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E-6720/2015

E-6720/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6718/2015; E-6720/2015; E-6723/2015 Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und der Neffe beziehungsweise Cousin, E._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 8. und 9. Oktober 2015 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Albanien eigenen Angaben zufolge am 19. August 2015 verlassen haben und am 20. August 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Basel vom 3. September 2015 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. September 2015 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland aus Angst vor Blutrache verlassen, dass ein Onkel väterlicherseits von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie zwei seiner Söhne im Jahr 1992 von Mitgliedern einer benachbarten Familie getötet und weitere Verwandte verletzt worden seien, dass ein anderer Onkel des Beschwerdeführers 1 aus Rache im Jahr 1997 einen der Täter erschossen habe, wobei für diese Tat ein Cousin des Beschwerdeführers 1 in Abwesenheit verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 in ständiger Lebensgefahr sei und deshalb von 1994 bis 1997 in Griechenland und von 1999 bis Februar 2002 als Asylbewerber in Grossbritannien gelebt habe, dass B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) aus Angst nie alleine aus dem Haus gegangen sei und ihre Kinder in der Schule wiederholt von Angehörigen der verfeindeten Familie bedroht und geschlagen worden seien, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich um staatlichen Schutz ersucht hätten, jedoch ohne Erfolg, dass die Beschwerdeführenden vor allem um das Leben von C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) fürchten würden, welche kürzlich die Schule abgeschlossen hätten, dass die Beschwerdeführenden 3 und 5 mehrmals von Söhnen der verfeindeten Familie bedroht, beleidigt und geschlagen worden seien, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2015 - alle eröffnet am 13. Oktober 2015 - ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht bei Bedrohungen im Kontext mit Blutrache im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme, dass es als möglich und zumutbar zu erachten sei, dass sich die Beschwerdeführenden bei konkreten Vorfällen an die albanischen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen würden, dass ferner festzustellen sei, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründen gelten machten, sondern die befürchteten Nachteile auf eine familiäre Fehde zurückgingen, dass die Vorbringen demzufolge nicht asylrelevant seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass betreffend die geltend gemachte Angst vor Blutrache festzuhalten sei, Art. 3 EMRK verbiete es einem Vertragsstaat, eine Wegweisung zu vollziehen, bei welcher es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, wonach abgewiesenen asylsuchenden Personen bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch eben diesen Artikel verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ein Übergriff drohe und das Bestehen einer konkreten und ernsthaften Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgütern zu verneinen sei, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweise, dass weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 20. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und sie seien erneut anzuhören, eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, den Beschwerden sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren, dass die Rechtsmitteleingaben damit begründet wurden, den Beschwerdeführenden - insbesondere den Beschwerdeführenden 1, 3 und 5 - würde aufgrund der Tat eines Familienangehörigen im Jahr 1997 ein Racheakt drohen, dass aufgrund diverser Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde, da die staatlichen Behörden im Falle von Blutrache nicht aktiv würden, sondern erst bei einem allfälligen Übergriff, wenn es also schon zu spät sei, Massnahmen ergreifen würden, dass die Beschwerdeführenden einen Gerichtsentscheid, ein Schreiben des Ältestenrats (beides inkl. Übersetzungen) sowie Dokumente zum Nachweis der familiären Verhältnisse (alles im Original) zu den Akten reichten, dass die Instruktionsrichterin am 22. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerden bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 und deren Tochter, den Beschwerdeführer 3 sowie den Beschwerdeführer 5 drei separate vorin-stanzliche Verfügungen ergingen und auch beim Bundesverwaltungsgericht drei Beschwerdeverfahren eröffnet wurden, die Beschwerdeführenden aber drei identische Rechtsmittelschriften einreichten, weshalb unter Berücksichtigung des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die drei Verfahren E-6718/2015, E-6720/2015 und E-6723/2015 vereinigt werden und in einem Urteil darüber befunden wird, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen in Anbetracht dessen, dass das SEM den allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, gegenstandslos ist, dass das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist und diese materiell behandelt hat, weshalb auf den Antrag, auf die Asylgesuche sei einzutreten, nicht eingetreten werden kann, dass auf den Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführenden mangels Begründung ebenfalls nicht einzutreten ist, wobei sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche eine erneute Anhörung begründen könnten, dass die Beschwerden keinen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthalten, weshalb die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügungen des SEM vom 8. und 9. Oktober 2015 betreffend Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung der Asylgesuche mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Wegweisung als solche die regelmässige Folge der Ablehnung des Asyls darstellt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Wegweisung nicht beantragen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese (Ziff. 3 der Dispositive der vorinstanzlichen Verfügungen) ebenfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass somit in materieller Hinsicht lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet, dass deshalb einzig die Frage zu beantworten ist, ob die Wegweisung zu voll­zie­hen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzu­ord­nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]), dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in Bezug auf die geltend gemachte Angst vor Blutrache festzuhalten ist, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsste, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden erst jetzt, 18 Jahre nach dem Racheakt eines Familienangehörigen an einem Mitglied der verfeindeten Familie, ausgereist sind und sich gemäss eigenen Aussagen seither keine schlimmen Vorfälle mehr ereignet haben, dass aufgrund des langen Zeitablaufs nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer 1 offensichtlich trotz jahrelangen Aufenthaltes in Albanien bisher nichts zugestossen ist, und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die jüngeren Beschwerdeführenden 3 und 5 stärker gefährdet sein sollten als dieser, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden deshalb nicht geeignet sind darzulegen, dass die vorgetragene Blutfehde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ausgeführt wird, respektive gegenüber wem konkret sie sich realisieren soll, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die Ereignisse, die mit dem Gerichtsurteil und den Dokumenten zum Nachweis der familiären Verhältnisse belegt werden sollen, weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt werden, und das Schreiben des Ältestenrates als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss, dass die Beschwerdeführenden einer allfälligen, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter im Übrigen dadurch begegnen können, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen, dass eine innerstaatliche Wohnsitzalternative grundsätzlich immer dann gegeben ist, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann, dass die Beschwerdeführenden zwar behaupten, überall in Albanien gefährdet zu sein, dies aber in keiner Weise begründen oder belegen, dass sie demnach nicht aufzuzeigen vermögen, dass sie durch eine Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4 vom 27. Januar 2014), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich vorliegend auch keine individuellen Gründe eruieren lassen, die gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM demnach in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände in den vorliegenden Beschwerden nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass demzufolge der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund der Beschwerdevereinigung erhöhten Kosten von Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: