Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Februar 2000 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 14. März 2002 abgelehnt und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 16. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Am 1. April 2008 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit August 2005 Sympathisant und seit Juli 2006 Mitglied des Demokratischen Vereins für Flüchtlinge (DVF), einer Exil-Iraner-Organisation mit Sitz in der Schweiz, die sich zum Ziel gesetzt habe, die Menschenrechte im Iran auszubauen, die soziale Lage zu verbessern und einer demokratischen Regierung an die Macht zu verhelfen. Er nehme regelmässig an dessen Sitzungen teil und beteilige sich an Demonstrationen und Kundgebungen, an denen er Flugblätter verteile und Plakate mit Slogans trage. Seit Anfang 2008 sei er Politikverantwortlicher der Sektion B._______, zuständig für Politik und Menschenrechte. Er habe zwei regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht. Aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten befürchte er, bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden verfolgt zu werden. Als Beweise für seine Mitgliedschaft beim DVF und seine exilpolitischen Aktivitäten reichte er beim BFM folgende Unterlagen ein:
- Kopie seines kantonalen Ausweises für Asylsuchende (gültig längstens bis [...]),
- Kopie Personalkarte DVF (gültig bis Ende 2007),
- Auflistung von insgesamt 12 Protestkundgebungen und öffentlichen Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten, an denen er zwischen dem 26. August 2006 und 15. Dezember 2007 teilgenommen habe (inklusive Aufrufe zu den Kundgebungen, Flugblätter und Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei),
- Unterlagen und Fotos der (...),
- Bestätigungsschreiben des DVF-Präsidenten vom (...),
- zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel samt Übersetzung. C. Mit Verfügung vom 26. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Seine Tätigkeiten seien insgesamt nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Iran gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. September 2008 und beantragte, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er nannte folgende, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht genannten Veranstaltungen und Aktionen als neue Tatsachen:
- Treffen der DVF-Mitglieder vor der (...) in B._______ am (...),
- Kundgebung des DVF an der (...) in B._______ vom (...),
- Versammlung/Demonstration vor der (...) in C._______ vom (...),
- Protest der DVF-Mitglieder am (...),
- Kundgebung "Bleiberecht jetzt!" vom (...),
- Verteilen der DVF-Monatszeitschrift an Mitglieder des Parlaments des Kantons B._______ vom (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit undatierter Zwischenverfügung (Ausgang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2008) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a. Mit Eingabe vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und beantragte Abweisung der Beschwerde. E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2008 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
E. 4 Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird in den Akten des BFM wahlweise mit (...) (1. Asylverfahren) oder (...) (2. Asylverfahren; zusätzlich als Alias-Identitäten: [...] und [...[) angegeben. Da er selber bei der Erstregistrierung den (...) gemäss iranischem Kalender genannt hat und kein gültiges Identitätsdokument vorliegt, wird das nach Umrechnungstabelle richtige Datum nach abendländischem Kalender, nämlich der (...), als das korrekte Geburtsdatum angenommen (vgl. auch Akten BFM A13 S. 1).
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrelavanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein.
E. 5.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus dem Iran ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei einer Rückkehr im Wesentlichen damit, dass er zwischen Sommer 2006 und Sommer 2008 (neuere Angaben liegen nicht vor) als Mitglied des DVF an verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen hat, seit Anfang 2008 als Politikverantwortlicher der Sektion B._______ des DVF amtet und im Jahre 2006 zwei regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hat. Es ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass es auch keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, zumal dieser durch einen in einschlägigen Verfahren bewanderten Rechtsanwalt vertreten ist, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit einer Aktualisierung bewusst ist (vgl. auch S. 3 f. der Beschwerde).
E. 5.3 Das BFM zweifelte in der angefochtenen Verfügung nicht am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht besonders exponiert und es bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, mit seinem dreijährige Engagement im DVF, bei dem es sich um eine zielstrebige, kämpferische Organisation handle, habe er unter Beweis gestellt, dass er als ernst zu nehmende Gefahr für das iranische Regime zu gelten habe. Er rage dadurch aus der Menge von Iranern heraus, die aus ihrer Unzufriedenheit mit dem iranischen Regime keinen Hehl machten. Er habe sich bewusst exponiert und das Risiko künftiger Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden nicht gescheut.
E. 6.1 Auch für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied des DVF ist, an verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen dieses Vereins teilgenommen hat, seit Anfang 2008 das Amt des "Politikverantwortlichen" in der Sektion B._______ des DVF bekleidet und im Jahr 2006 zwei regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat.
E. 6.2 Damit erreicht der Beschwerdeführer allerdings auch nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten.
E. 6.2.1 Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, auch wenn von diesen Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden. Diese Aktivitäten finden in einem kleinen Rahmen statt und finden weder in den nationalen noch in den internationalen Medien ein Echo. Der Beschwerdeführer war jeweils nur als Teilnehmer dabei und hatte keine führende Funktion inne, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass die iranischen Behörden ihn deshalb als Gefährdung ansehen könnten.
E. 6.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines exilpolitischen Vereins ist, genügt ebenfalls nicht, eine konkrete Verfolgungsangst zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2008 als so genannter Politikverantwortlicher der Sektion B._______ des DVF ein Amt bekleidet. Bei der Sektion B._______ des DVF handelt es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers um eine Gruppe von fünf bis sechs Personen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers besteht hauptsächlich darin, die öffentlich zugänglichen Medien und iranische Exilpublikationen nach Informationen zu Menschenrechtsverletzungen im Iran zu durchsuchen und die gefundenen Informationen weiterzuleiten sowie in der Schweiz Unterschriften zur Verurteilung verschiedener Aktivitäten des Irans zu sammeln. Die damit zusammenhängende zusätzliche Präsenz in der Öffentlichkeit dürfte gering sein, zumal mit der Position keine Publikationstätigkeit unter eigenem Namen verbunden ist.
E. 6.2.3 Die beiden ein- bis eineinhalb Seiten langen Artikel, die der Beschwerdeführer 2006 unter eigenem Namen im Internet publizierte, sind ebenfalls nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. [Angaben zum Inhalt der Artikel]. Selbst wenn die Artikel den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollten - wofür keine Hinweise bestehen und was auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht -, ist nicht davon auszugehen, dass dieser dadurch in ihren Fokus gerückt wäre. Die Artikel mögen zwar die herrschenden Zustände im Iran kritisieren, rufen aber weder zu aktivem Widerstand auf, noch greifen sie direkt die im Iran herrschenden Personen an.
E. 6.2.4 Zudem ist dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des BFF vom 14. März 2002) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer machte im ersten Asylverfahren nicht geltend, sich im Iran politisch betätigt zu haben. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist registriert war. Dies vermindert die Gefahr zusätzlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 6.2.5 Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären oder seine im Iran verbliebene Familie irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - auch kumuliert - nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen. Der Beschwerdeführer führt keine gesundheitlichen Beschwerden an, hat nach eigenen Angaben langjährige Berufserfahrung als (...) und als (...) und (...) gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er auch nach der Scheidung von seiner Frau mit seinen Eltern und zwei in D._______ wohnhaften Schwestern über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift und dem Zentralen Migrationssystem ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2008 einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt damit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3300.-. Somit ist er nicht bedürftig, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 600.- festzusetzen sind, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6840/2008 Urteil vom 10. August 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Februar 2000 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 14. März 2002 abgelehnt und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 16. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Am 1. April 2008 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit August 2005 Sympathisant und seit Juli 2006 Mitglied des Demokratischen Vereins für Flüchtlinge (DVF), einer Exil-Iraner-Organisation mit Sitz in der Schweiz, die sich zum Ziel gesetzt habe, die Menschenrechte im Iran auszubauen, die soziale Lage zu verbessern und einer demokratischen Regierung an die Macht zu verhelfen. Er nehme regelmässig an dessen Sitzungen teil und beteilige sich an Demonstrationen und Kundgebungen, an denen er Flugblätter verteile und Plakate mit Slogans trage. Seit Anfang 2008 sei er Politikverantwortlicher der Sektion B._______, zuständig für Politik und Menschenrechte. Er habe zwei regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht. Aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten befürchte er, bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden verfolgt zu werden. Als Beweise für seine Mitgliedschaft beim DVF und seine exilpolitischen Aktivitäten reichte er beim BFM folgende Unterlagen ein:
- Kopie seines kantonalen Ausweises für Asylsuchende (gültig längstens bis [...]),
- Kopie Personalkarte DVF (gültig bis Ende 2007),
- Auflistung von insgesamt 12 Protestkundgebungen und öffentlichen Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten, an denen er zwischen dem 26. August 2006 und 15. Dezember 2007 teilgenommen habe (inklusive Aufrufe zu den Kundgebungen, Flugblätter und Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei),
- Unterlagen und Fotos der (...),
- Bestätigungsschreiben des DVF-Präsidenten vom (...),
- zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel samt Übersetzung. C. Mit Verfügung vom 26. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Seine Tätigkeiten seien insgesamt nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Iran gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. September 2008 und beantragte, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er nannte folgende, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht genannten Veranstaltungen und Aktionen als neue Tatsachen:
- Treffen der DVF-Mitglieder vor der (...) in B._______ am (...),
- Kundgebung des DVF an der (...) in B._______ vom (...),
- Versammlung/Demonstration vor der (...) in C._______ vom (...),
- Protest der DVF-Mitglieder am (...),
- Kundgebung "Bleiberecht jetzt!" vom (...),
- Verteilen der DVF-Monatszeitschrift an Mitglieder des Parlaments des Kantons B._______ vom (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit undatierter Zwischenverfügung (Ausgang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2008) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a. Mit Eingabe vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und beantragte Abweisung der Beschwerde. E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2008 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
4. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird in den Akten des BFM wahlweise mit (...) (1. Asylverfahren) oder (...) (2. Asylverfahren; zusätzlich als Alias-Identitäten: [...] und [...[) angegeben. Da er selber bei der Erstregistrierung den (...) gemäss iranischem Kalender genannt hat und kein gültiges Identitätsdokument vorliegt, wird das nach Umrechnungstabelle richtige Datum nach abendländischem Kalender, nämlich der (...), als das korrekte Geburtsdatum angenommen (vgl. auch Akten BFM A13 S. 1).
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrelavanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein. 5.1. Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus dem Iran ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.). 5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei einer Rückkehr im Wesentlichen damit, dass er zwischen Sommer 2006 und Sommer 2008 (neuere Angaben liegen nicht vor) als Mitglied des DVF an verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen hat, seit Anfang 2008 als Politikverantwortlicher der Sektion B._______ des DVF amtet und im Jahre 2006 zwei regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hat. Es ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass es auch keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, zumal dieser durch einen in einschlägigen Verfahren bewanderten Rechtsanwalt vertreten ist, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit einer Aktualisierung bewusst ist (vgl. auch S. 3 f. der Beschwerde). 5.3. Das BFM zweifelte in der angefochtenen Verfügung nicht am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht besonders exponiert und es bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. 5.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, mit seinem dreijährige Engagement im DVF, bei dem es sich um eine zielstrebige, kämpferische Organisation handle, habe er unter Beweis gestellt, dass er als ernst zu nehmende Gefahr für das iranische Regime zu gelten habe. Er rage dadurch aus der Menge von Iranern heraus, die aus ihrer Unzufriedenheit mit dem iranischen Regime keinen Hehl machten. Er habe sich bewusst exponiert und das Risiko künftiger Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden nicht gescheut. 6. 6.1. Auch für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied des DVF ist, an verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen dieses Vereins teilgenommen hat, seit Anfang 2008 das Amt des "Politikverantwortlichen" in der Sektion B._______ des DVF bekleidet und im Jahr 2006 zwei regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat. 6.2. Damit erreicht der Beschwerdeführer allerdings auch nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. 6.2.1. Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, auch wenn von diesen Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden. Diese Aktivitäten finden in einem kleinen Rahmen statt und finden weder in den nationalen noch in den internationalen Medien ein Echo. Der Beschwerdeführer war jeweils nur als Teilnehmer dabei und hatte keine führende Funktion inne, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass die iranischen Behörden ihn deshalb als Gefährdung ansehen könnten. 6.2.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines exilpolitischen Vereins ist, genügt ebenfalls nicht, eine konkrete Verfolgungsangst zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2008 als so genannter Politikverantwortlicher der Sektion B._______ des DVF ein Amt bekleidet. Bei der Sektion B._______ des DVF handelt es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers um eine Gruppe von fünf bis sechs Personen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers besteht hauptsächlich darin, die öffentlich zugänglichen Medien und iranische Exilpublikationen nach Informationen zu Menschenrechtsverletzungen im Iran zu durchsuchen und die gefundenen Informationen weiterzuleiten sowie in der Schweiz Unterschriften zur Verurteilung verschiedener Aktivitäten des Irans zu sammeln. Die damit zusammenhängende zusätzliche Präsenz in der Öffentlichkeit dürfte gering sein, zumal mit der Position keine Publikationstätigkeit unter eigenem Namen verbunden ist. 6.2.3. Die beiden ein- bis eineinhalb Seiten langen Artikel, die der Beschwerdeführer 2006 unter eigenem Namen im Internet publizierte, sind ebenfalls nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. [Angaben zum Inhalt der Artikel]. Selbst wenn die Artikel den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollten - wofür keine Hinweise bestehen und was auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht -, ist nicht davon auszugehen, dass dieser dadurch in ihren Fokus gerückt wäre. Die Artikel mögen zwar die herrschenden Zustände im Iran kritisieren, rufen aber weder zu aktivem Widerstand auf, noch greifen sie direkt die im Iran herrschenden Personen an. 6.2.4. Zudem ist dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des BFF vom 14. März 2002) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer machte im ersten Asylverfahren nicht geltend, sich im Iran politisch betätigt zu haben. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist registriert war. Dies vermindert die Gefahr zusätzlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.2.5. Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären oder seine im Iran verbliebene Familie irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. 6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - auch kumuliert - nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen. Der Beschwerdeführer führt keine gesundheitlichen Beschwerden an, hat nach eigenen Angaben langjährige Berufserfahrung als (...) und als (...) und (...) gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er auch nach der Scheidung von seiner Frau mit seinen Eltern und zwei in D._______ wohnhaften Schwestern über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift und dem Zentralen Migrationssystem ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2008 einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt damit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3300.-. Somit ist er nicht bedürftig, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 600.- festzusetzen sind, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: