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E-6965/2008

E-6965/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste im Juli 1988 (alleine) in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Juli 1988 um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 25. Januar 1989 vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 21. November 1989 ab. Der Gesuchsteller wurde am 10. März 1990 in die Türkei zurückgeführt. B. Die Gesuchstellenden (ganze Familie) gelangten eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. C. Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, ihre Vorbringen bezüglich angeblicher Unterstützungsleistungen für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die daraus resultierende Verfolgung durch staatliche Behörden in den Jahren 2000 bis 2002 seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte Folter im Jahr 1990 entfalte aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kontextes keine Asylrelevanz. Auch die strafrechtliche Verfolgung aufgrund gemeinrechtlicher Delikte sei nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe vom 13. September 2004 reichten die Gesuchstellenden bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Die Gesuchstellenden argumentierten in der Beschwerdeschrift hauptsächlich, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft. Lediglich kurz verwiesen sie zudem darauf, dass ein Bruder des Gesuchstellers, F._______, in Deutschland als Flüchtling aufgenommen worden sei, da er intensive Kontakte zur PKK gepflegt habe, und ein weiterer Bruder (ohne Nennung eines Namens) sich der Guerilla angeschlossen habe, weshalb gegen ihn Ermittlungen liefen. E. Mit Urteil E 3220/2006 vom 9. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht, das alle am 1. Januar 2007 vor der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hatte, die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ausführungen des BFF, insbesondere in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund von Unterstützungsleistungen für die PKK und bezüglich des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kontextes der angeblich erlittenen Folter im Jahr 1990. Das Gericht führte weiter aus, die Gesuchstellenden machten sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend, indem sie sich auf den in Deutschland angeblich als Flüchtling anerkannten Bruder des Gesuchstellers, F._______, beriefen. Das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts (...) beziehe sich allerdings nicht auf F._______, sondern auf eine Person namens G._______. Den Akten liessen sich nur unvereinbare Angaben zu den Geschwistern des Gesuchstellers entnehmen. So habe er im ersten Asylverfahren vier Brüder namentlich erwähnt, darunter jedoch keinen G._______. In der Erstbefragung des zweiten Asylverfahrens habe er sechs Brüder erwähnt, darunter einen namens G._______. Dem eingereichten Urteil sei ebenfalls kein verwandtschaftliches Verhältnis zum Gesuchsteller zu entnehmen. Der Gesuchsteller habe zudem an keiner Stelle geltend gemacht, aufgrund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders je konkret behelligt worden zu sein. Bei dieser Sachlage könnten die Beschwerdeführenden aus dem eingereichten Urteil im Hinblick auf eine Reflexverfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. F. Mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3220/2006 vom 9. September 2008 ein. Darin beantragten sie die vorläufige Aufnahme und eventualiter die Aufhebung des Urteils sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs. Zur Begründung ihres Hauptantrages (vorläufige Aufnahme) machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei aufgrund von neuen Tatsachen zu sistieren (recte: aufzuschieben). Diesen Antrag begründen sie damit, dass die Gesuchstellerin im Oktober 2008 aufgrund einer psychischen Krise in die psychiatrische Klinik (...) eingeliefert wurde, und mit der guten Integration der ganzen Familie in der Schweiz. Zur Begründung des Eventualantrages (Gewährung von Asyl) führen die Gesuchstellenden im Wesentlichen aus, sie hätten im Beschwerdeverfahren implizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht, indem sie den positiven Asylentscheid bezüglich den Bruder des Gesuchstellers, G._______, eingereicht hätten. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten jemals Zweifel daran geäussert, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers sei. Erst im endgültigen Entscheid sei die Reflexverfolgung mit der Begründung verneint worden, es liessen sich den Akten nur unvereinbare Angaben zu den Geschwistern des Gesuchstellers entnehmen. Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, in der Beschwerdeschrift sei damals die Negierung der Reflexverfolgung gerügt worden. Die Möglichkeit, dass die Verwandtschaft angezweifelt werden könnte, sei nicht in Betracht gezogen und nicht erkannt worden. Wenn das Gericht sich des verwandtschaftlichen Verhältnisses hätte vergewissern wollen, hätte es die Beschwerdeführenden auffordern können, Beweise für die Verwandtschaft beizubringen. Da das BFM die Verwandtschaft nie in Zweifel gezogen habe, könne dieses Versäumnis den Gesuchstellern nicht angelastet werden. Die Gesuchstellenden reichen mit dem Revisionsgesuch einen Familienregisterauszug mit Übersetzung ein. G. Mit Telefax vom 5. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen aus H. Mit Verfügung vom 14. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingaben vom 13. November 2008 und vom 5. Januar 2009 reichten die Gesuchstellenden zusätzliche Beweismittel nach, darunter insbesondere einen ärztlichen Bericht über die stationäre Behandlung der Gesuchstellerin in der Klinik (...) vom 26. Oktober 2008 bis zum 4. Dezember 2008 aufgrund einer schweren depressiven Episode. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel nach, so insbesondere ein Aussageprotokoll der Mutter des Gesuchstellers aus den Akten ihres Asylverfahrens in Deutschland und ein Zeugenprotokoll aus den Akten des Asylverfahrens ihres Sohnes G._______ in Deutschland. Die Unterlagen datieren aus dem Jahr 2003. K. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 reichten die Gesuchstellenden eine Befunddokumentation bezüglich des Gesuchstellers des Psychiatriezentrums (...) vom 9. Juli 2009 nach. L. Mit Eingabe vom 7. September 2009 machten die Gesuchstellenden zusätzliche Angaben bezüglich der angeblichen Hilfeleistungen des Gesuchstellers für die PKK und reichten eine schriftliche Aussage eines damals mit dem Gesuchsteller diesbezüglich zusammenarbeitenden Mannes nach. M. Am 10. Dezember 2009 stimmte das BFM dem vom Kanton (...) unterbreiteten Härtefallgesuch für die Gesuchstellenden zu; den Gesuchstellenden wurden fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen gewährt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen des BFM, aus­ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus­serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.2 Im Hauptantrag machen die Gesuchstellenden neue Tatsachen bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs geltend und beantragen die vorläufige Aufnahme. Bei diesen Begehren handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, dessen Prüfung in die Kompetenz des BFM und nicht des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Da die Gesuchstellenden gemäss Schreiben des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 19. Oktober 2011 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die Eingabe diesbezüglich zuständigkeitshalber an das BFM weiterzuleiten. Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet deshalb lediglich der Eventualantrag auf Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 3220/2006 vom 9. September 2008 und auf Asylgewährung.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. In Bezug auf den Eventualantrag machen die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend und bringen vor, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Mit Revisionsgesuch vom 3. November 2008 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb ein­zutreten.

E. 2 Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden im Revisionsgesuch gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderun­gen ge­nügen. Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG.

E. 2.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides ver­langt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa­chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu ei­nem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu füh­ren.

E. 2.2 Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen beziehungs­weise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, das heisst, ihre Berücksichtigung hätte zu einer anderen Entscheidung geführt (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 121 N 9).

E. 2.3 Die Gesuchstellenden bringen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil aus Versehen nicht berücksichtigt, dass G._______ der Bruder des Beschwerdeführers sei, und es habe deshalb zu Unrecht eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers verneint.

E. 2.4 Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tatsache, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers ist, aus Versehen nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich dazu geäussert, wieso es nicht davon ausgehe, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers sei (E. 5.3). Es berücksichtigte dabei verschiedene Aktenstücke, insbesondere den deutschen Personalausweis eines anderen Bruders des Gesuchstellers (F._______), das Urteil des Verwaltungsgerichts (...) bezüglich G._______, sowie die Verfahrensakten aus den beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die Gesuchstellenden führen kein Aktenstück und keine konkrete Aktenstelle an, die das Gericht übersehen habe, sondern rügen im Allgemeinen die Beweiswürdigung des Gerichts. Sachverhalts- und Beweiswürdigung können aber nicht Gegenstand eines Revisionsbegehrens nach Art. 121 Bst. d BGG sein.

E. 2.5 Die Tatsache, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers ist (was durch den im vorliegenden Verfahren eingereichten Zivilstandsregisterauszug nunmehr belegt ist), war zudem für die Entscheidung im angefochtenen Urteil nicht erheblich. Auch die Berücksichtigung dieser Tatsache hätte nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, da aus den Vorbringen des Gesuchstellers in der Beschwerdeschrift aus folgenden Gründen nicht auf eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung zu schliessen gewesen wäre:

E. 2.5.1 Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Rechtsprechung der damaligen ARK müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivisten der PKK zwar immer noch mit gewissen Schikanen rechnen, die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.).

E. 2.5.2 In der Beschwerde vom 13. September 2004 hatten die Gesuchsteller höchstens implizit und unsubstantiiert eine Reflexverfolgung überhaupt geltend gemacht: Den Namen seines Bruders (G._______) erwähnten sie in der Beschwerdeschrift nicht und die angebliche Reflexverfolgung wurde weder substantiiert noch konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im angefochtenen Urteil denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht habe, aufgrund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders je konkret behelligt gewesen zu sein (E. 5.3).

E. 2.5.3 Auch im vorliegenden Revisionsgesuch substantiieren die Gesuchsteller ihre Behauptung, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu G._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, in keiner Art und Weise. Weder bringen sie vor, inwiefern G._______ einer Verfolgung ausgesetzt war, noch konkretisieren sie in irgendeiner Weise, inwiefern sie selber deshalb einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Weder den Akten noch den Aussagen der Gesuchsteller können zudem Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Gesuchsteller aktiv für seinen Bruder eingesetzt und dadurch exponiert hätte. Insbesondere wurde seine Aussage, er sei im Winter 2001 aufgrund seiner Nachfragen nach dem Verbleib seines Bruders verhaftet worden, in seinem Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (siehe das angefochtene Urteil, E. 5.2), wogegen der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsgesuch nichts vorbringt.

E. 2.5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen des Gesuchstellers einer seiner Brüder (H._______) und seine Schwester in der Türkei wohnen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Familie keine Reflexverfolgung droht.

E. 2.6 Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor.

E. 3 Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch zudem zumindest implizit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entschei­des ver­langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er­hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Dass es dabei einer um Revision ersuchen­den Partei nicht mög­lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu­bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der un­echten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisfüh­rung wie­der gutzumachen. Ausgeschlos­sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstel­lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47; Elisabeth Escher, in: Ba­sler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo­nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be­weismittel sind nur dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa­chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48).

E. 3.3 Die Gesuchstellenden reichten mit dem Revisionsgesuch einen positiven Asylentscheid bezüglich den Bruder des Gesuchstellers, F._______, aus dem Jahr 1995 und einen Familienregisterauszug ein. Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichten sie sodann insbesondere in Deutschland zu Protokoll gegebene Aussagen der Mutter des Gesuchstellers, datierend aus dem Jahr 2003, zu den Akten. Den Gesuchstellenden wäre es bei sorgfältiger Prozessführung möglich gewesen, sowohl den Familienregisterauszug als auch das Urteil bezüglich den Bruder F._______ und die Aussageprotokolle der Mutter im Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Dokumente befanden sich nach Angaben der Gesuchstellenden im Revisionsgesuch bei F._______ in Deutschland und hätten somit ohne Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht werden können. Auch die Argumentation, weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren je an der Verwandtschaft gezweifelt, weshalb die Gesuchstellenden keine Veranlassung gehabt hätten, entsprechende Beweismittel einzureichen, überzeugt nicht. Das BFF erwähnte in seiner Verfügung vom 13. September 2004 weder G._______ noch F._______. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, das Bundesamt habe deren Verwandtschaft mit dem Gesuchsteller anerkannt. Vielmehr äusserte es sich überhaupt nicht - auch nicht implizit - dazu, da es das Vorliegen einer Reflexverfolgung gar nicht prüfte. Die Gesuchsteller rügten in ihrer Beschwerde vom 13. September 2004 diesbezüglich keine Gehörsverletzung des BFF, sondern brachten lediglich neu vor, F._______ sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt, da er in Verbindung mit der PKK gestanden habe. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2004, in der sie das Urteil des Verwaltungsgerichts (...) bezüglich der Asylgewährung an G._______ nachreichten, bringen sie sodann vor, "die Situation des Beschwerdeführers unterscheide[t] sich nicht massgeblich von der Situation seines Bruders G._______". Hätten die Gesuchsteller eine Reflexverfolgung geltend machen wollen, wäre es an ihnen gewesen, dies zu rügen, zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen, was ihnen bereits im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

E. 3.4 Zudem ist auch bezüglich des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darauf zu verweisen, dass die eingereichten Beweise für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht erheblich waren: Selbst wenn das Gericht davon ausgegangen wäre, dass G._______ ein Bruder des Gesuchstellers sei, wäre eine Reflexverfolgung zu verneinen gewesen (siehe oben E. 2.5).

E. 3.5 Somit liegt auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3220/2006 vom 9. September 2998 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6965/2008 Urteil vom 31. Mai 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Gesuchstellende, Gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 / E-3220/2006; N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste im Juli 1988 (alleine) in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Juli 1988 um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 25. Januar 1989 vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 21. November 1989 ab. Der Gesuchsteller wurde am 10. März 1990 in die Türkei zurückgeführt. B. Die Gesuchstellenden (ganze Familie) gelangten eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. C. Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, ihre Vorbringen bezüglich angeblicher Unterstützungsleistungen für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die daraus resultierende Verfolgung durch staatliche Behörden in den Jahren 2000 bis 2002 seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte Folter im Jahr 1990 entfalte aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kontextes keine Asylrelevanz. Auch die strafrechtliche Verfolgung aufgrund gemeinrechtlicher Delikte sei nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe vom 13. September 2004 reichten die Gesuchstellenden bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Die Gesuchstellenden argumentierten in der Beschwerdeschrift hauptsächlich, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft. Lediglich kurz verwiesen sie zudem darauf, dass ein Bruder des Gesuchstellers, F._______, in Deutschland als Flüchtling aufgenommen worden sei, da er intensive Kontakte zur PKK gepflegt habe, und ein weiterer Bruder (ohne Nennung eines Namens) sich der Guerilla angeschlossen habe, weshalb gegen ihn Ermittlungen liefen. E. Mit Urteil E 3220/2006 vom 9. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht, das alle am 1. Januar 2007 vor der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hatte, die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ausführungen des BFF, insbesondere in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund von Unterstützungsleistungen für die PKK und bezüglich des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kontextes der angeblich erlittenen Folter im Jahr 1990. Das Gericht führte weiter aus, die Gesuchstellenden machten sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend, indem sie sich auf den in Deutschland angeblich als Flüchtling anerkannten Bruder des Gesuchstellers, F._______, beriefen. Das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts (...) beziehe sich allerdings nicht auf F._______, sondern auf eine Person namens G._______. Den Akten liessen sich nur unvereinbare Angaben zu den Geschwistern des Gesuchstellers entnehmen. So habe er im ersten Asylverfahren vier Brüder namentlich erwähnt, darunter jedoch keinen G._______. In der Erstbefragung des zweiten Asylverfahrens habe er sechs Brüder erwähnt, darunter einen namens G._______. Dem eingereichten Urteil sei ebenfalls kein verwandtschaftliches Verhältnis zum Gesuchsteller zu entnehmen. Der Gesuchsteller habe zudem an keiner Stelle geltend gemacht, aufgrund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders je konkret behelligt worden zu sein. Bei dieser Sachlage könnten die Beschwerdeführenden aus dem eingereichten Urteil im Hinblick auf eine Reflexverfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. F. Mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3220/2006 vom 9. September 2008 ein. Darin beantragten sie die vorläufige Aufnahme und eventualiter die Aufhebung des Urteils sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs. Zur Begründung ihres Hauptantrages (vorläufige Aufnahme) machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei aufgrund von neuen Tatsachen zu sistieren (recte: aufzuschieben). Diesen Antrag begründen sie damit, dass die Gesuchstellerin im Oktober 2008 aufgrund einer psychischen Krise in die psychiatrische Klinik (...) eingeliefert wurde, und mit der guten Integration der ganzen Familie in der Schweiz. Zur Begründung des Eventualantrages (Gewährung von Asyl) führen die Gesuchstellenden im Wesentlichen aus, sie hätten im Beschwerdeverfahren implizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht, indem sie den positiven Asylentscheid bezüglich den Bruder des Gesuchstellers, G._______, eingereicht hätten. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten jemals Zweifel daran geäussert, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers sei. Erst im endgültigen Entscheid sei die Reflexverfolgung mit der Begründung verneint worden, es liessen sich den Akten nur unvereinbare Angaben zu den Geschwistern des Gesuchstellers entnehmen. Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, in der Beschwerdeschrift sei damals die Negierung der Reflexverfolgung gerügt worden. Die Möglichkeit, dass die Verwandtschaft angezweifelt werden könnte, sei nicht in Betracht gezogen und nicht erkannt worden. Wenn das Gericht sich des verwandtschaftlichen Verhältnisses hätte vergewissern wollen, hätte es die Beschwerdeführenden auffordern können, Beweise für die Verwandtschaft beizubringen. Da das BFM die Verwandtschaft nie in Zweifel gezogen habe, könne dieses Versäumnis den Gesuchstellern nicht angelastet werden. Die Gesuchstellenden reichen mit dem Revisionsgesuch einen Familienregisterauszug mit Übersetzung ein. G. Mit Telefax vom 5. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen aus H. Mit Verfügung vom 14. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingaben vom 13. November 2008 und vom 5. Januar 2009 reichten die Gesuchstellenden zusätzliche Beweismittel nach, darunter insbesondere einen ärztlichen Bericht über die stationäre Behandlung der Gesuchstellerin in der Klinik (...) vom 26. Oktober 2008 bis zum 4. Dezember 2008 aufgrund einer schweren depressiven Episode. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel nach, so insbesondere ein Aussageprotokoll der Mutter des Gesuchstellers aus den Akten ihres Asylverfahrens in Deutschland und ein Zeugenprotokoll aus den Akten des Asylverfahrens ihres Sohnes G._______ in Deutschland. Die Unterlagen datieren aus dem Jahr 2003. K. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 reichten die Gesuchstellenden eine Befunddokumentation bezüglich des Gesuchstellers des Psychiatriezentrums (...) vom 9. Juli 2009 nach. L. Mit Eingabe vom 7. September 2009 machten die Gesuchstellenden zusätzliche Angaben bezüglich der angeblichen Hilfeleistungen des Gesuchstellers für die PKK und reichten eine schriftliche Aussage eines damals mit dem Gesuchsteller diesbezüglich zusammenarbeitenden Mannes nach. M. Am 10. Dezember 2009 stimmte das BFM dem vom Kanton (...) unterbreiteten Härtefallgesuch für die Gesuchstellenden zu; den Gesuchstellenden wurden fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen des BFM, aus­ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus­serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.2. Im Hauptantrag machen die Gesuchstellenden neue Tatsachen bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs geltend und beantragen die vorläufige Aufnahme. Bei diesen Begehren handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, dessen Prüfung in die Kompetenz des BFM und nicht des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Da die Gesuchstellenden gemäss Schreiben des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 19. Oktober 2011 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die Eingabe diesbezüglich zuständigkeitshalber an das BFM weiterzuleiten. Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet deshalb lediglich der Eventualantrag auf Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 3220/2006 vom 9. September 2008 und auf Asylgewährung. 1.3. Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. In Bezug auf den Eventualantrag machen die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend und bringen vor, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Mit Revisionsgesuch vom 3. November 2008 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb ein­zutreten.

2. Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden im Revisionsgesuch gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderun­gen ge­nügen. Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG. 2.1. Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides ver­langt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa­chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu ei­nem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu füh­ren. 2.2. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen beziehungs­weise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, das heisst, ihre Berücksichtigung hätte zu einer anderen Entscheidung geführt (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 121 N 9). 2.3. Die Gesuchstellenden bringen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil aus Versehen nicht berücksichtigt, dass G._______ der Bruder des Beschwerdeführers sei, und es habe deshalb zu Unrecht eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers verneint. 2.4. Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tatsache, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers ist, aus Versehen nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich dazu geäussert, wieso es nicht davon ausgehe, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers sei (E. 5.3). Es berücksichtigte dabei verschiedene Aktenstücke, insbesondere den deutschen Personalausweis eines anderen Bruders des Gesuchstellers (F._______), das Urteil des Verwaltungsgerichts (...) bezüglich G._______, sowie die Verfahrensakten aus den beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die Gesuchstellenden führen kein Aktenstück und keine konkrete Aktenstelle an, die das Gericht übersehen habe, sondern rügen im Allgemeinen die Beweiswürdigung des Gerichts. Sachverhalts- und Beweiswürdigung können aber nicht Gegenstand eines Revisionsbegehrens nach Art. 121 Bst. d BGG sein. 2.5. Die Tatsache, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers ist (was durch den im vorliegenden Verfahren eingereichten Zivilstandsregisterauszug nunmehr belegt ist), war zudem für die Entscheidung im angefochtenen Urteil nicht erheblich. Auch die Berücksichtigung dieser Tatsache hätte nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, da aus den Vorbringen des Gesuchstellers in der Beschwerdeschrift aus folgenden Gründen nicht auf eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung zu schliessen gewesen wäre: 2.5.1. Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Rechtsprechung der damaligen ARK müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivisten der PKK zwar immer noch mit gewissen Schikanen rechnen, die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.). 2.5.2. In der Beschwerde vom 13. September 2004 hatten die Gesuchsteller höchstens implizit und unsubstantiiert eine Reflexverfolgung überhaupt geltend gemacht: Den Namen seines Bruders (G._______) erwähnten sie in der Beschwerdeschrift nicht und die angebliche Reflexverfolgung wurde weder substantiiert noch konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im angefochtenen Urteil denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht habe, aufgrund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders je konkret behelligt gewesen zu sein (E. 5.3). 2.5.3. Auch im vorliegenden Revisionsgesuch substantiieren die Gesuchsteller ihre Behauptung, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu G._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, in keiner Art und Weise. Weder bringen sie vor, inwiefern G._______ einer Verfolgung ausgesetzt war, noch konkretisieren sie in irgendeiner Weise, inwiefern sie selber deshalb einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Weder den Akten noch den Aussagen der Gesuchsteller können zudem Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Gesuchsteller aktiv für seinen Bruder eingesetzt und dadurch exponiert hätte. Insbesondere wurde seine Aussage, er sei im Winter 2001 aufgrund seiner Nachfragen nach dem Verbleib seines Bruders verhaftet worden, in seinem Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (siehe das angefochtene Urteil, E. 5.2), wogegen der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsgesuch nichts vorbringt. 2.5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen des Gesuchstellers einer seiner Brüder (H._______) und seine Schwester in der Türkei wohnen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Familie keine Reflexverfolgung droht. 2.6. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor.

3. Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch zudem zumindest implizit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entschei­des ver­langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er­hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Dass es dabei einer um Revision ersuchen­den Partei nicht mög­lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu­bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der un­echten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisfüh­rung wie­der gutzumachen. Ausgeschlos­sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstel­lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47; Elisabeth Escher, in: Ba­sler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo­nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be­weismittel sind nur dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa­chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48). 3.3. Die Gesuchstellenden reichten mit dem Revisionsgesuch einen positiven Asylentscheid bezüglich den Bruder des Gesuchstellers, F._______, aus dem Jahr 1995 und einen Familienregisterauszug ein. Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichten sie sodann insbesondere in Deutschland zu Protokoll gegebene Aussagen der Mutter des Gesuchstellers, datierend aus dem Jahr 2003, zu den Akten. Den Gesuchstellenden wäre es bei sorgfältiger Prozessführung möglich gewesen, sowohl den Familienregisterauszug als auch das Urteil bezüglich den Bruder F._______ und die Aussageprotokolle der Mutter im Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Dokumente befanden sich nach Angaben der Gesuchstellenden im Revisionsgesuch bei F._______ in Deutschland und hätten somit ohne Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht werden können. Auch die Argumentation, weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren je an der Verwandtschaft gezweifelt, weshalb die Gesuchstellenden keine Veranlassung gehabt hätten, entsprechende Beweismittel einzureichen, überzeugt nicht. Das BFF erwähnte in seiner Verfügung vom 13. September 2004 weder G._______ noch F._______. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, das Bundesamt habe deren Verwandtschaft mit dem Gesuchsteller anerkannt. Vielmehr äusserte es sich überhaupt nicht - auch nicht implizit - dazu, da es das Vorliegen einer Reflexverfolgung gar nicht prüfte. Die Gesuchsteller rügten in ihrer Beschwerde vom 13. September 2004 diesbezüglich keine Gehörsverletzung des BFF, sondern brachten lediglich neu vor, F._______ sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt, da er in Verbindung mit der PKK gestanden habe. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2004, in der sie das Urteil des Verwaltungsgerichts (...) bezüglich der Asylgewährung an G._______ nachreichten, bringen sie sodann vor, "die Situation des Beschwerdeführers unterscheide[t] sich nicht massgeblich von der Situation seines Bruders G._______". Hätten die Gesuchsteller eine Reflexverfolgung geltend machen wollen, wäre es an ihnen gewesen, dies zu rügen, zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen, was ihnen bereits im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres möglich gewesen wäre. 3.4. Zudem ist auch bezüglich des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darauf zu verweisen, dass die eingereichten Beweise für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht erheblich waren: Selbst wenn das Gericht davon ausgegangen wäre, dass G._______ ein Bruder des Gesuchstellers sei, wäre eine Reflexverfolgung zu verneinen gewesen (siehe oben E. 2.5). 3.5. Somit liegt auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3220/2006 vom 9. September 2998 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand: