Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kabul ist gemäss eigenen Angaben am 23. April 2016 illegal mit dem Flugzeug von seinem Heimatland in den Iran gereist. Von dort sei er auf dem Landweg am 18. Juli 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. August 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/15) und in Anwesenheit seiner Vertrauensperson am 23. September 2016 mit Fortsetzung am 29. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/22). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ungefähr im Oktober 2015 auf dem Schulgelände einen Mann namens B._______ (nachfolgend A.) kennen gelernt, womit seine Probleme begonnen hätten. A. sei ein «Bachabaz», ein Mann der sich sexuell von jüngeren Knaben angezogen fühle, und habe ihn als Tanzknaben rekrutieren wollen. Des Öfteren sei A. zur Schule gekommen und habe sich jeweils mit ihm unterhalten, ihn angefasst sowie ihm gegenüber Liebesbekenntnisse geäussert. Zudem habe A. ihn täglich angerufen. Als er versucht habe sich von A. zu distanzieren, sei dieser aufdringlicher geworden und habe ihm gedroht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A. ihn zusammen mit einem Kollegen auf dem Markt in Kabul gesehen und ihn entführen wollen. Er habe jedoch fliehen können und anschliessend seiner Familie von der Bekanntschaft mit A. und den Problemen erzählt. Noch am selben Tag sei er mit seinem Vater zur Polizei gefahren, wo sie den Sachverhalt geschildert hätten. Sein Vater habe sodann eine schriftliche Anzeige gegen A. verfasst und ein Polizist habe ihn (Beschwerdeführer) befragt. In der Folge sei A. für zwei bis drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. A. sei wegen der Anzeige gegen ihn sehr wütend geworden und habe ihn deshalb nach seiner Freilassung telefonisch bedroht. Etwa zwei Wochen später sei A. eines Abends zum Haus seiner Familie gekommen und habe ihn erneut entführen wollen. Er habe dann allerdings davon abgesehen, da seine Mutter und seine Schwester laut geschrien hätten. Alsdann habe sein Vater ihn zu seiner Tante nach C._______ (Anmerkung des Gerichts: Stadtteil von Kabul) geschickt, wo er A.'s Freunde gesehen habe. Sein Vater habe den Vorfall bezüglich A. am nächsten Tag der Polizei gemeldet. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie sich nicht mit A. anlegen könne und seine Familie solle sich deshalb von ihm fernhalten. Folglich habe sein Vater seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt. Das Gymnasium habe er bis zur 10. Klasse besucht. Gearbeitet habe er nicht, da seine Familie finanziell gut situiert sei; sein Vater sei (...). Seine Eltern und fünf Geschwister wohnten immer noch in Kabul. Zudem lebten zwei Onkel und eine Tante in Afghanistan, letztere ebenfalls in Kabul. Eine Tante und eine Cousine lebten in der Schweiz. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. B. Am 2. November 2016 gab die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsübernahme bekannt. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ einen Beistand für den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen seit dem 23. Dezember 2016 bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde. Er machte zum Sachverhalt im Wesentlichen neu geltend, homosexuell zu sein. A. habe ihn deshalb als Tanzknaben rekrutieren wollen und ihm gedroht, seine Familie über seine sexuelle Orientierung in Kenntnis zu setzen. Im November 2016 habe er einen Drohanruf von seinem Vater erhalten. Später habe ihm seine Mutter erklärt, A. habe seinen Vater vor der Moschee und in Anwesenheit anderer Personen über seine Homosexualität informiert und ihm einschlägige Fotos gezeigt, weshalb sein Vater sein Ansehen und seine Ehre verloren habe. Am 3. Dezember 2016 sei es während eines Besuches bei seiner Cousine in der Schweiz zu einer körperlichen Annäherung zwischen ihm und einem Kollegen seiner Cousine gekommen. Daraufhin habe er seiner Cousine von seiner sexuellen Orientierung erzählt. Nach Erhalt des negativen Asyl-entscheids habe er seiner Cousine auch von den Morddrohungen seitens seines Vaters berichtet. Zudem habe er eine SMS seines Bruders erhalten, der ihn vor einer Rückkehr zu seiner Familie gewarnt habe. Ferner habe er aufgrund des psychischen Drucks therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er befinde sich seither in psychologischer Behandlung. F. Im Rahmen der Vernehmlassung verfügte das SEM am 1. März 2017 die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2016 und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. G. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2017 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. II. H. Am 9. August 2017 hörte das SEM den nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin ergänzend zu seinen Asylgründen an (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A49/26). Dabei brachte der Beschwerdeführer insbesondere neu vor, er habe in Afghanistan mit seinem Freund E._______ seit der 8. oder 9. Klasse eine Liebesbeziehung geführt. Ausser A., den er etwa im November oder Dezember 2015 kennen gelernt habe, habe niemand davon gewusst, da sie sich in der Öffentlichkeit wie normale Freunde verhalten hätten. Etwa eineinhalb bis zwei Monate nach der ersten Begegnung mit A., habe ihn dieser im Schulhaus überall am Körper angefasst. Da er dies jedoch nicht gewollt habe, habe A. ihm gedroht, er werde seine Familie über seine Homosexualität informieren. Ferner habe A. ihn auch geküsst und Geschlechtsverkehr von ihm verlangt. Aus Angst vor A. sei er dann nicht mehr zur Schule gegangen. Nachdem A. ihn auf dem Markt in Kabul habe entführen wollen, habe er seinem Vater davon erzählt. Daraufhin habe sein Vater bei der Polizei eine Anzeige gegen A. erstattet. Er habe zwar seinen Vater bis zur Polizeistation begleitet, habe das Gebäude aber nicht betreten. Sodann sei A. für zwei Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er innerhalb derselben Woche nachts zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn erneut entführen wollen. Der Beschwerdeführer bringt vor, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe ihn sein Vater im November 2016 kontaktiert. Er sei sehr wütend gewesen und habe ihm gesagt, er betrachte ihn nicht mehr als Sohn und werde ihn töten, sobald er ihm begegne. Danach habe ihm seine Mutter erklärt, sein Vater habe A. bei der Moschee getroffen und dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass er (Beschwerdeführer) Afghanistan nicht wegen ihm, sondern wegen seiner Homosexualität verlassen habe. Er habe dem Vater auch Fotos beziehungsweise ein Foto von ihm (Beschwerdeführer) mit E._______ gezeigt. Der Vater habe deshalb seine Ehre verloren und habe erklärt, er werde seinen Sohn verstossen respektive töten. Im Dezember 2016 anlässlich eines Festes seiner in der Schweiz wohnhaften Cousine habe er sich gegenüber einem ihrer Freunde, der ebenfalls homosexuell sei, geoutet. Er habe jedoch keinen körperlichen Kontakt mit ihm gehabt. Einige Tage später habe dieser Freund seiner Cousine davon erzählt, woraufhin ihn seine Cousine diesbezüglich angesprochen habe und er sich auch ihr gegenüber zu seiner Homosexualität bekannt habe. Er habe seiner Cousine ausserdem vom Gespräch seines Vaters mit A. bei der Moschee berichtet. Nach dem negativen Asylentscheid habe er erneut mit seiner Cousine gesprochen. Seine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Tante väterlicherseits habe zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nichts über seine Homosexualität gewusst und habe seine Familie informiert, dass er wahrscheinlich nach Afghanistan zurückkehren werde. Alsdann habe ihm sein Bruder per SMS geschrieben, dass er nicht zurückkommen solle, da sein Vater immer noch sehr wütend sei. Mit seinem Freund E._______ habe er im Übrigen seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr, da er nicht wisse wie er ihn erreichen könne. I. Mit Verfügung vom 3. November 2017 - eröffnet am 6. November 2017 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines seit dem 4. Dezember 2017 erneut bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen, respektive sei ihm die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei vorgängig festzuhalten, dass er sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Fürsprechers als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht vom 4. Dezember 2017 unter anderem die Kopie einer SMS seines Bruders vom 22. Dezember 2016 (inklusive deutscher Übersetzung), eine Stellungnahme zu seiner gesundheitlichen Situation seines Beistandes der KESB D._______ vom 30. November 2017, Kopien des Einreisestempels vom Flughafen Kabul vom 10. November 2017 sowie der Flugtickets von Kabul nach Istanbul und von Istanbul nach Basel vom 20. November 2017 seiner Cousine, eine Kopie eines Briefes seines Vaters an seine Tante vom 18. November 2017 (inklusive deutscher Übersetzung), diverse Fotos und eine Kopie des Zwischenzeugnis des berufsvorbereitenden Schuljahres vom 27. November 2017 zu den Akten. K. Am 6. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von Fürsprecher Manuel Rohrer als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 3. November 2017 fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 31. Januar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt sinngemäss an den Anträgen in der Beschwerde fest. O. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hielt die KESB D._______ insbesondere fest, dass die Beistandschaft und das Amt der Beistandsperson mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers per (...) 2018 von Gesetzes wegen endeten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Was seine erstmals nach Erhalt des ersten negativen Asylentscheides vorgebrachte Homosexualität betreffe, so sei diese zweifelhaft. Denn der Beschwerdeführer habe seine sexuelle Orientierung anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, obwohl er wunschgemäss in einer Frauenrunde angehört worden sei. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, und zwar auch nachdem seine Familie ihn wegen seiner angeblichen Homosexualität verstossen und mit dem Tod bedroht habe, habe er eine entsprechende Geltendmachung unterlassen. Dies sei erstaunlich, da seine Homosexualität gemäss Aussagen auf Beschwerdeebene die Grundlage für die Verfolgung durch A. und seine Familie bilde. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder substantiierte Aus-führungen zur ersten Kontaktaufnahme von A. gemacht noch habe er Details über A. berichten können. Dies obwohl er während eineinhalb bis zwei Monaten fast täglich mit A. in Kontakt gestanden sei, ihm seine Telefonnummer ausgehändigt und sich von ihm auf eindeutige Weise mit seinem Freund habe fotografieren lassen. Zudem seien die Angaben zum einschneidenden Ereignis, wonach A. ihn auf unsittliche Weise angefasst und bedroht habe, kurz, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Überdies habe er einerseits ausgeführt, es sei immer wieder zu solchen Situationen gekommen, andererseits habe er erklärt, er habe nach diesem ersten Annäherungsversuch jeglichen Kontakt zu A. abge-brochen. Sodann sei das Vorgehen des Beschwerdeführers, wonach er und sein Freund E._______ ihre geheime Beziehung gegenüber A. offenbart hätten, weder plausibel noch nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschwerdeführers, A. habe bereits davon gewusst und ihm versichert, dass es kein Problem sei, vermöge sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dies vor allem im Hinblick auf seine Äusserungen zum geheimen Charakter und den Konsequenzen eines Bekanntwerdens seiner Beziehung. Aus denselben Gründen sei es nicht überzeugend, dass er und E._______ sich in der Folge in eindeutiger Art und Weise von A. hätten fotografieren lassen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb er befürchtet habe, A. habe ihn als Tanzknaben rekrutieren wollen. Vielmehr habe er diesbezüglich nur eine Vermutung geäussert. Ferner habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er sei mit seinem Vater zur Polizei gegangen, wo sie den Sachverhalt geschildert und eine Anzeige erstattet hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer befragt worden. Dem widersprechend habe er später ausgeführt, er habe seinen Vater nur zum Polizeiposten begleitet, sei jedoch nicht mit ihm hineingegangen. Weiter habe er angegeben, es seien zwei Wochen zwischen der Freilassung von A. und dessen Hausbesuch vergangen. Im Widerspruch dazu habe er vorgebracht, die beiden Ereignisse seien innerhalb einer Woche erfolgt. Alsdann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seinem Freund E._______ gehabt habe. Denn im Hinblick auf die angebliche Intensität dieser Freundschaft und dem Vorbringen, E._______ und er seien anhand eindeutiger Fotos zusammen geoutet worden, sei zu erwarten, dass er den Kontakt zu ihm gesucht hätte. Dies nicht zuletzt, da seine geltend gemachten, befürchteten Nachteile auch E._______ betreffen würden. Seine Erklärung, er habe keine Mittel, um mit ihm in Kontakt zu treten, überzeuge unter diesen Voraussetzungen nicht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Bekanntschaft mit dem Kollegen seiner Cousine in der Schweiz gemacht. So habe er in der Beschwerdeschrift dargelegt, zwischen ihm und diesem Kollegen sei es zu Zärtlichkeiten gekommen, und er habe sich in der Folge gegenüber seiner Cousine geoutet. Hingegen habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe lediglich mit diesem Mann gesprochen und dieser habe anschliessend seiner Cousine über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers berichtet. Zu der mit der Beschwerde eingereichten SMS des Bruders des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, es handle sich dabei lediglich um einen Ausdruck, der beliebig manipulierbar sei und folglich keine genügende Beweiskraft entfalte. Dies werde durch die Erkenntnisse bestätigt, dass die Nachricht von einem Mobiltelefon mit deutscher Spracheinstellung ausgedruckt worden und die Option «Senden» sichtbar sei. Somit sei diese SMS nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wird hinsichtlich des Sachverhalts neu vorgebracht, der Grund weshalb A. den Beschwerdeführer wiederholt belästigt habe, sei seine Homosexualität. Ferner machte er geltend, seine Cousine, welche in der Schweiz lebe, sei am 10. November 2017 zu einem Verwandtenbesuch nach Kabul gereist. Dort sei ihr ein Brief seines Vaters übergeben worden, welcher an seine in der Schweiz wohnhaften Tante gerichtet gewesen sei. Sein Vater habe darin erklärt, dass er den Beschwerdeführer aus seiner Familie verstossen habe, und er ihn bereits in Kabul umgebracht hätte, hätte er damals von seiner Homosexualität gewusst. Zudem habe sein Bruder seiner Cousine die Fotos von ihm (Beschwerdeführer) und seinem Freund gezeigt, welche auch sein Vater gesehen habe. Allerdings seien viele dieser Bilder daraufhin gelöscht worden, und es seien nur noch wenige, für westliche Verhältnisse normale Fotos, vorhanden. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Homosexualität nicht explizit geltend gemacht habe, es habe aber bereits in der ersten Befragung Hinweise darauf gegeben. Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, er habe seine Homosexualität verspätet vorgebracht, so sei zu berücksichtigen, dass es in Afghanistan lebensgefährlich sein könne, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Zudem sei bei den Befragungen stets eine afghanische Übersetzerin anwesend gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er auch bei der ergänzenden Anhörung Mühe gehabt habe, über seine Homosexualität zu sprechen. Indem das SEM trotz dieser Umstände seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet habe, habe es den Sachverhalt willkürlich sowie falsch festgestellt. Ferner seien seine Ausführungen teilweise knapp ausgefallen, da er eine sehr introvertierte, scheue und ruhige Person sei, ihn seine Gesamtsituation belaste und er minderjährig sei. Im Weiteren sei bezüglich seiner teils widersprüchlichen und vagen Aussagen zu berücksichtigen, dass er sich wegen seiner geschlechts-spezifischen Verfolgung in einer schwierigen Lage befinde und gewisse Fragen unverständlich gewesen seien, was auch Heterosexuelle verunsichert hätte.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers entgegen, dieser entfalte kaum Beweiswert. Zudem seien auch die eingereichten Fotos kein Beleg für die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Darauf seien bloss zwei junge Männer sichtbar, die sich gemeinsam in Szene setzten. Im Übrigen sei nicht eindeutig identifizierbar, ob es sich bei einem der beiden Männern überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Was die Beanstandung betreffe, in der Verfügung sei das veränderte Aussageverhalten nicht auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückgeführt worden, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in beiden Anhörungen der entsprechende Rahmen geboten worden sei, frei über seine Asylgründe zu sprechen. Zudem könne das SEM nur prüfen, was zu Protokoll gegeben werde.
E. 4.4 In der Replik wird hinsichtlich des Briefes des Vaters eingewendet, dass die Bedeutung eines Beweismittels im Einzelfall geprüft werden müsse. Ferner sei die Echtheit der Urkunde eindeutig belegt, da der Brief auf Papier der Universität Kabul verfasst worden sei. Im Weiteren sei zwar richtig, dass die der Beschwerde beigelegten Fotos für westliche Verhältnisse harmlos erschienen. Betrachte man die Bilder jedoch im fallbezogenen Kontext, so müsse berücksichtigt werden, dass in Afghanistan, wo mit der Thematik der Homosexualität keine Auseinandersetzung stattfinde und ein Outing für Homosexuelle lebensbedrohlich werden könne, bereits solche Fotos zu heftigen Reaktionen führen könnten, wie auch das Schreiben seines Vaters aufzeige. Die Bestimmung der eigenen Sexualität sei ein persönlicher innerer Vorgang, dessen Belegung schwierig bis unmöglich sei. Im Weiteren sei nicht klar, inwiefern nicht genau identifizierbar sein solle, dass es sich bei einem der beiden Männern auf den Bildern um ihn (Beschwerdeführer) handle. So dürfte sich in den Akten der Vorinstanz zumindest das Foto, welches auf seinem Ausweis für Asylsuchende zu sehen sei, befinden. Es sei unbestritten, dass die Vorinstanz ihm für die Anhörungen den angemessenen Rahmen geboten habe. Hingegen habe er die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seiner individuellen Situation und die oftmals mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung und den damit einhergehenden traumatischen Erlebnissen zusammenhängende Unterdrückung von Sachverhaltselementen bemängelt, was seine teils knappen Aussagen erkläre. Zudem sei die Bemerkung der Vorinstanz, sie könne nur prüfen, was zu Protokoll gegeben worden sei, nicht verständlich. So habe er in der Beschwerde nirgends beanstandet, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht geprüft, sondern einzig, dass sie den Gesamtumständen zu wenig Rechnung getragen habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde und der Replik (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.2 und 4.4) vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Replik grundsätzlich zu Recht vorgebracht, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang handle, weshalb sich deren Geltendmachung als schwierig oder gar unmöglich erweise. Vorliegend ist aber der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bezüglich der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers berechtigte Zweifel vorhanden sind. Sie führte insbesondere zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe auch nachdem ihn seine Familie wegen seiner vorgebrachten Homosexualität verstossen und mit dem Tod bedroht habe, eine entsprechende Geltendmachung im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war von Anfang an entsprechend der einschlägigen Schutzvorschriften im Asylverfahren unterstützt. Es ist auch in Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und einer allfälligen Scheu hinsichtlich seiner Homosexualität nicht erklärbar, weshalb er nicht wenigstens die tödliche Drohung seines Vaters umgehend in sein Asylverfahren einbrachte. Insbesondere zutreffend ausgefallen ist auch die Würdigung der Vorinstanz, wonach die nun neu mit seiner Homosexualität begründete Verfolgung nicht glaubhaft sei. So sind bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Kontakten mit A. nicht stimmig ausgefallen. Denn während der Beschwerdeführer bei der Anhörung lediglich vorbrachte, A. habe ihn wiederholt angefasst (vgl. A21 F20 S. 4), machte er anlässlich der ergänzenden Anhörung plötzlich geltend, A. habe ihn geküsst (vgl. A49 F4 S. 3) und Geschlechtsverkehr von ihm verlangt (vgl. A49 F6). Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Zeitangabe zum angeblichen Entführungsversuch durch A. auf dem Markt machen konnte (vgl. A11 Ziff. 7.01 S. 11). So wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einen ungefähren Zeitraum für dieses angebliche Ereignis hätte nennen können, zumal dieses der Auslöser für die erste Anzeige bei der Polizei gewesen sei. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht einen erheblichen Widerspruch bezüglich dieser Anzeigeerstattung aufgezeigt. Denn anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer erklärt, er sei zwecks Erstattung der Anzeige mit seinem Vater zur Polizei gegangen, wo man ihn (Beschwerdeführer) befragt habe (vgl. A 21 F84 ff. und F97). Im Gegensatz dazu machte er bei der ergänzenden Anhörung geltend, er habe zwar seinen Vater zur Polizeistation begleitet, sei jedoch nicht mit ihm hineingegangen (vgl. A49 F134). Gerade dieser Widerspruch ist auch in Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner geltend gemachten psychischen Belastung als wesentlich zu erachten, zumal er Sachverhaltselemente betrifft, die ausserhalb der unter Umständen mit Scham behafteten Ereignisse liegen. Was sodann das angebliche Zusammentreffen von A. mit dem Vater des Beschwerdeführers vor der Moschee nach der Ausreise des Beschwerdeführers betrifft, bei welchem A. seinem Vater einschlägige Fotos gezeigt und ihn über die Homosexualität seines Sohnes informiert haben soll, so ergeben sich auch diesbezüglich zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten. So erhellt weder, weshalb A. den Vater des Beschwerdeführers erst rund sieben Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers über dessen Homosexualität informiert haben sollte noch weshalb sein Vater den Aussagen von A., welchen er einige Monate zuvor wegen den Belästigungen seines Sohnes zwei Mal angezeigt habe, Glauben geschenkt haben soll. Schliesslich soll das Vorbringen mit Beweismitteln belegt werden, die sich als in jeder Hinsicht untauglich erweisen. So ist bereits fraglich, wie A. überhaupt Zugang zu den angeblichen Fotos gehabt hätte, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe die Liebesbeziehung zu E._______ heimlich gelebt (vgl. A49 F90). Geradezu entlarvend wirkt das Vorbringen, die eindeutigsten Fotografien seien inzwischen nicht mehr vorhanden. Schliesslich teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotos gar nicht eindeutig identifizierbar; auch ergibt ein Vergleich mit dem im SEM-Dossier enthaltenen Foto des Beschwerdeführers gerade nichts anderes, wie er in der Rechtsmitteleingabe behauptet. Mit seinen pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vom SEM als widersprüchlich und unsubstantiiert qualifizierten Aussagen zu widerlegen. Das gilt auch hinsichtlich dem Vorbringen rund um den Drohbrief seines Vaters, den seine Cousine von ihrem Besuch in Kabul im November 2017 mitgebracht habe. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst rund ein Jahr, nachdem er von der Homosexualität seines Sohnes erfahren habe, seine Schwester mittels Brief kontaktieren sollte, um ihr zu verbieten, dem Beschwerdeführer Zugang zu ihrem Haus zu gewähren. Zu Recht hat das SEM auch diesem Beweismittel die Beweiskraft abgesprochen. Dasselbe gilt hinsichtlich des zu den Akten gereichten Screenshots der anglichen SMS seines Bruders.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt und geltend macht, das SEM habe den Sachverhalt willkürlich sowie falsch festgestellt, da es seine besondere Verletzlichkeit als Minderjähriger und Homosexueller nicht berücksichtigt habe, sind diese offensichtlich nicht begründet. Vielmehr hat das SEM von Beginn an sämtliche spezifische Verfahrensvorschriften beachtet und den einzelfallspezifischen Umständen in geradezu vorbildlicher Weise Rechnung getragen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers weder eine asylrelevante Verfolgung seitens seines Vaters - noch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor einer Rekrutierung als Tanzknabe anzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünde, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt stellten sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen hat es dann unter E. 8.4.1 beispielhaft aufgezählt und näher umschrieben.
E. 9.1.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer lägen besonders begünstigende Umstände vor. Sie legte insbesondere dar, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er seit Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Zudem habe er noch weitere Verwandte in Afghanistan, namentlich zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits, letztere ebenfalls in Kabul. Nebst seinem familiären Umfeld verfüge er durch den Besuch des Gymnasiums in Kabul sowie durch seine Sporttätigkeiten über ein erweitertes soziales Netzwerk. Es lägen keine Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul den Schulbesuch nicht wiederaufnehmen könnte und so seine berufliche Zukunft sichern könnte. Ferner sei seine Familie finanziell gut situiert. So arbeite sein Vater, der seine Ausreise finanziert habe, als (...), womit sein Lebensunterhalt und jener seiner Familie klar gesichert sei. Zudem verfüge er in der Schweiz über eine Tante väterlicherseits, welche ihn bei Bedarf in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte. Gemäss seinen Aussagen habe er bis im November 2016 regelmässigen Kontakt zu seiner Familie gepflegt, wobei ihm diese bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich gewesen sei. Im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach November 2016 mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei. Ferner sei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der Fachstelle F._______ vom 6. Februar 2017 zu entnehmen, dass er bis zum Erhalt des negativen Asylentscheides als unauffällig gegolten habe. Danach sei es ihm schlecht gegangen. Dies werde dadurch bestätigt, dass er im Rahmen der BzP angegeben habe, gesund zu sein. Erst auf Beschwerdeebene und nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens habe er von einem schlechten Befinden gesprochen, welches auf den Kontaktabbruch zu seiner Familie zurückzuführen sei. Aus dieser Aussage sowie dem Bericht vom 6. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass sein verschlechterter Gesundheitszustand eine Folge des negativen Asylentscheides sei, was kein Hindernis des Wegweisungsvollzugs darstelle. Sein psychischer Zustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Dass im Bericht vom 6. Februar 2017 zwar weitere Gespräche bei der Rechtsberatungsstelle empfohlen worden seien, jedoch keine Über-mittlung an einen Facharzt oder weitere Massnahmen aus medizinischer Sicht vorgenommen worden seien, bekräftige die Einschätzung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs. Zum Bericht des Beistandes vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Ungewissheit bezüglich des Aufenthaltsstatus den Beschwerdeführer versunsichere und belaste, dies führe jedoch noch nicht zur Annahme, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
E. 9.1.2 In der Beschwerde und der Replik verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen der angeblich besonders begünstigenden Umstände. So verfüge er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, da ihn seine Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung verstossen habe und sein Vater ihm gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe. Ferner verfüge er weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über finanzielle Mittel, welche ihm eine wirtschaftliche Reintegration ermöglichen würden. Was schliesslich sein Gesundheitszustand betreffe, so habe sich dieser seitdem seine Familie in Afghanistan ihn verstossen habe verschlechtert und mit dem negativen Asylentscheid einen Tiefpunkt erreicht. Er habe sich selbst zu verletzen begonnen und suizidale Gedanken geäussert, woraufhin ihn sein Beistand bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie in G._______ angemeldet habe.
E. 9.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM beim Beschwerdeführer zu Recht besonders begünstigende Umstände annahm. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 9.1.1). Soweit der Beistand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 30. November 2017 angegeben hatte, er habe den Beschwerdeführer am 24. November 2017 bei der ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrie in G._______ angemeldet, wobei mehrwöchige Wartezeiten für ein Erstgespräch bestünden, und er werde den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 erneut treffen, um sich ein Bild über seine psychische Verfassung zu verschaffen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine Behandlung in Anspruch genommen hat. Er ist inzwischen volljährig und bis zum heutigen Zeitpunkt - somit rund zwei Jahre nach der Anmeldung für eine Konsultation bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie - wurde der Sachverhalt nicht mehr ergänzt, obwohl dies vom vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden dürfen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, im heutigen Zeitpunkt stünden dem Wegweisungsvollzug auch unter dem medizinischen Aspekt keine Hindernisse entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt-Zuschlag und Auslagen) zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6847/2017 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,Advokatur & Notariat Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kabul ist gemäss eigenen Angaben am 23. April 2016 illegal mit dem Flugzeug von seinem Heimatland in den Iran gereist. Von dort sei er auf dem Landweg am 18. Juli 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. August 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/15) und in Anwesenheit seiner Vertrauensperson am 23. September 2016 mit Fortsetzung am 29. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/22). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ungefähr im Oktober 2015 auf dem Schulgelände einen Mann namens B._______ (nachfolgend A.) kennen gelernt, womit seine Probleme begonnen hätten. A. sei ein «Bachabaz», ein Mann der sich sexuell von jüngeren Knaben angezogen fühle, und habe ihn als Tanzknaben rekrutieren wollen. Des Öfteren sei A. zur Schule gekommen und habe sich jeweils mit ihm unterhalten, ihn angefasst sowie ihm gegenüber Liebesbekenntnisse geäussert. Zudem habe A. ihn täglich angerufen. Als er versucht habe sich von A. zu distanzieren, sei dieser aufdringlicher geworden und habe ihm gedroht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A. ihn zusammen mit einem Kollegen auf dem Markt in Kabul gesehen und ihn entführen wollen. Er habe jedoch fliehen können und anschliessend seiner Familie von der Bekanntschaft mit A. und den Problemen erzählt. Noch am selben Tag sei er mit seinem Vater zur Polizei gefahren, wo sie den Sachverhalt geschildert hätten. Sein Vater habe sodann eine schriftliche Anzeige gegen A. verfasst und ein Polizist habe ihn (Beschwerdeführer) befragt. In der Folge sei A. für zwei bis drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. A. sei wegen der Anzeige gegen ihn sehr wütend geworden und habe ihn deshalb nach seiner Freilassung telefonisch bedroht. Etwa zwei Wochen später sei A. eines Abends zum Haus seiner Familie gekommen und habe ihn erneut entführen wollen. Er habe dann allerdings davon abgesehen, da seine Mutter und seine Schwester laut geschrien hätten. Alsdann habe sein Vater ihn zu seiner Tante nach C._______ (Anmerkung des Gerichts: Stadtteil von Kabul) geschickt, wo er A.'s Freunde gesehen habe. Sein Vater habe den Vorfall bezüglich A. am nächsten Tag der Polizei gemeldet. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie sich nicht mit A. anlegen könne und seine Familie solle sich deshalb von ihm fernhalten. Folglich habe sein Vater seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt. Das Gymnasium habe er bis zur 10. Klasse besucht. Gearbeitet habe er nicht, da seine Familie finanziell gut situiert sei; sein Vater sei (...). Seine Eltern und fünf Geschwister wohnten immer noch in Kabul. Zudem lebten zwei Onkel und eine Tante in Afghanistan, letztere ebenfalls in Kabul. Eine Tante und eine Cousine lebten in der Schweiz. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. B. Am 2. November 2016 gab die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsübernahme bekannt. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ einen Beistand für den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen seit dem 23. Dezember 2016 bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde. Er machte zum Sachverhalt im Wesentlichen neu geltend, homosexuell zu sein. A. habe ihn deshalb als Tanzknaben rekrutieren wollen und ihm gedroht, seine Familie über seine sexuelle Orientierung in Kenntnis zu setzen. Im November 2016 habe er einen Drohanruf von seinem Vater erhalten. Später habe ihm seine Mutter erklärt, A. habe seinen Vater vor der Moschee und in Anwesenheit anderer Personen über seine Homosexualität informiert und ihm einschlägige Fotos gezeigt, weshalb sein Vater sein Ansehen und seine Ehre verloren habe. Am 3. Dezember 2016 sei es während eines Besuches bei seiner Cousine in der Schweiz zu einer körperlichen Annäherung zwischen ihm und einem Kollegen seiner Cousine gekommen. Daraufhin habe er seiner Cousine von seiner sexuellen Orientierung erzählt. Nach Erhalt des negativen Asyl-entscheids habe er seiner Cousine auch von den Morddrohungen seitens seines Vaters berichtet. Zudem habe er eine SMS seines Bruders erhalten, der ihn vor einer Rückkehr zu seiner Familie gewarnt habe. Ferner habe er aufgrund des psychischen Drucks therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er befinde sich seither in psychologischer Behandlung. F. Im Rahmen der Vernehmlassung verfügte das SEM am 1. März 2017 die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2016 und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. G. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2017 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. II. H. Am 9. August 2017 hörte das SEM den nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin ergänzend zu seinen Asylgründen an (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A49/26). Dabei brachte der Beschwerdeführer insbesondere neu vor, er habe in Afghanistan mit seinem Freund E._______ seit der 8. oder 9. Klasse eine Liebesbeziehung geführt. Ausser A., den er etwa im November oder Dezember 2015 kennen gelernt habe, habe niemand davon gewusst, da sie sich in der Öffentlichkeit wie normale Freunde verhalten hätten. Etwa eineinhalb bis zwei Monate nach der ersten Begegnung mit A., habe ihn dieser im Schulhaus überall am Körper angefasst. Da er dies jedoch nicht gewollt habe, habe A. ihm gedroht, er werde seine Familie über seine Homosexualität informieren. Ferner habe A. ihn auch geküsst und Geschlechtsverkehr von ihm verlangt. Aus Angst vor A. sei er dann nicht mehr zur Schule gegangen. Nachdem A. ihn auf dem Markt in Kabul habe entführen wollen, habe er seinem Vater davon erzählt. Daraufhin habe sein Vater bei der Polizei eine Anzeige gegen A. erstattet. Er habe zwar seinen Vater bis zur Polizeistation begleitet, habe das Gebäude aber nicht betreten. Sodann sei A. für zwei Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er innerhalb derselben Woche nachts zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn erneut entführen wollen. Der Beschwerdeführer bringt vor, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe ihn sein Vater im November 2016 kontaktiert. Er sei sehr wütend gewesen und habe ihm gesagt, er betrachte ihn nicht mehr als Sohn und werde ihn töten, sobald er ihm begegne. Danach habe ihm seine Mutter erklärt, sein Vater habe A. bei der Moschee getroffen und dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass er (Beschwerdeführer) Afghanistan nicht wegen ihm, sondern wegen seiner Homosexualität verlassen habe. Er habe dem Vater auch Fotos beziehungsweise ein Foto von ihm (Beschwerdeführer) mit E._______ gezeigt. Der Vater habe deshalb seine Ehre verloren und habe erklärt, er werde seinen Sohn verstossen respektive töten. Im Dezember 2016 anlässlich eines Festes seiner in der Schweiz wohnhaften Cousine habe er sich gegenüber einem ihrer Freunde, der ebenfalls homosexuell sei, geoutet. Er habe jedoch keinen körperlichen Kontakt mit ihm gehabt. Einige Tage später habe dieser Freund seiner Cousine davon erzählt, woraufhin ihn seine Cousine diesbezüglich angesprochen habe und er sich auch ihr gegenüber zu seiner Homosexualität bekannt habe. Er habe seiner Cousine ausserdem vom Gespräch seines Vaters mit A. bei der Moschee berichtet. Nach dem negativen Asylentscheid habe er erneut mit seiner Cousine gesprochen. Seine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Tante väterlicherseits habe zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nichts über seine Homosexualität gewusst und habe seine Familie informiert, dass er wahrscheinlich nach Afghanistan zurückkehren werde. Alsdann habe ihm sein Bruder per SMS geschrieben, dass er nicht zurückkommen solle, da sein Vater immer noch sehr wütend sei. Mit seinem Freund E._______ habe er im Übrigen seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr, da er nicht wisse wie er ihn erreichen könne. I. Mit Verfügung vom 3. November 2017 - eröffnet am 6. November 2017 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines seit dem 4. Dezember 2017 erneut bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen, respektive sei ihm die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei vorgängig festzuhalten, dass er sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Fürsprechers als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht vom 4. Dezember 2017 unter anderem die Kopie einer SMS seines Bruders vom 22. Dezember 2016 (inklusive deutscher Übersetzung), eine Stellungnahme zu seiner gesundheitlichen Situation seines Beistandes der KESB D._______ vom 30. November 2017, Kopien des Einreisestempels vom Flughafen Kabul vom 10. November 2017 sowie der Flugtickets von Kabul nach Istanbul und von Istanbul nach Basel vom 20. November 2017 seiner Cousine, eine Kopie eines Briefes seines Vaters an seine Tante vom 18. November 2017 (inklusive deutscher Übersetzung), diverse Fotos und eine Kopie des Zwischenzeugnis des berufsvorbereitenden Schuljahres vom 27. November 2017 zu den Akten. K. Am 6. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von Fürsprecher Manuel Rohrer als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 3. November 2017 fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 31. Januar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt sinngemäss an den Anträgen in der Beschwerde fest. O. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hielt die KESB D._______ insbesondere fest, dass die Beistandschaft und das Amt der Beistandsperson mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers per (...) 2018 von Gesetzes wegen endeten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Was seine erstmals nach Erhalt des ersten negativen Asylentscheides vorgebrachte Homosexualität betreffe, so sei diese zweifelhaft. Denn der Beschwerdeführer habe seine sexuelle Orientierung anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, obwohl er wunschgemäss in einer Frauenrunde angehört worden sei. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, und zwar auch nachdem seine Familie ihn wegen seiner angeblichen Homosexualität verstossen und mit dem Tod bedroht habe, habe er eine entsprechende Geltendmachung unterlassen. Dies sei erstaunlich, da seine Homosexualität gemäss Aussagen auf Beschwerdeebene die Grundlage für die Verfolgung durch A. und seine Familie bilde. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder substantiierte Aus-führungen zur ersten Kontaktaufnahme von A. gemacht noch habe er Details über A. berichten können. Dies obwohl er während eineinhalb bis zwei Monaten fast täglich mit A. in Kontakt gestanden sei, ihm seine Telefonnummer ausgehändigt und sich von ihm auf eindeutige Weise mit seinem Freund habe fotografieren lassen. Zudem seien die Angaben zum einschneidenden Ereignis, wonach A. ihn auf unsittliche Weise angefasst und bedroht habe, kurz, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Überdies habe er einerseits ausgeführt, es sei immer wieder zu solchen Situationen gekommen, andererseits habe er erklärt, er habe nach diesem ersten Annäherungsversuch jeglichen Kontakt zu A. abge-brochen. Sodann sei das Vorgehen des Beschwerdeführers, wonach er und sein Freund E._______ ihre geheime Beziehung gegenüber A. offenbart hätten, weder plausibel noch nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschwerdeführers, A. habe bereits davon gewusst und ihm versichert, dass es kein Problem sei, vermöge sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dies vor allem im Hinblick auf seine Äusserungen zum geheimen Charakter und den Konsequenzen eines Bekanntwerdens seiner Beziehung. Aus denselben Gründen sei es nicht überzeugend, dass er und E._______ sich in der Folge in eindeutiger Art und Weise von A. hätten fotografieren lassen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb er befürchtet habe, A. habe ihn als Tanzknaben rekrutieren wollen. Vielmehr habe er diesbezüglich nur eine Vermutung geäussert. Ferner habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er sei mit seinem Vater zur Polizei gegangen, wo sie den Sachverhalt geschildert und eine Anzeige erstattet hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer befragt worden. Dem widersprechend habe er später ausgeführt, er habe seinen Vater nur zum Polizeiposten begleitet, sei jedoch nicht mit ihm hineingegangen. Weiter habe er angegeben, es seien zwei Wochen zwischen der Freilassung von A. und dessen Hausbesuch vergangen. Im Widerspruch dazu habe er vorgebracht, die beiden Ereignisse seien innerhalb einer Woche erfolgt. Alsdann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seinem Freund E._______ gehabt habe. Denn im Hinblick auf die angebliche Intensität dieser Freundschaft und dem Vorbringen, E._______ und er seien anhand eindeutiger Fotos zusammen geoutet worden, sei zu erwarten, dass er den Kontakt zu ihm gesucht hätte. Dies nicht zuletzt, da seine geltend gemachten, befürchteten Nachteile auch E._______ betreffen würden. Seine Erklärung, er habe keine Mittel, um mit ihm in Kontakt zu treten, überzeuge unter diesen Voraussetzungen nicht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Bekanntschaft mit dem Kollegen seiner Cousine in der Schweiz gemacht. So habe er in der Beschwerdeschrift dargelegt, zwischen ihm und diesem Kollegen sei es zu Zärtlichkeiten gekommen, und er habe sich in der Folge gegenüber seiner Cousine geoutet. Hingegen habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe lediglich mit diesem Mann gesprochen und dieser habe anschliessend seiner Cousine über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers berichtet. Zu der mit der Beschwerde eingereichten SMS des Bruders des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, es handle sich dabei lediglich um einen Ausdruck, der beliebig manipulierbar sei und folglich keine genügende Beweiskraft entfalte. Dies werde durch die Erkenntnisse bestätigt, dass die Nachricht von einem Mobiltelefon mit deutscher Spracheinstellung ausgedruckt worden und die Option «Senden» sichtbar sei. Somit sei diese SMS nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wird hinsichtlich des Sachverhalts neu vorgebracht, der Grund weshalb A. den Beschwerdeführer wiederholt belästigt habe, sei seine Homosexualität. Ferner machte er geltend, seine Cousine, welche in der Schweiz lebe, sei am 10. November 2017 zu einem Verwandtenbesuch nach Kabul gereist. Dort sei ihr ein Brief seines Vaters übergeben worden, welcher an seine in der Schweiz wohnhaften Tante gerichtet gewesen sei. Sein Vater habe darin erklärt, dass er den Beschwerdeführer aus seiner Familie verstossen habe, und er ihn bereits in Kabul umgebracht hätte, hätte er damals von seiner Homosexualität gewusst. Zudem habe sein Bruder seiner Cousine die Fotos von ihm (Beschwerdeführer) und seinem Freund gezeigt, welche auch sein Vater gesehen habe. Allerdings seien viele dieser Bilder daraufhin gelöscht worden, und es seien nur noch wenige, für westliche Verhältnisse normale Fotos, vorhanden. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Homosexualität nicht explizit geltend gemacht habe, es habe aber bereits in der ersten Befragung Hinweise darauf gegeben. Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, er habe seine Homosexualität verspätet vorgebracht, so sei zu berücksichtigen, dass es in Afghanistan lebensgefährlich sein könne, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Zudem sei bei den Befragungen stets eine afghanische Übersetzerin anwesend gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er auch bei der ergänzenden Anhörung Mühe gehabt habe, über seine Homosexualität zu sprechen. Indem das SEM trotz dieser Umstände seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet habe, habe es den Sachverhalt willkürlich sowie falsch festgestellt. Ferner seien seine Ausführungen teilweise knapp ausgefallen, da er eine sehr introvertierte, scheue und ruhige Person sei, ihn seine Gesamtsituation belaste und er minderjährig sei. Im Weiteren sei bezüglich seiner teils widersprüchlichen und vagen Aussagen zu berücksichtigen, dass er sich wegen seiner geschlechts-spezifischen Verfolgung in einer schwierigen Lage befinde und gewisse Fragen unverständlich gewesen seien, was auch Heterosexuelle verunsichert hätte. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers entgegen, dieser entfalte kaum Beweiswert. Zudem seien auch die eingereichten Fotos kein Beleg für die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Darauf seien bloss zwei junge Männer sichtbar, die sich gemeinsam in Szene setzten. Im Übrigen sei nicht eindeutig identifizierbar, ob es sich bei einem der beiden Männern überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Was die Beanstandung betreffe, in der Verfügung sei das veränderte Aussageverhalten nicht auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückgeführt worden, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in beiden Anhörungen der entsprechende Rahmen geboten worden sei, frei über seine Asylgründe zu sprechen. Zudem könne das SEM nur prüfen, was zu Protokoll gegeben werde. 4.4 In der Replik wird hinsichtlich des Briefes des Vaters eingewendet, dass die Bedeutung eines Beweismittels im Einzelfall geprüft werden müsse. Ferner sei die Echtheit der Urkunde eindeutig belegt, da der Brief auf Papier der Universität Kabul verfasst worden sei. Im Weiteren sei zwar richtig, dass die der Beschwerde beigelegten Fotos für westliche Verhältnisse harmlos erschienen. Betrachte man die Bilder jedoch im fallbezogenen Kontext, so müsse berücksichtigt werden, dass in Afghanistan, wo mit der Thematik der Homosexualität keine Auseinandersetzung stattfinde und ein Outing für Homosexuelle lebensbedrohlich werden könne, bereits solche Fotos zu heftigen Reaktionen führen könnten, wie auch das Schreiben seines Vaters aufzeige. Die Bestimmung der eigenen Sexualität sei ein persönlicher innerer Vorgang, dessen Belegung schwierig bis unmöglich sei. Im Weiteren sei nicht klar, inwiefern nicht genau identifizierbar sein solle, dass es sich bei einem der beiden Männern auf den Bildern um ihn (Beschwerdeführer) handle. So dürfte sich in den Akten der Vorinstanz zumindest das Foto, welches auf seinem Ausweis für Asylsuchende zu sehen sei, befinden. Es sei unbestritten, dass die Vorinstanz ihm für die Anhörungen den angemessenen Rahmen geboten habe. Hingegen habe er die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seiner individuellen Situation und die oftmals mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung und den damit einhergehenden traumatischen Erlebnissen zusammenhängende Unterdrückung von Sachverhaltselementen bemängelt, was seine teils knappen Aussagen erkläre. Zudem sei die Bemerkung der Vorinstanz, sie könne nur prüfen, was zu Protokoll gegeben worden sei, nicht verständlich. So habe er in der Beschwerde nirgends beanstandet, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht geprüft, sondern einzig, dass sie den Gesamtumständen zu wenig Rechnung getragen habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde und der Replik (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.2 und 4.4) vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Replik grundsätzlich zu Recht vorgebracht, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang handle, weshalb sich deren Geltendmachung als schwierig oder gar unmöglich erweise. Vorliegend ist aber der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bezüglich der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers berechtigte Zweifel vorhanden sind. Sie führte insbesondere zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe auch nachdem ihn seine Familie wegen seiner vorgebrachten Homosexualität verstossen und mit dem Tod bedroht habe, eine entsprechende Geltendmachung im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war von Anfang an entsprechend der einschlägigen Schutzvorschriften im Asylverfahren unterstützt. Es ist auch in Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und einer allfälligen Scheu hinsichtlich seiner Homosexualität nicht erklärbar, weshalb er nicht wenigstens die tödliche Drohung seines Vaters umgehend in sein Asylverfahren einbrachte. Insbesondere zutreffend ausgefallen ist auch die Würdigung der Vorinstanz, wonach die nun neu mit seiner Homosexualität begründete Verfolgung nicht glaubhaft sei. So sind bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Kontakten mit A. nicht stimmig ausgefallen. Denn während der Beschwerdeführer bei der Anhörung lediglich vorbrachte, A. habe ihn wiederholt angefasst (vgl. A21 F20 S. 4), machte er anlässlich der ergänzenden Anhörung plötzlich geltend, A. habe ihn geküsst (vgl. A49 F4 S. 3) und Geschlechtsverkehr von ihm verlangt (vgl. A49 F6). Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Zeitangabe zum angeblichen Entführungsversuch durch A. auf dem Markt machen konnte (vgl. A11 Ziff. 7.01 S. 11). So wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einen ungefähren Zeitraum für dieses angebliche Ereignis hätte nennen können, zumal dieses der Auslöser für die erste Anzeige bei der Polizei gewesen sei. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht einen erheblichen Widerspruch bezüglich dieser Anzeigeerstattung aufgezeigt. Denn anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer erklärt, er sei zwecks Erstattung der Anzeige mit seinem Vater zur Polizei gegangen, wo man ihn (Beschwerdeführer) befragt habe (vgl. A 21 F84 ff. und F97). Im Gegensatz dazu machte er bei der ergänzenden Anhörung geltend, er habe zwar seinen Vater zur Polizeistation begleitet, sei jedoch nicht mit ihm hineingegangen (vgl. A49 F134). Gerade dieser Widerspruch ist auch in Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner geltend gemachten psychischen Belastung als wesentlich zu erachten, zumal er Sachverhaltselemente betrifft, die ausserhalb der unter Umständen mit Scham behafteten Ereignisse liegen. Was sodann das angebliche Zusammentreffen von A. mit dem Vater des Beschwerdeführers vor der Moschee nach der Ausreise des Beschwerdeführers betrifft, bei welchem A. seinem Vater einschlägige Fotos gezeigt und ihn über die Homosexualität seines Sohnes informiert haben soll, so ergeben sich auch diesbezüglich zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten. So erhellt weder, weshalb A. den Vater des Beschwerdeführers erst rund sieben Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers über dessen Homosexualität informiert haben sollte noch weshalb sein Vater den Aussagen von A., welchen er einige Monate zuvor wegen den Belästigungen seines Sohnes zwei Mal angezeigt habe, Glauben geschenkt haben soll. Schliesslich soll das Vorbringen mit Beweismitteln belegt werden, die sich als in jeder Hinsicht untauglich erweisen. So ist bereits fraglich, wie A. überhaupt Zugang zu den angeblichen Fotos gehabt hätte, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe die Liebesbeziehung zu E._______ heimlich gelebt (vgl. A49 F90). Geradezu entlarvend wirkt das Vorbringen, die eindeutigsten Fotografien seien inzwischen nicht mehr vorhanden. Schliesslich teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotos gar nicht eindeutig identifizierbar; auch ergibt ein Vergleich mit dem im SEM-Dossier enthaltenen Foto des Beschwerdeführers gerade nichts anderes, wie er in der Rechtsmitteleingabe behauptet. Mit seinen pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vom SEM als widersprüchlich und unsubstantiiert qualifizierten Aussagen zu widerlegen. Das gilt auch hinsichtlich dem Vorbringen rund um den Drohbrief seines Vaters, den seine Cousine von ihrem Besuch in Kabul im November 2017 mitgebracht habe. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst rund ein Jahr, nachdem er von der Homosexualität seines Sohnes erfahren habe, seine Schwester mittels Brief kontaktieren sollte, um ihr zu verbieten, dem Beschwerdeführer Zugang zu ihrem Haus zu gewähren. Zu Recht hat das SEM auch diesem Beweismittel die Beweiskraft abgesprochen. Dasselbe gilt hinsichtlich des zu den Akten gereichten Screenshots der anglichen SMS seines Bruders. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt und geltend macht, das SEM habe den Sachverhalt willkürlich sowie falsch festgestellt, da es seine besondere Verletzlichkeit als Minderjähriger und Homosexueller nicht berücksichtigt habe, sind diese offensichtlich nicht begründet. Vielmehr hat das SEM von Beginn an sämtliche spezifische Verfahrensvorschriften beachtet und den einzelfallspezifischen Umständen in geradezu vorbildlicher Weise Rechnung getragen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers weder eine asylrelevante Verfolgung seitens seines Vaters - noch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor einer Rekrutierung als Tanzknabe anzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünde, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt stellten sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen hat es dann unter E. 8.4.1 beispielhaft aufgezählt und näher umschrieben. 9.1.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer lägen besonders begünstigende Umstände vor. Sie legte insbesondere dar, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er seit Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Zudem habe er noch weitere Verwandte in Afghanistan, namentlich zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits, letztere ebenfalls in Kabul. Nebst seinem familiären Umfeld verfüge er durch den Besuch des Gymnasiums in Kabul sowie durch seine Sporttätigkeiten über ein erweitertes soziales Netzwerk. Es lägen keine Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul den Schulbesuch nicht wiederaufnehmen könnte und so seine berufliche Zukunft sichern könnte. Ferner sei seine Familie finanziell gut situiert. So arbeite sein Vater, der seine Ausreise finanziert habe, als (...), womit sein Lebensunterhalt und jener seiner Familie klar gesichert sei. Zudem verfüge er in der Schweiz über eine Tante väterlicherseits, welche ihn bei Bedarf in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte. Gemäss seinen Aussagen habe er bis im November 2016 regelmässigen Kontakt zu seiner Familie gepflegt, wobei ihm diese bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich gewesen sei. Im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach November 2016 mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei. Ferner sei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der Fachstelle F._______ vom 6. Februar 2017 zu entnehmen, dass er bis zum Erhalt des negativen Asylentscheides als unauffällig gegolten habe. Danach sei es ihm schlecht gegangen. Dies werde dadurch bestätigt, dass er im Rahmen der BzP angegeben habe, gesund zu sein. Erst auf Beschwerdeebene und nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens habe er von einem schlechten Befinden gesprochen, welches auf den Kontaktabbruch zu seiner Familie zurückzuführen sei. Aus dieser Aussage sowie dem Bericht vom 6. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass sein verschlechterter Gesundheitszustand eine Folge des negativen Asylentscheides sei, was kein Hindernis des Wegweisungsvollzugs darstelle. Sein psychischer Zustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Dass im Bericht vom 6. Februar 2017 zwar weitere Gespräche bei der Rechtsberatungsstelle empfohlen worden seien, jedoch keine Über-mittlung an einen Facharzt oder weitere Massnahmen aus medizinischer Sicht vorgenommen worden seien, bekräftige die Einschätzung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs. Zum Bericht des Beistandes vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Ungewissheit bezüglich des Aufenthaltsstatus den Beschwerdeführer versunsichere und belaste, dies führe jedoch noch nicht zur Annahme, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 9.1.2 In der Beschwerde und der Replik verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen der angeblich besonders begünstigenden Umstände. So verfüge er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, da ihn seine Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung verstossen habe und sein Vater ihm gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe. Ferner verfüge er weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über finanzielle Mittel, welche ihm eine wirtschaftliche Reintegration ermöglichen würden. Was schliesslich sein Gesundheitszustand betreffe, so habe sich dieser seitdem seine Familie in Afghanistan ihn verstossen habe verschlechtert und mit dem negativen Asylentscheid einen Tiefpunkt erreicht. Er habe sich selbst zu verletzen begonnen und suizidale Gedanken geäussert, woraufhin ihn sein Beistand bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie in G._______ angemeldet habe. 9.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM beim Beschwerdeführer zu Recht besonders begünstigende Umstände annahm. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 9.1.1). Soweit der Beistand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 30. November 2017 angegeben hatte, er habe den Beschwerdeführer am 24. November 2017 bei der ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrie in G._______ angemeldet, wobei mehrwöchige Wartezeiten für ein Erstgespräch bestünden, und er werde den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 erneut treffen, um sich ein Bild über seine psychische Verfassung zu verschaffen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine Behandlung in Anspruch genommen hat. Er ist inzwischen volljährig und bis zum heutigen Zeitpunkt - somit rund zwei Jahre nach der Anmeldung für eine Konsultation bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie - wurde der Sachverhalt nicht mehr ergänzt, obwohl dies vom vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden dürfen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, im heutigen Zeitpunkt stünden dem Wegweisungsvollzug auch unter dem medizinischen Aspekt keine Hindernisse entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt-Zuschlag und Auslagen) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: