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E-6937/2011

E-6937/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6937/2011 Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Patrizia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (...) . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in der Provinz G._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 verliessen, auf dem Luftweg über Algerien nach Italien und am 23. August 2011 mithilfe eines Schleppers in einem Personenwagen in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 8. respektive 27. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ summarisch befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2011 in Italien um Asyl nachgesucht haben, wobei sie daktyloskopisch erfasst worden sind, dass ihnen (respektive den volljährigen Beschwerdeführenden) anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie in ihrer Stellungnahme angaben, dass sie ihr Heimatland nicht verlassen hätten, um nach Italien zu reisen und sie lieber sterben würden, als dorthin zurückzukehren, dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 28. Oktober 2011 Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und bis zum 12. November 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (eröffnet am 16. Dezember 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien respektive ihre dortigen Asylersuchen sei durch den Eurodac-Treffer vom (...) 2011 belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom 12. November von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 12. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht hätten, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Rechtsmitteleingabe von einer Überstellung nach Italien abzusehen und den Beschwerdeführenden sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen esdas BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Eurodac-Treffer am (...) 2011 in Italien daktyloskopiert wurden und dort um Asyl nachsuchten (vgl. Akten BFM A35 S. 2), dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Oktober 2011 ge­stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Be­schwerde­führenden ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 12. November 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass somit Italien für die Prüfung der am 23. August 2011 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien (Ziff. 2.7.) festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen in der Rechtsmitteleingabe ("Die Beschwerdeführer müssen aufgrund des Gesagten ernsthaft befürchten, dass sie und ihre Kinder weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Somit besteht die Gefahr, dass sie und ihr [sic] Kinder nicht regelmässig Mahlzeiten erhalten und deshalb Hunger leiden werden") hinausgehender, konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden im Fall ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde erwähnte Beurteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach eine Rückweisung von Asylsuchenden nach Italien nicht zumutbar sei, nichts zu ändern vermag, weil das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass dem A._______ betreffenden ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen ist, dieser sei nach Selbsteinweisung während zweier Tage untersucht, hiernach bei weitergehender Kontrolle durch den Hausarzt nach Hause entlassen und angewiesen worden, sich bei Wiederauftreten der Symptome wieder zu melden (vgl. "Prozedere"), dass aufgrund dieser Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass eine akute Behandlung des Genannten indiziert oder gar dessen Reisefähigkeit fraglich ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Kinder ([...]) klarerweise nicht gegen eine Rücküberstellung nach Italien sprechen, dass überdies davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden erhielten in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung allfälliger Gesundheitsbeschwerden, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, dass nicht Italien, sondern die Schweiz das Ziel ihrer Reise gewesen sei, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch unbeachtlich bleiben müssen, da es grundsätzlich nicht der asylsuchenden Person obliegt, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: