Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Y._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 7. Juli 2002 und gelangte am 21. Juli 2002 in die Schweiz, wo er am 22. Juli 2002 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle _______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 15. Oktober 2002 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag wie folgt: Er habe seit zwei Jahren als Gefängniswärter in seinem Heimatort Y._______ gearbeitet. Die Mehrzahl der Gefangenen seien Terroristen oder Mitglieder der Front Islamique du Salut (FIS) gewesen. Er selbst sei Sympathisant, aber nicht Mitglied der FIS und habe Mitleid mit den seiner Meinung nach schlecht behandelten politischen Gefangenen gehabt. Ende Mai 2002 sei es zu einem Streik der Gefangenen gekommen, bei welchem auch Betten in Brand gesetzt worden seien, nachdem sich der Gefängnisdirektor geweigert habe, auf die Forderungen der Gefangenen nach mehr Rechten einzugehen. Die Hilfe von Polizei und Gendarmerie sei zur Beruhigung der Lage erforderlich gewesen. Am nächsten beziehungsweise übernächsten Tag seien er und andere Gefängniswärter vor den Generalstaatsanwalt von Y._______ gerufen worden, um sich zum Aufstand zu äussern. Dieser habe wissen wollen, warum die Gefangenen verbotenerweise im Besitz von Feuerzeugen gewesen seien und warum die Wärter die Sicherheitskräfte während des Aufstandes so spät benachrichtigt hätten. Er habe die Gefängniswärter beschuldigt, Verbündete der Gefangenen zu sein, zumal sie alle aus Y._______ kämen. Der Generalstaatsanwalt habe ihnen unter Androhung von Konsequenzen 48 Stunden Zeit gegeben, um diese Fragen zu beantworten. Später sei ein Kollege vorgeladen und danach nie mehr wieder gesehen worden. Im Juli 2002 sei erneut ein Aufruhr im Gefängnis ausgebrochen. Die Gefangenen hätten sich nach dem Freitagsgebet geweigert, in ihre Zellen zurückzukehren. Die Gefängniswärter hätten der Hilfe spezieller Antiterroreinheiten bedurft. Am nächsten Tag hätten sie vor dem Gefängnisdirektor erscheinen müssen. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass die in der Nacht zuvor Dienst habenden Wärter vor dem Justizministerium in Z._______ zu erscheinen hätten. Wegen des Verschwindens ihres Kollegen hätten die betreffenden Wächter den Direktor erfolglos gebeten, ihnen zuzusichern, dass ihnen in Z._______ nichts geschehe. Da der Beschwerdeführer Angst davor gehabt habe, das gleiche Schicksal wie sein Bekannter zu erleiden und ebenfalls zu verschwinden, sei er nicht vor dem Justizministerium in Z._______ erschienen und habe Algerien verlassen. In der kantonalen Anhörung macht er zudem geltend, dass er am Abend vor seiner Ausreise einen Brief der inhaftierten Islamisten aus dem Gefängnis geschmuggelt und an die FIS weitergeleitet habe; bei der Empfangsstellenbefragung habe er diesen Brief vergessen gehabt beziehungsweise habe darüber nicht sprechen wollen. B. Mit Verfügung vom 17. April 2003 - eröffnet am 23. April 2003 - stellte das damals zuständig gewesene BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter beantragte er, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei die Fremdenpolizei des Kantons M._______ darüber zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Vollzuges Abstand zu nehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seiner Beschwerde legte er die Telefaxkopie einer vom 5. Februar 2003 datierten und auf arabisch abgefassten Vorladung des Generalstaatsanwaltes bei. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2003 gewährte die ARK dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer reichte sodann folgende Dokumente ein: mit Schreiben vom 30. Juli 2003 eine Übersetzung der Vorladung vom 5. Februar 2003 vor die Generalstaatsanwaltschaft am "Tribunal H._______", wonach der Beschwerdeführer als Angeklagter am 11. März 2003 zum Vorwurf, Umgang mit Islamisten innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses gehabt zu haben und Brief übermittelt zu haben, Stellung nehme müsse; am 28. Januar 2005 eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde; am 10. August 2005 einen vom 27. Juli 2005 datierenden ärztlichen Bericht; am 12. April 2006 einen vom 3. April 2006 datierenden Bericht. H. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens nahm das neu zuständig geworden BFM am 15. November 2006 zu den ärztlichen Zeugnissen vom 27. Juli 2005 und 3. April 2006 Stellung und prüfte das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Das BFM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges trotz der Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers und verneinte das Vorliegen einer schweren persönlichen Notlage. Hierbei verwies es auf den eingeholten Bericht des Kantons M._______ vom 23. Oktober 2006, in welchem der Vollzug der Wegweisung beantragt wurde, und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. I. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde der Beschwerdeführer über die Vernehmlassung der Vorinstanz und den kantonalen Bericht zur Notlagenprüfung vom 23. Oktober 2006 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, sich zur Vernehmlassung sowie zu einzelnen unklaren Punkten im Zusammenhang mit der vom 5. Februar 2003 datierenden Vorladung und dem daraus resultierenden Vorbehalt der ARK, die Vorladung eventuell als gefälschtes Beweismittel zu qualifizieren und einzuziehen, zu äussern. J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung zu den Berichten des kantonalen Migrationsamtes und des BFM sowie zu den Fragen der ARK in Bezug auf die eingereichte Vorladung. Bei dieser handle es sich nicht um eine Fälschung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 2 einzutreten.
E. 2 Auf die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Mitteilung an die Fremdenpolizei des Kantons M._______, von Vollzugshandlungen vorläufig abzusehen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist und mithin ohnehin vorläufig nicht vollzogen werden darf, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat eine asylrelevante Verfolgung verneint, da keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe Angst davor, wie sein Arbeitskollege zu "verschwinden", seien die vorgebrachten Gründe, falls sie denn der Wahrheit entsprächen, keine ausreichenden Indizien für die Bejahung einer begründeten Furcht. Es bestehe nur eine vage Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung. Notwendig seien aber konkrete Anzeichen einer zukünftigen Verfolgung und diese fehlten vorliegend. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht die Komplizenschaft mit den Terroristen vorgeworfen. Dass er angesichts der schlechten Haftbedingungen Mitleid mit den inhaftierten Terroristen habe, stelle keinen ausreichenden Anhaltspunkt einer Verfolgung durch die Regierung dar, zumal er nach eigenen Angaben nur Sympathisant der FIS und nicht deren Mitglied sei. Weder der Beschwerdeführer sei politisch engagiert, noch seien dies seine Familienmitglieder. Die Vernehmung durch das Justizministerium stelle kein ausreichendes Indiz einer zukünftigen Verfolgung dar. Wegen der Unruhen im Gefängnis sei es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Justizministerium zu erscheinen und sich zu den Vorwürfen zu äussern habe. Das angebliche Verschwinden seines Freundes im Anschluss an die Vorladung vor dem Justizministerium lasse nicht schon den Schluss zu, dass dies dem Beschwerdeführer ebenfalls widerfahren werde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe nur argumentiert, er sei vorgeladen geworden, um zu den Aufständen befragt zu werden, und habe dabei ausser Acht gelassen, dass er deswegen vor das Justizministerium geladen worden sei, weil er als Vermittler gedient habe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei von asylrelevanter Verfolgung auszugehen.
E. 4.3 Auch wenn es in Algerien, allerdings speziell in den Jahren 1993 bis 1998, zahlreiche Fälle gab, in denen Personen nach Verhaftungen durch Sicherheitskräfte "verschwanden" (siehe hierzu Amnesty International, Public Statement, 11. März 2004, Algeria: "Disappearances" must be on presidential electial agenda), so fehlen in casu objektive Anzeichen, dass für den Beschwerdeführer eine solche Gefahr bestand. Dies trifft selbst dann zu, wenn man zu Gunsten seiner Darstellung für glaubhaft gemacht annimmt, einer seiner Kollegen sei tatsächlich nach einem Termin beim Justizministerium "verschwunden". Zwar kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde oder wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Angesichts der Aufstände im Gefängnis und dem angeblichen durch Gefängniswärter erfolgten Verteilen von Feuerzeugen im Mai 2002 zwecks Brandlegung liegt im vorliegenden Fall die Rechtfertigung der zuständigen algerischen Behörden vor, auch gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Komplizenschaft ein Strafverfahren zu eröffnen. Die eingereichte Vorladung enthält nun allerdings verschiedene Mängel, die auf Fälschung des Dokuments hindeuten, zu welchem Verdacht und dem möglichen Einzug des Dokumentes dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde. Unklar ist vorab, weshalb sie erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde, obwohl sie vom 5. Februar 2003 datiert. Die auf Anfrage der ARK vom 27. November 2006 gelieferten Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nicht schon im Februar 2003 von der Vorladung gewusst, sondern sei erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder über die Vorladung informiert worden, sind als sehr vage und nachgeschoben zu bezeichnen. Auch überzeugt die in derselben Replik vom 8. Dezember 2006 gemachte Erklärung nicht, er habe die Originalvorladung deswegen nicht einreichen können, weil der Bruder des Beschwerdeführers diese einem algerischen Bekannten mitgegeben habe, welcher nach Belgien gereist und später mit dem Dokument verschwunden sei. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers in der Lage war, die "offizielle" Übersetzung der Vorladung an eine Mittelsperson in der Schweiz zu schicken, wäre ihm dies auch mit der Originalvorladung möglich gewesen. Weshalb er stattdessen den Weg der Zustellung über einen nach Belgien reisenden Bekannten gewählt haben will, erscheint unnötig kompliziert und wenig realistisch. Unerklärlich bleibt, weshalb die ausstellende Behörde in Z._______ beziehungsweise im Stadtteil H._______ lokalisiert ist, wo doch der Arbeits-, der Tat- und der Wohnort des Beschwerdeführers im weit von Z._______ entfernten Y._______ lag und auch nach den Worten des Beschwerdeführers "der Richter des Justizministerium in Y._______" Vorgesetzter des Gefängnisdirektors ist (act. A7, S. 14). Auch wenn man noch annähme, das in Z._______ beziehungsweise S._______ befindliche Justizministerium habe die Untersuchungen angehoben und erst in der Folge den Fall zur Anklageerhebung und Durchführung des Prozesses an das zuständige Gericht übergeben, müsste es sich bei Letzterem um das "Tribunal de Y._______" handeln. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Replik vom 8. Dezember 2006, die Vorladung sei deshalb in Z._______ ausgestellt worden, weil sich dort das Justizministerium befände, vor welchem der Beschwerdeführer habe erscheinen müssen, ist an dieser Stelle wenig hilfreich, zumal der Standort des Justizministeriums nicht in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen steht die Vorladung insofern in direktem Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers, als ihm darin Beziehungen zu den Groupes Islamiques Armées (GIA) vorgeworfen werden, während er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, bei den Gefangenen habe es sich um FIS-Angehörige gehandelt, "denn die GIA konnte man nicht verhaften, die waren in den Bergen" (act. A7, S. 17). So überzeugt auch die Erläuterung des Beschwerdeführers in seiner Replik nicht, der Vorwurf der GIA-Unterstützung durch die Regierung sei gängig, um unangenehme Oppositionelle wie den Beschwerdeführer als einfachen FIS-Sympathisanten anzuklagen. Auf weitere Unstimmigkeiten - Vorladung erfolgte erst sechs Monate nach dem angeblichen Vorfall der Briefübermittlung; Entdeckung der Briefübermittlung wurde vom Beschwerdeführer gar nie geltend gemacht; Unvollständigkeit der "offiziellen Übersetzung" - braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Das fragliche Dokumente wird als Fälschung erkannt und samt Übersetzung zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Wenig kohärent ist auch der zeitliche Ablauf: Ende Mai 2002 fand der erste Streik statt. Der zweite Streik fand am ersten Freitag des Monats Juli, also am 5. Juli 2002, statt (act. A7, S. 19) beziehungsweise eineinhalb Monate nach dem ersten (act. A7, S. 11), also Mitte Juli 2002. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers im Gefängnis war der 4. oder 5. Juli 2002 (act. A7, S. 8; act. A1. S. 5), und am 7. Juli 2002 ist er ausgereist, angeblich allein weil er sich nach dem Herausschmuggeln des Briefes - also offenbar immer noch im Gefängnis tätig - am selben Tag zur Ausreise entschieden hatte und gleichentags vom Justizministerium vorgeladen wurde (act. A7, S. 10, 12, 19, 21), ohne dass allerdings irgendeine Gefahr (namentlich durch Entdecken des Kassiber-Schmuggels) entstanden ist. Die blosse Sympathie mit der FIS vermag, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, keinen Asylanspruch zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Vorbringen während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 4.4 Die angefochtenen Verfügung ist mithin im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931(ANAG, SR 142.20).
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) rechtmässig, weil die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist. Im Weiteren hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Situation in Algerien nicht gelungen. Sollte der Beschwerdeführer, wie er behauptet, illegal und namentlich ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, ausgereist sein, muss er zwar bei der Heimreise mit polizeilicher Vernehmung und schlimmstenfalls einer mehrtägigen Verhaftung rechnen. Eine solche Behandlung würde aber nicht gegen internationale Konventionen verstossen, zumal keine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung im Hinblick auf eine von Art. 3 EMRK verbotene Menschenrechtsverletzung besteht. Der Wegweisungsvollzug steht somit in Übereinstimmung mit den völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und ist zulässig (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
E. 6.2 Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 6.2.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht bejahen. In Bestätigung der Praxis der ARK sowie unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 von der ARK vorgenommenen aktualisierten Beurteilung der allgemeinen Lage in Algerien (vgl. Lagebeurteilung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13) kann in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der bewaffnete Konflikt, welcher in Algerien im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viele Menschenleben forderte, ist heute weitgehend beendet, auch wenn in letzter Zeit - April 2007 - gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen waren.
E. 6.2.2 Nach dem Arztbericht vom 23. Mai 2003 der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonsspital A._______ der Integrierten Psychiatrie A._______, auf den der ärztliche Bericht des Allgemeinmediziners Dr. O. vollumfänglich verweist, leidet der am 14. Mai und 22. Mai 2003 untersuchte Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelgradigen Depression. Der Beschwerdeführer sei anlässlich immer wiederkehrender Magen-Darm-Beschwerden Anfang Mai 2003 ins Krankenhaus eingeliefert worden, und die Beschwerden hätten zu einer psychiatrischen Abklärung geführt. Der Beschwerdeführer nimmt nach dem Bericht von Dr. O. gegenwärtig das Medikament Deroxat ein. Wie dem Bericht der Psychiatrie zu entnehmen ist, klagt der Beschwerdeführer über eine depressive Grundstimmung und massive Schlafstörungen, die bereits während seiner Tätigkeit als Gefängniswärter entstanden seien. Nach dem psychiatrischen Bericht liegen keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Wahnvorstellungen oder Suizidgefahr vor. Laut der provisorischen Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspital A._______ vom 27. Juli 2005 litt der Beschwerdeführer damals an einer beginnenden Gallenblasenentzündung und einem Gallenblasenstein. Er sei am 20. Juli 2005 operiert worden. Zusätzlich zu dem Antidepressivum Deroxat nehme er die Schlafmittel Stilnox und Mogadon ein. Laut dem ärztlichen Bericht des Kantonsspital A._______ vom 12. April 2006 befand sich der Beschwerdeführer dort vom 22. März 2006 bis zum 8. April 2006 zur Behandlung einer neudiagnostizierten Diabetes mellitus. Es wurde eine Insulin-Einstellung vorgenommen und wegen der auftretenden Angstzustände und depressiven Reaktionen des Beschwerdeführers zusätzlich psychiatrische Unterstützung beigezogen. Ausserdem machte sich eine Verschlechterung der Sehfähigkeit aufgrund der Blutzuckerschwankungen des Beschwerdeführers bemerkbar. Zusätzlich erfolgte während des Krankenhausaufenthaltes eine medikamentöse Behandlung der perianalen Thrombose des Beschwerdeführers. Wie dem Austrittsbericht zu entnehmen ist, nimmt der Beschwerdeführer zu den neu verordneten Mitteln weiterhin die Medikamente Mogadon und Stilnox ein, ausserdem gegen die Angstzustände nunmehr das Medikament Surmontil. Die gesamten gesundheitlichen, namentlich psychischen Probleme des Beschwerdeführers lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Die Depressionen des Beschwerdeführers sind in seinem Heimatland behandelbar. Die psychiatrische Behandlung ist Teil der primären Gesundheitspflege, schwerwiegende Fälle werden in den Krankenhäusern behandelt. In Algerien gibt es Zentren für die Behandlung psychischer Erkrankungen; die psychiatrische Grundversorgung einschliesslich der notwendigen medikamentösen Behandlung - wenn auch auf einem im Vergleich mit der Schweiz niedrigeren Standard - ist sichergestellt (vergleiche UK Home Office, Algeria Country Report April 2004, Punkte 5.1.22 ff.). Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers impliziert somit nicht einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal die Tatsache, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bislang nicht von Nöten war, nicht auf schwerwiegende Erkrankung schliessen lässt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die Diabeteserkrankung - einschliesslich ihrer möglichen Folgeerkrankungen (wie Gallenblasenentzündung) - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht. Zu Recht stellt die Vorinstanz fest, dass Diabetes mellitus in Algerien weit verbreitet ist. Eine Diabeteserkrankung des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Typus 1 ist zudem leichter behandelbar als andere Diabeteserkrankungen. Diabetes wird in Algerien - wie andere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen ständig und gegebenenfalls langfristig behandelt, so auch in der Heimatregion Y._______ des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Medikamente werden zunehmend von einer eigenen algerischen pharmazeutischen Industrie produziert. Der Erhalt der notwendigen Mittel zur Injektion des Insulins sowie eine regelmässige Blutzuckerkontrolle sind entsprechend dem landestypischen Niveau in Algerien somit gewährleistet. Grundsätzlich verfügt Algerien über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung psychischer Erkrankungen und chronischer Erkrankungen wie Diabetes, in privaten Einrichtungen eine Behandlung, deren Kosten erstattungsfähig sind. Anders stellt sich die Situation allerdings bei Algeriern wie dem Beschwerdeführer dar, die nach jahrelanger Abwesenheit im Zuge der Wegweisung aus dem Ausland zurückkehrten. Diese müssen grundsätzlich sämtliche Kosten selber tragen, da sie nicht mehr sozialversichert sind. Daher muss der Beschwerdeführer damit rechnen, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, wobei davon auszugehen ist, dass die grosse Familie des Beschwerdeführers im Heimatland ihn bei der Finanzierung eventuell benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]. Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen Insulins und der Psychopharmaka, solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. Der Beschwerdeführer wird bei Rückkehr in das Heimatland auch nicht in eine die Existenz bedrohende Lage geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über ein Familiennetz. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern leben dort (vgl. act. A7, S. 4). Der Beschwerdeführer weist zudem eine gute Schul- und Berufsausbildung auf (vgl. act. A7, S. 7), so dass damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer - trotz der allgemeinen Schwierigkeiten auf dem algerischen Arbeitsmarkt und seiner gesundheitlichen Einschränkungen - seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise selbst verdienen kann, wobei er auch die Möglichkeit haben wird, einen anderen Beruf als den bisherigen als Gefängniswärter, der ihn anscheinend psychisch zu stark belastete, zu ergreifen. Schlimmstenfalls wird ihn seine Familie vorübergehend oder dauernd finanziell unterstützen.
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr nach Algerien allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen. Der Wegweisungsvollzug ist mithin möglich.
E. 6.4 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getreteten Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 entfällt für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG; Art. 14a Abs. 4bis altANAG). Der diesbezügliche ablehnende Bericht des Migrationsamts M._______s vom 23. Oktober 2006, die ebenfalls abschlägige Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2006 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers können vorliegend folglich mangels Zuständigkeit nicht mehr vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Neu kann allerdings gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der Kanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer asylsuchenden oder nach abgeschlossenem Asylverfahren noch in der Schweiz befindlichen Person, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
E. 6.5 Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2003 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihm die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Fotokopie der Vorladung vom 5. Februar 2003 wird samt deutscher Übersetzung eingezogen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Kantons M._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Mareile Lettau Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-6657/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Galliker, König Gerichtsschreiberin Lettau X._______, geboren _______, Algerien, vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. April 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Der aus Y._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 7. Juli 2002 und gelangte am 21. Juli 2002 in die Schweiz, wo er am 22. Juli 2002 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle _______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 15. Oktober 2002 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag wie folgt: Er habe seit zwei Jahren als Gefängniswärter in seinem Heimatort Y._______ gearbeitet. Die Mehrzahl der Gefangenen seien Terroristen oder Mitglieder der Front Islamique du Salut (FIS) gewesen. Er selbst sei Sympathisant, aber nicht Mitglied der FIS und habe Mitleid mit den seiner Meinung nach schlecht behandelten politischen Gefangenen gehabt. Ende Mai 2002 sei es zu einem Streik der Gefangenen gekommen, bei welchem auch Betten in Brand gesetzt worden seien, nachdem sich der Gefängnisdirektor geweigert habe, auf die Forderungen der Gefangenen nach mehr Rechten einzugehen. Die Hilfe von Polizei und Gendarmerie sei zur Beruhigung der Lage erforderlich gewesen. Am nächsten beziehungsweise übernächsten Tag seien er und andere Gefängniswärter vor den Generalstaatsanwalt von Y._______ gerufen worden, um sich zum Aufstand zu äussern. Dieser habe wissen wollen, warum die Gefangenen verbotenerweise im Besitz von Feuerzeugen gewesen seien und warum die Wärter die Sicherheitskräfte während des Aufstandes so spät benachrichtigt hätten. Er habe die Gefängniswärter beschuldigt, Verbündete der Gefangenen zu sein, zumal sie alle aus Y._______ kämen. Der Generalstaatsanwalt habe ihnen unter Androhung von Konsequenzen 48 Stunden Zeit gegeben, um diese Fragen zu beantworten. Später sei ein Kollege vorgeladen und danach nie mehr wieder gesehen worden. Im Juli 2002 sei erneut ein Aufruhr im Gefängnis ausgebrochen. Die Gefangenen hätten sich nach dem Freitagsgebet geweigert, in ihre Zellen zurückzukehren. Die Gefängniswärter hätten der Hilfe spezieller Antiterroreinheiten bedurft. Am nächsten Tag hätten sie vor dem Gefängnisdirektor erscheinen müssen. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass die in der Nacht zuvor Dienst habenden Wärter vor dem Justizministerium in Z._______ zu erscheinen hätten. Wegen des Verschwindens ihres Kollegen hätten die betreffenden Wächter den Direktor erfolglos gebeten, ihnen zuzusichern, dass ihnen in Z._______ nichts geschehe. Da der Beschwerdeführer Angst davor gehabt habe, das gleiche Schicksal wie sein Bekannter zu erleiden und ebenfalls zu verschwinden, sei er nicht vor dem Justizministerium in Z._______ erschienen und habe Algerien verlassen. In der kantonalen Anhörung macht er zudem geltend, dass er am Abend vor seiner Ausreise einen Brief der inhaftierten Islamisten aus dem Gefängnis geschmuggelt und an die FIS weitergeleitet habe; bei der Empfangsstellenbefragung habe er diesen Brief vergessen gehabt beziehungsweise habe darüber nicht sprechen wollen. B. Mit Verfügung vom 17. April 2003 - eröffnet am 23. April 2003 - stellte das damals zuständig gewesene BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter beantragte er, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei die Fremdenpolizei des Kantons M._______ darüber zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Vollzuges Abstand zu nehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seiner Beschwerde legte er die Telefaxkopie einer vom 5. Februar 2003 datierten und auf arabisch abgefassten Vorladung des Generalstaatsanwaltes bei. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2003 gewährte die ARK dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer reichte sodann folgende Dokumente ein: mit Schreiben vom 30. Juli 2003 eine Übersetzung der Vorladung vom 5. Februar 2003 vor die Generalstaatsanwaltschaft am "Tribunal H._______", wonach der Beschwerdeführer als Angeklagter am 11. März 2003 zum Vorwurf, Umgang mit Islamisten innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses gehabt zu haben und Brief übermittelt zu haben, Stellung nehme müsse; am 28. Januar 2005 eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde; am 10. August 2005 einen vom 27. Juli 2005 datierenden ärztlichen Bericht; am 12. April 2006 einen vom 3. April 2006 datierenden Bericht. H. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens nahm das neu zuständig geworden BFM am 15. November 2006 zu den ärztlichen Zeugnissen vom 27. Juli 2005 und 3. April 2006 Stellung und prüfte das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Das BFM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges trotz der Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers und verneinte das Vorliegen einer schweren persönlichen Notlage. Hierbei verwies es auf den eingeholten Bericht des Kantons M._______ vom 23. Oktober 2006, in welchem der Vollzug der Wegweisung beantragt wurde, und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. I. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde der Beschwerdeführer über die Vernehmlassung der Vorinstanz und den kantonalen Bericht zur Notlagenprüfung vom 23. Oktober 2006 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, sich zur Vernehmlassung sowie zu einzelnen unklaren Punkten im Zusammenhang mit der vom 5. Februar 2003 datierenden Vorladung und dem daraus resultierenden Vorbehalt der ARK, die Vorladung eventuell als gefälschtes Beweismittel zu qualifizieren und einzuziehen, zu äussern. J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung zu den Berichten des kantonalen Migrationsamtes und des BFM sowie zu den Fragen der ARK in Bezug auf die eingereichte Vorladung. Bei dieser handle es sich nicht um eine Fälschung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 2 einzutreten.
2. Auf die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Mitteilung an die Fremdenpolizei des Kantons M._______, von Vollzugshandlungen vorläufig abzusehen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist und mithin ohnehin vorläufig nicht vollzogen werden darf, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine asylrelevante Verfolgung verneint, da keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe Angst davor, wie sein Arbeitskollege zu "verschwinden", seien die vorgebrachten Gründe, falls sie denn der Wahrheit entsprächen, keine ausreichenden Indizien für die Bejahung einer begründeten Furcht. Es bestehe nur eine vage Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung. Notwendig seien aber konkrete Anzeichen einer zukünftigen Verfolgung und diese fehlten vorliegend. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht die Komplizenschaft mit den Terroristen vorgeworfen. Dass er angesichts der schlechten Haftbedingungen Mitleid mit den inhaftierten Terroristen habe, stelle keinen ausreichenden Anhaltspunkt einer Verfolgung durch die Regierung dar, zumal er nach eigenen Angaben nur Sympathisant der FIS und nicht deren Mitglied sei. Weder der Beschwerdeführer sei politisch engagiert, noch seien dies seine Familienmitglieder. Die Vernehmung durch das Justizministerium stelle kein ausreichendes Indiz einer zukünftigen Verfolgung dar. Wegen der Unruhen im Gefängnis sei es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Justizministerium zu erscheinen und sich zu den Vorwürfen zu äussern habe. Das angebliche Verschwinden seines Freundes im Anschluss an die Vorladung vor dem Justizministerium lasse nicht schon den Schluss zu, dass dies dem Beschwerdeführer ebenfalls widerfahren werde. 4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe nur argumentiert, er sei vorgeladen geworden, um zu den Aufständen befragt zu werden, und habe dabei ausser Acht gelassen, dass er deswegen vor das Justizministerium geladen worden sei, weil er als Vermittler gedient habe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei von asylrelevanter Verfolgung auszugehen. 4.3. Auch wenn es in Algerien, allerdings speziell in den Jahren 1993 bis 1998, zahlreiche Fälle gab, in denen Personen nach Verhaftungen durch Sicherheitskräfte "verschwanden" (siehe hierzu Amnesty International, Public Statement, 11. März 2004, Algeria: "Disappearances" must be on presidential electial agenda), so fehlen in casu objektive Anzeichen, dass für den Beschwerdeführer eine solche Gefahr bestand. Dies trifft selbst dann zu, wenn man zu Gunsten seiner Darstellung für glaubhaft gemacht annimmt, einer seiner Kollegen sei tatsächlich nach einem Termin beim Justizministerium "verschwunden". Zwar kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde oder wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Angesichts der Aufstände im Gefängnis und dem angeblichen durch Gefängniswärter erfolgten Verteilen von Feuerzeugen im Mai 2002 zwecks Brandlegung liegt im vorliegenden Fall die Rechtfertigung der zuständigen algerischen Behörden vor, auch gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Komplizenschaft ein Strafverfahren zu eröffnen. Die eingereichte Vorladung enthält nun allerdings verschiedene Mängel, die auf Fälschung des Dokuments hindeuten, zu welchem Verdacht und dem möglichen Einzug des Dokumentes dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde. Unklar ist vorab, weshalb sie erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde, obwohl sie vom 5. Februar 2003 datiert. Die auf Anfrage der ARK vom 27. November 2006 gelieferten Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nicht schon im Februar 2003 von der Vorladung gewusst, sondern sei erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder über die Vorladung informiert worden, sind als sehr vage und nachgeschoben zu bezeichnen. Auch überzeugt die in derselben Replik vom 8. Dezember 2006 gemachte Erklärung nicht, er habe die Originalvorladung deswegen nicht einreichen können, weil der Bruder des Beschwerdeführers diese einem algerischen Bekannten mitgegeben habe, welcher nach Belgien gereist und später mit dem Dokument verschwunden sei. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers in der Lage war, die "offizielle" Übersetzung der Vorladung an eine Mittelsperson in der Schweiz zu schicken, wäre ihm dies auch mit der Originalvorladung möglich gewesen. Weshalb er stattdessen den Weg der Zustellung über einen nach Belgien reisenden Bekannten gewählt haben will, erscheint unnötig kompliziert und wenig realistisch. Unerklärlich bleibt, weshalb die ausstellende Behörde in Z._______ beziehungsweise im Stadtteil H._______ lokalisiert ist, wo doch der Arbeits-, der Tat- und der Wohnort des Beschwerdeführers im weit von Z._______ entfernten Y._______ lag und auch nach den Worten des Beschwerdeführers "der Richter des Justizministerium in Y._______" Vorgesetzter des Gefängnisdirektors ist (act. A7, S. 14). Auch wenn man noch annähme, das in Z._______ beziehungsweise S._______ befindliche Justizministerium habe die Untersuchungen angehoben und erst in der Folge den Fall zur Anklageerhebung und Durchführung des Prozesses an das zuständige Gericht übergeben, müsste es sich bei Letzterem um das "Tribunal de Y._______" handeln. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Replik vom 8. Dezember 2006, die Vorladung sei deshalb in Z._______ ausgestellt worden, weil sich dort das Justizministerium befände, vor welchem der Beschwerdeführer habe erscheinen müssen, ist an dieser Stelle wenig hilfreich, zumal der Standort des Justizministeriums nicht in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen steht die Vorladung insofern in direktem Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers, als ihm darin Beziehungen zu den Groupes Islamiques Armées (GIA) vorgeworfen werden, während er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, bei den Gefangenen habe es sich um FIS-Angehörige gehandelt, "denn die GIA konnte man nicht verhaften, die waren in den Bergen" (act. A7, S. 17). So überzeugt auch die Erläuterung des Beschwerdeführers in seiner Replik nicht, der Vorwurf der GIA-Unterstützung durch die Regierung sei gängig, um unangenehme Oppositionelle wie den Beschwerdeführer als einfachen FIS-Sympathisanten anzuklagen. Auf weitere Unstimmigkeiten - Vorladung erfolgte erst sechs Monate nach dem angeblichen Vorfall der Briefübermittlung; Entdeckung der Briefübermittlung wurde vom Beschwerdeführer gar nie geltend gemacht; Unvollständigkeit der "offiziellen Übersetzung" - braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Das fragliche Dokumente wird als Fälschung erkannt und samt Übersetzung zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Wenig kohärent ist auch der zeitliche Ablauf: Ende Mai 2002 fand der erste Streik statt. Der zweite Streik fand am ersten Freitag des Monats Juli, also am 5. Juli 2002, statt (act. A7, S. 19) beziehungsweise eineinhalb Monate nach dem ersten (act. A7, S. 11), also Mitte Juli 2002. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers im Gefängnis war der 4. oder 5. Juli 2002 (act. A7, S. 8; act. A1. S. 5), und am 7. Juli 2002 ist er ausgereist, angeblich allein weil er sich nach dem Herausschmuggeln des Briefes - also offenbar immer noch im Gefängnis tätig - am selben Tag zur Ausreise entschieden hatte und gleichentags vom Justizministerium vorgeladen wurde (act. A7, S. 10, 12, 19, 21), ohne dass allerdings irgendeine Gefahr (namentlich durch Entdecken des Kassiber-Schmuggels) entstanden ist. Die blosse Sympathie mit der FIS vermag, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, keinen Asylanspruch zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Vorbringen während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 4.4. Die angefochtenen Verfügung ist mithin im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931(ANAG, SR 142.20). 6.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) rechtmässig, weil die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist. Im Weiteren hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Situation in Algerien nicht gelungen. Sollte der Beschwerdeführer, wie er behauptet, illegal und namentlich ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, ausgereist sein, muss er zwar bei der Heimreise mit polizeilicher Vernehmung und schlimmstenfalls einer mehrtägigen Verhaftung rechnen. Eine solche Behandlung würde aber nicht gegen internationale Konventionen verstossen, zumal keine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung im Hinblick auf eine von Art. 3 EMRK verbotene Menschenrechtsverletzung besteht. Der Wegweisungsvollzug steht somit in Übereinstimmung mit den völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und ist zulässig (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 ANAG). 6.2. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2.1. Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht bejahen. In Bestätigung der Praxis der ARK sowie unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 von der ARK vorgenommenen aktualisierten Beurteilung der allgemeinen Lage in Algerien (vgl. Lagebeurteilung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13) kann in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der bewaffnete Konflikt, welcher in Algerien im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viele Menschenleben forderte, ist heute weitgehend beendet, auch wenn in letzter Zeit - April 2007 - gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen waren. 6.2.2. Nach dem Arztbericht vom 23. Mai 2003 der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonsspital A._______ der Integrierten Psychiatrie A._______, auf den der ärztliche Bericht des Allgemeinmediziners Dr. O. vollumfänglich verweist, leidet der am 14. Mai und 22. Mai 2003 untersuchte Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelgradigen Depression. Der Beschwerdeführer sei anlässlich immer wiederkehrender Magen-Darm-Beschwerden Anfang Mai 2003 ins Krankenhaus eingeliefert worden, und die Beschwerden hätten zu einer psychiatrischen Abklärung geführt. Der Beschwerdeführer nimmt nach dem Bericht von Dr. O. gegenwärtig das Medikament Deroxat ein. Wie dem Bericht der Psychiatrie zu entnehmen ist, klagt der Beschwerdeführer über eine depressive Grundstimmung und massive Schlafstörungen, die bereits während seiner Tätigkeit als Gefängniswärter entstanden seien. Nach dem psychiatrischen Bericht liegen keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Wahnvorstellungen oder Suizidgefahr vor. Laut der provisorischen Zusammenfassung der Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspital A._______ vom 27. Juli 2005 litt der Beschwerdeführer damals an einer beginnenden Gallenblasenentzündung und einem Gallenblasenstein. Er sei am 20. Juli 2005 operiert worden. Zusätzlich zu dem Antidepressivum Deroxat nehme er die Schlafmittel Stilnox und Mogadon ein. Laut dem ärztlichen Bericht des Kantonsspital A._______ vom 12. April 2006 befand sich der Beschwerdeführer dort vom 22. März 2006 bis zum 8. April 2006 zur Behandlung einer neudiagnostizierten Diabetes mellitus. Es wurde eine Insulin-Einstellung vorgenommen und wegen der auftretenden Angstzustände und depressiven Reaktionen des Beschwerdeführers zusätzlich psychiatrische Unterstützung beigezogen. Ausserdem machte sich eine Verschlechterung der Sehfähigkeit aufgrund der Blutzuckerschwankungen des Beschwerdeführers bemerkbar. Zusätzlich erfolgte während des Krankenhausaufenthaltes eine medikamentöse Behandlung der perianalen Thrombose des Beschwerdeführers. Wie dem Austrittsbericht zu entnehmen ist, nimmt der Beschwerdeführer zu den neu verordneten Mitteln weiterhin die Medikamente Mogadon und Stilnox ein, ausserdem gegen die Angstzustände nunmehr das Medikament Surmontil. Die gesamten gesundheitlichen, namentlich psychischen Probleme des Beschwerdeführers lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Die Depressionen des Beschwerdeführers sind in seinem Heimatland behandelbar. Die psychiatrische Behandlung ist Teil der primären Gesundheitspflege, schwerwiegende Fälle werden in den Krankenhäusern behandelt. In Algerien gibt es Zentren für die Behandlung psychischer Erkrankungen; die psychiatrische Grundversorgung einschliesslich der notwendigen medikamentösen Behandlung - wenn auch auf einem im Vergleich mit der Schweiz niedrigeren Standard - ist sichergestellt (vergleiche UK Home Office, Algeria Country Report April 2004, Punkte 5.1.22 ff.). Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers impliziert somit nicht einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal die Tatsache, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bislang nicht von Nöten war, nicht auf schwerwiegende Erkrankung schliessen lässt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die Diabeteserkrankung - einschliesslich ihrer möglichen Folgeerkrankungen (wie Gallenblasenentzündung) - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht. Zu Recht stellt die Vorinstanz fest, dass Diabetes mellitus in Algerien weit verbreitet ist. Eine Diabeteserkrankung des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Typus 1 ist zudem leichter behandelbar als andere Diabeteserkrankungen. Diabetes wird in Algerien - wie andere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen ständig und gegebenenfalls langfristig behandelt, so auch in der Heimatregion Y._______ des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Medikamente werden zunehmend von einer eigenen algerischen pharmazeutischen Industrie produziert. Der Erhalt der notwendigen Mittel zur Injektion des Insulins sowie eine regelmässige Blutzuckerkontrolle sind entsprechend dem landestypischen Niveau in Algerien somit gewährleistet. Grundsätzlich verfügt Algerien über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung psychischer Erkrankungen und chronischer Erkrankungen wie Diabetes, in privaten Einrichtungen eine Behandlung, deren Kosten erstattungsfähig sind. Anders stellt sich die Situation allerdings bei Algeriern wie dem Beschwerdeführer dar, die nach jahrelanger Abwesenheit im Zuge der Wegweisung aus dem Ausland zurückkehrten. Diese müssen grundsätzlich sämtliche Kosten selber tragen, da sie nicht mehr sozialversichert sind. Daher muss der Beschwerdeführer damit rechnen, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, wobei davon auszugehen ist, dass die grosse Familie des Beschwerdeführers im Heimatland ihn bei der Finanzierung eventuell benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]. Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen Insulins und der Psychopharmaka, solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. Der Beschwerdeführer wird bei Rückkehr in das Heimatland auch nicht in eine die Existenz bedrohende Lage geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über ein Familiennetz. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern leben dort (vgl. act. A7, S. 4). Der Beschwerdeführer weist zudem eine gute Schul- und Berufsausbildung auf (vgl. act. A7, S. 7), so dass damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer - trotz der allgemeinen Schwierigkeiten auf dem algerischen Arbeitsmarkt und seiner gesundheitlichen Einschränkungen - seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise selbst verdienen kann, wobei er auch die Möglichkeit haben wird, einen anderen Beruf als den bisherigen als Gefängniswärter, der ihn anscheinend psychisch zu stark belastete, zu ergreifen. Schlimmstenfalls wird ihn seine Familie vorübergehend oder dauernd finanziell unterstützen. 6.3. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr nach Algerien allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen. Der Wegweisungsvollzug ist mithin möglich. 6.4. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getreteten Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 entfällt für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG; Art. 14a Abs. 4bis altANAG). Der diesbezügliche ablehnende Bericht des Migrationsamts M._______s vom 23. Oktober 2006, die ebenfalls abschlägige Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2006 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers können vorliegend folglich mangels Zuständigkeit nicht mehr vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Neu kann allerdings gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der Kanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer asylsuchenden oder nach abgeschlossenem Asylverfahren noch in der Schweiz befindlichen Person, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. 6.5. Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2003 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihm die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Fotokopie der Vorladung vom 5. Februar 2003 wird samt deutscher Übersetzung eingezogen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ Kantons M._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Mareile Lettau Versand am: