Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2017 und der Anhörungen vom 18. Oktober und 8. November 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in Bingöl. Zuletzt habe er im Heimatdorf ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt, welches seit 2011 behördlich genehmigt und registriert sei. Sein Cousin habe ihn seit 2009 mit Lebensmitteln beliefert, wodurch sich sein Geschäft vergrössert habe. Eines Tages habe dieser ihm vorgeschlagen, für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) Ware in sein Geschäft zu bringen, welche er (Beschwerdeführer) weitertransportieren solle. Trotz einiger Vorbehalte habe er eingewilligt und fortan die gelieferte Ware nachts mit ein bis zwei engen Vertrauten an bestimmten Orten deponiert. Im Jahre 2011 sei sein Cousin festgenommen worden, habe den Namen des Beschwerdeführers jedoch nicht erwähnt, so dass er sein Geschäft habe weiterführen können. Nach eineinhalb Jahren sei sein Cousin freigekommen und später wegen desselben Verbrechens zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt und im September 2014 wieder festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe danach Angst gehabt und die Lieferungen für die PKK eingestellt. Aufgrund des damals geltenden Waffenstillstands hätten die Kämpfer sodann selbst ins Dorf kommen können, um sich mit Lebensmitteln einzudecken. Im Jahr 2015 sei der Waffenstillstand beendet worden. Der Beschwerdeführer sei von C._______, einem Mitglied der PKK, um Unterstützung gebeten worden, welche er nicht habe ablehnen können. In der Folge habe er drei bis vier Mal für die PKK Lebensmittel an bestimmten Orten deponiert. In dieser Zeit sei er von Zivilbeamten aufgesucht und während rund einer bis eineinhalb Stunden festgehalten und geschlagen worden. Am (...) 2017 habe es einen Chemie-Waffen-Angriff der Regierung auf die Stützpunkte der PKK gegeben. Dabei seien C._______ und zwei weitere Personen getötet worden. Die Regierung habe dies am (...) 2017 in einer Mitteilung veröffentlicht. Am selben Tag sei in seinem Lebensmittelgeschäft eine Razzia durchgeführt worden. Er selbst sei damals nicht im Laden, sondern in Bingöl gewesen. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden würden nach ihm suchen. Daraufhin sei er zuerst in Bingöl geblieben und danach mit Hilfe eines Freundes nach Istanbul gereist. Von dort sei er mit einem Schlepper in einem Lastwagen bis in die Schweiz gebracht worden. In der Türkei sei er nie im Gefängnis gewesen und er wisse nicht, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte im Original, eine selbstverfasste Begründung seiner Asylvorbringen, mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Lebensmittelgeschäft, einen Auszug aus einer Meldung bezüglich der Operation gegen die PKK vom (...) 2017, einen Mitgliedschaftsnachweis der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), zwei Fotos einer Grabstätte und ein Gymnasiumsdiplom (alle Dokumente auf Türkisch). B. Vom SEM erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am 17. November 2017 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 20. November 2017, eröffnet gleichentags, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Am selben Tag zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: verschiedene Zeitungsartikel betreffend Bespitzelung von Deutschen und Schweizer Behörden durch die Türkei, zwei Kopien von Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer und weitere Männer zu sehen sind, einen Wikipedia-Ausdruck zum Dezernat für Sondereinsätze der türkischen Polizei, zwei Kopien von Fotos eines Friedhofs sowie einen Internetausdruck der globalSecurity.org zu Police Special Operations. E. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Am 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer (vorab per Fax) eine Beschwerdeergänzung mit Kopien von Fotos seines verwüsteten Ladens nach.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Schilderungen zur Unterstützung der PKK-Kämpfer mittels Lebensmittellieferungen seien nicht substantiiert und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Obwohl er bei der Auslieferung von Lebensmitteln anfänglich gewisse Vorbehalte und auch Angst gehabt habe, habe er keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, ausser dass er jeweils nachts ausgeliefert habe. Ab 2015 habe er drei bis viermal Lebensmittel für die PKK geliefert. Trotz der überschaubaren Anzahl habe er diese auf Nachfrage nicht spezifizieren können. Seine Angaben, er sei mehrmals von Beamten kontrolliert, aufgesucht und geschlagen worden, würden ebenfalls sehr vage und teilweise widersprüchlich erscheinen. Er habe weder sagen können, weshalb er von Beamten kontrolliert noch wie oft er durch diese aufgesucht worden sei. Seine Aussage, seit der Gymnasialzeit von den Behörden verfolgt worden zu sein, erwecke den Eindruck, er sei unzähligen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Erst auf Nachfrage habe er ausgeführt, insgesamt zwischen drei bis sechsmal von Beamten aufgesucht worden zu sein. Behördenkontakte seien jedoch einschneidende Erlebnisse, weshalb davon ausgegangen werden könnte, er würde sich an die genaue Anzahl der Kontakte erinnern. Auch die angebliche Razzia in seinem Lebensmittelladen vom (...) 2017 habe er nicht glaubhaft darlegen können. Vor dem Hintergrund, dass die angebliche Unterstützung der PKK sowie die verschiedenen Behördenkontakte unglaubhaft ausgefallen seien, würden massive Zweifel an der durchgeführten Razzia bestehen. Auch zur Razzia selbst und den Gründen dafür habe er nur wenig substantiierte und ungereimte Angaben machen können. Zuerst habe er zu Protokoll gegeben, es seien Unterlagen von ihm in den Verstecken der PKK gefunden worden. Später habe er diese Aussage relativiert. Auch seine Angabe, er habe einmal eine Quittung mit seinem Stempel ausgestellt, sei kaum nachvollzogen werden. Insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Verhaftung seines Cousins und dem Wissen über das Risiko der Unterstützungsleistungen für die PKK. Es erstaune zudem, dass er unmittelbar nach der Razzia das Land verlassen habe ohne abzuwarten, wie sich die Lage entwickle, zumal er nicht mit Sicherheit gewusst habe, ob die Behörden etwas gegen ihn der Hand hätten. Die eingereichten Unterlagen würden an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts ändern. Auch in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung habe er nichts vorgebracht, was eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte.
E. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, die Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Er habe erlebnisnah geschildert, wie sein Cousin ihm von der Unterstützung der PKK mit Lebensmittellieferungen erzählte und wie er ihn davon überzeugte, die Lebensmittel zu transportieren. Bezüglich der Lebensmittellieferungen für die PKK habe er genaue Angaben gemacht. Der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als dass er in gewissen Punkten noch präzisere Angaben hätte machen können, insbesondere bezüglich Namen und Ortschaften. Sein volles Wissen habe er jedoch aus Angst nicht offen gelegt, denn er habe gehört, dass die türkische Regierung zum Teil Kenntnis von ganzen Dossiers von türkischen Asylsuchenden in Deutschland habe. Es sei bekannt geworden, dass deutsche Institutionen von Erdogan-nahen Personen unterwandert worden seien. Auch in der Schweiz habe es in letzter Zeit immer wieder Berichte gegeben, der türkische Staat bespitzle seine Landsleute. Aus Angst, mit genaueren Angaben Personen aus seinem Heimatdorf zu gefährden, habe er nur von vertrauenswürdigen Freunden gesprochen, welche ihm bei den Lebensmittellieferungen jeweils geholfen hätten. In Tat und Wahrheit sei jedoch auch immer ein "Milize" der PKK anwesend gewesen. Damit meine er eine Person, welche der PKK angehöre, jedoch nicht am bewaffneten Kampf in den Bergen teilnehme, sondern im Dorf in ziviler Kleidung andere Aufgaben übernehme. Eine davon heisse D._______. Dieser sei erwischt und ins Gefängnis von Bingöl gebracht worden. Ein anderer Helfer sei der Onkel von C._______ gewesen. Diese Milizen hätten die Wege ganz genau gekannt und seien auch bewaffnet gewesen. Deshalb habe er selbst keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Entgegen seiner Aussagen anlässlich der Anhörung habe er C._______ nicht nur einmal, sondern noch drei weitere Male in einer kleinen Hütte in den Bergen getroffen. Er habe sich erst am 30. November 2017 getraut, dies offenzulegen. Zu seinem und dem Schutz anderer PKK-Mitglieder und PKK-Unterstützer in seiner Heimat habe er zum Teil Informationen absichtlich zurückgehalten. Eine Beschwerdeergänzung werde deshalb ausdrücklich vorbehalten. Anders als an der Anhörung bekanntgegeben, sei er länger festgehalten worden. Auch darüber werde er noch einen detaillierten Bericht einreichen. Die Aussagen zur Razzia seien glaubhaft ausgefallen. Er sei selbst nicht anwesend gewesen, sondern von seiner Mutter darüber informiert worden. Auf Fotos habe er jedoch den verwüsteten Laden gesehen. Er sei sich sicher, dass die Razzia in seinem Laden mit dem am Tag zuvor erfolgten Angriff auf PKK-Stellungen zusammenhänge. Dass Dokumente von ihm gefunden worden seien, sei lediglich eine Vermutung gewesen. Die Ausstellung einer Quittung habe er zu seinem Schutz vorgenommen. Im Falle einer Kontrolle auf dem Transportweg hätte er mit dem Beleg nachweisen können, dass es sich um eine ordentliche Lieferung seines Ladens an einen anderen kleinen Laden gehandelt hätte. Sein Freund, C._______, sei brutal getötet worden und die Anti-Terroreinheit habe in seinem Laden eine Razzia durchgeführt. Deshalb sei er nicht in sein Dorf zurückgekehrt. Aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs und der Aussage seiner Mutter, er werde gesucht, sei er davon ausgegangen, die türkische Regierung habe etwas gegen ihn in der Hand. Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. erwähnten Beilagen ein.
E. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, im Jahr 1999 anlässlich einer Beerdigung eines PKK-Mitglieds von der Polizei festgenommen und für eine Nacht in der Polizeikaserne in Bingöl inhaftiert worden zu sein. Dabei sei er gefoltert und sexuell missbraucht worden. Zufolge einer weiteren Teilnahme an einem Begräbnis eines PKK-Mitglieds sei er im Jahr 2009 erneut festgenommen und während der viertägigen Inhaftierung in der Kaserne in Bingöl wieder gefoltert worden. Im Jahr 2000 sei er in Bingöl anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten Polizeigewalt ausgesetzt gewesen. Ein weiterer Vorfall habe im Jahr 2005 stattgefunden; anlässlich einer Demonstration zum Gründungstag der PKK habe es eine Massenverhaftung gegeben und er sei drei Tage inhaftiert gewesen. Er könne jedoch nicht mehr jedes einzelne kleine Ereignis rekapitulieren. In seinem Heimatdorf gehöre Gewalt seitens der Behörden zum Alltag. Anlässlich der Wahlen im November 2015 habe er sich als Wahlhelfer beteiligt und sei wegen "Wahlpropaganda" wenige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Im Mai 2016 seien zwei Dorfschützen von der PKK getötet worden, woraufhin das HDP-Büro in Bingöl gestürmt worden sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im HDP-Büro aufgehalten und sei für eine Nacht in die Bingöl-Kaserne gebracht worden. Die erlebten Folterungen hätten eine grosse Wut in ihm hinterlassen, weshalb er sich entschlossen habe, sich für die PKK mittels Lebensmittellieferungen einzusetzen. Eine Quittung habe er am Anfang einmal ausgestellt. Nach der Auslieferung habe er diese nicht mehr gefunden, weshalb er in Panik geraten sei. Er habe gedacht, diese beim Ausladen oder Transportieren der Ware verloren zu haben. Bis heute habe er Angst, dass diese Quittung von den Behörden gefunden werde. Die Lebensmitteltransporte habe er mit D._______ oder mit E._______ durchgeführt. Von 2009 bis 2011 hätten sie die Ware entweder direkt in eine Höhle, welche von der PKK als Lagerort benutzt worden sei, geliefert oder in der direkten Umgebung der Höhle abgestellt. Zweimal hätten sie für die Lieferungen kein Auto auftreiben können, weshalb seine Lieferanten die Ware transportiert hätten, ohne zu wissen, dass diese für die PKK bestimmt gewesen sei. Sein Cousin sei wahrscheinlich von einem festgenommenen PKK-Mitglied verraten und deshalb verhaftet worden. Für die Lieferungen im Jahr 2015 hätten sie nicht mehr die Höhle benutzt, sondern das Material in das weiter entlegene Gebirge in der Nähe von F._______ transportiert. Mit D._______ habe er im Jahr 2015 zwei Transporte durchgeführt, bevor dieser verhaftet worden sei. Er habe herausgefunden, dass D._______ immer noch im Gefängnis sei. Insbesondere durch die erlebte Folter sei er bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen und die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zukunft wieder gefoltert zu werden, sei beachtlich. Die Behörden würden ganz genau über seine Identität Bescheid wissen. Anlässlich der Razzia in seinem Laden sei konkret nach ihm gesucht worden. Zufolge Schlafstörungen habe er in der Schweiz einen Hausarzt aufgesucht. Er sei an einen Psychologen überwiesen worden und dieser habe ihm geraten, sich bei Dr. med. G._______ zu melden. Am 8. Januar 2018 habe er seinen ersten Termin bei diesem Arzt. Mit der Beschwerdeergänzung legte er die unter Buchstabe F. erwähnten Fotos ein.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. An der BzP sowie an beiden Anhörungen wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht, weshalb er sicher sein könne, dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden. Weiter wurde ihm seine Mitwirkungspflicht erläutert. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde er von einem Rechtsvertreter begleitet, welcher ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert hatte. Im Testverfahren hatte er sodann die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids einzureichen. Auch zu diesem Zeitpunkt machte er jedoch keine weitergehenden Ausführungen. Die Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich selbst und seine Bekannten in der Türkei schützen wollen und deshalb nicht alles erzählt, erscheint vor diesem Hintergrund als nachgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach Vorsichtsmassnahmen bei den Transporten gefragt. Er verneinte jedoch explizit, solche ergriffen zu haben. Die Transporte habe er mit verschwiegenen Freunden durchgeführt (vgl. SEM-Akten A20 S. 13). In seiner Beschwerde bringt er nun vor, beim Transport der Lebensmittel sei immer auch ein Mitglied der PKK dabei gewesen, welches den Weg gekannt habe und bewaffnet gewesen sei. Er habe deshalb darauf verzichten können, selbst Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Nicht überzeugend erscheint, weshalb er diese Information nicht bereits anlässlich der Befragungen offenbart hat, da er ohne die Nennung von Namen noch niemanden gefährdet hätte. Neu führt er aus, C._______ nicht nur einmal, sondern noch drei weitere Male getroffen zu haben. Die eingereichten Fotos dazu vermögen jedoch keinen Beweis für diese Aussage zu liefern. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer mit verschiedenen anderen Männern abgelichtet, ohne dass damit belegt ist, wer die anderen Männer sind sowie wo und zu welchem Zweck sie sich getroffen haben. In seiner Beschwerdeergänzung führt er nun aus, mehrmals inhaftiert gewesen zu sein. Zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise fehlt es allerdings am zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb nicht beurteilt werden muss, ob seine diesbezüglichen Erzählungen glaubhaft sind. Unglaubhaft erscheint die Erklärung, er habe aus Schutzgründen eine Quittung für die Lebensmittellieferung ausgestellt. Anlässlich der Befragung führte er lediglich aus, er habe einmal eine Quittung beziehungsweise Rechnungen mit seinem Stempel ausgestellt. Er wisse jedoch nicht, ob die Behörden diese gefunden hätten (vgl. A22 S. 9). Dass er aus Schutzgründen eine Quittung ausgestellt habe, erwähnte er nicht, obwohl er explizit nach Dokumenten und Vorsichtsmassnahmen gefragt wurde. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeergänzung erscheinen nachgeschoben. Die Fotos des angeblich verwüsteten Lebensmittelgeschäfts vermögen die Ursache der Zerstörung nicht zu belegen. Auch ist nicht klar, ob es sich dabei tatsächlich um das Geschäft des Beschwerdeführers handelt. In einer Gesamtbetrachtung sind seine Ausführungen als unglaubhaft einzuschätzen.
E. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar erscheint. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in die Provinz Bingöl erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit durchaus zumutbar. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und führte in der Türkei ein grösseres Lebensmittelgeschäft. Weiter verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und weitere soziale Beziehungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereingliederung unterstützt wird. Seine Magenbeschwerden wurden auch schon in der Türkei behandelt und stellen kein gesundheitliches Risiko dar. In der Beschwerdeergänzung macht er nun erstmals psychische Probleme geltend. Diesbezüglich liegen jedoch keine Arztberichte vor. Eine allfällig nötige Behandlung wäre in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6826/2017 Urteil vom 11. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2017 und der Anhörungen vom 18. Oktober und 8. November 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in Bingöl. Zuletzt habe er im Heimatdorf ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt, welches seit 2011 behördlich genehmigt und registriert sei. Sein Cousin habe ihn seit 2009 mit Lebensmitteln beliefert, wodurch sich sein Geschäft vergrössert habe. Eines Tages habe dieser ihm vorgeschlagen, für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) Ware in sein Geschäft zu bringen, welche er (Beschwerdeführer) weitertransportieren solle. Trotz einiger Vorbehalte habe er eingewilligt und fortan die gelieferte Ware nachts mit ein bis zwei engen Vertrauten an bestimmten Orten deponiert. Im Jahre 2011 sei sein Cousin festgenommen worden, habe den Namen des Beschwerdeführers jedoch nicht erwähnt, so dass er sein Geschäft habe weiterführen können. Nach eineinhalb Jahren sei sein Cousin freigekommen und später wegen desselben Verbrechens zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt und im September 2014 wieder festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe danach Angst gehabt und die Lieferungen für die PKK eingestellt. Aufgrund des damals geltenden Waffenstillstands hätten die Kämpfer sodann selbst ins Dorf kommen können, um sich mit Lebensmitteln einzudecken. Im Jahr 2015 sei der Waffenstillstand beendet worden. Der Beschwerdeführer sei von C._______, einem Mitglied der PKK, um Unterstützung gebeten worden, welche er nicht habe ablehnen können. In der Folge habe er drei bis vier Mal für die PKK Lebensmittel an bestimmten Orten deponiert. In dieser Zeit sei er von Zivilbeamten aufgesucht und während rund einer bis eineinhalb Stunden festgehalten und geschlagen worden. Am (...) 2017 habe es einen Chemie-Waffen-Angriff der Regierung auf die Stützpunkte der PKK gegeben. Dabei seien C._______ und zwei weitere Personen getötet worden. Die Regierung habe dies am (...) 2017 in einer Mitteilung veröffentlicht. Am selben Tag sei in seinem Lebensmittelgeschäft eine Razzia durchgeführt worden. Er selbst sei damals nicht im Laden, sondern in Bingöl gewesen. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden würden nach ihm suchen. Daraufhin sei er zuerst in Bingöl geblieben und danach mit Hilfe eines Freundes nach Istanbul gereist. Von dort sei er mit einem Schlepper in einem Lastwagen bis in die Schweiz gebracht worden. In der Türkei sei er nie im Gefängnis gewesen und er wisse nicht, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte im Original, eine selbstverfasste Begründung seiner Asylvorbringen, mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Lebensmittelgeschäft, einen Auszug aus einer Meldung bezüglich der Operation gegen die PKK vom (...) 2017, einen Mitgliedschaftsnachweis der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), zwei Fotos einer Grabstätte und ein Gymnasiumsdiplom (alle Dokumente auf Türkisch). B. Vom SEM erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am 17. November 2017 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 20. November 2017, eröffnet gleichentags, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Am selben Tag zeigte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: verschiedene Zeitungsartikel betreffend Bespitzelung von Deutschen und Schweizer Behörden durch die Türkei, zwei Kopien von Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer und weitere Männer zu sehen sind, einen Wikipedia-Ausdruck zum Dezernat für Sondereinsätze der türkischen Polizei, zwei Kopien von Fotos eines Friedhofs sowie einen Internetausdruck der globalSecurity.org zu Police Special Operations. E. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Am 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer (vorab per Fax) eine Beschwerdeergänzung mit Kopien von Fotos seines verwüsteten Ladens nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Schilderungen zur Unterstützung der PKK-Kämpfer mittels Lebensmittellieferungen seien nicht substantiiert und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Obwohl er bei der Auslieferung von Lebensmitteln anfänglich gewisse Vorbehalte und auch Angst gehabt habe, habe er keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, ausser dass er jeweils nachts ausgeliefert habe. Ab 2015 habe er drei bis viermal Lebensmittel für die PKK geliefert. Trotz der überschaubaren Anzahl habe er diese auf Nachfrage nicht spezifizieren können. Seine Angaben, er sei mehrmals von Beamten kontrolliert, aufgesucht und geschlagen worden, würden ebenfalls sehr vage und teilweise widersprüchlich erscheinen. Er habe weder sagen können, weshalb er von Beamten kontrolliert noch wie oft er durch diese aufgesucht worden sei. Seine Aussage, seit der Gymnasialzeit von den Behörden verfolgt worden zu sein, erwecke den Eindruck, er sei unzähligen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Erst auf Nachfrage habe er ausgeführt, insgesamt zwischen drei bis sechsmal von Beamten aufgesucht worden zu sein. Behördenkontakte seien jedoch einschneidende Erlebnisse, weshalb davon ausgegangen werden könnte, er würde sich an die genaue Anzahl der Kontakte erinnern. Auch die angebliche Razzia in seinem Lebensmittelladen vom (...) 2017 habe er nicht glaubhaft darlegen können. Vor dem Hintergrund, dass die angebliche Unterstützung der PKK sowie die verschiedenen Behördenkontakte unglaubhaft ausgefallen seien, würden massive Zweifel an der durchgeführten Razzia bestehen. Auch zur Razzia selbst und den Gründen dafür habe er nur wenig substantiierte und ungereimte Angaben machen können. Zuerst habe er zu Protokoll gegeben, es seien Unterlagen von ihm in den Verstecken der PKK gefunden worden. Später habe er diese Aussage relativiert. Auch seine Angabe, er habe einmal eine Quittung mit seinem Stempel ausgestellt, sei kaum nachvollzogen werden. Insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Verhaftung seines Cousins und dem Wissen über das Risiko der Unterstützungsleistungen für die PKK. Es erstaune zudem, dass er unmittelbar nach der Razzia das Land verlassen habe ohne abzuwarten, wie sich die Lage entwickle, zumal er nicht mit Sicherheit gewusst habe, ob die Behörden etwas gegen ihn der Hand hätten. Die eingereichten Unterlagen würden an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts ändern. Auch in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung habe er nichts vorgebracht, was eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, die Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Er habe erlebnisnah geschildert, wie sein Cousin ihm von der Unterstützung der PKK mit Lebensmittellieferungen erzählte und wie er ihn davon überzeugte, die Lebensmittel zu transportieren. Bezüglich der Lebensmittellieferungen für die PKK habe er genaue Angaben gemacht. Der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als dass er in gewissen Punkten noch präzisere Angaben hätte machen können, insbesondere bezüglich Namen und Ortschaften. Sein volles Wissen habe er jedoch aus Angst nicht offen gelegt, denn er habe gehört, dass die türkische Regierung zum Teil Kenntnis von ganzen Dossiers von türkischen Asylsuchenden in Deutschland habe. Es sei bekannt geworden, dass deutsche Institutionen von Erdogan-nahen Personen unterwandert worden seien. Auch in der Schweiz habe es in letzter Zeit immer wieder Berichte gegeben, der türkische Staat bespitzle seine Landsleute. Aus Angst, mit genaueren Angaben Personen aus seinem Heimatdorf zu gefährden, habe er nur von vertrauenswürdigen Freunden gesprochen, welche ihm bei den Lebensmittellieferungen jeweils geholfen hätten. In Tat und Wahrheit sei jedoch auch immer ein "Milize" der PKK anwesend gewesen. Damit meine er eine Person, welche der PKK angehöre, jedoch nicht am bewaffneten Kampf in den Bergen teilnehme, sondern im Dorf in ziviler Kleidung andere Aufgaben übernehme. Eine davon heisse D._______. Dieser sei erwischt und ins Gefängnis von Bingöl gebracht worden. Ein anderer Helfer sei der Onkel von C._______ gewesen. Diese Milizen hätten die Wege ganz genau gekannt und seien auch bewaffnet gewesen. Deshalb habe er selbst keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Entgegen seiner Aussagen anlässlich der Anhörung habe er C._______ nicht nur einmal, sondern noch drei weitere Male in einer kleinen Hütte in den Bergen getroffen. Er habe sich erst am 30. November 2017 getraut, dies offenzulegen. Zu seinem und dem Schutz anderer PKK-Mitglieder und PKK-Unterstützer in seiner Heimat habe er zum Teil Informationen absichtlich zurückgehalten. Eine Beschwerdeergänzung werde deshalb ausdrücklich vorbehalten. Anders als an der Anhörung bekanntgegeben, sei er länger festgehalten worden. Auch darüber werde er noch einen detaillierten Bericht einreichen. Die Aussagen zur Razzia seien glaubhaft ausgefallen. Er sei selbst nicht anwesend gewesen, sondern von seiner Mutter darüber informiert worden. Auf Fotos habe er jedoch den verwüsteten Laden gesehen. Er sei sich sicher, dass die Razzia in seinem Laden mit dem am Tag zuvor erfolgten Angriff auf PKK-Stellungen zusammenhänge. Dass Dokumente von ihm gefunden worden seien, sei lediglich eine Vermutung gewesen. Die Ausstellung einer Quittung habe er zu seinem Schutz vorgenommen. Im Falle einer Kontrolle auf dem Transportweg hätte er mit dem Beleg nachweisen können, dass es sich um eine ordentliche Lieferung seines Ladens an einen anderen kleinen Laden gehandelt hätte. Sein Freund, C._______, sei brutal getötet worden und die Anti-Terroreinheit habe in seinem Laden eine Razzia durchgeführt. Deshalb sei er nicht in sein Dorf zurückgekehrt. Aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs und der Aussage seiner Mutter, er werde gesucht, sei er davon ausgegangen, die türkische Regierung habe etwas gegen ihn in der Hand. Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. erwähnten Beilagen ein. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, im Jahr 1999 anlässlich einer Beerdigung eines PKK-Mitglieds von der Polizei festgenommen und für eine Nacht in der Polizeikaserne in Bingöl inhaftiert worden zu sein. Dabei sei er gefoltert und sexuell missbraucht worden. Zufolge einer weiteren Teilnahme an einem Begräbnis eines PKK-Mitglieds sei er im Jahr 2009 erneut festgenommen und während der viertägigen Inhaftierung in der Kaserne in Bingöl wieder gefoltert worden. Im Jahr 2000 sei er in Bingöl anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten Polizeigewalt ausgesetzt gewesen. Ein weiterer Vorfall habe im Jahr 2005 stattgefunden; anlässlich einer Demonstration zum Gründungstag der PKK habe es eine Massenverhaftung gegeben und er sei drei Tage inhaftiert gewesen. Er könne jedoch nicht mehr jedes einzelne kleine Ereignis rekapitulieren. In seinem Heimatdorf gehöre Gewalt seitens der Behörden zum Alltag. Anlässlich der Wahlen im November 2015 habe er sich als Wahlhelfer beteiligt und sei wegen "Wahlpropaganda" wenige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Im Mai 2016 seien zwei Dorfschützen von der PKK getötet worden, woraufhin das HDP-Büro in Bingöl gestürmt worden sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im HDP-Büro aufgehalten und sei für eine Nacht in die Bingöl-Kaserne gebracht worden. Die erlebten Folterungen hätten eine grosse Wut in ihm hinterlassen, weshalb er sich entschlossen habe, sich für die PKK mittels Lebensmittellieferungen einzusetzen. Eine Quittung habe er am Anfang einmal ausgestellt. Nach der Auslieferung habe er diese nicht mehr gefunden, weshalb er in Panik geraten sei. Er habe gedacht, diese beim Ausladen oder Transportieren der Ware verloren zu haben. Bis heute habe er Angst, dass diese Quittung von den Behörden gefunden werde. Die Lebensmitteltransporte habe er mit D._______ oder mit E._______ durchgeführt. Von 2009 bis 2011 hätten sie die Ware entweder direkt in eine Höhle, welche von der PKK als Lagerort benutzt worden sei, geliefert oder in der direkten Umgebung der Höhle abgestellt. Zweimal hätten sie für die Lieferungen kein Auto auftreiben können, weshalb seine Lieferanten die Ware transportiert hätten, ohne zu wissen, dass diese für die PKK bestimmt gewesen sei. Sein Cousin sei wahrscheinlich von einem festgenommenen PKK-Mitglied verraten und deshalb verhaftet worden. Für die Lieferungen im Jahr 2015 hätten sie nicht mehr die Höhle benutzt, sondern das Material in das weiter entlegene Gebirge in der Nähe von F._______ transportiert. Mit D._______ habe er im Jahr 2015 zwei Transporte durchgeführt, bevor dieser verhaftet worden sei. Er habe herausgefunden, dass D._______ immer noch im Gefängnis sei. Insbesondere durch die erlebte Folter sei er bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen und die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zukunft wieder gefoltert zu werden, sei beachtlich. Die Behörden würden ganz genau über seine Identität Bescheid wissen. Anlässlich der Razzia in seinem Laden sei konkret nach ihm gesucht worden. Zufolge Schlafstörungen habe er in der Schweiz einen Hausarzt aufgesucht. Er sei an einen Psychologen überwiesen worden und dieser habe ihm geraten, sich bei Dr. med. G._______ zu melden. Am 8. Januar 2018 habe er seinen ersten Termin bei diesem Arzt. Mit der Beschwerdeergänzung legte er die unter Buchstabe F. erwähnten Fotos ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. An der BzP sowie an beiden Anhörungen wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht, weshalb er sicher sein könne, dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden. Weiter wurde ihm seine Mitwirkungspflicht erläutert. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde er von einem Rechtsvertreter begleitet, welcher ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert hatte. Im Testverfahren hatte er sodann die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids einzureichen. Auch zu diesem Zeitpunkt machte er jedoch keine weitergehenden Ausführungen. Die Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich selbst und seine Bekannten in der Türkei schützen wollen und deshalb nicht alles erzählt, erscheint vor diesem Hintergrund als nachgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach Vorsichtsmassnahmen bei den Transporten gefragt. Er verneinte jedoch explizit, solche ergriffen zu haben. Die Transporte habe er mit verschwiegenen Freunden durchgeführt (vgl. SEM-Akten A20 S. 13). In seiner Beschwerde bringt er nun vor, beim Transport der Lebensmittel sei immer auch ein Mitglied der PKK dabei gewesen, welches den Weg gekannt habe und bewaffnet gewesen sei. Er habe deshalb darauf verzichten können, selbst Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Nicht überzeugend erscheint, weshalb er diese Information nicht bereits anlässlich der Befragungen offenbart hat, da er ohne die Nennung von Namen noch niemanden gefährdet hätte. Neu führt er aus, C._______ nicht nur einmal, sondern noch drei weitere Male getroffen zu haben. Die eingereichten Fotos dazu vermögen jedoch keinen Beweis für diese Aussage zu liefern. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer mit verschiedenen anderen Männern abgelichtet, ohne dass damit belegt ist, wer die anderen Männer sind sowie wo und zu welchem Zweck sie sich getroffen haben. In seiner Beschwerdeergänzung führt er nun aus, mehrmals inhaftiert gewesen zu sein. Zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise fehlt es allerdings am zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb nicht beurteilt werden muss, ob seine diesbezüglichen Erzählungen glaubhaft sind. Unglaubhaft erscheint die Erklärung, er habe aus Schutzgründen eine Quittung für die Lebensmittellieferung ausgestellt. Anlässlich der Befragung führte er lediglich aus, er habe einmal eine Quittung beziehungsweise Rechnungen mit seinem Stempel ausgestellt. Er wisse jedoch nicht, ob die Behörden diese gefunden hätten (vgl. A22 S. 9). Dass er aus Schutzgründen eine Quittung ausgestellt habe, erwähnte er nicht, obwohl er explizit nach Dokumenten und Vorsichtsmassnahmen gefragt wurde. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeergänzung erscheinen nachgeschoben. Die Fotos des angeblich verwüsteten Lebensmittelgeschäfts vermögen die Ursache der Zerstörung nicht zu belegen. Auch ist nicht klar, ob es sich dabei tatsächlich um das Geschäft des Beschwerdeführers handelt. In einer Gesamtbetrachtung sind seine Ausführungen als unglaubhaft einzuschätzen. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar erscheint. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in die Provinz Bingöl erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit durchaus zumutbar. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und führte in der Türkei ein grösseres Lebensmittelgeschäft. Weiter verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und weitere soziale Beziehungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereingliederung unterstützt wird. Seine Magenbeschwerden wurden auch schon in der Türkei behandelt und stellen kein gesundheitliches Risiko dar. In der Beschwerdeergänzung macht er nun erstmals psychische Probleme geltend. Diesbezüglich liegen jedoch keine Arztberichte vor. Eine allfällig nötige Behandlung wäre in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast