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E-6843/2019

E-6843/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2017 und der Anhörung vom 19. Dezember 2017 machte sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Sie sei (…) Ethnie, in C._______ geboren und in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zur sechsten Klasse im Jahr (…) besucht. Ihr Vater diene im eritreischen Militär und die Mutter sei krank, weshalb sie nach dem Schulabbruch für die Fa- milie (Mutter und sieben jüngere Geschwister) gesorgt habe. Sie sei hin und wieder Gold schürfen gegangen. Im Jahr 2013 sei sie als Minderjäh- rige zwangsverheiratet worden. Nach der Flitterwochenzeit, welche sie im Haus der Schwiegereltern verbracht habe, sei sie wie traditionell üblich für drei Monate nach Hause zu den Eltern zurückgekehrt. Anstatt danach ins Dorf des Ehemannes zu ziehen und einen gemeinsamen Haushalt zu grün- den, habe sie jedoch eine Verlängerung des Verbleibs bei ihrer kranken Mutter um weitere drei Monate erwirken können. Ihr Ehemann habe sie erheblich unter Druck gesetzt und ihr gedroht, zudem habe ihre Familie von ihr verlangt, die Ehe zu führen. In der Folge habe sie sich in G._______ bei den Grosseltern versteckt. Da sie die Beziehung keinesfalls habe wei- terführen wollen, sei sie im (…) 2014 in rund (…) Stunden Fussmarsch illegal nach Äthiopien gelangt. Ihre Familie habe in der Folge Geld gesam- melt für ihre Weiterreise in den Sudan, wo sie allerdings immer wieder fest- genommen und über ein Jahr geblieben sei. Mit der finanziellen Hilfe von in Israel wohnhaften Verwandten habe sie schliesslich die Weiterreise nach Europa in Angriff genommen. Im Rahmen eines Relocation-Programms gelangte sie schliesslich legal von Italien in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 26. November 2019

– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und

E-6843/2019 Seite 3 beantragte darin deren vollumfängliche Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so- wie zur neuen Entscheidung, die Durchführung einer ergänzenden Anhö- rung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung ihrer damaligen Rechtsvertreterin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Ver- fahrens fest. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und setzte die vormalige Rechtsvertre- terin als ihre amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti- gen könnte, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Replik vom 6. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen und Beschwerdeausführungen vollumfänglich fest. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arzt- bericht der H._______ vom (…) Mai 2020 ein. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ihres behandelnden Arztes betreffend ihren Gesundheitszustand ein.

E-6843/2019 Seite 4 J. Mit Schreiben vom 21. September 2021 informierte die Beschwerdeführe- rin über die Geburt ihres Sohnes. Der Vater, welcher das Kind bereits an- erkannt habe, sei anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft werde gegenwärtig vom SEM ge- prüft. Sie beabsichtigten, so bald als möglich zu heiraten und teilten sich die elterliche Sorge über das Kind. Aufgrund dessen sei der Wegweisungs- vollzug nach Eritrea unzumutbar respektive unzulässig. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte die vormalige amtliche Rechts- beiständin um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung des rubri- zierten Rechtsvertreters als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Be- schwerdeführerin. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 forderte der Instruktionsrich- ter die amtliche Rechtsbeiständin auf, innert Frist ein begründetes Gesuch um Entlassung aus dem Mandat einzureichen sowie gegebenenfalls Anga- ben zur Auszahlung des amtlichen Honorars zu machen. M. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter ein begründetes und von der vormaligen Rechtsbeiständin unterzeichnetes Gesuch ein, in welchem sie zudem ausführte, ihre Honorarforderung der Advokatur Kanonengasse abzutreten. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 entliess der Instruktionsrich- ter die vormalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und setzte den rubri- zierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwer- deführerin ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 lud der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretenen Ereignisse (psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie insb. Ge- burt des Kindes B._______ und dessen Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft des Vaters) die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Ver- nehmlassung ein.

E-6843/2019 Seite 5 P. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hob die Vorinstanz in teilweiser Wieder- erwägung der Verfügung vom 22. November 2019 deren Dispositivziffern 4 und 5 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung an. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung gegen- standslos geworden sei und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurück- ziehen wolle. R. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht mit, im «Fluchtpunkt» an ihrer Beschwerde festhal- ten zu wollen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 zog die Vorinstanz die angefochtene Ver- fügung hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung respektive des Subeventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Wegfall des Rechtsschutzin- teresses gegenstandslos geworden. Gegenstand der vorliegenden Prü- fung bildet in materieller Hinsicht daher einzig die Frage nach der Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus flies- sende Asylgewährung. Hinsichtlich des in der Schweiz geborenen B._______ sind keine Fluchtgründe zu prüfen; er wurde bereits in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der vorinstanzlichen Begrün- dungspflicht resp. unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE

E-6843/2019 Seite 7 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM sei bei der Prüfung der Asylre- levanz ihrer Vorbringen mit keinem Wort auf die frauenspezifischen Flucht- gründe eingegangen. Dies, obwohl es geschrieben habe, den frauenspe- zifischen Verfolgungsgründen sei angemessen Rechnung zu tragen. Ent- sprechend sei nicht nachvollziehbar, ob und mit welcher Begründung ihre Vorbringen in dieser Hinsicht nicht asylrelevant seien. Der Entscheid sei daher mangelhaft beziehungsweise gar nicht begründet. Schliesslich habe sie sich aufgrund ihrer Traumatisierung zu einigen wichtigen Punkten be- treffend die erlittene frauenspezifische Verfolgung (mehrfache Vergewalti- gung durch Ehemann während der Flitterwochen) nicht äussern können. Insbesondere seien ihr diesbezüglich keine Nachfragen gestellt worden. Das SEM habe es unterlassen, diese wichtigen Sachverhaltselemente an- gemessen zu berücksichtigen beziehungsweise abzuklären.

E. 4.4 Diesen Rügen ist nicht zu folgen.

E. 4.4.1 Es trifft zunächst zwar zu, dass das SEM im zweiten Teil seiner Er- wägungen – nachdem es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinte – im entsprechenden Textbaustein ausführte, den frauenspezifischen Flucht- gründen sei Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. Ziff. II/2). Es hielt davor aber ebenfalls zutreffenderweise fest, dass die Asylrelevanz der Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit – insbesondere auch hinsichtlich der angeblich unter Zwang erfolgten Heirat – nicht geprüft werden müsse. Mangels an- derweitig ersichtlicher frauenspezifischer Aspekte (vgl. nachfolgend auch E. 7.3) beschränkte sich das SEM auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen

E-6843/2019 Seite 8 Relevanz der illegalen Ausreise und eines allfälligen Einzugs in den Mili- tärdienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Der Vorinstanz kann dies- bezüglich daher keine Verletzung der Begründungspflicht angelastet wer- den, zumal sie ausführlich darlegte, weshalb sie die Vorbringen für un- glaubhaft erachte.

E. 4.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diese nicht näher abgeklärt zu haben, zumal sich hierfür an den Befragungen keine Hinweise ergaben und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, eine solche zumindest im Ansatz zu erwähnen. So wurde sie beispielsweise an der Anhörung explizit danach gefragt, wie es ihr während der Flitterwochen im Zimmer mit ihrem Mann ergangen sei und wie er sich in dieser Phase verhalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F94). Diese Frage zielte of- fensichtlich darauf ab, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, all- fällige Probleme in dieser Hinsicht zu thematisieren. Am Ende der Anhö- rung wurde sie ebenfalls gefragt, ob sie nun alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, worauf sie nichts weiter an- zufügen hatte (vgl. A12 F133). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz liegt nicht vor.

E. 4.5 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6843/2019 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwer- deführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Es sei ihr nicht gelungen, die vorgebrachte Zwangslage, in welcher sie habe heiraten müssen, zu plausibilisieren. Aus ihren Ausfüh- rungen ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, wie genau ihre Familie sie unter Druck gesetzt habe. Die Schilderungen zum Hergang der Ereignisse seien oberflächlich und vage geblieben. Angaben zu inneren Gefühls- und Gedankenvorgängen fehlten weitestgehend. Auch der wie- derholte Verweis auf die geltenden Traditionen hätten die Vorbringen nicht zu konkretisieren vermocht. Wie genau sie gezwungen worden sei und sich die Situation für sie als ausweglos dargestellt habe, habe sie nicht subjektiv und erlebnisnah zu schildern vermocht. Ferner sei schleierhaft, wie bei- spielsweise der Vater sie habe unter Druck setzen können, obwohl dieser aussagegemäss gar nicht zuhause, sondern im Militärdienst gewesen sei. Angesichts ihrer Angaben zur kranken Mutter und der Abwesenheit des Vaters sei zudem schleierhaft, welches Interesse ihre Familie überhaupt daran gehabt hätte, sie wegzuschicken. So habe sie wiederholt darauf ver- wiesen, wie stark die Mutter auf ihre Mithilfe und ihren Beitrag zum Lebens- unterhalt angewiesen gewesen sei. Zwar habe sie Angaben zum Hergang der Verheiratung – Verlobung und Heiratsfeste – machen können. Bei ge- nauerer Betrachtung entpuppten sich jedoch auch diese als rein äussere Handlungsabfolgen ohne die nötige Tiefe und Substanz. Aufgrund der wei- teren Ereignisse kämen sodann erneut erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Umständen der Heirat auf. Sie habe erklärt, wie traditionell üb- lich sei sie nach einiger Zeit bei den Schwiegereltern – den sogenannten Flitterwochen – nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Ablehnung der Ehe und dem Ehemann gegenüber habe sie den Aufenthalt bei den Eltern jedoch verlängert und sei schliesslich für rund ein halbes Jahr – anstatt der traditionell üblichen drei Monate – bei den Eltern geblieben. Gemäss dem von ihr gezeichneten Bild ihrer Familie sei diese traditionsbewusst und setze sich zur Einhaltung der Tradition über ihre Bedürfnisse und Wünsche hinweg. Angesichts dessen sei schleierhaft, weshalb die Eltern oder stell- vertretend die Onkel väterlicherseits bezüglich des Aufenthalts im Eltern-

E-6843/2019 Seite 10 haus hätten davon abweichen und sie nach Ablauf der üblichen Aufent- haltsdauer bei den Brauteltern nicht zum Ehemann zurückschicken sollen. Sie habe dies auf Nachfrage im Wesentlichen damit begründet, dass alle männlichen Verwandten – der Vater und die Onkel – im Militärdienst und somit abwesend gewesen seien. Es sei einzig ihr Ehemann gewesen, der sie unter Druck gesetzt habe. Da sie vorgängig angegeben habe, die Onkel hätten die Ehe in Abwesenheit des Vaters arrangiert, ergäben sich weitere Zweifel. Im Weiteren habe sie die Verfolgung durch den Ehemann nicht zu plausibilisieren vermocht. Die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Heimatort des Ehemannes habe sie in der BzP mit rund (…) Autofahrt bemessen. Wie es dem Ehemann unter diesen Umständen gelungen sein sollte, ständig präsent zu sein und derartigen Druck auf sie auszuüben, bleibe schleierhaft. Vor dem Hintergrund ihrer Angaben, betreffend die Ehe von allen Seiten unter Druck geraten zu sein, erstaune es zudem, dass während den drei Monaten ihres Weiterverbleibs zuhause einzig der Ehe- mann interveniert habe. Da bei einer Heirat im eritreischen Kontext aussa- gegemäss beide Familien des Brautpaares involviert seien, wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Eltern des Bräutigams oder ihre weiblichen Familienmitglieder versucht hätten, Einfluss zu nehmen. Erneut falle auf, dass sie die Druckausübungen durch die Familien nicht zu konkretisieren vermocht habe. Ihre Angaben bezögen sich einzig auf die Drohungen durch den angeblichen Ehemann, die indes äusserst oberflächlich und pauschal ausgefallen seien. Augenfällig werde weiter, dass sie sich entge- gen ihren Darlegungen, fremdbestimmt und unter Zwang gewesen zu sein, erstaunlich frei habe bewegen und ihre Entscheide selbständig habe fällen können. Obwohl angeblich ihre ganze Familie sie zur Ehe und zur Einhal- tung der Tradition gezwungen habe, habe sie sich nach den dargelegten Drohungen durch den Ehemann bei ihren Grosseltern verstecken können. In der BzP habe sie sogar ausgeführt, sich rund ein Jahr beim Grossvater in G._______ versteckt zu haben. Erneut habe sie den vorgebrachten Zwang durch ihre Familie keineswegs untermauern können. Auch hinsicht- lich der Umstände ihrer Ausreise entstehe der Eindruck, dass sie selbstbe- stimmt und eigenständig ihren Weg aus Eritrea organisiert habe. Ange- sichts der Nähe ihres Heimatdorfes zur äthiopischen Grenze und ihrem Kontakt zu den Jungs, welche den Ausreiseweg gekannt hätten, sei schlei- erhaft, weshalb sie Eritrea nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeit- punkt verlassen habe. Ihr diesbezügliche Begründung, aufgrund der kran- ken Mutter auf eine frühere Ausreise verzichtet zu haben, überzeuge nicht. Schliesslich sei sie ausgereist, ohne dass sich bezüglich ihrer familiären Verhältnisse eine Verbesserung eingestellt hätte oder sie Massnahmen zur

E-6843/2019 Seite 11 Versorgung der Mutter getroffen habe. Ihre diesbezüglichen Erklärungsver- suche wirkten ausweichend und konstruiert. Ihre Angaben, wonach das ganze Dorf für ihre Reise nach Europa Geld gesammelt habe, untermauere die Einschätzung des SEM, dass sie unter anderen als den geltend ge- machten Umständen ausgereist sei. Die vorgebrachten Umstände der Ehe und der geltend gemachte unerträgliche psychische Druck habe sie daher nicht zu plausibilisieren vermocht. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass sie lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen in ihrem Heimatland einzubetten, ohne jedoch in ge- nannter Weise und mit den vorgebrachten Folgen für ihre Person davon betroffen gewesen zu sein. Im Weiteren seien weder die illegale Ausreise aus Eritrea noch die subjek- tive Befürchtung, irgendeinmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. So sei es aussagegemäss zu keinem Be- hördenkontakt vor der Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gekommen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe gab die Beschwerdeführerin eingangs aus- führlich den Sachverhalt wieder und äusserte darin erstmals, in den «Flit- terwochen» von ihrem Ehemann mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Der Argumentation des SEM hielt sie entgegen, dass sie ihre Zwangslage

– deren Hauptgrund das Traditionsbewusstsein ihrer Familie sei – sehr ge- nau erklärt habe. Die Einhaltung der Tradition stelle für die in der äusserst ländlichen Region lebende Familie einen plausiblen und glaubhaften Be- weggrund dar. Entgegen der Ansicht des SEM habe sie auch innere Ge- fühlsvorgänge beschrieben. So habe sie erläutert, sie habe einen anderen Jungen heiraten wollen und dies ihrer Familie erklärt, welche das abgelehnt habe. Sie habe weiter erläutert, es sei für sie sehr schlimm gewesen, sich vor den Eltern verstecken zu müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie in Bezug auf ihren Vater erklärt, dass er sie nach der Hochzeit eben nicht unter Druck habe setzen können, da er im Militärdienst gewesen sei. Für ihre traditionsbewusste Familie sei aber ausser Frage gewesen, sie nicht zu verheiraten. Ihre Mutter habe ihr zwar zugehört, ihr dann aber gesagt, dass dies nun mal Tradition sei. Ihre Mutter habe ja auch nichts mehr machen können. Bei der Verheiratung sei es nur um die Einhaltung

E-6843/2019 Seite 12 der Tradition gegangen, gegen welche sich ihre Familie aufgrund ihres Tra- ditionsbewusstseins in dieser äussert ländlichen Region Eritreas nicht habe stellen wollen. Weiter habe sie die Verlobung und die Heiratsfeste im Detail erläutert. Inwiefern diesen Ausführungen die nötige Tiefe und Sub- stanz fehle, sei weder ersichtlich noch vom SEM näher begründet worden. Sodann habe sie erläutert, wie sie ihrem Ehemann klargemacht habe, auf- grund des Gesundheitszustands ihrer Mutter noch etwas länger bei ihr blei- ben zu müssen. So habe sie noch etwas Zeit schinden können, doch die Bedrohungen seitens ihres Ehemannes hätten mit der Zeit zugenommen und zum Schluss ein Ausmass angenommen, dass sie sich in ihrem Leben bedroht gefühlt habe. Da ihre männlichen Verwandten im Militärdienst ge- wesen seien und sie somit mit ihrer Mutter und den Geschwistern gelebt habe, um welche sie sich gekümmert habe, habe sie ihre Familie nicht un- ter physischem Zwang zu ihrem Ehemann zurückschicken können. Es sei zudem durchaus plausibel, dass die Onkel – welche zufälligerweise in ge- nau jener Zeit im Heimatdorf gewesen seien – die Zwangsehe in Abwesen- heit des Vaters arrangiert hätten. Die Verfolgung durch ihren Ehemann habe sie plausibel erläutert. An mehreren Stellen habe sie die ausgespro- chenen Drohungen im Detail beschrieben und oft sogar wörtlich wiederge- geben. Er habe ihr mehrfach aufgelauert und mit dem Tod gedroht. Bei der letzten Begegnung habe er sie derart heftig geschlagen, dass sie heute noch – wie an der BzP erwähnt – Zahnschmerzen habe. Hinzu komme, dass bei der Geltendmachung von geschlechtsspezifischen Fluchtgründen die traumatischen Erlebnisse, mit denen die geschlechtsspezifische Verfol- gung verbunden sei, die Verbalisierung des Erlebten oft erheblich ein- schränke. Das Erlebte habe sie teilweise nicht ganz erzählen können. Un- ter anderem habe sie – da sie auch nicht danach gefragt worden sei – auch nicht von der erlittenen sexuellen Gewalt berichtet. Das SEM anerkenne, dass traumatisierte Personen das Erlebte oft nicht im Detail wiedergeben könnten. Unter Berücksichtigung der Traumatisierung aufgrund der erlitte- nen geschlechtsspezifischen Verfolgung habe sie die Verfolgung seitens ihres Ehemannes derart detailliert dargelegt, dass an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel zulässig seien. Es treffe zwar zu, dass der Ehemann aus ei- nem Dort stamme, welches etwa (…) Autofahrt von ihrem Dorf entfernt sei. Dies ändere aber nichts am Umstand, dass er sich nach der Heirat sehr oft in ihrer Nähe aufgehalten habe. Sie nehme an, dass er zu jener Zeit bei Freunden oder Verwandten untergekommen sei. Es treffe sodann nicht zu, dass sie sich frei habe bewegen und ihre Entscheide selbständig habe fäl- len können. Ihre Lage habe sich mit der Zeit zugespitzt und ihre Entschei- dungsfreiheit sei damit auch zunehmend eingeschränkt worden, bis ihr letztendlich nichts anderes übrig geblieben sei, als auszureisen. Entgegen

E-6843/2019 Seite 13 der Ansicht des SEM sei es sodann überzeugend, dass sie wegen ihrer kranken Mutter nicht bereits früher ausgereist sei. Dass sie ihre Mutter und ihre kleinen Geschwister im Stich gelassen habe, beschäftige und berühre sie noch heute zutiefst. Es könne entsprechend nicht überraschen, dass sie versucht habe, so lange wie möglich bei ihnen zu bleiben. Es treffe sodann nicht zu, dass sie gesagt habe, ihre Familie habe für ihre Ausreise aus Eritrea Geld gesammelt. Richtig sei, dass ihre Familie Geld für die Wei- terreise aus Äthiopien in den Sudan gesammelt habe. Nach ihrer illegalen Ausreise sei die Familie vor vollendeten Tatsachen gestanden. Die Reise aus dem Sudan nach Europa hätten sodann nicht ihre Familie in Eritrea, sondern entfernte Verwandte in Israel bezahlt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz leuchteten die Finanzierung und Umstände ihrer Ausreise ein und führten nicht zu dem Schluss, dass sie unter anderen Umständen als den Angegebenen ausgereist sei. Da sie illegal aus Eritrea ausgereist sei, lägen bei ihr auch subjektive Nach- fluchtgründe vor. Entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die illegale Ausreise daher vorliegend flüchtlingsrechtlich relevant.

E. 6.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie traumatisiert sei und deshalb eine tief- gründige und detailreiche Schilderung nicht möglich sei. Hierzu sei vorab festzustellen, dass sie im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage angegeben habe, es gehe ihr gut und dass sie nicht in ärztlicher Behandlung sei. Bei den Akten finde sich bis dato zudem kein ärztlicher Bericht, der eine Trau- matisierung belege. Sodann gehe das Bundesverwaltungsgericht auch bei Vorliegen einer ärztlich bestätigten Traumatisierung gemäss ständiger Pra- xis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden könne. An der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit eines eingereichten ärztlichen Berichtes sei nicht zu zweifeln. Hingegen vermöge eine Diag- nose wie beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für sich alleine ein Vorbringen wie die behauptete Zwangsverheiratung und eine Vergewaltigung nicht zu belegen. Somit vermöge eine Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache einer PTBS zugrundeliegende Traumatisierung zu geben. Ebenso wenig vermöge eine PTBS eine Erklä- rung für die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen einer ge- suchstellenden Person zu liefern. Im Falle der Beschwerdeführerin be- deute dies, dass auch beim Vorliegen einer ärztlich diagnostizierten Trau- matisierung respektive daraus resultierender PTBS sich die Zweifel an der

E-6843/2019 Seite 14 Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht ausräumen liessen. Die Ungereimt- heiten und Widersprüche in den Aussagen bezögen sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte ihrer Vorbringen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitsele- mente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung, sie sei aufgrund der Traumati- sierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und aus- führlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 6.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor dem Hin- tergrund des von ihr im Detail beschriebenen Erlebten ein Vermeidungs- verhalten und eine Traumatisierung naheliegend erschienen. Ihre schwere Traumatisierung müsse – entgegen der Behauptung des SEM – im Rah- men der Prüfung der Glaubhaftigkeit unbedingt berücksichtigt werden und vermöge allfällige noch verbleibende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aus- zuräumen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde- schrift verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durch- aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entschei- dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sach- verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi- iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss

E-6843/2019 Seite 15 gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den An- forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Zwangsheirat, Be- drohung durch angeblichen Ehemann) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (illegale Ausreise, allfälliger Einzug in den Mi- litärdienst). Gesamthaft betrachtet vermögen die Beschwerdeargumente zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen daher auf die zutref- fenden Erwägungen im Asylentscheid (vgl. dort Ziff. II/1-II/2) und der Ver- nehmlassung verwiesen werden.

E. 7.3.1 Eingangs ist die vorinstanzliche Erwägung aufzugreifen, wonach der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin versuche eine Verfol- gungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen einzubetten (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. II/1 S. 5). Das Gericht teilt diese Einschätzung: Die Beschwerdeführerin verfügt zwar erwartungsgemäss über einige Kennt- nisse der allgemeinen heimatlichen (Heirats-) Traditionen (vgl. A12 F74-76, F78, 95 f.), welche allerdings teilweise deutlich mit den substanzarmen und repetitiven Angaben zur vorgebrachten persönlichen Bedrohungssituation kontrastieren (vgl. A12 F73 f., F78, F92, 94, 97-99). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, dass sie angeblich trotz der geschilderten Zwangssituation und dem allgegenwärtigen Druck, der Tradition Folge zu leisten, eine dreimo- natige «Fristverlängerung» für den weiteren Verbleib bei ihrer Mutter habe aushandeln können (vgl. A12 F97). Wie vom SEM in überzeugender Weise herausgearbeitet, ist die von ihr geltend gemachte Zwangslage mit den ge- schilderten Umständen (Verlängerung der Frist bezüglich des Verbleibs im Elternhaus, Verstecken bei den Grosseltern, selbständige Organisation der Ausreise) nicht vereinbar. Weiter fehlt die spezifische Schilderung individu- eller Gefühle und Verhaltensweisen, wie man sie von einer Frau erwarten würde, die sich gegen eine Verheiratung respektive die Rückkehr zum be- drohlichen Ehemann wehrt. Nebst den repetitiven Hinweisen auf die hei- matliche Tradition findet sich in ihren Schilderungen nichts Substanzielles oder Erlebnisbasiertes. Es ist dem SEM ebenfalls dahingehend zuzustim- men, dass die ständige Präsenz und Bedrohung durch den Ehemann an- gesichts des Umstandes, dass dieser gemäss Angaben der Beschwerde- führerin aus einem Dorf stamme, welches rund (…) Autofahrt entfernt sei, nicht nachvollziehbar ist. Dass dieser – wie in der Beschwerde geltend ge- macht – wohl einfach bei Bekannten oder Verwandten in der Nähe unter- gekommen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten.

E-6843/2019 Seite 16 Hinsichtlich der Finanzierung der Ausreise ist den Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu folgen, wonach ihre Familie lediglich für ihre Weiter- reise von Äthiopien in den Sudan – und nicht bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea – Geld gesammelt habe (vgl. A12 F130). Hierfür hätten ihr Vater und ihre Onkel im Dorf und dessen Umgebung um Geld gebettelt (vgl. a.a.O.). Unklar bleibt hierbei, weshalb ihr Vater und ihre Onkel – welche sonst praktisch nie anwesend gewesen seien und sich nach der Ehe- schliessung nicht mehr für sie interessiert hätten (vgl. A12 F9, 103, 105) – nun dennoch Geld für sie gesammelt hätten.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vergewaltigung könne nicht als nachgescho- ben bezeichnet werden, zumal es möglich sei, dass solch delikate Vorbrin- gen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ans Licht kämen und das SEM diesbezüglich auch gar nicht nachgefragt habe. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis. Opfer von (sexueller) Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vor- schnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend ist die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch den angeblichen Ehemann aber als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zum einen trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie sich hierzu an der Anhörung nicht habe äussern können respektive ihr diesbezüglich keine «Nachfragen» gestellt worden seien. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.4.3) wurde sie in Bezug auf die Flitterwochen explizit gefragt, wie es ihr dort im Zimmer mit ihrem Mann ergangen sei und wie er sich in dieser Phase verhalten habe (vgl. A12 F93 f.). Damit hätte für sie ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, die angeblich erlittenen Vergewaltigungen an- zusprechen; die Frage zielte augenscheinlich auch darauf ab, der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allfällige Probleme in dieser Hin- sicht zu thematisieren. Stattdessen antwortete sie lediglich, es nicht akzep- tiert und ihn nicht geliebt zu haben sowie, dass sie sich gestritten hätten (vgl. a.a.O. F94). Zum anderen wurde dieses Vorbringen auch auf Be- schwerdeebene nicht weiter konkretisiert. Es wäre der Beschwerdeführerin sodann während des nach der Anhörung noch knapp zwei Jahre dauern- den Asylverfahrens im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zuzumuten gewesen, das SEM schriftlich über diesen Sachverhaltsaspekt

E-6843/2019 Seite 17 zu informieren, zumal sie sich in dieser Zeit eigenständig zweimalig an das SEM gewandt und um baldige Entscheidung gebeten hat (vgl. A13 und A15). Schliesslich ergeben sich auch aus dem eingereichten Arztberichten keine Hinweise auf den Ursprung der allfälligen – aber im Übrigen nicht abschliessend diagnostizierten – Traumatisierung (vgl. A29, Arztbericht vom (…) Mai 2020; A30, E-Mail des behandelnden Arztes vom (…) Mai 2020 sowie nachfolgende Ausführungen in E. 7.3.3).

E. 7.3.3 Sodann lassen sich die erwähnten Unstimmigkeiten und die man- gelnde Substanz ihrer Vorbringen unter Würdigung der gesamten Akten- lage nicht bloss durch eine allfällige PTBS oder die übrigen psychischen Beschwerden erklären. Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychi- sche Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aus- sageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu wurden bei der Be- schwerdeführerin gemäss dem vorliegenden Arztbericht vom (…) Mai 2020 eine (…) (ICD [International Statistical Classification of Diseases and Re- lated Health Problems]-10 […]) diagnostiziert, wobei «(…) differenzialdiag- nostisch (…) eine (…) (ICD-10 […]) in Betracht gezogen werden» sollte; zur sicheren diagnostischen Einschätzung seien jedoch eine weitere Ver- laufsbeobachtung und vertiefte Anamnese notwendig (vgl. A29). Weitere Arztberichte wurden seither keine eingereicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt damit keine gesicherte PTBS-Diagnose vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin effektiv traumatisiert sein sollte, ist festzustellen, dass in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf er- sichtlich sind, dass sie sich an den Befragungen nicht hat frei und unein- geschränkt äussern können. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerks- vertretung (HWV) merkte denn auch nichts dergleichen an (vgl. A12, Un- terschriftenblatt der HWV). Es kann angesichts der bestehenden Diagno- sen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnosen sind jedoch – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise ausführt – per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).

E. 7.3.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Zwangslage im Sinne frauenspezifischer Fluchtgründe, in welcher sie sich befunden habe, glaubhaft darzutun.

E-6843/2019 Seite 18

E. 7.3.5 Insofern die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe auf- grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea geltend macht, erschöpfen sich ihre Ausführungen hierzu in blosser Kritik am relevanten Referenzurteil D-7989/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017, wel- che nicht geeignet ist, die diesbezügliche Praxis des Gerichts umzustos- sen. Damit vermag auch die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht zu der Annahme führen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rück- kehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen konfrontiert. Im Übrigen kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden.

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbei- stand ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung

E-6843/2019 Seite 19 des Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereich- ten Kostennote vom 6. Januar 2022 wird ein Aufwand von 16.63 Stunden sowie Auslagen von Fr. 137.50 geltend gemacht, was als leicht zu hoch einzustufen und um zwei Stunden zu kürzen ist. Der seither ergangene Aufwand im geschätzten Umfang von rund einer Stunde ist ebenfalls zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte ist pra- xisgemäss auf Fr. 220.– festzusetzen. Demnach ist dem amtlichen Rechts- vertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von rund Fr. 3852.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6843/2019 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3852.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6843/2019 Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind, B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2017 und der Anhörung vom 19. Dezember 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie, in C._______ geboren und in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zur sechsten Klasse im Jahr (...) besucht. Ihr Vater diene im eritreischen Militär und die Mutter sei krank, weshalb sie nach dem Schulabbruch für die Familie (Mutter und sieben jüngere Geschwister) gesorgt habe. Sie sei hin und wieder Gold schürfen gegangen. Im Jahr 2013 sei sie als Minderjährige zwangsverheiratet worden. Nach der Flitterwochenzeit, welche sie im Haus der Schwiegereltern verbracht habe, sei sie wie traditionell üblich für drei Monate nach Hause zu den Eltern zurückgekehrt. Anstatt danach ins Dorf des Ehemannes zu ziehen und einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, habe sie jedoch eine Verlängerung des Verbleibs bei ihrer kranken Mutter um weitere drei Monate erwirken können. Ihr Ehemann habe sie erheblich unter Druck gesetzt und ihr gedroht, zudem habe ihre Familie von ihr verlangt, die Ehe zu führen. In der Folge habe sie sich in G._______ bei den Grosseltern versteckt. Da sie die Beziehung keinesfalls habe weiterführen wollen, sei sie im (...) 2014 in rund (...) Stunden Fussmarsch illegal nach Äthiopien gelangt. Ihre Familie habe in der Folge Geld gesammelt für ihre Weiterreise in den Sudan, wo sie allerdings immer wieder festgenommen und über ein Jahr geblieben sei. Mit der finanziellen Hilfe von in Israel wohnhaften Verwandten habe sie schliesslich die Weiterreise nach Europa in Angriff genommen. Im Rahmen eines Relocation-Programms gelangte sie schliesslich legal von Italien in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 26. November 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte darin deren vollumfängliche Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung, die Durchführung einer ergänzenden Anhörung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung ihrer damaligen Rechtsvertreterin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vormalige Rechtsvertreterin als ihre amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Replik vom 6. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Beschwerdeausführungen vollumfänglich fest. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der H._______ vom (...) Mai 2020 ein. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ihres behandelnden Arztes betreffend ihren Gesundheitszustand ein. J. Mit Schreiben vom 21. September 2021 informierte die Beschwerdeführerin über die Geburt ihres Sohnes. Der Vater, welcher das Kind bereits anerkannt habe, sei anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft werde gegenwärtig vom SEM geprüft. Sie beabsichtigten, so bald als möglich zu heiraten und teilten sich die elterliche Sorge über das Kind. Aufgrund dessen sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar respektive unzulässig. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte die vormalige amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 forderte der Instruktionsrichter die amtliche Rechtsbeiständin auf, innert Frist ein begründetes Gesuch um Entlassung aus dem Mandat einzureichen sowie gegebenenfalls Angaben zur Auszahlung des amtlichen Honorars zu machen. M. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter ein begründetes und von der vormaligen Rechtsbeiständin unterzeichnetes Gesuch ein, in welchem sie zudem ausführte, ihre Honorarforderung der Advokatur Kanonengasse abzutreten. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 entliess der Instruktionsrichter die vormalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 lud der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretenen Ereignisse (psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie insb. Geburt des Kindes B._______ und dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters) die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. P. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hob die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 22. November 2019 deren Dispositivziffern 4 und 5 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung an. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden sei und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. R. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, im «Fluchtpunkt» an ihrer Beschwerde festhalten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung respektive des Subeventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bildet in materieller Hinsicht daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus fliessende Asylgewährung. Hinsichtlich des in der Schweiz geborenen B._______ sind keine Fluchtgründe zu prüfen; er wurde bereits in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht resp. unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM sei bei der Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen mit keinem Wort auf die frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen. Dies, obwohl es geschrieben habe, den frauenspezifischen Verfolgungsgründen sei angemessen Rechnung zu tragen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, ob und mit welcher Begründung ihre Vorbringen in dieser Hinsicht nicht asylrelevant seien. Der Entscheid sei daher mangelhaft beziehungsweise gar nicht begründet. Schliesslich habe sie sich aufgrund ihrer Traumatisierung zu einigen wichtigen Punkten betreffend die erlittene frauenspezifische Verfolgung (mehrfache Vergewaltigung durch Ehemann während der Flitterwochen) nicht äussern können. Insbesondere seien ihr diesbezüglich keine Nachfragen gestellt worden. Das SEM habe es unterlassen, diese wichtigen Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen beziehungsweise abzuklären. 4.4 Diesen Rügen ist nicht zu folgen. 4.4.1 Es trifft zunächst zwar zu, dass das SEM im zweiten Teil seiner Erwägungen - nachdem es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinte - im entsprechenden Textbaustein ausführte, den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. Ziff. II/2). Es hielt davor aber ebenfalls zutreffenderweise fest, dass die Asylrelevanz der Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit - insbesondere auch hinsichtlich der angeblich unter Zwang erfolgten Heirat - nicht geprüft werden müsse. Mangels anderweitig ersichtlicher frauenspezifischer Aspekte (vgl. nachfolgend auch E. 7.3) beschränkte sich das SEM auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise und eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Der Vorinstanz kann diesbezüglich daher keine Verletzung der Begründungspflicht angelastet werden, zumal sie ausführlich darlegte, weshalb sie die Vorbringen für unglaubhaft erachte. 4.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diese nicht näher abgeklärt zu haben, zumal sich hierfür an den Befragungen keine Hinweise ergaben und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, eine solche zumindest im Ansatz zu erwähnen. So wurde sie beispielsweise an der Anhörung explizit danach gefragt, wie es ihr während der Flitterwochen im Zimmer mit ihrem Mann ergangen sei und wie er sich in dieser Phase verhalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F94). Diese Frage zielte offensichtlich darauf ab, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allfällige Probleme in dieser Hinsicht zu thematisieren. Am Ende der Anhörung wurde sie ebenfalls gefragt, ob sie nun alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, worauf sie nichts weiter anzufügen hatte (vgl. A12 F133). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. 4.5 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Es sei ihr nicht gelungen, die vorgebrachte Zwangslage, in welcher sie habe heiraten müssen, zu plausibilisieren. Aus ihren Ausführungen ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, wie genau ihre Familie sie unter Druck gesetzt habe. Die Schilderungen zum Hergang der Ereignisse seien oberflächlich und vage geblieben. Angaben zu inneren Gefühls- und Gedankenvorgängen fehlten weitestgehend. Auch der wiederholte Verweis auf die geltenden Traditionen hätten die Vorbringen nicht zu konkretisieren vermocht. Wie genau sie gezwungen worden sei und sich die Situation für sie als ausweglos dargestellt habe, habe sie nicht subjektiv und erlebnisnah zu schildern vermocht. Ferner sei schleierhaft, wie beispielsweise der Vater sie habe unter Druck setzen können, obwohl dieser aussagegemäss gar nicht zuhause, sondern im Militärdienst gewesen sei. Angesichts ihrer Angaben zur kranken Mutter und der Abwesenheit des Vaters sei zudem schleierhaft, welches Interesse ihre Familie überhaupt daran gehabt hätte, sie wegzuschicken. So habe sie wiederholt darauf verwiesen, wie stark die Mutter auf ihre Mithilfe und ihren Beitrag zum Lebensunterhalt angewiesen gewesen sei. Zwar habe sie Angaben zum Hergang der Verheiratung - Verlobung und Heiratsfeste - machen können. Bei genauerer Betrachtung entpuppten sich jedoch auch diese als rein äussere Handlungsabfolgen ohne die nötige Tiefe und Substanz. Aufgrund der weiteren Ereignisse kämen sodann erneut erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Umständen der Heirat auf. Sie habe erklärt, wie traditionell üblich sei sie nach einiger Zeit bei den Schwiegereltern - den sogenannten Flitterwochen - nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Ablehnung der Ehe und dem Ehemann gegenüber habe sie den Aufenthalt bei den Eltern jedoch verlängert und sei schliesslich für rund ein halbes Jahr - anstatt der traditionell üblichen drei Monate - bei den Eltern geblieben. Gemäss dem von ihr gezeichneten Bild ihrer Familie sei diese traditionsbewusst und setze sich zur Einhaltung der Tradition über ihre Bedürfnisse und Wünsche hinweg. Angesichts dessen sei schleierhaft, weshalb die Eltern oder stellvertretend die Onkel väterlicherseits bezüglich des Aufenthalts im Elternhaus hätten davon abweichen und sie nach Ablauf der üblichen Aufenthaltsdauer bei den Brauteltern nicht zum Ehemann zurückschicken sollen. Sie habe dies auf Nachfrage im Wesentlichen damit begründet, dass alle männlichen Verwandten - der Vater und die Onkel - im Militärdienst und somit abwesend gewesen seien. Es sei einzig ihr Ehemann gewesen, der sie unter Druck gesetzt habe. Da sie vorgängig angegeben habe, die Onkel hätten die Ehe in Abwesenheit des Vaters arrangiert, ergäben sich weitere Zweifel. Im Weiteren habe sie die Verfolgung durch den Ehemann nicht zu plausibilisieren vermocht. Die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Heimatort des Ehemannes habe sie in der BzP mit rund (...) Autofahrt bemessen. Wie es dem Ehemann unter diesen Umständen gelungen sein sollte, ständig präsent zu sein und derartigen Druck auf sie auszuüben, bleibe schleierhaft. Vor dem Hintergrund ihrer Angaben, betreffend die Ehe von allen Seiten unter Druck geraten zu sein, erstaune es zudem, dass während den drei Monaten ihres Weiterverbleibs zuhause einzig der Ehemann interveniert habe. Da bei einer Heirat im eritreischen Kontext aussagegemäss beide Familien des Brautpaares involviert seien, wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Eltern des Bräutigams oder ihre weiblichen Familienmitglieder versucht hätten, Einfluss zu nehmen. Erneut falle auf, dass sie die Druckausübungen durch die Familien nicht zu konkretisieren vermocht habe. Ihre Angaben bezögen sich einzig auf die Drohungen durch den angeblichen Ehemann, die indes äusserst oberflächlich und pauschal ausgefallen seien. Augenfällig werde weiter, dass sie sich entgegen ihren Darlegungen, fremdbestimmt und unter Zwang gewesen zu sein, erstaunlich frei habe bewegen und ihre Entscheide selbständig habe fällen können. Obwohl angeblich ihre ganze Familie sie zur Ehe und zur Einhaltung der Tradition gezwungen habe, habe sie sich nach den dargelegten Drohungen durch den Ehemann bei ihren Grosseltern verstecken können. In der BzP habe sie sogar ausgeführt, sich rund ein Jahr beim Grossvater in G._______ versteckt zu haben. Erneut habe sie den vorgebrachten Zwang durch ihre Familie keineswegs untermauern können. Auch hinsichtlich der Umstände ihrer Ausreise entstehe der Eindruck, dass sie selbstbestimmt und eigenständig ihren Weg aus Eritrea organisiert habe. Angesichts der Nähe ihres Heimatdorfes zur äthiopischen Grenze und ihrem Kontakt zu den Jungs, welche den Ausreiseweg gekannt hätten, sei schleierhaft, weshalb sie Eritrea nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Ihr diesbezügliche Begründung, aufgrund der kranken Mutter auf eine frühere Ausreise verzichtet zu haben, überzeuge nicht. Schliesslich sei sie ausgereist, ohne dass sich bezüglich ihrer familiären Verhältnisse eine Verbesserung eingestellt hätte oder sie Massnahmen zur Versorgung der Mutter getroffen habe. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche wirkten ausweichend und konstruiert. Ihre Angaben, wonach das ganze Dorf für ihre Reise nach Europa Geld gesammelt habe, untermauere die Einschätzung des SEM, dass sie unter anderen als den geltend gemachten Umständen ausgereist sei. Die vorgebrachten Umstände der Ehe und der geltend gemachte unerträgliche psychische Druck habe sie daher nicht zu plausibilisieren vermocht. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass sie lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen in ihrem Heimatland einzubetten, ohne jedoch in genannter Weise und mit den vorgebrachten Folgen für ihre Person davon betroffen gewesen zu sein. Im Weiteren seien weder die illegale Ausreise aus Eritrea noch die subjektive Befürchtung, irgendeinmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. So sei es aussagegemäss zu keinem Behördenkontakt vor der Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gekommen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 In der Beschwerdeeingabe gab die Beschwerdeführerin eingangs ausführlich den Sachverhalt wieder und äusserte darin erstmals, in den «Flitterwochen» von ihrem Ehemann mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Der Argumentation des SEM hielt sie entgegen, dass sie ihre Zwangslage - deren Hauptgrund das Traditionsbewusstsein ihrer Familie sei - sehr genau erklärt habe. Die Einhaltung der Tradition stelle für die in der äusserst ländlichen Region lebende Familie einen plausiblen und glaubhaften Beweggrund dar. Entgegen der Ansicht des SEM habe sie auch innere Gefühlsvorgänge beschrieben. So habe sie erläutert, sie habe einen anderen Jungen heiraten wollen und dies ihrer Familie erklärt, welche das abgelehnt habe. Sie habe weiter erläutert, es sei für sie sehr schlimm gewesen, sich vor den Eltern verstecken zu müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie in Bezug auf ihren Vater erklärt, dass er sie nach der Hochzeit eben nicht unter Druck habe setzen können, da er im Militärdienst gewesen sei. Für ihre traditionsbewusste Familie sei aber ausser Frage gewesen, sie nicht zu verheiraten. Ihre Mutter habe ihr zwar zugehört, ihr dann aber gesagt, dass dies nun mal Tradition sei. Ihre Mutter habe ja auch nichts mehr machen können. Bei der Verheiratung sei es nur um die Einhaltung der Tradition gegangen, gegen welche sich ihre Familie aufgrund ihres Traditionsbewusstseins in dieser äussert ländlichen Region Eritreas nicht habe stellen wollen. Weiter habe sie die Verlobung und die Heiratsfeste im Detail erläutert. Inwiefern diesen Ausführungen die nötige Tiefe und Substanz fehle, sei weder ersichtlich noch vom SEM näher begründet worden. Sodann habe sie erläutert, wie sie ihrem Ehemann klargemacht habe, aufgrund des Gesundheitszustands ihrer Mutter noch etwas länger bei ihr bleiben zu müssen. So habe sie noch etwas Zeit schinden können, doch die Bedrohungen seitens ihres Ehemannes hätten mit der Zeit zugenommen und zum Schluss ein Ausmass angenommen, dass sie sich in ihrem Leben bedroht gefühlt habe. Da ihre männlichen Verwandten im Militärdienst gewesen seien und sie somit mit ihrer Mutter und den Geschwistern gelebt habe, um welche sie sich gekümmert habe, habe sie ihre Familie nicht unter physischem Zwang zu ihrem Ehemann zurückschicken können. Es sei zudem durchaus plausibel, dass die Onkel - welche zufälligerweise in genau jener Zeit im Heimatdorf gewesen seien - die Zwangsehe in Abwesenheit des Vaters arrangiert hätten. Die Verfolgung durch ihren Ehemann habe sie plausibel erläutert. An mehreren Stellen habe sie die ausgesprochenen Drohungen im Detail beschrieben und oft sogar wörtlich wiedergegeben. Er habe ihr mehrfach aufgelauert und mit dem Tod gedroht. Bei der letzten Begegnung habe er sie derart heftig geschlagen, dass sie heute noch - wie an der BzP erwähnt - Zahnschmerzen habe. Hinzu komme, dass bei der Geltendmachung von geschlechtsspezifischen Fluchtgründen die traumatischen Erlebnisse, mit denen die geschlechtsspezifische Verfolgung verbunden sei, die Verbalisierung des Erlebten oft erheblich einschränke. Das Erlebte habe sie teilweise nicht ganz erzählen können. Unter anderem habe sie - da sie auch nicht danach gefragt worden sei - auch nicht von der erlittenen sexuellen Gewalt berichtet. Das SEM anerkenne, dass traumatisierte Personen das Erlebte oft nicht im Detail wiedergeben könnten. Unter Berücksichtigung der Traumatisierung aufgrund der erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung habe sie die Verfolgung seitens ihres Ehemannes derart detailliert dargelegt, dass an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel zulässig seien. Es treffe zwar zu, dass der Ehemann aus einem Dort stamme, welches etwa (...) Autofahrt von ihrem Dorf entfernt sei. Dies ändere aber nichts am Umstand, dass er sich nach der Heirat sehr oft in ihrer Nähe aufgehalten habe. Sie nehme an, dass er zu jener Zeit bei Freunden oder Verwandten untergekommen sei. Es treffe sodann nicht zu, dass sie sich frei habe bewegen und ihre Entscheide selbständig habe fällen können. Ihre Lage habe sich mit der Zeit zugespitzt und ihre Entscheidungsfreiheit sei damit auch zunehmend eingeschränkt worden, bis ihr letztendlich nichts anderes übrig geblieben sei, als auszureisen. Entgegen der Ansicht des SEM sei es sodann überzeugend, dass sie wegen ihrer kranken Mutter nicht bereits früher ausgereist sei. Dass sie ihre Mutter und ihre kleinen Geschwister im Stich gelassen habe, beschäftige und berühre sie noch heute zutiefst. Es könne entsprechend nicht überraschen, dass sie versucht habe, so lange wie möglich bei ihnen zu bleiben. Es treffe sodann nicht zu, dass sie gesagt habe, ihre Familie habe für ihre Ausreise aus Eritrea Geld gesammelt. Richtig sei, dass ihre Familie Geld für die Weiterreise aus Äthiopien in den Sudan gesammelt habe. Nach ihrer illegalen Ausreise sei die Familie vor vollendeten Tatsachen gestanden. Die Reise aus dem Sudan nach Europa hätten sodann nicht ihre Familie in Eritrea, sondern entfernte Verwandte in Israel bezahlt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz leuchteten die Finanzierung und Umstände ihrer Ausreise ein und führten nicht zu dem Schluss, dass sie unter anderen Umständen als den Angegebenen ausgereist sei. Da sie illegal aus Eritrea ausgereist sei, lägen bei ihr auch subjektive Nachfluchtgründe vor. Entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die illegale Ausreise daher vorliegend flüchtlingsrechtlich relevant. 6.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie traumatisiert sei und deshalb eine tiefgründige und detailreiche Schilderung nicht möglich sei. Hierzu sei vorab festzustellen, dass sie im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage angegeben habe, es gehe ihr gut und dass sie nicht in ärztlicher Behandlung sei. Bei den Akten finde sich bis dato zudem kein ärztlicher Bericht, der eine Traumatisierung belege. Sodann gehe das Bundesverwaltungsgericht auch bei Vorliegen einer ärztlich bestätigten Traumatisierung gemäss ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden könne. An der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit eines eingereichten ärztlichen Berichtes sei nicht zu zweifeln. Hingegen vermöge eine Diagnose wie beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für sich alleine ein Vorbringen wie die behauptete Zwangsverheiratung und eine Vergewaltigung nicht zu belegen. Somit vermöge eine Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache einer PTBS zugrundeliegende Traumatisierung zu geben. Ebenso wenig vermöge eine PTBS eine Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen einer gesuchstellenden Person zu liefern. Im Falle der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass auch beim Vorliegen einer ärztlich diagnostizierten Traumatisierung respektive daraus resultierender PTBS sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht ausräumen liessen. Die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen bezögen sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte ihrer Vorbringen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung, sie sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 6.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor dem Hintergrund des von ihr im Detail beschriebenen Erlebten ein Vermeidungsverhalten und eine Traumatisierung naheliegend erschienen. Ihre schwere Traumatisierung müsse - entgegen der Behauptung des SEM - im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit unbedingt berücksichtigt werden und vermöge allfällige noch verbleibende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auszuräumen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Zwangsheirat, Bedrohung durch angeblichen Ehemann) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (illegale Ausreise, allfälliger Einzug in den Militärdienst). Gesamthaft betrachtet vermögen die Beschwerdeargumente zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen daher auf die zutreffenden Erwägungen im Asylentscheid (vgl. dort Ziff. II/1-II/2) und der Vernehmlassung verwiesen werden. 7.3 7.3.1 Eingangs ist die vorinstanzliche Erwägung aufzugreifen, wonach der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin versuche eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen einzubetten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1 S. 5). Das Gericht teilt diese Einschätzung: Die Beschwerdeführerin verfügt zwar erwartungsgemäss über einige Kenntnisse der allgemeinen heimatlichen (Heirats-) Traditionen (vgl. A12 F74-76, F78, 95 f.), welche allerdings teilweise deutlich mit den substanzarmen und repetitiven Angaben zur vorgebrachten persönlichen Bedrohungssituation kontrastieren (vgl. A12 F73 f., F78, F92, 94, 97-99). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie angeblich trotz der geschilderten Zwangssituation und dem allgegenwärtigen Druck, der Tradition Folge zu leisten, eine dreimonatige «Fristverlängerung» für den weiteren Verbleib bei ihrer Mutter habe aushandeln können (vgl. A12 F97). Wie vom SEM in überzeugender Weise herausgearbeitet, ist die von ihr geltend gemachte Zwangslage mit den geschilderten Umständen (Verlängerung der Frist bezüglich des Verbleibs im Elternhaus, Verstecken bei den Grosseltern, selbständige Organisation der Ausreise) nicht vereinbar. Weiter fehlt die spezifische Schilderung individueller Gefühle und Verhaltensweisen, wie man sie von einer Frau erwarten würde, die sich gegen eine Verheiratung respektive die Rückkehr zum bedrohlichen Ehemann wehrt. Nebst den repetitiven Hinweisen auf die heimatliche Tradition findet sich in ihren Schilderungen nichts Substanzielles oder Erlebnisbasiertes. Es ist dem SEM ebenfalls dahingehend zuzustimmen, dass die ständige Präsenz und Bedrohung durch den Ehemann angesichts des Umstandes, dass dieser gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aus einem Dorf stamme, welches rund (...) Autofahrt entfernt sei, nicht nachvollziehbar ist. Dass dieser - wie in der Beschwerde geltend gemacht - wohl einfach bei Bekannten oder Verwandten in der Nähe untergekommen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich der Finanzierung der Ausreise ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach ihre Familie lediglich für ihre Weiterreise von Äthiopien in den Sudan - und nicht bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea - Geld gesammelt habe (vgl. A12 F130). Hierfür hätten ihr Vater und ihre Onkel im Dorf und dessen Umgebung um Geld gebettelt (vgl. a.a.O.). Unklar bleibt hierbei, weshalb ihr Vater und ihre Onkel - welche sonst praktisch nie anwesend gewesen seien und sich nach der Eheschliessung nicht mehr für sie interessiert hätten (vgl. A12 F9, 103, 105) - nun dennoch Geld für sie gesammelt hätten. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vergewaltigung könne nicht als nachgeschoben bezeichnet werden, zumal es möglich sei, dass solch delikate Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ans Licht kämen und das SEM diesbezüglich auch gar nicht nachgefragt habe. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis. Opfer von (sexueller) Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend ist die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch den angeblichen Ehemann aber als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zum einen trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie sich hierzu an der Anhörung nicht habe äussern können respektive ihr diesbezüglich keine «Nachfragen» gestellt worden seien. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.4.3) wurde sie in Bezug auf die Flitterwochen explizit gefragt, wie es ihr dort im Zimmer mit ihrem Mann ergangen sei und wie er sich in dieser Phase verhalten habe (vgl. A12 F93 f.). Damit hätte für sie ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, die angeblich erlittenen Vergewaltigungen anzusprechen; die Frage zielte augenscheinlich auch darauf ab, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allfällige Probleme in dieser Hinsicht zu thematisieren. Stattdessen antwortete sie lediglich, es nicht akzeptiert und ihn nicht geliebt zu haben sowie, dass sie sich gestritten hätten (vgl. a.a.O. F94). Zum anderen wurde dieses Vorbringen auch auf Beschwerdeebene nicht weiter konkretisiert. Es wäre der Beschwerdeführerin sodann während des nach der Anhörung noch knapp zwei Jahre dauernden Asylverfahrens im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zuzumuten gewesen, das SEM schriftlich über diesen Sachverhaltsaspekt zu informieren, zumal sie sich in dieser Zeit eigenständig zweimalig an das SEM gewandt und um baldige Entscheidung gebeten hat (vgl. A13 und A15). Schliesslich ergeben sich auch aus dem eingereichten Arztberichten keine Hinweise auf den Ursprung der allfälligen - aber im Übrigen nicht abschliessend diagnostizierten - Traumatisierung (vgl. A29, Arztbericht vom (...) Mai 2020; A30, E-Mail des behandelnden Arztes vom (...) Mai 2020 sowie nachfolgende Ausführungen in E. 7.3.3). 7.3.3 Sodann lassen sich die erwähnten Unstimmigkeiten und die mangelnde Substanz ihrer Vorbringen unter Würdigung der gesamten Aktenlage nicht bloss durch eine allfällige PTBS oder die übrigen psychischen Beschwerden erklären. Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu wurden bei der Beschwerdeführerin gemäss dem vorliegenden Arztbericht vom (...) Mai 2020 eine (...) (ICD [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]-10 [...]) diagnostiziert, wobei «(...) differenzialdiagnostisch (...) eine (...) (ICD-10 [...]) in Betracht gezogen werden» sollte; zur sicheren diagnostischen Einschätzung seien jedoch eine weitere Verlaufsbeobachtung und vertiefte Anamnese notwendig (vgl. A29). Weitere Arztberichte wurden seither keine eingereicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt damit keine gesicherte PTBS-Diagnose vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin effektiv traumatisiert sein sollte, ist festzustellen, dass in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass sie sich an den Befragungen nicht hat frei und uneingeschränkt äussern können. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) merkte denn auch nichts dergleichen an (vgl. A12, Unterschriftenblatt der HWV). Es kann angesichts der bestehenden Diagnosen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnosen sind jedoch - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise ausführt - per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). 7.3.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Zwangslage im Sinne frauenspezifischer Fluchtgründe, in welcher sie sich befunden habe, glaubhaft darzutun. 7.3.5 Insofern die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea geltend macht, erschöpfen sich ihre Ausführungen hierzu in blosser Kritik am relevanten Referenzurteil D-7989/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017, welche nicht geeignet ist, die diesbezügliche Praxis des Gerichts umzustossen. Damit vermag auch die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht zu der Annahme führen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen konfrontiert. Im Übrigen kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 6. Januar 2022 wird ein Aufwand von 16.63 Stunden sowie Auslagen von Fr. 137.50 geltend gemacht, was als leicht zu hoch einzustufen und um zwei Stunden zu kürzen ist. Der seither ergangene Aufwand im geschätzten Umfang von rund einer Stunde ist ebenfalls zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte ist praxisgemäss auf Fr. 220.- festzusetzen. Demnach ist dem amtlichen Rechtsvertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von rund Fr. 3852.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3852.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: