Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein tadschikischer Volksangehöriger aus der Provinz Herat - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. März 2003 und reiste am 15. Mai 2003 nach der Durchreise durch Turkmenistan, Kasachstan, Russland und weitere ihm nicht bekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um Asyl ersuchte. Am 19. Mai 2003 wurde er dort summarisch befragt und am 26. Juni 2003 eingehend durch die zuständigen kantonalen Behörden angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei unter dem kommunistischen Regime beim Geheimdienst Khad tätig gewesen, weshalb seine Familienangehörigen nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin von diesen behelligt worden seien. Etwa im Jahr 1998 seien seine Eltern und Geschwister von den Mujaheddin umgebracht worden. Im zehnten Monat 1381 (Ende 2002/Anfang 2003) sei der Beschwerdeführer festgenommen worden, nachdem er einen Angehörigen der Sicherheitskräfte der Mujaheddin mit einer Flasche am Kopf verletzt habe, weil dieser mit anderen Berufskollegen das Hochzeitsfest einer Cousine des Beschwerdeführers gestört, Hochzeitsgäste angegriffen und die Braut zu entführen versucht habe. Unter dem Vorwand, es seien Waffen im - seit acht Jahren leer stehenden - Haus seiner Familie gefunden worden, sei er schliesslich in Haft genommen worden, aus welcher es ihm nach etwa zwei Monaten gelungen sei, die Flucht zu ergreifen. B. Das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) stellte mit Verfügung vom 17. November 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Poststempel: 18. Dezember 2003) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Dezember 2003 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2004 ohne Replikrecht zugestellt. F. Am 27. Dezember 2004 bat (kantonales Amt) um rasche Behandlung der Beschwerde, da sich der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (seit dem 22. Dezember 2004) in Untersuchunghaft befinde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Strafakten (Urteilsmeldung des [Gerichts] vom 20. Dezember 2006; Verfügung der [kantonales Amt], vom 21. Dezember 2006 sowie Vollzugsauftrag [kantonales Amt] vom 21. Dezember 2006). H. Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht dazu Stellung.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner in angetrunkenem Zustand verübten Tätlichkeit an einem der Stadtkommandantur zugehörigen Mujaheddin eines politischen Hintergrundes entbehre. Sich daraus allenfalls ergebende juristische Folgen seien deshalb für sich alleine genommen asylrechtlich nicht relevant. Sodann habe der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes ebenfalls keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, da zum heutigen Zeitpunkt ein nahes verwandtschaftliches Verhältnis zu einem - möglicherweise auch exponierten - Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes von Nadjibullah für sich keine asylrechtliche Verfolgung zu begründen vermöge. Weitere diesbezügliche Abklärungen - etwa betreffend das genaue Tätigkeitsfeld des ermordeten Vaters des Beschwerdeführers - seien nicht nötig, da der Beschwerdeführer seit der Machtergreifung seiner angeblichen Verfolger bis zu seiner Tätlichkeit gegen einen Vertreter der städtischen Sicherheitskräfte unbehelligt die Schule habe besuchen und im Laden seines Onkels habe arbeiten können. Ferner bestünden erhebliche Zweifel betreffend die Umstände des angeblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Kommandantur beziehungsweise im Gefängnis von Herat. Die zeitlichen Unstimmigkeiten betreffend seine angebliche Aufenthaltsdauer seien bedeutend und hätten vom Beschwerdeführer auf Nachfrage hin überdies nicht stichhaltig erklärt werden können (vgl. A8, S. 15), weshalb sie konstruiert wirken würden. Aus diesen Gründen könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant bezeichnet werden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen eingewendet, dass Personen, die mit dem kommunistischen Regime in Verbindung gestanden hätten beziehungsweise in Verbindung gebracht würden, besonders gefährdet seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kommunist gewesen und habe gegen die Mujaheddin gekämpft, weshalb diese ihn und die übrigen engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister); etwa acht Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland umgebracht hätten. Erst als sich Ende 2002 bei der Befragung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme wegen Körperverletzung eines Angehörigen der Kommandantur (Ismail Khan-Anhänger) herausgestellt habe, wer er beziehungsweise wer sein Vater gewesen sei, habe sich die Situation für den Beschwerdeführer verschlechtert, indem er mit dem Tod bedroht und inhaftiert worden sei. Im Übrigen seien die Mujaheddin erst etwa ein halbes Jahr vor diesem Vorfall in Herat an die Macht gelangt, wo vorher die Taliban (welche nicht nach ihm getrachtet hätten) geherrscht hätten. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht, wegen seines familiären Hintergrundes - der früheren Tätigkeit seines Vaters beim Geheimdienst Khad - asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers seien dadurch zu erklären, dass er in einen Keller ohne Tageslicht gesteckt und misshandelt worden sei, weshalb er nicht im Stande sei, die genaue Dauer seines dortigen Aufenthaltes anzugeben.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. dazu und zur Schutztheorie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts früherer oder künftig drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).
E. 5.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein.
E. 5.4 Hinzu kommt, dass eine Verfolgungssituation aktuell sein muss, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass Flucht auslösende Ereignisse, welche zum Zeitpunkt der Flucht asylrelevant sein könnten, zum Zeitpunkt der Prüfung keine relevanten Nachteile mehr darzustellen vermögen, wenn sich beispielsweise die Bedrohungslage in der Zwischenzeit verändert hat; massgeblich ist mithin der Zeitpunkt des Entscheides (vgl. etwa Kälin, a.a.O., S. 130 ff.; zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft s. EMARK 1994 Nr. 6 E. 5; 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
E. 5.5 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht als Auslöser für seine Flucht geltend, er habe anlässlich einer Hochzeitsfeier Ende 2002/Anfang 2003 einen Angehörigen der Sicherheitskräfte mit einer Flasche niedergeschlagen und sei deshalb in Haft genommen worden.
E. 6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft widersprüchlich und dürftig ausgefallen sind. Die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Erläuterungen bezüglich die vom Bundesamt zu Recht aufgeworfenen widersprüchlichen zeitlichen Angaben zur angeblichen Haftdauer in den jeweiligen Haftorten (Kommandantur und Stadtgefängnis von Herat) sind unbehelflich. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Kommandantur in einem Keller festgehalten worden wäre, wäre zu erwarten, dass er die ungefähre Dauer seiner Aufenthalte präziser, d.h. nicht mit einer Diskrepanz von fast zwei Wochen (vgl. A1, S. 5: vier, fünf Tage in der Untersuchungshaft in der Kommandantur, danach im Stadtgefängnis von Herat; A8, S. 7.: "Ich blieb zwischen fünfzehn und fünfundzwanzig Tagen dort [in der Kommandantur]", S. 15: "Vielleicht nach zwanzig Tagen oder dreiundzwanzig Tagen oder fünfundzwanzig Tagen") hätte angeben können. Bereits aus diesem Grund ist die angeblich erlittene Haft zu bezweifeln.
E. 6.3 Im Übrigen wären allfällige Nachteile, denen der Beschwerdeführer wegen der geschilderten Vorfälle am Hochzeitsfest seiner Cousine ausgesetzt gewesen sein soll, nicht als asylrelevant erkennbar. Es trifft zwar zu, dass Ismail Khan, welcher das kommunistische Regime bekämpft hatte, und mit ihm die Mujaheddin, erst nach der Vertreibung der Taliban aus Herat im September 2001 die Macht in Herat wieder übernahm, welche er im September 1995 an die Taliban verloren hatte, nachdem er seit dem Jahr 1992 Herats Oberhaupt gewesen war. Indessen wäre es ihm und seinen Polizeikräften ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer aktiv zu suchen, wenn sie die Absicht verfolgt hätten, sich an Familienangehörigen von ehemaligen Kommunisten zu rächen, zumal der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Familienangehörigen (also seit etwa acht Jahren) weiterhin in der Stadt Herat - wo er bereits mit seinen Eltern wohnhaft gewesen war (vgl. A1, S. 2; A8, S. 2) - bei einem Onkel (vgl. A1, S. 10) wohnte. Sollte der Beschwerdeführer also tatsächlich am Tag nach der Heirat seiner Cousine festgenommen worden sein, muss davon ausgegangen werden, dass dies aus legitimen Gründen zwecks strafrechtlicher Untersuchungsmassnahmen geschehen ist und nicht aus Gründen einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Überdies ist zu bezweifeln, dass die Familienangehörigen im Jahr 1998 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich von Mujaheddin getötet worden waren, zumal damals die Taliban in Herat herrschten (1995 bis 2001).
E. 6.4 Schliesslich besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe künftige Verfolgungsmassnahmen wegen der Khad-Vergangenheit seines Vaters zu befürchten.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, von Seiten von Mujaheddin, und ergänzend in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2003, insbesondere von Seiten des in Herat unrechtmässig herrschenden Kriegsherrn Ismail Khan künftige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, da Letzterer mit ehemaligen Regime-Anhängern respektive mit ehemaligen Kommunisten brutal umgehe (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4). Aufgrund seines familiären Hintergrundes - insbesondere wegen der Beziehungen seines Vaters zum ehemaligen kommunistischen Regime - riskiere er, von Sicherheitskräften festgenommen, gefoltert und ohne Gerichtsverhandlungen zum Tode verurteilt zu werden.
E. 6.4.2 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist darauf hinzuweisen, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere im Flüchtlingsbereich tätige nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor heben, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt werden in den verschiedenen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten und Stellungnahmen beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind beziehungsweise mit den Taliban in Verbindung gebracht werden (beispielsweise Paschtune), Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen. Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems müssen zudem auch mit privaten Racheakten rechnen (vgl. insbesondere zur Gefährdung von hochrangigen Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Regimes: EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3 S. 166; zum Ganzen: UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 44 ff.; European Council for Refugees and Exiles [ECRE], Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe, Mai 2004, Ziff. 17, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10. März 2003; SFH, Afghanistan - die aktuelle Situation [Update], 11. Dezember 2006 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 S. 64). Im heutigen Zeitpunkt bestehen keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Personen solcher Risikogruppen.
E. 6.4.3 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten müsste, weil sein Vater Angehöriger des kommunistischen Sicherheitsdienstes gewesen ist. Nachdem seine Familienangehörigen angeblich etwa acht Jahre vor der Asylgesuchstellung (vgl. A1, S.3; A8, S. 3) von Mujaheddin zu Hause umgebracht worden sein sollen, konnte sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise unbehelligt - zwar in einem anderen Quartier, hingegen in derselben Stadt B._______ - aufhalten. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damals nicht gesucht wurde. Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers hochrangiger Repräsentant des ehemaligen kommunistischen Regimes gewesen wäre. Schliesslich ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer angeblich gefürchtete Ismail Khan im September 2004 vom amtierenden afghanischen Präsidenten Hamid Karzai von seiner Funktion als Provinzgouverneur von Herat abgesetzt wurde. Seit Oktober 2004 ist Ismail Khan Minister für Energie.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftigen Nachteilen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht als begründet im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu bezeichnen ist, da nicht davon ausgegangen werden muss, er werde nach einer Rückkehr in sein Heimatland Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung.
E. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 7.4.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und deren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit.
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist tadjikischer Ethnie und stammt aus der Provinz Herat. Er lebte gemäss seinen eigenen Angaben seit seinem neunten oder zehnten Lebensjahr in der Stadt B._______, zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern, sodann nach deren Tod bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Onkel (vgl. A8, S. 2). Zudem kann den Akten entnommen werden, dass mehrere nahe Verwandte (drei Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei Tanten mütterlicherseits ([vgl. A8, S. 3]) in Afghanistan wohnen, davon mindestens ein Onkel väterlicherseits mit seinen Angehörigen in B._______ (vgl. A8, S. 2), bei welchen der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - etwa während acht Jahren vor seiner Ausreise lebte (vgl. A1, S. 1). Damit kann er auf ein Beziehungsnetz sowie eine Wohngelegenheit zurückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als (...) (vgl. A8, S. 3). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass vorliegend selbst beim Fehlen eines familiären Netzes der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG zu bestätigen wäre. Gemäss Art 14a Abs. 6 ANAG findet die Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG (betreffend Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2007 E-2106/2007 E. 3; EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 7.5.1 Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen der weggewiesenen Person auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an der Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein. Die Ausschlussklausel ist mit Zurückhaltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 E. 7b S. 194). So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen des Betreffenden den Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist regelmässig dann nicht der Fall, wenn die ausländische Person nur zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde (vgl. EMARK 1995 Nr. 11 E. 6c S. 106).
E. 7.5.2 Vor dem Hintergrund der vom Strafurteil vom 20. Dezember 2006 erfassten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121; mengenmässig qualifiziert, teilweise bandenmässig) sowie des ausgefällten Strafmasses (36 Monate Zuchthaus abzüglich 556 Tage Untersuchungshaft, ohne Gewährung des bedingten Vollzuges) ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung beziehungsweise Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG). Dies obschon der Eingabe der Rechsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. April 2007 (rechtliches Gehör zu den Strafakten) zu entnehmen ist, dass dieser wegen seiner jugendlichen Unerfahrenheit zum Verkauf von Drogen bewogen worden sei, nachdem er süchtig gemacht worden sei, und er nach seiner frühzeitig bedingten Haftentlassung "in den nächsten Tagen" einer Arbeit nachgehen werde, womit er zumindest seinen Willen, sich künftig um die Einhaltung der elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu bemühen, bezeuge. Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass es ihm bisher gelungen wäre, sich beruflich zu integrieren, was im Übrigen für die Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG auch nicht genügen würde.
E. 7.5.3 Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint im vorliegenden Fall zudem verhältnismässig.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und er bisher nicht erwerbstätig ist, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand:
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Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6838/2006/ {T 0/2} T {0/2} Urteil vom 10.Dezember 2007 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 17. November 2003 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein tadschikischer Volksangehöriger aus der Provinz Herat - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. März 2003 und reiste am 15. Mai 2003 nach der Durchreise durch Turkmenistan, Kasachstan, Russland und weitere ihm nicht bekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um Asyl ersuchte. Am 19. Mai 2003 wurde er dort summarisch befragt und am 26. Juni 2003 eingehend durch die zuständigen kantonalen Behörden angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei unter dem kommunistischen Regime beim Geheimdienst Khad tätig gewesen, weshalb seine Familienangehörigen nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin von diesen behelligt worden seien. Etwa im Jahr 1998 seien seine Eltern und Geschwister von den Mujaheddin umgebracht worden. Im zehnten Monat 1381 (Ende 2002/Anfang 2003) sei der Beschwerdeführer festgenommen worden, nachdem er einen Angehörigen der Sicherheitskräfte der Mujaheddin mit einer Flasche am Kopf verletzt habe, weil dieser mit anderen Berufskollegen das Hochzeitsfest einer Cousine des Beschwerdeführers gestört, Hochzeitsgäste angegriffen und die Braut zu entführen versucht habe. Unter dem Vorwand, es seien Waffen im - seit acht Jahren leer stehenden - Haus seiner Familie gefunden worden, sei er schliesslich in Haft genommen worden, aus welcher es ihm nach etwa zwei Monaten gelungen sei, die Flucht zu ergreifen. B. Das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) stellte mit Verfügung vom 17. November 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Poststempel: 18. Dezember 2003) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Dezember 2003 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2004 ohne Replikrecht zugestellt. F. Am 27. Dezember 2004 bat (kantonales Amt) um rasche Behandlung der Beschwerde, da sich der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (seit dem 22. Dezember 2004) in Untersuchunghaft befinde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Strafakten (Urteilsmeldung des [Gerichts] vom 20. Dezember 2006; Verfügung der [kantonales Amt], vom 21. Dezember 2006 sowie Vollzugsauftrag [kantonales Amt] vom 21. Dezember 2006). H. Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner in angetrunkenem Zustand verübten Tätlichkeit an einem der Stadtkommandantur zugehörigen Mujaheddin eines politischen Hintergrundes entbehre. Sich daraus allenfalls ergebende juristische Folgen seien deshalb für sich alleine genommen asylrechtlich nicht relevant. Sodann habe der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes ebenfalls keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, da zum heutigen Zeitpunkt ein nahes verwandtschaftliches Verhältnis zu einem - möglicherweise auch exponierten - Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes von Nadjibullah für sich keine asylrechtliche Verfolgung zu begründen vermöge. Weitere diesbezügliche Abklärungen - etwa betreffend das genaue Tätigkeitsfeld des ermordeten Vaters des Beschwerdeführers - seien nicht nötig, da der Beschwerdeführer seit der Machtergreifung seiner angeblichen Verfolger bis zu seiner Tätlichkeit gegen einen Vertreter der städtischen Sicherheitskräfte unbehelligt die Schule habe besuchen und im Laden seines Onkels habe arbeiten können. Ferner bestünden erhebliche Zweifel betreffend die Umstände des angeblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Kommandantur beziehungsweise im Gefängnis von Herat. Die zeitlichen Unstimmigkeiten betreffend seine angebliche Aufenthaltsdauer seien bedeutend und hätten vom Beschwerdeführer auf Nachfrage hin überdies nicht stichhaltig erklärt werden können (vgl. A8, S. 15), weshalb sie konstruiert wirken würden. Aus diesen Gründen könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant bezeichnet werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen eingewendet, dass Personen, die mit dem kommunistischen Regime in Verbindung gestanden hätten beziehungsweise in Verbindung gebracht würden, besonders gefährdet seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kommunist gewesen und habe gegen die Mujaheddin gekämpft, weshalb diese ihn und die übrigen engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister); etwa acht Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland umgebracht hätten. Erst als sich Ende 2002 bei der Befragung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme wegen Körperverletzung eines Angehörigen der Kommandantur (Ismail Khan-Anhänger) herausgestellt habe, wer er beziehungsweise wer sein Vater gewesen sei, habe sich die Situation für den Beschwerdeführer verschlechtert, indem er mit dem Tod bedroht und inhaftiert worden sei. Im Übrigen seien die Mujaheddin erst etwa ein halbes Jahr vor diesem Vorfall in Herat an die Macht gelangt, wo vorher die Taliban (welche nicht nach ihm getrachtet hätten) geherrscht hätten. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht, wegen seines familiären Hintergrundes - der früheren Tätigkeit seines Vaters beim Geheimdienst Khad - asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers seien dadurch zu erklären, dass er in einen Keller ohne Tageslicht gesteckt und misshandelt worden sei, weshalb er nicht im Stande sei, die genaue Dauer seines dortigen Aufenthaltes anzugeben. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. dazu und zur Schutztheorie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts früherer oder künftig drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.). 5.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein. 5.4 Hinzu kommt, dass eine Verfolgungssituation aktuell sein muss, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass Flucht auslösende Ereignisse, welche zum Zeitpunkt der Flucht asylrelevant sein könnten, zum Zeitpunkt der Prüfung keine relevanten Nachteile mehr darzustellen vermögen, wenn sich beispielsweise die Bedrohungslage in der Zwischenzeit verändert hat; massgeblich ist mithin der Zeitpunkt des Entscheides (vgl. etwa Kälin, a.a.O., S. 130 ff.; zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft s. EMARK 1994 Nr. 6 E. 5; 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 5.5 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht als Auslöser für seine Flucht geltend, er habe anlässlich einer Hochzeitsfeier Ende 2002/Anfang 2003 einen Angehörigen der Sicherheitskräfte mit einer Flasche niedergeschlagen und sei deshalb in Haft genommen worden. 6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft widersprüchlich und dürftig ausgefallen sind. Die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Erläuterungen bezüglich die vom Bundesamt zu Recht aufgeworfenen widersprüchlichen zeitlichen Angaben zur angeblichen Haftdauer in den jeweiligen Haftorten (Kommandantur und Stadtgefängnis von Herat) sind unbehelflich. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Kommandantur in einem Keller festgehalten worden wäre, wäre zu erwarten, dass er die ungefähre Dauer seiner Aufenthalte präziser, d.h. nicht mit einer Diskrepanz von fast zwei Wochen (vgl. A1, S. 5: vier, fünf Tage in der Untersuchungshaft in der Kommandantur, danach im Stadtgefängnis von Herat; A8, S. 7.: "Ich blieb zwischen fünfzehn und fünfundzwanzig Tagen dort [in der Kommandantur]", S. 15: "Vielleicht nach zwanzig Tagen oder dreiundzwanzig Tagen oder fünfundzwanzig Tagen") hätte angeben können. Bereits aus diesem Grund ist die angeblich erlittene Haft zu bezweifeln. 6.3 Im Übrigen wären allfällige Nachteile, denen der Beschwerdeführer wegen der geschilderten Vorfälle am Hochzeitsfest seiner Cousine ausgesetzt gewesen sein soll, nicht als asylrelevant erkennbar. Es trifft zwar zu, dass Ismail Khan, welcher das kommunistische Regime bekämpft hatte, und mit ihm die Mujaheddin, erst nach der Vertreibung der Taliban aus Herat im September 2001 die Macht in Herat wieder übernahm, welche er im September 1995 an die Taliban verloren hatte, nachdem er seit dem Jahr 1992 Herats Oberhaupt gewesen war. Indessen wäre es ihm und seinen Polizeikräften ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer aktiv zu suchen, wenn sie die Absicht verfolgt hätten, sich an Familienangehörigen von ehemaligen Kommunisten zu rächen, zumal der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Familienangehörigen (also seit etwa acht Jahren) weiterhin in der Stadt Herat - wo er bereits mit seinen Eltern wohnhaft gewesen war (vgl. A1, S. 2; A8, S. 2) - bei einem Onkel (vgl. A1, S. 10) wohnte. Sollte der Beschwerdeführer also tatsächlich am Tag nach der Heirat seiner Cousine festgenommen worden sein, muss davon ausgegangen werden, dass dies aus legitimen Gründen zwecks strafrechtlicher Untersuchungsmassnahmen geschehen ist und nicht aus Gründen einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Überdies ist zu bezweifeln, dass die Familienangehörigen im Jahr 1998 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich von Mujaheddin getötet worden waren, zumal damals die Taliban in Herat herrschten (1995 bis 2001). 6.4 Schliesslich besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe künftige Verfolgungsmassnahmen wegen der Khad-Vergangenheit seines Vaters zu befürchten. 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, von Seiten von Mujaheddin, und ergänzend in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2003, insbesondere von Seiten des in Herat unrechtmässig herrschenden Kriegsherrn Ismail Khan künftige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, da Letzterer mit ehemaligen Regime-Anhängern respektive mit ehemaligen Kommunisten brutal umgehe (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4). Aufgrund seines familiären Hintergrundes - insbesondere wegen der Beziehungen seines Vaters zum ehemaligen kommunistischen Regime - riskiere er, von Sicherheitskräften festgenommen, gefoltert und ohne Gerichtsverhandlungen zum Tode verurteilt zu werden. 6.4.2 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist darauf hinzuweisen, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere im Flüchtlingsbereich tätige nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor heben, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt werden in den verschiedenen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten und Stellungnahmen beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind beziehungsweise mit den Taliban in Verbindung gebracht werden (beispielsweise Paschtune), Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen. Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems müssen zudem auch mit privaten Racheakten rechnen (vgl. insbesondere zur Gefährdung von hochrangigen Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Regimes: EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3 S. 166; zum Ganzen: UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 44 ff.; European Council for Refugees and Exiles [ECRE], Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe, Mai 2004, Ziff. 17, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10. März 2003; SFH, Afghanistan - die aktuelle Situation [Update], 11. Dezember 2006 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 S. 64). Im heutigen Zeitpunkt bestehen keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Personen solcher Risikogruppen. 6.4.3 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten müsste, weil sein Vater Angehöriger des kommunistischen Sicherheitsdienstes gewesen ist. Nachdem seine Familienangehörigen angeblich etwa acht Jahre vor der Asylgesuchstellung (vgl. A1, S.3; A8, S. 3) von Mujaheddin zu Hause umgebracht worden sein sollen, konnte sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise unbehelligt - zwar in einem anderen Quartier, hingegen in derselben Stadt B._______ - aufhalten. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damals nicht gesucht wurde. Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers hochrangiger Repräsentant des ehemaligen kommunistischen Regimes gewesen wäre. Schliesslich ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer angeblich gefürchtete Ismail Khan im September 2004 vom amtierenden afghanischen Präsidenten Hamid Karzai von seiner Funktion als Provinzgouverneur von Herat abgesetzt wurde. Seit Oktober 2004 ist Ismail Khan Minister für Energie. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftigen Nachteilen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht als begründet im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu bezeichnen ist, da nicht davon ausgegangen werden muss, er werde nach einer Rückkehr in sein Heimatland Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und deren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist tadjikischer Ethnie und stammt aus der Provinz Herat. Er lebte gemäss seinen eigenen Angaben seit seinem neunten oder zehnten Lebensjahr in der Stadt B._______, zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern, sodann nach deren Tod bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Onkel (vgl. A8, S. 2). Zudem kann den Akten entnommen werden, dass mehrere nahe Verwandte (drei Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei Tanten mütterlicherseits ([vgl. A8, S. 3]) in Afghanistan wohnen, davon mindestens ein Onkel väterlicherseits mit seinen Angehörigen in B._______ (vgl. A8, S. 2), bei welchen der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - etwa während acht Jahren vor seiner Ausreise lebte (vgl. A1, S. 1). Damit kann er auf ein Beziehungsnetz sowie eine Wohngelegenheit zurückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als (...) (vgl. A8, S. 3). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass vorliegend selbst beim Fehlen eines familiären Netzes der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG zu bestätigen wäre. Gemäss Art 14a Abs. 6 ANAG findet die Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG (betreffend Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2007 E-2106/2007 E. 3; EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26 f., mit weiteren Hinweisen). 7.5.1 Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen der weggewiesenen Person auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an der Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein. Die Ausschlussklausel ist mit Zurückhaltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 E. 7b S. 194). So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen des Betreffenden den Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist regelmässig dann nicht der Fall, wenn die ausländische Person nur zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde (vgl. EMARK 1995 Nr. 11 E. 6c S. 106). 7.5.2 Vor dem Hintergrund der vom Strafurteil vom 20. Dezember 2006 erfassten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121; mengenmässig qualifiziert, teilweise bandenmässig) sowie des ausgefällten Strafmasses (36 Monate Zuchthaus abzüglich 556 Tage Untersuchungshaft, ohne Gewährung des bedingten Vollzuges) ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung beziehungsweise Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG). Dies obschon der Eingabe der Rechsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. April 2007 (rechtliches Gehör zu den Strafakten) zu entnehmen ist, dass dieser wegen seiner jugendlichen Unerfahrenheit zum Verkauf von Drogen bewogen worden sei, nachdem er süchtig gemacht worden sei, und er nach seiner frühzeitig bedingten Haftentlassung "in den nächsten Tagen" einer Arbeit nachgehen werde, womit er zumindest seinen Willen, sich künftig um die Einhaltung der elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu bemühen, bezeuge. Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass es ihm bisher gelungen wäre, sich beruflich zu integrieren, was im Übrigen für die Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG auch nicht genügen würde. 7.5.3 Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint im vorliegenden Fall zudem verhältnismässig. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und er bisher nicht erwerbstätig ist, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: