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E-6688/2015

E-6688/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige Sudans mit letztem Wohnsitz in E._______ - verliessen ihren Heimatstaat legal am (...) und reisten auf dem Flugweg über Dubai am darauffolgenden Tag mit je einem Schengenvisum für Touristen in die Schweiz ein. Vom (...) bis am (...) hätten sie sich gemäss ihren Aussagen bei einem Freund in F._______ beziehungsweise bei der Cousine des Beschwerdeführers in G._______ aufgehalten. Nach der Rückkehr in die Schweiz ersuchten sie am 15. September 2014 im Empfang- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Dort fanden am 19. September 2014 die Befragungen zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/13 betreffend den Beschwerdeführer; A7/12 betreffend die Beschwerdeführerin) statt. Am 16. Januar 2015 wurden die beiden eingehend zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A13/16 betreffend den Beschwerdeführer; A14/7 betreffend die Beschwerdeführerin). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, seit der Verhaftung seines Vaters (...) und der damit einhergehenden Beschlagnahmung seines Vermögens ein unabhängiger Aktivist der Opposition gewesen zu sein. Am (...) sei er der Revolutionären Front beigetretenen und (...) habe er begonnen, sich aktiv bei der Opposition zu beteiligen beziehungsweise habe er die revolutionäre Front seit (...) beziehungsweise seit (...) mit Lastwagenfahrten nach H._______ logistisch unterstützt. Dafür seien circa einmal im Monat Güter, insbesondere (...), nach (...) und (...) transportiert worden. Für einen Transport nach (...) habe er 50'000 sudanesische Pfund, nach (...) 70'000 sudanesische Pfund verdient. I._______, der der "Befreiung von Sudan" beziehungsweise dem britischen Büro der Opposition angehört habe, sei sein Kontaktmann gewesen. Diesen habe er über seinen in Deutschland lebenden Freund J._______ kennen gelernt. Am (...) beziehungsweise am (...) seien mehrere Fahrzeuge, darunter einer seiner Lastwagen (LkW), von Anhängern der Opposition beschlagnahmt worden. Aufgrund seiner Kontakte zur Opposition habe er die Freigabe seines LkW erwirken können. Daraufhin sei er vom Sicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden, weshalb gerade sein LkW als einziges der beschlagnahmten Fahrzeuge habe zurückkehren können. Er habe erklärt, er habe den verantwortlichen Personen dafür Schmiergelder bezahlt, sei einen Tag lang festgehalten, um 22 Uhr desselben Tages aber wieder freigelassen worden. Kurz vor seiner Ausreise sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen. Am (...) seien drei seiner LkW in Richtung (...) gestartet und drei Tage später dort angekommen. I._______ habe ihn an diesem Tag telefonisch kontaktiert und ihm gesagt, dass es ein Problem mit einem der LkW gebe; es habe sich dabei um einen (...)transport gehandelt. Die Container seien zwingend an einen anderen Ort zu bringen, wozu er (der Beschwerdeführer) eingewilligt habe. Am darauffolgenden Tag (am 26. August 2014) habe er den Kontakt zum Chauffeur des betroffenen LkW und zu I._______ verloren. An jenem Abend sei er - ohne zu wissen, was genau vor sich gegangen sei - ausgereist. Auch in der Schweiz habe er die Verbindung zu den genannten Personen nicht herstellen können. Am (...) 2014 habe der Staatssicherheitsdienst dann das Haus der Familie in E._______ durchsucht und seine Mutter sowie seine jüngere Schwester befragt, was die beiden ihm am Tag darauf telefonisch mitgeteilt hätten. Von einem Angestellten seiner Werkstatt habe er dann telefonisch erfahren, dass sein Sekretär, sämtliche Fahrer und deren Chef vom Sicherheitsdienst festgenommen worden seien. Er sei daraufhin mit seiner Familie nach Deutschland zu J._______ und anschliessend zu seiner Cousine gefahren. Über sie sowie über Mitarbeiter des Unterstützungsbüros der Opposition in Grossbritannien habe er vergeblich herauszufinden versucht, was vorgefallen sei. Erst als er wieder zurück in der Schweiz gewesen und sein Sekretär aus der Haft freigelassen worden sei, habe er erfahren, dass sich im konfiszierten LkW ein gepanzertes Fahrzeug befunden habe und er (Beschwerdeführer) nun unter Verdacht stehe, eine kriminelle Tat begangen beziehungsweise fremde Mächte, respektive die Opposition unterstützt, zu haben. Darauf stehe die Todesstrafe. Nachdem ihm das Ausmass der Ereignisse im Sudan klar geworden sei, habe er den Entschluss gefasst, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, das Studium zum (...) 2008 abgeschlossen und dann für drei Jahre als selbständiger (...) in E._______ gearbeitet zu haben. Danach habe er bis zu seiner Ausreise private Geschäfte gemacht; er habe eine (...) und ein (...) gehabt. Seit seiner Ausreise würden beide Geschäfte von seinem Sekretär und seinen rund 15 Angestellten weitergeführt beziehungsweise habe das (...) aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr fortgeführt werden können. Sein Vater habe früher vier Wohnungen und einen (...) in K._______ besessen, heute habe er Eigentum in L._______. Die Eltern sowie eine Schwester lebten noch in E._______. Zwei Brüder seien zu Studienzwecken in M._______, die beiden weiteren Schwestern lebten in N._______ und O._______. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien, zwei angebliche Vorladungen des sudanesischen Staatssicherheitsdienstes vom (...) und vom (...) sowie ein Bestätigungsschreiben der P._______ vom 20. September 2014, alle im Original und in fremder Sprache, ein. Betreffend seine Identität reichte er seinen am (...) ausgestellten Reisepass mit Gültigkeitsdatum bis am (...) ein. Neben dem bereits erwähnten Schengenvisum mit Gültigkeit vom (...), befinden sich Ein- und Ausreisestempel von Q._______ und R._______ im Reisepass. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich dort zu Ferienzwecken aufgehalten. Auch habe er bereits in S._______, M._______ und T._______ Ferien gemacht. B.b Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, aufgrund der Probleme ihres Mannes beziehungsweise wegen den ihn betreffenden Vorfällen seit ihrer Ausreise, um Asyl ersucht zu haben. Ihr Mann habe sie über die Ereignisse am (...) orientiert, nachdem er über ein Telefonat mit seinen Eltern erfahren habe, dass der Sicherheitsdienst ihn zu Hause gesucht habe. Zu ihren Lebensumständen gab sie an, Ende 2004 ein Studium in (...) abgeschlossen zu haben und seit (...) 2006 bis zu ihrer Ausreise als (...) in einem mittelgrossen Umzugsunternehmen gearbeitet zu haben. Ihre Eltern seien verstorben, ihre vier Geschwister lebten alle noch im Sudan. Betreffend ihre Identität reichte sie ihren am (...) ausgestellten Reisepass mit Gültigkeitsdatum bis am (...) ein. In diesem befindet sich das bereits erwähnte Schengenvisum mit Gültigkeit vom (...) sowie Ein- und Ausreisestempel von R._______. Die Beschwerdeführerin gab an, vor ihrer Ferienreise in die Schweiz bereits für touristische Zwecke in S._______, M._______, U._______, N._______, V._______, Q._______ und R._______ sowie zuletzt geschäftlich in W._______ gewesen zu sein. C. Mit Verfügung vom 18. September 2015 - eröffnet am 21. September 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung des abweisenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 4. Dezember 2015 mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. G. Mit Replik vom 23. Dezember 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - namentlich ein weiteres Schreiben der P._______ vom 14. Oktober 2015, im Original und mit deutscher Übersetzung, drei Bestätigungs- beziehungsweise Registrierungsschreiben des X._______ vom 22. Januar 2017, 1. September 2017 und 15. Februar 2018, je in Kopie und mit deutscher Übersetzung, sowie zwei Referenzschreiben von Y._______ vom 14. Mai 2018 und von Z._______ vom 7. Mai 2018 betreffend die Integration der Familie in der Schweiz - ein. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der Aa._______ vom 13. Juni 2018 zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind.

E. 4.3.1 Sie führten aus, die Aufhebung der Verfügung rechtfertige sich bereits deshalb, weil das SEM das politische Profil des Beschwerdeführers nicht erfasst und damit auch nicht gewürdigt habe. Das SEM hielt in seiner Verfügung im Sachverhalt indessen fest, dass er gemäss seinen eigenen Ausführungen seit (...) mit der sudanesischen Opposition sympathisiere und sich seit (...) aktiv an der Unterstützung der revolutionären Front beteiligt habe (vgl. Verfügung S. 2 Ziff. 2). Das geltend gemachten Engagement hielt es aufgrund von mehreren Widersprüchen in den Ausführungen des Beschwerdeführers aber für nicht glaubhaft, was es ausführlich und - wie nachgehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) - zutreffend begründete (vgl. Verfügung S. 3). Das SEM hat das politische Profil des Beschwerdeführers damit sowohl erfasst als auch gewürdigt, wobei es die Begründung so abfasste, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite der Einschätzung ein Bild machen und diese auch sachgerecht anfechten konnten.

E. 4.3.2 Weiter wurde gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Das Vorgehen des SEM, die Beweismittel mangels Sicherheitsmerkmalen der Vorladungen beziehungsweise angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gar nicht zu prüfen und gleichzeitig die Würdigung dieser Beweismittel zu verweigern beziehungsweise als untauglich zu klassifizieren, sei willkürlich. Die Wertung der Bestätigung der P._______ als Gefälligkeitsschreiben sei absurd. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu behaupten, obwohl eingereichte einschlägige Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, und es widerspreche dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, dass zuerst die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen behauptet und erst anschliessend argumentiert werde, die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hätte zwingend die Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung sowie eine Dokumentenanalyse, durchführen müssen. Diese Einwände gehen fehl. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr hat die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente hinreichend und in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt; die Kritik in der Rechtsmitteleingabe fällt denn auch nur pauschal aus. Betreffend die eingereichten Fotografien hat das SEM etwa festgehalten, aus diesen sei nicht per se auf die geltend gemachten Ereignisse zu schliessen, da weder der Zeitpunkt ihrer Entstehung noch der Aufenthaltsort erkennbar sei (vgl. Verfügung S. 5 Ziff. 4), während die Beschwerdeführenden auf diesen Einwand bezeichnenderweise nicht näher eingingen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Es sind sodann keine Gründe dafür ersichtlich, dass das SEM eine weitere Anhörung oder eine Dokumentenanalyse hätte durchführen müssen.

E. 4.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht sei schliesslich darin zu erblicken, dass das SEM in der Verfügung mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt habe. Insbesondere habe sich die Vorinstanz weder mit der Aussage, wonach die Mutter des Beschwerdeführers auch nach der Ausreise mehrmals vom Staatssicherheitsdienst bedrängt worden sei, auseinander gesetzt noch sei es auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu J._______ eingegangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien im Übrigen insgesamt nicht hinreichend gewürdigt worden, obwohl sie die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden. Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Entscheids auch berücksichtigt. Der Umstand, dass es nicht jedes einzelne Detail festgehalten respektive in seiner Begründung genannt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. Betreffend die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Asylgründe wurde in der Rechtsmitteleingabe zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass sie in der Verfügung kaum eigenständigen Niederschlag gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin machte indessen - auch auf Beschwerdeebene - auch gar keine eigenständigen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes unter Umständen nicht zurück in ihr Heimatland gehen zu können, und um ihn habe sie Angst (vgl. A7 F7.02 und A14 F23). Insbesondere aber gab sie an, von den Ereignissen einzig seitens ihres Ehemannes bruchstückhaft erfahren zu haben (vgl. A14 F13 ff.), weshalb das SEM auch nicht veranlasst war, die Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, heranzuziehen. Bezeichnenderweise wird denn auch in der Rechtsmitteleingabe nicht näher auf die konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Den Erwägungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Übrigen zu entnehmen, dass es dort, wo die Beschwerdeführerin individuelle Umstände darlegte, diese sehr wohl berücksichtigte (vgl. Verfügung S. 5). Damit hat das SEM alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und den Sachverhalt vollständig festgestellt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs liegt unter den dargelegten Umständen nicht vor.

E. 4.3.4 Die Rüge, wonach die Vorinstanz mit der unzumutbar langen Dauer der BzP des Beschwerdeführers (über drei Stunden ohne Pause) die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt habe (m.H.a. das Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015) ist derart unbegründet, dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss, zumal sich das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 mit der Anhörung zu den Asylgründen befasst. Bezeichnenderweise wird in keiner Weise dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Dauer seiner BzP Nachteile erwachsen wären und solche sind auch nirgends ersichtlich.

E. 4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.

E. 5 Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zu prüfen:

E. 5.1 Das SEM hält dem Beschwerdeführer entgegen, aus seinen Aussagen ergäben sich diverse Widersprüche. So habe er in der BzP dargelegt, er habe eine (...) und eine (...) gehabt, welche beide im damaligen Zeitpunkt in Betrieb gewesen seien. Sein Sekretär sei vor Ort im Geschäft tätig und die (...) leite er (Beschwerdeführer) von der Schweiz aus; in der (...) habe er jemanden, der sich um den (...) kümmere. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, die (...) funktioniere weiterhin; das (...) sei jedoch nicht mehr aktiv, seit der Sicherheitsdienst in die (...) und ins Büro eingedrungen sei und drei LkW konfisziert habe. Zu seinem Engagement für die Opposition habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich geäussert. So habe er einerseits ausgesagt, seit der Verhaftung seines Vaters im Jahr (...) unabhängiger Aktivist bei der Opposition gewesen zu sein. Unmittelbar darauf habe er andererseits ausgeführt, an Aktivitäten der Opposition erst im Jahr (...) teilgenommen zu haben und dann erläutert, die Revolutionäre Front seit (...) mit seinen LkW unterstützt zu haben. Kurze Zeit später habe er gesagt, der revolutionären Front am Tag der (...) Kawda-Konferenz, am (...), beigetreten zu sein, wobei er angefügt habe, nicht Mitglied, sondern unabhängig geblieben zu sein. In diesem Zusammenhang habe er darauf hingewiesen, die Revolutionäre Front logistisch unterstützt zu haben, indem er seit (...) Transporte für diese getätigt habe. In der vertieften Anhörung habe er angegeben, die Revolutionäre Front unterstützt zu haben, weil die sudanesische Regierung die Güter seines Vaters konfisziert hätten, was indessen viele Jahre zurück läge. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihn das Studium in der Zwischenzeit vom Beitritt zur Opposition abgehalten habe, hielt das SEM entgegen, dass er das Studium 2008 abgeschlossen und erst im Jahr (...) mit der Unterstützung begonnen habe. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe er erwidert, er habe die Chance ergriffen, welche ihm am (...) geboten worden sei; das damals erstellte Dekret der Kawda-Konferenz habe seinen Ideologien entsprochen. Dass er nicht präziser darzulegen vermöge, wann er begonnen habe, die Opposition zu unterstützen, und was ihn dazu motiviert habe, sei nicht nachvollziehbar und lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er die Opposition überhaupt unterstützt habe. Die Schilderungen betreffend die Beschlagnahmung eines seiner LkW seien in mehreren Punkten unlogisch. Konstruiert wirke, dass die Probleme des Beschwerdeführers exakt an jenem Tag angefangen hätten, an dem er seine Ferien angetreten sei (nämlich am [...] als er den Kontakt zum LkW verloren habe) und sich dann just am Tag des Visa- beziehungsweise Ferienendes akzentuiert hätten (an jenem Tag sei nämlich der Sekretär freigekommen, und er habe daraufhin erfahren, dass der Staat gegen ihn ermittle). Es sei sodann unverständlich, dass er den Kontakt zum Chauffeur verloren haben wolle, nachdem sich herausgestellt habe, dass es sich bei ihm um seinen Auftraggeber I._______ gehandelt habe. Schliesslich sei kaum vorstellbar, dass die Opposition in Erfahrung habe bringen können, was I._______ dem sudanesischen Sicherheitsdienst nach seiner Inhaftierung genau gesagt habe. Was die eingereichten Fotografien betreffe, worauf mehrere Leute in Militäruniform oder in Zivil zu sehen seien, vermöge die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach diese im Garten seines Hauses gewesen seien, getrunken oder sich gewaschen hätten und vom Mittag bis Mitternacht geblieben seien, nicht zu überzeugen. Ein solcher Aufwand der sudanesischen Behörden zur Festnahme lediglich eines einzigen Zivilisten sei nicht plausibel. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sicherheitsdienst sich überhaupt für ihn interessieren sollte, nachdem er zu keinem Zeitpunkt als Oppositionsaktivist in Erscheinung getreten sei und keine Gefahr für den Bestand des sudanischen Regimes dargestellt habe. Bei den eingereichten zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft vom (...) und vom (...) handle es sich um Dokumente, die keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, sodass eine schlüssige Überprüfung der Dokumente unmöglich und deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Beim Bestätigungsschreiben der P._______ vom 20. September 2014 sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Person, die das Schreiben ausgefertigt habe, ihn gar nicht gekannt habe. Den eingereichten, bereits erwähnten Fotografien könne im Übrigen weder entnommen werden, wann noch wo diese aufgenommen worden seien, und was genau darauf zu sehen sei, weshalb sie ungeeignet seien, das geschilderte Ereignis glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die vom SEM aufgezeigten Widersprüche seien nicht stichhaltig. So sei den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP nicht zu entnehmen, dass er die (...) im Zeitpunkt der Befragung noch betrieben habe. Vielmehr deute die Ausführung, er habe dies "von Juni bis zur Ausreise" gemacht, darauf hin, dass er das Geschäft zu jenem Zeitpunkt nicht mehr geführt habe. Dass er im Zeitpunkt der BzP über die Weiterführung seines (...)geschäfts noch nicht ganz im Klaren gewesen sei, sei nachvollziehbar, da der Übergriff durch die Sicherheitsdienste erst einen Monat zuvor stattgefunden habe. Bei der Anhörung vier Monate später sei er sich der Ereignisse und deren Auswirkungen auf das Geschäft indessen bewusst gewesen. Auch habe er seine - zunächst in Sympathie bestehende, später in ein aktives Engagement mündende - Unterstützung für die Opposition sehr wohl nachvollziehbar geschildert. Diese habe unter anderem in der Teilnahme an der Kawda-Konferenz und später in direkten (...) in die Krisenregionen Sudans bestanden. Bei den vom SEM aufgeführten angeblichen Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt der Transporte für die Opposition handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Zudem gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass er sich mit der politischen Situation in seinem Herkunftsland auseinandergesetzt habe und eine klare Position beziehe. Der Hinweis des SEM "es könne ja nicht sein", dass die Daten betreffend Visum mit denjenigen der vorgebrachten Ereignisse im Sudan so gut zusammenpassen würden, tauge als Begründung für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht. Zum einen sei es haltlos, zu behaupten, ein solcher Zufall sei nicht möglich. Zum anderen sei gerade nicht von einem Zufall auszugehen, sondern habe sich I._______ wohl sehr bewusst dafür entschieden, den LkW im Zeitpunkt der Auslandreise des Beschwerdeführers für andere als die vereinbarten Zwecke zu verwenden. Dass I._______ bei den Befragungen durch den sudanischen Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer habe für den Transport verantwortlich machen wollen, zeige, dass dieser die Situation ausgenutzt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Beziehungen zu hochrangigen Oppositionellen; dass er über diese Kontakte an diverse Informationen - auch seitens der Regierung - gekommen sei, erstaune nicht. Durch die Beschlagnahmung des LkW des Beschwerdeführers stehe bereits ausser Frage, dass die sudanesischen Behörden davon ausgehen würden, dass er mit der Opposition in Verbindung stehe und ihn als Verräter betrachten und verfolgen würden. Die Mutmassung des SEM, wonach die Behörden wohl kaum einen derartig grossen Aufwand betreiben würden, um den Beschwerdeführer zu fassen, sei haltlos. Die entsprechenden Beweismittel seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass er die Opposition im Rahmen von (...) unterstützt und durch die Aktion von I._______ - bei welcher ein gepanzertes Fahrzeug, das der sudanischen Armee entwendet und mit einem Lastwagen des Beschwerdeführers transportiert worden sei - ins Visier der Behörden geraten sei, stehe fest, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe. Der Umstand, dass die Sicherheitsbehörden bei den Eltern regelmässig nach dem Beschwerdeführer fragten, bestätige dies.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Rechtsmitteleingabe werde offensichtlich versucht, ein politisches Profil zu konstruieren, obwohl ein solches aufgrund der Akten nicht bestehe. So stehe etwa die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer an der (...) Kawda-Konferenz im (...) teilgenommen habe im Widerspruch mit der Aussage in der Anhörung, wo er lediglich ausgeführt habe, mit deren Grund-sätzen sympathisiert zu haben. Dies vermöge aber noch lange kein politisches Profil zu begründen. Im Übrigen verwies das SEM noch einmal auf die Anhäufung von Unwahrscheinlichkeiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen bestätigten. Allein das Vorbringen, ein gepanzertes Fahrzeug sei mit (...) bedeckt worden, mute absurd an. Beim Vorbringen, der "Sicherheitsapparat" suche den Beschwerdeführer weiterhin und bedränge seine Mutter, handle es sich sodann um eine unsubstantiierte und durch nichts belegte Behauptung. Da die zugrundeliegende Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt werden könne, sei auch diesem Vorbringen die Grundlage entzogen.

E. 5.4 In der Replik wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen nie gesagt, dass er nicht an der Kawda-Konferenz teilgenommen habe. Im Übrigen spreche gerade für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen, was das SEM für eine "höchst absurde" Erklärung halte, würde er doch eine solche nicht erfinden.

E. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. Zunächst teilt das Gericht die Auffassung des SEM, wonach den Ausführungen des Beschwerdeführers ein - über blosse Sympathiebekundungen für die sudanesische Opposition hinausgehendes - politisches Profil nicht zu entnehmen ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass er weder konkret darzulegen vermochte, wann er der Opposition beigetreten noch was seine Motivation für ein allfälliges Engagement gewesen sei. Neben den vom SEM diesbezüglich aufgeführten Ungereimtheiten - auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann - fällt auf, dass insbesondere der Hinweis auf die Kawda-Konferenz, welche (...) stattgefunden und welche er unterstützt habe (vgl. A13 F31) beziehungsweise seit welcher er sich sinngemäss der Revolutionären Front zugehörig fühle (vgl. A5 Ziff. 7.02), nicht den Eindruck einer authentischen Erzählung erweckt, sondern konstruiert wirkt. Dieser Eindruck wird in der Rechtsmitteleingabe noch verstärkt, wo darauf hingewiesen wird, dass sein Interesse an der Beteiligung an der Opposition durch die Teilnahme an der zweiten Kawda-Konferenz weiter gewachsen sei (vgl. Beschwerde S. 9). Dass der Beschwerdeführer an der genannten Konferenz teilgenommen habe, findet - worauf das SEM in der Vernehmlassung zu Recht hinweist (vgl. ebd. S. 2) - in den Befragungsprotokollen indessen keine Stütze. Die Entgegnung in der Replik, den Akten lasse sich auch das Gegenteil nicht entnehmen überzeugt offensichtlich nicht. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (insbesondere A13 F39ff.), ergibt sich zusammenfassend kein exponiertes politisches Profil, selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls mit den Zielen der sudanesischen Opposition sympathisiert und diese mit LkW unter Umständen unterstützt haben mag. Dabei scheinen jedoch finanzielle Anreize und weniger politische Motive im Vordergrund gestanden zu haben. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen denn auch mehrere tausend Dollar pro Fahrt (vgl. A5 Ziff. 7.02; A13 F31).

E. 6.1.1 Das geltend gemachte letzte Ereignis, wonach in einem LkW des Beschwerdeführers ein gepanzertes Auto gefunden worden, er nachgehend vom sudanesischen Sicherheitsdienst zu Hause aufgesucht worden sei und gegen ihn seither ein Verfahren wegen Kollaboration mit fremden Mächten (Anmerkung: der vom Beschwerdeführer genannte Artikel 51 Bst. a des sudanesischen Strafgesetzbuchs bestraft die Unterstützung von Kriegshandlungen gegen die Regierung) ermittelt werde, erscheint im dargelegten Kontext nicht glaubhaft. Zunächst ist angesichts der nachfolgend in den Befragungen geschilderten Schwierigkeiten - unter anderem die Verhaftung seines Sekretärs - nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP noch angegeben hatte, seine beiden Geschäfte - der (...) und das (...) - seien noch in Betrieb, wobei sein Sekretär die Geschäfte beziehungsweise er selbst die (...) von der Schweiz aus leite, und er circa 15 Angestellte vor Ort habe (vgl. A5 Ziff. 1.17.05), ohne bereits auf die entsprechende Probleme hinzuweisen. Die Aussage in der Anhörung, das (...) funktioniere seit der Konfiskation des LkW und seit der Sicherheitsdienst im Betrieb eingedrungen sei, nicht mehr (vgl. A13 F17f.), was zeitlich vor der BzP lag, steht in klarem Widerspruch zur vorherigen Schilderung; dieser wird mit der Beschwerde nicht aufgelöst. Auch hatte er in der BzP lediglich angegeben, der Sekretär sei in Haft genommen worden (vgl. A5 Ziff 7.01 S.8) und in der Anhörung dann, es seien der Sekretär sowie alle Chauffeure und deren Chef verhaftet worden (vgl. A13 F31 S.6). In der BzP wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er - nachdem der Sekretär aus dem Gefängnis entlassen worden sei - erfahren habe, dass in seinem LkW etwas sichergestellt worden sei, er wisse aber nicht, worum es sich dabei gehandelt habe. Ihm würden nun aber kriminelle Handlungen gegen den Staat vorgeworfen (vgl. A5 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er bei der Schilderung seiner Asylgründe zunächst nur, dass der Sekretär nach seiner Freilassung gesagt habe, dass er seitens der Regierung einer kriminellen Handlung verdächtigt werde, weshalb er schliesslich ein Asylgesuch eingereicht habe. Erst später in der Anhörung auf die Frage des Sachbearbeiters, was die (...) überhaupt mit der Opposition zu tun hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nach der BzP über das Büro der Opposition in Grossbritannien erfahren, dass sich nebst dem (...) auch ein gepanzertes Fahrzeug in seinem LkW befunden habe (vgl. A13 F54, F57). Dass der Beschwerdeführer diesen zentralen Umstand erst so spät und auch nur nebenbei erwähnte, ist ein weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht plausibel scheine, dass die Opposition einzelne Informationen des sudanesischen Geheimdienstes, etwa die Aussagen von I._______ gegenüber den sudanesischen Ermittlungsbehörden (vgl. A13 F58, F66f.), in Erfahrung gebrachte habe.

E. 6.1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung misst das SEM den eingereichten Fotos keinen Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen zu. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr im geschilderten Kontext glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich auf die - die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigende - Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie auf die eingereichten angeblichen Vorladungen des Staatssicherheitsdienstes näher einzugehen. Diesbezüglich hat das SEM zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Dokumenten an Sicherheitsmerkmalen fehle. Ergänzend kann auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Was das mit Eingabe vom 15. Juni 2018 eingereichte Schreiben der P._______ vom 14. Oktober 2015 welches den dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt, betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem um ein Gefälligkeitsschreiben mit wenig Aussagekraft handelt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben erst drei Jahre nach seiner Entstehung einreicht. Die in Kopie eingereichten Schreiben der angeblich vom Beschwerdeführer mitbegründeten und in L._______ registrierten Organisation "X._______" vermögen im Übrigen offensichtlich kein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers darzulegen, das auf eine bei Rückkehr bestehender konkreter Gefährdung der Beschwerdeführenden hinweist.

E. 6.1.3 Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten ergebenden Abkehr der Beschwerdeführerin vom muslimischen Glauben und ihrer Bekennung zum Deismus ebenfalls keine solche Gefährdung ergibt.

E. 6.2 Im Ergebnis ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer heutigen Rückkehr nach Sudan einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden sind überdurchschnittlich gut situiert und gebildet, worauf das SEM zu Recht hingewiesen hat; auch treffen sie bei einer Rückkehr nach E._______ auf ein soziales Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar, zumal sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts Gegenteiliges ergibt. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben von Y._______ vom 14. Mai 2018, Z._______ vom 7. Mai 2018 und der Aa._______ vom 13. Juni 2018 ändern an dieser Einschätzung nichts, auch wenn weder die Bemühungen der Beschwerdeführenden um eine erfolgreiche Integration in der Schweiz noch deren Erfolg bestritten werden soll. Die Beschwerdeführenden halten sich zum einen noch nicht sehr lange hier auf und die Kinder sind noch sehr klein. Ihre nächsten Bezugspersonen sind die Familienangehörigen und eine eigenständige Integration in das weitere soziale Umfeld hat noch nicht stattgefunden, weshalb auch unter diesem Blickwinkel kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung zu erkennen ist.

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben authentische Reisepässe zu den Akten gegeben, deren Gültigkeit indessen am (...) beziehungsweise am (...) abgelaufen ist (Anmerkung: der Reisepass des älteren Sohnes ist noch bis am [...] gültig). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen, da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt worden ist. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist heute nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6688/2015 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geb. am (...), dessen Ehefrau B._______, geb. am (...), und deren Kinder C._______, geb. am (...) und D._______, geb. am (...), alle Sudan, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige Sudans mit letztem Wohnsitz in E._______ - verliessen ihren Heimatstaat legal am (...) und reisten auf dem Flugweg über Dubai am darauffolgenden Tag mit je einem Schengenvisum für Touristen in die Schweiz ein. Vom (...) bis am (...) hätten sie sich gemäss ihren Aussagen bei einem Freund in F._______ beziehungsweise bei der Cousine des Beschwerdeführers in G._______ aufgehalten. Nach der Rückkehr in die Schweiz ersuchten sie am 15. September 2014 im Empfang- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Dort fanden am 19. September 2014 die Befragungen zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/13 betreffend den Beschwerdeführer; A7/12 betreffend die Beschwerdeführerin) statt. Am 16. Januar 2015 wurden die beiden eingehend zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A13/16 betreffend den Beschwerdeführer; A14/7 betreffend die Beschwerdeführerin). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, seit der Verhaftung seines Vaters (...) und der damit einhergehenden Beschlagnahmung seines Vermögens ein unabhängiger Aktivist der Opposition gewesen zu sein. Am (...) sei er der Revolutionären Front beigetretenen und (...) habe er begonnen, sich aktiv bei der Opposition zu beteiligen beziehungsweise habe er die revolutionäre Front seit (...) beziehungsweise seit (...) mit Lastwagenfahrten nach H._______ logistisch unterstützt. Dafür seien circa einmal im Monat Güter, insbesondere (...), nach (...) und (...) transportiert worden. Für einen Transport nach (...) habe er 50'000 sudanesische Pfund, nach (...) 70'000 sudanesische Pfund verdient. I._______, der der "Befreiung von Sudan" beziehungsweise dem britischen Büro der Opposition angehört habe, sei sein Kontaktmann gewesen. Diesen habe er über seinen in Deutschland lebenden Freund J._______ kennen gelernt. Am (...) beziehungsweise am (...) seien mehrere Fahrzeuge, darunter einer seiner Lastwagen (LkW), von Anhängern der Opposition beschlagnahmt worden. Aufgrund seiner Kontakte zur Opposition habe er die Freigabe seines LkW erwirken können. Daraufhin sei er vom Sicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden, weshalb gerade sein LkW als einziges der beschlagnahmten Fahrzeuge habe zurückkehren können. Er habe erklärt, er habe den verantwortlichen Personen dafür Schmiergelder bezahlt, sei einen Tag lang festgehalten, um 22 Uhr desselben Tages aber wieder freigelassen worden. Kurz vor seiner Ausreise sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen. Am (...) seien drei seiner LkW in Richtung (...) gestartet und drei Tage später dort angekommen. I._______ habe ihn an diesem Tag telefonisch kontaktiert und ihm gesagt, dass es ein Problem mit einem der LkW gebe; es habe sich dabei um einen (...)transport gehandelt. Die Container seien zwingend an einen anderen Ort zu bringen, wozu er (der Beschwerdeführer) eingewilligt habe. Am darauffolgenden Tag (am 26. August 2014) habe er den Kontakt zum Chauffeur des betroffenen LkW und zu I._______ verloren. An jenem Abend sei er - ohne zu wissen, was genau vor sich gegangen sei - ausgereist. Auch in der Schweiz habe er die Verbindung zu den genannten Personen nicht herstellen können. Am (...) 2014 habe der Staatssicherheitsdienst dann das Haus der Familie in E._______ durchsucht und seine Mutter sowie seine jüngere Schwester befragt, was die beiden ihm am Tag darauf telefonisch mitgeteilt hätten. Von einem Angestellten seiner Werkstatt habe er dann telefonisch erfahren, dass sein Sekretär, sämtliche Fahrer und deren Chef vom Sicherheitsdienst festgenommen worden seien. Er sei daraufhin mit seiner Familie nach Deutschland zu J._______ und anschliessend zu seiner Cousine gefahren. Über sie sowie über Mitarbeiter des Unterstützungsbüros der Opposition in Grossbritannien habe er vergeblich herauszufinden versucht, was vorgefallen sei. Erst als er wieder zurück in der Schweiz gewesen und sein Sekretär aus der Haft freigelassen worden sei, habe er erfahren, dass sich im konfiszierten LkW ein gepanzertes Fahrzeug befunden habe und er (Beschwerdeführer) nun unter Verdacht stehe, eine kriminelle Tat begangen beziehungsweise fremde Mächte, respektive die Opposition unterstützt, zu haben. Darauf stehe die Todesstrafe. Nachdem ihm das Ausmass der Ereignisse im Sudan klar geworden sei, habe er den Entschluss gefasst, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, das Studium zum (...) 2008 abgeschlossen und dann für drei Jahre als selbständiger (...) in E._______ gearbeitet zu haben. Danach habe er bis zu seiner Ausreise private Geschäfte gemacht; er habe eine (...) und ein (...) gehabt. Seit seiner Ausreise würden beide Geschäfte von seinem Sekretär und seinen rund 15 Angestellten weitergeführt beziehungsweise habe das (...) aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr fortgeführt werden können. Sein Vater habe früher vier Wohnungen und einen (...) in K._______ besessen, heute habe er Eigentum in L._______. Die Eltern sowie eine Schwester lebten noch in E._______. Zwei Brüder seien zu Studienzwecken in M._______, die beiden weiteren Schwestern lebten in N._______ und O._______. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien, zwei angebliche Vorladungen des sudanesischen Staatssicherheitsdienstes vom (...) und vom (...) sowie ein Bestätigungsschreiben der P._______ vom 20. September 2014, alle im Original und in fremder Sprache, ein. Betreffend seine Identität reichte er seinen am (...) ausgestellten Reisepass mit Gültigkeitsdatum bis am (...) ein. Neben dem bereits erwähnten Schengenvisum mit Gültigkeit vom (...), befinden sich Ein- und Ausreisestempel von Q._______ und R._______ im Reisepass. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich dort zu Ferienzwecken aufgehalten. Auch habe er bereits in S._______, M._______ und T._______ Ferien gemacht. B.b Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, aufgrund der Probleme ihres Mannes beziehungsweise wegen den ihn betreffenden Vorfällen seit ihrer Ausreise, um Asyl ersucht zu haben. Ihr Mann habe sie über die Ereignisse am (...) orientiert, nachdem er über ein Telefonat mit seinen Eltern erfahren habe, dass der Sicherheitsdienst ihn zu Hause gesucht habe. Zu ihren Lebensumständen gab sie an, Ende 2004 ein Studium in (...) abgeschlossen zu haben und seit (...) 2006 bis zu ihrer Ausreise als (...) in einem mittelgrossen Umzugsunternehmen gearbeitet zu haben. Ihre Eltern seien verstorben, ihre vier Geschwister lebten alle noch im Sudan. Betreffend ihre Identität reichte sie ihren am (...) ausgestellten Reisepass mit Gültigkeitsdatum bis am (...) ein. In diesem befindet sich das bereits erwähnte Schengenvisum mit Gültigkeit vom (...) sowie Ein- und Ausreisestempel von R._______. Die Beschwerdeführerin gab an, vor ihrer Ferienreise in die Schweiz bereits für touristische Zwecke in S._______, M._______, U._______, N._______, V._______, Q._______ und R._______ sowie zuletzt geschäftlich in W._______ gewesen zu sein. C. Mit Verfügung vom 18. September 2015 - eröffnet am 21. September 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung des abweisenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 4. Dezember 2015 mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. G. Mit Replik vom 23. Dezember 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - namentlich ein weiteres Schreiben der P._______ vom 14. Oktober 2015, im Original und mit deutscher Übersetzung, drei Bestätigungs- beziehungsweise Registrierungsschreiben des X._______ vom 22. Januar 2017, 1. September 2017 und 15. Februar 2018, je in Kopie und mit deutscher Übersetzung, sowie zwei Referenzschreiben von Y._______ vom 14. Mai 2018 und von Z._______ vom 7. Mai 2018 betreffend die Integration der Familie in der Schweiz - ein. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der Aa._______ vom 13. Juni 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind. 4.3.1 Sie führten aus, die Aufhebung der Verfügung rechtfertige sich bereits deshalb, weil das SEM das politische Profil des Beschwerdeführers nicht erfasst und damit auch nicht gewürdigt habe. Das SEM hielt in seiner Verfügung im Sachverhalt indessen fest, dass er gemäss seinen eigenen Ausführungen seit (...) mit der sudanesischen Opposition sympathisiere und sich seit (...) aktiv an der Unterstützung der revolutionären Front beteiligt habe (vgl. Verfügung S. 2 Ziff. 2). Das geltend gemachten Engagement hielt es aufgrund von mehreren Widersprüchen in den Ausführungen des Beschwerdeführers aber für nicht glaubhaft, was es ausführlich und - wie nachgehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) - zutreffend begründete (vgl. Verfügung S. 3). Das SEM hat das politische Profil des Beschwerdeführers damit sowohl erfasst als auch gewürdigt, wobei es die Begründung so abfasste, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite der Einschätzung ein Bild machen und diese auch sachgerecht anfechten konnten. 4.3.2 Weiter wurde gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Das Vorgehen des SEM, die Beweismittel mangels Sicherheitsmerkmalen der Vorladungen beziehungsweise angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gar nicht zu prüfen und gleichzeitig die Würdigung dieser Beweismittel zu verweigern beziehungsweise als untauglich zu klassifizieren, sei willkürlich. Die Wertung der Bestätigung der P._______ als Gefälligkeitsschreiben sei absurd. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu behaupten, obwohl eingereichte einschlägige Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, und es widerspreche dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, dass zuerst die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen behauptet und erst anschliessend argumentiert werde, die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hätte zwingend die Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung sowie eine Dokumentenanalyse, durchführen müssen. Diese Einwände gehen fehl. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr hat die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente hinreichend und in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt; die Kritik in der Rechtsmitteleingabe fällt denn auch nur pauschal aus. Betreffend die eingereichten Fotografien hat das SEM etwa festgehalten, aus diesen sei nicht per se auf die geltend gemachten Ereignisse zu schliessen, da weder der Zeitpunkt ihrer Entstehung noch der Aufenthaltsort erkennbar sei (vgl. Verfügung S. 5 Ziff. 4), während die Beschwerdeführenden auf diesen Einwand bezeichnenderweise nicht näher eingingen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Es sind sodann keine Gründe dafür ersichtlich, dass das SEM eine weitere Anhörung oder eine Dokumentenanalyse hätte durchführen müssen. 4.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht sei schliesslich darin zu erblicken, dass das SEM in der Verfügung mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt habe. Insbesondere habe sich die Vorinstanz weder mit der Aussage, wonach die Mutter des Beschwerdeführers auch nach der Ausreise mehrmals vom Staatssicherheitsdienst bedrängt worden sei, auseinander gesetzt noch sei es auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu J._______ eingegangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien im Übrigen insgesamt nicht hinreichend gewürdigt worden, obwohl sie die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden. Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Entscheids auch berücksichtigt. Der Umstand, dass es nicht jedes einzelne Detail festgehalten respektive in seiner Begründung genannt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. Betreffend die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Asylgründe wurde in der Rechtsmitteleingabe zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass sie in der Verfügung kaum eigenständigen Niederschlag gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin machte indessen - auch auf Beschwerdeebene - auch gar keine eigenständigen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes unter Umständen nicht zurück in ihr Heimatland gehen zu können, und um ihn habe sie Angst (vgl. A7 F7.02 und A14 F23). Insbesondere aber gab sie an, von den Ereignissen einzig seitens ihres Ehemannes bruchstückhaft erfahren zu haben (vgl. A14 F13 ff.), weshalb das SEM auch nicht veranlasst war, die Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, heranzuziehen. Bezeichnenderweise wird denn auch in der Rechtsmitteleingabe nicht näher auf die konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Den Erwägungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Übrigen zu entnehmen, dass es dort, wo die Beschwerdeführerin individuelle Umstände darlegte, diese sehr wohl berücksichtigte (vgl. Verfügung S. 5). Damit hat das SEM alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und den Sachverhalt vollständig festgestellt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs liegt unter den dargelegten Umständen nicht vor. 4.3.4 Die Rüge, wonach die Vorinstanz mit der unzumutbar langen Dauer der BzP des Beschwerdeführers (über drei Stunden ohne Pause) die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt habe (m.H.a. das Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015) ist derart unbegründet, dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss, zumal sich das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 mit der Anhörung zu den Asylgründen befasst. Bezeichnenderweise wird in keiner Weise dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Dauer seiner BzP Nachteile erwachsen wären und solche sind auch nirgends ersichtlich. 4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.

5. Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zu prüfen: 5.1 Das SEM hält dem Beschwerdeführer entgegen, aus seinen Aussagen ergäben sich diverse Widersprüche. So habe er in der BzP dargelegt, er habe eine (...) und eine (...) gehabt, welche beide im damaligen Zeitpunkt in Betrieb gewesen seien. Sein Sekretär sei vor Ort im Geschäft tätig und die (...) leite er (Beschwerdeführer) von der Schweiz aus; in der (...) habe er jemanden, der sich um den (...) kümmere. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, die (...) funktioniere weiterhin; das (...) sei jedoch nicht mehr aktiv, seit der Sicherheitsdienst in die (...) und ins Büro eingedrungen sei und drei LkW konfisziert habe. Zu seinem Engagement für die Opposition habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich geäussert. So habe er einerseits ausgesagt, seit der Verhaftung seines Vaters im Jahr (...) unabhängiger Aktivist bei der Opposition gewesen zu sein. Unmittelbar darauf habe er andererseits ausgeführt, an Aktivitäten der Opposition erst im Jahr (...) teilgenommen zu haben und dann erläutert, die Revolutionäre Front seit (...) mit seinen LkW unterstützt zu haben. Kurze Zeit später habe er gesagt, der revolutionären Front am Tag der (...) Kawda-Konferenz, am (...), beigetreten zu sein, wobei er angefügt habe, nicht Mitglied, sondern unabhängig geblieben zu sein. In diesem Zusammenhang habe er darauf hingewiesen, die Revolutionäre Front logistisch unterstützt zu haben, indem er seit (...) Transporte für diese getätigt habe. In der vertieften Anhörung habe er angegeben, die Revolutionäre Front unterstützt zu haben, weil die sudanesische Regierung die Güter seines Vaters konfisziert hätten, was indessen viele Jahre zurück läge. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihn das Studium in der Zwischenzeit vom Beitritt zur Opposition abgehalten habe, hielt das SEM entgegen, dass er das Studium 2008 abgeschlossen und erst im Jahr (...) mit der Unterstützung begonnen habe. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe er erwidert, er habe die Chance ergriffen, welche ihm am (...) geboten worden sei; das damals erstellte Dekret der Kawda-Konferenz habe seinen Ideologien entsprochen. Dass er nicht präziser darzulegen vermöge, wann er begonnen habe, die Opposition zu unterstützen, und was ihn dazu motiviert habe, sei nicht nachvollziehbar und lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er die Opposition überhaupt unterstützt habe. Die Schilderungen betreffend die Beschlagnahmung eines seiner LkW seien in mehreren Punkten unlogisch. Konstruiert wirke, dass die Probleme des Beschwerdeführers exakt an jenem Tag angefangen hätten, an dem er seine Ferien angetreten sei (nämlich am [...] als er den Kontakt zum LkW verloren habe) und sich dann just am Tag des Visa- beziehungsweise Ferienendes akzentuiert hätten (an jenem Tag sei nämlich der Sekretär freigekommen, und er habe daraufhin erfahren, dass der Staat gegen ihn ermittle). Es sei sodann unverständlich, dass er den Kontakt zum Chauffeur verloren haben wolle, nachdem sich herausgestellt habe, dass es sich bei ihm um seinen Auftraggeber I._______ gehandelt habe. Schliesslich sei kaum vorstellbar, dass die Opposition in Erfahrung habe bringen können, was I._______ dem sudanesischen Sicherheitsdienst nach seiner Inhaftierung genau gesagt habe. Was die eingereichten Fotografien betreffe, worauf mehrere Leute in Militäruniform oder in Zivil zu sehen seien, vermöge die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach diese im Garten seines Hauses gewesen seien, getrunken oder sich gewaschen hätten und vom Mittag bis Mitternacht geblieben seien, nicht zu überzeugen. Ein solcher Aufwand der sudanesischen Behörden zur Festnahme lediglich eines einzigen Zivilisten sei nicht plausibel. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sicherheitsdienst sich überhaupt für ihn interessieren sollte, nachdem er zu keinem Zeitpunkt als Oppositionsaktivist in Erscheinung getreten sei und keine Gefahr für den Bestand des sudanischen Regimes dargestellt habe. Bei den eingereichten zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft vom (...) und vom (...) handle es sich um Dokumente, die keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, sodass eine schlüssige Überprüfung der Dokumente unmöglich und deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Beim Bestätigungsschreiben der P._______ vom 20. September 2014 sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Person, die das Schreiben ausgefertigt habe, ihn gar nicht gekannt habe. Den eingereichten, bereits erwähnten Fotografien könne im Übrigen weder entnommen werden, wann noch wo diese aufgenommen worden seien, und was genau darauf zu sehen sei, weshalb sie ungeeignet seien, das geschilderte Ereignis glaubhaft zu machen. 5.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die vom SEM aufgezeigten Widersprüche seien nicht stichhaltig. So sei den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP nicht zu entnehmen, dass er die (...) im Zeitpunkt der Befragung noch betrieben habe. Vielmehr deute die Ausführung, er habe dies "von Juni bis zur Ausreise" gemacht, darauf hin, dass er das Geschäft zu jenem Zeitpunkt nicht mehr geführt habe. Dass er im Zeitpunkt der BzP über die Weiterführung seines (...)geschäfts noch nicht ganz im Klaren gewesen sei, sei nachvollziehbar, da der Übergriff durch die Sicherheitsdienste erst einen Monat zuvor stattgefunden habe. Bei der Anhörung vier Monate später sei er sich der Ereignisse und deren Auswirkungen auf das Geschäft indessen bewusst gewesen. Auch habe er seine - zunächst in Sympathie bestehende, später in ein aktives Engagement mündende - Unterstützung für die Opposition sehr wohl nachvollziehbar geschildert. Diese habe unter anderem in der Teilnahme an der Kawda-Konferenz und später in direkten (...) in die Krisenregionen Sudans bestanden. Bei den vom SEM aufgeführten angeblichen Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt der Transporte für die Opposition handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Zudem gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass er sich mit der politischen Situation in seinem Herkunftsland auseinandergesetzt habe und eine klare Position beziehe. Der Hinweis des SEM "es könne ja nicht sein", dass die Daten betreffend Visum mit denjenigen der vorgebrachten Ereignisse im Sudan so gut zusammenpassen würden, tauge als Begründung für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht. Zum einen sei es haltlos, zu behaupten, ein solcher Zufall sei nicht möglich. Zum anderen sei gerade nicht von einem Zufall auszugehen, sondern habe sich I._______ wohl sehr bewusst dafür entschieden, den LkW im Zeitpunkt der Auslandreise des Beschwerdeführers für andere als die vereinbarten Zwecke zu verwenden. Dass I._______ bei den Befragungen durch den sudanischen Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer habe für den Transport verantwortlich machen wollen, zeige, dass dieser die Situation ausgenutzt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Beziehungen zu hochrangigen Oppositionellen; dass er über diese Kontakte an diverse Informationen - auch seitens der Regierung - gekommen sei, erstaune nicht. Durch die Beschlagnahmung des LkW des Beschwerdeführers stehe bereits ausser Frage, dass die sudanesischen Behörden davon ausgehen würden, dass er mit der Opposition in Verbindung stehe und ihn als Verräter betrachten und verfolgen würden. Die Mutmassung des SEM, wonach die Behörden wohl kaum einen derartig grossen Aufwand betreiben würden, um den Beschwerdeführer zu fassen, sei haltlos. Die entsprechenden Beweismittel seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass er die Opposition im Rahmen von (...) unterstützt und durch die Aktion von I._______ - bei welcher ein gepanzertes Fahrzeug, das der sudanischen Armee entwendet und mit einem Lastwagen des Beschwerdeführers transportiert worden sei - ins Visier der Behörden geraten sei, stehe fest, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe. Der Umstand, dass die Sicherheitsbehörden bei den Eltern regelmässig nach dem Beschwerdeführer fragten, bestätige dies. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Rechtsmitteleingabe werde offensichtlich versucht, ein politisches Profil zu konstruieren, obwohl ein solches aufgrund der Akten nicht bestehe. So stehe etwa die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer an der (...) Kawda-Konferenz im (...) teilgenommen habe im Widerspruch mit der Aussage in der Anhörung, wo er lediglich ausgeführt habe, mit deren Grund-sätzen sympathisiert zu haben. Dies vermöge aber noch lange kein politisches Profil zu begründen. Im Übrigen verwies das SEM noch einmal auf die Anhäufung von Unwahrscheinlichkeiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen bestätigten. Allein das Vorbringen, ein gepanzertes Fahrzeug sei mit (...) bedeckt worden, mute absurd an. Beim Vorbringen, der "Sicherheitsapparat" suche den Beschwerdeführer weiterhin und bedränge seine Mutter, handle es sich sodann um eine unsubstantiierte und durch nichts belegte Behauptung. Da die zugrundeliegende Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt werden könne, sei auch diesem Vorbringen die Grundlage entzogen. 5.4 In der Replik wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen nie gesagt, dass er nicht an der Kawda-Konferenz teilgenommen habe. Im Übrigen spreche gerade für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen, was das SEM für eine "höchst absurde" Erklärung halte, würde er doch eine solche nicht erfinden. 6. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. Zunächst teilt das Gericht die Auffassung des SEM, wonach den Ausführungen des Beschwerdeführers ein - über blosse Sympathiebekundungen für die sudanesische Opposition hinausgehendes - politisches Profil nicht zu entnehmen ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass er weder konkret darzulegen vermochte, wann er der Opposition beigetreten noch was seine Motivation für ein allfälliges Engagement gewesen sei. Neben den vom SEM diesbezüglich aufgeführten Ungereimtheiten - auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann - fällt auf, dass insbesondere der Hinweis auf die Kawda-Konferenz, welche (...) stattgefunden und welche er unterstützt habe (vgl. A13 F31) beziehungsweise seit welcher er sich sinngemäss der Revolutionären Front zugehörig fühle (vgl. A5 Ziff. 7.02), nicht den Eindruck einer authentischen Erzählung erweckt, sondern konstruiert wirkt. Dieser Eindruck wird in der Rechtsmitteleingabe noch verstärkt, wo darauf hingewiesen wird, dass sein Interesse an der Beteiligung an der Opposition durch die Teilnahme an der zweiten Kawda-Konferenz weiter gewachsen sei (vgl. Beschwerde S. 9). Dass der Beschwerdeführer an der genannten Konferenz teilgenommen habe, findet - worauf das SEM in der Vernehmlassung zu Recht hinweist (vgl. ebd. S. 2) - in den Befragungsprotokollen indessen keine Stütze. Die Entgegnung in der Replik, den Akten lasse sich auch das Gegenteil nicht entnehmen überzeugt offensichtlich nicht. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (insbesondere A13 F39ff.), ergibt sich zusammenfassend kein exponiertes politisches Profil, selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls mit den Zielen der sudanesischen Opposition sympathisiert und diese mit LkW unter Umständen unterstützt haben mag. Dabei scheinen jedoch finanzielle Anreize und weniger politische Motive im Vordergrund gestanden zu haben. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen denn auch mehrere tausend Dollar pro Fahrt (vgl. A5 Ziff. 7.02; A13 F31). 6.1.1 Das geltend gemachte letzte Ereignis, wonach in einem LkW des Beschwerdeführers ein gepanzertes Auto gefunden worden, er nachgehend vom sudanesischen Sicherheitsdienst zu Hause aufgesucht worden sei und gegen ihn seither ein Verfahren wegen Kollaboration mit fremden Mächten (Anmerkung: der vom Beschwerdeführer genannte Artikel 51 Bst. a des sudanesischen Strafgesetzbuchs bestraft die Unterstützung von Kriegshandlungen gegen die Regierung) ermittelt werde, erscheint im dargelegten Kontext nicht glaubhaft. Zunächst ist angesichts der nachfolgend in den Befragungen geschilderten Schwierigkeiten - unter anderem die Verhaftung seines Sekretärs - nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP noch angegeben hatte, seine beiden Geschäfte - der (...) und das (...) - seien noch in Betrieb, wobei sein Sekretär die Geschäfte beziehungsweise er selbst die (...) von der Schweiz aus leite, und er circa 15 Angestellte vor Ort habe (vgl. A5 Ziff. 1.17.05), ohne bereits auf die entsprechende Probleme hinzuweisen. Die Aussage in der Anhörung, das (...) funktioniere seit der Konfiskation des LkW und seit der Sicherheitsdienst im Betrieb eingedrungen sei, nicht mehr (vgl. A13 F17f.), was zeitlich vor der BzP lag, steht in klarem Widerspruch zur vorherigen Schilderung; dieser wird mit der Beschwerde nicht aufgelöst. Auch hatte er in der BzP lediglich angegeben, der Sekretär sei in Haft genommen worden (vgl. A5 Ziff 7.01 S.8) und in der Anhörung dann, es seien der Sekretär sowie alle Chauffeure und deren Chef verhaftet worden (vgl. A13 F31 S.6). In der BzP wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er - nachdem der Sekretär aus dem Gefängnis entlassen worden sei - erfahren habe, dass in seinem LkW etwas sichergestellt worden sei, er wisse aber nicht, worum es sich dabei gehandelt habe. Ihm würden nun aber kriminelle Handlungen gegen den Staat vorgeworfen (vgl. A5 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er bei der Schilderung seiner Asylgründe zunächst nur, dass der Sekretär nach seiner Freilassung gesagt habe, dass er seitens der Regierung einer kriminellen Handlung verdächtigt werde, weshalb er schliesslich ein Asylgesuch eingereicht habe. Erst später in der Anhörung auf die Frage des Sachbearbeiters, was die (...) überhaupt mit der Opposition zu tun hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nach der BzP über das Büro der Opposition in Grossbritannien erfahren, dass sich nebst dem (...) auch ein gepanzertes Fahrzeug in seinem LkW befunden habe (vgl. A13 F54, F57). Dass der Beschwerdeführer diesen zentralen Umstand erst so spät und auch nur nebenbei erwähnte, ist ein weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht plausibel scheine, dass die Opposition einzelne Informationen des sudanesischen Geheimdienstes, etwa die Aussagen von I._______ gegenüber den sudanesischen Ermittlungsbehörden (vgl. A13 F58, F66f.), in Erfahrung gebrachte habe. 6.1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung misst das SEM den eingereichten Fotos keinen Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen zu. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr im geschilderten Kontext glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich auf die - die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigende - Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie auf die eingereichten angeblichen Vorladungen des Staatssicherheitsdienstes näher einzugehen. Diesbezüglich hat das SEM zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Dokumenten an Sicherheitsmerkmalen fehle. Ergänzend kann auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Was das mit Eingabe vom 15. Juni 2018 eingereichte Schreiben der P._______ vom 14. Oktober 2015 welches den dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt, betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem um ein Gefälligkeitsschreiben mit wenig Aussagekraft handelt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben erst drei Jahre nach seiner Entstehung einreicht. Die in Kopie eingereichten Schreiben der angeblich vom Beschwerdeführer mitbegründeten und in L._______ registrierten Organisation "X._______" vermögen im Übrigen offensichtlich kein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers darzulegen, das auf eine bei Rückkehr bestehender konkreter Gefährdung der Beschwerdeführenden hinweist. 6.1.3 Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten ergebenden Abkehr der Beschwerdeführerin vom muslimischen Glauben und ihrer Bekennung zum Deismus ebenfalls keine solche Gefährdung ergibt. 6.2 Im Ergebnis ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer heutigen Rückkehr nach Sudan einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden sind überdurchschnittlich gut situiert und gebildet, worauf das SEM zu Recht hingewiesen hat; auch treffen sie bei einer Rückkehr nach E._______ auf ein soziales Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar, zumal sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts Gegenteiliges ergibt. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben von Y._______ vom 14. Mai 2018, Z._______ vom 7. Mai 2018 und der Aa._______ vom 13. Juni 2018 ändern an dieser Einschätzung nichts, auch wenn weder die Bemühungen der Beschwerdeführenden um eine erfolgreiche Integration in der Schweiz noch deren Erfolg bestritten werden soll. Die Beschwerdeführenden halten sich zum einen noch nicht sehr lange hier auf und die Kinder sind noch sehr klein. Ihre nächsten Bezugspersonen sind die Familienangehörigen und eine eigenständige Integration in das weitere soziale Umfeld hat noch nicht stattgefunden, weshalb auch unter diesem Blickwinkel kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung zu erkennen ist. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben authentische Reisepässe zu den Akten gegeben, deren Gültigkeit indessen am (...) beziehungsweise am (...) abgelaufen ist (Anmerkung: der Reisepass des älteren Sohnes ist noch bis am [...] gültig). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen, da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt worden ist. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist heute nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: