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E-667/2007

E-667/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (C._______ Distrikt, Ostprovinz/Sri Lanka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. April 2006 und reiste am 16. November 2006 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 16. November 2006 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. November 2006 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und den Ausreisegründen summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe früher in D._______ (...) studiert und ein Diplom in (...) erworben. Dort habe er mit einem Zimmerkollegen namens E._______ zusammengewohnt, welcher mit den LTTE sympathisiert und auch für diese Organisation gearbeitet habe. Dieser habe versucht, ihn in die Sache hineinzuziehen, mit der Folge, dass er den LTTE dann im Raume D._______ ebenfalls Hilfe geleistet habe. Er habe sich aber auch deswegen für Politik interessiert, weil sein Vater im Jahre (...) kandidiert (...) habe. Im Jahre (...) hätten er und andere ehemalige Studenten eine Organisation namens "F._______" gegründet. Diese habe zum Ziel gehabt, friedlich für die Rechte der Tamilen zu kämpfen. Am 18. April 2001 beziehungsweise - gemäss späterer Aussage - am 18. Juli 2001 sei er von der Armee wegen Unterstützung der G._______, verhaftet und erst am 14. April 2002 wieder freigelassen worden. Er sei im (...) Camp in C._______ inhaftiert worden. Für die G._______ habe er auf Bühnen Reden gehalten, Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Am 16. April 2002 habe er sich in Spitalpflege begeben, um seine Verletzungen von Schlägen behandeln zu lassen. Er sei vier Tage lang im Spital gewesen. Anfang 2003 habe er eine Stelle in H._______ in der (...) angetreten. Auch in diesem Distrikt habe er den LTTE geholfen. Am 7. Mai 2004 sei er von der dortigen Polizei verhaftet worden. Der Polizeioffizier habe ihm erklärt, dass er wegen LTTE-Unterstützung verhaftet worden sei. Da er diesen aber persönlich gekannt habe, sei er nach vierstündiger Befragung wieder freigelassen worden. Er habe daraufhin seine Arbeit quittiert und sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 23. Mai 2004 sei sein Vater zwecks Befragung in einem weissen Van abgeholt worden; am 30. Mai 2004 (beziehungsweise schon 2003) hätten sie im Spital seinen Leichnam besichtigt. Er habe dann weiterhin zusammen mit seinem Freund E._______ die LTTE unterstützt. Am 23. September 2005 sei auch E._______ von Unbekannten in einem weissen Van mitgenommen worden. Am 27. September 2005 seien dessen Familienangehörige telefonisch darüber informiert worden, dass E._______ bei einem Fluchtversuch erschossen worden sei. Er habe dann gewusst, dass er der Nächste sein werde. Am Wochenende des 8. Oktobers 2005 habe sich die Armee bei seiner Arbeitskollegin nach ihm erkundigt. Die Armee habe genau danach gefragt, wann, wie und auf welchem Weg er am Montag zur Arbeit kommen werde. Die Arbeitskollegin habe ihn nach dem Besuch angerufen, und so habe er nun gewusst, dass er auch von der Armee gesucht werde. Am folgenden Montag sei er dann statt zur Arbeit in das von den LTTE kontrollierte Gebiet nach I._______ gegangen. Dort habe man von ihm verlangt, dass er sich für die Bewegung engagiere, indem er E-Mails sammle und weiterleite. Später sei von ihm und von allen Bewohnern im LTTE-Gebiet verlangt worden, dass sie ein Training absolvierten. Er habe sich jedoch geweigert, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Am 4. April 2006 sei er mit Hilfe seines Cousins geflüchtet und via C._______ nach Colombo gegangen. Sein Cousin habe für ihn die ganze Ausreise, von welcher er nicht wisse, was sie gekostet habe, organisiert. Als er von Italien aus nach Hause telefoniert habe, habe er erfahren, dass sein Cousin von den LTTE erschossen worden sei, weil er ihm zur Flucht verholfen habe. Seine Mutter und seine Schwester würden im Übrigen von der Bewegung und der Armee belästigt, weil diese wissen wollten, wo er sich aufhalte. Nach der konkreten Hilfeleistung an die LTTE gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nebst der Weiterleitung von Mails Waffen und Personen mit dem Wagen der Nichtregierungsorganisation, NGO, für welche er gearbeitet habe, nach Colombo transportiert. Die Fahrzeuge der NGO seien nämlich nicht kontrolliert worden. Auch habe er den Familienangehörigen von LTTE-Helden auf deren Verlangen hin zusätzliche Lebensmittel abgegeben. Während der Zeit in H._______ habe er zudem Unterschlupf in seiner Unterkunft gewährt und Geld gespendet. Er sei jedoch nicht Mitglied der LTTE gewesen und habe nie ein Training absolviert, dies im Gegensatz zu seinem Freund E._______, welcher zudem "Intelligenzoffizier" (Nachrichtendienst) gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter an den Dorfvorsteher vom 28. Oktober 2005 sowie ein "Diagnosis Ticket" seine Verletzungen und den Spitalaufenthalt vom 16. bis am 19. April 2004 betreffend ein. Seine Ausreiseumstände betreffend, führte er aus, er sei von Negombo aus mit einem Boot auf ein vier Stunden entferntes Schiff auf dem offenen Meer, angeblich das australische, gebracht worden. Dieses sei erst nach dreieinhalb Monaten in Richtung Palermo aufgebrochen. Das unter srilankischer Flagge fahrende Schiff habe keinen Namen gehabt; es sei illegal unterwegs gewesen. Abschliessend führte der Beschwerdeführer aus, er habe vergessen anzuführen, dass im Dezember 2005 die Armee zu ihm nach Hause gekommen sei. Diese habe ein Foto von ihm mitgenommen. Seine Schwester habe diesen Vorfall der Sri Lanka Monitoring Mission, SLMM, und dem Roten Kreuz, IKRK, gemeldet. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Identitätskarte und einer Kopie seines Geburtsscheins aus. B. Am 6. Dezember 2006 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durchs BFM statt, welche infolge von Problemen mit dem Computer am 11. Dezember 2006 fortgesetzt wurde. Seine Ausführungen waren dabei im Wesentlichen die Folgenden: Im (...) sei er an der Gründung der legalen Studentenorganisation "F._______" beteiligt gewesen. Er sei eines von vier Gründungmitgliedern gewesen. Auch sein Freund E._______ habe dazugehört. Sie hätten auf friedliche Weise für die Rechte der Tamilen gekämpft. Die Parteien EDPD, PLOTE und TELO hätten nach der Gründung ihrer Organisation weniger Stimmen erhalten. Sie hätten sie deshalb bei der Armee bezichtigt, mit den Tigers zusammenzuarbeiten. Deshalb seien sie im Juli 2001 festgenommen worden. Zu seinem Engagement für die G._______, bei welcher er ebenfalls Mitglied gewesen sei, führte er aus, er habe Propaganda gemacht, dass alle Tamilen zusammenkommen und nur einer Partei, eben der G._______, die Stimme geben sollten. Er habe in C._______ und J._______ im März, April und Mai 2001 demonstriert und Strassensperren errichtet, dies wegen der Gräueltaten der Armee. Am 18. Juli 2001 sei er dann festgenommen worden. Er sei nackt aufgehängt und geschlagen worden. Manchmal habe er zwei Tage lang nichts zu essen bekommen. Er habe sich auch auf den Tisch legen müssen; dann sei auf seine Fusssohlen geschlagen worden. Es seien heute noch Narben am Kinn, Haaransatz und am Unterschenkel sichtbar, welche von den Schlägen mit den Gewehrkolben herrührten. In den ersten fünf beziehungsweise sechs Monaten sei er oft beziehungsweise täglich gefoltert worden, danach weniger. Er sei auch mit an den Rücken gefesselten Armen aufgehängt worden. Dadurch seien ihm beide Arme ausgerenkt worden. Er habe deswegen heute noch Schmerzen. Während der Folter sei er jeweils aufgefordert worden, seine Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bestätigen. Er habe jedoch nie etwas unterschrieben.Am Wochenende des 8. Oktobers 2005 sei die Armee zur Arbeitskollegin nach Hause gegangen und habe diese über die Gewohnheiten des Beschwerdeführers betreffend Arbeitszeit und Arbeitsweg ausgefragt. Diese habe ihn danach angerufen und vom Besuch der Armee erzählt. Er habe dann die Entscheidung getroffen, am Montag nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Er habe das Wochenende zu Hause verbracht und am Montagmorgen das Haus verlassen, ohne jemandem zu sagen, was er vorhabe. Seine Mutter habe deshalb in der Folge eine Vermisstenanzeige gemacht. Seine Tätigkeit für die LTTE betreffend führte er aus, er habe vom Führer K._______ nach seiner Flucht nach I._______ im Oktober 2005 den Auftrag erhalten, für den Geheimdient der Tigers Informationen im Internet zu sammeln und weiterzuleiten. Auch Armeeangehörige hätten E-Mails an seine Adresse - (...) - geschickt. Die E-Mails hätten beispielsweise folgende Informationen beziehungsweise Bilder enthalten: eine Satellitenaufnahme der LTTE-Flugbasis mit Landebahn, eine Liste von Waffen, die die srilankische Regierung heimlich von Pakistan erworben habe, Angaben über Geldzahlungen der indischen Regierung an die Organisationen EPDP, PLOTE und TELO. Nach den Absendern gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Namen vergessen und die damaligen E-Mails gelöscht. Er besitze jedoch noch die E-mails aus der Zeit nach dem Weggang von den LTTE. Diese dürften gerne eingesehen werden, seine E-Mail-Adresse sei ja bekannt. Die an ihn versandten E-mails habe er jeweils gelesen, soweit sie nicht codiert gewesen seien, ausgedruckt und an die Tigers weitergeleitet beziehungsweise direkt K._______ gegeben. Nach sechs Monaten habe K._______ von ihm verlangt, dass er wie alle anderen eine Kampfausbildung absolvieren müsse. Da er nicht als Kämpfer habe tätig sein wollen, habe er beschlossen, die Tigers zu verlassen. Am 4. April 2006 habe er mit Hilfe seines Cousins L._______ die Tiger-Gebiete verlassen und sei nach Colombo gegangen. Nach den Tätigkeiten, die er zusammen mit seinem Freund E._______ verübt habe, gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, manchmal seien Geheimdienstleute zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen übernachtet. Des Weiteren hätten sie Waffen versteckt und in der Nacht habe er mit E._______ überall Plakate geklebt. Er habe notieren müssen, wo sich in D._______ die Armeestützpunkte befunden hätten. E._______ habe Leute gebracht und er habe diesen erlaubt, in H._______ in seinem Zimmer zu übernachten. In H._______ habe er von 2003 bis Mai 2004 in den tamilischen Dörfern zirka 16-Mal mit LTTE-Leuten aus J._______ Propaganda für die Tigers gemacht. Weiter habe er die Tigers über ihre Gegner informiert, die sich im Gebiet versteckt aufgehalten hätten. Im Verlauf der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten dahingehend, dass er dort auch herumspioniert und LTTE-Leute finanziell unterstützt habe. Zur Festnahme in H._______ führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Leuten des "Crine Intelligent Departement" beziehungsweise "Crine Investigation Departement", (recte: Criminal Investigation Department) CID, zu Hause abgeholt und in die Räumlichkeiten der CID im Polizeipostengebäude des Ortes gebracht worden. Dort sei er von drei Personen, darunter einem Herrn M._______, befragt worden. Herrn M._______ habe er früher einmal getroffen, als er seine Nichte besucht habe, die mit ihm studiert habe. Dieser habe ihm vorgeworfen, dass er vor Ort für die LTTE arbeite, indem er dieser Informationen liefere. Es sei ihm weiter gesagt worden, dass sich Karuna von den LTTE getrennt habe und sie nun einfach zu Informationen über die LTTE kämen. Sie hätten nun auch Informationen über ihn erhalten; jegliches Abstreiten sei zwecklos. Er habe Herrn M._______ darauf hingewiesen, dass er doch mit seiner Nichte studiert habe, er keine schlimmen Sachen machen würde und bereit sei, wieder nach Hause zu gehen. Die anwesenden CID-Leute hätten dann untereinander diskutiert und ihm gesagt, dass er noch eine letzte Chance erhalte und sie ihn gehen liessen. Nach viereinhalb Stunden sei er dann freigelassen worden, nachdem er ihnen auch noch geschildert habe, was er in H._______ beruflich mache. Zum Waffentransport für die LTTE führte er aus, er habe diese Tätigkeit in der Zeit von Januar bis am 7. Oktober 2005 ausgeübt. Er habe dazu ein Fahrzeug der NGO verwendet, für welche er gearbeitet habe. Er sei zusammen mit dem Chauffeur beispielsweise vom Büro in N._______ nach D._______ oder Colombo gefahren. Er habe nebst Waffen auch Leute und Plakate für die LTTE transportiert. Die Aufträge habe er jeweils von E._______ erhalten, der sie wiederum von K._______ in I._______ erhalten habe. Waffen habe er insgesamt dreimal transportiert. E._______ habe ihm diese in einem Koffer nach Hause gebracht. Er selbst habe sie dann in ein Auto der NGO geladen. Seitdem er ins von der Bewegung kontrollierte Gebiet gegangen sei, habe die Karuna-Gruppe zu Hause nach ihm gefragt. Sie seien insgesamt zirka viermal nach Hause gegangen, letztmals im Dezember 2005. Dies habe er erfahren, als er von hier aus mit der Mutter telefoniert habe. Von der Karuna-Gruppe werde er gesucht, weil diese nun mit der Armee zusammenarbeite. Am 6. Dezember 2006 habe die Armee auch Fotos von ihm mitgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliedschaftsbestätigung betr. die "F._______" vom 3. Juni 2005, bestätigend die Mitgliedschaft seit 2003; eine Kopie einer Zeitungsmeldung vom 30. Juni 2006 eine Person namens L._______ (angeblich Schwager) betreffend, eine Todesbescheinigung betreffend Tod des Vaters, zwei Fotografien, u.a. des toten Vaters und eines Bruders namens "O._______", eine Schülerliste der (...) von 1999 bis 2001, beinhaltend unter anderen die Namen A._______. und E._______, Fotografien des Beschwerdeführers zusammen mit E._______, eine Fotografie der Totenfeier des Onkels vom 12. Juli 2002 (Kopie), eine Kopie einer Todesbescheinigung den Onkel P._______ betreffend, ein Zeitungsbericht über den Tod des Onkels (Kopie), eine Visitenkarte eines Mitarbeiters der SLMM. Zudem reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein:

- eine Arbeitsbestätigung der (...), Colombo, vom 3. Juli 2001 (betr. Tätigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2001),- einen befristeten Vertrag mit (...) vom 1. Juni 2002, befristet bis 16. Juni 2003, Tätigkeit angeblich vom 17. Juni bis September 2002 ausgeübt,- einen Vertrag mit (...), Colombo, vom 11. Dezember 2002, betreffend Tätigkeit ab 1. Januar 2003, angeblich ausgeübt bis 7. Mai 2004,- einen befristeten Vertrag mit "(...)" (NGO) vom 15. Januar 2005, betr. Tätigkeit vom 11. Januar 2005 bis 31. Mai 2005,- einen befristeten Vertrag mit (...), Colombo, undatiert, Vertragsdauer vom 6. April 2005 bis 31. Juli 2005, - einen befristeten Vertrag mit (...) vom 24. Juni 2005, Vertragsdauer 1. August 2005 bis 31. Juli 2006. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006, eröffnet am 27. Dezember 2006, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten entweder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen oder seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den BFM-Entscheid vom 22. Dezember 2006. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird (vgl. E 4.2.). E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 12. Februar 2007 überwies sie die Eingabe der Vorinstanz mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel samt Zustellcouvert aus Sri Lanka zu den Akten: das Original des bereits eingereichten Schreibens des Parlamentsmitgliedes Q._______ vom 18. Januar 2007, das Original des bereits eingereichten Schreibens des Reverend R._______, eine Original-Vorladung der LTTE vom 15. Juni 2004, ein Schreiben des Anwaltes S._______ vom 26. Januar 2007 an die Mutter des Beschwerdeführers, eine Visitenkarte von T._______, Mitarbeiter des IKRK. G. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln führte es im Wesentlichen aus, keines der vorgelegten Schriftstücke sei geeignet, eine aktuelle Gefährdung zu dokumentieren. H. Mit Eingabe vom 19. März 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Eingabe lagen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH, vom 1. Februar 2007 zur Lage in Sri Lanka sowie diverse Internetausdrucke (hauptsächlich SLMM-Pressreleases sowie eine Meldung über einen Angriff am (...) auf zwei Angehörige der Special Task Force, STF, im (...) bei. I. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung in Form eines Zeitungsberichtes, diverser Internetberichte sowie einer Position der SFH zur Gefährdungssituation bei Desertion aus den LTTE vom 16. Mai 2007 zu den Akten. J. Am 9. Juli und 30. Juli 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei Denunzierungsschreiben ein, wobei eines unterschrieben und das andere anonym verfasst war. Auf die Angabe des Inhalts kann verzichtet werden, da diese nicht in die Begründung des vorliegenden Urteils einfliessen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Inhalt der Schreiben Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2007 Gebrauch. L. Die Instruktionsrichterin lud das BFM am 7. September 2007 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. M. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 28. September 2007 beziehungsweise 1. Oktober 2007 (die identische Vernehmlassung findet sich in den Akten mit zwei unterschiedlichen Datierungen) beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. O. Mit Schreiben vom 13. August 2008 informierte das Bezirksamt (...), dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung im Gange sei. P. Mit Eingabe vom 6. September 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Der Eingabe lag eine Kopie eines Schreibens ans BFM bei, in welchem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Leiden als Folge eines schweren [Unfalls] um Ausstellung eines Reisepapieres ersuchte, damit er seine Mutter in Indien besuchen könne. Der Eingabe lagen diverse Spitalfotos [Unfallfolgen] bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Zeitungsartikel zu den Akten. In diesem sei erwähnt, dass die Behörden im Rahmen der Ermittlungen gegen Armeeangehörige auf seine E-Mail-Adresse gestossen seien. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den eingereichten Zeitungsartikel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und nähere Angaben zum laufenden Strafverfahren, gegebenenfalls unter Beilage von Strafakten, zu machen. R. Am 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Übersetzung des Zeitungsartikels zu den Akten. Der Eingabe lag ausserdem ein Austrittsbericht des [Spital], wo der Beschwerdeführer wegen [Unfallfolgen] in Behandlung war, bei. Auf den genauen Inhalt wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Hinsichtlich allfälliger Strafakten führte er aus, er könne noch keine Unterlagen einreichen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. S. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 wies das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätspapieres mit Rückreisevisum ab. T. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 tat der Beschwerdeführer seine Besorgnis über die Lage in Sri Lanka kund und informierte über die Situation seiner Familienangehörigen. Gleichzeitig wies er auf seine Integration in der Schweiz hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Der Eingabelage lagen ein Internetbericht über Hinrichtungen, ein Bericht aus 20 Minuten, zwei DVDs sowie Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers bei. U. Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens ohne erforderlichen Führerschein und Nichtbeachten von behördlichen Auflagen beim Führen eines Personenwagens, begangen am 4. Mai 2010, beim (...) verzeigt. V. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über den Ausgang des Verfahrens wegen schwerer Körperverletzung zu informieren und die entsprechenden Strafakten zu den Akten zu reichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer ersucht, das Gericht über den genauen Hergang des [Unfalls] zu informieren und die von seiner bisherigen Schilderung des Unfalls abweichende Darstellung im Austrittsbericht des [Spital] zu kommentieren. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht über den Verlauf der Wundheilung und allfällig noch ausstehende Behandlungen, eine aktuelle Fotografie seines Gesichtes in Farbe sowie eine Gehaltsabrechnung zu den Akten zu reichen. Schliesslich erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zu aktualisieren und zu seiner heutigen Gefährdung nach Beendigung des Bürgerkrieges Stellung zu nehmen. W. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, seine frühere Freundin habe ihn beim fraglichen Vorfall [verletzt]. Diese sei inzwischen der schweren Körperverletzung für schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer reichte sodann diverse neuere Farbfotos von seinem Körper und seinem Gesicht zu den Akten. Weiter machte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Arbeitsbestätigung geltend, er sei seit einiger Zeit in der Schweiz arbeitstätig und beziehe keine Sozialhilfe. Hinsichtlich der heutigen Gefährdungssituation führte er aus, er sei bei einer Rückkehr nach wie vor gefährdet, da er eine wichtige Person gewesen sei und von der sri-lankischen Armee, dem Geheimdienst und der Kriminalpolizei gesucht werde. Im Übrigen seien seine Mutter und seine Schwester nicht mehr in Sri Lanka, sondern in Indien wohnhaft, und sei er in der Schweiz gut integriert. Der Eingabe lag sodann ein Gerichtsurteil vom (...) 2010 bei, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin am Tag des von ihr verübten [Angriffs] mehrfach geschlagen und mit einem Messer bedroht habe. Der Beschwerdeführer wurde der Tätlichkeiten und Drohung gemäss Art. 126 Abs. 1 und Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) für schuldig befunden und deswegen zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen (in der Höhe von Fr. 6000.--) sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend den Beschwerdeführer liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass das Vorbringen, im Juli 2001 wegen Unterstützung der G._______ verhaftet und bis im April 2002 im Armeecamp unter Folter festgehalten worden zu sein, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2005 bereits zu lange zurückgelegen habe, als dass es noch als asylrelevant gewertet werden könnte. Zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Gesuchstellers bestehe weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang. Es erübrige sich daher, diese Vorbringen näher auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Die weiteren Vorbringen betreffend hielt das BFM fest, diese vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. So habe der Beschwerdeführer kein konkretes Motiv anzugeben vermocht, weshalb er von den LTTE, für welche er über Jahre wichtige Tätigkeiten ausgeübt haben wolle, zu Hause gesucht worden sei. Allein die Tatsache, dass er sich aus dem Gebiet entfernt habe, in welchem er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, vermöge die angeblichen Verfolgungshandlungen nicht zu begründen. Dem Beschwerdeführer könne nämlich nicht geglaubt werden, dass er im beschriebenen Mass für die LTTE tätig gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei, könnten die angegebenen Geheimdienstaktivitäten kaum den Tatsachen entsprechen. So erscheine völlig abwegig, dass geheime politische Informationen (z.B. Satellitenaufnahmen von militärischen Anlagen, behördliche Dokumente über LTTE-Anschläge, Informationen über Zahlungen der indischen Regierung an tamilische Parteien, Listen von Waffenlieferungen aus Pakistan nach Sri Lanka) an seine E-Mail-Adresse geschickt worden seien. Ebenso unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Schutze der Anstellung als Mitarbeiter einer NGO Waffentransporte für die LTTE habe tätigen können. Einerseits sei unwahrscheinlich, dass ein Nicht-Mitglied der Organisation derartige Aktionen durchführe, zum anderen dürfe berechtigterweise angenommen werden, dass solche illegalen Handlungen leicht von Mitarbeitern der NGO bemerkt und niemals toleriert worden wären. Davon ausgehend, dass die geltend gemachte Unterstützung der LTTE gar nicht erfolgt sei, sei auch den daraus abgeleiteten Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Grundlage entzogen. Konkret würden jedoch auch weitere Schilderungen des Beschwerdeführers die Verfolgungsabsichten des Staates als unglaubhaft erscheinen lassen. So habe er beispielsweise behauptet, er sei im Oktober 2005 an einem Wochenende an seinem Arbeitsplatz gesucht und dann von der Arbeitskollegin rechtzeitig zu Hause über die Suche informiert worden. Diese Vorgehensweise der Sicherheitskräfte widerspreche jedem professionellen, polizeitaktischen Verhalten. Ebenso realitätsfremd erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2004 wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE verhaftet, dann aber vom zuständigen Polizeichef wieder freigelassen worden, weil er dessen Nichte gekannt habe. Berechtigterweise sei anzunehmen, dass bei tatsächlichem Verdacht der LTTE-Zusammenarbeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Der Beschwerdeführer sei weiter nicht imstande gewesen, plausibel zu erklären, weshalb er von der sri-lankischen Regierung gesucht werde. Anfänglich habe er angegeben, die Regierung habe seine Familie nicht gemocht und nun noch versucht, ihn als letztes männliches Mitglied zu eliminieren, dann habe er gemutmasst, sein Freund E._______ könnte bei seiner Festnahme eine Aussage über ihn gemacht haben. Auch habe er als weiteres mögliches Motiv seine Arbeit bei einer NGO angegeben.Insgesamt lasse sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen feststellen, dass die Schilderungen des Gesuchstellers, auch wenn sie auf den ersten Blick umfangreich und dramatisch erschienen, kaum konkrete und überzeugende Fakten enthielten. Etliche Behauptungen seien im länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar, müssten als tatsachenwidrig eingestuft werden oder widersprächen der Logik des Handelns. Zudem vermöge keines der eingereichten Beweisdokumente die obigen Erwägungen zu entkräften. Schliesslich führte das BFM noch erhebliche Vorbehalte in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller dargelegten Reiseumstände an. Die Behauptung, die Reise habe sieben Monate gedauert, da der Beschwerdeführer auf ein Schiff gebracht worden sei, welches sich erst noch dreieinhalb Monate im australischen Meer aufgehalten habe, bevor es losgefahren sei, wirke realitätsfremd und gebe Anlass zur Annahme, der Gesuchsteller versuche, die Asylbehörden über seinen Reiseweg, die tatsächlichen Reisedaten und womöglich über weitere Aufenthalte in Drittländern im Unklaren zu lassen. Insgesamt bezeichnete das BFM die Vorbringen daher als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhaltend.

E. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Die Vorinstanz habe den Begriff des Glaubhaftmachens falsch angewandt. Im Asylverfahren gelte ein reduziertes Beweismass und Glaubhaftmachung lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwögen oder nicht. Es habe somit eine Abwägung des Gesagten stattzufinden. Dabei sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und es verbiete sich ein allzu schematisches Vorgehen. Der vom BFM vorgenommenen Glaubhaftigkeitsbeurteilung hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Detailliertheit seiner Aussagen sei nicht gebührend gewürdigt worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass er seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauert habe. Das BFM habe aufgrund gewisser Zweifel vorschnell auf Unglaubwürdigkeit der Vorbringen geschlossen und damit die geforderte Abwägung aller Elemente unterlassen. Auch habe es die Beweismittel mit einem Satz als ungeeignet bezeichnet, ohne diese Qualifizierung zu begründen, was als eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu werten sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe zu Unrecht erwogen, dass er keinen Grund für die Suche durch die LTTE habe angeben können. Angesichts des Umstandes, dass er Träger geheimer Informationen gewesen sei, habe seine Flucht für die LTTE ein Risiko dargestellt, da er die Informationen hätte weitergeben können. Der Umstand, dass sein Cousin L._______ aus diesem Grund erschossen worden sei, zeige auch die Gefahr für ihn auf. Das entsprechende Beweismittel, mithin das Schreiben der Ehefrau des ermordeten Cousins, sei vom BFM übrigens mit keinem Wort gewürdigt worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die LTTE - wie dem eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen sei - Kinder und Jugendliche zwangsrekrutieren würden. Auch habe er erwähnt, dass sein ermordeter Freund E._______ womöglich gegenüber der Karuna-Gruppe, welche ihn festgenommen habe, seinen Namen genannt habe, und sein Name auf diesem Weg auch der Armee zugetragen worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch plausibel dargelegt, weshalb die LTTE - auch ohne Mitgliedschaft seinerseits - derart grosses Vertrauen in ihn gehabt und ihn mit den erwähnten Aufgaben betraut hätten. Zu Unrecht habe das BFM sodann bezweifelt, dass auf seine E-Mail-Adresse geheime politische und militärische Informationen eingegangen seien. Diese Tatsache könne via den Provider möglicherweise verifiziert werden. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in der Zeitung "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 hin, aus welchem hervorgehe, dass drei Armeemitglieder den LTTE geheime Informationen geliefert hätten und diesen nun die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer hielt weiter auch an der Darstellung fest, dass er während seiner Anstellung bei der NGO mit den Fahrzeugen der Organisation Waffentransporte ausgeübt habe. Da er mit lokalen Mitarbeitern zusammengearbeitet habe, habe die NGO nichts bemerkt. Die NGO-Tätigkeit habe ihm auch Schutz vor Kontrollen geboten; dennoch sei ihm das Risiko bewusst gewesen. Zu Unrecht habe das BFM weiter auch die dargestellte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte in den Jahren 2004 und 2005 als unglaubhaft bezeichnet. Es sei doch durchaus plausibel, dass er wieder freigelassen worden sei, nachdem sich der Verdacht nicht erhärtet habe. Vorliegend sei die Freilassung noch dadurch begünstigt worden, dass er den Polizeichef gekannt habe. Eine Untersuchungshaft hätte nur angeordnet werden können, wenn konkrete Hinweise auf eine LTTE-Unterstützung vorgelegen hätten. Dies sei damals noch nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer verwies zur Untermauerung seiner Vorbringen auf folgende weiteren eingereichten Beweismittel: ein Artikel samt Übersetzung aus der Zeitung "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 betreffend Verhaftung von drei Armeespionen, ein Artikel aus der Zeitung "Features" vom 23. Juli 2006 betreffend Rekrutierung von Kindern durch die LTTE, eine Bestätigung der "F._______" betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2003, das Original des bereits eingereichten "Diagnosis Tickets" des [Spitals] betreffend Behandlung und Spitalaufenthalt vom 16.- 19. April 2002, eine vom 20. April 2002 datierende Bestätigung des Spitals in B._______ betreffend Hospitalisation vom 16. - 19. April 2002 (mit Angabe der Urheberschaft der Verletzung), eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka samt Visitenkarte betreffend die Registrierung seines Falles per (...), ein Schreiben der SLMM vom (...) 2006 an eine Person namens U._______ mit dem Inhalt, dass das Verfahren eingestellt und das Dossier geschlossen worden sei, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die SLMM vom (...) 2007, in welchem dieser seine Lage darstellt, ein Bericht des [Spitals], vom 1. November 2006 den psychischen Zustand der Mutter betreffend, eine Bestätigung der Ehefrau des verstorbenen Cousins L._______ vom 8. Januar 2007 über dessen Tod samt Todesbescheinigung, je zwei Fotos von Begräbnissen des ermordeten Vaters und Onkels und ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit E._______, das Original des bereits eingereichten Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers vom (...) 2005 an den Gemeindevorsteher über das Verschwinden des Beschwerdeführers, ein Scheiben der Ehefrau des verstorbenen Cousins vom (...) 2007 an den Gemeindevorsteher betreffend Tötung des Ehemannes, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an den Gemeindevorsteher vom (...) 2007 betreffend weitere Behelligungen nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Reverend vom 12. Januar 2007, beinhaltend die allgemein herrschende Unsicherheit für junge Männer, und eine Bestätigung des Parlamentsmitglieds Q._______, in welcher dieser das soziale Engagement des Beschwerdeführers lobt, das Engagement für seine Partei in den Jahren 2001 bis 2005 beschreibt sowie Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt. Diese Unterlagen dokumentierten gemäss dem Beschwerdeführer, dass seine Mutter an verschiedenen Stellen wegen seines Verschwindens vorgesprochen habe, dass sein Cousin wegen Beihilfe zur Flucht umgebracht worden sei, dass die Mutter nach wie vor von Unbekannten behelligt werde, dass sein Fall der SLMM gemeldet worden sei und dass sein Vater und sein Onkel umgebracht worden seien. Mit seinen Vorbringen und Beweismitteln seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllt. Sodann erfüllten seine Vorbringen auch die Anforderungen an die Asylrelevanz, da er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte, der LTTE und der Karuna-Gruppe habe. Seine subjektive Furcht sei nämlich objektiv begründet. So habe er bereits einmal eine Vorverfolgung erlitten, und seine Familie sei aufgrund des politischen Engagements seines Vaters sowie seiner Mitgliedschaft bei der G._______ seit jeher im Visier der Behörden gewesen. Der Beschwerdeführer verweist abschliessend auf einen SFH-Bericht zur Desertion aus den LTTE vom Januar 2007.

E. 4.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei Originale bereits eingereichter Beweismittel (Schreiben eines Parlamentariers und Schreiben eines Reverend) zu den Akten: Weiter reichte er ein Formular der LTTE ein. Diesem sei zu entnehmen, dass er sich im Büro in B._______ zwecks Aufgabenzuteilung melden musste. Mit diesem Schreiben sei seine Beziehung zur LTTE bewiesen. Er sei übrigens manchmal schriftlich, manchmal telefonisch aufgefordert worden, sich bei den LTTE zu melden. Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass sich die Mutter an einen Anwalt gewandt habe, da ihr von unbekannter Seite mit dem Tod gedroht worden sei. Zusammen mit dem Anwalt habe sich die Mutter auf dem Polizeiposten in B._______ beschwert. Auch habe sie dort angegeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 vermisst sei, und man sie bitte in Ruhe lassen solle. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine Visitenkarte von K. T._______, einem lokalen Mitarbeiter des IKRK ein. Das IKRK habe die Mutter besucht, weil sie den Beschwerdeführer zuvor als vermisst gemeldet habe. Aufgrund deren Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nun in der Schweiz aufhalte, sei das Dossier geschlossen worden. Der Eingabe lagen die entsprechenden Zustellcouverts der Beweismittel aus Sri Lanka bei.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 führte das BFM aus, der Beschwerdeführer vermöge trotz der grossen Anzahl eingereichter Beweismittel keine aktuelle Verfolgungssituation aufzuzeigen. So handle es sich bei den eingereichten Dokumenten zu einem grossen Teil um Arbeitsbestätigungen oder Arztzeugnisse älteren Datums. Auch den Schreiben von nahen Angehörigen könne aus offensichtlichen Gründen kein Beweiswert zugemessen werden. Auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat an die SLMM gewandt habe, lasse sich kein Beweis für die behauptete Gefährdung ableiten. Aus den diesbezüglichen Visitenkarten und Schreiben gehe nur hervor, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit dieser Organisation gehabt habe. Dem neu eingereichten Schreiben der SLMM vom (...) 2006 sei zu entnehmen, dass in der Angelegenheit des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Beweise vorlägen und das angelegte Dossier zu schliessen sei. Zusammenfassend sei somit kein einziges der eingereichten Schriftstücke geeignet, eine aktuelle Gefährdungssituation zu dokumentieren.

E. 4.5 In der Replik vom 19. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer nochmals die Gründe für seine Gefährdung: Er werde nach wie vor gesucht, weil er ein Informant der LTTE gewesen sei, weil er des Waffenhandels verdächtigt worden sei, weil er eine wichtige Person in der Region gewesen sei (Vater politisch tätig, er selbst für NGOs tätig), und weil er die LTTE und die V._______ stark unterstützt habe. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe in Sri Lanka ein gutes Einkommen und einen guten Job gehabt, und hätte dies nicht ohne triftigen Grund aufgegeben. Dass die SLMM das Dossier nach seiner eigenen Meldung seiner Ausreise in die Schweiz geschlossen habe, lasse keine Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Probleme seiner Familienangehörigen zu. Das BFM habe sodann der Visitenkarte des IKRK zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen. Sollte die Vorinstanz Zweifel an den Vorbringen hegen, hätte sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes beim betreffenden IKRK-Delegierten Abklärungen treffen müssen. Weiter rügte der Beschwerdeführer, das BFM habe sich nicht zum Umstand geäussert, dass Armeeangehörige wegen Spitzeldiensten angeklagt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen von Strafuntersuchungen gegen diese drei Leute die Justizbehörden das ganze Netz untersuchten und dann zwangsläufig auf seinen Namen stiessen, da die Armee ja auch Informationen auf seine Adresse geschickt habe. Konkretes Indiz sei der Vorfall vom (...), als Leute der Special Task Force zur Mutter nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Auf dem Rückweg, (...), seien diese Leute in eine Bombe geraten. Am Nachmittag sei eine Spezialeinheit zu ihnen zurückgekehrt und habe wegen Spionageverdachts den Ehemann der Schwester für zwei Tage festgenommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer eine Internetmeldung über die Bombenexplosion (...) zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein SFH-Positionspapier vom 1. Februar 2007 zur Gefährdung von der Spionage für die LTTE verdächtigten Personen sowie einen Bericht der SLMM zur Lage in seiner Herkunftsregion ein.

E. 4.6 In einer weiteren Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Südostschweiz vom 27. März 2007, diverse Internetberichte und einen SFH-Bericht zur Gefährdung wegen Desertion aus den LTTE zu den Akten. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass die LTTE über eine eigene Luftwaffeneinheit verfügten. Dieser Artikel belege die Richtigkeit seiner Ausführungen, habe er doch anlässlich der Anhörung darüber berichtet, dass ihm Informationen über die Existenz einer Flugbasis zugetragen worden seien. Dies habe er zu einem Zeitpunkt gemacht, als dieser Umstand der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gewesen sei. Den Internetberichten sei sodann zu entnehmen, dass in Gefechten täglich Menschen das Leben verlören und eine Gefährdung auch in Colombo bestehe, und dass kürzlich zwei IKRK-Mitarbeiter umgebracht worden seien, was wiederum auf eine Gefährdung seiner Person als NGO-Mitarbeiter schliessen lasse. Sodann könne dem SFH-Bericht zur Gefährdung wegen LTTE-Desertion entnommen werden, dass diese sehr gross sei.

E. 4.7 Mit Eingabe vom 25. August 2007 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu den anonymen Schreiben gewährten rechtlichen Gehörs mit, er sei hier in der Schweiz von drei Männern, die sich als Mitglieder der LTTE-Büros in der Schweiz ausgegeben hätten, über seine Situation im Asylverfahren ausgefragt worden. Er sei beschuldigt worden, die LTTE verunglimpft zu haben. Es sei ihm gedroht worden, dass er hierfür bestraft werde. Aus Angst habe er davon bisher niemandem erzählt. Am 12. Juni 2007 sei er erneut von drei LTTE-Männern besucht worden. Er habe in ein weisses Auto einsteigen müssen und sei nach W._______ in einen Park geführt worden, wo er über seine familiäre Situation befragt worden sei. Er sei auch zu seinen Angaben im Asylverfahren zu den LTTE gefragt worden. Am Schluss sei er bedroht und zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Leute über ihn unwahre Angaben verbreiteten, damit er nach Sri Lanka ausgewiesen werde. Offenbar habe die LTTE Angst, dass er Geheimes preisgebe. Abschliessend beantragte der Beschwerdeführer, dass die Denunzierungsschreiben bei der Entscheidfällung mangels Beweiswert nicht zu berücksichtigen seien.

E. 4.8 In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er im bisherigen Verfahren wahrheitsgetreue und überprüfbare Angaben gemacht habe. Er verwies nochmals darauf, dass gewisse Personen ihn scheinbar davon abhalten wollten, sein Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Der Beschwerdeführer beantragte, im Zweifelsfalle seien Abklärungen hinsichtlich früherer Aufenthalte in Drittländern zu tätigen.

E. 4.9 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 6. September 2008 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass seine Schwester vor Kurzem darüber informiert worden sei, dass im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Armeeangehörige sein Name in der Tageszeitung X._______ erwähnt worden sei. Seine Eltern hätten sich aus diesem Grund in die Bibliothek begeben und eine Kopie dieses Artikels erstellt. Diesen reiche er nun zu den Akten. Dieses Beweismittel bestätige seine bisherigen Ausführungen und die Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf die im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 vorgenommene Einschätzung der Lage in Sri Lanka. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ranghoher Karuna-Angehöriger nun Gouverneur der Ost-Provinz sei, und er dadurch klarerweise gefährdet wäre, müsste er dorthin zurückkehren. Der Eingabe lagen diverse Spitalfotos die zwischenzeitlich erlittenen [Verletzungen] des Beschwerdeführers betreffend bei. Mitte November 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des [Spital] seine Hospitalisation betreffend nach.

E. 4.10 Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Oktober 2009 informierte der Beschwerdeführer über Ermordungen von LTTE-Unterstützern durch die Regierungstruppen im Osten des Landes, wo weiterhin seine Familie wohnhaft sei. Der Ehemann seiner Schwester habe im Übrigen bereits mehrmals vergeblich versucht, das Land zu verlassen. Nun halte er sich in einem Flüchtlingslager in Y._______ auf, wo es aber auch zu Ermordungen komme. Der Eingabe lagen Internetberichte und eine DVD, beinhaltend Fotos von zerstückelten Leichen und einen CNN-Bericht über Hinrichtungen im Jahre 2009 sowie eine weitere DVD mit dem Titel "Per quanto tempo dobbiamo vivere cosi?" bei. Letztere porträtiert menschliche Schicksale aus dem Jahre 2008 im sri-lankischen Bürgerkriegsgebiet.

E. 4.11 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, trotz der offiziellen Beendigung des Krieges sei er bei einer Rückkehr nach wie vor im erwähnten Ausmass von unterschiedlicher Seite gefährdet. Gewisse Exponenten der Karuna- und der Piliyangruppe seien in seiner Herkunftsregion aktiv und hätten wichtige Posten in Sri Lanka inne. Der staatliche Geheimdienst habe viele alte LTTE-Mitglieder und -Unterstützer umgebracht. Schätzungsweise 30'000 Leute seien noch in Gefängnissen. Hinsichtlich der Lage seiner Familie machte er geltend, diese habe wegen ihm nach wie vor grosse Probleme. Seine Schwester und seine Mutter lebten zwischenzeitlich in Indien. Der Beschwerdeführer wies abschliessend nochmals darauf hin, dass er sich in der Schweiz bestmöglichst integriert habe.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab zu der geltend gemachten formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweismittelwürdigung Folgendes fest: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3 erwähnt, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel wie Arbeitsverträge, Zeitungsartikel und Bestätigungen eingereicht habe. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass auf diese, soweit für den Entscheid erheblich, unter Ziffer II der Erwägungen eingegangen werde. Entgegen dieser Ankündigung lässt Ziffer II jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Beweismitteln vermissen. Hingegen findet sich unter Ziffer I 2 b) die Erwägung, dass keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisdokumente die vorangehenden Erwägungen zu entkräften vermöge. Eine Begründung für diese Einschätzung lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat das BFM die ausstehende Begründung nachgeliefert und ausgeführt, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich zum grossen Teil um Arbeitsbestätigungen und Arztzeugnisse älteren Datums, welche keinerlei Rückschlüsse auf eine allfällige aktuelle Verfolgungssituation erlaubten. Auch den vorgelegten Schreiben von nahen Angehörigen könne aus offensichtlichen Gründen kein Beweiswert zugemessen werden. Sodann könne auch dem Umstand, dass die SLMM mit der Sache des Beschwerdeführers befasst gewesen sei, kein Beweis für die behauptete Gefährdung abgeleitet werden. Grundsätzlich gehe aus den diesbezüglich vorgelegten Visitenkarten und Schreiben nur hervor, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit diesen Organisationen gewesen sei. Dies bedeute noch keineswegs, dass der dort deponierte Sachverhalt den Tatsachen entspreche oder als wahr erachtet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Würdigung der zahlreichen eingereichten Beweismittel mittels eines einzigen Satzes als den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügend. Mit der Pauschalwürdigung diverser Dokumente, welche für sich jeweils unterschiedliche Begründungen für die fehlende Beweisrelevanz erfordert hätten, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Aus der ausführlichen Stellungnahme in der Vernehmlassung kann geschlossen werden, dass das BFM die Mangelhaftigkeit seiner diesbezüglichen Begründung der Verfügung offenbar erkannt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst un­geachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin er­gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1, 2007/30 E. 8.2, 2007/27 E. 10.1). Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene aber dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts­anwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwer­wiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be­schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der auf Vernehmlassungsstufe nachgeholten Begründung und der dem Beschwerdeführer dazu eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 19. März 2007 Gebrauch gemacht hat, und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Ver­fahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 aus formellen Grün­den aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Beschwerde folglich im Asylpunkt abzuweisen ist. Zwar hat sich das BFM im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinandergesetzt. Aufgrund der markant veränderten Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Jahre 2006 erscheint es aber sinnvoll, einleitend diese sich teilweise auf die Asylrelevanz der Vorbringen auswirkenden Veränderungen, welche ausführlich in der neusten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011 dargelegt werden, zu skizzieren: Am 19. Mai 2009 verkündete der Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können. Vor diesem Hintergrund muss das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Aufgabe seiner für die LTTE ausgeübten Geheimdienstaktivität im Jahre 2006 von den LTTE selbst heute noch Verfolgung befürchten zu müssen, ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit, als hinfällig geworden bezeichnet werden. Ob dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus der eingereichten LTTE-Vorladung aus dem Jahre 2004 heute nichts mehr für sich abzuleiten.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2006 auch von Seiten der Karuna-Anhänger gesucht worden zu sein, ist festzuhalten, dass das Gericht ein damaliges Interesse der Karuna-Gruppe am Beschwerdeführer nicht von Vornherein ausschliesst, dies jedoch vor folgendem Hintergrund: Der ehemalige LTTE-Führer Karuna setzte sich im März 2004 von den LTTE ab und gründete die sogenannte Karuna-Gruppe, die im Osten Sri Lankas, in der Region um Batticaloa, aktiv war. In der Folgezeit entwickelte sich ein blutiger innertamilischer Machtkampf zwischen den LTTE und der Karuna-Gruppe, welcher sich 2006 drastisch intensivierte. Dabei benutzten sowohl die Karuna-Fraktion als auch die LTTE Selbstmordattentäter und schreckten vor Morden an Zivilpersonen nicht zurück. Die LTTE warfen der Regierung vor, die Attentate der Karuna-Gruppe stillschweigend zu billigen oder sogar zu unterstützen. Wie die LTTE war die Karuna-Gruppe im Jahr 2006 für politische Morde, Verschleppungen und Folter verantwortlich. Genaue Zahlen konnten nicht ermittelt werden, da sich die Karuna-Gruppe - wie auch die LTTE - nur selten zu ihren Aktionen bekannte. Besonders aktiv war die Karuna-Gruppe bei der Rekrutierung von Soldaten, auch Kindersoldaten. In der Region Batticaloa kam es wöchentlich zu Entführungen von Minderjährigen, die aber kaum angezeigt wurden. Die SLMM berichtete von mehreren hundert zwangsrekrutierten Jugendlichen. Als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Anzeige bei den Behörden erhielten die betroffenen Familien Geld und teilweise ein Besuchsrecht in den Militärcamps der Gruppe (SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation, Ein Update, November 2006; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2009, Aktenzeichen 3 A 627/07.A). Diese Auskünfte zeigen damit auf, dass die Zivilbevölkerung im Osten Sri Lankas zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2006 in nicht unerheblicher Weise menschenrechtswidrigen Repressionen durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt war. Mit Blick auf die Sicherheitslage in der Ostprovinz im Mai 2006, die wie erwähnt durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Karuna-Gruppe und den LTTE geprägt war, verfolgte die Karuna-Gruppe mit den Zwangsrekrutierungsmassnahmen das Ziel, Kämpfer für die Auseinandersetzung mit den LTTE zu beschaffen. Anknüpfungspunkt für solche Zwangsrekrutierungen war die Anwesenheit der Betroffenen im umkämpften Gebiet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Rekrutierungsmassnahmen ebenfalls von der Karuna-Gruppe gesucht worden ist. Eine damit zusammenhängende Gefährdung ist aber heute nach Beendigung des Krieges jedenfalls als hinfällig zu betrachten.

E. 5.4 Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht hingegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Hintergrund der Suche (sei es durch die Karuna-Gruppe, die LTTE oder die Armee) nach seiner Person, nämlich die Flucht aus dem LTTE-Gebiet als Inhaber brisanter Geheimdienstinformationen, als nicht glaubhaft. Das BFM hat dieses Vorbringen betreffend bereits zutreffend ins Feld geführt, dass unrealistisch erscheine, dass einem Nicht-LTTE-Mitglied geheime militärische und politische Informationen zugetragen worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und sieht sich darin auch durch den weiteren Umstand bestärkt, dass das angebliche Ausdrucken dieser brisanten E-Mails und die physische Übergabe sämtlicher Meldungen an den Vorgesetzten als unnötig risikoreich zu bezeichnen ist und nicht der Arbeitsweise des LTTE-Geheimdienstes entsprochen haben dürfte. Dass der Beschwerdeführer als Nicht-LTTE-Mitglied unmittelbar nach seiner Flucht ins von den Rebellen kontrollierte Gebiet für diese sensible Tätigkeit aufgeboten worden sei, weil er ein Freund von E._______, einem Geheimdienstoffizier, gewesen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, seine Geheimdienstaktivitäten mittels eines Zeitungsartikels vom 27. März 2007 (Die Südostschweiz) über die Existenz einer LTTE-Flugbasis glaubhaft zu machen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2006 angab, er habe im Rahmen seiner Geheimdienstaktivitäten Informationen zur Luftwaffe und Flugbasis der LTTE erhalten. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass über die Existenz einer Luftwaffe der LTTE bereits im Januar 2006 in den Medien berichtet worden ist (vgl. Sri Lanka Board, news vom 11. Januar 2006, mit dem Titel: LTTE hat Luftwaffe). Der Beschwerdeführer vermag mit dem eingereichten Artikel somit nicht darzutun, dass diese Information eine an ihn versandte Geheimdienstnachricht dargestellt hat. Bezeichnenderweise gab er im Übrigen an, über keine der damals per E-Mail empfangenen Nachrichten mehr zu verfügen beziehungsweise, diese alle gelöscht zu haben. Bei dieser Sachlage ist der nicht praktikable Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien die E-Mails allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht durch den Provider erhältlich zu machen, abzuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, seine Geheimdienstaktivitäten mittels der auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungskopie zu untermauern. Die fragliche Kopie aus der Zeitung "X._______" vom (...) (nur in Fotokopie vorgelegt) mit dem Titel "(...)", welcher angeblich Bezug auf den im Original eingereichten Artikel in der "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 betreffend Verhaftung von drei Armeespionen nehmen soll, erscheint konstruiert und journalistisch unbeholfen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich um eine leicht produzierbare Falschmeldung handelt, (vgl. zur Aufgabe solcher fingierter Meldungen beispielsweise: http:// www. techcular.com/create-fake-newspaper-article-online.).Nachdem es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Geheimdienstaktivitäten und die Flucht aus den Kreisen der LTTE glaubhaft zu machen, kann ein daraus abgeleitetes Verfolgungsinteresse der Karuna-Gruppe ebenfalls von Vornherein ausgeschlossen werden.

E. 5.5 Mit dem BFM ist weiter festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bis auf die Inhaftierung in den Jahren 2001/2002, an welcher - nicht zuletzt aufgrund der eingereichten Original-Beweismittel - kaum Zweifel bestehen, nicht gelingt, anderweitige Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. So bezweifelt nämlich auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer während seines über einjährigen Aufenthaltes in H._______ vom 1. Januar 2003 bis am 7. Mai 2004, während welchem er in mannigfaltiger Weise (Unterkunftsgewährung, Aufklärung, Rekrutierung, Geldspenden) die LTTE unterstützt haben will, trotz angeblicher Kenntnisnahme dieser Tätigkeiten durch die CID von dieser wenige Stunden nach der Verhaftung wieder freigelassen worden wäre. Dass die Freilassung aufgrund des Umstandes erfolgt sein soll, dass der Beschwerdeführer die Nichte des einen CID-Beamten gekannt habe, erscheint unrealistisch, zumal bei der Anhörung des Beschwerdeführers weitere ihm nicht bekannte Beamte anwesend gewesen sein sollen. Auch die weitere Darstellung, dass die Armee seine Arbeitskollegin am 7. Oktober 2005 geradezu vor Ermittlungen gegen ihn zu Wochenbeginn gewarnt und ihm damit die Flucht ermöglicht habe, ist als ermittlungstechnisch absurd zu bezeichnen. Weitere Zweifel wirft sodann das Verhalten des Beschwerdeführers auf, welcher trotz dieser Warnung noch übers Wochenende zu Hause geblieben sein will und den Wohnort erst am folgenden Montag verlassen habe. Abschliessend gilt es auch die Erwägungen zu bestätigen, dass der angebliche Waffen- und Personentransport für die LTTE (beispielsweise nach Colombo) im Rahmen der Tätigkeit für die NGO aufgrund des doppelten Risikos, von der NGO selbst oder den staatlichen Kräften entdeckt zu werden, weitere Zweifel am Sachvortrag des Beschwerdeführers aufwirft. Nachdem der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit jedoch keine Nachteile für sich abgeleitet hat, ist diesem Vorbringen und den Einwänden des Beschwerdeführers nicht weiter nachzugehen.

E. 5.6 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen sein soll, nicht glaubhaft zu machen vermag. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einige Personen im nahen Umfeld des Beschwerdeführers in den Jahren vor der Ausreise glaubhafterweise zu Tode gekommen sind. Der Beschwerdeführer vermochte hinsichtlich keiner dieser Personen aufzuzeigen, dass deren Tod mit seiner Person in Verbindung steht. Soweit der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang in der Beschwerde von den Familienangehörigen bestätigt wird, ist festzuhalten, dass diesen Bestätigungen keine ausreichende Beweiskraft zuzukommen vermag, zumal nirgends hervorgeht, aus welchen Umständen die Betroffenen einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer abgeleitet haben.

E. 5.7 Nachdem im erwähnten aktuellen Länderurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 diverse Personenkreise definiert worden sind, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, gilt es einer möglichen Gefährdung nachfolgend auch unter diesen Gesichtspunkten nachzugehen. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören laut dem erwähnten Urteil

- Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka,

- Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen,

- International und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren,

- Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,

- Frauen im Norden und Osten des Landes sowie in Haftanstalten wegen Gefahr sexueller Übergriffe, teilweise Kinder (zwecks Observation)

- abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader

- Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E-6220/2006, E. 8) Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Zwar war der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen für diverse NGOs tätig, jedoch hat er diese Arbeit eigenen Angaben zufolge zirka sechs Monate vor seiner Ausreise im Jahre 2006 quittiert. Seither scheint er keine solchen Kontakte mehr unterhalten zu haben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der sri-lankischen Regierung die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für NGO-Organisationen bekannt ist. Somit erweist sich eine heutige Gefährdung aufgrund der Jahre zurückliegenden Tätigkeit nicht als wahrscheinlich.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Verfahrens eine Vielzahl von Beweismitteln in Form von Arbeitsverträgen, Bestätigungen, Dokumenten, Fotos, Artikeln und DVDs eingereicht. Auf einige dieser Beweismittel wurde vorgängig eingegangen. Andere wiederum wurden auf Vernehmlassungsebene zutreffend gewürdigt und es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Gericht stellt weiter dazu fest, dass keinem der von ausserhalb der Familie stammenden Dokumente eine klare Aussage für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden kann. Auch die eingereichten DVDs, welche mit den Hinrichtungen und zerstückelten Leichen sowie der Darstellung der Lage der Zivilbevölkerung im Jahre 2008 schlimme Kriegsbilder aufzeigen, vermögen keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Schliesslich kommt das Gericht nicht umhin zu bemerken, dass einzelne Beweismittel mit dem vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen. So bestätigte ihm beispielsweise das Parlamentsmitglied Q._______, dass er von den Sicherheitskräften mehrmals festgenommen und mit Warnungen wieder entlassen worden sei. Diese mehrmaligen Festnahmen und Freilassungen unter Warnungen hat der Beschwerdeführ selbst nicht geltend gemacht. Sodann bestätigte die "F._______" dem Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft ab dem Jahre 2003, was vor dem Hintergrund erstaunt, dass der Beschwerdeführer [bereits Jahre früher] eines der Gründungsmitglieder gewesen sein will.

E. 5.9 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im Jahre 2006 vor dem Hintergrund der sich damals verschlimmernden Auseinandersetzungen im Osten des Landes verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die zwei angeblichen Besuche von Leuten des LTTE-Büros im Jahre 2007, welche sich danach offenbar nicht mehr wiederholten, ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz [Verletzungen] erlitten hat, deren Spuren auch heute noch sichtbar sind, vermag für sich allein nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Gefährdung zu führen, befinden sich die auffälligsten Narben doch in einem Bereich, welcher mit Kleidung abgedeckt werden kann, und wäre der Beschwerdeführer zudem angesichts der reichlich vorhandenen Spitalakten aus der Schweiz in der Lage, die Ursache der Vernarbung gegenüber den sri-lankischen Behörden nachzuweisen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5. Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). In der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage stark erschwert. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe (...) studiert und habe danach verschiedene Stellen inne gehabt. Er habe somit etliche Berufserfahrung sammeln können. Vor diesem Hintergrund ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Auch verfüge der Beschwerdeführer in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts der neusten Lagebeurteilung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich wieder zumutbar. Der aus dem Dorf Z._______ (B._______) im C._______ Distrikt in der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer verfügt, wie vom BFM zur Recht festgestellt, über ein Studium in (...). Im Heimatland hat er unter anderem als "(...)" und als Mitarbeiter in einer (...)-firma gearbeitet. Er spricht eigenen Angaben zufolge nebst tamilisch fliessend singhalesisch und gut englisch. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Ausreise noch über seine Mutter und [Geschwister] in Sri Lanka. Zwar hat er im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens angegeben, die Mutter und eine Schwester seien nach Indien weggezogen. Dieses Vorbringen hat er jedoch nicht untermauert, so dass fraglich ist, ob sich diese heute tatsächlich nicht mehr in Sri Lanka aufhalten. Immerhin dürfte weiterhin [ein Geschwister] in der Ostprovinz wohnhaft sein, [welches] ihn bei der Wiederansiedelung unterstützen könnte. Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen, die er auch in der Schweiz sammeln konnte, dürfte dem heute (...)-jährigen Beschwerdeführer der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz auch ohne nahe Familienangehörige möglich sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich selbständig ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG die kantonalen Behörden (und nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Lohnabrechnung, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren daher nichts ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Identitätskarte. Es obliegt ihm sodann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 gutgeheissen. Da sich die finanziellen Verhältnisse jedoch gemäss dem eingereichten Lohnausweis seither verändert haben und der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig erachtet werden kann, ist der damalige Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung heute abzuweisen. Die Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 600.-- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-667/2007 Urteil vom 8. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N (...), Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (C._______ Distrikt, Ostprovinz/Sri Lanka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. April 2006 und reiste am 16. November 2006 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 16. November 2006 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. November 2006 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und den Ausreisegründen summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe früher in D._______ (...) studiert und ein Diplom in (...) erworben. Dort habe er mit einem Zimmerkollegen namens E._______ zusammengewohnt, welcher mit den LTTE sympathisiert und auch für diese Organisation gearbeitet habe. Dieser habe versucht, ihn in die Sache hineinzuziehen, mit der Folge, dass er den LTTE dann im Raume D._______ ebenfalls Hilfe geleistet habe. Er habe sich aber auch deswegen für Politik interessiert, weil sein Vater im Jahre (...) kandidiert (...) habe. Im Jahre (...) hätten er und andere ehemalige Studenten eine Organisation namens "F._______" gegründet. Diese habe zum Ziel gehabt, friedlich für die Rechte der Tamilen zu kämpfen. Am 18. April 2001 beziehungsweise - gemäss späterer Aussage - am 18. Juli 2001 sei er von der Armee wegen Unterstützung der G._______, verhaftet und erst am 14. April 2002 wieder freigelassen worden. Er sei im (...) Camp in C._______ inhaftiert worden. Für die G._______ habe er auf Bühnen Reden gehalten, Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Am 16. April 2002 habe er sich in Spitalpflege begeben, um seine Verletzungen von Schlägen behandeln zu lassen. Er sei vier Tage lang im Spital gewesen. Anfang 2003 habe er eine Stelle in H._______ in der (...) angetreten. Auch in diesem Distrikt habe er den LTTE geholfen. Am 7. Mai 2004 sei er von der dortigen Polizei verhaftet worden. Der Polizeioffizier habe ihm erklärt, dass er wegen LTTE-Unterstützung verhaftet worden sei. Da er diesen aber persönlich gekannt habe, sei er nach vierstündiger Befragung wieder freigelassen worden. Er habe daraufhin seine Arbeit quittiert und sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 23. Mai 2004 sei sein Vater zwecks Befragung in einem weissen Van abgeholt worden; am 30. Mai 2004 (beziehungsweise schon 2003) hätten sie im Spital seinen Leichnam besichtigt. Er habe dann weiterhin zusammen mit seinem Freund E._______ die LTTE unterstützt. Am 23. September 2005 sei auch E._______ von Unbekannten in einem weissen Van mitgenommen worden. Am 27. September 2005 seien dessen Familienangehörige telefonisch darüber informiert worden, dass E._______ bei einem Fluchtversuch erschossen worden sei. Er habe dann gewusst, dass er der Nächste sein werde. Am Wochenende des 8. Oktobers 2005 habe sich die Armee bei seiner Arbeitskollegin nach ihm erkundigt. Die Armee habe genau danach gefragt, wann, wie und auf welchem Weg er am Montag zur Arbeit kommen werde. Die Arbeitskollegin habe ihn nach dem Besuch angerufen, und so habe er nun gewusst, dass er auch von der Armee gesucht werde. Am folgenden Montag sei er dann statt zur Arbeit in das von den LTTE kontrollierte Gebiet nach I._______ gegangen. Dort habe man von ihm verlangt, dass er sich für die Bewegung engagiere, indem er E-Mails sammle und weiterleite. Später sei von ihm und von allen Bewohnern im LTTE-Gebiet verlangt worden, dass sie ein Training absolvierten. Er habe sich jedoch geweigert, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Am 4. April 2006 sei er mit Hilfe seines Cousins geflüchtet und via C._______ nach Colombo gegangen. Sein Cousin habe für ihn die ganze Ausreise, von welcher er nicht wisse, was sie gekostet habe, organisiert. Als er von Italien aus nach Hause telefoniert habe, habe er erfahren, dass sein Cousin von den LTTE erschossen worden sei, weil er ihm zur Flucht verholfen habe. Seine Mutter und seine Schwester würden im Übrigen von der Bewegung und der Armee belästigt, weil diese wissen wollten, wo er sich aufhalte. Nach der konkreten Hilfeleistung an die LTTE gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nebst der Weiterleitung von Mails Waffen und Personen mit dem Wagen der Nichtregierungsorganisation, NGO, für welche er gearbeitet habe, nach Colombo transportiert. Die Fahrzeuge der NGO seien nämlich nicht kontrolliert worden. Auch habe er den Familienangehörigen von LTTE-Helden auf deren Verlangen hin zusätzliche Lebensmittel abgegeben. Während der Zeit in H._______ habe er zudem Unterschlupf in seiner Unterkunft gewährt und Geld gespendet. Er sei jedoch nicht Mitglied der LTTE gewesen und habe nie ein Training absolviert, dies im Gegensatz zu seinem Freund E._______, welcher zudem "Intelligenzoffizier" (Nachrichtendienst) gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter an den Dorfvorsteher vom 28. Oktober 2005 sowie ein "Diagnosis Ticket" seine Verletzungen und den Spitalaufenthalt vom 16. bis am 19. April 2004 betreffend ein. Seine Ausreiseumstände betreffend, führte er aus, er sei von Negombo aus mit einem Boot auf ein vier Stunden entferntes Schiff auf dem offenen Meer, angeblich das australische, gebracht worden. Dieses sei erst nach dreieinhalb Monaten in Richtung Palermo aufgebrochen. Das unter srilankischer Flagge fahrende Schiff habe keinen Namen gehabt; es sei illegal unterwegs gewesen. Abschliessend führte der Beschwerdeführer aus, er habe vergessen anzuführen, dass im Dezember 2005 die Armee zu ihm nach Hause gekommen sei. Diese habe ein Foto von ihm mitgenommen. Seine Schwester habe diesen Vorfall der Sri Lanka Monitoring Mission, SLMM, und dem Roten Kreuz, IKRK, gemeldet. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Identitätskarte und einer Kopie seines Geburtsscheins aus. B. Am 6. Dezember 2006 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durchs BFM statt, welche infolge von Problemen mit dem Computer am 11. Dezember 2006 fortgesetzt wurde. Seine Ausführungen waren dabei im Wesentlichen die Folgenden: Im (...) sei er an der Gründung der legalen Studentenorganisation "F._______" beteiligt gewesen. Er sei eines von vier Gründungmitgliedern gewesen. Auch sein Freund E._______ habe dazugehört. Sie hätten auf friedliche Weise für die Rechte der Tamilen gekämpft. Die Parteien EDPD, PLOTE und TELO hätten nach der Gründung ihrer Organisation weniger Stimmen erhalten. Sie hätten sie deshalb bei der Armee bezichtigt, mit den Tigers zusammenzuarbeiten. Deshalb seien sie im Juli 2001 festgenommen worden. Zu seinem Engagement für die G._______, bei welcher er ebenfalls Mitglied gewesen sei, führte er aus, er habe Propaganda gemacht, dass alle Tamilen zusammenkommen und nur einer Partei, eben der G._______, die Stimme geben sollten. Er habe in C._______ und J._______ im März, April und Mai 2001 demonstriert und Strassensperren errichtet, dies wegen der Gräueltaten der Armee. Am 18. Juli 2001 sei er dann festgenommen worden. Er sei nackt aufgehängt und geschlagen worden. Manchmal habe er zwei Tage lang nichts zu essen bekommen. Er habe sich auch auf den Tisch legen müssen; dann sei auf seine Fusssohlen geschlagen worden. Es seien heute noch Narben am Kinn, Haaransatz und am Unterschenkel sichtbar, welche von den Schlägen mit den Gewehrkolben herrührten. In den ersten fünf beziehungsweise sechs Monaten sei er oft beziehungsweise täglich gefoltert worden, danach weniger. Er sei auch mit an den Rücken gefesselten Armen aufgehängt worden. Dadurch seien ihm beide Arme ausgerenkt worden. Er habe deswegen heute noch Schmerzen. Während der Folter sei er jeweils aufgefordert worden, seine Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bestätigen. Er habe jedoch nie etwas unterschrieben.Am Wochenende des 8. Oktobers 2005 sei die Armee zur Arbeitskollegin nach Hause gegangen und habe diese über die Gewohnheiten des Beschwerdeführers betreffend Arbeitszeit und Arbeitsweg ausgefragt. Diese habe ihn danach angerufen und vom Besuch der Armee erzählt. Er habe dann die Entscheidung getroffen, am Montag nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Er habe das Wochenende zu Hause verbracht und am Montagmorgen das Haus verlassen, ohne jemandem zu sagen, was er vorhabe. Seine Mutter habe deshalb in der Folge eine Vermisstenanzeige gemacht. Seine Tätigkeit für die LTTE betreffend führte er aus, er habe vom Führer K._______ nach seiner Flucht nach I._______ im Oktober 2005 den Auftrag erhalten, für den Geheimdient der Tigers Informationen im Internet zu sammeln und weiterzuleiten. Auch Armeeangehörige hätten E-Mails an seine Adresse - (...) - geschickt. Die E-Mails hätten beispielsweise folgende Informationen beziehungsweise Bilder enthalten: eine Satellitenaufnahme der LTTE-Flugbasis mit Landebahn, eine Liste von Waffen, die die srilankische Regierung heimlich von Pakistan erworben habe, Angaben über Geldzahlungen der indischen Regierung an die Organisationen EPDP, PLOTE und TELO. Nach den Absendern gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Namen vergessen und die damaligen E-Mails gelöscht. Er besitze jedoch noch die E-mails aus der Zeit nach dem Weggang von den LTTE. Diese dürften gerne eingesehen werden, seine E-Mail-Adresse sei ja bekannt. Die an ihn versandten E-mails habe er jeweils gelesen, soweit sie nicht codiert gewesen seien, ausgedruckt und an die Tigers weitergeleitet beziehungsweise direkt K._______ gegeben. Nach sechs Monaten habe K._______ von ihm verlangt, dass er wie alle anderen eine Kampfausbildung absolvieren müsse. Da er nicht als Kämpfer habe tätig sein wollen, habe er beschlossen, die Tigers zu verlassen. Am 4. April 2006 habe er mit Hilfe seines Cousins L._______ die Tiger-Gebiete verlassen und sei nach Colombo gegangen. Nach den Tätigkeiten, die er zusammen mit seinem Freund E._______ verübt habe, gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, manchmal seien Geheimdienstleute zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen übernachtet. Des Weiteren hätten sie Waffen versteckt und in der Nacht habe er mit E._______ überall Plakate geklebt. Er habe notieren müssen, wo sich in D._______ die Armeestützpunkte befunden hätten. E._______ habe Leute gebracht und er habe diesen erlaubt, in H._______ in seinem Zimmer zu übernachten. In H._______ habe er von 2003 bis Mai 2004 in den tamilischen Dörfern zirka 16-Mal mit LTTE-Leuten aus J._______ Propaganda für die Tigers gemacht. Weiter habe er die Tigers über ihre Gegner informiert, die sich im Gebiet versteckt aufgehalten hätten. Im Verlauf der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten dahingehend, dass er dort auch herumspioniert und LTTE-Leute finanziell unterstützt habe. Zur Festnahme in H._______ führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Leuten des "Crine Intelligent Departement" beziehungsweise "Crine Investigation Departement", (recte: Criminal Investigation Department) CID, zu Hause abgeholt und in die Räumlichkeiten der CID im Polizeipostengebäude des Ortes gebracht worden. Dort sei er von drei Personen, darunter einem Herrn M._______, befragt worden. Herrn M._______ habe er früher einmal getroffen, als er seine Nichte besucht habe, die mit ihm studiert habe. Dieser habe ihm vorgeworfen, dass er vor Ort für die LTTE arbeite, indem er dieser Informationen liefere. Es sei ihm weiter gesagt worden, dass sich Karuna von den LTTE getrennt habe und sie nun einfach zu Informationen über die LTTE kämen. Sie hätten nun auch Informationen über ihn erhalten; jegliches Abstreiten sei zwecklos. Er habe Herrn M._______ darauf hingewiesen, dass er doch mit seiner Nichte studiert habe, er keine schlimmen Sachen machen würde und bereit sei, wieder nach Hause zu gehen. Die anwesenden CID-Leute hätten dann untereinander diskutiert und ihm gesagt, dass er noch eine letzte Chance erhalte und sie ihn gehen liessen. Nach viereinhalb Stunden sei er dann freigelassen worden, nachdem er ihnen auch noch geschildert habe, was er in H._______ beruflich mache. Zum Waffentransport für die LTTE führte er aus, er habe diese Tätigkeit in der Zeit von Januar bis am 7. Oktober 2005 ausgeübt. Er habe dazu ein Fahrzeug der NGO verwendet, für welche er gearbeitet habe. Er sei zusammen mit dem Chauffeur beispielsweise vom Büro in N._______ nach D._______ oder Colombo gefahren. Er habe nebst Waffen auch Leute und Plakate für die LTTE transportiert. Die Aufträge habe er jeweils von E._______ erhalten, der sie wiederum von K._______ in I._______ erhalten habe. Waffen habe er insgesamt dreimal transportiert. E._______ habe ihm diese in einem Koffer nach Hause gebracht. Er selbst habe sie dann in ein Auto der NGO geladen. Seitdem er ins von der Bewegung kontrollierte Gebiet gegangen sei, habe die Karuna-Gruppe zu Hause nach ihm gefragt. Sie seien insgesamt zirka viermal nach Hause gegangen, letztmals im Dezember 2005. Dies habe er erfahren, als er von hier aus mit der Mutter telefoniert habe. Von der Karuna-Gruppe werde er gesucht, weil diese nun mit der Armee zusammenarbeite. Am 6. Dezember 2006 habe die Armee auch Fotos von ihm mitgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliedschaftsbestätigung betr. die "F._______" vom 3. Juni 2005, bestätigend die Mitgliedschaft seit 2003; eine Kopie einer Zeitungsmeldung vom 30. Juni 2006 eine Person namens L._______ (angeblich Schwager) betreffend, eine Todesbescheinigung betreffend Tod des Vaters, zwei Fotografien, u.a. des toten Vaters und eines Bruders namens "O._______", eine Schülerliste der (...) von 1999 bis 2001, beinhaltend unter anderen die Namen A._______. und E._______, Fotografien des Beschwerdeführers zusammen mit E._______, eine Fotografie der Totenfeier des Onkels vom 12. Juli 2002 (Kopie), eine Kopie einer Todesbescheinigung den Onkel P._______ betreffend, ein Zeitungsbericht über den Tod des Onkels (Kopie), eine Visitenkarte eines Mitarbeiters der SLMM. Zudem reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein:

- eine Arbeitsbestätigung der (...), Colombo, vom 3. Juli 2001 (betr. Tätigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2001),- einen befristeten Vertrag mit (...) vom 1. Juni 2002, befristet bis 16. Juni 2003, Tätigkeit angeblich vom 17. Juni bis September 2002 ausgeübt,- einen Vertrag mit (...), Colombo, vom 11. Dezember 2002, betreffend Tätigkeit ab 1. Januar 2003, angeblich ausgeübt bis 7. Mai 2004,- einen befristeten Vertrag mit "(...)" (NGO) vom 15. Januar 2005, betr. Tätigkeit vom 11. Januar 2005 bis 31. Mai 2005,- einen befristeten Vertrag mit (...), Colombo, undatiert, Vertragsdauer vom 6. April 2005 bis 31. Juli 2005, - einen befristeten Vertrag mit (...) vom 24. Juni 2005, Vertragsdauer 1. August 2005 bis 31. Juli 2006. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006, eröffnet am 27. Dezember 2006, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten entweder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen oder seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den BFM-Entscheid vom 22. Dezember 2006. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird (vgl. E 4.2.). E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 12. Februar 2007 überwies sie die Eingabe der Vorinstanz mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel samt Zustellcouvert aus Sri Lanka zu den Akten: das Original des bereits eingereichten Schreibens des Parlamentsmitgliedes Q._______ vom 18. Januar 2007, das Original des bereits eingereichten Schreibens des Reverend R._______, eine Original-Vorladung der LTTE vom 15. Juni 2004, ein Schreiben des Anwaltes S._______ vom 26. Januar 2007 an die Mutter des Beschwerdeführers, eine Visitenkarte von T._______, Mitarbeiter des IKRK. G. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln führte es im Wesentlichen aus, keines der vorgelegten Schriftstücke sei geeignet, eine aktuelle Gefährdung zu dokumentieren. H. Mit Eingabe vom 19. März 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Eingabe lagen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH, vom 1. Februar 2007 zur Lage in Sri Lanka sowie diverse Internetausdrucke (hauptsächlich SLMM-Pressreleases sowie eine Meldung über einen Angriff am (...) auf zwei Angehörige der Special Task Force, STF, im (...) bei. I. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung in Form eines Zeitungsberichtes, diverser Internetberichte sowie einer Position der SFH zur Gefährdungssituation bei Desertion aus den LTTE vom 16. Mai 2007 zu den Akten. J. Am 9. Juli und 30. Juli 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei Denunzierungsschreiben ein, wobei eines unterschrieben und das andere anonym verfasst war. Auf die Angabe des Inhalts kann verzichtet werden, da diese nicht in die Begründung des vorliegenden Urteils einfliessen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Inhalt der Schreiben Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2007 Gebrauch. L. Die Instruktionsrichterin lud das BFM am 7. September 2007 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. M. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 28. September 2007 beziehungsweise 1. Oktober 2007 (die identische Vernehmlassung findet sich in den Akten mit zwei unterschiedlichen Datierungen) beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. O. Mit Schreiben vom 13. August 2008 informierte das Bezirksamt (...), dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung im Gange sei. P. Mit Eingabe vom 6. September 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Der Eingabe lag eine Kopie eines Schreibens ans BFM bei, in welchem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Leiden als Folge eines schweren [Unfalls] um Ausstellung eines Reisepapieres ersuchte, damit er seine Mutter in Indien besuchen könne. Der Eingabe lagen diverse Spitalfotos [Unfallfolgen] bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Zeitungsartikel zu den Akten. In diesem sei erwähnt, dass die Behörden im Rahmen der Ermittlungen gegen Armeeangehörige auf seine E-Mail-Adresse gestossen seien. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den eingereichten Zeitungsartikel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und nähere Angaben zum laufenden Strafverfahren, gegebenenfalls unter Beilage von Strafakten, zu machen. R. Am 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Übersetzung des Zeitungsartikels zu den Akten. Der Eingabe lag ausserdem ein Austrittsbericht des [Spital], wo der Beschwerdeführer wegen [Unfallfolgen] in Behandlung war, bei. Auf den genauen Inhalt wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Hinsichtlich allfälliger Strafakten führte er aus, er könne noch keine Unterlagen einreichen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. S. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 wies das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätspapieres mit Rückreisevisum ab. T. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 tat der Beschwerdeführer seine Besorgnis über die Lage in Sri Lanka kund und informierte über die Situation seiner Familienangehörigen. Gleichzeitig wies er auf seine Integration in der Schweiz hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Der Eingabelage lagen ein Internetbericht über Hinrichtungen, ein Bericht aus 20 Minuten, zwei DVDs sowie Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers bei. U. Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens ohne erforderlichen Führerschein und Nichtbeachten von behördlichen Auflagen beim Führen eines Personenwagens, begangen am 4. Mai 2010, beim (...) verzeigt. V. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über den Ausgang des Verfahrens wegen schwerer Körperverletzung zu informieren und die entsprechenden Strafakten zu den Akten zu reichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer ersucht, das Gericht über den genauen Hergang des [Unfalls] zu informieren und die von seiner bisherigen Schilderung des Unfalls abweichende Darstellung im Austrittsbericht des [Spital] zu kommentieren. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht über den Verlauf der Wundheilung und allfällig noch ausstehende Behandlungen, eine aktuelle Fotografie seines Gesichtes in Farbe sowie eine Gehaltsabrechnung zu den Akten zu reichen. Schliesslich erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zu aktualisieren und zu seiner heutigen Gefährdung nach Beendigung des Bürgerkrieges Stellung zu nehmen. W. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, seine frühere Freundin habe ihn beim fraglichen Vorfall [verletzt]. Diese sei inzwischen der schweren Körperverletzung für schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer reichte sodann diverse neuere Farbfotos von seinem Körper und seinem Gesicht zu den Akten. Weiter machte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Arbeitsbestätigung geltend, er sei seit einiger Zeit in der Schweiz arbeitstätig und beziehe keine Sozialhilfe. Hinsichtlich der heutigen Gefährdungssituation führte er aus, er sei bei einer Rückkehr nach wie vor gefährdet, da er eine wichtige Person gewesen sei und von der sri-lankischen Armee, dem Geheimdienst und der Kriminalpolizei gesucht werde. Im Übrigen seien seine Mutter und seine Schwester nicht mehr in Sri Lanka, sondern in Indien wohnhaft, und sei er in der Schweiz gut integriert. Der Eingabe lag sodann ein Gerichtsurteil vom (...) 2010 bei, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin am Tag des von ihr verübten [Angriffs] mehrfach geschlagen und mit einem Messer bedroht habe. Der Beschwerdeführer wurde der Tätlichkeiten und Drohung gemäss Art. 126 Abs. 1 und Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) für schuldig befunden und deswegen zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen (in der Höhe von Fr. 6000.--) sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend den Beschwerdeführer liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass das Vorbringen, im Juli 2001 wegen Unterstützung der G._______ verhaftet und bis im April 2002 im Armeecamp unter Folter festgehalten worden zu sein, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2005 bereits zu lange zurückgelegen habe, als dass es noch als asylrelevant gewertet werden könnte. Zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Gesuchstellers bestehe weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang. Es erübrige sich daher, diese Vorbringen näher auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Die weiteren Vorbringen betreffend hielt das BFM fest, diese vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. So habe der Beschwerdeführer kein konkretes Motiv anzugeben vermocht, weshalb er von den LTTE, für welche er über Jahre wichtige Tätigkeiten ausgeübt haben wolle, zu Hause gesucht worden sei. Allein die Tatsache, dass er sich aus dem Gebiet entfernt habe, in welchem er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, vermöge die angeblichen Verfolgungshandlungen nicht zu begründen. Dem Beschwerdeführer könne nämlich nicht geglaubt werden, dass er im beschriebenen Mass für die LTTE tätig gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei, könnten die angegebenen Geheimdienstaktivitäten kaum den Tatsachen entsprechen. So erscheine völlig abwegig, dass geheime politische Informationen (z.B. Satellitenaufnahmen von militärischen Anlagen, behördliche Dokumente über LTTE-Anschläge, Informationen über Zahlungen der indischen Regierung an tamilische Parteien, Listen von Waffenlieferungen aus Pakistan nach Sri Lanka) an seine E-Mail-Adresse geschickt worden seien. Ebenso unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Schutze der Anstellung als Mitarbeiter einer NGO Waffentransporte für die LTTE habe tätigen können. Einerseits sei unwahrscheinlich, dass ein Nicht-Mitglied der Organisation derartige Aktionen durchführe, zum anderen dürfe berechtigterweise angenommen werden, dass solche illegalen Handlungen leicht von Mitarbeitern der NGO bemerkt und niemals toleriert worden wären. Davon ausgehend, dass die geltend gemachte Unterstützung der LTTE gar nicht erfolgt sei, sei auch den daraus abgeleiteten Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Grundlage entzogen. Konkret würden jedoch auch weitere Schilderungen des Beschwerdeführers die Verfolgungsabsichten des Staates als unglaubhaft erscheinen lassen. So habe er beispielsweise behauptet, er sei im Oktober 2005 an einem Wochenende an seinem Arbeitsplatz gesucht und dann von der Arbeitskollegin rechtzeitig zu Hause über die Suche informiert worden. Diese Vorgehensweise der Sicherheitskräfte widerspreche jedem professionellen, polizeitaktischen Verhalten. Ebenso realitätsfremd erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2004 wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE verhaftet, dann aber vom zuständigen Polizeichef wieder freigelassen worden, weil er dessen Nichte gekannt habe. Berechtigterweise sei anzunehmen, dass bei tatsächlichem Verdacht der LTTE-Zusammenarbeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Der Beschwerdeführer sei weiter nicht imstande gewesen, plausibel zu erklären, weshalb er von der sri-lankischen Regierung gesucht werde. Anfänglich habe er angegeben, die Regierung habe seine Familie nicht gemocht und nun noch versucht, ihn als letztes männliches Mitglied zu eliminieren, dann habe er gemutmasst, sein Freund E._______ könnte bei seiner Festnahme eine Aussage über ihn gemacht haben. Auch habe er als weiteres mögliches Motiv seine Arbeit bei einer NGO angegeben.Insgesamt lasse sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen feststellen, dass die Schilderungen des Gesuchstellers, auch wenn sie auf den ersten Blick umfangreich und dramatisch erschienen, kaum konkrete und überzeugende Fakten enthielten. Etliche Behauptungen seien im länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar, müssten als tatsachenwidrig eingestuft werden oder widersprächen der Logik des Handelns. Zudem vermöge keines der eingereichten Beweisdokumente die obigen Erwägungen zu entkräften. Schliesslich führte das BFM noch erhebliche Vorbehalte in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller dargelegten Reiseumstände an. Die Behauptung, die Reise habe sieben Monate gedauert, da der Beschwerdeführer auf ein Schiff gebracht worden sei, welches sich erst noch dreieinhalb Monate im australischen Meer aufgehalten habe, bevor es losgefahren sei, wirke realitätsfremd und gebe Anlass zur Annahme, der Gesuchsteller versuche, die Asylbehörden über seinen Reiseweg, die tatsächlichen Reisedaten und womöglich über weitere Aufenthalte in Drittländern im Unklaren zu lassen. Insgesamt bezeichnete das BFM die Vorbringen daher als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhaltend. 4.2. In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Die Vorinstanz habe den Begriff des Glaubhaftmachens falsch angewandt. Im Asylverfahren gelte ein reduziertes Beweismass und Glaubhaftmachung lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwögen oder nicht. Es habe somit eine Abwägung des Gesagten stattzufinden. Dabei sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und es verbiete sich ein allzu schematisches Vorgehen. Der vom BFM vorgenommenen Glaubhaftigkeitsbeurteilung hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Detailliertheit seiner Aussagen sei nicht gebührend gewürdigt worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass er seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauert habe. Das BFM habe aufgrund gewisser Zweifel vorschnell auf Unglaubwürdigkeit der Vorbringen geschlossen und damit die geforderte Abwägung aller Elemente unterlassen. Auch habe es die Beweismittel mit einem Satz als ungeeignet bezeichnet, ohne diese Qualifizierung zu begründen, was als eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu werten sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe zu Unrecht erwogen, dass er keinen Grund für die Suche durch die LTTE habe angeben können. Angesichts des Umstandes, dass er Träger geheimer Informationen gewesen sei, habe seine Flucht für die LTTE ein Risiko dargestellt, da er die Informationen hätte weitergeben können. Der Umstand, dass sein Cousin L._______ aus diesem Grund erschossen worden sei, zeige auch die Gefahr für ihn auf. Das entsprechende Beweismittel, mithin das Schreiben der Ehefrau des ermordeten Cousins, sei vom BFM übrigens mit keinem Wort gewürdigt worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die LTTE - wie dem eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen sei - Kinder und Jugendliche zwangsrekrutieren würden. Auch habe er erwähnt, dass sein ermordeter Freund E._______ womöglich gegenüber der Karuna-Gruppe, welche ihn festgenommen habe, seinen Namen genannt habe, und sein Name auf diesem Weg auch der Armee zugetragen worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch plausibel dargelegt, weshalb die LTTE - auch ohne Mitgliedschaft seinerseits - derart grosses Vertrauen in ihn gehabt und ihn mit den erwähnten Aufgaben betraut hätten. Zu Unrecht habe das BFM sodann bezweifelt, dass auf seine E-Mail-Adresse geheime politische und militärische Informationen eingegangen seien. Diese Tatsache könne via den Provider möglicherweise verifiziert werden. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in der Zeitung "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 hin, aus welchem hervorgehe, dass drei Armeemitglieder den LTTE geheime Informationen geliefert hätten und diesen nun die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer hielt weiter auch an der Darstellung fest, dass er während seiner Anstellung bei der NGO mit den Fahrzeugen der Organisation Waffentransporte ausgeübt habe. Da er mit lokalen Mitarbeitern zusammengearbeitet habe, habe die NGO nichts bemerkt. Die NGO-Tätigkeit habe ihm auch Schutz vor Kontrollen geboten; dennoch sei ihm das Risiko bewusst gewesen. Zu Unrecht habe das BFM weiter auch die dargestellte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte in den Jahren 2004 und 2005 als unglaubhaft bezeichnet. Es sei doch durchaus plausibel, dass er wieder freigelassen worden sei, nachdem sich der Verdacht nicht erhärtet habe. Vorliegend sei die Freilassung noch dadurch begünstigt worden, dass er den Polizeichef gekannt habe. Eine Untersuchungshaft hätte nur angeordnet werden können, wenn konkrete Hinweise auf eine LTTE-Unterstützung vorgelegen hätten. Dies sei damals noch nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer verwies zur Untermauerung seiner Vorbringen auf folgende weiteren eingereichten Beweismittel: ein Artikel samt Übersetzung aus der Zeitung "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 betreffend Verhaftung von drei Armeespionen, ein Artikel aus der Zeitung "Features" vom 23. Juli 2006 betreffend Rekrutierung von Kindern durch die LTTE, eine Bestätigung der "F._______" betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2003, das Original des bereits eingereichten "Diagnosis Tickets" des [Spitals] betreffend Behandlung und Spitalaufenthalt vom 16.- 19. April 2002, eine vom 20. April 2002 datierende Bestätigung des Spitals in B._______ betreffend Hospitalisation vom 16. - 19. April 2002 (mit Angabe der Urheberschaft der Verletzung), eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka samt Visitenkarte betreffend die Registrierung seines Falles per (...), ein Schreiben der SLMM vom (...) 2006 an eine Person namens U._______ mit dem Inhalt, dass das Verfahren eingestellt und das Dossier geschlossen worden sei, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die SLMM vom (...) 2007, in welchem dieser seine Lage darstellt, ein Bericht des [Spitals], vom 1. November 2006 den psychischen Zustand der Mutter betreffend, eine Bestätigung der Ehefrau des verstorbenen Cousins L._______ vom 8. Januar 2007 über dessen Tod samt Todesbescheinigung, je zwei Fotos von Begräbnissen des ermordeten Vaters und Onkels und ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit E._______, das Original des bereits eingereichten Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers vom (...) 2005 an den Gemeindevorsteher über das Verschwinden des Beschwerdeführers, ein Scheiben der Ehefrau des verstorbenen Cousins vom (...) 2007 an den Gemeindevorsteher betreffend Tötung des Ehemannes, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an den Gemeindevorsteher vom (...) 2007 betreffend weitere Behelligungen nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Reverend vom 12. Januar 2007, beinhaltend die allgemein herrschende Unsicherheit für junge Männer, und eine Bestätigung des Parlamentsmitglieds Q._______, in welcher dieser das soziale Engagement des Beschwerdeführers lobt, das Engagement für seine Partei in den Jahren 2001 bis 2005 beschreibt sowie Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt. Diese Unterlagen dokumentierten gemäss dem Beschwerdeführer, dass seine Mutter an verschiedenen Stellen wegen seines Verschwindens vorgesprochen habe, dass sein Cousin wegen Beihilfe zur Flucht umgebracht worden sei, dass die Mutter nach wie vor von Unbekannten behelligt werde, dass sein Fall der SLMM gemeldet worden sei und dass sein Vater und sein Onkel umgebracht worden seien. Mit seinen Vorbringen und Beweismitteln seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllt. Sodann erfüllten seine Vorbringen auch die Anforderungen an die Asylrelevanz, da er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte, der LTTE und der Karuna-Gruppe habe. Seine subjektive Furcht sei nämlich objektiv begründet. So habe er bereits einmal eine Vorverfolgung erlitten, und seine Familie sei aufgrund des politischen Engagements seines Vaters sowie seiner Mitgliedschaft bei der G._______ seit jeher im Visier der Behörden gewesen. Der Beschwerdeführer verweist abschliessend auf einen SFH-Bericht zur Desertion aus den LTTE vom Januar 2007. 4.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei Originale bereits eingereichter Beweismittel (Schreiben eines Parlamentariers und Schreiben eines Reverend) zu den Akten: Weiter reichte er ein Formular der LTTE ein. Diesem sei zu entnehmen, dass er sich im Büro in B._______ zwecks Aufgabenzuteilung melden musste. Mit diesem Schreiben sei seine Beziehung zur LTTE bewiesen. Er sei übrigens manchmal schriftlich, manchmal telefonisch aufgefordert worden, sich bei den LTTE zu melden. Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass sich die Mutter an einen Anwalt gewandt habe, da ihr von unbekannter Seite mit dem Tod gedroht worden sei. Zusammen mit dem Anwalt habe sich die Mutter auf dem Polizeiposten in B._______ beschwert. Auch habe sie dort angegeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 vermisst sei, und man sie bitte in Ruhe lassen solle. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine Visitenkarte von K. T._______, einem lokalen Mitarbeiter des IKRK ein. Das IKRK habe die Mutter besucht, weil sie den Beschwerdeführer zuvor als vermisst gemeldet habe. Aufgrund deren Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nun in der Schweiz aufhalte, sei das Dossier geschlossen worden. Der Eingabe lagen die entsprechenden Zustellcouverts der Beweismittel aus Sri Lanka bei. 4.4. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 führte das BFM aus, der Beschwerdeführer vermöge trotz der grossen Anzahl eingereichter Beweismittel keine aktuelle Verfolgungssituation aufzuzeigen. So handle es sich bei den eingereichten Dokumenten zu einem grossen Teil um Arbeitsbestätigungen oder Arztzeugnisse älteren Datums. Auch den Schreiben von nahen Angehörigen könne aus offensichtlichen Gründen kein Beweiswert zugemessen werden. Auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat an die SLMM gewandt habe, lasse sich kein Beweis für die behauptete Gefährdung ableiten. Aus den diesbezüglichen Visitenkarten und Schreiben gehe nur hervor, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit dieser Organisation gehabt habe. Dem neu eingereichten Schreiben der SLMM vom (...) 2006 sei zu entnehmen, dass in der Angelegenheit des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Beweise vorlägen und das angelegte Dossier zu schliessen sei. Zusammenfassend sei somit kein einziges der eingereichten Schriftstücke geeignet, eine aktuelle Gefährdungssituation zu dokumentieren. 4.5. In der Replik vom 19. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer nochmals die Gründe für seine Gefährdung: Er werde nach wie vor gesucht, weil er ein Informant der LTTE gewesen sei, weil er des Waffenhandels verdächtigt worden sei, weil er eine wichtige Person in der Region gewesen sei (Vater politisch tätig, er selbst für NGOs tätig), und weil er die LTTE und die V._______ stark unterstützt habe. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe in Sri Lanka ein gutes Einkommen und einen guten Job gehabt, und hätte dies nicht ohne triftigen Grund aufgegeben. Dass die SLMM das Dossier nach seiner eigenen Meldung seiner Ausreise in die Schweiz geschlossen habe, lasse keine Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Probleme seiner Familienangehörigen zu. Das BFM habe sodann der Visitenkarte des IKRK zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen. Sollte die Vorinstanz Zweifel an den Vorbringen hegen, hätte sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes beim betreffenden IKRK-Delegierten Abklärungen treffen müssen. Weiter rügte der Beschwerdeführer, das BFM habe sich nicht zum Umstand geäussert, dass Armeeangehörige wegen Spitzeldiensten angeklagt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen von Strafuntersuchungen gegen diese drei Leute die Justizbehörden das ganze Netz untersuchten und dann zwangsläufig auf seinen Namen stiessen, da die Armee ja auch Informationen auf seine Adresse geschickt habe. Konkretes Indiz sei der Vorfall vom (...), als Leute der Special Task Force zur Mutter nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Auf dem Rückweg, (...), seien diese Leute in eine Bombe geraten. Am Nachmittag sei eine Spezialeinheit zu ihnen zurückgekehrt und habe wegen Spionageverdachts den Ehemann der Schwester für zwei Tage festgenommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer eine Internetmeldung über die Bombenexplosion (...) zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein SFH-Positionspapier vom 1. Februar 2007 zur Gefährdung von der Spionage für die LTTE verdächtigten Personen sowie einen Bericht der SLMM zur Lage in seiner Herkunftsregion ein. 4.6. In einer weiteren Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Südostschweiz vom 27. März 2007, diverse Internetberichte und einen SFH-Bericht zur Gefährdung wegen Desertion aus den LTTE zu den Akten. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass die LTTE über eine eigene Luftwaffeneinheit verfügten. Dieser Artikel belege die Richtigkeit seiner Ausführungen, habe er doch anlässlich der Anhörung darüber berichtet, dass ihm Informationen über die Existenz einer Flugbasis zugetragen worden seien. Dies habe er zu einem Zeitpunkt gemacht, als dieser Umstand der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gewesen sei. Den Internetberichten sei sodann zu entnehmen, dass in Gefechten täglich Menschen das Leben verlören und eine Gefährdung auch in Colombo bestehe, und dass kürzlich zwei IKRK-Mitarbeiter umgebracht worden seien, was wiederum auf eine Gefährdung seiner Person als NGO-Mitarbeiter schliessen lasse. Sodann könne dem SFH-Bericht zur Gefährdung wegen LTTE-Desertion entnommen werden, dass diese sehr gross sei. 4.7. Mit Eingabe vom 25. August 2007 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu den anonymen Schreiben gewährten rechtlichen Gehörs mit, er sei hier in der Schweiz von drei Männern, die sich als Mitglieder der LTTE-Büros in der Schweiz ausgegeben hätten, über seine Situation im Asylverfahren ausgefragt worden. Er sei beschuldigt worden, die LTTE verunglimpft zu haben. Es sei ihm gedroht worden, dass er hierfür bestraft werde. Aus Angst habe er davon bisher niemandem erzählt. Am 12. Juni 2007 sei er erneut von drei LTTE-Männern besucht worden. Er habe in ein weisses Auto einsteigen müssen und sei nach W._______ in einen Park geführt worden, wo er über seine familiäre Situation befragt worden sei. Er sei auch zu seinen Angaben im Asylverfahren zu den LTTE gefragt worden. Am Schluss sei er bedroht und zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Leute über ihn unwahre Angaben verbreiteten, damit er nach Sri Lanka ausgewiesen werde. Offenbar habe die LTTE Angst, dass er Geheimes preisgebe. Abschliessend beantragte der Beschwerdeführer, dass die Denunzierungsschreiben bei der Entscheidfällung mangels Beweiswert nicht zu berücksichtigen seien. 4.8. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er im bisherigen Verfahren wahrheitsgetreue und überprüfbare Angaben gemacht habe. Er verwies nochmals darauf, dass gewisse Personen ihn scheinbar davon abhalten wollten, sein Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Der Beschwerdeführer beantragte, im Zweifelsfalle seien Abklärungen hinsichtlich früherer Aufenthalte in Drittländern zu tätigen. 4.9. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 6. September 2008 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass seine Schwester vor Kurzem darüber informiert worden sei, dass im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Armeeangehörige sein Name in der Tageszeitung X._______ erwähnt worden sei. Seine Eltern hätten sich aus diesem Grund in die Bibliothek begeben und eine Kopie dieses Artikels erstellt. Diesen reiche er nun zu den Akten. Dieses Beweismittel bestätige seine bisherigen Ausführungen und die Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf die im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 vorgenommene Einschätzung der Lage in Sri Lanka. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ranghoher Karuna-Angehöriger nun Gouverneur der Ost-Provinz sei, und er dadurch klarerweise gefährdet wäre, müsste er dorthin zurückkehren. Der Eingabe lagen diverse Spitalfotos die zwischenzeitlich erlittenen [Verletzungen] des Beschwerdeführers betreffend bei. Mitte November 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des [Spital] seine Hospitalisation betreffend nach. 4.10. Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Oktober 2009 informierte der Beschwerdeführer über Ermordungen von LTTE-Unterstützern durch die Regierungstruppen im Osten des Landes, wo weiterhin seine Familie wohnhaft sei. Der Ehemann seiner Schwester habe im Übrigen bereits mehrmals vergeblich versucht, das Land zu verlassen. Nun halte er sich in einem Flüchtlingslager in Y._______ auf, wo es aber auch zu Ermordungen komme. Der Eingabe lagen Internetberichte und eine DVD, beinhaltend Fotos von zerstückelten Leichen und einen CNN-Bericht über Hinrichtungen im Jahre 2009 sowie eine weitere DVD mit dem Titel "Per quanto tempo dobbiamo vivere cosi?" bei. Letztere porträtiert menschliche Schicksale aus dem Jahre 2008 im sri-lankischen Bürgerkriegsgebiet. 4.11. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, trotz der offiziellen Beendigung des Krieges sei er bei einer Rückkehr nach wie vor im erwähnten Ausmass von unterschiedlicher Seite gefährdet. Gewisse Exponenten der Karuna- und der Piliyangruppe seien in seiner Herkunftsregion aktiv und hätten wichtige Posten in Sri Lanka inne. Der staatliche Geheimdienst habe viele alte LTTE-Mitglieder und -Unterstützer umgebracht. Schätzungsweise 30'000 Leute seien noch in Gefängnissen. Hinsichtlich der Lage seiner Familie machte er geltend, diese habe wegen ihm nach wie vor grosse Probleme. Seine Schwester und seine Mutter lebten zwischenzeitlich in Indien. Der Beschwerdeführer wies abschliessend nochmals darauf hin, dass er sich in der Schweiz bestmöglichst integriert habe. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab zu der geltend gemachten formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweismittelwürdigung Folgendes fest: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3 erwähnt, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel wie Arbeitsverträge, Zeitungsartikel und Bestätigungen eingereicht habe. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass auf diese, soweit für den Entscheid erheblich, unter Ziffer II der Erwägungen eingegangen werde. Entgegen dieser Ankündigung lässt Ziffer II jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Beweismitteln vermissen. Hingegen findet sich unter Ziffer I 2 b) die Erwägung, dass keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisdokumente die vorangehenden Erwägungen zu entkräften vermöge. Eine Begründung für diese Einschätzung lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat das BFM die ausstehende Begründung nachgeliefert und ausgeführt, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich zum grossen Teil um Arbeitsbestätigungen und Arztzeugnisse älteren Datums, welche keinerlei Rückschlüsse auf eine allfällige aktuelle Verfolgungssituation erlaubten. Auch den vorgelegten Schreiben von nahen Angehörigen könne aus offensichtlichen Gründen kein Beweiswert zugemessen werden. Sodann könne auch dem Umstand, dass die SLMM mit der Sache des Beschwerdeführers befasst gewesen sei, kein Beweis für die behauptete Gefährdung abgeleitet werden. Grundsätzlich gehe aus den diesbezüglich vorgelegten Visitenkarten und Schreiben nur hervor, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit diesen Organisationen gewesen sei. Dies bedeute noch keineswegs, dass der dort deponierte Sachverhalt den Tatsachen entspreche oder als wahr erachtet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Würdigung der zahlreichen eingereichten Beweismittel mittels eines einzigen Satzes als den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügend. Mit der Pauschalwürdigung diverser Dokumente, welche für sich jeweils unterschiedliche Begründungen für die fehlende Beweisrelevanz erfordert hätten, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Aus der ausführlichen Stellungnahme in der Vernehmlassung kann geschlossen werden, dass das BFM die Mangelhaftigkeit seiner diesbezüglichen Begründung der Verfügung offenbar erkannt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst un­geachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin er­gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1, 2007/30 E. 8.2, 2007/27 E. 10.1). Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene aber dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts­anwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwer­wiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be­schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der auf Vernehmlassungsstufe nachgeholten Begründung und der dem Beschwerdeführer dazu eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 19. März 2007 Gebrauch gemacht hat, und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Ver­fahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 aus formellen Grün­den aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Beschwerde folglich im Asylpunkt abzuweisen ist. Zwar hat sich das BFM im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinandergesetzt. Aufgrund der markant veränderten Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Jahre 2006 erscheint es aber sinnvoll, einleitend diese sich teilweise auf die Asylrelevanz der Vorbringen auswirkenden Veränderungen, welche ausführlich in der neusten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011 dargelegt werden, zu skizzieren: Am 19. Mai 2009 verkündete der Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können. Vor diesem Hintergrund muss das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Aufgabe seiner für die LTTE ausgeübten Geheimdienstaktivität im Jahre 2006 von den LTTE selbst heute noch Verfolgung befürchten zu müssen, ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit, als hinfällig geworden bezeichnet werden. Ob dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus der eingereichten LTTE-Vorladung aus dem Jahre 2004 heute nichts mehr für sich abzuleiten. 5.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2006 auch von Seiten der Karuna-Anhänger gesucht worden zu sein, ist festzuhalten, dass das Gericht ein damaliges Interesse der Karuna-Gruppe am Beschwerdeführer nicht von Vornherein ausschliesst, dies jedoch vor folgendem Hintergrund: Der ehemalige LTTE-Führer Karuna setzte sich im März 2004 von den LTTE ab und gründete die sogenannte Karuna-Gruppe, die im Osten Sri Lankas, in der Region um Batticaloa, aktiv war. In der Folgezeit entwickelte sich ein blutiger innertamilischer Machtkampf zwischen den LTTE und der Karuna-Gruppe, welcher sich 2006 drastisch intensivierte. Dabei benutzten sowohl die Karuna-Fraktion als auch die LTTE Selbstmordattentäter und schreckten vor Morden an Zivilpersonen nicht zurück. Die LTTE warfen der Regierung vor, die Attentate der Karuna-Gruppe stillschweigend zu billigen oder sogar zu unterstützen. Wie die LTTE war die Karuna-Gruppe im Jahr 2006 für politische Morde, Verschleppungen und Folter verantwortlich. Genaue Zahlen konnten nicht ermittelt werden, da sich die Karuna-Gruppe - wie auch die LTTE - nur selten zu ihren Aktionen bekannte. Besonders aktiv war die Karuna-Gruppe bei der Rekrutierung von Soldaten, auch Kindersoldaten. In der Region Batticaloa kam es wöchentlich zu Entführungen von Minderjährigen, die aber kaum angezeigt wurden. Die SLMM berichtete von mehreren hundert zwangsrekrutierten Jugendlichen. Als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Anzeige bei den Behörden erhielten die betroffenen Familien Geld und teilweise ein Besuchsrecht in den Militärcamps der Gruppe (SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation, Ein Update, November 2006; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2009, Aktenzeichen 3 A 627/07.A). Diese Auskünfte zeigen damit auf, dass die Zivilbevölkerung im Osten Sri Lankas zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2006 in nicht unerheblicher Weise menschenrechtswidrigen Repressionen durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt war. Mit Blick auf die Sicherheitslage in der Ostprovinz im Mai 2006, die wie erwähnt durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Karuna-Gruppe und den LTTE geprägt war, verfolgte die Karuna-Gruppe mit den Zwangsrekrutierungsmassnahmen das Ziel, Kämpfer für die Auseinandersetzung mit den LTTE zu beschaffen. Anknüpfungspunkt für solche Zwangsrekrutierungen war die Anwesenheit der Betroffenen im umkämpften Gebiet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Rekrutierungsmassnahmen ebenfalls von der Karuna-Gruppe gesucht worden ist. Eine damit zusammenhängende Gefährdung ist aber heute nach Beendigung des Krieges jedenfalls als hinfällig zu betrachten. 5.4. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht hingegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Hintergrund der Suche (sei es durch die Karuna-Gruppe, die LTTE oder die Armee) nach seiner Person, nämlich die Flucht aus dem LTTE-Gebiet als Inhaber brisanter Geheimdienstinformationen, als nicht glaubhaft. Das BFM hat dieses Vorbringen betreffend bereits zutreffend ins Feld geführt, dass unrealistisch erscheine, dass einem Nicht-LTTE-Mitglied geheime militärische und politische Informationen zugetragen worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und sieht sich darin auch durch den weiteren Umstand bestärkt, dass das angebliche Ausdrucken dieser brisanten E-Mails und die physische Übergabe sämtlicher Meldungen an den Vorgesetzten als unnötig risikoreich zu bezeichnen ist und nicht der Arbeitsweise des LTTE-Geheimdienstes entsprochen haben dürfte. Dass der Beschwerdeführer als Nicht-LTTE-Mitglied unmittelbar nach seiner Flucht ins von den Rebellen kontrollierte Gebiet für diese sensible Tätigkeit aufgeboten worden sei, weil er ein Freund von E._______, einem Geheimdienstoffizier, gewesen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, seine Geheimdienstaktivitäten mittels eines Zeitungsartikels vom 27. März 2007 (Die Südostschweiz) über die Existenz einer LTTE-Flugbasis glaubhaft zu machen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2006 angab, er habe im Rahmen seiner Geheimdienstaktivitäten Informationen zur Luftwaffe und Flugbasis der LTTE erhalten. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass über die Existenz einer Luftwaffe der LTTE bereits im Januar 2006 in den Medien berichtet worden ist (vgl. Sri Lanka Board, news vom 11. Januar 2006, mit dem Titel: LTTE hat Luftwaffe). Der Beschwerdeführer vermag mit dem eingereichten Artikel somit nicht darzutun, dass diese Information eine an ihn versandte Geheimdienstnachricht dargestellt hat. Bezeichnenderweise gab er im Übrigen an, über keine der damals per E-Mail empfangenen Nachrichten mehr zu verfügen beziehungsweise, diese alle gelöscht zu haben. Bei dieser Sachlage ist der nicht praktikable Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien die E-Mails allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht durch den Provider erhältlich zu machen, abzuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, seine Geheimdienstaktivitäten mittels der auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungskopie zu untermauern. Die fragliche Kopie aus der Zeitung "X._______" vom (...) (nur in Fotokopie vorgelegt) mit dem Titel "(...)", welcher angeblich Bezug auf den im Original eingereichten Artikel in der "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 betreffend Verhaftung von drei Armeespionen nehmen soll, erscheint konstruiert und journalistisch unbeholfen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich um eine leicht produzierbare Falschmeldung handelt, (vgl. zur Aufgabe solcher fingierter Meldungen beispielsweise: http:// www. techcular.com/create-fake-newspaper-article-online.).Nachdem es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Geheimdienstaktivitäten und die Flucht aus den Kreisen der LTTE glaubhaft zu machen, kann ein daraus abgeleitetes Verfolgungsinteresse der Karuna-Gruppe ebenfalls von Vornherein ausgeschlossen werden. 5.5. Mit dem BFM ist weiter festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bis auf die Inhaftierung in den Jahren 2001/2002, an welcher - nicht zuletzt aufgrund der eingereichten Original-Beweismittel - kaum Zweifel bestehen, nicht gelingt, anderweitige Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. So bezweifelt nämlich auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer während seines über einjährigen Aufenthaltes in H._______ vom 1. Januar 2003 bis am 7. Mai 2004, während welchem er in mannigfaltiger Weise (Unterkunftsgewährung, Aufklärung, Rekrutierung, Geldspenden) die LTTE unterstützt haben will, trotz angeblicher Kenntnisnahme dieser Tätigkeiten durch die CID von dieser wenige Stunden nach der Verhaftung wieder freigelassen worden wäre. Dass die Freilassung aufgrund des Umstandes erfolgt sein soll, dass der Beschwerdeführer die Nichte des einen CID-Beamten gekannt habe, erscheint unrealistisch, zumal bei der Anhörung des Beschwerdeführers weitere ihm nicht bekannte Beamte anwesend gewesen sein sollen. Auch die weitere Darstellung, dass die Armee seine Arbeitskollegin am 7. Oktober 2005 geradezu vor Ermittlungen gegen ihn zu Wochenbeginn gewarnt und ihm damit die Flucht ermöglicht habe, ist als ermittlungstechnisch absurd zu bezeichnen. Weitere Zweifel wirft sodann das Verhalten des Beschwerdeführers auf, welcher trotz dieser Warnung noch übers Wochenende zu Hause geblieben sein will und den Wohnort erst am folgenden Montag verlassen habe. Abschliessend gilt es auch die Erwägungen zu bestätigen, dass der angebliche Waffen- und Personentransport für die LTTE (beispielsweise nach Colombo) im Rahmen der Tätigkeit für die NGO aufgrund des doppelten Risikos, von der NGO selbst oder den staatlichen Kräften entdeckt zu werden, weitere Zweifel am Sachvortrag des Beschwerdeführers aufwirft. Nachdem der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit jedoch keine Nachteile für sich abgeleitet hat, ist diesem Vorbringen und den Einwänden des Beschwerdeführers nicht weiter nachzugehen. 5.6. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen sein soll, nicht glaubhaft zu machen vermag. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einige Personen im nahen Umfeld des Beschwerdeführers in den Jahren vor der Ausreise glaubhafterweise zu Tode gekommen sind. Der Beschwerdeführer vermochte hinsichtlich keiner dieser Personen aufzuzeigen, dass deren Tod mit seiner Person in Verbindung steht. Soweit der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang in der Beschwerde von den Familienangehörigen bestätigt wird, ist festzuhalten, dass diesen Bestätigungen keine ausreichende Beweiskraft zuzukommen vermag, zumal nirgends hervorgeht, aus welchen Umständen die Betroffenen einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer abgeleitet haben. 5.7. Nachdem im erwähnten aktuellen Länderurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 diverse Personenkreise definiert worden sind, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, gilt es einer möglichen Gefährdung nachfolgend auch unter diesen Gesichtspunkten nachzugehen. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören laut dem erwähnten Urteil

- Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka,

- Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen,

- International und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren,

- Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,

- Frauen im Norden und Osten des Landes sowie in Haftanstalten wegen Gefahr sexueller Übergriffe, teilweise Kinder (zwecks Observation)

- abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader

- Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E-6220/2006, E. 8) Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Zwar war der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen für diverse NGOs tätig, jedoch hat er diese Arbeit eigenen Angaben zufolge zirka sechs Monate vor seiner Ausreise im Jahre 2006 quittiert. Seither scheint er keine solchen Kontakte mehr unterhalten zu haben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der sri-lankischen Regierung die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für NGO-Organisationen bekannt ist. Somit erweist sich eine heutige Gefährdung aufgrund der Jahre zurückliegenden Tätigkeit nicht als wahrscheinlich. 5.8. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Verfahrens eine Vielzahl von Beweismitteln in Form von Arbeitsverträgen, Bestätigungen, Dokumenten, Fotos, Artikeln und DVDs eingereicht. Auf einige dieser Beweismittel wurde vorgängig eingegangen. Andere wiederum wurden auf Vernehmlassungsebene zutreffend gewürdigt und es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Gericht stellt weiter dazu fest, dass keinem der von ausserhalb der Familie stammenden Dokumente eine klare Aussage für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden kann. Auch die eingereichten DVDs, welche mit den Hinrichtungen und zerstückelten Leichen sowie der Darstellung der Lage der Zivilbevölkerung im Jahre 2008 schlimme Kriegsbilder aufzeigen, vermögen keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Schliesslich kommt das Gericht nicht umhin zu bemerken, dass einzelne Beweismittel mit dem vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen. So bestätigte ihm beispielsweise das Parlamentsmitglied Q._______, dass er von den Sicherheitskräften mehrmals festgenommen und mit Warnungen wieder entlassen worden sei. Diese mehrmaligen Festnahmen und Freilassungen unter Warnungen hat der Beschwerdeführ selbst nicht geltend gemacht. Sodann bestätigte die "F._______" dem Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft ab dem Jahre 2003, was vor dem Hintergrund erstaunt, dass der Beschwerdeführer [bereits Jahre früher] eines der Gründungsmitglieder gewesen sein will. 5.9. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im Jahre 2006 vor dem Hintergrund der sich damals verschlimmernden Auseinandersetzungen im Osten des Landes verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die zwei angeblichen Besuche von Leuten des LTTE-Büros im Jahre 2007, welche sich danach offenbar nicht mehr wiederholten, ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz [Verletzungen] erlitten hat, deren Spuren auch heute noch sichtbar sind, vermag für sich allein nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Gefährdung zu führen, befinden sich die auffälligsten Narben doch in einem Bereich, welcher mit Kleidung abgedeckt werden kann, und wäre der Beschwerdeführer zudem angesichts der reichlich vorhandenen Spitalakten aus der Schweiz in der Lage, die Ursache der Vernarbung gegenüber den sri-lankischen Behörden nachzuweisen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5. Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). In der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage stark erschwert. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe (...) studiert und habe danach verschiedene Stellen inne gehabt. Er habe somit etliche Berufserfahrung sammeln können. Vor diesem Hintergrund ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Auch verfüge der Beschwerdeführer in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts der neusten Lagebeurteilung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich wieder zumutbar. Der aus dem Dorf Z._______ (B._______) im C._______ Distrikt in der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer verfügt, wie vom BFM zur Recht festgestellt, über ein Studium in (...). Im Heimatland hat er unter anderem als "(...)" und als Mitarbeiter in einer (...)-firma gearbeitet. Er spricht eigenen Angaben zufolge nebst tamilisch fliessend singhalesisch und gut englisch. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Ausreise noch über seine Mutter und [Geschwister] in Sri Lanka. Zwar hat er im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens angegeben, die Mutter und eine Schwester seien nach Indien weggezogen. Dieses Vorbringen hat er jedoch nicht untermauert, so dass fraglich ist, ob sich diese heute tatsächlich nicht mehr in Sri Lanka aufhalten. Immerhin dürfte weiterhin [ein Geschwister] in der Ostprovinz wohnhaft sein, [welches] ihn bei der Wiederansiedelung unterstützen könnte. Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen, die er auch in der Schweiz sammeln konnte, dürfte dem heute (...)-jährigen Beschwerdeführer der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz auch ohne nahe Familienangehörige möglich sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich selbständig ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG die kantonalen Behörden (und nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Lohnabrechnung, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren daher nichts ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Identitätskarte. Es obliegt ihm sodann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 gutgeheissen. Da sich die finanziellen Verhältnisse jedoch gemäss dem eingereichten Lohnausweis seither verändert haben und der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig erachtet werden kann, ist der damalige Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung heute abzuweisen. Die Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 600.-- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: