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E-6934/2008

E-6934/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Oktober 2006 unter Beilage mehrerer Beweismittel an die Schwei­zer Botschaft in Colombo und suchte darin um Asyl in der Schweiz für sich und seine an der gleichen Adresse wohnhafte Familie nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit (...), habe seit 2002 bei der (...) gearbeitet und sei an (...) beteiligt gewesen. Am (...) sei er bei (...) zusammen mit zwei seiner Kollegen im Mannar Distrikt von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden. Am (...) sei er wieder freigelassen worden. Seine beiden Kollegen seien früher freigekommen. (...). Seit seiner Freilassung fühle er sich seitens der LTTE, der Sicherheits­kräfte und (...) bedroht. Als Beweis­mittel reichte er Kopien einer Haftbestätigung des International Com­mittee of the Red Cross (ICRC) vom (...), eines (...), eines Schrei­bens des (...), eines Schrei­bens des (...) sowie zahlreicher (...) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 forderte die Botschaft in Colom­bo den Beschwerdeführer auf, die Vorbringen detailliert und unter Bei­lage von Beweismitteln darzulegen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 am Asylgesuch fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. D. Die Botschaft überwies das Dossier am 13. Juli 2007 zuständigkeits­halber dem BFM zur weiteren Bearbeitung. E. Das BFM wies mit Verfügung vom 4. März 2008 das Asyl- und Einrei­segesuch des Beschwerdeführers für sich und seine Familie ab. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2008 Be­schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Juni 2008 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge­hör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei­den. H. Das BFM ersuchte die Botschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2008, die Beschwerdeführenden schriftlich zu kontaktieren, sie unter Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme einzuladen und ihnen un­ter anderem mitzuteilen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung nicht als erfüllt erachtet würden, dass aus Kapazi­tätsgründen auf eine Anhörung durch die Botschaft verzichtet worden sei und dass sie allenfalls vorhandene weitere Beweismittel einzurei­chen oder in der Zwischenzeit neu eingetretene Vorfälle zu schildern hätten. I. Die Botschaft führte am 5. August 2008 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine in den schriftlichen Eingaben geltend gemachten Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er seit seiner Freilassung Probleme seitens der LTTE, der Regierung und (...) habe. (...). Gleich nach seiner Freilassung sei er vom "Intelligence Service" befragt worden. Etwa einen Monat später sei er wieder zur Arbeit ge­gangen. Ungefähr gleichzeitig mit der Arbeitsaufnahme hätten er be­ziehungsweise seine Frau wiederholt Telefonanrufe erhalten, in wel­chen sich Unbekannte nach seinen Arbeitszeiten und -orten erkundigt hätten. Zirka nach einem weiteren Monat habe er seine Telefonnum­mer wechseln lassen, worauf die Belästigungen aufgehört hätten. Wö­chentlich einmal, wenn er mit dem Motorrad zur Arbeit gehe, werde er von einem Mann verfolgt, welcher sein Gesicht verdecke. Im November 2006 habe sich zudem eine Person in einem Geschäft in der Nähe sei­nes Hauses nach ihm erkundigt. Im Übrigen sei er insgesamt viermal vom "Intelligence Service" zu seinen Verwandten befragt worden. Wie­derholt sei er angerufen und besucht, indessen nie bedroht worden. Das Anhörungsprotokoll sowie ein kurzer Bericht wurden am 5. August 2008 von der Botschaft dem BFM zugestellt. J. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Verfügung vom 28. August 2008 (Zustellung am 12. September 2009) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. K. Der Beschwerdeführer reichte mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft Beschwerde gegen die Verfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. L. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerde am 3. De­zember 2008 dem BFM zur Vernehmlassung. M. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008, welche den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht worden war, an seiner Verfügung und deren Begründung fest. N. Die Beschwerdeführenden hielten mit Stellungnahme vom 18. März 2009 ihrerseits an den gestellten Begehren und deren Begründung fest.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwer­deverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann aus prozessökono­mischen Gründen jedoch verzichtet werden, da der in Englisch ver­fassten Beschwerde genügend klare Rechtsbegehren und deren Be­gründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Abgesehen vom Sprachlichen ist die Beschwerde frist- und form­gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfah­ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü­gung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundes­amt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil­ligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab­klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohn­sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszu­reisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hin­sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus­land sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu­chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die Schweizer Botschaft in Colombo führte am 5. September 2006 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.

E. 2.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be­ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob­jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü­fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub­haft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu die in diesem ganzen Zusammenhang nach wie vor massgeblichen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

E. 3.1 Das BFM wies das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdefüh­rers für sich und seine Familie gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. In seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerde­führer mache geltend, während (...) von den LTTE festge­halten worden zu sein, und er befürchte nun weitere Übergriffe. Dazu sei festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich Willens sei, bedrohten beziehungsweise verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vergeblich um Schutz bemüht habe, re­spektive dass adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Gemäss sei­nen Angaben habe er überdies seit Ende 2006 keinen Kontakt und kei­ne Schwierigkeiten mit den LTTE mehr gehabt. Das Vorbringen, wo­nach er auf dem Weg zur Arbeit verfolgt werde, sei mit starken Zwei­feln behaftet. Selbst wenn dieses indessen den Tatsachen entsprechen sollte, so sei es offensichtlich zu keinen ernsthaften konkreten Zwi­schenfällen gekommen, und der Beschwerdeführer habe sich nicht veranlasst gesehen, deswegen etwas zu unternehmen. Zwar fühle er sich durch die heimatlichen Behörden nicht wirklich geschützt, mache indessen keine konkreten Ereignisse geltend, in welchen ihm kein Schutz gewährt worden sei. Den Akten sei insgesamt nicht zu entnehmen, dass er seit November 2006 ernsthafte Nachteile erlitten habe oder dass ihm solche gedroht hätten respektive dass er sich vergeblich um Schutz bemüht habe. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle möge zwar verständlich erscheinen, dass er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in die Tat umzusetzen gedenkten.

E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer gel­tend, seit seiner Entlassung lebe er in grosser Furcht. Seine Frau habe mehrere Telefonanrufe erhalten, in welchen er auf bedrohliche Art zu einem Treffen an bestimmten Plätzen aufgefordert worden sei. Vom "Intelligence Service" sei er mehrfach befragt worden, (...). Er sei sich aber sicher, dass er (...). Zudem sei ihm (...). Bei der Arbeit (...). Sein Kind werde in der Schule von den Leh­rern als (...) bezeichnet, so dass es sich weigere, weiter in die Schule zu gehen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er als Katholik auch aus religiösen Gründen diskrimi­niert werde. Als Beweismittel legte er seiner Be­schwerde ein Schrei­ben der St. Joseph's Catholic Church vom 7. Ok­tober 2010 bei.

E. 3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, dass es sich bei den erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten Dis­kriminierungen aus religiösen Gründen, der (...) am Ar­beitsplatz oder den Schwierigkeiten der Tochter in der Schule nicht um Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 28. August 2008, an de­nen es vollumfänglich festhielt.Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, weshalb lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehefrau und die Tochter von der Botschaft angehört worden sei, argumentierte das BFM, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland zwar zusam­men mit seiner Familie verlassen möchte, jedoch sämtliche Eingaben im Zusammenhang mit dem Asylverfahren allein unterzeichnet habe, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind einreiserelevante Nachteile erlitten respektive ihnen solche gedroht hätten.

E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 hielt der Beschwerde­führer unter anderem fest, dass sich seine Situation aufgrund der aktu­ellen Lage in seinem Heimatland verschärft habe und dass er und sei­ne Familie Opfer von Verfolgung seitens verschiedener Akteure wer­den könne. Die ganzen Vorkommnisse hätten sie sozial isoliert.

E. 3.5 In formeller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM auf eine Anhörung der Ehefrau des Beschwer­deführers und der Tochter verzichten konnte, da sich aus den gesam­ten Akten - auch nicht aus der Replik vom 18. März 2009 - Hinweise auf deren asylrelevante Verfolgung ergeben und zudem sämtliche Ein­gaben lediglich vom Beschwerdeführer alleine unterzeichnet worden sind. Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wo­nach weder von einer konkreten Schutzverweigerung durch die hei­matlichen Behörden noch von einreiserelevanten Bedrohungen seitens der Behörden, den LTTE oder Dritter ausgegangen werden kann. Ge­stützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist fest­zustellen, dass er einen Monat nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft der LTTE wieder (...) ist (vgl. vorinstanzli­che Akten A 10 S. 4 und 7) (...). Zwar ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er wiederholt vom "Intelligence Service" befragt worden und dass es bei der Arbeit (...), woraus sich indessen keine asyl- und einreiserelevante Benachteiligungen seitens der hei­matlichen Behörden ergeben. Soweit der Beschwerdeführer weitere Nachteile seitens der LTTE befürchtet, ergibt sich aus den Akten, dass er gemäss eigenen Aussagen keine den LTTE zuzuordnenden Dro­hungen mehr erhalten habe, nachdem er seine Telefonnummer ge­wechselt habe (vgl. A 10 S. 8). Betreffend die geltend gemachte be­gründete Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass der Krieg zwi­schen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 mit der Nie­derlage der LTTE geendet hat und sich ganz Sri Lanka wieder unter Regierungskontrolle befindet, so dass die entsprechenden Befürchtun­gen des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund als unbegründet und nicht einreiserelevant zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist festzu­stellen, dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, und es sich erübrigt, auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerdebegründung näher einzu­gehen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Die geltend gemacht Furcht scheint zudem nicht derart zu sein, dass ihm und seiner Familie der Verbleib im Hei­matland nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Asyl und die Erteilung der Einreisebewilligung zu Recht verweigert.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6934/2008 Urteil vom 14. Dezember 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, B._______, C._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Oktober 2006 unter Beilage mehrerer Beweismittel an die Schwei­zer Botschaft in Colombo und suchte darin um Asyl in der Schweiz für sich und seine an der gleichen Adresse wohnhafte Familie nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit (...), habe seit 2002 bei der (...) gearbeitet und sei an (...) beteiligt gewesen. Am (...) sei er bei (...) zusammen mit zwei seiner Kollegen im Mannar Distrikt von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden. Am (...) sei er wieder freigelassen worden. Seine beiden Kollegen seien früher freigekommen. (...). Seit seiner Freilassung fühle er sich seitens der LTTE, der Sicherheits­kräfte und (...) bedroht. Als Beweis­mittel reichte er Kopien einer Haftbestätigung des International Com­mittee of the Red Cross (ICRC) vom (...), eines (...), eines Schrei­bens des (...), eines Schrei­bens des (...) sowie zahlreicher (...) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 forderte die Botschaft in Colom­bo den Beschwerdeführer auf, die Vorbringen detailliert und unter Bei­lage von Beweismitteln darzulegen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 am Asylgesuch fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. D. Die Botschaft überwies das Dossier am 13. Juli 2007 zuständigkeits­halber dem BFM zur weiteren Bearbeitung. E. Das BFM wies mit Verfügung vom 4. März 2008 das Asyl- und Einrei­segesuch des Beschwerdeführers für sich und seine Familie ab. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2008 Be­schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Juni 2008 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge­hör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei­den. H. Das BFM ersuchte die Botschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2008, die Beschwerdeführenden schriftlich zu kontaktieren, sie unter Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme einzuladen und ihnen un­ter anderem mitzuteilen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung nicht als erfüllt erachtet würden, dass aus Kapazi­tätsgründen auf eine Anhörung durch die Botschaft verzichtet worden sei und dass sie allenfalls vorhandene weitere Beweismittel einzurei­chen oder in der Zwischenzeit neu eingetretene Vorfälle zu schildern hätten. I. Die Botschaft führte am 5. August 2008 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine in den schriftlichen Eingaben geltend gemachten Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er seit seiner Freilassung Probleme seitens der LTTE, der Regierung und (...) habe. (...). Gleich nach seiner Freilassung sei er vom "Intelligence Service" befragt worden. Etwa einen Monat später sei er wieder zur Arbeit ge­gangen. Ungefähr gleichzeitig mit der Arbeitsaufnahme hätten er be­ziehungsweise seine Frau wiederholt Telefonanrufe erhalten, in wel­chen sich Unbekannte nach seinen Arbeitszeiten und -orten erkundigt hätten. Zirka nach einem weiteren Monat habe er seine Telefonnum­mer wechseln lassen, worauf die Belästigungen aufgehört hätten. Wö­chentlich einmal, wenn er mit dem Motorrad zur Arbeit gehe, werde er von einem Mann verfolgt, welcher sein Gesicht verdecke. Im November 2006 habe sich zudem eine Person in einem Geschäft in der Nähe sei­nes Hauses nach ihm erkundigt. Im Übrigen sei er insgesamt viermal vom "Intelligence Service" zu seinen Verwandten befragt worden. Wie­derholt sei er angerufen und besucht, indessen nie bedroht worden. Das Anhörungsprotokoll sowie ein kurzer Bericht wurden am 5. August 2008 von der Botschaft dem BFM zugestellt. J. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Verfügung vom 28. August 2008 (Zustellung am 12. September 2009) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. K. Der Beschwerdeführer reichte mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft Beschwerde gegen die Verfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. L. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerde am 3. De­zember 2008 dem BFM zur Vernehmlassung. M. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008, welche den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht worden war, an seiner Verfügung und deren Begründung fest. N. Die Beschwerdeführenden hielten mit Stellungnahme vom 18. März 2009 ihrerseits an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwer­deverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann aus prozessökono­mischen Gründen jedoch verzichtet werden, da der in Englisch ver­fassten Beschwerde genügend klare Rechtsbegehren und deren Be­gründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Abgesehen vom Sprachlichen ist die Beschwerde frist- und form­gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfah­ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü­gung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundes­amt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil­ligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab­klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohn­sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszu­reisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hin­sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus­land sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu­chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die Schweizer Botschaft in Colombo führte am 5. September 2006 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 2.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be­ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob­jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü­fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub­haft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu die in diesem ganzen Zusammenhang nach wie vor massgeblichen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. 3.1. Das BFM wies das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdefüh­rers für sich und seine Familie gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. In seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerde­führer mache geltend, während (...) von den LTTE festge­halten worden zu sein, und er befürchte nun weitere Übergriffe. Dazu sei festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich Willens sei, bedrohten beziehungsweise verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vergeblich um Schutz bemüht habe, re­spektive dass adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Gemäss sei­nen Angaben habe er überdies seit Ende 2006 keinen Kontakt und kei­ne Schwierigkeiten mit den LTTE mehr gehabt. Das Vorbringen, wo­nach er auf dem Weg zur Arbeit verfolgt werde, sei mit starken Zwei­feln behaftet. Selbst wenn dieses indessen den Tatsachen entsprechen sollte, so sei es offensichtlich zu keinen ernsthaften konkreten Zwi­schenfällen gekommen, und der Beschwerdeführer habe sich nicht veranlasst gesehen, deswegen etwas zu unternehmen. Zwar fühle er sich durch die heimatlichen Behörden nicht wirklich geschützt, mache indessen keine konkreten Ereignisse geltend, in welchen ihm kein Schutz gewährt worden sei. Den Akten sei insgesamt nicht zu entnehmen, dass er seit November 2006 ernsthafte Nachteile erlitten habe oder dass ihm solche gedroht hätten respektive dass er sich vergeblich um Schutz bemüht habe. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle möge zwar verständlich erscheinen, dass er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in die Tat umzusetzen gedenkten. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer gel­tend, seit seiner Entlassung lebe er in grosser Furcht. Seine Frau habe mehrere Telefonanrufe erhalten, in welchen er auf bedrohliche Art zu einem Treffen an bestimmten Plätzen aufgefordert worden sei. Vom "Intelligence Service" sei er mehrfach befragt worden, (...). Er sei sich aber sicher, dass er (...). Zudem sei ihm (...). Bei der Arbeit (...). Sein Kind werde in der Schule von den Leh­rern als (...) bezeichnet, so dass es sich weigere, weiter in die Schule zu gehen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er als Katholik auch aus religiösen Gründen diskrimi­niert werde. Als Beweismittel legte er seiner Be­schwerde ein Schrei­ben der St. Joseph's Catholic Church vom 7. Ok­tober 2010 bei. 3.3. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, dass es sich bei den erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten Dis­kriminierungen aus religiösen Gründen, der (...) am Ar­beitsplatz oder den Schwierigkeiten der Tochter in der Schule nicht um Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 28. August 2008, an de­nen es vollumfänglich festhielt.Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, weshalb lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehefrau und die Tochter von der Botschaft angehört worden sei, argumentierte das BFM, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland zwar zusam­men mit seiner Familie verlassen möchte, jedoch sämtliche Eingaben im Zusammenhang mit dem Asylverfahren allein unterzeichnet habe, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind einreiserelevante Nachteile erlitten respektive ihnen solche gedroht hätten. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 hielt der Beschwerde­führer unter anderem fest, dass sich seine Situation aufgrund der aktu­ellen Lage in seinem Heimatland verschärft habe und dass er und sei­ne Familie Opfer von Verfolgung seitens verschiedener Akteure wer­den könne. Die ganzen Vorkommnisse hätten sie sozial isoliert. 3.5. In formeller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM auf eine Anhörung der Ehefrau des Beschwer­deführers und der Tochter verzichten konnte, da sich aus den gesam­ten Akten - auch nicht aus der Replik vom 18. März 2009 - Hinweise auf deren asylrelevante Verfolgung ergeben und zudem sämtliche Ein­gaben lediglich vom Beschwerdeführer alleine unterzeichnet worden sind. Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wo­nach weder von einer konkreten Schutzverweigerung durch die hei­matlichen Behörden noch von einreiserelevanten Bedrohungen seitens der Behörden, den LTTE oder Dritter ausgegangen werden kann. Ge­stützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist fest­zustellen, dass er einen Monat nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft der LTTE wieder (...) ist (vgl. vorinstanzli­che Akten A 10 S. 4 und 7) (...). Zwar ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er wiederholt vom "Intelligence Service" befragt worden und dass es bei der Arbeit (...), woraus sich indessen keine asyl- und einreiserelevante Benachteiligungen seitens der hei­matlichen Behörden ergeben. Soweit der Beschwerdeführer weitere Nachteile seitens der LTTE befürchtet, ergibt sich aus den Akten, dass er gemäss eigenen Aussagen keine den LTTE zuzuordnenden Dro­hungen mehr erhalten habe, nachdem er seine Telefonnummer ge­wechselt habe (vgl. A 10 S. 8). Betreffend die geltend gemachte be­gründete Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass der Krieg zwi­schen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 mit der Nie­derlage der LTTE geendet hat und sich ganz Sri Lanka wieder unter Regierungskontrolle befindet, so dass die entsprechenden Befürchtun­gen des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund als unbegründet und nicht einreiserelevant zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist festzu­stellen, dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, und es sich erübrigt, auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerdebegründung näher einzu­gehen. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Die geltend gemacht Furcht scheint zudem nicht derart zu sein, dass ihm und seiner Familie der Verbleib im Hei­matland nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Asyl und die Erteilung der Einreisebewilligung zu Recht verweigert.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: