Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der eritreische Beschwerdeführer verliesss gemäss eigenen Angaben im Sommer 2016 sein Heimatland. Über verschiedene afrikanische Länder sei er im Oktober 2016 nach Italien gelangt, wo er ein Asylgesuch einreichte. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist er am 20. Juni 2017 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2017 und der Anhörung vom 14. Juli 2017 brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach seinem Schulabbruch nach B._______ zu einem Onkel gegangen sei und auf der Strasse einen Handel mit diversen Objekten betrieben habe. Deswegen sei er auch für eine Nacht festgenommen und erst wieder freigelassen worden, nachdem (...). Nachdem er im (...) 2016 eine militärische Vorladung erhalten habe, habe er sich letztlich entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Zu seiner familiären Situation führte er aus, sein Vater sei (...). Seine Mutter kümmere sich um die grosse Familie. (...) seiner Geschwister würden bei ihr im Dorf leben, während sich der (...) Bruder C._______ im Südsudan aufhalte. Die Familie verfüge, wie andere Bewohner, in ihrem Dorf über Felder und Schafe. C. Eine im Auftrag des SEM durchgeführte radiologische Untersuchung des D._______ vom 31. Juli 2017 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren (statt den angegebenen [...] Jahren), wobei mit einer Standardabweichung von zwei Jahren zu rechnen sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2017 erwiderte der Beschwerdeführer darauf, dass er versuchen werde, einen Taufschein zu beschaffen, auf welchem sein Geburtstag notiert sei. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) starke Zweifel am vorgebrachten Alter (angeblich geboren am [...]) habe. Ferner seien die Angaben bezüglich der Vorladung zum militärischen Dienst und des Gefängnisaufenthalts nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Minderjährigkeit sowie seine Flüchtlingseigenschaft - unter Asylgewährung - festzustellen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Die zuständigen Behörden seien des Weiteren anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der beigelegten Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahdo Church wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) (äthiopischer Kalender, respektive der [...]) angegeben. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und MLaw Gnanagowry Somaskanthan der Caritas Luzern als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Gesuch, die Kontaktaufnahme und den Datentausch mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, wurde hingegen abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin das Bundesverwaltungsgericht um Auflösung des Mandatsverhältnisses. Am 24. Januar 2018 wurde diesem Antrag stattgegeben und lic. iur. Isabelle Müller der Caritas Luzern als neue Rechtsbeiständin bestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - bis auf das Begehren um Berichtigung von Personendaten (vgl. E. 3) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Frage der Feststellung des richtigen Geburtstages wird hiermit vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-7378/2017 behandelt. Demzufolge ist auf dieses Begehren - die Berichtigung eines ZEMIS-Eintrages - vorliegend nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Aus den Protokollen ergibt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt: Der aus E._______ (Subzoba F._______, Zoba G._______) stammende Beschwerdeführer schloss im (...) 2015 die (...) Klasse ab (A18 F23 ff. und 35). Während dieser Zeit wurde sein (...) Bruder C._______ anlässlich einer Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst rekrutiert (A18 F48 ff. und 75 ff.); später reiste dieser illegal aus Eritrea aus und lebt heute im Südsudan (A11 S. 6 und 9; A18 F49, 76 ff. und 137). Weil der Beschwerdeführer nach dem Weggang seines (...) Bruders dessen familiäre Aufgaben übernehmen musste, verbrachte er die darauffolgenden (...) Schulferien in B._______ und verdiente sich ein Zubrot für seine Familie (A18 F30 ff.). Nach den Schulferien kehrte er nach E._______ zurück (A18 F65) und bekam auch schon die Hefte für das (...) Schuljahr. Doch dann entschloss er sich, aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen der Familie gegenüber, die Schule abzubrechen und fortan zum familiären Einkommen beizutragen (A11 S. 4; A18 F26 f., 32 und 51 ff.). Insgesamt verbrachte er seit seinem Schulabbruch im (...) 2015 ungefähr (...) in B._______ (mindestens am Ende) bei einem dort sesshaften Onkel (A11 S. 5), wobei er immer wieder in sein Dorf zurückkehrte (A11 S. 10 f.; A18 F64 f.), zumal dieses (...) von B._______ entfernt liegt (A18 F72). In B._______ wurde er einmal wegen seiner illegalen Verkaufstätigkeit festgenommen (A18 F105). Im (...) 2016 (A11 S. 9; A18 F87 f.) erhielt er eine Vorladung zum Militärdienst, weil er die Schule abgebrochen hatte (A18 F81 ff.). Die Vorladung wurde vermutungsweise seiner Mutter in E._______ ausgehändigt (A11 S. 9; A18 F87 ff. und 159); der Beschwerdeführer selber hielt sich in diesem Zeitpunkt nicht zuhause auf (A11 S. 9; A18 F90). Sein Vater berichtete ihm telefonisch von der Vorladung (A18 F92 ff.). Vor seiner Ausreise aus Eritrea besuchte er am (...) 2016 ein letztes Mal seine Familie (A18 F95); (...) Wochen später (A18 F95 ff.) - Ende (...) 2016 (A18 F64) - verliess er Eritrea Richtung Sudan (A11 S. 7 f.; A18 F141 ff.). Hinsichtlich seines Alters brachte er an der Befragung und Anhörung vor, er sei am (...) geboren worden (A11 S. 3; A18 F54 ff.).
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 31. Oktober 2017 dahingehend, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Zwar erwecke das jugendliche Aussehen den Anschein, dass er minderjährig sein könnte. Doch würden alle übrigen Indizien für seine Volljährigkeit sprechen. So hätten die italienischen Behörden als Geburtstag einerseits den (...) registriert; in der italienischen Krankenversicherungskarte sei anderseits der (...) als Geburtstag vermerkt worden. In weiteren Akten der italienischen Behörden sei schliesslich auch der (...) festgehalten worden. Während der Befragung und der Anhörung vor dem SEM habe er sich nur ausweichend auf die Frage seines Alters geäussert. Schliesslich habe eine Handknochenanalyse ein ausgewachsenes Knochenwachstum des Beschwerdeführers ergeben, weshalb das SEM von seiner Volljährigkeit ausgehe und als Geburtstag den (...) registriere. Hinsichtlich der Vorladung zum Nationaldienst hielt das SEM fest, dass unklar sei, wer dieses Dokument entgegengenommen habe und wie der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden sei (A11 S. 9; A18 F87 ff.). Des Weiteren seien die Aussagen zu den Aufenthalten in der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise unklar und widersprüchlich (A11 S. 5 und 9; A18 F93 ff.), welche im Rahmen eines rechtlichen Gehörs auch nicht plausibel erklärt worden seien (A18 F159 ff.). Ferner sei nicht üblich, dass ein (...)-Jähriger für den eritreischen Militärdienst aufgeboten werde. Letztlich seien auch die Aussagen bezüglich des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers wegen Schwarzhandels substanzarm und unplausibel ausgefallen, weshalb dieses Vorbringen - im Übrigen eine legitime staatliche Massnahme - ebenfalls unglaubhaft sei.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich des Sachverhalts präzisiert, dass die Vorladung an die Adresse des Beschwerdeführers in E._______ gesandt worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Mutter diese entgegengenommen habe, welche ihm bei einem Besuch - ungefähr am (...) 2016 - davon berichtet habe. Anschliessend sei der Beschwerdeführer wieder nach B._______ zurückgekehrt. Einige Zeit später habe der Vater, welcher (...) von dieser Angelegenheit erst später erfahren habe, ebenfalls über die Vorladung informiert, unwissend, dass der Beschwerdeführer schon von seiner Mutter davon informiert worden sei. Im Übrigen sei die Entgegennahme der Vorladung nicht widersprüchlich geschildert worden. In der Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit seinem der Eingabe beigelegten Taufschein bewiesen sei; demzufolge sei sein Geburtsdatum entsprechend zu ändern. Ferner gehe aus den Protokollen hervor, dass das Alter - sei es nun dasjenige seiner Geschwister oder seiner Mutter - für den Beschwerdeführer nur eine sehr untergeordnete Rolle spiele. Ferner habe das SEM hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer diese Diskrepanz noch in der Befragung berichtigt habe (A11 S. 11). Somit sei klar, dass diesbezüglich kein Widerspruch vorliege und der Beschwerdeführer konsistente Zeitangaben gemacht habe. Weiter wurde angefügt, dass verschiedenen Berichten die Rekrutierung von Minderjährigen in den eritreischen Nationaldienst zu entnehmen sei. Ganz allgemein falle auf, dass der Beschwerdeführer bei einigen Fragen überfordert und am Ende der Anhörung übermüdet gewesen sei. Dies sei insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft zu erachten sind.
E. 6.1.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1.2 Bezüglich des Einwandes der Vorinstanz, die Angaben zum Erhalt und zur Kenntnisnahme der Vorladung durch den Beschwerdeführer seien widersprüchlich ausgefallen (A11 S. 9; A18 F87 ff.), gilt festzuhalten, dass den Akten diesbezüglich keine klaren Widersprüche zu entnehmen sind und es dem Beschwerdeführer gelingt, die Ungereimtheit auf Beschwerdeebene nachvollziehbar aufzulösen. An der Befragung sagte der Beschwerdeführer zwar deutlich, die Vorladung sei im (...) 2016 von seiner Mutter entgegen genommen worden (A11 S. 9). Indes präzisierte er anlässlich der Anhörung, er habe dieses Dokument nicht gesehen, doch sei wahrscheinlich, dass seine Mutter dieses entgegengenommen habe, weil sie damals zuhause gewesen sei (A18 F89 ff. und 159). An der Befragung gab er sodann an, er habe, nachdem er nach Hause gekommen sei, davon Kenntnis erhalten (A11 S. 9). Am nächsten Tag sei er nach B._______ zurückgekehrt. An der Anhörung legte er dar, er habe von seinem Vater telefonisch davon erfahren, als er sich in B._______ befunden habe (A18 F92 f.). Die Erläuterung in der Beschwerdeschrift, (zuerst) habe seine Mutter anlässlich eines Besuchs zu Hause darüber berichtet, später habe er einen Anruf von seinem Vater erhalten, ist nachvollziehbar. Den Protokollen ist nicht zu entnehmen, von wem er als erstes Kenntnis erhielt. Damit ist zwar nicht eindeutig geklärt, wann er erstmals von der Vorladung erfahren hat, jedoch erscheint kein elementarer Widerspruch vorzuliegen. Glaubhaft ist ausserdem, dass die Vorladung von der Verwaltung gekommen ist (A11 S. 9; A18 F81 und 100 f.; vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2).
E. 6.1.3 Als Weiteres hielt das SEM - ohne Details zu nennen - fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in der Zeitspanne zwischen seinem Schulabbruch und seiner Ausreise unklar und widersprüchlich seien (A11 S. 5 und 9; A18 F93 ff.). Aus den Protokollen ist erkennbar, dass er im (...) 2015 die (...) Klasse abgeschlossen hat (A11 S. 4; A18 F23 ff.). Weil sein Bruder dannzumal in den Militärdienst eintreten musste, übernahm der Beschwerdeführer dessen Rolle als Zuverdiener für die Familie (A11 S. 9; A18 F50 ff. und 79) und ging schon nach seinem Abschluss - während den Schulferien - nach B._______, um Einkünfte zu erzielen (A11 S. 4 f.; A18 F31 und 33). Zwar ging er zu Beginn des neuen Schuljahres in sein Dorf zurück, doch hielten ihn seine Verpflichtungen von einem weiteren Schulbesuch ab. Während seines (...) Aufenthaltes in B._______ (ab [...] 2015) besuchte er ungefähr (...) pro Monat seine Familie in E._______ (A18 F64 f.). Im (...) 2016 (A11 S. 9; A18 F87 f.) erhielt er eine militärische Vorladung. Die Aussage, dass er (...) Monate nach seinem Schulabbruch erst nach B._______ gegangen sei (A11 S. 9), korrigierte er noch während der Befragung, was für ihn spricht: Er habe ungefähr (...) Jahr in B._______ gearbeitet, als die Vorladung im (...) gekommen sei. Daraufhin seien der Familie Rationskarten entzogen worden und sie durften die ihnen zustehenden Ackerflächen nicht mehr bearbeiten (A11 S. 10 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Frage - wieviel Zeit zwischen Schulabbruch und Umsiedlung nach B._______ liege - vom Beschwerdeführer in der Befragung zunächst falsch verstanden wurde, zumal sie im Zusammenhang mit dem Erhalt des Aufgebots gestellt wurde (A11 S. 9, Ziff. 7.02 F2). Damit könnte er die Zeitspanne zwischen Schulabschluss und Flucht nach B._______ nach dem Erhalt des Schreibens gemeint haben (A11 S. 9, Ziff. 7.02 F3). Ansonsten führte er mehrmals aus, insgesamt (...) in B._______ verbracht zu haben (z.B. A18 F64, 109, 161 f. und 165). Ein letztes Mal sei er am (...) 2016 (A18 F18, 68 - auch hier hat der Beschwerdeführer das Datum auf Nachfrage korrigiert - und 95 ff.) in seinem Dorf gewesen. Diese Aussage ist mit der Angabe an der Befragung, er sei am (...) (A11 S. 11) ein letztes Mal in E._______ gewesen, zwar nicht vereinbar. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen elementaren Widerspruch, zumal der (...) 2016, von welchem er mehrfach sprach, mit der Aussage übereinstimmt, dass er (...) oder (...) später (Ende [...] 2016, A18 F64 und 148) das Land verliess (A18 F95), beziehungsweise (...) zuvor von der Vorladung, welche er im (...) 2016 erhalten hatte, erfuhr (A18 F97).
E. 6.1.4 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gilt festzuhalten, dass er allgemein Mühe mit genauen Zeitangaben (wie mit Geburtstagen, A11 S. 6) hat. Er scheint sich an ungefähren Zeitangaben (z.B. "(...)" [A18 F28 f., 64 f., 75, 79, 125 und 164] oder an "das genaue Datum erinnere ich mich nicht. Es war im (...)." [A18 F87]) wie auch an konkreten Ereignissen (z.B. Jahreszeiten [A18 F79 und 82] oder Wochentage [A18 F120 und 148]) zu orientieren. So fiel beispielsweise sein Abschuss der (...) Klasse mit der Rekrutierung seines Bruders zusammen (A18 F33, 50, 79 und 82). Ferner wurde er ungefähr in der Mitte seines (...) Aufenthalts in B._______ inhaftiert, nachdem er (...) Monte gearbeitet hatte (A18 F109). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Male widerspruchsfrei erläuterte, sehr besorgt um die finanzielle Situation seiner Familie zu sein. In stringenter Weise legte er - der (...) Sohn der Familie - dar, dass er die Schule abgebrochen hat, weil sein (...) Bruder für den Nationaldienst rekrutiert worden war und er (der Beschwerdeführer) nun zum Unterhalt der Familie seinen Beitrag leisten musste. Der Familie fehlte nicht nur Einkommen, auch wurde sie mit dem Entzug von Rationskarten und dem Verbot, Ackerfelder zu bearbeiten, sanktioniert. Der kausale Ablauf der weiteren Geschehnisse wurde plausibel dargelegt (vgl. auch E. 5.1): Aufgrund des Schulabbruchs erhielt der Beschwerdeführer eine militärische Vorladung. Daraufhin entschloss er sich, das Land zu verlassen, weshalb die Familie wiederum sanktioniert wurde. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen weitere Realkennzeichen wie die Entfernung zwischen E._______ und B._______ (A18 F72) oder die Umschreibung der Umstände der Haftentlassung ([...]; A18 F126 ff.).
E. 6.1.5 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht plausibel, dass Minderjährige in Eritrea rekrutiert würden, gilt festzuhalten, dass Minderjährige, welche die Schule vor dem 12. Schuljahr verlassen haben, in ein Ausbildungslager zur Absolvierung des Militärdienstes rekrutiert werden, wenn sie durch sogenannte "gifas" oder Vorladungen gefasst werden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.1.4 [zur Publikation vorgesehen] und Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Home Office of the United Kingdom: Country Policy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, N. 7.3; Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12 und 14 f.; Andrea Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], 21. Januar 2015).
E. 6.1.6 Zusammenfassend sind allfällige Unstimmigkeiten im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur. Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, die zu seiner Ausreise geführt haben, als überwiegend glaubhaft gemacht. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2016 durch eine Vorladung in den eritreischen Nationaldienst rekrutiert wurde (vgl. auch zur Glaubhaftigkeit des konkreten Kontakts mit den eritreischen Militärbehörden Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.11).
E. 6.2 Es bleibt zu untersuchen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2016 in Kontakt mit den Militärbehörden stand, im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant ist.
E. 6.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure oder Dienstverweigerer regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion respektive die Dienstverweigerung werden von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur respektive Dienstverweigerer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechts-staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion respektive Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur respektive Dienstverweigerer, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3).
E. 6.2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 von den eritreischen Behörden aufgeboten wurde, in den Nationaldienst einzutreten. Somit stand er im Kontakt mit den Militärbehörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Ohne den Dienst angetreten zu haben, reiste er aus Eritrea aus und hat damit seinen Dienst verweigert. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde von der ersten Rechtsvertreterin am 28. November 2017 eine Kostennote eingereicht, welche einen Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag), eine einmalige Pauschale für (nicht ausgewiesene) Auslagen von Fr. 54.- und einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten aufweist, was leicht überhöht erscheint (Art. 9-13 VGKE) und auf 10 Stunden zu kürzen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer pauschal eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6787/2017 Urteil vom 18. März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer verliesss gemäss eigenen Angaben im Sommer 2016 sein Heimatland. Über verschiedene afrikanische Länder sei er im Oktober 2016 nach Italien gelangt, wo er ein Asylgesuch einreichte. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist er am 20. Juni 2017 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2017 und der Anhörung vom 14. Juli 2017 brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach seinem Schulabbruch nach B._______ zu einem Onkel gegangen sei und auf der Strasse einen Handel mit diversen Objekten betrieben habe. Deswegen sei er auch für eine Nacht festgenommen und erst wieder freigelassen worden, nachdem (...). Nachdem er im (...) 2016 eine militärische Vorladung erhalten habe, habe er sich letztlich entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Zu seiner familiären Situation führte er aus, sein Vater sei (...). Seine Mutter kümmere sich um die grosse Familie. (...) seiner Geschwister würden bei ihr im Dorf leben, während sich der (...) Bruder C._______ im Südsudan aufhalte. Die Familie verfüge, wie andere Bewohner, in ihrem Dorf über Felder und Schafe. C. Eine im Auftrag des SEM durchgeführte radiologische Untersuchung des D._______ vom 31. Juli 2017 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren (statt den angegebenen [...] Jahren), wobei mit einer Standardabweichung von zwei Jahren zu rechnen sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2017 erwiderte der Beschwerdeführer darauf, dass er versuchen werde, einen Taufschein zu beschaffen, auf welchem sein Geburtstag notiert sei. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) starke Zweifel am vorgebrachten Alter (angeblich geboren am [...]) habe. Ferner seien die Angaben bezüglich der Vorladung zum militärischen Dienst und des Gefängnisaufenthalts nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Minderjährigkeit sowie seine Flüchtlingseigenschaft - unter Asylgewährung - festzustellen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Die zuständigen Behörden seien des Weiteren anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der beigelegten Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahdo Church wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) (äthiopischer Kalender, respektive der [...]) angegeben. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und MLaw Gnanagowry Somaskanthan der Caritas Luzern als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Gesuch, die Kontaktaufnahme und den Datentausch mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, wurde hingegen abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin das Bundesverwaltungsgericht um Auflösung des Mandatsverhältnisses. Am 24. Januar 2018 wurde diesem Antrag stattgegeben und lic. iur. Isabelle Müller der Caritas Luzern als neue Rechtsbeiständin bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - bis auf das Begehren um Berichtigung von Personendaten (vgl. E. 3) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Frage der Feststellung des richtigen Geburtstages wird hiermit vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-7378/2017 behandelt. Demzufolge ist auf dieses Begehren - die Berichtigung eines ZEMIS-Eintrages - vorliegend nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aus den Protokollen ergibt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt: Der aus E._______ (Subzoba F._______, Zoba G._______) stammende Beschwerdeführer schloss im (...) 2015 die (...) Klasse ab (A18 F23 ff. und 35). Während dieser Zeit wurde sein (...) Bruder C._______ anlässlich einer Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst rekrutiert (A18 F48 ff. und 75 ff.); später reiste dieser illegal aus Eritrea aus und lebt heute im Südsudan (A11 S. 6 und 9; A18 F49, 76 ff. und 137). Weil der Beschwerdeführer nach dem Weggang seines (...) Bruders dessen familiäre Aufgaben übernehmen musste, verbrachte er die darauffolgenden (...) Schulferien in B._______ und verdiente sich ein Zubrot für seine Familie (A18 F30 ff.). Nach den Schulferien kehrte er nach E._______ zurück (A18 F65) und bekam auch schon die Hefte für das (...) Schuljahr. Doch dann entschloss er sich, aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen der Familie gegenüber, die Schule abzubrechen und fortan zum familiären Einkommen beizutragen (A11 S. 4; A18 F26 f., 32 und 51 ff.). Insgesamt verbrachte er seit seinem Schulabbruch im (...) 2015 ungefähr (...) in B._______ (mindestens am Ende) bei einem dort sesshaften Onkel (A11 S. 5), wobei er immer wieder in sein Dorf zurückkehrte (A11 S. 10 f.; A18 F64 f.), zumal dieses (...) von B._______ entfernt liegt (A18 F72). In B._______ wurde er einmal wegen seiner illegalen Verkaufstätigkeit festgenommen (A18 F105). Im (...) 2016 (A11 S. 9; A18 F87 f.) erhielt er eine Vorladung zum Militärdienst, weil er die Schule abgebrochen hatte (A18 F81 ff.). Die Vorladung wurde vermutungsweise seiner Mutter in E._______ ausgehändigt (A11 S. 9; A18 F87 ff. und 159); der Beschwerdeführer selber hielt sich in diesem Zeitpunkt nicht zuhause auf (A11 S. 9; A18 F90). Sein Vater berichtete ihm telefonisch von der Vorladung (A18 F92 ff.). Vor seiner Ausreise aus Eritrea besuchte er am (...) 2016 ein letztes Mal seine Familie (A18 F95); (...) Wochen später (A18 F95 ff.) - Ende (...) 2016 (A18 F64) - verliess er Eritrea Richtung Sudan (A11 S. 7 f.; A18 F141 ff.). Hinsichtlich seines Alters brachte er an der Befragung und Anhörung vor, er sei am (...) geboren worden (A11 S. 3; A18 F54 ff.). 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 31. Oktober 2017 dahingehend, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Zwar erwecke das jugendliche Aussehen den Anschein, dass er minderjährig sein könnte. Doch würden alle übrigen Indizien für seine Volljährigkeit sprechen. So hätten die italienischen Behörden als Geburtstag einerseits den (...) registriert; in der italienischen Krankenversicherungskarte sei anderseits der (...) als Geburtstag vermerkt worden. In weiteren Akten der italienischen Behörden sei schliesslich auch der (...) festgehalten worden. Während der Befragung und der Anhörung vor dem SEM habe er sich nur ausweichend auf die Frage seines Alters geäussert. Schliesslich habe eine Handknochenanalyse ein ausgewachsenes Knochenwachstum des Beschwerdeführers ergeben, weshalb das SEM von seiner Volljährigkeit ausgehe und als Geburtstag den (...) registriere. Hinsichtlich der Vorladung zum Nationaldienst hielt das SEM fest, dass unklar sei, wer dieses Dokument entgegengenommen habe und wie der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden sei (A11 S. 9; A18 F87 ff.). Des Weiteren seien die Aussagen zu den Aufenthalten in der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise unklar und widersprüchlich (A11 S. 5 und 9; A18 F93 ff.), welche im Rahmen eines rechtlichen Gehörs auch nicht plausibel erklärt worden seien (A18 F159 ff.). Ferner sei nicht üblich, dass ein (...)-Jähriger für den eritreischen Militärdienst aufgeboten werde. Letztlich seien auch die Aussagen bezüglich des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers wegen Schwarzhandels substanzarm und unplausibel ausgefallen, weshalb dieses Vorbringen - im Übrigen eine legitime staatliche Massnahme - ebenfalls unglaubhaft sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich des Sachverhalts präzisiert, dass die Vorladung an die Adresse des Beschwerdeführers in E._______ gesandt worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Mutter diese entgegengenommen habe, welche ihm bei einem Besuch - ungefähr am (...) 2016 - davon berichtet habe. Anschliessend sei der Beschwerdeführer wieder nach B._______ zurückgekehrt. Einige Zeit später habe der Vater, welcher (...) von dieser Angelegenheit erst später erfahren habe, ebenfalls über die Vorladung informiert, unwissend, dass der Beschwerdeführer schon von seiner Mutter davon informiert worden sei. Im Übrigen sei die Entgegennahme der Vorladung nicht widersprüchlich geschildert worden. In der Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit seinem der Eingabe beigelegten Taufschein bewiesen sei; demzufolge sei sein Geburtsdatum entsprechend zu ändern. Ferner gehe aus den Protokollen hervor, dass das Alter - sei es nun dasjenige seiner Geschwister oder seiner Mutter - für den Beschwerdeführer nur eine sehr untergeordnete Rolle spiele. Ferner habe das SEM hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer diese Diskrepanz noch in der Befragung berichtigt habe (A11 S. 11). Somit sei klar, dass diesbezüglich kein Widerspruch vorliege und der Beschwerdeführer konsistente Zeitangaben gemacht habe. Weiter wurde angefügt, dass verschiedenen Berichten die Rekrutierung von Minderjährigen in den eritreischen Nationaldienst zu entnehmen sei. Ganz allgemein falle auf, dass der Beschwerdeführer bei einigen Fragen überfordert und am Ende der Anhörung übermüdet gewesen sei. Dies sei insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft zu erachten sind. 6.1.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.1.2 Bezüglich des Einwandes der Vorinstanz, die Angaben zum Erhalt und zur Kenntnisnahme der Vorladung durch den Beschwerdeführer seien widersprüchlich ausgefallen (A11 S. 9; A18 F87 ff.), gilt festzuhalten, dass den Akten diesbezüglich keine klaren Widersprüche zu entnehmen sind und es dem Beschwerdeführer gelingt, die Ungereimtheit auf Beschwerdeebene nachvollziehbar aufzulösen. An der Befragung sagte der Beschwerdeführer zwar deutlich, die Vorladung sei im (...) 2016 von seiner Mutter entgegen genommen worden (A11 S. 9). Indes präzisierte er anlässlich der Anhörung, er habe dieses Dokument nicht gesehen, doch sei wahrscheinlich, dass seine Mutter dieses entgegengenommen habe, weil sie damals zuhause gewesen sei (A18 F89 ff. und 159). An der Befragung gab er sodann an, er habe, nachdem er nach Hause gekommen sei, davon Kenntnis erhalten (A11 S. 9). Am nächsten Tag sei er nach B._______ zurückgekehrt. An der Anhörung legte er dar, er habe von seinem Vater telefonisch davon erfahren, als er sich in B._______ befunden habe (A18 F92 f.). Die Erläuterung in der Beschwerdeschrift, (zuerst) habe seine Mutter anlässlich eines Besuchs zu Hause darüber berichtet, später habe er einen Anruf von seinem Vater erhalten, ist nachvollziehbar. Den Protokollen ist nicht zu entnehmen, von wem er als erstes Kenntnis erhielt. Damit ist zwar nicht eindeutig geklärt, wann er erstmals von der Vorladung erfahren hat, jedoch erscheint kein elementarer Widerspruch vorzuliegen. Glaubhaft ist ausserdem, dass die Vorladung von der Verwaltung gekommen ist (A11 S. 9; A18 F81 und 100 f.; vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2). 6.1.3 Als Weiteres hielt das SEM - ohne Details zu nennen - fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in der Zeitspanne zwischen seinem Schulabbruch und seiner Ausreise unklar und widersprüchlich seien (A11 S. 5 und 9; A18 F93 ff.). Aus den Protokollen ist erkennbar, dass er im (...) 2015 die (...) Klasse abgeschlossen hat (A11 S. 4; A18 F23 ff.). Weil sein Bruder dannzumal in den Militärdienst eintreten musste, übernahm der Beschwerdeführer dessen Rolle als Zuverdiener für die Familie (A11 S. 9; A18 F50 ff. und 79) und ging schon nach seinem Abschluss - während den Schulferien - nach B._______, um Einkünfte zu erzielen (A11 S. 4 f.; A18 F31 und 33). Zwar ging er zu Beginn des neuen Schuljahres in sein Dorf zurück, doch hielten ihn seine Verpflichtungen von einem weiteren Schulbesuch ab. Während seines (...) Aufenthaltes in B._______ (ab [...] 2015) besuchte er ungefähr (...) pro Monat seine Familie in E._______ (A18 F64 f.). Im (...) 2016 (A11 S. 9; A18 F87 f.) erhielt er eine militärische Vorladung. Die Aussage, dass er (...) Monate nach seinem Schulabbruch erst nach B._______ gegangen sei (A11 S. 9), korrigierte er noch während der Befragung, was für ihn spricht: Er habe ungefähr (...) Jahr in B._______ gearbeitet, als die Vorladung im (...) gekommen sei. Daraufhin seien der Familie Rationskarten entzogen worden und sie durften die ihnen zustehenden Ackerflächen nicht mehr bearbeiten (A11 S. 10 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Frage - wieviel Zeit zwischen Schulabbruch und Umsiedlung nach B._______ liege - vom Beschwerdeführer in der Befragung zunächst falsch verstanden wurde, zumal sie im Zusammenhang mit dem Erhalt des Aufgebots gestellt wurde (A11 S. 9, Ziff. 7.02 F2). Damit könnte er die Zeitspanne zwischen Schulabschluss und Flucht nach B._______ nach dem Erhalt des Schreibens gemeint haben (A11 S. 9, Ziff. 7.02 F3). Ansonsten führte er mehrmals aus, insgesamt (...) in B._______ verbracht zu haben (z.B. A18 F64, 109, 161 f. und 165). Ein letztes Mal sei er am (...) 2016 (A18 F18, 68 - auch hier hat der Beschwerdeführer das Datum auf Nachfrage korrigiert - und 95 ff.) in seinem Dorf gewesen. Diese Aussage ist mit der Angabe an der Befragung, er sei am (...) (A11 S. 11) ein letztes Mal in E._______ gewesen, zwar nicht vereinbar. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen elementaren Widerspruch, zumal der (...) 2016, von welchem er mehrfach sprach, mit der Aussage übereinstimmt, dass er (...) oder (...) später (Ende [...] 2016, A18 F64 und 148) das Land verliess (A18 F95), beziehungsweise (...) zuvor von der Vorladung, welche er im (...) 2016 erhalten hatte, erfuhr (A18 F97). 6.1.4 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gilt festzuhalten, dass er allgemein Mühe mit genauen Zeitangaben (wie mit Geburtstagen, A11 S. 6) hat. Er scheint sich an ungefähren Zeitangaben (z.B. "(...)" [A18 F28 f., 64 f., 75, 79, 125 und 164] oder an "das genaue Datum erinnere ich mich nicht. Es war im (...)." [A18 F87]) wie auch an konkreten Ereignissen (z.B. Jahreszeiten [A18 F79 und 82] oder Wochentage [A18 F120 und 148]) zu orientieren. So fiel beispielsweise sein Abschuss der (...) Klasse mit der Rekrutierung seines Bruders zusammen (A18 F33, 50, 79 und 82). Ferner wurde er ungefähr in der Mitte seines (...) Aufenthalts in B._______ inhaftiert, nachdem er (...) Monte gearbeitet hatte (A18 F109). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Male widerspruchsfrei erläuterte, sehr besorgt um die finanzielle Situation seiner Familie zu sein. In stringenter Weise legte er - der (...) Sohn der Familie - dar, dass er die Schule abgebrochen hat, weil sein (...) Bruder für den Nationaldienst rekrutiert worden war und er (der Beschwerdeführer) nun zum Unterhalt der Familie seinen Beitrag leisten musste. Der Familie fehlte nicht nur Einkommen, auch wurde sie mit dem Entzug von Rationskarten und dem Verbot, Ackerfelder zu bearbeiten, sanktioniert. Der kausale Ablauf der weiteren Geschehnisse wurde plausibel dargelegt (vgl. auch E. 5.1): Aufgrund des Schulabbruchs erhielt der Beschwerdeführer eine militärische Vorladung. Daraufhin entschloss er sich, das Land zu verlassen, weshalb die Familie wiederum sanktioniert wurde. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen weitere Realkennzeichen wie die Entfernung zwischen E._______ und B._______ (A18 F72) oder die Umschreibung der Umstände der Haftentlassung ([...]; A18 F126 ff.). 6.1.5 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht plausibel, dass Minderjährige in Eritrea rekrutiert würden, gilt festzuhalten, dass Minderjährige, welche die Schule vor dem 12. Schuljahr verlassen haben, in ein Ausbildungslager zur Absolvierung des Militärdienstes rekrutiert werden, wenn sie durch sogenannte "gifas" oder Vorladungen gefasst werden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.1.4 [zur Publikation vorgesehen] und Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Home Office of the United Kingdom: Country Policy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, N. 7.3; Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12 und 14 f.; Andrea Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], 21. Januar 2015). 6.1.6 Zusammenfassend sind allfällige Unstimmigkeiten im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur. Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, die zu seiner Ausreise geführt haben, als überwiegend glaubhaft gemacht. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2016 durch eine Vorladung in den eritreischen Nationaldienst rekrutiert wurde (vgl. auch zur Glaubhaftigkeit des konkreten Kontakts mit den eritreischen Militärbehörden Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.11). 6.2 Es bleibt zu untersuchen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2016 in Kontakt mit den Militärbehörden stand, im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant ist. 6.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure oder Dienstverweigerer regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion respektive die Dienstverweigerung werden von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur respektive Dienstverweigerer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechts-staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion respektive Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur respektive Dienstverweigerer, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3). 6.2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 von den eritreischen Behörden aufgeboten wurde, in den Nationaldienst einzutreten. Somit stand er im Kontakt mit den Militärbehörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Ohne den Dienst angetreten zu haben, reiste er aus Eritrea aus und hat damit seinen Dienst verweigert. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde von der ersten Rechtsvertreterin am 28. November 2017 eine Kostennote eingereicht, welche einen Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag), eine einmalige Pauschale für (nicht ausgewiesene) Auslagen von Fr. 54.- und einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten aufweist, was leicht überhöht erscheint (Art. 9-13 VGKE) und auf 10 Stunden zu kürzen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer pauschal eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: