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E-6936/2016

E-6936/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat, damals noch minderjährig, im Februar 2015 und reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. August 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/11) sowie der einlässlichen Anhörung vom 12. Oktober 2015 im Beisein einer Vertrauensperson (Protokoll in den SEM-Akten A19/21) machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei aufgrund einer Behinderung vom Militär entlassen, aber erneut als Milize eingezogen worden. Daraufhin habe er - der älteste Sohn - die Schule in der 10. Klasse abgebrochen, um die Familie bei der Arbeit in der Landwirtschaft zu unterstützen. Als er einen Aufforderungsbrief zum Militärdienst erhalten habe und sich innerhalb von vier Tagen aus Arbeitsgründen hätte bei der Stadtverwaltung melden sollen, sei er weniger als eine Woche später aus Eritrea ausgereist. Bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Im Militärdienst gebe es keine Bildung und er wolle seine jungen Jahre nicht im Militärdienst verbringen, sondern etwas aus sich machen. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Land zu verlassen, und sich auch nicht darauf vorbereitet. Doch als die Vorladung gekommen sei, sei er plötzlich ausgereist, ohne die Familie über sein Vorhaben zu informieren. Sein in [Ausland] wohnhafter Onkel habe die Ausreise finanziert. Er wisse nicht, ob er bis heute von der Verwaltung oder von den Militärbehörden gesucht werde. Die Familienangehörigen hätten nichts über Probleme nach seiner Ausreise berichtet. Er habe in Eritrea nie Probleme mit Armee, Polizei oder sonstigen Behörden gehabt, sei auch nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und sei weder politisch noch religiös aktiv. Bei einer Rückkehr würde er aber bestimmt inhaftiert werden oder in den Militärdienst eingezogen, da er illegal ausgereist sei, um nicht die Waffe tragen zu müssen. Auf die Frage der Vertrauensperson, ob sich die Vorladung noch zuhause befinde und ob er sie beschaffen könne, antwortete er, er wisse es nicht. Sie sei damals zuhause gewesen. Falls sich die Vorladung noch zuhause befinde, könne er sie sich von seiner Familie schicken lassen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der eritreischen ID-Karten seiner Eltern, seinen Taufschein und seine eritreische Gesundheitskarte (samt Zustellcouvert aus Eritrea) ein. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 - der Vertrauensperson des Beschwerdeführers eröffnet am 12. Oktober 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug indes wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das SEM an, dass der Beschwerdeführer zu den gemäss seinen Aussagen zusammenhängenden Ereignissen des Schulabbruchs und der Vorladung für den Militärdienst keine substantiierten Angaben habe machen können. Er habe die Frage, wie lange er sich nach seinem Schulabbruch in Eritrea aufgehalten habe, ebenso wenig beantworten können wie jene, ob er an Weihnachten 2014 oder Neujahr 2015 noch im Heimatland gewesen sei. Auch elementare Fragen, wie z.B. wann das Schulsemester in Eritrea beginne oder wann die Schulferien stattfänden, habe er nicht beantworten können. Nach einem mindestens neunjährigen Schulbesuch sei dies nicht nachvollziehbar. Zudem habe er in der BzP und in der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Einschulungsalter gemacht. Sein Vorbringen betreffend die Einberufung zum Militärdienst halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea einzugehen, verneinte die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Gemäss den vorliegenden Akten habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016 durch seine Rechtsvertreterin form- und fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ebenfalls eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchen. In seiner Begründung hielt der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung entgegen, die als Unglaubhaftigkeitsmerkmale herausgestrichenen Widersprüche zwischen BzP und Anhörung seien angesichts der knapp einstündigen BzP zu überspitzt. Es gehe nicht an, durch überspitzte Anforderungen an die Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers diese gestützt auf unerhebliche Abweichungen als unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter sei zu rügen, dass die Vertrauensperson den Beschwerdeführer nicht angemessen auf die Anhörung habe vorbereiten können. Er habe sie aktenkundigerweise erst kurz vor der Anhörung zum ersten Mal gesehen, weshalb die Anforderungen an seine Ausführungen weiter gesenkt werden müssten. Andernfalls liege eine rechtlich relevante Gehörsverletzung vor. Die Vorinstanz habe weder an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers noch an der Tatsache, dass er die Schule besucht habe, gezweifelt. Es sei somit naheliegend, dass er offenbar auch Dinge, die er tatsächlich erlebt habe (Einschulung, Schulbesuch, Schulferien) sowie damit zusammenhängende Daten nicht in der vom SEM erwarteten Form, Präzision und Detailliertheit schildern könne. Dies stelle ein deutliches Indiz dafür dar, dass er sich schlecht an Organisatorisches, diesbezügliche Zusammenhänge und Daten erinnern und diese nur ungenügend darstellen könne, auch wenn er sie tatsächlich erlebt habe. Die Vorladung mit dieser Argumentation als unglaubhaft würdigen zu wollen, stosse ins Leere. Der Beschwerdeführer habe sehr bestimmt erklärt, was für eine Bedeutung er der Vorladung zugemessen habe und welchen Inhalt sie gehabt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn ausführlicher zur Vorladung zu befragen. Die im Heimatland erfolgte Refraktion sei damit rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Praxisgemäss sei deshalb davon auszugehen, dass ihm asylrelevante Nachteile drohten. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Das SEM habe ferner unzulässigerweise seine Praxis bezüglich illegaler Ausreise geändert und sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert, indem es sich insbesondere nicht einlässlich mit den Anforderungen an die Praxisänderung auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt habe. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Refraktion des Beschwerdeführers schliessen, stelle die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da die vom SEM vorgenommene Praxisänderung unzulässig sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten; ohnehin sei er vorläufig aufgenommen worden. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2016 hielt das SEM fest, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Refraktion ergäben sich in der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse. Die Vorinstanz äusserte sich zudem zur allgemeinen Kritik an der Praxisänderung, wonach durch die illegale Ausreise aus Eritrea per se nicht mehr ein subjektiver Nachfluchtgrund gesetzt werde. Die Beschwerde enthalte keine neuen Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG haben müsste. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und eröffnete ihm die Gelegenheit zur Replik. G. Mit Replik vom 15. Dezember 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die von der Vorinstanz zitierten zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen die illegale Ausreise von zehn- bis zwölfjährigen Eritreern als nicht relevant beurteilt worden sei, vorliegend nicht einschlägig seien, da er zur Zeit seiner Flucht bereits (...) alt gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, inwiefern er einer - in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten - Personengruppe angehöre, welche trotz illegaler Ausreise keine relevanten Sanktionen zu befürchten habe. Die Vorinstanz beziehe sich bei der Behandlung von Rückgeführten auf Informationen, welche gemäss dem zu Grunde liegenden Bericht nicht gesichert seien. Abgesehen von der öffentlichen Ankündigung müssten für eine rechtmässige Praxisänderung weitere Voraussetzungen gegeben sein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2) und die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte (A6/1; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 sein Asylgesuch eingereicht und die BzP am 3. August 2015 stattgefunden hatte, kündigte das SEM dem Kanton die Ankunft eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden am 5. August 2015 an (vgl. A13/2); die zuständige kantonale Behörde ernannte am 10. August 2015 eine Vertrauensperson (vgl. A17/2). Die Einladung des SEM für die Anhörung vom 12. Oktober 2015 wurde am 25. September 2015 korrekt an die Vertrauensperson gesandt (vgl. A18/2). Anders als im von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 (D-7700/2015, E. 6.2), wo zwischen Einreise, Erstbefragung und Anhörung zu den Asylgründen keine zwei Wochen lagen, sind die Intervalle vorliegend - elf Tage zwischen Einreise und BzP, fast zweieinhalb Monate zwischen BzP und Anhörung - als angemessen zu betrachten. Der Beschwerdeführer hatte nach Zuteilung seiner Vertrauensperson am 10. August 2015 (A17/2) zwei Monate Zeit, um diese kennenzulernen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des SEM fällt damit ausser Betracht.

E. 5.3 In der Zwischenzeit ist der Beschwerdeführer volljährig geworden.

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen betreffend die Einberufung zum Militärdienst glaubhaft darzulegen. Zu Recht hält die Vorinstanz mit Verweis auf seine fehlenden substantiierten Angaben in Bezug auf den Schulabbruch, den Beginn des Schul-semesters oder der Ferien und des bei der Anhörung nicht mehr erinnerlichen Einschulungsalters fest, dass bereits der vorgetragene Grund für die Einberufung zum Militärdienst nicht geglaubt werden könne. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Seinen Ausführungen bei der Anhörung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Vorladung aus Arbeitsgründen innert vier Tagen hätte bei der Stadtverwaltung melden müssen (A19/11 F106). Er sei innerhalb von weniger als einer Woche seit Erhalt der Vorladung ausgereist, ohne die Meldung bei der Verwaltung vorzunehmen beziehungsweise sich zu erkundigen, weshalb er sich überhaupt melden müsse. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Vorladung zur Leistung des Militärdienstes gehandelt hat, fügt sich in seine wenig spezifischen Ausführungen nahtlos ein, dass er die mutmassliche Vorladung, welche sich gemäss seinen Angaben zuhause befunden habe, nicht mehr nachreichte und die Vorinstanz auch nicht über allenfalls gescheiterte Beschaffungsversuche in Kenntnis setzte (A19/14 F138 f.). Selbst auf Beschwerdestufe blieb er eine Erklärung schuldig. Damit erweist sich die Basis für die Annahme, dass er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen habe, als nicht tragfähig.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht ausführlich genug zur Vorladung befragt worden, geht auch diese Rüge fehl, stellte ihm die Vorinstanz doch dazu mehrere Fragen und setzte sich damit hinreichend mit der behaupteten Refraktion auseinander (A19/11 F104-111, F126, F138-142). Der Beschwerdeführer gibt denn auch nicht an, ob und inwiefern er sich bei allfälligen weiteren Fragen konkreter hätte zur Vorladung äussern können.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; mit anderen Worten liegen keine Vorfluchtgründe vor.

E. 7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Sinngemäss sieht er sich im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.

E. 7.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen (vgl. Beschwerde S. 4 ff., Replik vom 15. Dezember 2016), obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E. 7.5 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst einberufen wurde (vgl. vorliegende E. 5). Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, machte er weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.

E. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seine Bedürftigkeit weiterhin aktenkundig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordneter Rechtsbeiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Sie reichte am 15. Dezember 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 1'070.- bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein. Entsprechend der (der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 mitgeteilten) Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE) wird, ist das Honorar auf Fr. 150.- pro Stunde zu kürzen. Bei einem angemessenen zeitlichen Aufwand von fünf Stunden und den zu vergütenden Barauslagen für Porti, Telefon- und Faxgebühren und Dolmetscher von Fr. 70.- ist das Honorar auf insgesamt Fr. 820.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 820.- aus.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6936/2016 Urteil vom 27. Februar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat, damals noch minderjährig, im Februar 2015 und reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. August 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/11) sowie der einlässlichen Anhörung vom 12. Oktober 2015 im Beisein einer Vertrauensperson (Protokoll in den SEM-Akten A19/21) machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei aufgrund einer Behinderung vom Militär entlassen, aber erneut als Milize eingezogen worden. Daraufhin habe er - der älteste Sohn - die Schule in der 10. Klasse abgebrochen, um die Familie bei der Arbeit in der Landwirtschaft zu unterstützen. Als er einen Aufforderungsbrief zum Militärdienst erhalten habe und sich innerhalb von vier Tagen aus Arbeitsgründen hätte bei der Stadtverwaltung melden sollen, sei er weniger als eine Woche später aus Eritrea ausgereist. Bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Im Militärdienst gebe es keine Bildung und er wolle seine jungen Jahre nicht im Militärdienst verbringen, sondern etwas aus sich machen. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Land zu verlassen, und sich auch nicht darauf vorbereitet. Doch als die Vorladung gekommen sei, sei er plötzlich ausgereist, ohne die Familie über sein Vorhaben zu informieren. Sein in [Ausland] wohnhafter Onkel habe die Ausreise finanziert. Er wisse nicht, ob er bis heute von der Verwaltung oder von den Militärbehörden gesucht werde. Die Familienangehörigen hätten nichts über Probleme nach seiner Ausreise berichtet. Er habe in Eritrea nie Probleme mit Armee, Polizei oder sonstigen Behörden gehabt, sei auch nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und sei weder politisch noch religiös aktiv. Bei einer Rückkehr würde er aber bestimmt inhaftiert werden oder in den Militärdienst eingezogen, da er illegal ausgereist sei, um nicht die Waffe tragen zu müssen. Auf die Frage der Vertrauensperson, ob sich die Vorladung noch zuhause befinde und ob er sie beschaffen könne, antwortete er, er wisse es nicht. Sie sei damals zuhause gewesen. Falls sich die Vorladung noch zuhause befinde, könne er sie sich von seiner Familie schicken lassen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der eritreischen ID-Karten seiner Eltern, seinen Taufschein und seine eritreische Gesundheitskarte (samt Zustellcouvert aus Eritrea) ein. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 - der Vertrauensperson des Beschwerdeführers eröffnet am 12. Oktober 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug indes wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das SEM an, dass der Beschwerdeführer zu den gemäss seinen Aussagen zusammenhängenden Ereignissen des Schulabbruchs und der Vorladung für den Militärdienst keine substantiierten Angaben habe machen können. Er habe die Frage, wie lange er sich nach seinem Schulabbruch in Eritrea aufgehalten habe, ebenso wenig beantworten können wie jene, ob er an Weihnachten 2014 oder Neujahr 2015 noch im Heimatland gewesen sei. Auch elementare Fragen, wie z.B. wann das Schulsemester in Eritrea beginne oder wann die Schulferien stattfänden, habe er nicht beantworten können. Nach einem mindestens neunjährigen Schulbesuch sei dies nicht nachvollziehbar. Zudem habe er in der BzP und in der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Einschulungsalter gemacht. Sein Vorbringen betreffend die Einberufung zum Militärdienst halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea einzugehen, verneinte die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Gemäss den vorliegenden Akten habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016 durch seine Rechtsvertreterin form- und fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ebenfalls eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchen. In seiner Begründung hielt der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung entgegen, die als Unglaubhaftigkeitsmerkmale herausgestrichenen Widersprüche zwischen BzP und Anhörung seien angesichts der knapp einstündigen BzP zu überspitzt. Es gehe nicht an, durch überspitzte Anforderungen an die Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers diese gestützt auf unerhebliche Abweichungen als unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter sei zu rügen, dass die Vertrauensperson den Beschwerdeführer nicht angemessen auf die Anhörung habe vorbereiten können. Er habe sie aktenkundigerweise erst kurz vor der Anhörung zum ersten Mal gesehen, weshalb die Anforderungen an seine Ausführungen weiter gesenkt werden müssten. Andernfalls liege eine rechtlich relevante Gehörsverletzung vor. Die Vorinstanz habe weder an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers noch an der Tatsache, dass er die Schule besucht habe, gezweifelt. Es sei somit naheliegend, dass er offenbar auch Dinge, die er tatsächlich erlebt habe (Einschulung, Schulbesuch, Schulferien) sowie damit zusammenhängende Daten nicht in der vom SEM erwarteten Form, Präzision und Detailliertheit schildern könne. Dies stelle ein deutliches Indiz dafür dar, dass er sich schlecht an Organisatorisches, diesbezügliche Zusammenhänge und Daten erinnern und diese nur ungenügend darstellen könne, auch wenn er sie tatsächlich erlebt habe. Die Vorladung mit dieser Argumentation als unglaubhaft würdigen zu wollen, stosse ins Leere. Der Beschwerdeführer habe sehr bestimmt erklärt, was für eine Bedeutung er der Vorladung zugemessen habe und welchen Inhalt sie gehabt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn ausführlicher zur Vorladung zu befragen. Die im Heimatland erfolgte Refraktion sei damit rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Praxisgemäss sei deshalb davon auszugehen, dass ihm asylrelevante Nachteile drohten. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Das SEM habe ferner unzulässigerweise seine Praxis bezüglich illegaler Ausreise geändert und sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert, indem es sich insbesondere nicht einlässlich mit den Anforderungen an die Praxisänderung auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt habe. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Refraktion des Beschwerdeführers schliessen, stelle die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da die vom SEM vorgenommene Praxisänderung unzulässig sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten; ohnehin sei er vorläufig aufgenommen worden. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2016 hielt das SEM fest, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Refraktion ergäben sich in der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse. Die Vorinstanz äusserte sich zudem zur allgemeinen Kritik an der Praxisänderung, wonach durch die illegale Ausreise aus Eritrea per se nicht mehr ein subjektiver Nachfluchtgrund gesetzt werde. Die Beschwerde enthalte keine neuen Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG haben müsste. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und eröffnete ihm die Gelegenheit zur Replik. G. Mit Replik vom 15. Dezember 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die von der Vorinstanz zitierten zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen die illegale Ausreise von zehn- bis zwölfjährigen Eritreern als nicht relevant beurteilt worden sei, vorliegend nicht einschlägig seien, da er zur Zeit seiner Flucht bereits (...) alt gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, inwiefern er einer - in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten - Personengruppe angehöre, welche trotz illegaler Ausreise keine relevanten Sanktionen zu befürchten habe. Die Vorinstanz beziehe sich bei der Behandlung von Rückgeführten auf Informationen, welche gemäss dem zu Grunde liegenden Bericht nicht gesichert seien. Abgesehen von der öffentlichen Ankündigung müssten für eine rechtmässige Praxisänderung weitere Voraussetzungen gegeben sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2) und die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte (A6/1; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 sein Asylgesuch eingereicht und die BzP am 3. August 2015 stattgefunden hatte, kündigte das SEM dem Kanton die Ankunft eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden am 5. August 2015 an (vgl. A13/2); die zuständige kantonale Behörde ernannte am 10. August 2015 eine Vertrauensperson (vgl. A17/2). Die Einladung des SEM für die Anhörung vom 12. Oktober 2015 wurde am 25. September 2015 korrekt an die Vertrauensperson gesandt (vgl. A18/2). Anders als im von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 (D-7700/2015, E. 6.2), wo zwischen Einreise, Erstbefragung und Anhörung zu den Asylgründen keine zwei Wochen lagen, sind die Intervalle vorliegend - elf Tage zwischen Einreise und BzP, fast zweieinhalb Monate zwischen BzP und Anhörung - als angemessen zu betrachten. Der Beschwerdeführer hatte nach Zuteilung seiner Vertrauensperson am 10. August 2015 (A17/2) zwei Monate Zeit, um diese kennenzulernen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des SEM fällt damit ausser Betracht. 5.3 In der Zwischenzeit ist der Beschwerdeführer volljährig geworden. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen betreffend die Einberufung zum Militärdienst glaubhaft darzulegen. Zu Recht hält die Vorinstanz mit Verweis auf seine fehlenden substantiierten Angaben in Bezug auf den Schulabbruch, den Beginn des Schul-semesters oder der Ferien und des bei der Anhörung nicht mehr erinnerlichen Einschulungsalters fest, dass bereits der vorgetragene Grund für die Einberufung zum Militärdienst nicht geglaubt werden könne. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Seinen Ausführungen bei der Anhörung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Vorladung aus Arbeitsgründen innert vier Tagen hätte bei der Stadtverwaltung melden müssen (A19/11 F106). Er sei innerhalb von weniger als einer Woche seit Erhalt der Vorladung ausgereist, ohne die Meldung bei der Verwaltung vorzunehmen beziehungsweise sich zu erkundigen, weshalb er sich überhaupt melden müsse. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Vorladung zur Leistung des Militärdienstes gehandelt hat, fügt sich in seine wenig spezifischen Ausführungen nahtlos ein, dass er die mutmassliche Vorladung, welche sich gemäss seinen Angaben zuhause befunden habe, nicht mehr nachreichte und die Vorinstanz auch nicht über allenfalls gescheiterte Beschaffungsversuche in Kenntnis setzte (A19/14 F138 f.). Selbst auf Beschwerdestufe blieb er eine Erklärung schuldig. Damit erweist sich die Basis für die Annahme, dass er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen habe, als nicht tragfähig. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht ausführlich genug zur Vorladung befragt worden, geht auch diese Rüge fehl, stellte ihm die Vorinstanz doch dazu mehrere Fragen und setzte sich damit hinreichend mit der behaupteten Refraktion auseinander (A19/11 F104-111, F126, F138-142). Der Beschwerdeführer gibt denn auch nicht an, ob und inwiefern er sich bei allfälligen weiteren Fragen konkreter hätte zur Vorladung äussern können. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; mit anderen Worten liegen keine Vorfluchtgründe vor. 7. 7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Sinngemäss sieht er sich im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 7.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen (vgl. Beschwerde S. 4 ff., Replik vom 15. Dezember 2016), obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 7.5 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst einberufen wurde (vgl. vorliegende E. 5). Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, machte er weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seine Bedürftigkeit weiterhin aktenkundig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordneter Rechtsbeiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Sie reichte am 15. Dezember 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 1'070.- bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein. Entsprechend der (der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 mitgeteilten) Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE) wird, ist das Honorar auf Fr. 150.- pro Stunde zu kürzen. Bei einem angemessenen zeitlichen Aufwand von fünf Stunden und den zu vergütenden Barauslagen für Porti, Telefon- und Faxgebühren und Dolmetscher von Fr. 70.- ist das Honorar auf insgesamt Fr. 820.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 820.- aus.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand: