Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und der Anhörung vom 25. Januar 2017 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Später sei er mit seiner Familie nach C._______ (Provinz D._______) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater gelebt habe. Am (...) 2015 sei er über E._______ legal mit seinem Pass in die Türkei gereist. Von F._______ sei er über eine ihm unbekannte Route am 5. August 2015 in die Schweiz gelangt. Am 7. August 2015 reichte er hier sein Asylgesuch ein. A.b Zu den Gründen, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Lebensumstände seien immer schwieriger geworden durch die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge aus Syrien und arabischer Iraker. So habe es keine Arbeit mehr gegeben. Zwar habe er manchmal in (...) gearbeitet, sein Herkunftsort B._______ habe aber nahe der türkischen Grenze gelegen und sei, wie viele Dörfer in dieser Region, nicht mehr zugänglich gewesen. Dies, weil die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; kurdische Arbeiterpartei) dort Stellung bezogen habe und die türkische Armee diese bombardierten. Sie seien aber während der Arbeit auf ihrem Land in B._______ auch von Angehörigen der PKK schikaniert worden. Diese hätten ihnen verboten, sich nach 16 Uhr draussen aufzuhalten, kurdische Flaggen oder solche der Yeketi Partei und der El Parti mitzubringen. Zudem hätten sie ihnen aus verschiedenen Gründen untersagt, ins Dorf zu kommen, etwa wenn sie eine Sitzung gehabt hätten. In diesem Zusammenhang seien sie seit 2005 auch immer wieder bedroht worden. Sie hätten sich wegen den Schikanen und Drohungen auch an die kommunalen Behörden gewandt, diese hätten zwar gesagt, sie kümmerten sich darum, passiert sei aber nichts; auch nicht, als 2014 ein Mann in C._______ von diesen Leuten umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, viele Personen aus seiner Herkunftsgegend seien zu den Peshmerga gegangen. Auch er selbst habe sich um eine Aufnahme bemüht, und er habe einmal während ein paar Tagen als Freiwilliger gedient. Eine definitive Aufnahme sei ihm jedoch wegen fehlender Kontakte nicht gelungen beziehungsweise habe er sich ihnen nicht anschliessen wollen, da er Tötungen und Kämpfe nicht möge. Im Jahr 2014 sei sein (...), mit dem er sehr eng befreundet gewesen sei, und der ebenfalls bei den Peshmerga gekämpft habe, vom sog. Islamischen Staat (IS) umgebracht worden. Auch weitere 25 Personen aus seiner Verwandtschaft seien in den Kämpfen nahe von G._______ umgebracht worden. Nach dem Tod seines (...) habe er nicht mehr länger im Irak bleiben wollen. A.c Zu seinen Lebensumständen im Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus, er habe während zwölf Jahren die Schule in C._______ besucht, jedoch keinen Abschluss erlangt. Neben der Schule habe er auf dem Land seiner Familie in B._______ gearbeitet und nach deren Beendigung sei er in C._______ während sechs oder sieben Jahren gelegentlich als Tagelöhner (...) tätig gewesen. Sein Vater sowie je zwei seiner Brüder und Schwestern wohnten nach wie vor in ihren eigenen Häusern in C._______; eine seiner Schwestern lebe in E._______. Weitere Verwandte, wie Onkel und Tanten, zu denen er ebenfalls Kontakt pflege, lebten auch in C._______. Sein Bruder H._______ diene bei den Peshmerga, wie früher sein Vater; die anderen Brüder arbeiteten (...) und besässen eigenes Land. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische ID-Karte sowie den irakischen Führerschein im Original ein. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 7. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 23. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Als Beilage reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie der angefoch-tenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und je zwei Fragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Autonomen Region Kurdistans vom 29. März 2018. D. Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie erwog dazu insbesondere, die Angriffe der türkischen Luftwaffe, welche gegen die in der Region stationierten PKK-Angehörigen gerichtet seien, sowie der Einfluss der PKK in der Region beträfen alle Bürger. Das SEM anerkenne zwar die schwierigen Umstände in dieser Region und die damit einhergehenden Besorgnisse der kurdischen Zivilbevölkerung, jedoch bezögen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen mehrheitlich auf die allgemeine Lage, die viele Personen gleichermassen betreffe. Solchen allgemeinen durch die Konfliktlage bedingten Nachteilen käme keine Asylrelevanz zu. Im Weiteren sei die wirtschaftlich schlechte Lage in C._______ durch die instabile Situation in der Region und die grossen Fluchtbewegungen bedingt. Diese sei deshalb ebenso der allgemeinen Lage zuzurechnen und ziele nicht persönlich auf den Beschwerdeführer ab. Folglich entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausführung der Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung, ihm sei eine Aufnahme zu den Peshmerga wegen fehlender Kontakte nicht gelungen, sei falsch. Vielmehr habe er anlässlich der Bundesanhörung mehrmals betont, Kämpfen und Töten widersprächen seinem Charakter, weshalb er das Training freiwillig abgebrochen habe. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz im Sachverhalt, dass er den Irak wegen fehlenden Zukunftsaussichten und der schlechten Situation auf dem Arbeitsmarkt verlassen habe, unvollständig. So hätten ihn auch die Drohungen seitens der PKK und die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Peshmerga dazu veranlasst, sein Heimatland zu verlassen. Ferner beträfen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die von ihm geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen nicht alle Menschen in seiner Heimatregion, sondern nur solche wie ihn. Denn die Guerillas der PKK hätten ihn und seine Familie mehrmals persönlich mit der Verhaftung oder dem Tod bedroht. Da die Behörden in C._______ nicht in der Lage gewesen seien, ihnen gegen diese Drohungen Schutz zu bieten, habe er sich aus dieser ausweglosen Situation nur durch Flucht retten können. Viele seiner Verwandten seien bei den Kämpfen zwischen der IS-Schergen und den kurdischen Streitkräften ums Leben gekommen; insbesondere habe die Tötung seines (...) ihn sehr stark betroffen und in ihm grosse Angst vor einem ähnlichen Ende ausgelöst. Ein Entkommen aus den kriegerischen Auseinandersetzungen sei nur durch die Flucht ins Ausland möglich gewesen. Folglich sei Angst vor einer Verhaftung oder Tötung sein Fluchtgrund gewesen; das SEM habe seine damalige Situation bei der Beurteilung seiner Asylgründe nicht in Betracht gezogen.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe den Grund, weshalb er nicht bei den Peshmerga gedient habe, falsch festgestellt, ist ihm zu entgegnen, dass er anlässlich der BzP sehr deutlich angegeben hatte, er habe versucht, ihnen beizutreten, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil es dazu besonderer Beziehungen zu den Behörden bedürfe (vgl. A4 Ziff. 7.01). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grund, weshalb er nicht als Peshmerga gedient habe, für die Beurteilung seines Asylgesuches erheblich sein könnte. Des Weiteren geht sowohl aus dem Sachverhalt als auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, dass das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt hat, insbesondere auch die vorgebrachten Drohungen seitens der PKK. Inwiefern eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es keinen Anlass gibt, daran zu zweifeln, dass die PKK den Beschwerdeführer und seine Familie schikanierten oder gar bedrohten, wenn sie sich an ihren Herkunftsort an der türkischen Grenze begeben hätten, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, es habe sich dabei nicht um asylrelevante Nachteile gehandelt. Es ist nämlich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ohne weiteres davon auszugehen, die Drohungen hätten damit in Zusammenhang gestanden, dass die Guerillas die Dorfbewohner von ihren Stellungen fernhalten wollten. Damit fehlt es diesen Nachteilen bereits an einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen); es ist vielmehr davon auszugehen, alle Personen, die sich in diese Umgebung begeben hätten, wären davon gleich wie der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Auch ist, entgegen dem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, die kurdischen Behörden hätten keinen Schutz bieten wollen, davon auszugehen, diese seien grundsätzlich schutzwillig und auch -fähig; diese Einschätzung wird im Übrigen auch im vom Beschwerdeführer eingereichten ACCORD-Bericht geteilt (ebd. S. 2). Zwar ist die Angst des Beschwerdeführers nach der Tötung seines (...), der für die Peshmerga gekämpft habe, sowie zahlreicher weiterer Verwandter seines Stammes, die im Rahmen von Kämpfen mit dem IS getötet worden seien, angesichts der volatilen Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet nachvollziehbar. Eine gegen ihn selbst gezielte, asylrelevante Verfolgung seitens des IS lässt sich aber, insbesondere im heutigen Zeitpunkt, offensichtlich nicht begründen. Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als asylrelevant zu erachten.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. das Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.2.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak ist anerkanntermassen volatil. Der Beschwerdeführer selbst gesteht aber ein, dass sich die Gewalt hauptsächlich auf den Zentral- und Südirak konzentriere. Was die aktuelle Situation in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher die Provinz Dohuk gehört, betrifft, so ist diese insbesondere von einer grossen Flüchtlingswelle betroffen, die ihrerseits Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage in dieser Region zeitigt. Es ist aber in der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Diese Einschätzung im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 gilt auch heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2 m.w.H.). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen geäussert; darauf kann verwiesen werden (ebd. Abschnitt III E. 2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern er persönlich in einer Weise betroffen wäre, die als existenzgefährdend zu würdigen wäre. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, es komme in der Grenzregion zur Türkei zu Gefechten zwischen den Guerillas der PKK und der türkischen Armee. Wie das SEM unter dem Aspekt der Asylgewährung zutreffend erwogen hat, ist davon auszugehen, die türkischen Angriffe beträfen vorab die Stellungen der PKK. Zwar waren offenbar - wie aus dem ACCORD-Bericht hervorgeht - im Frühjahr 2018 in grenznahen Dörfern vereinzelt auch Zivilpersonen von den türkischen Angriffen betroffen. Es ist aber heute offensichtlich nicht davon auszugehen, auch die in Städten wie C._______ oder gar der Grossstadt E._______ lebende Zivilbevölkerung sei in den Fokus der Angriffe geraten. Das SEM kommt in Abwägung der individuellen Faktoren zutreffend zum Schluss, im Fall des Beschwerdeführers sei von begünstigenden Faktoren auszugehen. Auch diesbezüglich kann auf die ausführliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der Autonomen Region Kurdistan durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. dazu Urteil des BVGer E- 6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.3.3 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Personen in seiner Situation eher bessergestellt ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er wiederholt, zuletzt kurz vor seiner Ausreise, nach I._______ gereist sei, um Freunde zu besuchen respektive Einkäufe zu tätigen (vgl. A4 Ziff. 2.04). Auch kann festgehalten werden, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nebst den nächsten Angehörigen noch weitere Verwandte wohnen (vgl. A11 F31 f.). Zudem gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte nicht in einer der Grossstädte D._______ oder E._______ (wo eine seiner Schwestern wohnt) leben. Zusammenfassend verkennt das Gericht nicht, dass es für den Beschwerdeführer nicht einfach ist, in den Nordirak zurückzukehren, um dort wieder Fuss zu fassen. Dennoch ist offensichtlich nicht von einer drohenden existenziellen Gefährdung auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, zumal in seinen individuellen Umständen begünstigende Kriterien liegen.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich und dieser im Sinne des Gesetzes möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6681/2018 Urteil vom 7. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und der Anhörung vom 25. Januar 2017 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Später sei er mit seiner Familie nach C._______ (Provinz D._______) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater gelebt habe. Am (...) 2015 sei er über E._______ legal mit seinem Pass in die Türkei gereist. Von F._______ sei er über eine ihm unbekannte Route am 5. August 2015 in die Schweiz gelangt. Am 7. August 2015 reichte er hier sein Asylgesuch ein. A.b Zu den Gründen, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Lebensumstände seien immer schwieriger geworden durch die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge aus Syrien und arabischer Iraker. So habe es keine Arbeit mehr gegeben. Zwar habe er manchmal in (...) gearbeitet, sein Herkunftsort B._______ habe aber nahe der türkischen Grenze gelegen und sei, wie viele Dörfer in dieser Region, nicht mehr zugänglich gewesen. Dies, weil die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; kurdische Arbeiterpartei) dort Stellung bezogen habe und die türkische Armee diese bombardierten. Sie seien aber während der Arbeit auf ihrem Land in B._______ auch von Angehörigen der PKK schikaniert worden. Diese hätten ihnen verboten, sich nach 16 Uhr draussen aufzuhalten, kurdische Flaggen oder solche der Yeketi Partei und der El Parti mitzubringen. Zudem hätten sie ihnen aus verschiedenen Gründen untersagt, ins Dorf zu kommen, etwa wenn sie eine Sitzung gehabt hätten. In diesem Zusammenhang seien sie seit 2005 auch immer wieder bedroht worden. Sie hätten sich wegen den Schikanen und Drohungen auch an die kommunalen Behörden gewandt, diese hätten zwar gesagt, sie kümmerten sich darum, passiert sei aber nichts; auch nicht, als 2014 ein Mann in C._______ von diesen Leuten umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, viele Personen aus seiner Herkunftsgegend seien zu den Peshmerga gegangen. Auch er selbst habe sich um eine Aufnahme bemüht, und er habe einmal während ein paar Tagen als Freiwilliger gedient. Eine definitive Aufnahme sei ihm jedoch wegen fehlender Kontakte nicht gelungen beziehungsweise habe er sich ihnen nicht anschliessen wollen, da er Tötungen und Kämpfe nicht möge. Im Jahr 2014 sei sein (...), mit dem er sehr eng befreundet gewesen sei, und der ebenfalls bei den Peshmerga gekämpft habe, vom sog. Islamischen Staat (IS) umgebracht worden. Auch weitere 25 Personen aus seiner Verwandtschaft seien in den Kämpfen nahe von G._______ umgebracht worden. Nach dem Tod seines (...) habe er nicht mehr länger im Irak bleiben wollen. A.c Zu seinen Lebensumständen im Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus, er habe während zwölf Jahren die Schule in C._______ besucht, jedoch keinen Abschluss erlangt. Neben der Schule habe er auf dem Land seiner Familie in B._______ gearbeitet und nach deren Beendigung sei er in C._______ während sechs oder sieben Jahren gelegentlich als Tagelöhner (...) tätig gewesen. Sein Vater sowie je zwei seiner Brüder und Schwestern wohnten nach wie vor in ihren eigenen Häusern in C._______; eine seiner Schwestern lebe in E._______. Weitere Verwandte, wie Onkel und Tanten, zu denen er ebenfalls Kontakt pflege, lebten auch in C._______. Sein Bruder H._______ diene bei den Peshmerga, wie früher sein Vater; die anderen Brüder arbeiteten (...) und besässen eigenes Land. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische ID-Karte sowie den irakischen Führerschein im Original ein. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 7. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 23. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Als Beilage reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie der angefoch-tenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und je zwei Fragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Autonomen Region Kurdistans vom 29. März 2018. D. Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie erwog dazu insbesondere, die Angriffe der türkischen Luftwaffe, welche gegen die in der Region stationierten PKK-Angehörigen gerichtet seien, sowie der Einfluss der PKK in der Region beträfen alle Bürger. Das SEM anerkenne zwar die schwierigen Umstände in dieser Region und die damit einhergehenden Besorgnisse der kurdischen Zivilbevölkerung, jedoch bezögen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen mehrheitlich auf die allgemeine Lage, die viele Personen gleichermassen betreffe. Solchen allgemeinen durch die Konfliktlage bedingten Nachteilen käme keine Asylrelevanz zu. Im Weiteren sei die wirtschaftlich schlechte Lage in C._______ durch die instabile Situation in der Region und die grossen Fluchtbewegungen bedingt. Diese sei deshalb ebenso der allgemeinen Lage zuzurechnen und ziele nicht persönlich auf den Beschwerdeführer ab. Folglich entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausführung der Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung, ihm sei eine Aufnahme zu den Peshmerga wegen fehlender Kontakte nicht gelungen, sei falsch. Vielmehr habe er anlässlich der Bundesanhörung mehrmals betont, Kämpfen und Töten widersprächen seinem Charakter, weshalb er das Training freiwillig abgebrochen habe. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz im Sachverhalt, dass er den Irak wegen fehlenden Zukunftsaussichten und der schlechten Situation auf dem Arbeitsmarkt verlassen habe, unvollständig. So hätten ihn auch die Drohungen seitens der PKK und die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Peshmerga dazu veranlasst, sein Heimatland zu verlassen. Ferner beträfen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die von ihm geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen nicht alle Menschen in seiner Heimatregion, sondern nur solche wie ihn. Denn die Guerillas der PKK hätten ihn und seine Familie mehrmals persönlich mit der Verhaftung oder dem Tod bedroht. Da die Behörden in C._______ nicht in der Lage gewesen seien, ihnen gegen diese Drohungen Schutz zu bieten, habe er sich aus dieser ausweglosen Situation nur durch Flucht retten können. Viele seiner Verwandten seien bei den Kämpfen zwischen der IS-Schergen und den kurdischen Streitkräften ums Leben gekommen; insbesondere habe die Tötung seines (...) ihn sehr stark betroffen und in ihm grosse Angst vor einem ähnlichen Ende ausgelöst. Ein Entkommen aus den kriegerischen Auseinandersetzungen sei nur durch die Flucht ins Ausland möglich gewesen. Folglich sei Angst vor einer Verhaftung oder Tötung sein Fluchtgrund gewesen; das SEM habe seine damalige Situation bei der Beurteilung seiner Asylgründe nicht in Betracht gezogen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe den Grund, weshalb er nicht bei den Peshmerga gedient habe, falsch festgestellt, ist ihm zu entgegnen, dass er anlässlich der BzP sehr deutlich angegeben hatte, er habe versucht, ihnen beizutreten, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil es dazu besonderer Beziehungen zu den Behörden bedürfe (vgl. A4 Ziff. 7.01). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grund, weshalb er nicht als Peshmerga gedient habe, für die Beurteilung seines Asylgesuches erheblich sein könnte. Des Weiteren geht sowohl aus dem Sachverhalt als auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, dass das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt hat, insbesondere auch die vorgebrachten Drohungen seitens der PKK. Inwiefern eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es keinen Anlass gibt, daran zu zweifeln, dass die PKK den Beschwerdeführer und seine Familie schikanierten oder gar bedrohten, wenn sie sich an ihren Herkunftsort an der türkischen Grenze begeben hätten, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, es habe sich dabei nicht um asylrelevante Nachteile gehandelt. Es ist nämlich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ohne weiteres davon auszugehen, die Drohungen hätten damit in Zusammenhang gestanden, dass die Guerillas die Dorfbewohner von ihren Stellungen fernhalten wollten. Damit fehlt es diesen Nachteilen bereits an einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen); es ist vielmehr davon auszugehen, alle Personen, die sich in diese Umgebung begeben hätten, wären davon gleich wie der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Auch ist, entgegen dem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, die kurdischen Behörden hätten keinen Schutz bieten wollen, davon auszugehen, diese seien grundsätzlich schutzwillig und auch -fähig; diese Einschätzung wird im Übrigen auch im vom Beschwerdeführer eingereichten ACCORD-Bericht geteilt (ebd. S. 2). Zwar ist die Angst des Beschwerdeführers nach der Tötung seines (...), der für die Peshmerga gekämpft habe, sowie zahlreicher weiterer Verwandter seines Stammes, die im Rahmen von Kämpfen mit dem IS getötet worden seien, angesichts der volatilen Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet nachvollziehbar. Eine gegen ihn selbst gezielte, asylrelevante Verfolgung seitens des IS lässt sich aber, insbesondere im heutigen Zeitpunkt, offensichtlich nicht begründen. Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als asylrelevant zu erachten. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. das Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.2.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak ist anerkanntermassen volatil. Der Beschwerdeführer selbst gesteht aber ein, dass sich die Gewalt hauptsächlich auf den Zentral- und Südirak konzentriere. Was die aktuelle Situation in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher die Provinz Dohuk gehört, betrifft, so ist diese insbesondere von einer grossen Flüchtlingswelle betroffen, die ihrerseits Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage in dieser Region zeitigt. Es ist aber in der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Diese Einschätzung im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 gilt auch heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2 m.w.H.). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen geäussert; darauf kann verwiesen werden (ebd. Abschnitt III E. 2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern er persönlich in einer Weise betroffen wäre, die als existenzgefährdend zu würdigen wäre. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, es komme in der Grenzregion zur Türkei zu Gefechten zwischen den Guerillas der PKK und der türkischen Armee. Wie das SEM unter dem Aspekt der Asylgewährung zutreffend erwogen hat, ist davon auszugehen, die türkischen Angriffe beträfen vorab die Stellungen der PKK. Zwar waren offenbar - wie aus dem ACCORD-Bericht hervorgeht - im Frühjahr 2018 in grenznahen Dörfern vereinzelt auch Zivilpersonen von den türkischen Angriffen betroffen. Es ist aber heute offensichtlich nicht davon auszugehen, auch die in Städten wie C._______ oder gar der Grossstadt E._______ lebende Zivilbevölkerung sei in den Fokus der Angriffe geraten. Das SEM kommt in Abwägung der individuellen Faktoren zutreffend zum Schluss, im Fall des Beschwerdeführers sei von begünstigenden Faktoren auszugehen. Auch diesbezüglich kann auf die ausführliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der Autonomen Region Kurdistan durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. dazu Urteil des BVGer E- 6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.3.3 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Personen in seiner Situation eher bessergestellt ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er wiederholt, zuletzt kurz vor seiner Ausreise, nach I._______ gereist sei, um Freunde zu besuchen respektive Einkäufe zu tätigen (vgl. A4 Ziff. 2.04). Auch kann festgehalten werden, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nebst den nächsten Angehörigen noch weitere Verwandte wohnen (vgl. A11 F31 f.). Zudem gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte nicht in einer der Grossstädte D._______ oder E._______ (wo eine seiner Schwestern wohnt) leben. Zusammenfassend verkennt das Gericht nicht, dass es für den Beschwerdeführer nicht einfach ist, in den Nordirak zurückzukehren, um dort wieder Fuss zu fassen. Dennoch ist offensichtlich nicht von einer drohenden existenziellen Gefährdung auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, zumal in seinen individuellen Umständen begünstigende Kriterien liegen. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich und dieser im Sinne des Gesetzes möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: