Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6936/2015
Urteil vom 4. November 2015
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Togo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei zum Schutz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und es sei im vorliegenden Verfahren dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, ferner seien das SEM und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, von der Anordnung von Zwangsmassnahmen abzusehen und der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als superprovisorische Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und es seien allfällige weitere Massnahmen hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Schweiz anzuordnen,
dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 29. Oktober 2015 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten über die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb darauf - soweit entsprechende Beschwerdeanträge vorliegen - nicht einzutreten ist,
dass im Dublin-Verfahren das Vorliegen von Überstellungshindernissen zu prüfen ist und - sofern solche vorhanden wären - auf das Gesuch in der Schweiz einzutreten wäre, dass hingegen individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG im Dublinverfahren nicht zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass vorliegend unter anderem die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wegen medizinischen Gründen beantragt wurde und auf diesen Antragspunkt folglich nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem Schengen-Visum in Frankreich aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 7. Oktober 2015 ausführte, er sei am 23. Juni 2015 von seinem Heimatstaat herkommend nach [Frankreich] gereist und habe sich bis zum 11. September 2015 dort aufgehalten,
dass dieses Visum, in dessen Besitz er mittels (...) gekommen sei, vom (...) Juni 2015 bis zum (...) August 2015 für Frankreich gültig war,
dass ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) denn auch ergab, dass dem Beschwerdeführer ein vom (...) Juni 2015 bis am (...) August 2015 gültiges französisches Visum ausgestellt wurde (vgl. A8/7 letzte Seite),
dass das SEM die französischen Behörden am 8. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Oktober 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Asylgründe, die in der Beschwerdeeingabe eingehend dargelegt werden, demnach von Frankreich zu prüfen sein werden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ferner ein Selbsteintritt dann zu erfolgen hat, wenn eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen (Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK) droht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung sowie in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Überstellung nach Frankeich einwendet, er sei dort nicht sicher, es drohe ihm eine Verfolgung durch Agenten des togolesischen Geheimdiensts, man wolle ihn "eliminieren ohne Spuren zu hinterlassen",
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend gemacht hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dargelegt hat, weshalb Frankreich seiner Schutzpflicht nicht nachkommen sollte beziehungsweise nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren,
dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die französischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb der Beschwerdeführer sich bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte erfolgreich an die Behörden in Frankreich wenden und Schutz beanspruchen kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ferner an der mündlichen Befragung sowie in seiner Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Probleme, (...) geltend macht,
dass in diesem Zusammenhang in Kürze eine ärztliche Untersuchung erfolgen werde und die Nachreichung der entsprechenden Ergebnisse gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sei,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und könnte damit Art. 3 EMRK verletzen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der im Rahmen der Dublin-Regelung für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, klare Indizien vorzuweisen, dass Frankreich gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstösst,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dessen geltend gemachte Beschwerden in Frankreich ohne Weiteres erfolgreich behandelt werden können,
dass Frankreich als EU-Mitgliedstaat dem Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und dem Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass das in Aussicht gestellte Arztzeugnis bei dieser Sachlage nicht abzuwarten ist, da dieses hinsichtlich der Prüfung von Überstellungshindernissen zu keinem anderen Ergebnis, als den vorliegenden Erwägungen zu entnehmen ist, führen würde,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung gemäss der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins Leere gehen und Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass - wie schon festgehalten - unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der Anordnung allfällig weiterer Massnahmen während des Aufenthalts in der Schweiz sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass schliesslich auch der Antrag, es sei die Anordnung von behördlichen Zwangsmassnahmen zu verbieten, abzulehnen ist, da der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
Lhazom Pünkang
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