Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in E._______, Kosovo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September 2011 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 24. September 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 6. Oktober 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt. Am 22. November 2011 folgten ausführliche direkte Anhörungen durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, sie hätten im September 2010 gegen den Willen ihrer Eltern in G._______ (standesamtlich) geheiratet. Deshalb seien sie von ihren Familien verstossen worden. Seither hätten sie bei verschiedenen Bekannten gelebt und immer eine neue Bleibe suchen müssen. Die Beschwerdeführerin sei wegen der bevorstehenden schwierigen Geburt ihres Kindes nach G._______ gereist, wo sie im April 2011 in einer Privatklinik entbunden habe. Der Beschwerdeführer habe in G._______ eine Wohnung gemietet und vergeblich eine Arbeit gesucht. Diese Suche sei deshalb erfolglos gewesen, da ihn wegen seines "kosovarischen" Namens niemand habe einstellen wollen. Aus diesem Grund hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich (Arbeitstätigkeit). Mitte Juni 2011 sei er auf dem Weg ins Dorf von Unbekannten zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er gegen die Angreifer bei der Polizei Anzeige erstatte. Zirka zwei Wochen später sei auch die Beschwerdeführerin von einem ihr unbekannten Albaner auf offener Strasse angegriffen, gewürgt und an intimen Körperstellen berührt worden. Dank dem Eingreifen eines Passanten sei es nicht zur Vergewaltigung gekommen. Sie habe diesen Vorfall ihrem Ehemann erst einige Tage später berichtet. Sie hätten bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen Arztbericht vom 23. August 2011 aus H._______ den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2011 - eröffnet am 26. November 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (Poststempel: 14. Dezember 2011) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss um Gewährung von Asyl. Sie seien in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend dargetan wird, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Albaner sei anzuführen, dass es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der UNO-Verwal-tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Weiter würden die geltend gemachten Probleme, welche die Beschwerdeführenden durch ihre Heirat hervorgerufen hätten, nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern aufgrund von familiären Zerwürfnissen und sozialen Strukturen erfolgen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführenden in einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt würden. Der eingereichte Arztbericht bestätige zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei jedoch nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, entgegen der Argumentation der Vorinstanz erhalte die Minderheit der Gorani keinen Schutz durch die polizeilichen Organe und Rechtsinstanzen, wobei auch die Verantwortlichen im Kosovo nichts dafür unternehmen würden. So hätten viele Gorani gewisse Gebiete im Kosovo verlassen. Viele Dörfer seien vernichtet worden, Häuser in Brand gesteckt, Vieh gestohlen und Wiesen und Äcker vernichtet worden. Übrig blieben die alten und kranken Leute, die keinen anderen Zufluchtsort finden würden. Viele Gorani seien ausgereist. Aus diesen Gründen sei verständlich, dass die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Angriffe bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht hätten. Überdies würden die Angreifer nicht zur Rechenschaft gezogen und sogar in Schutz genommen. Die Beschwerdeführenden hätten sich in einer ausweglosen Situation befunden und hätten als einzigen Ausweg die Flucht gehabt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz finde eine ethnische Säuberung statt, wobei alle Ethnien im Kosovo dasselbe Schicksal teilen würden. Trotz der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos seien sie in grundlegenden Menschenrechten (Sprache, Bewegung, Arbeit) benachteiligt. Im Übrigen hätten sie bezüglich des Widerstands ihrer Eltern im Zusammenhang mit der Eheschliessung keine Gefährdung ihres Lebens äussern wollen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zu-sammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete.
E. 5.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher zuständigen Behörden im Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status vom Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie im Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
E. 5.3 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn einerseits diesen ein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege und anderseits der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden sind nicht asylrelevant, da ihnen die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass ihnen staatlicher Schutz verweigert worden wäre; vielmehr hat sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin an die Polizei gewandt, um Anzeige gegen die Unbekannten zu erstatten, obwohl ihnen dies zuzumuten gewesen wäre. Überdies soll ein Passant der Beschwerdeführerin zu Hilfe geeilt sein, der sich allenfalls als Zeuge zur Verfügung gestellt hätte. Aus diesen Gründen kann der Polizei auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte nichts unternommen. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Die ihnen angeblich seitens Familienangehörigen zugetragenen Nachteile sind ihrerseits schon mangels Motiv nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als (Berufe) abgeschlossen. Er verfüge zwar über keine grosse Berufserfahrung in dieser Branche, habe jedoch (Arbeitsort) und vor der Ausreise in einer (Arbeitsort) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über ein weites und tragfähiges Verwandtschafts- und Beziehungsnetz in H._______. Zudem lebe ein Onkel des Beschwerdeführers in I._______. Von ihm könne eventuell auch eine gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden. Die Beschwerdeführenden hätten zudem Wege gefunden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sollte ihnen daher möglich sein, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage sich erneut eine neue Existenz aufzubauen und Zugang zu der Gemeinschaft zu finden.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie seien als Angehörige einer ethnischen Minderheit im Kosovo Benachteiligungen wegen ihrer Sprache und Herkunft ausgesetzt.
E. 7.3.3 Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der Gorani an. Was ihre allgemeine Lage betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in den Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen.
E. 7.3.4 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sind folgende Aspekte zu beachten. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen Schulabschluss. Der Beschwerdeführer hat einen Berufsabschluss sowie Berufserfahrungen (Arbeitsort) und in der (Arbeitsort). Die Beschwerdeführerin will gelegentlich (Arbeitstätigkeit) (vgl. A6, S. 4 und A7, S. 4). Sie verfügen im Kosovo - insbesondere in ihrem Heimatdorf, wo sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise gewohnt haben - über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können, wenn auch gewisse familiäre Konflikte bestehen sollen. Immerhin sollen zwei Geschwister Trauzeugen bei der zivilen Trauung der Beschwerdeführenden in G._______ gewesen sein (vgl. A14. S. 3 f.; A15, S. 4). Zudem können sie auch auf die gegenseitige Unterstützung und diejenige durch ihre im Dorf wohnhaften Verwandten bei der Bewältigung des Alltags mit einem Kleinkind zählen. Insgesamt sind gute Voraussetzungen vorhanden, um in ihrer Heimat - auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten Arbeitsmarktlage - in absehbarer Zeit für ihren Unterhalt aufzukommen.
E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins-gesamt als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6722/2011 Urteil vom 28. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am 9(...), Kosovo, alle vertreten durch D._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in E._______, Kosovo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September 2011 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 24. September 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 6. Oktober 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt. Am 22. November 2011 folgten ausführliche direkte Anhörungen durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, sie hätten im September 2010 gegen den Willen ihrer Eltern in G._______ (standesamtlich) geheiratet. Deshalb seien sie von ihren Familien verstossen worden. Seither hätten sie bei verschiedenen Bekannten gelebt und immer eine neue Bleibe suchen müssen. Die Beschwerdeführerin sei wegen der bevorstehenden schwierigen Geburt ihres Kindes nach G._______ gereist, wo sie im April 2011 in einer Privatklinik entbunden habe. Der Beschwerdeführer habe in G._______ eine Wohnung gemietet und vergeblich eine Arbeit gesucht. Diese Suche sei deshalb erfolglos gewesen, da ihn wegen seines "kosovarischen" Namens niemand habe einstellen wollen. Aus diesem Grund hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich (Arbeitstätigkeit). Mitte Juni 2011 sei er auf dem Weg ins Dorf von Unbekannten zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er gegen die Angreifer bei der Polizei Anzeige erstatte. Zirka zwei Wochen später sei auch die Beschwerdeführerin von einem ihr unbekannten Albaner auf offener Strasse angegriffen, gewürgt und an intimen Körperstellen berührt worden. Dank dem Eingreifen eines Passanten sei es nicht zur Vergewaltigung gekommen. Sie habe diesen Vorfall ihrem Ehemann erst einige Tage später berichtet. Sie hätten bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen Arztbericht vom 23. August 2011 aus H._______ den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2011 - eröffnet am 26. November 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (Poststempel: 14. Dezember 2011) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss um Gewährung von Asyl. Sie seien in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend dargetan wird, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Albaner sei anzuführen, dass es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der UNO-Verwal-tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Weiter würden die geltend gemachten Probleme, welche die Beschwerdeführenden durch ihre Heirat hervorgerufen hätten, nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern aufgrund von familiären Zerwürfnissen und sozialen Strukturen erfolgen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführenden in einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt würden. Der eingereichte Arztbericht bestätige zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei jedoch nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, entgegen der Argumentation der Vorinstanz erhalte die Minderheit der Gorani keinen Schutz durch die polizeilichen Organe und Rechtsinstanzen, wobei auch die Verantwortlichen im Kosovo nichts dafür unternehmen würden. So hätten viele Gorani gewisse Gebiete im Kosovo verlassen. Viele Dörfer seien vernichtet worden, Häuser in Brand gesteckt, Vieh gestohlen und Wiesen und Äcker vernichtet worden. Übrig blieben die alten und kranken Leute, die keinen anderen Zufluchtsort finden würden. Viele Gorani seien ausgereist. Aus diesen Gründen sei verständlich, dass die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Angriffe bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht hätten. Überdies würden die Angreifer nicht zur Rechenschaft gezogen und sogar in Schutz genommen. Die Beschwerdeführenden hätten sich in einer ausweglosen Situation befunden und hätten als einzigen Ausweg die Flucht gehabt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz finde eine ethnische Säuberung statt, wobei alle Ethnien im Kosovo dasselbe Schicksal teilen würden. Trotz der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos seien sie in grundlegenden Menschenrechten (Sprache, Bewegung, Arbeit) benachteiligt. Im Übrigen hätten sie bezüglich des Widerstands ihrer Eltern im Zusammenhang mit der Eheschliessung keine Gefährdung ihres Lebens äussern wollen. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zu-sammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete. 5.2. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher zuständigen Behörden im Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status vom Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie im Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). 5.3. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn einerseits diesen ein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege und anderseits der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden sind nicht asylrelevant, da ihnen die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass ihnen staatlicher Schutz verweigert worden wäre; vielmehr hat sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin an die Polizei gewandt, um Anzeige gegen die Unbekannten zu erstatten, obwohl ihnen dies zuzumuten gewesen wäre. Überdies soll ein Passant der Beschwerdeführerin zu Hilfe geeilt sein, der sich allenfalls als Zeuge zur Verfügung gestellt hätte. Aus diesen Gründen kann der Polizei auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte nichts unternommen. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Die ihnen angeblich seitens Familienangehörigen zugetragenen Nachteile sind ihrerseits schon mangels Motiv nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als (Berufe) abgeschlossen. Er verfüge zwar über keine grosse Berufserfahrung in dieser Branche, habe jedoch (Arbeitsort) und vor der Ausreise in einer (Arbeitsort) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über ein weites und tragfähiges Verwandtschafts- und Beziehungsnetz in H._______. Zudem lebe ein Onkel des Beschwerdeführers in I._______. Von ihm könne eventuell auch eine gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden. Die Beschwerdeführenden hätten zudem Wege gefunden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sollte ihnen daher möglich sein, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage sich erneut eine neue Existenz aufzubauen und Zugang zu der Gemeinschaft zu finden. 7.3.2. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie seien als Angehörige einer ethnischen Minderheit im Kosovo Benachteiligungen wegen ihrer Sprache und Herkunft ausgesetzt. 7.3.3. Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der Gorani an. Was ihre allgemeine Lage betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in den Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen. 7.3.4. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sind folgende Aspekte zu beachten. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen Schulabschluss. Der Beschwerdeführer hat einen Berufsabschluss sowie Berufserfahrungen (Arbeitsort) und in der (Arbeitsort). Die Beschwerdeführerin will gelegentlich (Arbeitstätigkeit) (vgl. A6, S. 4 und A7, S. 4). Sie verfügen im Kosovo - insbesondere in ihrem Heimatdorf, wo sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise gewohnt haben - über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können, wenn auch gewisse familiäre Konflikte bestehen sollen. Immerhin sollen zwei Geschwister Trauzeugen bei der zivilen Trauung der Beschwerdeführenden in G._______ gewesen sein (vgl. A14. S. 3 f.; A15, S. 4). Zudem können sie auch auf die gegenseitige Unterstützung und diejenige durch ihre im Dorf wohnhaften Verwandten bei der Bewältigung des Alltags mit einem Kleinkind zählen. Insgesamt sind gute Voraussetzungen vorhanden, um in ihrer Heimat - auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten Arbeitsmarktlage - in absehbarer Zeit für ihren Unterhalt aufzukommen. 7.3.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins-gesamt als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: