Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat im (...) 2014 und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am (...) Juli 2015 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (...) Juli 2015 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war. A.c. Angesichts der Altersangabe des Beschwerdeführers ([...]) liess die Vorinstanz am 17. Juli 2015 durch das Spital B._______ eine radiologische Knochenaltersbestimmung durchführen. Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "mindestens 19 Jahren". A.d. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Resultat der Knochenaltersanalyse zu äussern. Dabei hielt er an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum fest. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und von einem fiktiven Geburtsdatum 1. Januar 1997 ausgegangen werde. Im Anschluss an die BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht wegen falschen Angaben zu seinen Daktyloskopierungen sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Ungarn gewährt. Angesichts des geschilderten Reisewegs bot das SEM dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland oder Österreich zu äussern. B. Mit Übernahmeersuchen vom 4. August 2015 wandte sich das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die ungarischen Behörden. Mit automatischen Antwortmail vom 4. August 2015 wurde der Eingang des Übernahmeersuchens durch die ungarischen Behörden bestätigt. Dagegen blieb eine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist aus. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 - eröffnet am 13. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG zu erteilen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Fax vom 22. Oktober 2015 verfügte der Instruktionsrichter die einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Überstellung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2015 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Qualifiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) respektive am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit habe es am 17. Juli 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergeben habe. Dazu sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei der Beschwerdeführer sich mit der Altersbestimmung der Handknochenanalyse einverstanden erklärt habe. Seine Aussagen, wonach eine Grossmutter das geltend gemachte Alter auf der Rückseite des Korans geschrieben habe und er sein Geburtsdatum lediglich von der Grossmutter und seinen Eltern wisse, vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Es sei ihm demnach nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde. Gemäss dem Resultat des EURODAC-Abgleichs der Fingerabdrücke, und nachdem die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die ungarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Nach Kenntnissen des SEM sei für die Dublin-Rückkehrer der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Als Signatarstaat der EMRK sei davon auszugehen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Die Ausübung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen sei nicht erforderlich. Schliesslich sei der Vollzug der Überstellung auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wurde den Ausführungen des SEM zum Alter des Beschwerdeführers entgegengehalten, dieser habe zu keinem Zeitpunkt zwei verschiedene Geburtsdaten - (...) und (...) - erwähnt; er wisse nicht, wie das SEM auf das zweitgenannte Datum komme. Er habe immer angegeben, (...) Jahre alt zu sein, was auch mit der Knochenaltersanalyse übereinstimme. Er habe seine Familie kontaktiert und Zustellung von Beweismitteln für sein Alter gebeten; diese werde er nach Eintreffen umgehend zu den Akten reichen. Als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ohne Familienangehörige in einem Dublin-Mitgliedstaat sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung seines Gesuchs zuständig. Schliesslich sei aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn eine Überstellung dorthin als unzulässig zu bezeichnen.
E. 3.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, dass ihr hinsichtlich des in ihrer Verfügung genannten zweiten Geburtsdatums vom (...) ein Fehler unterlaufen sei. Indessen ändere dies nichts an dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter und am Ergebnis der Handknochenanalyse. Ausschlaggebend für die Zuständigkeitsprüfung im Dublin-Verfahren sei lediglich die Volljährigkeit, die aufgrund der Akten feststehe. Es bestehe nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass Ungarn dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde oder er wegen den zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
E. 5.3 Das SEM begründete die Annahme der Volljährigkeit im Wesentlichen mit drei Argumenten: Den widersprüchlich angegebenen Jahrgängen, dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse und der Nichtabgabe von Identitätspapieren.
E. 5.4 Das erste Argument beruht gemäss Eingeständnis in der Vernehmlassung auf einem "Kanzleifehler" und fällt weg.
E. 5.5 Gemäss Bericht des Spitals B._______ vom 17. Juli 2015 ist beim Beschwerdeführer von einem Skelettalter von "mindestens 19 Jahren" auszugehen.
E. 5.5.1 Das Spital weist korrekt darauf hin, dass eine radiologische Knochenaltersanalyse generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweist. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Knochenaltersanalyse einerseits keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Auch darauf weist das Spital B._______ hin (vgl. Bericht S. 2: "So kann ein gesunder 17-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen"). Andererseits gilt eine solche Analyse - falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) - nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen.
E. 5.5.2 Vorliegend beträgt die Differenz zwischen angegebenem Alter und dem Knochenalter gemäss Analyse nur (...) Jahre. Dieses Ergebnis liegt im Ungenauigkeitsbereich der radiologischen Knochenaltersanalyse. Diese ist nach dem Gesagten nicht nur ein gänzlich untaugliches Beweismittel mit Bezug auf die Frage der Volljährigkeit; vielmehr spricht die Analyse, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der konkreten Altersangabe des Beschwerdeführers.
E. 5.5.3 Das zweite Argument des SEM für die Annahme der Volljährigkeit erweist sich damit als inhaltlich ebenfalls wertlos.
E. 5.6.1 Dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und insbesondere die Angabe, wie er sein Alter erfahren habe, merkwürdig erscheinen mag, reicht offensichtlich nicht aus, um auf seine Volljährigkeit zu schliessen.
E. 5.6.2 Soweit in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei mit der Altersbestimmung gemäss Knochenaltersanalyse "einverstanden" gewesen (vgl. Verfügung S. 2), ist diese Darstellung mindestens stark vereinfachend: Anlässlich der BzP wurde er gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass er aufgrund des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse als volljährig betrachtet werde. Der Beschwerdeführer stellte darauf die Gegenfrage, ob er denn deswegen nicht Probleme bekäme; und er gab zu Protokoll, sein Alter ja nicht aus eigener Anschauung zu kennen, sondern aus der Angaben seiner Eltern und der Grossmutter. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt werde und dies bedeute, dass ihm für die weiteren Anhörungen und Verfahrensschritte keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. Er reagierte mit diesen Worten: "Ich bin verwirrt, Sie können es so machen, wie Sie es für richtig halten." (vgl. Protokoll zur BzP S. 2 f.).
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM bei der heutigen Aktenlage zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausgegangen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend festgestellt hat.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Akten sind zu Weiterführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten gewesen, weshalb ihm keine Parteikosten angefallen sind und ihm demnach auch keine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6769/2015 Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat im (...) 2014 und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am (...) Juli 2015 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (...) Juli 2015 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war. A.c. Angesichts der Altersangabe des Beschwerdeführers ([...]) liess die Vorinstanz am 17. Juli 2015 durch das Spital B._______ eine radiologische Knochenaltersbestimmung durchführen. Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "mindestens 19 Jahren". A.d. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Resultat der Knochenaltersanalyse zu äussern. Dabei hielt er an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum fest. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und von einem fiktiven Geburtsdatum 1. Januar 1997 ausgegangen werde. Im Anschluss an die BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht wegen falschen Angaben zu seinen Daktyloskopierungen sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Ungarn gewährt. Angesichts des geschilderten Reisewegs bot das SEM dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland oder Österreich zu äussern. B. Mit Übernahmeersuchen vom 4. August 2015 wandte sich das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die ungarischen Behörden. Mit automatischen Antwortmail vom 4. August 2015 wurde der Eingang des Übernahmeersuchens durch die ungarischen Behörden bestätigt. Dagegen blieb eine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist aus. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 - eröffnet am 13. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG zu erteilen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Fax vom 22. Oktober 2015 verfügte der Instruktionsrichter die einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Überstellung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2015 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Qualifiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3. 3.1. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) respektive am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit habe es am 17. Juli 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergeben habe. Dazu sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei der Beschwerdeführer sich mit der Altersbestimmung der Handknochenanalyse einverstanden erklärt habe. Seine Aussagen, wonach eine Grossmutter das geltend gemachte Alter auf der Rückseite des Korans geschrieben habe und er sein Geburtsdatum lediglich von der Grossmutter und seinen Eltern wisse, vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Es sei ihm demnach nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde. Gemäss dem Resultat des EURODAC-Abgleichs der Fingerabdrücke, und nachdem die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die ungarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Nach Kenntnissen des SEM sei für die Dublin-Rückkehrer der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Als Signatarstaat der EMRK sei davon auszugehen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Die Ausübung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen sei nicht erforderlich. Schliesslich sei der Vollzug der Überstellung auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. In der Beschwerde wurde den Ausführungen des SEM zum Alter des Beschwerdeführers entgegengehalten, dieser habe zu keinem Zeitpunkt zwei verschiedene Geburtsdaten - (...) und (...) - erwähnt; er wisse nicht, wie das SEM auf das zweitgenannte Datum komme. Er habe immer angegeben, (...) Jahre alt zu sein, was auch mit der Knochenaltersanalyse übereinstimme. Er habe seine Familie kontaktiert und Zustellung von Beweismitteln für sein Alter gebeten; diese werde er nach Eintreffen umgehend zu den Akten reichen. Als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ohne Familienangehörige in einem Dublin-Mitgliedstaat sei die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung seines Gesuchs zuständig. Schliesslich sei aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn eine Überstellung dorthin als unzulässig zu bezeichnen. 3.3. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, dass ihr hinsichtlich des in ihrer Verfügung genannten zweiten Geburtsdatums vom (...) ein Fehler unterlaufen sei. Indessen ändere dies nichts an dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter und am Ergebnis der Handknochenanalyse. Ausschlaggebend für die Zuständigkeitsprüfung im Dublin-Verfahren sei lediglich die Volljährigkeit, die aufgrund der Akten feststehe. Es bestehe nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass Ungarn dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde oder er wegen den zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.2. Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 5.3. Das SEM begründete die Annahme der Volljährigkeit im Wesentlichen mit drei Argumenten: Den widersprüchlich angegebenen Jahrgängen, dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse und der Nichtabgabe von Identitätspapieren. 5.4. Das erste Argument beruht gemäss Eingeständnis in der Vernehmlassung auf einem "Kanzleifehler" und fällt weg. 5.5. Gemäss Bericht des Spitals B._______ vom 17. Juli 2015 ist beim Beschwerdeführer von einem Skelettalter von "mindestens 19 Jahren" auszugehen. 5.5.1. Das Spital weist korrekt darauf hin, dass eine radiologische Knochenaltersanalyse generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweist. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Knochenaltersanalyse einerseits keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Auch darauf weist das Spital B._______ hin (vgl. Bericht S. 2: "So kann ein gesunder 17-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen"). Andererseits gilt eine solche Analyse - falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) - nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen. 5.5.2. Vorliegend beträgt die Differenz zwischen angegebenem Alter und dem Knochenalter gemäss Analyse nur (...) Jahre. Dieses Ergebnis liegt im Ungenauigkeitsbereich der radiologischen Knochenaltersanalyse. Diese ist nach dem Gesagten nicht nur ein gänzlich untaugliches Beweismittel mit Bezug auf die Frage der Volljährigkeit; vielmehr spricht die Analyse, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der konkreten Altersangabe des Beschwerdeführers. 5.5.3. Das zweite Argument des SEM für die Annahme der Volljährigkeit erweist sich damit als inhaltlich ebenfalls wertlos. 5.6. 5.6.1. Dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und insbesondere die Angabe, wie er sein Alter erfahren habe, merkwürdig erscheinen mag, reicht offensichtlich nicht aus, um auf seine Volljährigkeit zu schliessen. 5.6.2. Soweit in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei mit der Altersbestimmung gemäss Knochenaltersanalyse "einverstanden" gewesen (vgl. Verfügung S. 2), ist diese Darstellung mindestens stark vereinfachend: Anlässlich der BzP wurde er gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass er aufgrund des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse als volljährig betrachtet werde. Der Beschwerdeführer stellte darauf die Gegenfrage, ob er denn deswegen nicht Probleme bekäme; und er gab zu Protokoll, sein Alter ja nicht aus eigener Anschauung zu kennen, sondern aus der Angaben seiner Eltern und der Grossmutter. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt werde und dies bedeute, dass ihm für die weiteren Anhörungen und Verfahrensschritte keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. Er reagierte mit diesen Worten: "Ich bin verwirrt, Sie können es so machen, wie Sie es für richtig halten." (vgl. Protokoll zur BzP S. 2 f.). 6. 6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM bei der heutigen Aktenlage zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausgegangen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend festgestellt hat. 6.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Akten sind zu Weiterführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten gewesen, weshalb ihm keine Parteikosten angefallen sind und ihm demnach auch keine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: