Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 auf dem Luftweg nach Dubai. Über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am 24. Januar 2017 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Noch am gleichen Tag teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 27. Januar 2017 fand die MIDES Personalienaufnahme statt. Am 14. Februar 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren, habe jedoch seit seiner Kindheit in C._______, Distrikt D._______, gelebt. Er habe im Dorf die (...) Klasse abschliessen können. Wegen des Krieges habe er jedoch die (...) Klasse nicht beginnen können und habe mit seiner Familie (...) 2008 C._______ verlassen müssen. Die Familie sei schliesslich in Flüchtlingslagern in E._______ untergebracht worden und habe danach bei Bekannten in F._______ im Distrikt G._______ gelebt. In G._______ habe er das (...) Schuljahr, das er im Flüchtlingslager begonnen habe, fortsetzen können. (...) 2011 habe die Familie schliesslich wieder nach C._______ zurückkehren können und dort mit finanzieller Unterstützung der Regierung ihr im Krieg zerstörtes Haus wieder aufgebaut. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, eine Anlehre als (...) gemacht und einen (...)monatigen (...)kurs besucht. Nach einer arbeitslosen Phase habe er (...) 2015 in der Firma (...) in der (...) gearbeitet. Im (...) 2015 seien er und einige Kollegen im Dorf von Soldaten der srilankischen Armee gefragt worden, ob sie der Armee beitreten wollten. Sie hätten verneint und seien weggegangen. Etwa eine bis eineinhalb Wochen später habe H._______, ein Mann aus dem Dorf mit engen Kontakten zur srilankischen Armee, seiner Mutter mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) solle sich am nächsten Tag beim Camp der srilankischen Armee melden. Weil er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, seien etwa sechs bis sieben Tage später Soldaten zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten gedroht, wenn er der Armee nicht beitrete, werde etwas Schlimmes passieren. In der Folge sei er nicht mehr arbeiten gegangen und seine Mutter habe die Flucht organisiert. Nach seiner Ausreise habe die Behörde (...) nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine srilankische Identitätskarte, eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges, eine temporäre Identitätskarte von (...) 2009 sowie verschiedene Dokumente den Aufenthalt seiner Familie in Flüchtlingslagern betreffend ein. B. Am 17. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Sachverhaltserstellung. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass ein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei und dieser im Jahre 2000 im Krieg gefallen sei. Für ihn [den Beschwerdeführer] oder seine Familie seien dadurch jedoch nie Probleme entstanden. C. Nachdem die Vorinstanz am 28. Februar 2017 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet hatte, liess sich diese am 1. März 2017 dazu vernehmen. Dabei wurde betont, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe und dass seine Wegweisung ins Vanni-Gebiet unzumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 2. März 2017 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde waren - neben Kopien der angefochtenen Verfügung, der Empfangsbestätigung und der Vollmacht - verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigelegt. F. Am 17. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. April 2017 zur Beschwerde vernehmen. I. Am 6. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 19. April 2017 replizierte.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Es müsse vielmehr im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erachtete die Vorinstanz aufgrund von substantiellen Verbesserungen den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch ins Vanni-Gebiet - zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten in C._______ und Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er sei bis zu seiner Ausreise in der Firma (...) in D._______ angestellt gewesen und habe ein sicheres Einkommen gehabt. Er verfüge über weitere berufliche und fachliche Erfahrungen, die ihm einen Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage ermöglichen könnten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde - unter Verweis auf verschiedene Quellen - im Wesentlichen aus, bei einer Wegweisung ins Vanni-Gebiet liege eine konkrete Gefährdung vor. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Vanni-Gebiet sei weiterhin sehr hoch und habe sich seit dem Regierungswechsel kaum verändert. Die Überwachung durch die Sicherheitskräfte sei nach wie vor sehr spürbar. Das CID (Criminal Investigation Department) wisse beispielsweise, wer den Distrikt D._______ betrete und verlasse. Angehörige des Sicherheitsdienstes und unbekannte bewaffnete Kräfte würden im Vanni-Gebiet Hausdurchsuchungen durchführen und Privatpersonen mit wenig gerichtlicher Kontrolle überwachen. Lokale Informanten würden die Sicherheitskräfte informieren, wenn beispielsweise eine Person aus dem Ausland in ein Dorf im Vanni-Gebiet zurückkehre. Folter sei bei regulären Untersuchungen durch das CID in einer grossen Mehrheit der Fälle üblich. Viele aus dem Ausland zurückgekehrte Personen, welche eine tatsächliche oder vermutete Verbindung zur LTTE gehabt hätten, seien gefoltert und über ihre Aktivitäten und Kontakte im Ausland befragt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, Distrikt D._______, und somit aus dem Vanni-Gebiet. Ein Onkel sei Mitglied der LTTE gewesen. In der Schweiz pflege der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Onkel (...) welcher bereits seit über 20 Jahren hier lebe. Zwar gehöre er keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet inhaftiert, befragt und wahrscheinlich auch gefoltert würde. Bei einer Rückkehr drohe demnach eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in C._______ im Distrikt D._______. Ein Onkel (...) lebe ebenfalls im gleichen Distrikt, die restlichen Verwandten würden jedoch im Ausland leben. Der Beschwerdeführer habe insgesamt (...) Jahre lang die Schule besucht und verfüge über kein Diplom. Nach der Schulzeit sei er teilweise arbeitslos gewesen, habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und nebst einem (...)monatigen (...)kurs eine Anlehre gemacht. Ausser Tamilisch verfüge er über keine weiteren Sprachkenntnisse. Es sei folglich sehr schwer vorstellbar, dass er sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern und sich integrieren könnte. Eine Aufenthaltsalternative bestehe in Sri Lanka nicht. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb zum jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar.
E. 4.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es würden sich aus den eingereichten Berichten keine neuen Erkenntnisse die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet betreffend ergeben. Zudem wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6819/2016 vom 29. November 2016 verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar erachtet worden sei.
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik darauf hin, dass aus dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgehe, in welche Region der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet worden sei. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei keine Einschätzung zur Situation im Vanni-Gebiet vorgenommen worden. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nach wie vor unzumutbar.
E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3.2 Das SEM erachtete die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird die daraus resultierende Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches nicht bestritten (vgl. oben E. 3). Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG somit rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungshandlungen und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, er pflege Kontakt zu einem seit 20 Jahren in der Schweiz wohnhaften Onkel und ein anderer Onkel sei zu Lebzeiten Mitglied der LTTE gewesen, kein relevantes Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung auf, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka respektive ins Vanni-Gebiet mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu rechnen hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8).
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren Urteil erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch er-weise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. als Referenzurteil publiziert]).
E. 4.4.3 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu bestätigen, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Die Eltern und zwei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers leben in C._______ im Distrikt D._______. Im gleichen Distrikt lebt auch ein Onkel. Der Vater bestreite nach Angaben des Beschwerdeführers den Lebensunterhalt der Familie als (...) und sei nicht auf weitere Unterstützung angewiesen. Die Eltern waren denn auch in der Lage, die Ausreise ihres Sohnes zu finanzieren (vgl. Akten SEM A18 S. 2 ff.). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt und er über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer hat sodann die (...) Klasse abgeschlossen und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Auch beruflich hat er als Hilfsarbeiter, mit seiner Anlehre als (...), dem (...)monatigen (...)kurs und der Anstellung in einer (...) bereits verschiedene Erfahrungen sammeln können (vgl. Akten SEM A18 S. 5 f.). Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen und alleinstehenden Mann, der abgesehen von immer wieder auftretenden Kopfschmerzen gesund ist (vgl. Akten SEM A18 S. 15 A157). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in C._______ eine Existenz aufzubauen.
E. 4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Eventualantrag (vgl. Bst. E) wird in der Beschwerde nicht begründet und aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gerechtfertigt sein könnte. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1531/2017 law/gnb Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 auf dem Luftweg nach Dubai. Über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am 24. Januar 2017 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Noch am gleichen Tag teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 27. Januar 2017 fand die MIDES Personalienaufnahme statt. Am 14. Februar 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren, habe jedoch seit seiner Kindheit in C._______, Distrikt D._______, gelebt. Er habe im Dorf die (...) Klasse abschliessen können. Wegen des Krieges habe er jedoch die (...) Klasse nicht beginnen können und habe mit seiner Familie (...) 2008 C._______ verlassen müssen. Die Familie sei schliesslich in Flüchtlingslagern in E._______ untergebracht worden und habe danach bei Bekannten in F._______ im Distrikt G._______ gelebt. In G._______ habe er das (...) Schuljahr, das er im Flüchtlingslager begonnen habe, fortsetzen können. (...) 2011 habe die Familie schliesslich wieder nach C._______ zurückkehren können und dort mit finanzieller Unterstützung der Regierung ihr im Krieg zerstörtes Haus wieder aufgebaut. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, eine Anlehre als (...) gemacht und einen (...)monatigen (...)kurs besucht. Nach einer arbeitslosen Phase habe er (...) 2015 in der Firma (...) in der (...) gearbeitet. Im (...) 2015 seien er und einige Kollegen im Dorf von Soldaten der srilankischen Armee gefragt worden, ob sie der Armee beitreten wollten. Sie hätten verneint und seien weggegangen. Etwa eine bis eineinhalb Wochen später habe H._______, ein Mann aus dem Dorf mit engen Kontakten zur srilankischen Armee, seiner Mutter mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) solle sich am nächsten Tag beim Camp der srilankischen Armee melden. Weil er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, seien etwa sechs bis sieben Tage später Soldaten zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten gedroht, wenn er der Armee nicht beitrete, werde etwas Schlimmes passieren. In der Folge sei er nicht mehr arbeiten gegangen und seine Mutter habe die Flucht organisiert. Nach seiner Ausreise habe die Behörde (...) nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine srilankische Identitätskarte, eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges, eine temporäre Identitätskarte von (...) 2009 sowie verschiedene Dokumente den Aufenthalt seiner Familie in Flüchtlingslagern betreffend ein. B. Am 17. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Sachverhaltserstellung. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass ein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei und dieser im Jahre 2000 im Krieg gefallen sei. Für ihn [den Beschwerdeführer] oder seine Familie seien dadurch jedoch nie Probleme entstanden. C. Nachdem die Vorinstanz am 28. Februar 2017 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet hatte, liess sich diese am 1. März 2017 dazu vernehmen. Dabei wurde betont, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe und dass seine Wegweisung ins Vanni-Gebiet unzumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 2. März 2017 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde waren - neben Kopien der angefochtenen Verfügung, der Empfangsbestätigung und der Vollmacht - verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigelegt. F. Am 17. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. April 2017 zur Beschwerde vernehmen. I. Am 6. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 19. April 2017 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Es müsse vielmehr im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erachtete die Vorinstanz aufgrund von substantiellen Verbesserungen den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch ins Vanni-Gebiet - zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten in C._______ und Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er sei bis zu seiner Ausreise in der Firma (...) in D._______ angestellt gewesen und habe ein sicheres Einkommen gehabt. Er verfüge über weitere berufliche und fachliche Erfahrungen, die ihm einen Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage ermöglichen könnten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde - unter Verweis auf verschiedene Quellen - im Wesentlichen aus, bei einer Wegweisung ins Vanni-Gebiet liege eine konkrete Gefährdung vor. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Vanni-Gebiet sei weiterhin sehr hoch und habe sich seit dem Regierungswechsel kaum verändert. Die Überwachung durch die Sicherheitskräfte sei nach wie vor sehr spürbar. Das CID (Criminal Investigation Department) wisse beispielsweise, wer den Distrikt D._______ betrete und verlasse. Angehörige des Sicherheitsdienstes und unbekannte bewaffnete Kräfte würden im Vanni-Gebiet Hausdurchsuchungen durchführen und Privatpersonen mit wenig gerichtlicher Kontrolle überwachen. Lokale Informanten würden die Sicherheitskräfte informieren, wenn beispielsweise eine Person aus dem Ausland in ein Dorf im Vanni-Gebiet zurückkehre. Folter sei bei regulären Untersuchungen durch das CID in einer grossen Mehrheit der Fälle üblich. Viele aus dem Ausland zurückgekehrte Personen, welche eine tatsächliche oder vermutete Verbindung zur LTTE gehabt hätten, seien gefoltert und über ihre Aktivitäten und Kontakte im Ausland befragt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, Distrikt D._______, und somit aus dem Vanni-Gebiet. Ein Onkel sei Mitglied der LTTE gewesen. In der Schweiz pflege der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Onkel (...) welcher bereits seit über 20 Jahren hier lebe. Zwar gehöre er keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet inhaftiert, befragt und wahrscheinlich auch gefoltert würde. Bei einer Rückkehr drohe demnach eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in C._______ im Distrikt D._______. Ein Onkel (...) lebe ebenfalls im gleichen Distrikt, die restlichen Verwandten würden jedoch im Ausland leben. Der Beschwerdeführer habe insgesamt (...) Jahre lang die Schule besucht und verfüge über kein Diplom. Nach der Schulzeit sei er teilweise arbeitslos gewesen, habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und nebst einem (...)monatigen (...)kurs eine Anlehre gemacht. Ausser Tamilisch verfüge er über keine weiteren Sprachkenntnisse. Es sei folglich sehr schwer vorstellbar, dass er sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern und sich integrieren könnte. Eine Aufenthaltsalternative bestehe in Sri Lanka nicht. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb zum jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar. 4.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es würden sich aus den eingereichten Berichten keine neuen Erkenntnisse die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet betreffend ergeben. Zudem wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6819/2016 vom 29. November 2016 verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar erachtet worden sei. 4.2.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik darauf hin, dass aus dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgehe, in welche Region der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet worden sei. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei keine Einschätzung zur Situation im Vanni-Gebiet vorgenommen worden. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nach wie vor unzumutbar. 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Das SEM erachtete die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird die daraus resultierende Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches nicht bestritten (vgl. oben E. 3). Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG somit rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungshandlungen und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, er pflege Kontakt zu einem seit 20 Jahren in der Schweiz wohnhaften Onkel und ein anderer Onkel sei zu Lebzeiten Mitglied der LTTE gewesen, kein relevantes Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung auf, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka respektive ins Vanni-Gebiet mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu rechnen hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). 4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren Urteil erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch er-weise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. als Referenzurteil publiziert]). 4.4.3 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu bestätigen, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Die Eltern und zwei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers leben in C._______ im Distrikt D._______. Im gleichen Distrikt lebt auch ein Onkel. Der Vater bestreite nach Angaben des Beschwerdeführers den Lebensunterhalt der Familie als (...) und sei nicht auf weitere Unterstützung angewiesen. Die Eltern waren denn auch in der Lage, die Ausreise ihres Sohnes zu finanzieren (vgl. Akten SEM A18 S. 2 ff.). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt und er über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer hat sodann die (...) Klasse abgeschlossen und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Auch beruflich hat er als Hilfsarbeiter, mit seiner Anlehre als (...), dem (...)monatigen (...)kurs und der Anstellung in einer (...) bereits verschiedene Erfahrungen sammeln können (vgl. Akten SEM A18 S. 5 f.). Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen und alleinstehenden Mann, der abgesehen von immer wieder auftretenden Kopfschmerzen gesund ist (vgl. Akten SEM A18 S. 15 A157). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in C._______ eine Existenz aufzubauen. 4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Eventualantrag (vgl. Bst. E) wird in der Beschwerde nicht begründet und aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gerechtfertigt sein könnte. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: