Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im Jahr (...), schloss sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) an und reiste in den Irak. Im (...) habe er die Organisation verlassen und sei ins Flüchtlingslager von C._______ (Irak) gekommen. Am 1. August 2014 sei er von dort nach Istanbul und in einem LKW in die Schweiz gelangt, wo er am 8. August 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. August 2014 wurde er zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 27. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1995 drei oder vier Mal für jeweils ein bis zwei Tage festgenommen worden, da er die PKK unterstützt habe. Weil deshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich der PKK angeschlossen. Bald nachdem er der PKK beigetreten sei, sei er verletzt worden und habe im Iran behandelt werden müssen. Danach sei er in den Irak zurückgekehrt und habe die PKK im Bereich der (...) unterstützt. Aufgrund seiner Verletzungen habe er nur bis (...) mithalten können. Danach habe ihm die PKK erlaubt, nach C._______ zu gehen. Nun sei die Organisation Islamischer Staat (IS) in der Gegend, und C._______ existiere wegen des IS nicht mehr. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, weil die türkischen Behörden von Zeit zu Zeit bei seiner Familie nach ihm fragen würden. (...) seien seinetwegen schon festgehalten und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm lebenslange Haft, es existiere bestimmt auch ein Datenblatt über ihn. Ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei, wisse er nicht, (...) hätten ihm aber mitgeteilt, dass er gesucht werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Familienregisterauszug, Kopien der Nüfus Cüzdani (Identitätskarten) von (...) sowie Fotos aus der Zeit bei der PKK ein. A.c Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 - eröffnet am 31. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei rechtsstaatlich legitim, weshalb dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie einer Bestätigung des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi), Provinz B._______, vom (...) ein. C. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2014 sowie das Original der eingereichten Bestätigung des IHD zu den Akten. D. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, beim eingereichten Beweismittel handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, und es würden nach wie vor keine Polizei- oder Prozessakten aus der Türkei vorliegen, weshalb nur gemutmasst werden könne, ob und weshalb nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. E. Am 4. März 2015 replizierte der Beschwerdeführer, es handle sich bei der eingereichten Bestätigung des IHD nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, und hielt an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Als Beweismittel reichte er mehrere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 m.w.H.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5). Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt vollständig abklärte.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen und sei bis (...) bei dieser Organisation geblieben. Danach sei er in einem Flüchtlingslager im Irak gewesen. Seine Familienangehörigen in der Türkei seien seinetwegen von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und (...) mehrmals festgenommen und auch gefoltert worden. Bestimmt gebe es über ihn ein Datenblatt in der Türkei, da er mehrmals festgehalten worden sei und sich danach der PKK angeschlossen habe (vgl. Akten SEM A7/12 S. 6).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Tätigkeiten aus dem Jahr 1995 könnten nicht für die Ausreise im Jahr 2014 ausschlaggebend gewesen sein und seien daher nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe nicht in die Türkei zurückkehren können, da die Behörden ihn immer wieder - zuletzt im Jahr 2013 - gesucht hätten, erwog die Vorinstanz, es könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt hätten. Dass er die vorgebrachten Tätigkeiten für die PKK ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert seien, genüge indessen nicht, um eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, ob er fichiert worden sei, sondern nehme dies lediglich an. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso sich die türkischen Behörden bei einer allfälligen Strafverfolgung nicht an die türkische Strafprozessordnung halten sollten. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, aktuell im Heimatstaat noch gesucht zu werden, insbesondere zumal er seit über achtzehn Jahren nicht mehr dort gewesen und seit (...) nicht mehr für die PKK tätig sei. Er habe nicht plausibel darlegen können, wieso die türkischen Behörden nach wie vor ein Interesse an ihm haben sollten, und wie oft oder wann zuletzt sie bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit könne in casu aber verzichtet werden, da seine Vorbringen nicht asylrelevant seien.
E. 3.3.3 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1994 respektive 1995 politisch aktiv geworden und infolgedessen ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Er sei ein paar Mal festgenommen worden und Gefahr gelaufen, getötet zu werden. Deshalb habe er sich der PKK angeschlossen. Daraufhin hätten die türkischen Behörden Druck auf seine Familie ausgeübt. Die Repressionen würden immer noch anhalten; letztmals sei im Juni 2013 (...) festgenommen worden. Das eingereichte Schreiben des IHD bestätige dies. Seine Aktivitäten von 1995 und 1996 seien zwar nicht ausschlaggebend gewesen für die Ausreise, sie seien jedoch Bestandteil seiner ganzen Geschichte. Er sei in die Schweiz geflohen, weil er nicht in die Türkei zurückkehren könne, da die türkischen Behörden wüssten, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr würde er mit Sicherheit inhaftiert und wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation angeklagt werden. Gemäss türkischem Strafrecht hätte er eine Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren zu erwarten. Es sei in solchen Fällen kaum möglich, die behördliche Suche mit einem Haftbefehl zu belegen, jedoch sei bekannt, dass jemand, der sich der PKK angeschlossen habe, im Falle einer Rückkehr festgenommen werde. Die vorinstanzliche Behauptung, der Beschwerdeführer könne einen fairen Prozess erwarten, treffe nicht zu. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich ausser einigen kosmetischen Gesetzesänderungen nichts geändert, und es komme in Polizeihaft und in den Gefängnissen immer noch zu Folter. Die türkischen Justizbehörden würden sich besonders bei Personen mit Verbindungen zur PKK nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien halten. Es könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 verwiesen werden. Im Übrigen verweise er auf den Bericht des IHD für die Jahre 2011, 2012 und 2013.
E. 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorinstanzliche Verfügung innert relativ kurzer Zeit (gut zweieinhalb Monate nach der Asylgesuchstellung) und ohne weitere behördliche Abklärung getroffen worden ist. Den SEM-Akten kann zwar entnommen werden, dass das Dossier offenbar vorübergehend beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) war. Es findet sich in den Akten jedoch kein Hinweis darauf, ob in diesem Zusammenhang eine Überprüfung stattfand und zu welchem Ergebnis der NDB allenfalls gekommen wäre. Zudem fiel die Anhörung vom 27. August 2014 mit einer Dauer von 135 Minuten (inklusive Pause und anschliessender Rückübersetzung) auffallend kurz aus. Dies führt freilich nicht ohne Weiteres zur Feststellung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Es ist aber darüber hinaus festzustellen, dass sie verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt hat, so insbesondere bezüglich des (angeblichen) Vorliegens eines Datenblattes und des drohenden Strafverfahrens, sowie hinsichtlich des Vorbringens, seine Familie sei seinetwegen wiederholt behelligt worden. Eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in der Türkei, wie sie das SEM in ähnlichen Fällen üblicherweise durchführt, wurde nicht vorgenommen, und insbesondere wurde das Bestehen eines Datenblattes nicht überprüft. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, ihre Erwägungen auf eine pauschalisierende Ansicht zu stützen, ohne die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorzunehmen, kann vom Gericht nicht gestützt werden.
E. 3.4.2 Zudem greift die pauschale Begründung, der türkische Staat sei verpflichtet, rechtsstaatliche und faire Strafverfahren durchzuführen, und es seien keine Gründe ersichtlich, wieso die Strafbehörden sich im Fall des Beschwerdeführers nicht an die Strafprozessordnung halten sollten, zu kurz. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und dessen aktueller Rechtsprechung ist trotz der verbesserten Menschenrechtslage nicht ausgeschlossen, dass auch zum heutigen Zeitpunkt aktuelle oder ehemalige PKK-Mitglieder beziehungsweise ihre Angehörigen in der Türkei misshandelt und gefoltert werden oder zumindest begründete Furcht haben, Opfer von asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2 und 5.4.). Dieser Situation wurde im angefochtenen Entscheid mit dem Hinweis auf die Pflicht des türkischen Staates, Strafverfahren rechtsstaatlich korrekt zu führen, nicht genügend Rechnung getragen.
E. 3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Überdies liesse sich die Entscheidungsreife vorliegend nicht mit lediglich geringem Aufwand herstellen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache des Staatssekretariats sein wird, sich damit zu befassen.
E. 3.6 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6979/2014 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im Jahr (...), schloss sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) an und reiste in den Irak. Im (...) habe er die Organisation verlassen und sei ins Flüchtlingslager von C._______ (Irak) gekommen. Am 1. August 2014 sei er von dort nach Istanbul und in einem LKW in die Schweiz gelangt, wo er am 8. August 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. August 2014 wurde er zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 27. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1995 drei oder vier Mal für jeweils ein bis zwei Tage festgenommen worden, da er die PKK unterstützt habe. Weil deshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich der PKK angeschlossen. Bald nachdem er der PKK beigetreten sei, sei er verletzt worden und habe im Iran behandelt werden müssen. Danach sei er in den Irak zurückgekehrt und habe die PKK im Bereich der (...) unterstützt. Aufgrund seiner Verletzungen habe er nur bis (...) mithalten können. Danach habe ihm die PKK erlaubt, nach C._______ zu gehen. Nun sei die Organisation Islamischer Staat (IS) in der Gegend, und C._______ existiere wegen des IS nicht mehr. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, weil die türkischen Behörden von Zeit zu Zeit bei seiner Familie nach ihm fragen würden. (...) seien seinetwegen schon festgehalten und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm lebenslange Haft, es existiere bestimmt auch ein Datenblatt über ihn. Ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei, wisse er nicht, (...) hätten ihm aber mitgeteilt, dass er gesucht werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Familienregisterauszug, Kopien der Nüfus Cüzdani (Identitätskarten) von (...) sowie Fotos aus der Zeit bei der PKK ein. A.c Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 - eröffnet am 31. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei rechtsstaatlich legitim, weshalb dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie einer Bestätigung des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi), Provinz B._______, vom (...) ein. C. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2014 sowie das Original der eingereichten Bestätigung des IHD zu den Akten. D. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, beim eingereichten Beweismittel handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, und es würden nach wie vor keine Polizei- oder Prozessakten aus der Türkei vorliegen, weshalb nur gemutmasst werden könne, ob und weshalb nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. E. Am 4. März 2015 replizierte der Beschwerdeführer, es handle sich bei der eingereichten Bestätigung des IHD nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, und hielt an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Als Beweismittel reichte er mehrere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 m.w.H.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5). Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt vollständig abklärte. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen und sei bis (...) bei dieser Organisation geblieben. Danach sei er in einem Flüchtlingslager im Irak gewesen. Seine Familienangehörigen in der Türkei seien seinetwegen von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und (...) mehrmals festgenommen und auch gefoltert worden. Bestimmt gebe es über ihn ein Datenblatt in der Türkei, da er mehrmals festgehalten worden sei und sich danach der PKK angeschlossen habe (vgl. Akten SEM A7/12 S. 6). 3.3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Tätigkeiten aus dem Jahr 1995 könnten nicht für die Ausreise im Jahr 2014 ausschlaggebend gewesen sein und seien daher nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe nicht in die Türkei zurückkehren können, da die Behörden ihn immer wieder - zuletzt im Jahr 2013 - gesucht hätten, erwog die Vorinstanz, es könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt hätten. Dass er die vorgebrachten Tätigkeiten für die PKK ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert seien, genüge indessen nicht, um eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, ob er fichiert worden sei, sondern nehme dies lediglich an. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso sich die türkischen Behörden bei einer allfälligen Strafverfolgung nicht an die türkische Strafprozessordnung halten sollten. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, aktuell im Heimatstaat noch gesucht zu werden, insbesondere zumal er seit über achtzehn Jahren nicht mehr dort gewesen und seit (...) nicht mehr für die PKK tätig sei. Er habe nicht plausibel darlegen können, wieso die türkischen Behörden nach wie vor ein Interesse an ihm haben sollten, und wie oft oder wann zuletzt sie bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit könne in casu aber verzichtet werden, da seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. 3.3.3 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1994 respektive 1995 politisch aktiv geworden und infolgedessen ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Er sei ein paar Mal festgenommen worden und Gefahr gelaufen, getötet zu werden. Deshalb habe er sich der PKK angeschlossen. Daraufhin hätten die türkischen Behörden Druck auf seine Familie ausgeübt. Die Repressionen würden immer noch anhalten; letztmals sei im Juni 2013 (...) festgenommen worden. Das eingereichte Schreiben des IHD bestätige dies. Seine Aktivitäten von 1995 und 1996 seien zwar nicht ausschlaggebend gewesen für die Ausreise, sie seien jedoch Bestandteil seiner ganzen Geschichte. Er sei in die Schweiz geflohen, weil er nicht in die Türkei zurückkehren könne, da die türkischen Behörden wüssten, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr würde er mit Sicherheit inhaftiert und wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation angeklagt werden. Gemäss türkischem Strafrecht hätte er eine Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren zu erwarten. Es sei in solchen Fällen kaum möglich, die behördliche Suche mit einem Haftbefehl zu belegen, jedoch sei bekannt, dass jemand, der sich der PKK angeschlossen habe, im Falle einer Rückkehr festgenommen werde. Die vorinstanzliche Behauptung, der Beschwerdeführer könne einen fairen Prozess erwarten, treffe nicht zu. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich ausser einigen kosmetischen Gesetzesänderungen nichts geändert, und es komme in Polizeihaft und in den Gefängnissen immer noch zu Folter. Die türkischen Justizbehörden würden sich besonders bei Personen mit Verbindungen zur PKK nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien halten. Es könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 verwiesen werden. Im Übrigen verweise er auf den Bericht des IHD für die Jahre 2011, 2012 und 2013. 3.4 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorinstanzliche Verfügung innert relativ kurzer Zeit (gut zweieinhalb Monate nach der Asylgesuchstellung) und ohne weitere behördliche Abklärung getroffen worden ist. Den SEM-Akten kann zwar entnommen werden, dass das Dossier offenbar vorübergehend beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) war. Es findet sich in den Akten jedoch kein Hinweis darauf, ob in diesem Zusammenhang eine Überprüfung stattfand und zu welchem Ergebnis der NDB allenfalls gekommen wäre. Zudem fiel die Anhörung vom 27. August 2014 mit einer Dauer von 135 Minuten (inklusive Pause und anschliessender Rückübersetzung) auffallend kurz aus. Dies führt freilich nicht ohne Weiteres zur Feststellung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Es ist aber darüber hinaus festzustellen, dass sie verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt hat, so insbesondere bezüglich des (angeblichen) Vorliegens eines Datenblattes und des drohenden Strafverfahrens, sowie hinsichtlich des Vorbringens, seine Familie sei seinetwegen wiederholt behelligt worden. Eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in der Türkei, wie sie das SEM in ähnlichen Fällen üblicherweise durchführt, wurde nicht vorgenommen, und insbesondere wurde das Bestehen eines Datenblattes nicht überprüft. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, ihre Erwägungen auf eine pauschalisierende Ansicht zu stützen, ohne die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorzunehmen, kann vom Gericht nicht gestützt werden. 3.4.2 Zudem greift die pauschale Begründung, der türkische Staat sei verpflichtet, rechtsstaatliche und faire Strafverfahren durchzuführen, und es seien keine Gründe ersichtlich, wieso die Strafbehörden sich im Fall des Beschwerdeführers nicht an die Strafprozessordnung halten sollten, zu kurz. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und dessen aktueller Rechtsprechung ist trotz der verbesserten Menschenrechtslage nicht ausgeschlossen, dass auch zum heutigen Zeitpunkt aktuelle oder ehemalige PKK-Mitglieder beziehungsweise ihre Angehörigen in der Türkei misshandelt und gefoltert werden oder zumindest begründete Furcht haben, Opfer von asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2 und 5.4.). Dieser Situation wurde im angefochtenen Entscheid mit dem Hinweis auf die Pflicht des türkischen Staates, Strafverfahren rechtsstaatlich korrekt zu führen, nicht genügend Rechnung getragen. 3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Überdies liesse sich die Entscheidungsreife vorliegend nicht mit lediglich geringem Aufwand herstellen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache des Staatssekretariats sein wird, sich damit zu befassen. 3.6 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub Versand: