Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. September 2011 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Am 20. September 2011 stellte dieser ein Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 gut. Daraufhin reisten die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2012 in die Schweiz ein und suchten am 25. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Februar 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März 2013 brachte die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, sie sei nach der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden zur Zahlung von 50'000 eritreischen Nakfa verpflichtet und in diesem Zusammenhang mehrfach vorgeladen worden. (...) ihrer Schwestern hätten in der Vergangenheit beziehungsweise aktuell Militärdienst geleistet, während sie selbst aufgrund ihrer frühen Heirat nicht dazu eingezogen worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie wegen des illegalen Verlassens des Landes mit einer Haftstrafe rechnen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der eritreischen Identitätskarte und des Ehescheins der Beschwerdeführerin 1 sowie der Taufscheine der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen (Dispositivziffer 1). Gestützt auf Art. 54 AsylG verweigerte es ihnen jedoch die Gewährung von Asyl und ordnete die Wegweisung an, deren Vollzug es zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 2 bis 7). D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-4856/2013) und beantragten insbesondere, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend die Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und es sei ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. E. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 seinen Entscheid teilweise auf. Nachdem es vom Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2013 erneut zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, hob es die Verfügungen vom 22. August 2013 und vom 27. September 2013 mit Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2013 vollumfänglich auf (Dispositivziffer 1), stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fest (Dispositivziffer 2), und gewährte ihnen gestützt auf jene Bestimmung Asyl (Dispositivziffer 3). F. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 ab. G. Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 30. Oktober 2013 sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung an dieses zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, die Gewährung oder Nichtgewährung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Überdies sei festzustellen, dass ihnen, auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (in Verbindung mit Art. 54 AsylG) erfüllen, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) Asyl gewährt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2013, soweit sie die Asylgewährung betrifft (Dispositivziffer 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die vorhergehenden Verfügungen vom 22. August 2013 und vom 27. September 2013 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festgestellt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Dies ist indes nicht der Fall, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (das heisst zufolge sog. subjektiver Nachfluchtgründe) Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind.
E. 5.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 6.1 In seiner wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 22. August 2013 führte das BFM betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 aus, ihre Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten werde jedoch ersichtlich, dass sie ihren Heimatstaat illegal verlassen habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Da die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr besonders brutal bestrafen würden, habe sie begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Indes werde ihnen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien. In seiner ebenfalls aufgehobenen Wiedererwägungsverfügung vom 27. September 2013 hielt das BFM (zu Unrecht) fest, mit Verfügung vom 22. August 2013 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführenden keine Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien. Aufgrund der Rechtsstellung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters werde ihnen jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Mit erneutem, vorliegend angefochtenem, Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2013 hob die Vorinstanz die Verfügungen vom 22. August 2013 sowie vom 27. September 2013 vollumfänglich auf und stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fest. Gestützt auf dieselbe Bestimmung wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
E. 6.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden insbesondere aus, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz - im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung vom 22. August 2013 - eine Prüfung der (originären) Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG unterlassen und nicht begründet, weshalb sie die vormals festgestellte Flüchtlingseigenschaft nicht mehr als gegeben erachte. Stattdessen sei die Flüchtlingseigenschaft (derivativ) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festgestellt worden. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolge ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedoch erst, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfülle. Mithin habe das BFM die Untersuchungsmaxime verletzt, weshalb die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, über die Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu entscheiden.
E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Antrag um Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht begründen. Dieser ist abzuweisen, da mit der Gutheissung eine Wiederauflebung von Teilen der Verfügung vom 22. August 2013 sowie der gesamten Verfügung vom 27. September 2013 einherginge. Diese Aufhebung erwiese sich angesichts der von der Vorinstanz durch die Verfügung vom 27. September 2013 konstruierten Widersprüche im Dispositiv - de facto gleichzeitige Bejahung und Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft - als falsch.
E. 7.2 Im Übrigen ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden zuzustimmen. Art. 5 AsylV1 statuiert für Asylgesuche namentlich von Ehepaaren und Familien den Anspruch jeder urteilsfähigen Person auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Sodann bestimmt Art. 37 AsylV 1, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Mithin geht die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär, das heisst aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets vor (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 sowie BVGE 2013/21 E. 3 S. 258). Diesem Grundsatz ist das BFM in der Verfügung vom 22. August 2013 zunächst nachgekommen, indem es die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder geprüft hat. Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung dieses Entscheids und Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung der Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft hat es jedoch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 die genannten asylrechtlichen Bestimmungen sowie die Begründungspflicht verletzt.
E. 7.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Person Asyl gewährt werden kann, welche die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG von der (originären) Asylgewährung ausgenommen wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Personen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ansonsten gegenüber solchen mit derivater Flüchtlingseigenschaft schlechter gestellt würden. Nachdem die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG indes ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
E. 7.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist. Dieses ist anzuweisen, zunächst die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, ist subsidiär die Erfüllung der derivativen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Ihnen wären deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem den Beschwerdeführenden jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die unentgeltliche Prozessführung gemäss nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 9 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Dieses wird angewiesen, zunächst die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu prüfen, bevor - allenfalls - subsidiär über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden ist.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6691/2013 Urteil vom 15. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______ (Beschwerdeführer 3), Eritrea, alle vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylverfahren; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. September 2011 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Am 20. September 2011 stellte dieser ein Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 gut. Daraufhin reisten die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2012 in die Schweiz ein und suchten am 25. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Februar 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März 2013 brachte die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, sie sei nach der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden zur Zahlung von 50'000 eritreischen Nakfa verpflichtet und in diesem Zusammenhang mehrfach vorgeladen worden. (...) ihrer Schwestern hätten in der Vergangenheit beziehungsweise aktuell Militärdienst geleistet, während sie selbst aufgrund ihrer frühen Heirat nicht dazu eingezogen worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie wegen des illegalen Verlassens des Landes mit einer Haftstrafe rechnen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der eritreischen Identitätskarte und des Ehescheins der Beschwerdeführerin 1 sowie der Taufscheine der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen (Dispositivziffer 1). Gestützt auf Art. 54 AsylG verweigerte es ihnen jedoch die Gewährung von Asyl und ordnete die Wegweisung an, deren Vollzug es zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 2 bis 7). D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-4856/2013) und beantragten insbesondere, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend die Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und es sei ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. E. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 seinen Entscheid teilweise auf. Nachdem es vom Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2013 erneut zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, hob es die Verfügungen vom 22. August 2013 und vom 27. September 2013 mit Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2013 vollumfänglich auf (Dispositivziffer 1), stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fest (Dispositivziffer 2), und gewährte ihnen gestützt auf jene Bestimmung Asyl (Dispositivziffer 3). F. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 ab. G. Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 30. Oktober 2013 sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung an dieses zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, die Gewährung oder Nichtgewährung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Überdies sei festzustellen, dass ihnen, auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (in Verbindung mit Art. 54 AsylG) erfüllen, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) Asyl gewährt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2013, soweit sie die Asylgewährung betrifft (Dispositivziffer 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die vorhergehenden Verfügungen vom 22. August 2013 und vom 27. September 2013 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festgestellt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Dies ist indes nicht der Fall, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (das heisst zufolge sog. subjektiver Nachfluchtgründe) Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind. 5.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 6. 6.1 In seiner wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 22. August 2013 führte das BFM betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 aus, ihre Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten werde jedoch ersichtlich, dass sie ihren Heimatstaat illegal verlassen habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Da die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr besonders brutal bestrafen würden, habe sie begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Indes werde ihnen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien. In seiner ebenfalls aufgehobenen Wiedererwägungsverfügung vom 27. September 2013 hielt das BFM (zu Unrecht) fest, mit Verfügung vom 22. August 2013 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführenden keine Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien. Aufgrund der Rechtsstellung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters werde ihnen jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Mit erneutem, vorliegend angefochtenem, Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2013 hob die Vorinstanz die Verfügungen vom 22. August 2013 sowie vom 27. September 2013 vollumfänglich auf und stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fest. Gestützt auf dieselbe Bestimmung wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. 6.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden insbesondere aus, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz - im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung vom 22. August 2013 - eine Prüfung der (originären) Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG unterlassen und nicht begründet, weshalb sie die vormals festgestellte Flüchtlingseigenschaft nicht mehr als gegeben erachte. Stattdessen sei die Flüchtlingseigenschaft (derivativ) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festgestellt worden. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolge ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedoch erst, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfülle. Mithin habe das BFM die Untersuchungsmaxime verletzt, weshalb die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, über die Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu entscheiden. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Antrag um Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht begründen. Dieser ist abzuweisen, da mit der Gutheissung eine Wiederauflebung von Teilen der Verfügung vom 22. August 2013 sowie der gesamten Verfügung vom 27. September 2013 einherginge. Diese Aufhebung erwiese sich angesichts der von der Vorinstanz durch die Verfügung vom 27. September 2013 konstruierten Widersprüche im Dispositiv - de facto gleichzeitige Bejahung und Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft - als falsch. 7.2 Im Übrigen ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden zuzustimmen. Art. 5 AsylV1 statuiert für Asylgesuche namentlich von Ehepaaren und Familien den Anspruch jeder urteilsfähigen Person auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Sodann bestimmt Art. 37 AsylV 1, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Mithin geht die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär, das heisst aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets vor (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 sowie BVGE 2013/21 E. 3 S. 258). Diesem Grundsatz ist das BFM in der Verfügung vom 22. August 2013 zunächst nachgekommen, indem es die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder geprüft hat. Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung dieses Entscheids und Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung der Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft hat es jedoch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 die genannten asylrechtlichen Bestimmungen sowie die Begründungspflicht verletzt. 7.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Person Asyl gewährt werden kann, welche die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG von der (originären) Asylgewährung ausgenommen wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Personen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ansonsten gegenüber solchen mit derivater Flüchtlingseigenschaft schlechter gestellt würden. Nachdem die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG indes ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 7.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist. Dieses ist anzuweisen, zunächst die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, ist subsidiär die Erfüllung der derivativen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Ihnen wären deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem den Beschwerdeführenden jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die unentgeltliche Prozessführung gemäss nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Dieses wird angewiesen, zunächst die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu prüfen, bevor - allenfalls - subsidiär über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: