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E-6742/2014

E-6742/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Tibet am 1. September 2012 illegal in Richtung Nepal. Er habe sich dort bis am 3. Februar 2013 aufgehalten und sei dann mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gereist und von dort per Zug am 4. Februar 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 12. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer erstmals und am 14. Oktober 2014 ergänzend zu seinen Asylgründen sowie zu seinem Herkunftsort angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe und als (...) tätig gewesen sei. Am 31. August 2012 hätten er und zwei Freunde in B._______ an den Wänden des "Dorfsaales" antichinesische Plakate aufgehängt. Dabei sei einer der beiden Freunde von einem Wärter gesehen worden, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Am Folgetag hätten die chinesischen Behörden die Verantwortlichen dieser Plakat-aktion gesucht und den einen Freund festgenommen. Sein Bruder habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten, welche er dann über einen befreundeten Händler organisiert habe. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab an, einen Reisepass habe er nie besessen und die Identitätskarte habe ihm der Schlepper abgenommen. Er besitze noch das Familienbüchlein, welches sich jedoch bei seiner Familie in B._______ befinde. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 - eröffnet am 21. Oktober 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China - an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der aoz Wetzikon vom 20. November 2014 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. November 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 5. Dezember 2014 beim Gericht einging. F. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist eine Replik vom 14. Januar 2015 zu den Akten. Er legte dieser eine Kopie seines angeblichen Familienbüchleins samt Begleitschreiben seines Bruders und einem Zustellcouvert (Absendeort: C._______) bei. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 zugestellt, worauf dieser am 16. Februar 2015 eine Stellungnahme zu den Akten reichte.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die länderspezifischen Antworten des Beschwerdeführers insgesamt nicht überzeugen würden. Durch das ausweichende Antwortverhalten komme die Vermutung auf, dass er sich zwar auf einzelne Bereiche der länderspezifischen Anhörung vorbereitet habe, jedoch aufgrund der tatsächlichen Sozialisierung in einem anderen Raum nicht zur vollständigen Beantwortung sämtlicher Fragen in der Lage sei. Des Weiteren habe er sich zum Verbleib seiner nächsten Verwandten widersprüchlich geäussert und bei der BzP angegeben, dass sein Vater verstorben sei, wogegen er bei der Anhörung gemeint habe, dieser habe mit ihm, seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Frau und Kind in einem Haushalt zusammengelebt. Unglaubhaft sei auch die bis anhin unterlassene Kontaktaufnahme zu seiner Familie, und die einhergehende fehlende Papierbeschaffung sei als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu erachten. Er sei ferner nicht in der Lage gewesen, seine fehlenden Chinesischkenntnisse glaubhaft zu begründen oder das chinesische Schulsystem zu beschreiben. Die Einschätzung, dass er nicht in der von ihm geltend gemachten Region gelebt habe, werde durch die oberflächliche und detailarme Beschreibung der Ausreise bestärkt. Auch die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einen Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, sämtliche seiner Vorbringen seien schlüssig. Sollte er gewisse Fragen zurückhaltend beantwortet haben, so liege es daran, dass er sich nur auf die gestellten Fragen konzentriert habe und nicht habe abschweifen wollen, da er angewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Er habe sehr ausführlich über die von ihm täglich verrichteten Arbeiten im Tibet zu berichten vermocht. Seine Familie habe die Erträge aus der Feldarbeit und der Tierhaltung entgegen den Ausführungen des BFM ausschliesslich für den Eigenverbrauch genutzt. Zusätzliches Gemüse hätten sie - aus dem durch den Verkauf von gesammelten Raupenpilzen erzielten Entgelt - auf dem Markt gekauft. Für die Bewohner seines Dorfes sei die amtliche Bezeichnung der Hauptstrasse nicht von Bedeutung, da es nur eine Hauptstrasse im Dorf gebe. Er vermöge sich an die Postleitzahl seiner Präfektur gut zu erinnern, habe er doch im Jahr 1998 - und nicht wie fälschlicherweise vom BFM angenommen 1989 - eine Identitätskarte erhalten. Auch habe seine Schwägerin gelegentlich Post von ihren Verwandten bekommen. Die Dauer zum Zurücklegen der Distanz zum Bezirkshauptort habe er widerspruchslos angegeben, da er einmal von einer Fahrt und das andere Mal vom Zurücklegen zu Fuss gesprochen habe. Er habe kaum Kontakt zu chinesisch sprechenden Menschen gehabt, hätten doch in seinem Dorf bloss 25 Familien gewohnt. Er sei mit Hilfe des Sherpas über den sichereren Landweg geflüchtet, wobei er die Grenze zu Nepal nachts überschritten und daher keine Erinnerung an die Umgebung habe. Sofern ihn das BFM auf die angeblichen Widersprüche angesprochen hätte, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, diese aufzulösen. Seine Asylvorbringen seien ebenfalls schlüssig vorgebracht worden, weshalb sein Asylgesuch gutzuheissen sei. Zumindest sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da eine Rückkehr nach Tibet gemäss Praxis des angerufenen Gerichts aufgrund seiner illegalen Ausreise nicht in Frage käme.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 entgegnete das BFM, die Verrichtung von Feldarbeit könne herkunftsungebunden ausgeführt werden, weshalb die Kenntnisse des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf seine Sozialisierungsregion geben würden. Das Standardvorbringen hinsichtlich der Raupenpilze vermöge keine persönliche Erfahrung zu belegen. Bei der angeblich falsch angeführten Jahreszahl handle es sich um einen - vom Beschwerdeführer bestätigten - Protokollfehler; im Übrigen hätte auch die Jahresangabe 1998 nichts an den Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung geändert. Der Beschwerdeführer habe die Fragen betreffend die Identitätskarte tatsachenwidrig beantwortet, weshalb auch die angeblich detaillierten Aussagen nichts an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermöge.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, der ganze Aufwand des BFM scheine darauf ausgerichtet zu sein, ihn als unglaubhaft hinzustellen, anstatt den tatsächlichen Sachverhalt zu erstellen. In der von ihm zu den Akten gereichten Kopie des Familienbüchleins sei er auf der fünften Seite aufgeführt, wobei auf der gegenüberliegenden Seite - als Folge seiner Flucht - vermerkt worden sei, dass er seit dem 22. Dezember 2012 ausgetragen sei. Es sei nicht möglich, das Familienbüchlein im Original zuzustellen, da dies für seine Familie ein viel zu hohes Risiko darstellen würde.

E. 4.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 fest, Kopien von Dokumenten hätten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit prinzipiell keinen Beweiswert, weswegen die eingereichten Seiten des Familienbüchleins nicht geeignet seien, die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem habe er keinen rechtsgenüglichen Ausweis mit persönlichem Lichtbild eingereicht, weswegen sich seine angegebenen Personalien nicht überprüfen lassen würden. Es erwecke zudem Erstaunen, dass seine Ausreise im Familienbüchlein als Wohnsitzwechsel vermerkt sein sollte, sei er doch eigenen Angaben zufolge illegal aus China geflüchtet.

E. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 entgegnete der Beschwerdeführer, seine Ausreise sei erst im Nachhinein im Familienbüchlein festgehalten worden. Natürlich habe er sich im Vorfeld nicht abgemeldet, aber seine Abwesenheit sei von der chinesischen Regierung bemerkt worden, weshalb diese Notiz selbstverständlich sei.

E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltags­wissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Einhaltung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).

E. 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).

E. 5.3 Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehalten:

E. 5.3.1 Die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung teilweise durchaus in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (vgl. A 12/15 Antworten 14 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1).

E. 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Hinweise beziehungsweise entsprechende Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als unkorrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. beispielsweise A 12/15 F35, F66, F84, F85 f.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vor­instanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.1).

E. 6.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge vom SEM im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. November 2014 - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6742/2014 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Tibet am 1. September 2012 illegal in Richtung Nepal. Er habe sich dort bis am 3. Februar 2013 aufgehalten und sei dann mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gereist und von dort per Zug am 4. Februar 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 12. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer erstmals und am 14. Oktober 2014 ergänzend zu seinen Asylgründen sowie zu seinem Herkunftsort angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe und als (...) tätig gewesen sei. Am 31. August 2012 hätten er und zwei Freunde in B._______ an den Wänden des "Dorfsaales" antichinesische Plakate aufgehängt. Dabei sei einer der beiden Freunde von einem Wärter gesehen worden, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Am Folgetag hätten die chinesischen Behörden die Verantwortlichen dieser Plakat-aktion gesucht und den einen Freund festgenommen. Sein Bruder habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten, welche er dann über einen befreundeten Händler organisiert habe. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab an, einen Reisepass habe er nie besessen und die Identitätskarte habe ihm der Schlepper abgenommen. Er besitze noch das Familienbüchlein, welches sich jedoch bei seiner Familie in B._______ befinde. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 - eröffnet am 21. Oktober 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China - an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der aoz Wetzikon vom 20. November 2014 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. November 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 5. Dezember 2014 beim Gericht einging. F. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist eine Replik vom 14. Januar 2015 zu den Akten. Er legte dieser eine Kopie seines angeblichen Familienbüchleins samt Begleitschreiben seines Bruders und einem Zustellcouvert (Absendeort: C._______) bei. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 zugestellt, worauf dieser am 16. Februar 2015 eine Stellungnahme zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die länderspezifischen Antworten des Beschwerdeführers insgesamt nicht überzeugen würden. Durch das ausweichende Antwortverhalten komme die Vermutung auf, dass er sich zwar auf einzelne Bereiche der länderspezifischen Anhörung vorbereitet habe, jedoch aufgrund der tatsächlichen Sozialisierung in einem anderen Raum nicht zur vollständigen Beantwortung sämtlicher Fragen in der Lage sei. Des Weiteren habe er sich zum Verbleib seiner nächsten Verwandten widersprüchlich geäussert und bei der BzP angegeben, dass sein Vater verstorben sei, wogegen er bei der Anhörung gemeint habe, dieser habe mit ihm, seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Frau und Kind in einem Haushalt zusammengelebt. Unglaubhaft sei auch die bis anhin unterlassene Kontaktaufnahme zu seiner Familie, und die einhergehende fehlende Papierbeschaffung sei als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu erachten. Er sei ferner nicht in der Lage gewesen, seine fehlenden Chinesischkenntnisse glaubhaft zu begründen oder das chinesische Schulsystem zu beschreiben. Die Einschätzung, dass er nicht in der von ihm geltend gemachten Region gelebt habe, werde durch die oberflächliche und detailarme Beschreibung der Ausreise bestärkt. Auch die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einen Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, sämtliche seiner Vorbringen seien schlüssig. Sollte er gewisse Fragen zurückhaltend beantwortet haben, so liege es daran, dass er sich nur auf die gestellten Fragen konzentriert habe und nicht habe abschweifen wollen, da er angewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Er habe sehr ausführlich über die von ihm täglich verrichteten Arbeiten im Tibet zu berichten vermocht. Seine Familie habe die Erträge aus der Feldarbeit und der Tierhaltung entgegen den Ausführungen des BFM ausschliesslich für den Eigenverbrauch genutzt. Zusätzliches Gemüse hätten sie - aus dem durch den Verkauf von gesammelten Raupenpilzen erzielten Entgelt - auf dem Markt gekauft. Für die Bewohner seines Dorfes sei die amtliche Bezeichnung der Hauptstrasse nicht von Bedeutung, da es nur eine Hauptstrasse im Dorf gebe. Er vermöge sich an die Postleitzahl seiner Präfektur gut zu erinnern, habe er doch im Jahr 1998 - und nicht wie fälschlicherweise vom BFM angenommen 1989 - eine Identitätskarte erhalten. Auch habe seine Schwägerin gelegentlich Post von ihren Verwandten bekommen. Die Dauer zum Zurücklegen der Distanz zum Bezirkshauptort habe er widerspruchslos angegeben, da er einmal von einer Fahrt und das andere Mal vom Zurücklegen zu Fuss gesprochen habe. Er habe kaum Kontakt zu chinesisch sprechenden Menschen gehabt, hätten doch in seinem Dorf bloss 25 Familien gewohnt. Er sei mit Hilfe des Sherpas über den sichereren Landweg geflüchtet, wobei er die Grenze zu Nepal nachts überschritten und daher keine Erinnerung an die Umgebung habe. Sofern ihn das BFM auf die angeblichen Widersprüche angesprochen hätte, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, diese aufzulösen. Seine Asylvorbringen seien ebenfalls schlüssig vorgebracht worden, weshalb sein Asylgesuch gutzuheissen sei. Zumindest sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da eine Rückkehr nach Tibet gemäss Praxis des angerufenen Gerichts aufgrund seiner illegalen Ausreise nicht in Frage käme. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 entgegnete das BFM, die Verrichtung von Feldarbeit könne herkunftsungebunden ausgeführt werden, weshalb die Kenntnisse des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf seine Sozialisierungsregion geben würden. Das Standardvorbringen hinsichtlich der Raupenpilze vermöge keine persönliche Erfahrung zu belegen. Bei der angeblich falsch angeführten Jahreszahl handle es sich um einen - vom Beschwerdeführer bestätigten - Protokollfehler; im Übrigen hätte auch die Jahresangabe 1998 nichts an den Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung geändert. Der Beschwerdeführer habe die Fragen betreffend die Identitätskarte tatsachenwidrig beantwortet, weshalb auch die angeblich detaillierten Aussagen nichts an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermöge. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, der ganze Aufwand des BFM scheine darauf ausgerichtet zu sein, ihn als unglaubhaft hinzustellen, anstatt den tatsächlichen Sachverhalt zu erstellen. In der von ihm zu den Akten gereichten Kopie des Familienbüchleins sei er auf der fünften Seite aufgeführt, wobei auf der gegenüberliegenden Seite - als Folge seiner Flucht - vermerkt worden sei, dass er seit dem 22. Dezember 2012 ausgetragen sei. Es sei nicht möglich, das Familienbüchlein im Original zuzustellen, da dies für seine Familie ein viel zu hohes Risiko darstellen würde. 4.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 fest, Kopien von Dokumenten hätten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit prinzipiell keinen Beweiswert, weswegen die eingereichten Seiten des Familienbüchleins nicht geeignet seien, die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem habe er keinen rechtsgenüglichen Ausweis mit persönlichem Lichtbild eingereicht, weswegen sich seine angegebenen Personalien nicht überprüfen lassen würden. Es erwecke zudem Erstaunen, dass seine Ausreise im Familienbüchlein als Wohnsitzwechsel vermerkt sein sollte, sei er doch eigenen Angaben zufolge illegal aus China geflüchtet. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 entgegnete der Beschwerdeführer, seine Ausreise sei erst im Nachhinein im Familienbüchlein festgehalten worden. Natürlich habe er sich im Vorfeld nicht abgemeldet, aber seine Abwesenheit sei von der chinesischen Regierung bemerkt worden, weshalb diese Notiz selbstverständlich sei. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltags­wissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Einhaltung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehalten: 5.3.1 Die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung teilweise durchaus in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (vgl. A 12/15 Antworten 14 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Hinweise beziehungsweise entsprechende Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als unkorrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. beispielsweise A 12/15 F35, F66, F84, F85 f.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vor­instanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). 6. 6.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge vom SEM im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.

7. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. November 2014 - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger