Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. Juni 2015 und gelangte am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo er umgehend ein Asylgesuch stellte. Am folgenden Tag wurde ihm vom SEM mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 30. Juni 2015 wurden im Verfahrenszentrum Zürich die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am 7. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt. Am 6. August 2015 teilte ihm das SEM mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 1. Oktober 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung durch das SEM machte er in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Sein Vater und ein Onkel hätten die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt. Im Jahr 2001 habe sein Vater die Türkei verlassen müssen und sei in die Schweiz gereist. Einige Jahre später seien diesem die Geschwister und die Mutter in die Schweiz gefolgt. Sie seien dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe sich in der Türkei demgegenüber um die Grossmutter gekümmert. Bis zu seinem Umzug nach D._______ im Jahr 2009 sei er wiederholt von den Behörden nach dem Verbleib des Vaters gefragt worden. Während seines Universitätsstudiums in D._______ von 2009 bis 2014 habe er zwei kurze Praktika in Deutschland absolviert, mit der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) sympathisiert, an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und Picknicks organisiert. Nach Abschluss seines Studiums sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht, aber diese trotz guter Qualifikationen nicht erhalten, weil er Kurde sei und aus der Provinz C._______ stamme. Da er von Verwandten Ländereien erhalten habe, habe er indes keine Probleme gehabt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe fortan als Sympathisant die Demokratische Partei der Völker (HDP) unterstützt, deren Parteilokal und Parteiverhandlungen besucht und vor den Wahlen Informationsblätter verteilt. Nach der Newroz-Feier vom 20. März 2015, an der Tausende von Personen teilgenommen und teilweise PKK-freundliche Parolen skandiert und die Rede einer Parlamentarierin gehört hätten, sei er erstmals in seinem Leben verhaftet worden. Da ihm nichts Nachteiliges habe vorgehalten werden können, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Am 19. Mai 2015 habe er an einer Veranstaltung der HDP teilgenommen, wo deren Kandidaten vorgestellt worden seien. Auf dem Nachhauseweg sei er von drei Polizisten abgefangen, in Handschellen zu einem Waldstück gefahren, dort mit Fäusten und Fusstritten traktiert und zur HDP verhört worden. Danach hätten sie ihn laufen lassen. Am 5. Juni 2015 habe er in E._______ an einer weit grösseren Veranstaltung der HDP teilgenommen. Gegen Abend habe sich 25 bis 30 Meter von ihm entfernt ein Bombenanschlag ereignet, weshalb er noch heute Probleme mit seinem Gehör habe. Nachdem er nach C._______ zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf von der Militärbehörde auf den Posten abgeführt worden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, sich in E._______ aufgehalten zu haben. Die Militärbehörde habe ihm gesagt, ihr sei bekannt, dass sein Vater die PKK unterstütze. Erst nach Abschluss der Wahlen sei er tags darauf aus der Haft entlassen worden. Rund vierzehn Tage später habe er auf Rat des Vaters hin das Land verlassen. Er fügte an, dass sich ein Enkelsohn seiner Tante dem Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe. Rund fünf bis sechs Monate später habe er einen Anruf eines Unbekannten erhalten, der seine Telefonnummer vom Enkelsohn erhalten habe. Der Unbekannte habe ihn überreden wollen, sich dem IS anzuschliessen. Er habe ihm eine Absage erteilt. Seither habe er keinen Anruf seitens des IS mehr erhalten. Aus den erwähnten Gründen sei er in der Türkei in Lebensgefahr. Als Beweismittel reichte er eine türkische Identitätskarte und einen ambulanten Bericht (...eines Spitals...) vom 11. August 2015 ein. Am 8. Oktober 2015 gab das SEM der damaligen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu beziehen. Die eingereichte Stellungnahme datiert vom 12. Oktober 2015. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 - eröffnet gleichentags - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 13. Oktober 2015 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Empfangsbestätigung, die Anwaltsvollmacht vom 13. Oktober 2015 und Kopien eines Auszugs aus dem Bericht der SFH vom 26. August 2015 bei, indessen nicht die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Bestätigung des Gemeindepräsidenten von B._______. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerde. F. Am 6. November 2015 wurde die Bestätigung des Gemeindepräsidenten vom 15. Oktober 2015 nachgereicht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt mit der Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die drei polizeilichen Festnahmen zu wenig intensiv ausgefallen. Zudem hätte er mindestens in zwei Festnahmefällen polizeiliche Bestätigungen erhalten sollen, was er jedoch verneint habe. Da er nicht in exponierter Stellung für die BDP und HDP aktiv gewesen sei, sei eine begründete Furcht vor Verfolgung oder vor Benachteiligungen auszuschliessen. Der Hinweis, wonach er und die Grossmutter wegen des familiären Hintergrundes (Vater, Onkel) mehrere Male auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien und er nach wie vor Benachteiligungen in der Türkei befürchten müsse, sei nicht zu teilen. So habe sich die Menschenrechtslage zur früheren Situation der 90er-Jahre in der Türkei markant gebessert, Strafverfahrensgarantien hätten zugenommen und die früher verbreitet anzutreffende behördliche Willkür sei weitgehend verschwunden. Er könne sich als Betroffener gegen Ungerechtfertigtes auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Aufgrund der Erfahrungen des Staatssekretariats bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Vorliegend bestünden auch keine Anzeichen für ernsthafte Nachteile, weil die behördlichen Erkundigungen nach dem Vater seit dem Wegzug des Beschwerdeführers nach D._______ (2009) nicht mehr vorgekommen seien. Mithin bestehe keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund des familiären Hintergrundes und kein Hinweis auf drohende Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses. Da das Gespräch mit dem IS-Angehörigen keine Fortsetzung gefunden habe, sei davon auszugehen, dass nichts Nachteiliges zu erwarten sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen in der Türkei bestehen, um lokal oder regional bedingten Problemen oder Schikanen aus dem Weg zu gehen. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter könne er aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich aus der Schnellrecherche der SFH, nichts für seine Person ableiten. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gewärtigten polizeilichen Massnahmen (drei Festnahmen), Schikanen (unzählige Blossstellungen während der Schulzeit durch Abführen vor den Augen seiner Mitschüler auf den Polizeiposten) und Übergriffe von Polizisten während seiner Festnahmen seien asylrelevant, weil seine Familie seit dem Ende der 90er-Jahre aus politischen Gründen im Visier der türkischen Behörden stehe. Vater und Onkel hätten deswegen flüchten müssen. Somit seien die von ihm erlebten Ereignisse klare Indizien einer Reflexverfolgung. Da ihn die Polizei willkürlich und somit nicht legal verhaftet habe, habe er keine Festnahmebestätigungen erhalten. Weiter bringt er vor, aufgrund seiner ethnischen Abstammung und seiner politischen Aktivitäten zu Gunsten der HDP verhaftet und somit fichiert worden zu sein, weshalb er aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Türkei wegen Unterstützung einer Terrororganisation verhaftet worden wäre. Schliesslich sei die Überzeugung des SEM falsch, wonach es eine Rolle spiele, ob jemand Mitglied oder Sympathisant einer legalen Oppositionspartei sei. Wer zu Gunsten der HDP, die der Unterstützung der PKK beschuldigt sei, politisch agiere, gerate automatisch ins Visier der Polizei. Er leite dies auch ab aus der Tatsache, dass tausende Mitglieder der HDP verhaftet worden seien und Strafverfahren zu gewärtigen hätten. Mehrere Gemeindepräsidenten der HDP seien aus ihrem Amt entlassen worden. Ausserdem habe er Kenntnis davon, dass die Führungsriege der AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung oder Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) nichts dagegen unternehme, die IS-Organisation auf türkischem Territorium an der Rekrutierung von Personen zu hindern. Eine dieser Provinzen sei C._______, woher die Selbstmordattentäter von E._______, F._______ und G._______ stammten. Folglich bestehe für ihn eine Gefahr seitens der IS-Terrororganisation. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, weil über ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt existiere. Somit bestehe eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung seiner Person. Dies umso mehr, als die AKP den Friedensprozess mit der PKK beendet habe und seit dem 24. Juli 2015 einen Kampf gegen die PKK und deren Unterstützer führe. Sie nähme dabei in Kauf, dass in mehreren Provinzen erneut eine bürgerkriegsähnliche Situation entstehe, über ganze Städte Ausgangssperren verhängt würden und seit dem Wiederaufflammen des Konflikts rund 2000 Personen getötet worden seien. Die Einhaltung von Menschenrechten sei für den nach Alleinherrschaft strebenden Erdogan ein Fremdwort. Folterungen im Rahmen der Polizeihaft seien zu erwarten.
E. 4.1 Vorab kann festgestellt werden, dass das Staatssekretariat auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts, der keiner ergänzenden Anhörungen oder weiterer Abklärungen bedarf, entschieden hat. Es gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der in B._______ Köyü wohnhaften Grossfamilie G._______ stammt, welche aufgrund ihres Engagements für die PKK beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt worden ist (vgl. Urteil der Asylrekurskommission [ARK] vom 6. Juni 2003 i.S. N 418 338). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis vom Dossier dieser in der Schweiz niedergelassenen Familie (N [...]).
E. 4.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz seines familiären Hintergrunds in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind. Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass, und es kann vorab darauf verwiesen werden. Sie können wie folgt ergänzt werden:
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat verschiedene zeitlich weit zurückliegende Ereignisse angesprochen (wiederholte Verwarnungen in der Schule; vor Schulkollegen auf den Polizeiposten abgeführt; mit Grossmutter zu Verhören auf den Polizeiposten aufgeboten, etc.), welche für seinen Fluchtentschluss nicht ausschlaggebend waren. Es ist weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht erkennbar.
E. 4.2.2 Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittenen polizeilichen Massnahmen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant beurteilt werden können. So sind alle polizeilichen Inhaftierungen kurz und wenig intensiv ausgefallen, auch in Bezug auf deren Folgen; sie haben nicht zu einer Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens geführt. Dass einzelne Polizisten während der Festhaltungen ihre Befugnisse überschritten haben sollen (namentlich durch Faustschläge, Tritte, Beschimpfungen, Einschüchterungen, Nötigungen), vermag dabei zu keiner anderen Einschätzung der Sachlage zu führen, hätte sich der Beschwerdeführer gegen solche fehlbare Beamte und gegen nicht korrekt abgelaufene Verfahren doch mit Hilfe eines Rechtsanwalts zur Wehr setzen können.
E. 4.2.3 Zudem ändern die hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, wonach er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seines politischen Profils wegen der aktuellen Zuspitzung der Situation mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen. Zum einen sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext mit der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei, namentlich in der Region von C._______, zu sehen, was praxisgemäss zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht (vgl. auch dazu BVGE 2013/2). Zum anderen ist das geltend gemachte legale politische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen der BDP und HDP nicht derart, dass er aus der Vielzahl ähnlich engagierter Parteimitglieder und -sympathisanten herausgestochen wäre und dadurch ein besonderes Interesse der Sicherheitsorgane erweckt haben könnte. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er vor seinem Entschluss zur Ausreise in asylbeachtlicher Art und Weise bereits nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen wäre.
E. 4.2.4 In Weiterführung der ARK-Praxis (EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1) ist an der Erkenntnis festzuhalten, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten, die als sog. Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, deutlich seltener geworden sind. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird. Den Akten des beigezogenen Asyldossiers der Grossfamilie G._______ können indessen keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines (äusserst) bescheidenen politischen Einsatzes für die BDP und HDP in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Seine Beziehungen zu allenfalls von der Türkei Gesuchten sind nicht von einer solchen Nähe, dass er dadurch gefährdet wäre. So sind viele seiner Angehörigen weit früher als er ins Ausland weggezogen, nämlich in den Jahren 1995 respektive 2001 bis spätestens 2006. Darunter befinden sich auch seine Mutter und (...) seiner Geschwister (N [...]), die allerdings bereits am 16. Februar 2009 auf ihren anerkannten Flüchtlingsstatus und das gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet haben. Von Schwierigkeiten dieser Personen bei ihren Besuchen im Heimatland ist über all die Jahre ihren Vorakten nichts zu entnehmen. Auch gesteht der Beschwerdeführer selber ein, im Rahmen seiner Parteitätigkeiten zu Gunsten der BDP oder HDP bis März 2015 eigentlich keine nennenswerten politischen Leistungen erbracht zu haben (vgl. SEM-Akten A29 S. 4 und 11 f.). Ferner ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft dem Vater (N [...]) nicht aufgrund von dessen eigenen politischen Engagements, sondern aufgrund einer möglichen Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements von dessen Bruder in den 90er-Jahren und der damaligen Situation in der Heimatprovinz zuerkannt worden ist (vgl. Urteil der ARK vom 6. Juni 2003 E. 5c und E. 6), was weiter die behauptete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer massiv relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Vater nie geltend gemacht hat, eigene Kontakte zu illegalen Organisationen, wie namentlich zur PKK, unterhalten zu haben. Aufschlussreich im Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung ist auch sein Hinweis, wonach die Nachfragen türkischer Behörden nach dem Aufenthaltsort seines Vaters seit 2009 zurückgegangen seien. Ferner spricht der Umstand, dass angeblich zahlreiche Mitglieder dieser Grossfamilie (Onkel und Tanten etc.) weiterhin in der Türkei leben und vor Jahren ausgereiste Verwandte das Land ohne Weiteres bereisen und ihre Verwandte besuchen können, gegen ein aktuelles Reflexverfolgungsrisiko. Folglich bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - innerstaatliche Aufenthaltsalternativen für den Beschwerdeführer, falls er lokal oder regional bedingt auftretenden Schikanen oder Problemen in seiner Heimatprovinz aus dem Weg gehen möchte. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Kurden, darunter mit dem Unterstützungsschreiben seines Gemeindepräsidenten vom 15. Oktober 2015 und mit dem Hinweis auf die Schnellrecherche der SFH vom 26. August 2015 zur Situation in der Türkei, nicht überzeugend dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf seine Person verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht der Einschätzung in Bezug auf die vorliegende Situation zustimmt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage ist keine Glaubhaftigkeitsprüfung mehr vorzunehmen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Situation in der Türkei noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Die Vielzahl von Verwandten und Bekannten innerhalb der Türkei sowie der Umstand valabler Aufenthaltsalternativen innerhalb der Türkei lassen vorliegend den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachten. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6829/2015 Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. Juni 2015 und gelangte am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo er umgehend ein Asylgesuch stellte. Am folgenden Tag wurde ihm vom SEM mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 30. Juni 2015 wurden im Verfahrenszentrum Zürich die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am 7. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt. Am 6. August 2015 teilte ihm das SEM mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 1. Oktober 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung durch das SEM machte er in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Sein Vater und ein Onkel hätten die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt. Im Jahr 2001 habe sein Vater die Türkei verlassen müssen und sei in die Schweiz gereist. Einige Jahre später seien diesem die Geschwister und die Mutter in die Schweiz gefolgt. Sie seien dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe sich in der Türkei demgegenüber um die Grossmutter gekümmert. Bis zu seinem Umzug nach D._______ im Jahr 2009 sei er wiederholt von den Behörden nach dem Verbleib des Vaters gefragt worden. Während seines Universitätsstudiums in D._______ von 2009 bis 2014 habe er zwei kurze Praktika in Deutschland absolviert, mit der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) sympathisiert, an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und Picknicks organisiert. Nach Abschluss seines Studiums sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht, aber diese trotz guter Qualifikationen nicht erhalten, weil er Kurde sei und aus der Provinz C._______ stamme. Da er von Verwandten Ländereien erhalten habe, habe er indes keine Probleme gehabt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe fortan als Sympathisant die Demokratische Partei der Völker (HDP) unterstützt, deren Parteilokal und Parteiverhandlungen besucht und vor den Wahlen Informationsblätter verteilt. Nach der Newroz-Feier vom 20. März 2015, an der Tausende von Personen teilgenommen und teilweise PKK-freundliche Parolen skandiert und die Rede einer Parlamentarierin gehört hätten, sei er erstmals in seinem Leben verhaftet worden. Da ihm nichts Nachteiliges habe vorgehalten werden können, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Am 19. Mai 2015 habe er an einer Veranstaltung der HDP teilgenommen, wo deren Kandidaten vorgestellt worden seien. Auf dem Nachhauseweg sei er von drei Polizisten abgefangen, in Handschellen zu einem Waldstück gefahren, dort mit Fäusten und Fusstritten traktiert und zur HDP verhört worden. Danach hätten sie ihn laufen lassen. Am 5. Juni 2015 habe er in E._______ an einer weit grösseren Veranstaltung der HDP teilgenommen. Gegen Abend habe sich 25 bis 30 Meter von ihm entfernt ein Bombenanschlag ereignet, weshalb er noch heute Probleme mit seinem Gehör habe. Nachdem er nach C._______ zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf von der Militärbehörde auf den Posten abgeführt worden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, sich in E._______ aufgehalten zu haben. Die Militärbehörde habe ihm gesagt, ihr sei bekannt, dass sein Vater die PKK unterstütze. Erst nach Abschluss der Wahlen sei er tags darauf aus der Haft entlassen worden. Rund vierzehn Tage später habe er auf Rat des Vaters hin das Land verlassen. Er fügte an, dass sich ein Enkelsohn seiner Tante dem Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe. Rund fünf bis sechs Monate später habe er einen Anruf eines Unbekannten erhalten, der seine Telefonnummer vom Enkelsohn erhalten habe. Der Unbekannte habe ihn überreden wollen, sich dem IS anzuschliessen. Er habe ihm eine Absage erteilt. Seither habe er keinen Anruf seitens des IS mehr erhalten. Aus den erwähnten Gründen sei er in der Türkei in Lebensgefahr. Als Beweismittel reichte er eine türkische Identitätskarte und einen ambulanten Bericht (...eines Spitals...) vom 11. August 2015 ein. Am 8. Oktober 2015 gab das SEM der damaligen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu beziehen. Die eingereichte Stellungnahme datiert vom 12. Oktober 2015. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 - eröffnet gleichentags - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 13. Oktober 2015 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Empfangsbestätigung, die Anwaltsvollmacht vom 13. Oktober 2015 und Kopien eines Auszugs aus dem Bericht der SFH vom 26. August 2015 bei, indessen nicht die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Bestätigung des Gemeindepräsidenten von B._______. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerde. F. Am 6. November 2015 wurde die Bestätigung des Gemeindepräsidenten vom 15. Oktober 2015 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt mit der Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die drei polizeilichen Festnahmen zu wenig intensiv ausgefallen. Zudem hätte er mindestens in zwei Festnahmefällen polizeiliche Bestätigungen erhalten sollen, was er jedoch verneint habe. Da er nicht in exponierter Stellung für die BDP und HDP aktiv gewesen sei, sei eine begründete Furcht vor Verfolgung oder vor Benachteiligungen auszuschliessen. Der Hinweis, wonach er und die Grossmutter wegen des familiären Hintergrundes (Vater, Onkel) mehrere Male auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien und er nach wie vor Benachteiligungen in der Türkei befürchten müsse, sei nicht zu teilen. So habe sich die Menschenrechtslage zur früheren Situation der 90er-Jahre in der Türkei markant gebessert, Strafverfahrensgarantien hätten zugenommen und die früher verbreitet anzutreffende behördliche Willkür sei weitgehend verschwunden. Er könne sich als Betroffener gegen Ungerechtfertigtes auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Aufgrund der Erfahrungen des Staatssekretariats bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Vorliegend bestünden auch keine Anzeichen für ernsthafte Nachteile, weil die behördlichen Erkundigungen nach dem Vater seit dem Wegzug des Beschwerdeführers nach D._______ (2009) nicht mehr vorgekommen seien. Mithin bestehe keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund des familiären Hintergrundes und kein Hinweis auf drohende Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses. Da das Gespräch mit dem IS-Angehörigen keine Fortsetzung gefunden habe, sei davon auszugehen, dass nichts Nachteiliges zu erwarten sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen in der Türkei bestehen, um lokal oder regional bedingten Problemen oder Schikanen aus dem Weg zu gehen. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter könne er aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich aus der Schnellrecherche der SFH, nichts für seine Person ableiten. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gewärtigten polizeilichen Massnahmen (drei Festnahmen), Schikanen (unzählige Blossstellungen während der Schulzeit durch Abführen vor den Augen seiner Mitschüler auf den Polizeiposten) und Übergriffe von Polizisten während seiner Festnahmen seien asylrelevant, weil seine Familie seit dem Ende der 90er-Jahre aus politischen Gründen im Visier der türkischen Behörden stehe. Vater und Onkel hätten deswegen flüchten müssen. Somit seien die von ihm erlebten Ereignisse klare Indizien einer Reflexverfolgung. Da ihn die Polizei willkürlich und somit nicht legal verhaftet habe, habe er keine Festnahmebestätigungen erhalten. Weiter bringt er vor, aufgrund seiner ethnischen Abstammung und seiner politischen Aktivitäten zu Gunsten der HDP verhaftet und somit fichiert worden zu sein, weshalb er aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Türkei wegen Unterstützung einer Terrororganisation verhaftet worden wäre. Schliesslich sei die Überzeugung des SEM falsch, wonach es eine Rolle spiele, ob jemand Mitglied oder Sympathisant einer legalen Oppositionspartei sei. Wer zu Gunsten der HDP, die der Unterstützung der PKK beschuldigt sei, politisch agiere, gerate automatisch ins Visier der Polizei. Er leite dies auch ab aus der Tatsache, dass tausende Mitglieder der HDP verhaftet worden seien und Strafverfahren zu gewärtigen hätten. Mehrere Gemeindepräsidenten der HDP seien aus ihrem Amt entlassen worden. Ausserdem habe er Kenntnis davon, dass die Führungsriege der AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung oder Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) nichts dagegen unternehme, die IS-Organisation auf türkischem Territorium an der Rekrutierung von Personen zu hindern. Eine dieser Provinzen sei C._______, woher die Selbstmordattentäter von E._______, F._______ und G._______ stammten. Folglich bestehe für ihn eine Gefahr seitens der IS-Terrororganisation. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, weil über ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt existiere. Somit bestehe eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung seiner Person. Dies umso mehr, als die AKP den Friedensprozess mit der PKK beendet habe und seit dem 24. Juli 2015 einen Kampf gegen die PKK und deren Unterstützer führe. Sie nähme dabei in Kauf, dass in mehreren Provinzen erneut eine bürgerkriegsähnliche Situation entstehe, über ganze Städte Ausgangssperren verhängt würden und seit dem Wiederaufflammen des Konflikts rund 2000 Personen getötet worden seien. Die Einhaltung von Menschenrechten sei für den nach Alleinherrschaft strebenden Erdogan ein Fremdwort. Folterungen im Rahmen der Polizeihaft seien zu erwarten. 4. 4.1 Vorab kann festgestellt werden, dass das Staatssekretariat auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts, der keiner ergänzenden Anhörungen oder weiterer Abklärungen bedarf, entschieden hat. Es gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der in B._______ Köyü wohnhaften Grossfamilie G._______ stammt, welche aufgrund ihres Engagements für die PKK beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt worden ist (vgl. Urteil der Asylrekurskommission [ARK] vom 6. Juni 2003 i.S. N 418 338). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis vom Dossier dieser in der Schweiz niedergelassenen Familie (N [...]). 4.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz seines familiären Hintergrunds in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind. Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass, und es kann vorab darauf verwiesen werden. Sie können wie folgt ergänzt werden: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat verschiedene zeitlich weit zurückliegende Ereignisse angesprochen (wiederholte Verwarnungen in der Schule; vor Schulkollegen auf den Polizeiposten abgeführt; mit Grossmutter zu Verhören auf den Polizeiposten aufgeboten, etc.), welche für seinen Fluchtentschluss nicht ausschlaggebend waren. Es ist weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht erkennbar. 4.2.2 Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittenen polizeilichen Massnahmen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant beurteilt werden können. So sind alle polizeilichen Inhaftierungen kurz und wenig intensiv ausgefallen, auch in Bezug auf deren Folgen; sie haben nicht zu einer Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens geführt. Dass einzelne Polizisten während der Festhaltungen ihre Befugnisse überschritten haben sollen (namentlich durch Faustschläge, Tritte, Beschimpfungen, Einschüchterungen, Nötigungen), vermag dabei zu keiner anderen Einschätzung der Sachlage zu führen, hätte sich der Beschwerdeführer gegen solche fehlbare Beamte und gegen nicht korrekt abgelaufene Verfahren doch mit Hilfe eines Rechtsanwalts zur Wehr setzen können. 4.2.3 Zudem ändern die hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, wonach er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seines politischen Profils wegen der aktuellen Zuspitzung der Situation mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen. Zum einen sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext mit der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei, namentlich in der Region von C._______, zu sehen, was praxisgemäss zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht (vgl. auch dazu BVGE 2013/2). Zum anderen ist das geltend gemachte legale politische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen der BDP und HDP nicht derart, dass er aus der Vielzahl ähnlich engagierter Parteimitglieder und -sympathisanten herausgestochen wäre und dadurch ein besonderes Interesse der Sicherheitsorgane erweckt haben könnte. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er vor seinem Entschluss zur Ausreise in asylbeachtlicher Art und Weise bereits nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen wäre. 4.2.4 In Weiterführung der ARK-Praxis (EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1) ist an der Erkenntnis festzuhalten, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten, die als sog. Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, deutlich seltener geworden sind. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird. Den Akten des beigezogenen Asyldossiers der Grossfamilie G._______ können indessen keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines (äusserst) bescheidenen politischen Einsatzes für die BDP und HDP in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Seine Beziehungen zu allenfalls von der Türkei Gesuchten sind nicht von einer solchen Nähe, dass er dadurch gefährdet wäre. So sind viele seiner Angehörigen weit früher als er ins Ausland weggezogen, nämlich in den Jahren 1995 respektive 2001 bis spätestens 2006. Darunter befinden sich auch seine Mutter und (...) seiner Geschwister (N [...]), die allerdings bereits am 16. Februar 2009 auf ihren anerkannten Flüchtlingsstatus und das gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet haben. Von Schwierigkeiten dieser Personen bei ihren Besuchen im Heimatland ist über all die Jahre ihren Vorakten nichts zu entnehmen. Auch gesteht der Beschwerdeführer selber ein, im Rahmen seiner Parteitätigkeiten zu Gunsten der BDP oder HDP bis März 2015 eigentlich keine nennenswerten politischen Leistungen erbracht zu haben (vgl. SEM-Akten A29 S. 4 und 11 f.). Ferner ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft dem Vater (N [...]) nicht aufgrund von dessen eigenen politischen Engagements, sondern aufgrund einer möglichen Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements von dessen Bruder in den 90er-Jahren und der damaligen Situation in der Heimatprovinz zuerkannt worden ist (vgl. Urteil der ARK vom 6. Juni 2003 E. 5c und E. 6), was weiter die behauptete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer massiv relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Vater nie geltend gemacht hat, eigene Kontakte zu illegalen Organisationen, wie namentlich zur PKK, unterhalten zu haben. Aufschlussreich im Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung ist auch sein Hinweis, wonach die Nachfragen türkischer Behörden nach dem Aufenthaltsort seines Vaters seit 2009 zurückgegangen seien. Ferner spricht der Umstand, dass angeblich zahlreiche Mitglieder dieser Grossfamilie (Onkel und Tanten etc.) weiterhin in der Türkei leben und vor Jahren ausgereiste Verwandte das Land ohne Weiteres bereisen und ihre Verwandte besuchen können, gegen ein aktuelles Reflexverfolgungsrisiko. Folglich bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - innerstaatliche Aufenthaltsalternativen für den Beschwerdeführer, falls er lokal oder regional bedingt auftretenden Schikanen oder Problemen in seiner Heimatprovinz aus dem Weg gehen möchte. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Kurden, darunter mit dem Unterstützungsschreiben seines Gemeindepräsidenten vom 15. Oktober 2015 und mit dem Hinweis auf die Schnellrecherche der SFH vom 26. August 2015 zur Situation in der Türkei, nicht überzeugend dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf seine Person verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht der Einschätzung in Bezug auf die vorliegende Situation zustimmt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage ist keine Glaubhaftigkeitsprüfung mehr vorzunehmen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Situation in der Türkei noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Die Vielzahl von Verwandten und Bekannten innerhalb der Türkei sowie der Umstand valabler Aufenthaltsalternativen innerhalb der Türkei lassen vorliegend den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachten. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: