Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach, wurde am 29. September 2014 von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 29. August 2016 einlässlich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Tamile, stamme aus (...) Jaffna, habe aber von 1992 bis 2002 mit seiner Familie in (...) gelebt. Seine Eltern seien im Jahr 2002 nach (...) gezogen, er hingegen sei nach Sri Lanka in seinen Heimatort (...), der sich unter der Kontrolle der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befand, zurückgekehrt. 2004 sei seine Heimatregion durch einen Tsunami verwüstet worden. Nach dem Wiederaufbau habe er am obligatorischen Waffentraining der LTTE teilgenommen und danach beim Bunkerbau sowie als Wache an Checkpoints mitgearbeitet. Als er im Jahre 2006 nach dem Besuch einer Hochzeit in Jaffna aufgrund einer Strassensperre nicht mehr habe zurückkehren können, habe er sich acht Monate bei einer Bekannten seiner Schwester versteckt. 2007 sei es ihm gelungen, durch die Bezahlung von Bestechungsgeld eine Bewilligung für eine Reise nach Colombo auf dem Seeweg zu erhalten. In Colombo sei er wiederholt angehalten und schikaniert worden, woraufhin ihm seine Mutter zu einer Heirat geraten habe. Er sei aber dennoch mehrfach verhaftet worden, indes durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern jeweils wieder frei gekommen. Im Juni 2012 sei er mit seiner Frau und seinem Kind nach (...), dem Herkunftsort seiner Ehefrau, gezogen. Als er von dort aus mit Nachbarn aus seinem Heimatdorf telefoniert habe, habe er erfahren, dass er behördlich gesucht worden sei. Nachdem er im Jahr 2013 ein zweites Mal gesucht worden sei, habe er Angst bekommen, seine Ausreise organisiert und Sri Lanka im August 2014 verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben sowie Fotos zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, detailliert oder differenziert, sowie teilweise ohne Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er die angeblichen Besuche von Geheimdienstmitarbeitern in seinem Heimatort bezüglich Zeitpunkt, Ablauf und Aufenthaltsort widersprüchlich dargelegt. Gewisse Zeitabweichungen seien verständlich und entschuldbar, die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers würden indes klar aus diesem Toleranzrahmen fallen. Weitere Widersprüche würden auch in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bestehen. Unter anderem habe er bei der BzP weder seinen Wohnsitz in (...) erwähnt, noch davon gesprochen, dass er in (...) alleine gelebt habe. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse nach der Rückkehr nach Sri Lanka, den Tsunami und die Geschehnisse während des Krieges sehr ausführlich und emotionsstark erzählt habe. Die Schilderungen der Zeit nach dem Krieg seien hingegen nicht nur widersprüchlich, sondern äusserst vage und wenig detailliert ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Die Frage nach der Art seiner Probleme habe er ausweichend beantwortet und sich auf allgemeine Ausführungen zur Situation in Sri Lanka nach dem Kriege beschränkt. Es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. An dieser Einschätzung vermöge das Schreiben des (...) (...) nichts zu ändern, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei.
E. 5.2 Zu Art. 3 AsylG stellt die Vorinstanz fest, die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer weise indes kein Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Aufgrund der inkonsistenten Angaben zum Aufenthalt in den letzten Jahren sei davon auszugehen, dass er das Heimatland legal verlassen habe. Weiter würden die Verbindungen zur LTTE schon einige Zeit zurück liegen und seien zu lose gewesen, um eine Gefährdung zu begründen. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Trainingsprogramm der LTTE absolviert habe, beim Bunkerbau und der Bewachung geholfen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Gemäss eigenen Angaben habe er sodann seit dem Jahr 2006 keinen Kontakt mehr zur LTTE gehabt. Zudem sei er in Kriegszeiten durch die Polizei auf Verbindungen zur LTTE überprüft und jeweils nach wenigen Tagen wieder frei gelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sich die Behörden zehn Jahre später noch für ihn interessieren würden. Hinzu komme, dass er nach Kriegsende über Jahre hinweg unbehelligt geblieben und ihm im Jahr 2010 ein Reisepass ausgestellt worden sei. (...) lebe seit (...) Jahren in der Schweiz, mithin könne er aus diesem Verwandtschaftsverhältnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren in (...) und der Schweiz öffentlich LTTE-Lieder gesungen. Dieses kulturelle sowie soziale Engagement, welches nur am Rande politische Komponenten aufgewiesen habe, sei heute kaum mehr Anlass für ein Verfolgungsinteresse. Seit er in der Schweiz sei, habe er nur an einer Veranstaltung (einer CD-Veröffentlichung) teilgenommen, was asylrechtlich unbeachtlich sei.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Dazu führt er aus, entgegen den bisherigen Angaben habe er Sri Lanka bereits am 8. Februar 2013 mit einem Besuchervisum verlassen und sei nach (...) gereist. Er habe dort keine Arbeit gefunden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Hier habe er aus Angst vor einer Wegweisung nach (...) den dortigen Aufenthalt verschwiegen. Diese Notlüge und sein folter- und stressbedingter schlechter psychischer Zustand sowie die Angst vor Nachteilen für seine Familie hätten bewirkt, dass er seine Fluchtgründe unvollständig und teilweise widersprüchlich geschildert habe.
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er alle Fragen nach bestem Wissen zu beantworten, verfügbare Beweismittel einzureichen habe und sich widersprüchliche oder falsche Aussagen für ihn negativ auswirken würden. Ferner wurde er über die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden orientiert (SEM-Akten, A4/14 S. 2). Anlässlich der Anhörung wurde er nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen und dass er für seine Aussagen die Verantwortung trage. Ferner wurde ihm versichert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden (SEM-Akten, A25/9 S. 2). Es musste dem Beschwerdeführer somit durchaus bewusst sein, dass seine Aussagen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Macht ein Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen wesentlich anderen Sachverhalt geltend, so hat er die Gründe für sein Verhalten überzeugend, detailliert, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Der Beschwerdeführer rechtfertigt das Verschweigen seines Aufenthalts in (...) sowie den unvollständig dargelegten Sachverhalt einerseits mit einem schlechten psychischen Zustand, andauernden Schmerzen in der linken Schulter und im Rückenbereich, aufgrund der erlittenen Misshandlungen, und andererseits mit Angst vor Nachteilen für seine Familie sowie einer Wegweisung nach (...). Zum Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für das Asylverfahren massgebend sein könnten, ausdrücklich verneinte (SEM-Akten A4/14 S. 10). Anlässlich der Anhörung gab er sodann zu Protokoll, gegen Herzschmerzen wegen der Trennung von der Familie gebe es keine Medikamente; körperliche Beschwerden habe er nicht (SEM-Akten A25/19 S. 16). Entsprechend sind den Protokollen, wie den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es ist daher festzustellen, dass diese Aussagen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe stehen, wonach der Beschwerdeführer an andauernden Schmerzen in der linken Schulter und im Rückenbereich aufgrund der erlebten Misshandlungen leide. Dass er diese, weil er sie als quasi normal erachte, auf entsprechende konkrete Frage hin verneinte, ist in Anbetracht der klaren Orientierung jeweils zu Beginn der Befragung weder nachvollziehbar noch entschuldbar. Der Beschwerdeführer substantiiert und belegt den in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten schlechten psychischen Zustand nicht, ebenso wenig die angeführte Angst vor Nachteilen für seine Familie. Solches ist aufgrund der Akten denn auch nicht ersichtlich. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für seine verspäteten Vorbringen vermögen daher nicht zu überzeugen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe das Schengenvisum erhalten, da er von früheren Bekannten zu Besuch eingeladen worden sei. Auf dem Visum befindet sich indes der Vermerk "(...)", womit es sich zweifellos um ein Arbeits- und nicht ein Besuchervisum handelt. Insoweit sind die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe falsch und auch die geltend gemachte Angst vor einer Wegweisung nach (...) nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer jahrelang in (...) gelebt hat. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als ernsthaft in Frage gestellt und sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt zu werten, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den der Beschwerde beigelegten Bestätigungsscheiben, welche ohnehin als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sind, nichts für sich abzuleiten. Gleiches gilt bezüglich der eingereichten Fotos, welche nicht geeignet sind, Brandverletzungen und die Vorbringen in der Beschwerde zu belegen, können die Narben doch ohne weiteres anderer, als der angeführten Ursache sein. Insgesamt ist damit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Grundlage entzogen, mithin hat die Vorinstanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er zeige ein (...) und Symptome einer (...), belegt er diese Aussage nicht ansatzweise. Darüber hinaus bestehen aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel an dieser Selbstdiagnose. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorinstanz weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reflexverfolgung aufgrund seiner beiden bei den LTTE aktiven (...) geltend. Dazu ist festzuhalten, dass beide (...) des Beschwerdeführers bereits im Exil lebten, als er im Jahre (...) von (...) nach Sri Lanka zurückkehrte. Anlässlich der Befragungen machte er keine Schwierigkeiten wegen (...) geltend. Es ist demnach auszuschliessen, dass er deshalb zum heutigen Zeitpunkt wegen ihnen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.4 Auch wenn er aus einem - während des Krieges von der LTTE kontrolliertem Gebiet stammt - und dementsprechend von der LTTE gezwungen worden war, sie zu unterstützen, konnte der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krieges dennoch über Jahre hinweg unbehelligt leben. Insbesondere als er mit seiner Frau nach (...) gezogen war, wurde er gemäss eigenen Aussagen nicht mehr belästigt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die sri-lankische Regierung kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hat. Das vom Beschwerdeführer geschilderte schikanöse Verhalten, stellt jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016, E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, bestätigt. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat, noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in (...) (Nordprovinz), dem Herkunftsort seiner Ehefrau. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Sodann hat der Beschwerdeführer zumindest Arbeitserfahrung als (...) und (...), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und gemäss Visumskopie und eigenen Aussagen auch über einen Reisepass, womit sich der Vollzug auch als möglich erweist.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6819/2016 Urteil vom 29. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach, wurde am 29. September 2014 von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 29. August 2016 einlässlich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Tamile, stamme aus (...) Jaffna, habe aber von 1992 bis 2002 mit seiner Familie in (...) gelebt. Seine Eltern seien im Jahr 2002 nach (...) gezogen, er hingegen sei nach Sri Lanka in seinen Heimatort (...), der sich unter der Kontrolle der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befand, zurückgekehrt. 2004 sei seine Heimatregion durch einen Tsunami verwüstet worden. Nach dem Wiederaufbau habe er am obligatorischen Waffentraining der LTTE teilgenommen und danach beim Bunkerbau sowie als Wache an Checkpoints mitgearbeitet. Als er im Jahre 2006 nach dem Besuch einer Hochzeit in Jaffna aufgrund einer Strassensperre nicht mehr habe zurückkehren können, habe er sich acht Monate bei einer Bekannten seiner Schwester versteckt. 2007 sei es ihm gelungen, durch die Bezahlung von Bestechungsgeld eine Bewilligung für eine Reise nach Colombo auf dem Seeweg zu erhalten. In Colombo sei er wiederholt angehalten und schikaniert worden, woraufhin ihm seine Mutter zu einer Heirat geraten habe. Er sei aber dennoch mehrfach verhaftet worden, indes durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern jeweils wieder frei gekommen. Im Juni 2012 sei er mit seiner Frau und seinem Kind nach (...), dem Herkunftsort seiner Ehefrau, gezogen. Als er von dort aus mit Nachbarn aus seinem Heimatdorf telefoniert habe, habe er erfahren, dass er behördlich gesucht worden sei. Nachdem er im Jahr 2013 ein zweites Mal gesucht worden sei, habe er Angst bekommen, seine Ausreise organisiert und Sri Lanka im August 2014 verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben sowie Fotos zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, detailliert oder differenziert, sowie teilweise ohne Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er die angeblichen Besuche von Geheimdienstmitarbeitern in seinem Heimatort bezüglich Zeitpunkt, Ablauf und Aufenthaltsort widersprüchlich dargelegt. Gewisse Zeitabweichungen seien verständlich und entschuldbar, die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers würden indes klar aus diesem Toleranzrahmen fallen. Weitere Widersprüche würden auch in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bestehen. Unter anderem habe er bei der BzP weder seinen Wohnsitz in (...) erwähnt, noch davon gesprochen, dass er in (...) alleine gelebt habe. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse nach der Rückkehr nach Sri Lanka, den Tsunami und die Geschehnisse während des Krieges sehr ausführlich und emotionsstark erzählt habe. Die Schilderungen der Zeit nach dem Krieg seien hingegen nicht nur widersprüchlich, sondern äusserst vage und wenig detailliert ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Die Frage nach der Art seiner Probleme habe er ausweichend beantwortet und sich auf allgemeine Ausführungen zur Situation in Sri Lanka nach dem Kriege beschränkt. Es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. An dieser Einschätzung vermöge das Schreiben des (...) (...) nichts zu ändern, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei. 5.2 Zu Art. 3 AsylG stellt die Vorinstanz fest, die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer weise indes kein Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Aufgrund der inkonsistenten Angaben zum Aufenthalt in den letzten Jahren sei davon auszugehen, dass er das Heimatland legal verlassen habe. Weiter würden die Verbindungen zur LTTE schon einige Zeit zurück liegen und seien zu lose gewesen, um eine Gefährdung zu begründen. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Trainingsprogramm der LTTE absolviert habe, beim Bunkerbau und der Bewachung geholfen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Gemäss eigenen Angaben habe er sodann seit dem Jahr 2006 keinen Kontakt mehr zur LTTE gehabt. Zudem sei er in Kriegszeiten durch die Polizei auf Verbindungen zur LTTE überprüft und jeweils nach wenigen Tagen wieder frei gelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sich die Behörden zehn Jahre später noch für ihn interessieren würden. Hinzu komme, dass er nach Kriegsende über Jahre hinweg unbehelligt geblieben und ihm im Jahr 2010 ein Reisepass ausgestellt worden sei. (...) lebe seit (...) Jahren in der Schweiz, mithin könne er aus diesem Verwandtschaftsverhältnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren in (...) und der Schweiz öffentlich LTTE-Lieder gesungen. Dieses kulturelle sowie soziale Engagement, welches nur am Rande politische Komponenten aufgewiesen habe, sei heute kaum mehr Anlass für ein Verfolgungsinteresse. Seit er in der Schweiz sei, habe er nur an einer Veranstaltung (einer CD-Veröffentlichung) teilgenommen, was asylrechtlich unbeachtlich sei. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Dazu führt er aus, entgegen den bisherigen Angaben habe er Sri Lanka bereits am 8. Februar 2013 mit einem Besuchervisum verlassen und sei nach (...) gereist. Er habe dort keine Arbeit gefunden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Hier habe er aus Angst vor einer Wegweisung nach (...) den dortigen Aufenthalt verschwiegen. Diese Notlüge und sein folter- und stressbedingter schlechter psychischer Zustand sowie die Angst vor Nachteilen für seine Familie hätten bewirkt, dass er seine Fluchtgründe unvollständig und teilweise widersprüchlich geschildert habe. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er alle Fragen nach bestem Wissen zu beantworten, verfügbare Beweismittel einzureichen habe und sich widersprüchliche oder falsche Aussagen für ihn negativ auswirken würden. Ferner wurde er über die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden orientiert (SEM-Akten, A4/14 S. 2). Anlässlich der Anhörung wurde er nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen und dass er für seine Aussagen die Verantwortung trage. Ferner wurde ihm versichert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden (SEM-Akten, A25/9 S. 2). Es musste dem Beschwerdeführer somit durchaus bewusst sein, dass seine Aussagen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Macht ein Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen wesentlich anderen Sachverhalt geltend, so hat er die Gründe für sein Verhalten überzeugend, detailliert, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Der Beschwerdeführer rechtfertigt das Verschweigen seines Aufenthalts in (...) sowie den unvollständig dargelegten Sachverhalt einerseits mit einem schlechten psychischen Zustand, andauernden Schmerzen in der linken Schulter und im Rückenbereich, aufgrund der erlittenen Misshandlungen, und andererseits mit Angst vor Nachteilen für seine Familie sowie einer Wegweisung nach (...). Zum Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für das Asylverfahren massgebend sein könnten, ausdrücklich verneinte (SEM-Akten A4/14 S. 10). Anlässlich der Anhörung gab er sodann zu Protokoll, gegen Herzschmerzen wegen der Trennung von der Familie gebe es keine Medikamente; körperliche Beschwerden habe er nicht (SEM-Akten A25/19 S. 16). Entsprechend sind den Protokollen, wie den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es ist daher festzustellen, dass diese Aussagen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe stehen, wonach der Beschwerdeführer an andauernden Schmerzen in der linken Schulter und im Rückenbereich aufgrund der erlebten Misshandlungen leide. Dass er diese, weil er sie als quasi normal erachte, auf entsprechende konkrete Frage hin verneinte, ist in Anbetracht der klaren Orientierung jeweils zu Beginn der Befragung weder nachvollziehbar noch entschuldbar. Der Beschwerdeführer substantiiert und belegt den in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten schlechten psychischen Zustand nicht, ebenso wenig die angeführte Angst vor Nachteilen für seine Familie. Solches ist aufgrund der Akten denn auch nicht ersichtlich. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für seine verspäteten Vorbringen vermögen daher nicht zu überzeugen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe das Schengenvisum erhalten, da er von früheren Bekannten zu Besuch eingeladen worden sei. Auf dem Visum befindet sich indes der Vermerk "(...)", womit es sich zweifellos um ein Arbeits- und nicht ein Besuchervisum handelt. Insoweit sind die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe falsch und auch die geltend gemachte Angst vor einer Wegweisung nach (...) nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer jahrelang in (...) gelebt hat. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als ernsthaft in Frage gestellt und sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt zu werten, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den der Beschwerde beigelegten Bestätigungsscheiben, welche ohnehin als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sind, nichts für sich abzuleiten. Gleiches gilt bezüglich der eingereichten Fotos, welche nicht geeignet sind, Brandverletzungen und die Vorbringen in der Beschwerde zu belegen, können die Narben doch ohne weiteres anderer, als der angeführten Ursache sein. Insgesamt ist damit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Grundlage entzogen, mithin hat die Vorinstanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er zeige ein (...) und Symptome einer (...), belegt er diese Aussage nicht ansatzweise. Darüber hinaus bestehen aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel an dieser Selbstdiagnose. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorinstanz weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reflexverfolgung aufgrund seiner beiden bei den LTTE aktiven (...) geltend. Dazu ist festzuhalten, dass beide (...) des Beschwerdeführers bereits im Exil lebten, als er im Jahre (...) von (...) nach Sri Lanka zurückkehrte. Anlässlich der Befragungen machte er keine Schwierigkeiten wegen (...) geltend. Es ist demnach auszuschliessen, dass er deshalb zum heutigen Zeitpunkt wegen ihnen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.4 Auch wenn er aus einem - während des Krieges von der LTTE kontrolliertem Gebiet stammt - und dementsprechend von der LTTE gezwungen worden war, sie zu unterstützen, konnte der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krieges dennoch über Jahre hinweg unbehelligt leben. Insbesondere als er mit seiner Frau nach (...) gezogen war, wurde er gemäss eigenen Aussagen nicht mehr belästigt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die sri-lankische Regierung kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hat. Das vom Beschwerdeführer geschilderte schikanöse Verhalten, stellt jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016, E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, bestätigt. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat, noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in (...) (Nordprovinz), dem Herkunftsort seiner Ehefrau. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Sodann hat der Beschwerdeführer zumindest Arbeitserfahrung als (...) und (...), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und gemäss Visumskopie und eigenen Aussagen auch über einen Reisepass, womit sich der Vollzug auch als möglich erweist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: