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E-695/2018

E-695/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf F._______ (Distrikt G._______, H._______) verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am (...) 2015 in Richtung Türkei. Anschliessend reiste der Beschwerdeführer von Istanbul aus allein über die Balkanroute nach Deutschland und die Beschwerdeführerin reiste dorthin später mit den Kindern nach. Nach einem Aufenthalt von eineinhalb Monaten in Deutschland reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 2. Dezember 2015 fand eine summarische Befragung zur Person und Ausreise sowie zu den Asylgründen (BzP) statt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass mutmasslich Slowenien, Deutschland oder Österreich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dazu antworteten sie, dass es ihnen "egal" sei, sie würden lediglich nach Syrien nicht mehr zurückkehren wollen. Zur Untermauerung der Asylvorbringen wurden verschiedene Beweismittel, insbesondere eine Mobilisierungsankündigung eingereicht. B. Mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 wurde das Dublinverfahren beendet. C. Am (...) wurde E._______ geboren. D. Am 23. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von (...) den Wehrdienst absolviert. Am (...) 2015 habe er über den Dorfvorsteher die Aufforderung erhalten, als Reservist den Dienst zu leisten. Er hätte in zehn Tagen antreten beziehungsweise sich noch am gleichen Tag beim Aushebungsamt in I._______ melden sollen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich danach bis zur Ausreise entweder in seinem Dorf oder im Nachbarsdorf aufgehalten, wo man keine Strassenkontrollen habe passieren müssen. Sein Dorf hätten die Apoci-Leute (PKK) unter Kontrolle, I._______ werde vom Regime und den Apoci-Leuten verwaltet. In dieser Zeit habe sein Vater, der in I._______ gearbeitet habe, seine Ausreise organisiert. Er (der Beschwerdeführer) habe ansonsten weder mit den syrischen Behörden noch mit den kurdischen Organisationen Probleme gehabt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Am (...) 2016, als er sich bereits nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, sei nochmals eine Aufforderung gekommen, die erneut via Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Krieges ausgereist und weil ihr Ehemann die Aufforderung zum Reservistendienst erhalten habe. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt. E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2018 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot es dem SEM die Gelegenheit, bis zum 23. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde dazu mit Schreiben vom 11. April 2018 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 28. April 2018 geboten. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2018 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM hielt in seinen Erwägungen vom 4. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer habe seine Aufforderung zum Reservedienst widersprüchlich geschildert. So habe er bei der summarischen Befragung erklärt, er habe das Aufgebot am (...) 2015 erhalten, ungefähr zehn Tage vor dem Antritt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung habe er hingegen zuerst angegeben, er habe die Aufforderung am (...) 2015 erhalten und hätte sich noch gleichentags melden müssen (vgl. A40/18 F61 und 81). Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er erklärt, er hätte sich am (...) 2015 melden müssen, die Aufforderung habe er zehn Tage zuvor erhalten (vgl. A40/18 F111 ff.). Er habe keine plausible Erklärung für diese Widersprüche geben können. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung angegeben, ihr Ehemann habe sich am (...) 2015 melden müssen und das Aufgebot sei ungefähr zehn Tage vor diesem Datum überreicht worden (vgl. A41/12 F31 ff. und F52 ff). Im Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Besuch des Dorfvorstehers äusserst vage, nicht detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen (vgl. A41/12 F30 und F40 ff.). Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei nicht zu Hause gewesen, sei als stereotyp zu bezeichnen. Entgegen der Behauptung, die vom Dorfvorsteher abgegebene (...) sei eine Aufforderung als Reservist (vgl. A40/18 F71 f.) beziehungsweise ein militärisches Aufgebot (vgl. A41/12 F30 ff.), handle es sich dabei um eine Reservistenkarte, welche darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Betreffend die eingereichte Kopie des geltend gemachten militärischen Aufgebots vom (...) 2016 sei festzuhalten, dass eine Kopie über keinen Beweiswert verfüge. Vorliegend würde auch einem Original kaum Beweiswert zukommen. Zum einen enthalte die Kopie des Dokuments keinen Hinweis auf eine Einberufung, zum anderen komme generell den syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, da sie in Syrien sowie in Drittstaaten käuflich erhältlich seien (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015). Schliesslich könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Ferner könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Dorf, das sich im Bezirk I._______ befinde, im (...) 2015 und erneut am (...) 2016 für den Militärdienst aufgeboten worden wäre, da seine Herkunftsregion bereits im Sommer 2012 mehr und mehr unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt sei. Das SEM vertrat im Weiteren die Auffassung, dass sich aus dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg sowie aufgrund der Diskriminierung als Kurden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten liesse.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten insbesondere an der Glaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst fest. Die Beschwerdeführerin habe die Aussagen ihres Mannes bezüglich des Aufforderungsbefehls bestätigt und ihre Aussagen seien keineswegs als stereotyp zu beurteilen. Sodann müsse der Beschwerdeführer aufgrund der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 sehr wohl befürchten, vom syrischen Regime rekrutiert zu werden, da die PYD-Verwaltung von der syrischen Regierung unterstützt werde. Schliesslich werde der Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung als Oppositioneller eingestuft und sei daher einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM - unter Hinweis auf verschiedene Urteile des BVGer - daran fest, dass unwahrscheinlich erscheine, die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes würden Rekrutierungsmassnahmen im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen. Sodann stellte das SEM fest, dass es nicht an der Absolvierung des Militärdienstes des Beschwerdeführers gezweifelt habe. Er sei jedoch im Jahre (...) geboren und (...) ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden, weshalb er nicht zur Gruppe von Personen gehöre, die aufgrund ihrer Ausreise nach absolviertem Dienst Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse.

E. 4.4 In ihrer Stellungnahme wiederholten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf eine neuere Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016, dass die PYD in der H._______ die syrischen Behörden bei der Rekrutierung unterstützen würde. Zudem sei dem Bruder des Beschwerdeführers, J._______, am (...) 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden, weshalb er als Bruder eines Deserteurs der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Hierzu stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die Beschwerdeführenden hätten sich widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten nicht zu beseitigen. Zu Recht stellte das SEM auch fest, dass es sich im Übrigen bei der (...) um einen Einteilungsschein in den passiven Reservedienst nach Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes handle, nicht aber um einen Marschbefehl. In Bezug auf die eingereichte Mobilisierungsankündigung, welche eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Streitkräfte belegen soll, ist sodann festzustellen, dass Kopien grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukommt und Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass das Dokument keinen Hinweis auf eine tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers enthält. Vielmehr beinhaltet es die Mitteilung, bei Aufforderung habe der Beschwerdeführer sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Darüber hinaus scheint eine Rekrutierung in den Reservedienst im Jahre 2015/2016 auch aus folgendem Grund unplausibel und damit unglaubhaft: Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich die dortige Region der H._______ schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte. Vielmehr wurde sie - wie auch heute noch - von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der H._______ verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. Es gebe - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Fabrice Balanche / Staatssekretariat für Migration [SEM], Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13. September 2017). Das Carnegie Middle East Center, das die Lage in Syrien beobachtet, und Militärberater der Commission of Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe, Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Der Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The Syrian government has made some attempts in the Kurdish areas in recent years to recruit Kurds, but it has failed in doing so as it faced severe resistance from the Kurdish forces present in the area." Es wird in diesem Zusammenhang ein Vorfall von Oktober/November 2014 erwähnt, als die syrischen Militärbehörden in Qamishli 40 Kurden inhaftiert hätten beim Versuch, sie zu rekrutieren; dies habe die sofortige Reaktion der kurdischen Sicherheitskräfte (Assayish) nach sich gezogen, die ihrerseits im Gegenzug mehrere syrische Offiziere gekidnappt hätten. Der Vorfall habe in der gegenseitigen Freilassung der gefangen genommenen Männer geendet, was auch das Ende der Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen Regierung im betroffenen Gebiet bedeutet habe (vgl. DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015). Im aufdatierten Bericht, den der DIS in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council (DRC) im September 2015 publizierte, heisst es: "All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration." Weiter schreiben DIS und DRC: "The government only recruits people in the areas under its control." (vgl. DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Bestätigt wird das vorstehende Bild durch die Ausführungen des Politgeografen Dr. Fabrice Balanche: "(...) Par conséquent, l'armée syrienne ne peut plus recruter à al-Malikiyya/I._______, Tall Gamal ou d'autres endroits qu'elle ne contrôle plus. Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone kurde, le risque d'y être enrôlé par l'armée syrienne est nul." (vgl. Balanche / SEM, a.a.O., 13. September 2017). Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er im (...) 2015 und (...) 2016 von der syrischen Armee als Reservist aufgeboten worden ist.

E. 5.2 Zum vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe wegen seines Bruders eine Reflexverfolgung zu befürchten, ist festzuhalten, dass er zwar in der BzP unter der Rubrik "Beziehungen" anführte, sein Bruder J._______ befinde sich in der Schweiz, er aber anlässlich der beiden Befragungen keine weiteren Angaben über ihn gemacht, geschweige denn vorgebracht hat, wegen seines Bruders Behelligungen durch die syrischen Behörden befürchten zu müssen. Da dem Bruder am (...) 2015 in der Schweiz Asyl erteilt wurde, also fast einen Monat vor der BzP des Beschwerdeführers, hätte dieser eine allfällige Furcht, wegen seines Bruders verfolgt zu werden, bereits zu diesem Zeitpunkt erwähnen müssen. Daher muss diese erst in der Replik geäusserte Furcht vor Reflexverfolgung als konstruiert und nachgeschoben bezeichnet werden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 5.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass aus den angestellten Erwägungen nicht etwa zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither wesentlich verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-695/2018 Urteil vom 24. Januar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswita Petry; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf F._______ (Distrikt G._______, H._______) verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am (...) 2015 in Richtung Türkei. Anschliessend reiste der Beschwerdeführer von Istanbul aus allein über die Balkanroute nach Deutschland und die Beschwerdeführerin reiste dorthin später mit den Kindern nach. Nach einem Aufenthalt von eineinhalb Monaten in Deutschland reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 2. Dezember 2015 fand eine summarische Befragung zur Person und Ausreise sowie zu den Asylgründen (BzP) statt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass mutmasslich Slowenien, Deutschland oder Österreich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dazu antworteten sie, dass es ihnen "egal" sei, sie würden lediglich nach Syrien nicht mehr zurückkehren wollen. Zur Untermauerung der Asylvorbringen wurden verschiedene Beweismittel, insbesondere eine Mobilisierungsankündigung eingereicht. B. Mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 wurde das Dublinverfahren beendet. C. Am (...) wurde E._______ geboren. D. Am 23. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von (...) den Wehrdienst absolviert. Am (...) 2015 habe er über den Dorfvorsteher die Aufforderung erhalten, als Reservist den Dienst zu leisten. Er hätte in zehn Tagen antreten beziehungsweise sich noch am gleichen Tag beim Aushebungsamt in I._______ melden sollen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich danach bis zur Ausreise entweder in seinem Dorf oder im Nachbarsdorf aufgehalten, wo man keine Strassenkontrollen habe passieren müssen. Sein Dorf hätten die Apoci-Leute (PKK) unter Kontrolle, I._______ werde vom Regime und den Apoci-Leuten verwaltet. In dieser Zeit habe sein Vater, der in I._______ gearbeitet habe, seine Ausreise organisiert. Er (der Beschwerdeführer) habe ansonsten weder mit den syrischen Behörden noch mit den kurdischen Organisationen Probleme gehabt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Am (...) 2016, als er sich bereits nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, sei nochmals eine Aufforderung gekommen, die erneut via Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Krieges ausgereist und weil ihr Ehemann die Aufforderung zum Reservistendienst erhalten habe. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt. E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2018 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot es dem SEM die Gelegenheit, bis zum 23. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde dazu mit Schreiben vom 11. April 2018 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 28. April 2018 geboten. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2018 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM hielt in seinen Erwägungen vom 4. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer habe seine Aufforderung zum Reservedienst widersprüchlich geschildert. So habe er bei der summarischen Befragung erklärt, er habe das Aufgebot am (...) 2015 erhalten, ungefähr zehn Tage vor dem Antritt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung habe er hingegen zuerst angegeben, er habe die Aufforderung am (...) 2015 erhalten und hätte sich noch gleichentags melden müssen (vgl. A40/18 F61 und 81). Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er erklärt, er hätte sich am (...) 2015 melden müssen, die Aufforderung habe er zehn Tage zuvor erhalten (vgl. A40/18 F111 ff.). Er habe keine plausible Erklärung für diese Widersprüche geben können. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung angegeben, ihr Ehemann habe sich am (...) 2015 melden müssen und das Aufgebot sei ungefähr zehn Tage vor diesem Datum überreicht worden (vgl. A41/12 F31 ff. und F52 ff). Im Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Besuch des Dorfvorstehers äusserst vage, nicht detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen (vgl. A41/12 F30 und F40 ff.). Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei nicht zu Hause gewesen, sei als stereotyp zu bezeichnen. Entgegen der Behauptung, die vom Dorfvorsteher abgegebene (...) sei eine Aufforderung als Reservist (vgl. A40/18 F71 f.) beziehungsweise ein militärisches Aufgebot (vgl. A41/12 F30 ff.), handle es sich dabei um eine Reservistenkarte, welche darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Betreffend die eingereichte Kopie des geltend gemachten militärischen Aufgebots vom (...) 2016 sei festzuhalten, dass eine Kopie über keinen Beweiswert verfüge. Vorliegend würde auch einem Original kaum Beweiswert zukommen. Zum einen enthalte die Kopie des Dokuments keinen Hinweis auf eine Einberufung, zum anderen komme generell den syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, da sie in Syrien sowie in Drittstaaten käuflich erhältlich seien (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015). Schliesslich könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Ferner könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Dorf, das sich im Bezirk I._______ befinde, im (...) 2015 und erneut am (...) 2016 für den Militärdienst aufgeboten worden wäre, da seine Herkunftsregion bereits im Sommer 2012 mehr und mehr unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt sei. Das SEM vertrat im Weiteren die Auffassung, dass sich aus dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg sowie aufgrund der Diskriminierung als Kurden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten liesse. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten insbesondere an der Glaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst fest. Die Beschwerdeführerin habe die Aussagen ihres Mannes bezüglich des Aufforderungsbefehls bestätigt und ihre Aussagen seien keineswegs als stereotyp zu beurteilen. Sodann müsse der Beschwerdeführer aufgrund der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 sehr wohl befürchten, vom syrischen Regime rekrutiert zu werden, da die PYD-Verwaltung von der syrischen Regierung unterstützt werde. Schliesslich werde der Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung als Oppositioneller eingestuft und sei daher einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM - unter Hinweis auf verschiedene Urteile des BVGer - daran fest, dass unwahrscheinlich erscheine, die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes würden Rekrutierungsmassnahmen im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen. Sodann stellte das SEM fest, dass es nicht an der Absolvierung des Militärdienstes des Beschwerdeführers gezweifelt habe. Er sei jedoch im Jahre (...) geboren und (...) ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden, weshalb er nicht zur Gruppe von Personen gehöre, die aufgrund ihrer Ausreise nach absolviertem Dienst Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse. 4.4 In ihrer Stellungnahme wiederholten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf eine neuere Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016, dass die PYD in der H._______ die syrischen Behörden bei der Rekrutierung unterstützen würde. Zudem sei dem Bruder des Beschwerdeführers, J._______, am (...) 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden, weshalb er als Bruder eines Deserteurs der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Hierzu stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die Beschwerdeführenden hätten sich widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten nicht zu beseitigen. Zu Recht stellte das SEM auch fest, dass es sich im Übrigen bei der (...) um einen Einteilungsschein in den passiven Reservedienst nach Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes handle, nicht aber um einen Marschbefehl. In Bezug auf die eingereichte Mobilisierungsankündigung, welche eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Streitkräfte belegen soll, ist sodann festzustellen, dass Kopien grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukommt und Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass das Dokument keinen Hinweis auf eine tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers enthält. Vielmehr beinhaltet es die Mitteilung, bei Aufforderung habe der Beschwerdeführer sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Darüber hinaus scheint eine Rekrutierung in den Reservedienst im Jahre 2015/2016 auch aus folgendem Grund unplausibel und damit unglaubhaft: Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich die dortige Region der H._______ schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte. Vielmehr wurde sie - wie auch heute noch - von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der H._______ verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. Es gebe - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Fabrice Balanche / Staatssekretariat für Migration [SEM], Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13. September 2017). Das Carnegie Middle East Center, das die Lage in Syrien beobachtet, und Militärberater der Commission of Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe, Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Der Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The Syrian government has made some attempts in the Kurdish areas in recent years to recruit Kurds, but it has failed in doing so as it faced severe resistance from the Kurdish forces present in the area." Es wird in diesem Zusammenhang ein Vorfall von Oktober/November 2014 erwähnt, als die syrischen Militärbehörden in Qamishli 40 Kurden inhaftiert hätten beim Versuch, sie zu rekrutieren; dies habe die sofortige Reaktion der kurdischen Sicherheitskräfte (Assayish) nach sich gezogen, die ihrerseits im Gegenzug mehrere syrische Offiziere gekidnappt hätten. Der Vorfall habe in der gegenseitigen Freilassung der gefangen genommenen Männer geendet, was auch das Ende der Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen Regierung im betroffenen Gebiet bedeutet habe (vgl. DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015). Im aufdatierten Bericht, den der DIS in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council (DRC) im September 2015 publizierte, heisst es: "All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration." Weiter schreiben DIS und DRC: "The government only recruits people in the areas under its control." (vgl. DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Bestätigt wird das vorstehende Bild durch die Ausführungen des Politgeografen Dr. Fabrice Balanche: "(...) Par conséquent, l'armée syrienne ne peut plus recruter à al-Malikiyya/I._______, Tall Gamal ou d'autres endroits qu'elle ne contrôle plus. Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone kurde, le risque d'y être enrôlé par l'armée syrienne est nul." (vgl. Balanche / SEM, a.a.O., 13. September 2017). Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er im (...) 2015 und (...) 2016 von der syrischen Armee als Reservist aufgeboten worden ist. 5.2 Zum vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe wegen seines Bruders eine Reflexverfolgung zu befürchten, ist festzuhalten, dass er zwar in der BzP unter der Rubrik "Beziehungen" anführte, sein Bruder J._______ befinde sich in der Schweiz, er aber anlässlich der beiden Befragungen keine weiteren Angaben über ihn gemacht, geschweige denn vorgebracht hat, wegen seines Bruders Behelligungen durch die syrischen Behörden befürchten zu müssen. Da dem Bruder am (...) 2015 in der Schweiz Asyl erteilt wurde, also fast einen Monat vor der BzP des Beschwerdeführers, hätte dieser eine allfällige Furcht, wegen seines Bruders verfolgt zu werden, bereits zu diesem Zeitpunkt erwähnen müssen. Daher muss diese erst in der Replik geäusserte Furcht vor Reflexverfolgung als konstruiert und nachgeschoben bezeichnet werden. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 5.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass aus den angestellten Erwägungen nicht etwa zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither wesentlich verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: