und in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 - den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise würdige wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016 und sich weiterhin nicht zur Frage der Qualifikation der den Prüfungsbericht erstellenden Person äussere. Auch den reflexiv wirkenden Verfolgungszusammenhang mit seinem exilpolitisch tätigen (...) C._______ hätte das SEM weiter abklären müssen. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs müssten praxisgemäss zwingend wiederum die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge haben. Die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitserwägungen seien sodann nicht gerechtfertigt. Der Widerspruch betreffend die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt des Marschbefehls und dem Erhalt des Haftbefehls (drei bzw. vier Monate) sei bloss geringfügig und zudem vermeintlicher Art, da er seine Angaben als ungefähre Schätzungen deklariert habe und Erinnerungslücken ein Realkennzeichen darstellten. Betreffend den Einrückungsort (E._______ bzw. F._______ bzw. G._______) habe das SEM die Protokolle ungenau gelesen, denn in der BzP habe er E._______ genannt, wogegen es in der Anhörung um den Ort der Abholung des Militärbüchleins gegangen sei; im Übrigen hätte er sich als wenige Jahre zuvor eingebürgerter ehemaliger Ajanib an mehreren Orten melden können, da bei solchen die Zuständigkeit noch nicht klar geregelt sei. Hinsichtlich Handlungsfrist und -zweck gemäss Marschbefehl (drei Monate zwecks Einrückung ins Militär bzw. ein bis zwei Monate zwecks Erhältlichmachung des Militärbüchleins) sowie der erwogenen Unwahrscheinlichkeit des Erhalts eines Marschbefehls vor einer Aushebung und vor der Ausstellung des Militärbüchleins sei zu beachten, dass die diesbezügliche Vorgehensweise der syrischen Behörden im Verlaufe der Kriegszeit willkürlich, unberechenbar und unlogisch geworden sei und Berichten zufolge sogar nicht dienstpflichtige (zu junge oder entlassene oder dienstbefreite) Personen erfasst habe. Es sei offensichtlich, dass er bei den Behörden registriert sei und schon aufgrund seines Alters musterungs- und dienstpflichtig gewesen wäre, weshalb eine Verfolgung als Dienstverweigerer und Regimegegner auch ohne Aushebung, Dienstbüchlein und Grundausbildung nachvollziehbar sei. Wie verschiedenen Berichten zu entnehmen sei, müsse er deshalb bei einer Rückkehr seine Verhaftung, schwere Benachteiligung, Misshandlung, den Diensteinzug an der Front oder gar sein Verschwindenlassen befürchten. Der ihm vorgeworfene Widerspruch zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Zustellung des Haftbefehls sei wohl auf einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher zurückzuführen und ohnehin von untergeordneter Bedeutung; zudem sei zu beachten, dass er am fraglichen 2. Dezember 2014 zwar aus Sicherheitsgründen bereits nicht mehr gearbeitet, sich aber seither dennoch ab und zu und mit der gebotenen Vorsicht in der grossräumigen Industriezone seines ehemaligen Arbeitsortes aufgehalten habe. Die kurzfristige Ausreiseorganisation sei schliesslich deshalb möglich gewesen, weil die Schlepperbanden in der Zwischenzeit professionell und gut vernetzt seien und eine Ausreise mit genügend Geld so innert weniger Stunden möglich gewesen sei. Es müsse somit von der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgegangen werden. Aufgrund seiner Dienstverweigerung, des damit verbundenen Politmalus, der ebenfalls versuchten Rekrutierung durch die PYD, seiner regelmässigen aktiven Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie (Mitgliedschaft seines Vaters bei der oppositionellen [...] und exilpolitisch aktiver [...] C._______) sowie seiner kurdischen Ethnie habe er praxisgemäss begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, insbesondere vor unverhältnismässiger Bestrafung als Dienstverweigerer und Oppositioneller. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte (insb. des UNHCR und von Medienportalen) betreffend das wiedererstarkte Assad-Regime und die sich weiter verschlechternde Menschenrechtslage und intensivierte Verfolgung Oppositioneller durch Behörden wie auch durch die mit dem Regime zusammenarbeitende PYD oder durch Islamisten in Syrien. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Ausführungen auf zahlreiche im Internet abrufbare Berichte zu Syrien (insb. SFH, UNHCR, Länder- und Medienberichte). Für diese wird, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf einzugehen ist, auf die Akten verwiesen.

E. 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung hält das SEM unter aufforderungsgemässer Beilage des abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsberichts an seinen bisherigen Erwägungen und Standpunkten fest. Weiter sieht es sich zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Bei der Akte A27 handle es sich um ein nicht entscheidwesentliches internes Dokument betreffend die an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung; die Bezeichnung sei entsprechend im Aktenverzeichnis angepasst worden. Bezüglich eigener exilpolitischer Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche bislang nicht vorgebracht habe; bezüglich jener seines (...) seien aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Identifizierung als Oppositionspolitiker durch die syrischen Behörden und mithin für eine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Schliesslich legt das SEM die für Dokumentenanalysen bedeutsame berufliche Qualifikation der den Dokumentenprüfungsbericht erstellenden Person seit 2004 offen.

E. 4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen und Beschwerdeargumenten fest. Der Umstand, dass der abgedeckt offengelegte Dokumentenprüfungsbericht dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Vernehmlassung nicht bekannt gewesen und vom SEM nachpaginiert worden sei, sowie die Tatsache, dass die Akte A27 nachträglich eine andere Bezeichnung erhalten habe, stellten weitere Verletzungen der Paginierungs- und Aktenführungspflicht und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies müsse bereits zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Die Fälschungserkenntnis des SEM betreffend den Haftbefehl sei nach wie vor willkürlich, da die "conclusion" gemäss Prüfungsbericht auf unbestimmt laute. Weiter erscheine die mitgeteilte Qualifikation des Dokumentenanalysten aufgebläht und sie finde jedenfalls keinen Niederschlag im kurzen, nichtssagenden und von Banalitäten begleiteten Prüfungsbericht. Weiter finde der Beizug des Asyldossiers seines (...) ebenfalls keinen Niederschlag im korrigierten Aktenverzeichnis, womit die Aktenführungspflicht abermals verletzt sei. Schliesslich bekräftigt der Beschwerdeführer, aus einer politischen Familie (Vater bei der [...] und politisch aktive Geschwister) zu stammen und deshalb eine asylrelevante Anschlussverfolgung befürchten zu müssen.

E. 4.5 Beschwerdeergänzend verweist der Beschwerdeführer auf seine Teilnahme vom Januar 2018 an zwei Demonstrationen in der Schweiz gegen die türkische Invasion in Syrien.

E. 5.1 Vorab zu prüfen ist, ob die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 festgestellten kassationsauslösenden Mängel zwischenzeitlich vom SEM behoben wurden und ob im wiederaufgenommenen Verfahren allenfalls neue solche festzustellen sind. Hinsichtlich der Anforderungsgehalte der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Verfahrensrechte und -grundsätze (insb. betreffend Aktenführung und -einsicht, Untersuchungsgrundsatz, Abklärungspflicht, Begründungspflicht und weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör) kann integral auf die Erwägung 6.1 des soeben erwähnten Urteils verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 festgestellten kassationsauslösenden Mängel als behoben zu betrachten sind. Dies gilt unbestrittenermassen für die Aktenaufnahme und -einsicht in das Aktenstück A1 (Beweismittel), die vollständige Einsicht in den paginierten Beweismittelumschlag (ehemalige Akte A13), die Einsicht in die abgegebene Identitätskarte, die Offenlegung des Dokumentenprüfungsberichts (ehemalige Akte A15) in abgedeckter Form, die Behebung von weiteren Fehlern in der Bezeichnung, Paginierung und Codierung von gewissen Aktenstücken (inkl. Aktualisierung und Bereinigung des Aktenverzeichnisses). Auf diese behobenen Mängel ist nicht mehr weiter einzugehen. Tatsache ist im Übrigen ebenso, dass das SEM die Akten N (...) und N (...) der beiden (...) des Beschwerdeführers beigezogen, die Beschwerde vom 21. April 2016 als Teil der für die Neubeurteilung erweiterten erstinstanzlichen Akten aufgenommen und in der angefochtenen Verfügung sowohl den Sachverhaltsteil als auch die Erwägungen - letztere insbesondere unter Einbezug einer Asylrelevanzprüfung - gegenüber der kassierten Verfügung erweitert hat. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise gewürdigt wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016, ist darin nicht bereits ein Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, sondern sie beschlägt die unten zu erörternde Frage, ob die Würdigung dieses Beweismittels bundesrechtskonform erfolgt ist. Weiter ist zu konstatieren, dass das SEM die für Dokumentenanalysen bedeutsame berufliche Qualifikation der den Dokumentenprüfungsbericht erstellenden Person - wenngleich erst mit der Vernehmlassung - umfassend offengelegt hat und der Beschwerdeführer nachfolgend das ihm gewährte rechtliche Gehör uneingeschränkt wahrnehmen konnte, weshalb der Mangel als auf Beschwerdestufe geheilt zu betrachten ist. Die Kritik, wonach dem Beschwerdeführer die Einsicht in die als intern qualifizierte und pauschal als "Note interne" betitelte Akte A27 ohne weitere Inhaltsangabe zur Einsicht verweigert worden sei, ist berechtigt. Die Bezeichnung interner Aktenstücke im Aktenverzeichnis kann und darf zwar nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde; der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können. Eine Bezeichnung als "Note interne" erweist sich demgegenüber dennoch als ungenügend, denn der Beschwerdeführer kann so unmöglich auch nur erahnen, was Gegenstand der betreffenden Akte, Anlass der Aktenerstellung und Grund der Deklaration als intern sein könnte. Jedoch wurde auch dieser Mangel auf Vernehmlassungsstufe mittels Dokumentenbeschreibung und Anpassung seiner Bezeichnung im Aktenverzeichnis durch das SEM geheilt. Kassationsauslösendes Potenzial ist auch hier nicht zu erkennen, weil das Dokument die Parteientschädigung des vorangegangenen und in einen Kassationsentscheid mündenden Verfahrens beschlägt. Dass mit der nachträglichen ausführlicheren Bezeichnung der Akte A27 im Aktenverzeichnis die Heilung erst bewerkstelligt werden konnte, lässt die replikweise erhobene Rüge einer durch diese Umbezeichnung erfolgten Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere laufen. Die weitere Rüge, wonach der Beizug der Akten der (...) ohne Angabe der genau beigezogenen Aktenstücke und ohne Niederschlag im Aktenverzeichnis erfolgt sei, ist als unbegründet zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage eine solche Pflicht des SEM basieren sollte, wenn wie vorliegend aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. dort Ziff. I/2) klar hervorgeht, dass der Beizug der Akten erfolgt ist und was die Erkenntnisse daraus sind. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, selber beim SEM beziehungsweise bei seinen (...) ebenfalls um Einsicht in diese Beizugsakten zu ersuchen. Sodann trifft es zu, dass das SEM die ehemalige Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei der (...) in der vorliegend angefochtenen Verfügung sachverhaltlich nicht erfasst hat. Auch hierin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Missachtung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung oder des rechtlichen Gehörs erblickt werden: Sachverhaltlich zu erfassen ist nur, was wesentlich und entscheiderheblich ist und mithin ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung aufweist. Dabei ist vorab klarzustellen, dass der Vater selber nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, der Beschwerdeführer ferner keine Verfolgungssituation des Vaters aufgrund dessen (...)-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und das erst nachträglich auf Beschwerdestufe deponierte Vorbringen einer reflexiven Verfolgungswirkung dieser (...)-Mitgliedschaft des Vaters auf ihn (Beschwerdeführer) selber auch nicht im Ansatz substanziiert wird. Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch einer solchen Mitwirkungs- und Substanziierungslast (Art. 8 AsylG). Die Parteimitgliedschaft des Vaters hat er nicht aus eigener Initiative, sondern erst auf Nachfrage betreffend eigener politischer Betätigung hin im Sinne einer blossen Nebenbemerkung erwähnt und zugleich klargestellt, dass diese Mitgliedschaft des Vaters nicht mehr aktuell sei und keine negativen Konsequenzen gehabt habe (vgl. A12 Q70, Q79 und Q90). Es bestand somit für das SEM keine Veranlassung, die frühere Parteimitgliedschaft des Vaters als Sachverhaltselement betreffend den Beschwerdeführer zu erfassen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung ist vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Eine gemäss dem Beschwerdeführer neuerliche Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht dadurch, dass der abgedeckt offengelegte Dokumentenprüfungsbericht dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Vernehmlassung nicht bekannt gewesen und vom SEM nachpaginiert worden sei, liegt im Weiteren nicht (mehr) vor: Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG). Sie ist nicht nur Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör der betroffenen Person, sondern ist auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das betreffende Dokument am 19. August 2016 vom SEM zur Einsicht und zum rechtlichen Gehör erhalten. Dass es mit der Aktenüberweisung an das Bundesverwaltungsgericht nicht oder nicht mehr in den Akten lag, deutet zwar abermals auf eine unsorgfältige Aktenführung durch das SEM hin. Tatsache ist aber, dass das Dokument zu jenem Zeitpunkt bereits existierte und auf Aufforderung des Gerichts mit der Vernehmlassung zusammen auch wieder zu den Akten gegeben werden konnte, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Schaden erwachsen wäre; er wusste nicht einmal vom zwischenzeitlichen Verschwinden der Akte. Anders wäre die Sachlage nur, wenn das Dokument nicht mehr hätte beigebracht werden können. Als letzte formelle Rüge zu behandeln ist jene, wonach das SEM den reflexiv wirkenden Verfolgungszusammenhang zwischen dem exilpolitisch tätigen (...) C._______ und dem Beschwerdeführer weiter hätte abklären müssen. Die Rüge ist unbegründet: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/2) das Ergebnis des Beizugs von dessen Akten erwähnt (Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge exilpolitsicher Betätigung). Auch hier ist klarzustellen, dass es nicht Sache der Asylbehörde ist, einen reflexiven Verfolgungszusammenhang einzig aufgrund der Tatsache einer aufgrund exilpolitischer Betätigung gewährten Flüchtlingseigenschaft des (...) vertieft anhand dessen Asylverfahrensakten abzuklären. Vielmehr ist es Teil der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers, entsprechende Indizien vorzulegen, beispielsweise mittels konkreter Hinweise auf Aktenstücke in den Asylverfahrensakten des (...). Solche Indizien hat der Beschwerdeführer - trotz Einsichtnahme des Rechtsvertreters in diese Beizugsakten im Dezember 2013 - nicht deponiert und es kann mithin nicht von einer Missachtung der dem SEM obliegenden Untersuchungs- und Abklärungspflicht ausgegangen werden. Es ergibt sich, dass zum heutigen Zeitpunkt der Sachverhalt als vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt zu betrachten ist und keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erscheinungsformen mehr vorliegt. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als nicht oder nicht mehr begründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt nicht mehr Betracht. Diese Erkenntnisse sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass im gesamten vorliegenden Asylverfahren eine ungewöhnliche Häufung von zwar zwischenzeitlich geheilten, aber teilweise gravierenden Missachtungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das SEM festzustellen ist. Es ist nachvollziehbar, dass diese in ihrer Gesamtheit für den Beschwerdeführer subjektiv schwer hinnehmbar erscheinen und im Übrigen ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter wie aber auch dem Bundesverwaltungsgericht erheblichen Bearbeitungsaufwand beschert haben.

E. 5.2 Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung, soweit die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend, in Dispositiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist.

E. 5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind, abgesehen von den sogleich zu erörternden Einschränkungen, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. Das SEM nimmt in seinen Erwägungen einenteils (E. II/1 und 2) eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG und andernteils - betreffend die angebliche Militärvorladung - auch eine Asylrelevanzprüfung vor (E. II/3), indem es die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes zu gewärtigen, als unbegründet erkennt. Dabei ist korrigierend festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie von einer nach seiner Ausreise ausgestellten Vorladung gesprochen hat, auch nicht auf Beschwerdestufe. Zudem handelt es sich bei der betreffenden Erwägung E. II/3 nicht eigentlich um eine Asylrelevanzprüfung nach Massgabe der gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien von Art. 3 AsylG, sondern bei genauer Betrachtung vielmehr um die Erkenntnis, dass die auf die Militärvorladung abgestützte und behauptungsgemäss begründete Furcht nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ist, weil dies eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetzen würde. Die Erkenntnis als solche ist dennoch nicht zu beanstanden (vgl. auch nachfolgende Erwägungen). Der Beschwerdeführer kritisiert zudem mit einer gewissen Berechtigung den Umstand, dass das SEM den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise würdige - nämlich als Fälschung - wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016. Tatsächlich erstaunt das Vorgehen des SEM insoweit, als es einen die nötigen fachlichen Qualifikationen aufweisenden Dokumentenprüfer zur Erstellung einer Dokumentenanalyse heranzieht, dann aber zur Stützung der Fälschungserkenntnis eine isolierte Feststellung in diesem Prüfungsbericht ("le timbre ,humide' ovale a été obtenu par un procédé d'Impression numérique") zulasten des Beschwerdeführers verwendet und gleichzeitig die eigentliche "conclusion" gemäss dem Prüfungsbericht (Echtheit unbestimmt mangels Referenzmaterial) ausser Acht lässt. Dennoch ist das Fälschungsergebnis des SEM im Ergebnis zutreffend, weil es sich auf die weiteren korrekt erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente durchaus abstützen lässt. Diese lassen nämlich die Schlussfolgerung eines Falsifikats beziehungsweise eines unlauter erworbenen Dokuments auch dann zu, wenn sich keine zweifelsfreien formalen Fälschungsmerkmale am Haftbefehl erkennen lassen. Zur Stützung dieser Feststellung dient bereits die zuvor bestätigte Erkenntnis, dass die Ausstellung eines solchen Haftbefehls die Missachtung einer Vorladung zum Einzug in die syrische Armee und diese wiederum eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetzt. Vorliegend kommt hinzu, dass im Haftbefehl sogar ausdrücklich vom Straftatbestand einer "Désertion du Service au Drapeau de l'Armée" die Rede ist (vgl. A12 Q41). Eine Desertion setzt aber einen vorgängig erfolgten Einzug in die Armee und eine begonnene Dienstleistung voraus. Solches hat der Beschwerdeführer indessen nie geltend gemacht. Im Gegenteil gab er ausdrücklich zu Protokoll, nie Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A12 Q88 und Q89). Damit wird im vorliegenden Kontext dem auf Beschwerdestufe unternommenen Erklärungsversuch die Grundlage entzogen, wonach das Vorgehen der syrischen Behörden unberechenbar und willkürlich sei und eine Verfolgung als Refraktär und Regimegegner auch ohne Aushebung, Dienstbüchlein und Grundausbildung nachvollziehbar sei. Auch die weiteren vom SEM zutreffend erkannten Unglaubhaftigkeitselemente lassen in ihrer Gesamtheit den aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaften Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nie zu einer militärischen Leistung irgendwelcher Art aufgeboten wurde und eine solche auch nicht verweigern konnte, weshalb er keine darauf basierende subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sanktionen haben konnte. Weder die Beschwerde noch die Replik führen zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich dieser Unglaubhaftigkeitserkenntnisse. Die Argumente (insb. bloss geringfügige oder vermeintliche Widersprüche, Erinnerungslücken als Realkennzeichen, ungenaue Protokolllektüre durch das SEM, unklar geregelte Einberufungszuständigkeiten bei ehemaligen Ajanib, Übersetzungsfehler, Versprecher, Unstimmigkeiten von untergeordneter Bedeutung, Erklärungen betreffend Aufenthalte im Gebiet seines Arbeitsortes, kurzfristig mögliche Ausreiseorganisation dank professionell und vernetzt agierender Schlepperbanden) entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, in der vorgelegten Form der nötigen Durchschlagskraft und Stichhaltigkeit. Es erstaunt denn auch wenig, dass der Beschwerdeführer die als Ursprung der angeblichen Verfolgung erwähnte militärische Vorladung nie zu den Akten gegeben hat und hierzu auch keine schlüssige und überzeugende Erklärung vorzulegen vermochte. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durch zusätzliche Elemente beeinträchtigt sind, die das gewonnene Ergebnis stützen (beispielsweise die unplausiblen [Aus-]Reiseumstände [vgl. A5 Ziff. 5.01 und A12 Q28 ff.]). Es kann angesichts des klaren Ergebnisses jedoch darauf verzichtet werden, diese näher zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile (insb. Militärdienstverweigerung und darauf basierende behördliche Verfolgung) sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts darstellen, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich.

E. 5.2.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer den soeben vorfluchtweise noch verneinten Tatbestand der Dienstverweigerung allenfalls in Zukunft erfüllt und er daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Benachteiligung ableiten kann, ist ebenso zu verneinen. Zwar wäre eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rekrutierung durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keinesfalls von der Hand zu weisen. Damit ist aber selbst im syrischen Kontext noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden. Die blosse Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein, genügt zur Darlegung einer begründeten Furcht nicht. Die Möglichkeit, zukünftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist per se nicht asylrelevant, denn es fehlt an einer relevanten Verfolgungsmotivation und an einer - im Sinne der Begründetheit der Furcht - genügend hohen Wahrscheinlichkeit, dass im Verweigerungsfall überhaupt eine Strafe drohen würde . Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Massgabe insbesondere des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten könnte, ist zu verneinen: Der Beschwerdeführer ist zum einen - abgesehen von blossen und ohne negative Konsequenzen gebliebenen Teilnahmen an Demonstrationen in der Heimat - nicht vorfluchtweise als Parteimitglied oder Politaktivist in Erscheinung getreten (vgl. A12 Q70-75) und mithin in diesem Sinne nicht vorbelastet. Zum andern ist sein politischer Exilaktivismus in der Schweiz offensichtlich nicht nur quantitativ vernachlässigbar sowie qualitativ niederschwellig und unprofiliert, sondern gar nicht gegen das syrische, sondern gegen das türkische Regime gerichtet (vgl. die mit Ergänzungseingabe vom 2. Februar 2018 vorgelegten Fotos betreffend zwei Kundgebungen in der Schweiz vom Vormonat). Auch eine reflexiv wirkende Vorfluchtverfolgung aufgrund der früheren (...)-Mitgliedschaft des Vaters kann unter Hinweis auf die soeben zitierte Quelle (A12 Q70-75) und die Ausführungen in E. 5.1 oben betreffend den Vater verneint werden. Dort wurde klargestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation des Vaters aufgrund dessen (...)-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und das erst nachträglich auf Beschwerdestufe deponierte Vorbringen einer reflexiven Verfolgungswirkung dieser (...)-Mitgliedschaft des Vaters auf ihn (Beschwerdeführer) selber auch nicht im Ansatz substanziiert wurde. Der Beschwerdeführer ist somit offensichtlich nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch beziehungsweise familiär-reflexiv vorbelasteter Regimegegner aufgefallen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach dem damaligen Art. 83 Abs. 4 AuG (heute AIG; SR 142.20) Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihm konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Der Hinweis in der Beschwerde, die Auffassungen des SEM betreffend die allgemeine Kriegslage in Syrien sowie betreffend die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage würden teilweise nicht mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien oder mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen, ist angesichts des soeben Erwogenen nicht zielführend. Der Beschwerdeführer kann mit dieser Argumentation keinen über die vorläufige Aufnahme hinausreichenden Status erwirken. Gemäss Praxis führt im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien (und ebenso das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland) noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine besonderen Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 5.4 Die Anordnung der Wegweisung als solcher (vgl. Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) bleibt mit der vorliegenden Beschwerde unangefochten und die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde weiterhin Bestand. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist im Übrigen nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde insoweit durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6992/2016 Urteil vom 21. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der Anhörung vom 10. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets mit seiner Familie gelebt und zuletzt als (...) gearbeitet habe. Seit (...) besitze er die syrische Staatsbürgerschaft; zuvor habe er den Status eines Ajanib (registrierte, staatenlose kurdische Ausländer aus Syrien) gehabt. Im Spätsommer 2014 sei er mittels Vorladung aufgefordert worden, sich binnen ein beziehungsweise zwei beziehungsweise dreier Monate zwecks Einzugs in die syrische Armee beziehungsweise zwecks Ausstellung des Militärbüchleins im Rekrutierungszentrum zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er weder für das diktatorische Regime Militärdienst leisten noch auf Leute schiessen wolle. Am 2. Dezember 2014 habe sein Vater einen ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl entgegengenommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er auf Anraten seines Vaters sein Heimatland noch gleichentags in Begleitung eines Schleppers illegal in Richtung Türkei verlassen. Von dort sei er ein paar Monate später via unbekannte Länder am 18. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Auf der Reise sei er nie kontrolliert worden. Ansonsten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt, jedoch manchmal an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen und ferner eine Zwangsrekrutierung auch durch die mit der Regierung kollaborierenden PYD (Partei der Demokratischen Union) befürchtet. Weiter machte er auf seine sich als Asylbewerber in der Schweiz aufhaltenden (...) C._______ (N [...]) und D._______ (N [...]) sowie auf die ehemalige Mitgliedschaft seines Vaters bei der (...) aufmerksam. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel zunächst eine Kopie des erwähnten Haftbefehls, später dessen Original und ferner seine Identitätskarte ein. Einen Reisepass habe er nie besessen und die Militärvorladung werde er nachreichen beziehungsweise diese habe er verloren. Das SEM liess den eingereichten Haftbefehl am 18. Februar 2016 amtsintern einer Dokumentenprüfung durch einen Spezialisten unterziehen. Am 23. Februar 2016 gewährte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nicht als solchen offenlegte, dessen "contenu essentiel" es jedoch mit folgendem Wortlaut wiedergab: "Le timbre ,humide' ovale a été obtenu par un procédé d'impression numérique". Am 29. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist schriftlich dahingehend Stellung, dass sein Vater das Dokument so erhalten habe und es sich daher um ein authentisches Dokument handle. Es sei denkbar, dass die staatlichen Behörden in Syrien aufgrund der dortigen Kriegssituation Fotokopien von bereits gestempelten Dokumenten anfertigten oder amtliche Dokumente auf qualitativ unzureichendes Papier druckten. B. Mit Verfügung vom 18. März 2016 - eröffnet am 22. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den eingereichten Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8). Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der vorgelegte Haftbefehl wurde vom SEM als Fälschung erkannt. C. Nach Erhalt eingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2016 (und Ergänzung vom 22. April 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM. Darin beantragte er (nebst diversen prozessualen Anträgen) deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In der Begründung machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst eine mehrfache Verletzung seiner Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör geltend. Die weitere Beschwerdeargumentation richtete sich gegen die vorinstanzlich erkannte Fälschungserkenntnis betreffend den Haftbefehl, gegen die weiteren ihm zur Last gelegten Unglaubhaftigkeitselemente sowie gegen die vom SEM festgestellte flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der von ihm befürchteten Nachteile. D. Mit Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von E. 6 dieses Urteils und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung stellte das Gericht insoweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers und dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, als eine mehrfach fehlerhafte Aktenführung des SEM vorliege, der Beschwerdeführer keine Einsicht insbesondere in das Aktenstück A1 erhalten habe und die Offenlegung des Prüfungsberichts zur Fälschungserkenntnis betreffend den Haftbefehl ungenügend sei. Die Frage, ob im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung für das SEM der Beizug der Asylverfahrensakten zweier (...) des Beschwerdeführers indiziert gewesen wäre, liess das Gericht angesichts des ohnehin unausweichlichen Kassationsausganges offen, jedoch ermahnte es das SEM zur Einhaltung der in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Leitplanken betreffend Aktenbeizüge. Das Gericht hielt zudem fest, dass sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens auch mit der weiteren Beschwerdeargumentation und insbesondere der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst, zu befassen haben werde. E. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2016 erneut das rechtliche Gehör zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nunmehr in abgedeckter Form offenlegte. Am 30. August 2016 nahm der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist schriftlich dahingehend Stellung, dass sich die Fälschungserkenntnis des SEM angesichts des nunmehr offengelegten Prüfungsberichts als willkürlich erweise, da aus diesem eben die Unbestimmtheit der Authentizität des Haftbefehls hervorgehe und zudem die Qualifikation des Prüfers als "spécialiste documents" in Frage zu stellen sei. Zudem komme es angesichts der chaotischen Zustände in Syrien und der regionalen Unterschiede häufig zu formellen oder materiellen Fehlern in solcherart Dokumenten, was ihren Beweiswert aber nicht automatisch mindere. Der eingereichte Haftbefehl sei vielmehr echt, auch wenn er mittels Digitaldruckverfahren hergestellt worden sei. Im Hinblick auf die Neubeurteilung des Asylgesuchs zog das SEM die Asylverfahrensakten der beiden (...) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers bei. F. Mit neuer Verfügung vom 14. Oktober 2016 - eröffnet am 18. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den eingereichten Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8). G. Nach Erhalt eingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2016 (und Ergänzung vom 8. Dezember 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner um vollumfängliche Einsicht in die Akte A27, eventualiter um Einräumung des rechtlichen Gehörs zu dieser Akte sowie um anschliessende Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 21. November 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Dezember 2016 eingeladen und ferner darum ersucht, dem Gericht zusammen mit der Vernehmlassung sowohl den abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsbericht als auch die Beizugsdossiers der (...) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers zuzustellen. Den Entscheid über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen stellte sie auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. I. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss legte es seiner Vernehmlassung den abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsbericht sowie die Asyldossiers der (...) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers bei. Mit fristgerecht eingereichter Replik vom 23. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. J. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den per 1. Dezember 2018 erfolgten Wechsel der für das Beschwerdeverfahren zuständigen Instruktionsrichterin mit. L. Das Asylverfahren des (...) C._______ (N [...]) endete mit der Ablehnung dessen Asylgesuchs vom (...) 2011, dessen Anerkennung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe (infolge exilpolitischer Betätigung) und der darauf basierenden Gewährung der vorläufigen Aufnahme mittels unangefochten gebliebener Verfügung des SEM vom (...) Dezember 2013. Das Asylverfahren des Bruders D._______ (N [...]) ist noch erstinstanzlich beim SEM hängig. Bislang wurden dessen BzP und die Bundesanhörung durchgeführt. D._______ machte dabei als Asylgrund hauptsächlich geltend, in Syrien keinen Militärdienst leisten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien betreffend die Zeitdifferenz zwischen Erhalt der Militärvorladung und Erhalt des Haftbefehls, betreffend das zuständige Rekrutierungsbüro, ferner bezüglich des Vorladungszwecks und der gesetzten Handlungsfrist sowie hinsichtlich seines Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Zustellung des Haftbefehls Widersprüche in wesentlichen Punkten aufgetreten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die illegale Ausreise in die Türkei innert eines Abends hätte in die Wege geleitet werden können. An diesen Erkenntnissen vermöchten die vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Im Speziellen handle es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung, denn "le timbre ,humide' ovale a été obtenu par un procédé d'Impression numérique". Das ihm zur Kenntnis gebrachte Fälschungsmerkmal habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht überzeugend erklären können. Der Fälschungsbefund stütze die gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse und das Dokument sei als Fälschung einzuziehen. Im Weiteren erscheine die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes zu gewärtigen, auch deshalb unbegründet, weil dies eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetze; diese Voraussetzungen seien bei ihm aber nicht gegeben und es deute somit nichts darauf hin, dass er in die reguläre syrische Armee einberufen worden wäre. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien weiterhin verletzt. So sei ihm die Einsicht in die als intern qualifizierte und pauschal als "Note interne" betitelte Akte A27 ohne weitere Inhaltsangabe zur Einsicht verweigert worden und der Beizug der Akten seiner beiden (...) - unter Angabe der genau beigezogenen Aktenstücke - habe keinen Niederschlag im Aktenverzeichnis gefunden. Sodann habe das SEM das wesentliche Vorbringen, wonach sein Vater Mitglied der (...) gewesen sei, sachverhaltlich nicht erfasst. Im Weiteren komme das SEM seiner Abklärungspflicht in willkürlicher Weise dahingehend nicht nach, als es - unter Ignorierung der betreffenden Ausführungen im Kassationsurteil vom 7. Juni 2016 und in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 - den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise würdige wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016 und sich weiterhin nicht zur Frage der Qualifikation der den Prüfungsbericht erstellenden Person äussere. Auch den reflexiv wirkenden Verfolgungszusammenhang mit seinem exilpolitisch tätigen (...) C._______ hätte das SEM weiter abklären müssen. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs müssten praxisgemäss zwingend wiederum die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge haben. Die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitserwägungen seien sodann nicht gerechtfertigt. Der Widerspruch betreffend die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt des Marschbefehls und dem Erhalt des Haftbefehls (drei bzw. vier Monate) sei bloss geringfügig und zudem vermeintlicher Art, da er seine Angaben als ungefähre Schätzungen deklariert habe und Erinnerungslücken ein Realkennzeichen darstellten. Betreffend den Einrückungsort (E._______ bzw. F._______ bzw. G._______) habe das SEM die Protokolle ungenau gelesen, denn in der BzP habe er E._______ genannt, wogegen es in der Anhörung um den Ort der Abholung des Militärbüchleins gegangen sei; im Übrigen hätte er sich als wenige Jahre zuvor eingebürgerter ehemaliger Ajanib an mehreren Orten melden können, da bei solchen die Zuständigkeit noch nicht klar geregelt sei. Hinsichtlich Handlungsfrist und -zweck gemäss Marschbefehl (drei Monate zwecks Einrückung ins Militär bzw. ein bis zwei Monate zwecks Erhältlichmachung des Militärbüchleins) sowie der erwogenen Unwahrscheinlichkeit des Erhalts eines Marschbefehls vor einer Aushebung und vor der Ausstellung des Militärbüchleins sei zu beachten, dass die diesbezügliche Vorgehensweise der syrischen Behörden im Verlaufe der Kriegszeit willkürlich, unberechenbar und unlogisch geworden sei und Berichten zufolge sogar nicht dienstpflichtige (zu junge oder entlassene oder dienstbefreite) Personen erfasst habe. Es sei offensichtlich, dass er bei den Behörden registriert sei und schon aufgrund seines Alters musterungs- und dienstpflichtig gewesen wäre, weshalb eine Verfolgung als Dienstverweigerer und Regimegegner auch ohne Aushebung, Dienstbüchlein und Grundausbildung nachvollziehbar sei. Wie verschiedenen Berichten zu entnehmen sei, müsse er deshalb bei einer Rückkehr seine Verhaftung, schwere Benachteiligung, Misshandlung, den Diensteinzug an der Front oder gar sein Verschwindenlassen befürchten. Der ihm vorgeworfene Widerspruch zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Zustellung des Haftbefehls sei wohl auf einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher zurückzuführen und ohnehin von untergeordneter Bedeutung; zudem sei zu beachten, dass er am fraglichen 2. Dezember 2014 zwar aus Sicherheitsgründen bereits nicht mehr gearbeitet, sich aber seither dennoch ab und zu und mit der gebotenen Vorsicht in der grossräumigen Industriezone seines ehemaligen Arbeitsortes aufgehalten habe. Die kurzfristige Ausreiseorganisation sei schliesslich deshalb möglich gewesen, weil die Schlepperbanden in der Zwischenzeit professionell und gut vernetzt seien und eine Ausreise mit genügend Geld so innert weniger Stunden möglich gewesen sei. Es müsse somit von der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgegangen werden. Aufgrund seiner Dienstverweigerung, des damit verbundenen Politmalus, der ebenfalls versuchten Rekrutierung durch die PYD, seiner regelmässigen aktiven Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie (Mitgliedschaft seines Vaters bei der oppositionellen [...] und exilpolitisch aktiver [...] C._______) sowie seiner kurdischen Ethnie habe er praxisgemäss begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, insbesondere vor unverhältnismässiger Bestrafung als Dienstverweigerer und Oppositioneller. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte (insb. des UNHCR und von Medienportalen) betreffend das wiedererstarkte Assad-Regime und die sich weiter verschlechternde Menschenrechtslage und intensivierte Verfolgung Oppositioneller durch Behörden wie auch durch die mit dem Regime zusammenarbeitende PYD oder durch Islamisten in Syrien. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Ausführungen auf zahlreiche im Internet abrufbare Berichte zu Syrien (insb. SFH, UNHCR, Länder- und Medienberichte). Für diese wird, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf einzugehen ist, auf die Akten verwiesen. 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung hält das SEM unter aufforderungsgemässer Beilage des abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsberichts an seinen bisherigen Erwägungen und Standpunkten fest. Weiter sieht es sich zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Bei der Akte A27 handle es sich um ein nicht entscheidwesentliches internes Dokument betreffend die an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung; die Bezeichnung sei entsprechend im Aktenverzeichnis angepasst worden. Bezüglich eigener exilpolitischer Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche bislang nicht vorgebracht habe; bezüglich jener seines (...) seien aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Identifizierung als Oppositionspolitiker durch die syrischen Behörden und mithin für eine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Schliesslich legt das SEM die für Dokumentenanalysen bedeutsame berufliche Qualifikation der den Dokumentenprüfungsbericht erstellenden Person seit 2004 offen. 4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen und Beschwerdeargumenten fest. Der Umstand, dass der abgedeckt offengelegte Dokumentenprüfungsbericht dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Vernehmlassung nicht bekannt gewesen und vom SEM nachpaginiert worden sei, sowie die Tatsache, dass die Akte A27 nachträglich eine andere Bezeichnung erhalten habe, stellten weitere Verletzungen der Paginierungs- und Aktenführungspflicht und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies müsse bereits zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Die Fälschungserkenntnis des SEM betreffend den Haftbefehl sei nach wie vor willkürlich, da die "conclusion" gemäss Prüfungsbericht auf unbestimmt laute. Weiter erscheine die mitgeteilte Qualifikation des Dokumentenanalysten aufgebläht und sie finde jedenfalls keinen Niederschlag im kurzen, nichtssagenden und von Banalitäten begleiteten Prüfungsbericht. Weiter finde der Beizug des Asyldossiers seines (...) ebenfalls keinen Niederschlag im korrigierten Aktenverzeichnis, womit die Aktenführungspflicht abermals verletzt sei. Schliesslich bekräftigt der Beschwerdeführer, aus einer politischen Familie (Vater bei der [...] und politisch aktive Geschwister) zu stammen und deshalb eine asylrelevante Anschlussverfolgung befürchten zu müssen. 4.5 Beschwerdeergänzend verweist der Beschwerdeführer auf seine Teilnahme vom Januar 2018 an zwei Demonstrationen in der Schweiz gegen die türkische Invasion in Syrien. 5. 5.1 Vorab zu prüfen ist, ob die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 festgestellten kassationsauslösenden Mängel zwischenzeitlich vom SEM behoben wurden und ob im wiederaufgenommenen Verfahren allenfalls neue solche festzustellen sind. Hinsichtlich der Anforderungsgehalte der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Verfahrensrechte und -grundsätze (insb. betreffend Aktenführung und -einsicht, Untersuchungsgrundsatz, Abklärungspflicht, Begründungspflicht und weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör) kann integral auf die Erwägung 6.1 des soeben erwähnten Urteils verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 festgestellten kassationsauslösenden Mängel als behoben zu betrachten sind. Dies gilt unbestrittenermassen für die Aktenaufnahme und -einsicht in das Aktenstück A1 (Beweismittel), die vollständige Einsicht in den paginierten Beweismittelumschlag (ehemalige Akte A13), die Einsicht in die abgegebene Identitätskarte, die Offenlegung des Dokumentenprüfungsberichts (ehemalige Akte A15) in abgedeckter Form, die Behebung von weiteren Fehlern in der Bezeichnung, Paginierung und Codierung von gewissen Aktenstücken (inkl. Aktualisierung und Bereinigung des Aktenverzeichnisses). Auf diese behobenen Mängel ist nicht mehr weiter einzugehen. Tatsache ist im Übrigen ebenso, dass das SEM die Akten N (...) und N (...) der beiden (...) des Beschwerdeführers beigezogen, die Beschwerde vom 21. April 2016 als Teil der für die Neubeurteilung erweiterten erstinstanzlichen Akten aufgenommen und in der angefochtenen Verfügung sowohl den Sachverhaltsteil als auch die Erwägungen - letztere insbesondere unter Einbezug einer Asylrelevanzprüfung - gegenüber der kassierten Verfügung erweitert hat. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise gewürdigt wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016, ist darin nicht bereits ein Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, sondern sie beschlägt die unten zu erörternde Frage, ob die Würdigung dieses Beweismittels bundesrechtskonform erfolgt ist. Weiter ist zu konstatieren, dass das SEM die für Dokumentenanalysen bedeutsame berufliche Qualifikation der den Dokumentenprüfungsbericht erstellenden Person - wenngleich erst mit der Vernehmlassung - umfassend offengelegt hat und der Beschwerdeführer nachfolgend das ihm gewährte rechtliche Gehör uneingeschränkt wahrnehmen konnte, weshalb der Mangel als auf Beschwerdestufe geheilt zu betrachten ist. Die Kritik, wonach dem Beschwerdeführer die Einsicht in die als intern qualifizierte und pauschal als "Note interne" betitelte Akte A27 ohne weitere Inhaltsangabe zur Einsicht verweigert worden sei, ist berechtigt. Die Bezeichnung interner Aktenstücke im Aktenverzeichnis kann und darf zwar nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde; der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können. Eine Bezeichnung als "Note interne" erweist sich demgegenüber dennoch als ungenügend, denn der Beschwerdeführer kann so unmöglich auch nur erahnen, was Gegenstand der betreffenden Akte, Anlass der Aktenerstellung und Grund der Deklaration als intern sein könnte. Jedoch wurde auch dieser Mangel auf Vernehmlassungsstufe mittels Dokumentenbeschreibung und Anpassung seiner Bezeichnung im Aktenverzeichnis durch das SEM geheilt. Kassationsauslösendes Potenzial ist auch hier nicht zu erkennen, weil das Dokument die Parteientschädigung des vorangegangenen und in einen Kassationsentscheid mündenden Verfahrens beschlägt. Dass mit der nachträglichen ausführlicheren Bezeichnung der Akte A27 im Aktenverzeichnis die Heilung erst bewerkstelligt werden konnte, lässt die replikweise erhobene Rüge einer durch diese Umbezeichnung erfolgten Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere laufen. Die weitere Rüge, wonach der Beizug der Akten der (...) ohne Angabe der genau beigezogenen Aktenstücke und ohne Niederschlag im Aktenverzeichnis erfolgt sei, ist als unbegründet zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage eine solche Pflicht des SEM basieren sollte, wenn wie vorliegend aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. dort Ziff. I/2) klar hervorgeht, dass der Beizug der Akten erfolgt ist und was die Erkenntnisse daraus sind. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, selber beim SEM beziehungsweise bei seinen (...) ebenfalls um Einsicht in diese Beizugsakten zu ersuchen. Sodann trifft es zu, dass das SEM die ehemalige Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei der (...) in der vorliegend angefochtenen Verfügung sachverhaltlich nicht erfasst hat. Auch hierin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Missachtung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung oder des rechtlichen Gehörs erblickt werden: Sachverhaltlich zu erfassen ist nur, was wesentlich und entscheiderheblich ist und mithin ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung aufweist. Dabei ist vorab klarzustellen, dass der Vater selber nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, der Beschwerdeführer ferner keine Verfolgungssituation des Vaters aufgrund dessen (...)-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und das erst nachträglich auf Beschwerdestufe deponierte Vorbringen einer reflexiven Verfolgungswirkung dieser (...)-Mitgliedschaft des Vaters auf ihn (Beschwerdeführer) selber auch nicht im Ansatz substanziiert wird. Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch einer solchen Mitwirkungs- und Substanziierungslast (Art. 8 AsylG). Die Parteimitgliedschaft des Vaters hat er nicht aus eigener Initiative, sondern erst auf Nachfrage betreffend eigener politischer Betätigung hin im Sinne einer blossen Nebenbemerkung erwähnt und zugleich klargestellt, dass diese Mitgliedschaft des Vaters nicht mehr aktuell sei und keine negativen Konsequenzen gehabt habe (vgl. A12 Q70, Q79 und Q90). Es bestand somit für das SEM keine Veranlassung, die frühere Parteimitgliedschaft des Vaters als Sachverhaltselement betreffend den Beschwerdeführer zu erfassen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung ist vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Eine gemäss dem Beschwerdeführer neuerliche Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht dadurch, dass der abgedeckt offengelegte Dokumentenprüfungsbericht dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Vernehmlassung nicht bekannt gewesen und vom SEM nachpaginiert worden sei, liegt im Weiteren nicht (mehr) vor: Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG). Sie ist nicht nur Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör der betroffenen Person, sondern ist auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das betreffende Dokument am 19. August 2016 vom SEM zur Einsicht und zum rechtlichen Gehör erhalten. Dass es mit der Aktenüberweisung an das Bundesverwaltungsgericht nicht oder nicht mehr in den Akten lag, deutet zwar abermals auf eine unsorgfältige Aktenführung durch das SEM hin. Tatsache ist aber, dass das Dokument zu jenem Zeitpunkt bereits existierte und auf Aufforderung des Gerichts mit der Vernehmlassung zusammen auch wieder zu den Akten gegeben werden konnte, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Schaden erwachsen wäre; er wusste nicht einmal vom zwischenzeitlichen Verschwinden der Akte. Anders wäre die Sachlage nur, wenn das Dokument nicht mehr hätte beigebracht werden können. Als letzte formelle Rüge zu behandeln ist jene, wonach das SEM den reflexiv wirkenden Verfolgungszusammenhang zwischen dem exilpolitisch tätigen (...) C._______ und dem Beschwerdeführer weiter hätte abklären müssen. Die Rüge ist unbegründet: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/2) das Ergebnis des Beizugs von dessen Akten erwähnt (Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge exilpolitsicher Betätigung). Auch hier ist klarzustellen, dass es nicht Sache der Asylbehörde ist, einen reflexiven Verfolgungszusammenhang einzig aufgrund der Tatsache einer aufgrund exilpolitischer Betätigung gewährten Flüchtlingseigenschaft des (...) vertieft anhand dessen Asylverfahrensakten abzuklären. Vielmehr ist es Teil der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers, entsprechende Indizien vorzulegen, beispielsweise mittels konkreter Hinweise auf Aktenstücke in den Asylverfahrensakten des (...). Solche Indizien hat der Beschwerdeführer - trotz Einsichtnahme des Rechtsvertreters in diese Beizugsakten im Dezember 2013 - nicht deponiert und es kann mithin nicht von einer Missachtung der dem SEM obliegenden Untersuchungs- und Abklärungspflicht ausgegangen werden. Es ergibt sich, dass zum heutigen Zeitpunkt der Sachverhalt als vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt zu betrachten ist und keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erscheinungsformen mehr vorliegt. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als nicht oder nicht mehr begründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt nicht mehr Betracht. Diese Erkenntnisse sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass im gesamten vorliegenden Asylverfahren eine ungewöhnliche Häufung von zwar zwischenzeitlich geheilten, aber teilweise gravierenden Missachtungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das SEM festzustellen ist. Es ist nachvollziehbar, dass diese in ihrer Gesamtheit für den Beschwerdeführer subjektiv schwer hinnehmbar erscheinen und im Übrigen ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter wie aber auch dem Bundesverwaltungsgericht erheblichen Bearbeitungsaufwand beschert haben. 5.2 Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung, soweit die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend, in Dispositiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist. 5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind, abgesehen von den sogleich zu erörternden Einschränkungen, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. Das SEM nimmt in seinen Erwägungen einenteils (E. II/1 und 2) eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG und andernteils - betreffend die angebliche Militärvorladung - auch eine Asylrelevanzprüfung vor (E. II/3), indem es die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes zu gewärtigen, als unbegründet erkennt. Dabei ist korrigierend festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie von einer nach seiner Ausreise ausgestellten Vorladung gesprochen hat, auch nicht auf Beschwerdestufe. Zudem handelt es sich bei der betreffenden Erwägung E. II/3 nicht eigentlich um eine Asylrelevanzprüfung nach Massgabe der gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien von Art. 3 AsylG, sondern bei genauer Betrachtung vielmehr um die Erkenntnis, dass die auf die Militärvorladung abgestützte und behauptungsgemäss begründete Furcht nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ist, weil dies eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetzen würde. Die Erkenntnis als solche ist dennoch nicht zu beanstanden (vgl. auch nachfolgende Erwägungen). Der Beschwerdeführer kritisiert zudem mit einer gewissen Berechtigung den Umstand, dass das SEM den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise würdige - nämlich als Fälschung - wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016. Tatsächlich erstaunt das Vorgehen des SEM insoweit, als es einen die nötigen fachlichen Qualifikationen aufweisenden Dokumentenprüfer zur Erstellung einer Dokumentenanalyse heranzieht, dann aber zur Stützung der Fälschungserkenntnis eine isolierte Feststellung in diesem Prüfungsbericht ("le timbre ,humide' ovale a été obtenu par un procédé d'Impression numérique") zulasten des Beschwerdeführers verwendet und gleichzeitig die eigentliche "conclusion" gemäss dem Prüfungsbericht (Echtheit unbestimmt mangels Referenzmaterial) ausser Acht lässt. Dennoch ist das Fälschungsergebnis des SEM im Ergebnis zutreffend, weil es sich auf die weiteren korrekt erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente durchaus abstützen lässt. Diese lassen nämlich die Schlussfolgerung eines Falsifikats beziehungsweise eines unlauter erworbenen Dokuments auch dann zu, wenn sich keine zweifelsfreien formalen Fälschungsmerkmale am Haftbefehl erkennen lassen. Zur Stützung dieser Feststellung dient bereits die zuvor bestätigte Erkenntnis, dass die Ausstellung eines solchen Haftbefehls die Missachtung einer Vorladung zum Einzug in die syrische Armee und diese wiederum eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetzt. Vorliegend kommt hinzu, dass im Haftbefehl sogar ausdrücklich vom Straftatbestand einer "Désertion du Service au Drapeau de l'Armée" die Rede ist (vgl. A12 Q41). Eine Desertion setzt aber einen vorgängig erfolgten Einzug in die Armee und eine begonnene Dienstleistung voraus. Solches hat der Beschwerdeführer indessen nie geltend gemacht. Im Gegenteil gab er ausdrücklich zu Protokoll, nie Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A12 Q88 und Q89). Damit wird im vorliegenden Kontext dem auf Beschwerdestufe unternommenen Erklärungsversuch die Grundlage entzogen, wonach das Vorgehen der syrischen Behörden unberechenbar und willkürlich sei und eine Verfolgung als Refraktär und Regimegegner auch ohne Aushebung, Dienstbüchlein und Grundausbildung nachvollziehbar sei. Auch die weiteren vom SEM zutreffend erkannten Unglaubhaftigkeitselemente lassen in ihrer Gesamtheit den aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaften Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nie zu einer militärischen Leistung irgendwelcher Art aufgeboten wurde und eine solche auch nicht verweigern konnte, weshalb er keine darauf basierende subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sanktionen haben konnte. Weder die Beschwerde noch die Replik führen zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich dieser Unglaubhaftigkeitserkenntnisse. Die Argumente (insb. bloss geringfügige oder vermeintliche Widersprüche, Erinnerungslücken als Realkennzeichen, ungenaue Protokolllektüre durch das SEM, unklar geregelte Einberufungszuständigkeiten bei ehemaligen Ajanib, Übersetzungsfehler, Versprecher, Unstimmigkeiten von untergeordneter Bedeutung, Erklärungen betreffend Aufenthalte im Gebiet seines Arbeitsortes, kurzfristig mögliche Ausreiseorganisation dank professionell und vernetzt agierender Schlepperbanden) entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, in der vorgelegten Form der nötigen Durchschlagskraft und Stichhaltigkeit. Es erstaunt denn auch wenig, dass der Beschwerdeführer die als Ursprung der angeblichen Verfolgung erwähnte militärische Vorladung nie zu den Akten gegeben hat und hierzu auch keine schlüssige und überzeugende Erklärung vorzulegen vermochte. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durch zusätzliche Elemente beeinträchtigt sind, die das gewonnene Ergebnis stützen (beispielsweise die unplausiblen [Aus-]Reiseumstände [vgl. A5 Ziff. 5.01 und A12 Q28 ff.]). Es kann angesichts des klaren Ergebnisses jedoch darauf verzichtet werden, diese näher zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile (insb. Militärdienstverweigerung und darauf basierende behördliche Verfolgung) sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts darstellen, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich. 5.2.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer den soeben vorfluchtweise noch verneinten Tatbestand der Dienstverweigerung allenfalls in Zukunft erfüllt und er daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Benachteiligung ableiten kann, ist ebenso zu verneinen. Zwar wäre eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rekrutierung durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keinesfalls von der Hand zu weisen. Damit ist aber selbst im syrischen Kontext noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden. Die blosse Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein, genügt zur Darlegung einer begründeten Furcht nicht. Die Möglichkeit, zukünftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist per se nicht asylrelevant, denn es fehlt an einer relevanten Verfolgungsmotivation und an einer - im Sinne der Begründetheit der Furcht - genügend hohen Wahrscheinlichkeit, dass im Verweigerungsfall überhaupt eine Strafe drohen würde . Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Massgabe insbesondere des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten könnte, ist zu verneinen: Der Beschwerdeführer ist zum einen - abgesehen von blossen und ohne negative Konsequenzen gebliebenen Teilnahmen an Demonstrationen in der Heimat - nicht vorfluchtweise als Parteimitglied oder Politaktivist in Erscheinung getreten (vgl. A12 Q70-75) und mithin in diesem Sinne nicht vorbelastet. Zum andern ist sein politischer Exilaktivismus in der Schweiz offensichtlich nicht nur quantitativ vernachlässigbar sowie qualitativ niederschwellig und unprofiliert, sondern gar nicht gegen das syrische, sondern gegen das türkische Regime gerichtet (vgl. die mit Ergänzungseingabe vom 2. Februar 2018 vorgelegten Fotos betreffend zwei Kundgebungen in der Schweiz vom Vormonat). Auch eine reflexiv wirkende Vorfluchtverfolgung aufgrund der früheren (...)-Mitgliedschaft des Vaters kann unter Hinweis auf die soeben zitierte Quelle (A12 Q70-75) und die Ausführungen in E. 5.1 oben betreffend den Vater verneint werden. Dort wurde klargestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation des Vaters aufgrund dessen (...)-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und das erst nachträglich auf Beschwerdestufe deponierte Vorbringen einer reflexiven Verfolgungswirkung dieser (...)-Mitgliedschaft des Vaters auf ihn (Beschwerdeführer) selber auch nicht im Ansatz substanziiert wurde. Der Beschwerdeführer ist somit offensichtlich nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch beziehungsweise familiär-reflexiv vorbelasteter Regimegegner aufgefallen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach dem damaligen Art. 83 Abs. 4 AuG (heute AIG; SR 142.20) Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihm konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Der Hinweis in der Beschwerde, die Auffassungen des SEM betreffend die allgemeine Kriegslage in Syrien sowie betreffend die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage würden teilweise nicht mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien oder mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen, ist angesichts des soeben Erwogenen nicht zielführend. Der Beschwerdeführer kann mit dieser Argumentation keinen über die vorläufige Aufnahme hinausreichenden Status erwirken. Gemäss Praxis führt im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien (und ebenso das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland) noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine besonderen Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 5.4 Die Anordnung der Wegweisung als solcher (vgl. Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) bleibt mit der vorliegenden Beschwerde unangefochten und die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde weiterhin Bestand. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist im Übrigen nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde insoweit durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: