Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 31. August 2019 in die Schweiz ein und suchte am 2. September 2019 im Bundes-asylzentrum (BAZ) in Bern um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 19. September 2019 gab er an, er sei (...) Jahre alt und sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren. C. Am 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] gewährt. Hierzu führte das SEM aus, dass sein angegebenes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] weder glaubhaft gemacht noch belegt sei. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA seien vage und substanzlos ausgefallen. Gemäss seinen Aussagen kenne er sein Geburtsdatum einzig durch mündliche Aussagen von seinem Vater, mit welchem er vor seiner Erstbefragung gesprochen habe, was einer Parteibehauptung gleiche. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum einzig im europäischen Kalender, nicht jedoch gemäss afghanischem Kalender kenne, obwohl er 12 Jahre zur Schule gegangen und im Besitz einer Tazkara sei. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe sein Geburtsdatum ([Geburtsdatum als Minderjähriger]) vom afghanischen in den europäischen Kalender umgerechnet, mache in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Im Weiteren kenne er weder das Alter seiner Eltern noch seiner Geschwister, und auch das Datum der Beendigung seiner Schulzeit oder sein damaliges Alter habe er nicht angeben können. Seine Aussage zu seiner Einschulung mit (...) oder (...) Jahren sei ebenfalls vage geblieben. Schliesslich habe er keine Belege für seine angebliche Minderjährigkeit und sein behauptetes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] eingereicht, weshalb seine Altersangabe völlig unbelegt sei. Somit würden erhebliche Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter von (...) Jahren beziehungsweise dem angegebenen Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] bestehen. Diese würden dadurch erhärtet, dass die griechischen Behörde n dem SEM mitgeteilt hätten, dass er am16. Januar 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht und als sein Geburtsdatum den [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] angegeben habe. Gemäss diesen Angaben wäre er heute (...) Jahre alt und somit volljährig. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] anzupassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Oktober 2019 gewährt. D. Am 27. September 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen ein. Aus den Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass der Verdacht einer [Krankheit] sowie ein [Krankheit] bestand und er einige Tage hospitalisiert war. E. Am 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend der beabsichtigten Datenänderung im ZEMIS ein. Er hielt daran fest, dass er (...) Jahre alt sei. Sein Vater habe ihm zwar kein exaktes Geburtsdatum nennen können, ihm aber sein Alter mitgeteilt. Es sei ihm bei der Ankunft in der Schweiz unangenehm gewesen, dass er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, ein Geburtsdatum anzugeben, welches seinem Alter von (...) Jahren entspreche. Er werde versuchen, ein Duplikat seiner Tazkara zu beschaffen, was sich jedoch schwierig gestalte, da in Afghanistan gerade Wahlen stattfänden und daher das personell unterbesetzte Ausstellungsbüro überfordert sei. In Griechenland habe er den Behörden absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, damit er nicht in die Strukturen für minderjährige Asylsuchende komme, da er so schnell wie möglich Griechenland wieder habe verlassen wollen. Die Rechtsvertretung wies ergänzend darauf hin, dem Beschwerdeführer könne nicht zur Last gelegt werden, dass er ein exaktes Geburtsdatum angegeben habe, da dieses Wissen in der westlichen Welt vorausgesetzt werde und sich der Beschwerdeführer für sein Unwissen geschämt habe. Es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und stelle eine soziokulturelle Tatsache dar, dass afghanische Asylsuchende oftmals ihr exaktes Geburtsdatum nicht wüssten, was nicht zuletzt auf den Umstand, dass auf der Tazkara einzig eine Altersschätzung enthalten sei, zurückzuführen sei. Ausserdem könne sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument, die Minderjährigkeit sei unbelegt beziehungsweise es handle sich dabei um eine Parteibehauptung, von ihrer Untersuchungspflicht entbinden. Bei der Überprüfung der Altersangabe wie auch im Asylverfahren im Allgemeinen komme es aus verschiedenen Gründen oftmals zu Beweisnotständen. Es sei daher angezeigt, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da vorliegend nicht eindeutig von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original zu den Akten. G. Am 21. November 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass ein Bruder des Beschwerdeführers namens B._______ (N [...]) ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. H. Am 26. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus dem Dorf (...), Distrikt (...), Provinz (...) und habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Nach Beendigung der Schule habe er begonnen, als [Beruf] für eine US-amerikanische Firma namens C._______ in (...) zu arbeiten. Nach etwa sieben bis acht Monaten habe er Urlaub erhalten und habe mit dem Bus in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. Unterwegs sei der Bus von vermummten und bewaffneten Männern angehalten worden. Es habe sich vermutlich um Taliban gehandelt. Er sei durchsucht worden und man habe bei ihm seinen Arbeitsausweis gefunden. Daraufhin sei er gefesselt, aus dem Bus gebracht und verschleppt worden. Er sei von den Taliban festgehalten worden und man habe ihn immer wieder geschlagen, ihm jedoch keine Gründe seiner Festnahme mitgeteilt und auch sonst nicht mit ihm gesprochen. Nach einiger Zeit sei ihm bei einem Toilettengang die Flucht gelungen. Ein Ladenbesitzer habe ihm geholfen, nach Kabul zu gelangen. Von Kabul sei er in sein Heimatdorf weitergereist. Er sei nur einen Tag zu Hause geblieben und habe sich dann für die Ausreise aus Afghanistan entschieden. Über Kabul und Nimruz sei er nach Pakistan gelangt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass ein Bruder in Afghanistan von den Taliban mitgenommen und getötet worden sei. Er kenne die genauen Umstände nicht, vermute aber, es habe einen Zusammenhang mit ihm. Er reichte eine Arbeitsbestätigung der Firma C._______ datiert auf den 25. November 2019 ein. Aus der Bestätigung geht hervor, dass er vom (...) 2018 bis zum (...) 2018 in der Funktion (...) für die Firma tätig gewesen sei. I. Am 3. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. J. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. K. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks geändert, und wies ihn dem Kanton (...) zu. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren, sein Vater habe ihm das mitgeteilt. Er habe jedoch keine Dokumente, welche das belegen könnten. Es erstaune, dass er das Geburtsdatum selber aus dem afghanischen Kalender ausgerechnet habe, während er gleichzeitig angegeben habe, er kenne sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht. Überdies habe er insgesamt vage Angaben zu seinem Alter und Lebenslauf gemacht, so wisse er das Alter seiner Eltern nicht und habe auch nicht angeben können, wann er die Schule begonnen und wann er diese beendet habe. Hinzukommend habe er bei seiner Asylgesuchsstellung in Griechenland angegeben, er sei am [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] geboren. Zu seinen Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Datenänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS sei festzuhalten, dass die Einwände nichts an der Einschätzung betreffend seiner Minderjährigkeit zu ändern vermöchten. Auch die nachträglich eingereichte Tazkara, gemäss welcher er im Jahre 2017 (...)-jährig gewesen sei, führe zu keinem anderen Schluss. Grundsätzlich seien Dokumente in Afghanistan käuflich erwerbbar und leicht fälschbar. Zudem habe sein Bruder diese erst vor Kurzem in Afghanistan neu ausstellen lassen. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter vermöge die eingereichte Tazkara seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sich nicht veranlasst sehe, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei der Beschwerdeführer deshalb als volljährig zu betrachten und sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks anzupassen. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, dass diese nicht glaubhaft seien. In seinem Kernvorbringen, der Festnahme durch die Taliban, seien mehrere Widersprüche auszumachen. In der Erstbefragung habe er angegeben, er sei von den Taliban freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, ihm sei die Flucht gelungen. Auf Vorhalt habe er erklärt, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen, was indes keine nachvollziehbare Erklärung für derart unterschiedliche Angaben sei. Auch hinsichtlich der Dauer der Festnahme habe er abweichende Aussagen gemacht. In der Erstbefragung habe er gesagt, ihm sei die Flucht nach einigen Tagen gelungen. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei etwa 20 bis 25 Tage in Gewahrsam der Taliban gewesen. Seine diesbezügliche Erklärung, mit «einigen Tagen» könne auch eine längere Zeitdauer gemeint sein, sei ebenfalls nicht überzeugend. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei an einem Ort inhaftiert worden, während er an der Anhörung von zwei Orten berichtet habe. Er habe diesen Widerspruch mit der Aufforderung seitens des SEM, sich an der Erstbefragung kurz zu halten erklärt, was zwar möglich sei. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er auch in einer kurzen Schilderung einen derart zentralen Aspekt korrekt und im Vergleich mit der Anhörung widerspruchsfrei hätte schildern können. Ferner habe er in der Anhörung angegeben, er sei von den Taliban festgenommen worden, da man bei ihm seinen Arbeitsausweis gefunden habe, welchen man ihm nicht mehr zurückgegeben habe. In der Erstbefragung habe er jedoch auf die Frage, ob er einen Arbeitsausweis besitze, ausgesagt, er habe diesen in Afghanistan mit anderen Unterlagen verloren. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe in der Erstbefragung nicht seinen Arbeitsausweis gemeint, sondern die eingereichte Arbeitsbestätigung. Dies überzeuge nicht, da die Arbeitsbestätigung erst am 25. November 2019, also nach der Erstbefragung, ausgestellt worden sei. Neben den divergierenden Aussagen falle auf, dass er in der freien Rede seine Asylvorbringen noch ausführlich habe schildern können. Auf entsprechende Nachfragen seien seine Ausführungen jedoch unsubstantiiert geblieben. Er habe sich beispielsweise an keine speziellen Erlebnisse während der Inhaftierung erinnert, da er stark geschlagen worden sei. Er habe lediglich angegeben, er habe jeweils in Dari und Paschtu geschrien, wenn er zur Toilette habe gehen müssen. Auch die Angaben zur Flucht aus der Gefangenschaft und zur Reise nach Kabul seien auf Nachfrage vage und stereotyp ausgefallen. Insgesamt fehle es seiner Darstellung zur Festhaltung durch die Taliban auf Nachfrage an Realkennzeichen, weshalb das Vorbringen, er sei von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanische Firma inhaftiert worden, nicht geglaubt werden könne. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich für eine US-amerikanische Firma tätig gewesen sei. Der Umstand alleine, dass er für eine amerikanische Firma in Afghanistan gearbeitet habe, führe indes zu keiner begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Es würden auch keine objektiven Hinweise vorliegen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG als begründet erscheinen liessen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Ent-scheidentwurf vom 4. Dezember 2019 nichts vorgebracht worden sei, was eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. In der Stellungnahme sei vorgetragen worden, er habe sich an der Erstbefragung nicht gut gefühlt und es sei zu sprachlichen Ungenauigkeiten seitens des Dolmetschers gekommen, was er sich jedoch während der Befragung nicht zu erwähnen getraut habe, was die Widersprüche aber erklären könnte. Dies sei nach Ansicht des SEM jedoch als Schutzbehauptung zu betrachten, da er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, und mittels seiner Unterschrift das Protokoll bestätigt habe. Zudem sei in der Stellungnahme nicht weiter ausgeführt worden, wo es konkret zu sprachlichen Ungenauigkeiten gekommen sei. Zu dem in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand, die Zeitspanne «einige Tage» könne auch 20 bis 25 Tage meinen, hielt das SEM in der Verfügung fest, dass man den Begriff durchaus diskutieren könne, jedoch weitere Ungereimtheiten in seinen substanzlosen Aussagen bestehen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand ihn an einer widerspruchsfreien und substantiierten Schilderung seiner Vorbringen gehindert habe, zumal er sich während den Befragungen nicht in diese Richtung geäussert habe. Eine wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme geforderte Zuweisung ins erweiterte Verfahren zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung und eines medizinischen Altersgutachtens rechtfertige sich ausserdem nicht, da er bereits zwei Mal zu seinen Asylgründen befragt worden sei und seine Minderjährigkeit anhand der Akten nicht glaubhaft geworden sei. L. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] sei zu berichtigen und auf den [Geburtsdatum als Minderjähriger] anzupassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass es heikel scheine, dem Beschwerdeführer aus einer äusserst summarischen Befragung der Asylgründe, bei welcher er in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei, zahlreiche Widersprüche vorzuhalten. Ergänzend zu den Anmerkungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass es sich bei der Ausdrucksweise «an einem Ort» nicht zwingend um die Anzahl Orte handeln müsse. Er habe mit dieser Ausdrucksweise implizieren wollen, dass ihm der Ort, an welchem er festgehalten worden sei, unbekannt gewesen sei. Er habe die beiden Räumlichkeiten ausserdem verglichen, indem er beschrieben habe, dass das zweite Zimmer besser gewesen sei als das erste, es hingegen keine Toilette im Zimmer gegeben habe. Er habe aber in beiden Zimmern das gleiche zu Essen und Trinken erhalten, eine Flasche Wasser und ein Stück Brot. Es liege hier kein Widerspruch vor. Zur Arbeitsbestätigung sei darauf hinzuweisen, dass eine strikte Unterscheidung zwischen den Begrifflichkeiten «Arbeitsausweis» und «Arbeitsbestätigung» per se heikel sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer interkulturellen Übersetzung sprachliche Ungenauigkeiten entstehen könnten. Es sei nichts desto trotz dem Beschwerdeführer gelungen, den vermeintlichen Widerspruch aufzulösen. Er habe ausgeführt, dass der Arbeitsausweis von den Taliban konfisziert worden sei. Eine Arbeitsbestätigung sei während der Reise verloren gegangen. Mit Hilfe seines Bruders sei es ihm gelungen, eine neue Arbeitsbestätigung, datiert auf den 25. November 2019, zu beschaffen. Auch hier liege also kein Widerspruch vor. Hinzukommend sei festzustellen, dass er seine Vorbringen in seiner freien Rede zu den Asylgründen ausführlich zu schildern vermocht habe und zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich seien. Aber auch die auf Nachfrage gemachten Antworten würden an diversen Stellen Realkennzeichen aufweisen. Insbesondere sei auf die Antwort zur Frage 77 der Anhörung zu verweisen, wo er seine Gefühle beschreibe. Weiter habe er beispielsweise erklärt, er habe nicht gewusst, wie viel Zeit bei seiner Festnahme vergangen sei, habe sich jedoch auf sein Hungergefühl bezogen und impliziert, dass er seit einiger Zeit keine Nahrung mehr zu sich genommen habe. Des Weiteren habe er beschrieben, welche Schwierigkeiten er gehabt habe, das Brot zu essen, da seine Hände gefesselt gewesen seien. Schliesslich liege es in der Natur der Sache, dass das Nachfragen im geschlossenen Fragestil zu kürzeren Antworten führe. Hinzukommend habe er während seines Asylverfahrens geltend gemacht, dass er von den Taliban während seiner Festnahme brutal geschlagen worden sei. Wegen Folgeschäden sei er in der Schweiz an seiner linken Körperseite operiert worden und er leide noch heute an Schmerzen. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass ein [Krankheit] diagnostiziert worden sei, zu dessen Ursache zwar im Arztbericht nichts stehe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von der Gewalterfahrung herrühre. Der Gesundheitszustand könne somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit beigezogen werden. In einer Gesamtwürdigung sei somit der Schluss zu ziehen, dass er tatsächlich aufgrund seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma von den Taliban festgenommen worden und massiver Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Überdies sei festzustellen, dass Personen, die in Afghanistan für ausländische Organisationen tätig seien, einem erhöhten Risiko, ins Visier der Taliban zu geraten, ausgesetzt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung informiert, dass sein Bruder in Afghanistan ihm nach anfänglichem Zögern mitgeteilt habe, dass die Familie Drohbriefe erhalten habe. Ihm seien zwar keine Einzelheiten verraten worden, er gehe jedoch davon aus, dass diese mit ihm zusammenhängen würden. Er versuche den Bruder zu überzeugen, ihm die Drohbriefe zukommen zu lassen. Insgesamt würden objektive Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. In der Beschwerde wird ferner eine Berichtigung der Personendaten im ZEMIS verlangt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass Anhaltspunkte für das Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] bestehen würden. Er habe bereits auf dem Personalienblatt dieses Geburtsdatum genannt. Dieses habe er anlässlich der Erstbefragung bestätigt und angegeben, er kenne sein Geburtsdatum von seinem Vater. Er habe weiter gesagt, 12 Schulklassen besucht zu haben. Während der Rückübersetzung der Erstbefragung habe er das protokollierte Wort «Jahre» mit «Klassen» korrigiert, nachdem er erklärt habe, dass er die 8. und 9. Klasse habe überspringen können. Gehe man davon aus, dass Kinder in Afghanistan mit rund 6 Jahren eingeschult würden, so habe der Beschwerdeführer, der im Jahr (...) geboren worden sei, die Schule im Jahr (...) angefangen und diese unter Berücksichtigung der übersprungenen Klassen im Jahr (...) abgeschlossen. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe gleich nach dem Schulabschluss bei C._______ zu arbeiten begonnen. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung habe er von (...) 2018 bis (...) 2018 dort gearbeitet. Es könne somit der Schluss gezogen werden, dass er während seiner Tätigkeit bei C._______ (...)-jährig gewesen sei, was auch mit den Angaben der Tazkara übereinstimme, gemäss welcher er im Jahre 2017 (...) Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, während 20 bis 25 Tagen bis zu einem Monat von den Taliban inhaftiert gewesen zu sein. Zeitlich bedeute dies, dass ihm Ende Oktober, Anfang November 2018 die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, was mit seinen Angaben übereinstimme, er sei vor etwa einem Jahr, also im November 2018 ausgereist. Insgesamt sei das angegebene Geburtsdatum somit logisch und mit seinen Aussagen vereinbar. Ausserdem habe er seine Minderjährigkeit in Bezug auf die Zusammenführung mit seinem Bruder B._______ (N [...]) erwähnt, ohne auf sein Alter angesprochen worden zu sein. Ferner sei auch der Tazkara zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung im Jahre 2017 (1396) (...) Jahre alt gewesen sei, was ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Auch sein älterer Bruder, welcher zwischenzeitlich auch in der Schweiz sei, habe seiner zuständigen Rechtsvertretung gegenüber konsequent angegeben, er habe einen minderjährigen Bruder in der Schweiz. Diesem Umstand sei keine Rechnung getragen worden. Zudem sei sein Gesundheitszustand während der Erstbefragung schlecht gewesen. Er habe zwar auf die Frage, wie es ihm gehe, gesagt, es gehe ihm relativ gut. Dabei sei aber der kulturelle Kontext zu berücksichtigen. Obwohl es ihm nicht gut gegangen sei, habe er versucht, dies zu beschönigen und erst anlässlich der Anhörung angegeben, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen. Er sei zuvor hospitalisiert gewesen und nur eine Woche später habe die Erstbefragung stattgefunden, bei welcher er noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Das Vorgehen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall fragwürdig. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Rechtsvertretung habe sie es unterlassen, eine medizinische Altersabklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen. Lediglich aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben sei das Geburtsdatum angepasst worden. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehe, sei das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Untersuchungsgrundsatzes als gering zu bezeichnen. Nur in klaren Fällen sei darauf zu verzichten. Die Vorinstanz habe ausserdem den Gesundheitszustand und die Aussagen, die für das von ihm angegebene Geburtsdatum sprechen würden, nicht berücksichtigt. In Würdigung aller Umstände sei das Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] nicht wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger]. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Dezember 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass praxisgemäss das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt (vgl. BVGE 2018/VI/3) und unter der Verfahrensnummer E-6682/2019 geführt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Asylverfahren prioritär zu behandeln sei und das Verfahren zur Bereinigung im ZEMIS bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert werde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1.
E. 3 Da mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt wurde, ist im vorliegenden Urteil nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als volljährigen Asylsuchenden behandelt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und die Anhörung zu Recht ohne eine Vertrauensperson stattgefunden hat.
E. 5.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sein Alter nicht im afghanischen Kalender, sondern nur im europäischen Kalender hat angeben können, während er gleichzeitig behauptet, er habe die Angaben vom einen in den anderen Kalender umgerechnet (Akte [...]-10/12 [nachfolgend Akte A10], F1.06). Des Weiteren war er nicht in der Lage, Angaben über das Alter seiner Eltern, seiner Geschwister sowie über das Datum beziehungsweise sein Alter bei der Beendigung der Schule zu machen (A10, F1.16.04, F1.17.04, F3.01, F9.01). Auch sein Alter während der Einschulung konnte er nur vage angeben (A10, F1.17.04). Daneben spricht auch seine Angabe gegenüber der griechischen Asylbehörde, er sei am [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] geboren und somit volljährig (Akte [...]-17/1), für die Unglaubhaftigkeit seiner behaupteten Minderjährigkeit. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, um nicht in den Strukturen für minderjährige Asylsuchende untergebracht zu werden, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dies - auch unter Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterreise - zu einem Nachteil hätte erwachsen sollen. Soweit er sagt, sein Bruder B._______ (N [...]) habe seine Minderjährigkeit in seinem Asylverfahren bestätigt, ist festzustellen, dass B._______ gemäss ZEMIS seinerseits zwei Geburtsdaten geltend gemacht hat, nämlich den (...) 1997 beziehungsweise den (...) 1999. Beide Daten bestätigen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht, nachdem er sagte, B._______ sei etwa ein Jahr älter als er (A10, F3.01). Insgesamt sind in seinen Aussagen zahlreiche Hinweise ersichtlich, wonach die behauptete Minderjährigkeit überwiegend unglaubhaft erscheint.
E. 5.3 Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Geburtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Er hat zwar eine Tazkara eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung jedoch nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich treffend dargelegt, dass die Tazkara dennoch zumindest als schwaches Indiz hinzugezogen werden kann. Vorliegend überwiegen indes die Hinweise, welche für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, weshalb die eingereichte Tazkara angesichts ihres beschränkten Beweiswertes nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Zudem hat die Vorinstant zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Tazkara im November 2019 neu hat ausstellen lassen, was den Beweiswert zusätzlich mindert.
E. 5.4 In der Beschwerde wird beantragt, das SEM solle ein medizinisches Altersgutachten durchführen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen. Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ersichtlich sind und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen. Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und das SEM hat ihn zu Recht als volljährigen Asylsuchenden im Verfahren behandelt.
E. 6 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe die Asylvorbringen, namentlich die Festnahme und die Inhaftierung durch die Taliban, zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 6.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
E. 6.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst beizustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprochen hat. In der Erstbefragung hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er an einem Ort festgehalten worden und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, da er noch minderjährig gewesen sei (A10, F7.01). Demgegenüber gab er in der Anhörung zu Protokoll, er sei an zwei verschiedenen Orten während etwa 20 bis 25 Tagen beziehungsweise bis zu einem Monat festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei (Akte [...]-35/17 [nachfolgend A35], F47, F68). Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde (unter Verweis auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2019) vermögen aber nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, dass angesichts des summarischen Charakters der Erstbefragung Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Anhörung mit Vorsicht zu behandeln sind. Es handelt sich vorliegend jedoch um deutliche Widersprüche, die nicht lediglich mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er während der Erstbefragung angegeben hat, er sei von den Taliban angesichts seiner Minderjährigkeit freigelassen worden, während er anlässlich der Anhörung gesagt hat, ihm sei die Flucht gelungen. Die Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es habe sich in der Erstbefragung um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt und er habe damit sagen wollen, er sei von den Taliban aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht getötet worden, leuchtet nicht ein. Eine solche sprachliche Ungenauigkeit dürfte ihm bei der Rückübersetzung des Protokolls aufgefallen sein, da es sich um eine erhebliche Abweichung seiner Darstellung während der Anhörung handelte. Auch seine in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass es sich bei der Ausdrucksweise «an einem Ort» nicht zwingend um die Anzahl Orte handeln müsse, überzeugt nicht, zumal aus der Erstbefragung in keiner Weise hervorgeht, dass es sich um zwei Orte gehandelt habe (A10, F7.01). Ebenso handelt es sich bei den vom SEM korrekt aufgelisteten Ungereimtheiten betreffend den Arbeitsausweis um einen deutlichen Widerspruch im Sachvortrag. Seine persönliche Glaubwürdigkeit, welche angesichts der behaupteten, aber nicht glaubhaft gewordenen Minderjährigkeit bereits vermindert ist, ist aufgrund der widersprüchlichen Darstellung seiner Asylvorbringen weiter in Frage zu stellen.
E. 6.2.2 Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt an erlebnisgeprägten Merkmalen fehlt. Zwar hat die Vorinstanz ebenfalls treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu den Asylgründen während der Anhörung relativ viel erzählt und dabei auch einige Details genannt hat (A35, F47). In den nachfolgenden Präzisierungsfragen blieben seine Aussagen jedoch überwiegend unsubstantiiert. In der Beschwerde wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass auch in den nachfolgenden Antworten diverse Realkennzeichen ersichtlich seien. Zwar ist in der vom Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Stelle tatsächlich ein Realkennzeichen auszumachen, indem er seine Gefühle während der Inhaftierung mit einer Metapher vergleicht (A35, F77). Ansonsten blieben seine Ausführungen indes mehrheitlich unsubstantiiert. Beispielsweise hat er nur vage umschrieben, wie die Personen, welche in den Bus gekommen seien, ausgesehen hätten (A35, F64) oder was ihm von der Zeit in Haft in Erinnerung geblieben sei (A35, F71). Auch seine Ausführungen zur Flucht blieben auf Nachfrage vage (A35, F78ff). Die Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, er sei angesichts seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, nach der langen, freien Rede erneut detailliert über die Haft zu sprechen, leuchtet nicht ein. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die unsubstantiierten Angaben auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Er gab zwar auf Nachfrage an, es gehe ihm nicht gut und er habe Kopfschmerzen, Augenschmerzen und Schmerzen im Rippenbereich (A35, F112). Dass sich dies auf seine Aussagefähigkeit erheblich ausgewirkt habe, gab er nicht an und die anwesende Rechtsvertretung hat ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis vorgebracht. Auch die Anmerkung in der Beschwerde, dass ein geschlossener Fragestil zu kürzeren Antworten führe, vermag nicht das Fehlen von erlebnisgeprägten Realkennzeichen zu erklären. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar seine Vorbringen in einer chronologischen Reihenfolge vergleichsweise detailliert angeben konnte, dass aber auf spezifische Nachfragen überwiegend qualitative Realkennzeichen fehlen. Dies lässt auf eine Erzählung schliessen, die nicht auf tatsächlich selber erlebten Ereignissen basiert.
E. 6.2.3 Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit nicht auszuschliessen, dass der diagnostizierte [Krankheit] auf die erlebte Misshandlung durch die Taliban zurückzuführen sei, kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zum einen gibt es für einen [Krankheit] die verschiedensten medizinisch möglichen Ursachen, andererseits hätten sich die angeblichen Misshandlungen fast ein Jahr vor der Diagnosestellung ereignet, was den behaupteten kausalen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen lässt.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtabwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, insgesamt die negativen Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb die Inhaftierung durch die Taliban nicht geglaubt werden kann. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen unsubstantiiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich in der von ihm vorgetragenen Weise durchlebt hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen.
E. 7 In Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die US-amerikanische Firma C._______ ist dem SEM beizupflichten, dass diese für sich gesehen die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen kann, weshalb offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die Firma gearbeitet hat. In der Beschwerde wurde zwar treffend darauf hingewiesen, dass Personen, welche in Afghanistan für eine ausländische Organisation tätig sind, ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen und einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, ins Visier der Taliban zu geraten. Gemäss den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender sind primär Personen gefährdet, welche für internationale Entwicklungs- und Hilfsorganisationen sowie ausländische Streitkräfte tätig sind (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, Abschnitt III A. Ziff. 1, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5be58a5d4). Auch gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts sind Personengruppen erkennbar, die ein erhöhtes Risiko aufweisen, aufgrund ihrer Exponiertheit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dazu gehören unter anderem Personen, die für die internationalen Streitkräfte tätig sind oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7444/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6. und D-7326/2014 vom 15. Juli 2015 E.5.1, je m.w.H.). Es ist jedoch in jedem Einzelfall, auch bei Vorliegen eines Risikofaktors, eine einzelfallspezifische Prüfung, ob die asylsuchende Person eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, tatsächlich erlebte Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit für die US-amerikanische Firma glaubhaft zu machen. Auch sonst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass gemäss Information seiner Eltern sein Bruder in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei und die Familie vor Kurzem Drohbriefe erhalten habe. Die Familie habe dem Beschwerdeführer jedoch den Inhalt der Drohbriefe nicht mitgeteilt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff 4.3) und auch über den Hintergrund des Todes des Bruders konnte er nichts Konkretes angeben, sondern äusserte lediglich die Vermutung, dass dessen Tod mit ihm zu tun habe (A35, F92-F97). Diese Aussagen bleiben somit äusserst vage und unbelegt und sind nicht geeignet, eine generelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan zu begründen. Es sind somit keine hinreichenden, objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer eine begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6654/2019 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 31. August 2019 in die Schweiz ein und suchte am 2. September 2019 im Bundes-asylzentrum (BAZ) in Bern um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 19. September 2019 gab er an, er sei (...) Jahre alt und sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren. C. Am 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] gewährt. Hierzu führte das SEM aus, dass sein angegebenes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] weder glaubhaft gemacht noch belegt sei. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA seien vage und substanzlos ausgefallen. Gemäss seinen Aussagen kenne er sein Geburtsdatum einzig durch mündliche Aussagen von seinem Vater, mit welchem er vor seiner Erstbefragung gesprochen habe, was einer Parteibehauptung gleiche. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum einzig im europäischen Kalender, nicht jedoch gemäss afghanischem Kalender kenne, obwohl er 12 Jahre zur Schule gegangen und im Besitz einer Tazkara sei. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe sein Geburtsdatum ([Geburtsdatum als Minderjähriger]) vom afghanischen in den europäischen Kalender umgerechnet, mache in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Im Weiteren kenne er weder das Alter seiner Eltern noch seiner Geschwister, und auch das Datum der Beendigung seiner Schulzeit oder sein damaliges Alter habe er nicht angeben können. Seine Aussage zu seiner Einschulung mit (...) oder (...) Jahren sei ebenfalls vage geblieben. Schliesslich habe er keine Belege für seine angebliche Minderjährigkeit und sein behauptetes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] eingereicht, weshalb seine Altersangabe völlig unbelegt sei. Somit würden erhebliche Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter von (...) Jahren beziehungsweise dem angegebenen Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] bestehen. Diese würden dadurch erhärtet, dass die griechischen Behörde n dem SEM mitgeteilt hätten, dass er am16. Januar 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht und als sein Geburtsdatum den [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] angegeben habe. Gemäss diesen Angaben wäre er heute (...) Jahre alt und somit volljährig. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] anzupassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Oktober 2019 gewährt. D. Am 27. September 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen ein. Aus den Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass der Verdacht einer [Krankheit] sowie ein [Krankheit] bestand und er einige Tage hospitalisiert war. E. Am 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend der beabsichtigten Datenänderung im ZEMIS ein. Er hielt daran fest, dass er (...) Jahre alt sei. Sein Vater habe ihm zwar kein exaktes Geburtsdatum nennen können, ihm aber sein Alter mitgeteilt. Es sei ihm bei der Ankunft in der Schweiz unangenehm gewesen, dass er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, ein Geburtsdatum anzugeben, welches seinem Alter von (...) Jahren entspreche. Er werde versuchen, ein Duplikat seiner Tazkara zu beschaffen, was sich jedoch schwierig gestalte, da in Afghanistan gerade Wahlen stattfänden und daher das personell unterbesetzte Ausstellungsbüro überfordert sei. In Griechenland habe er den Behörden absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, damit er nicht in die Strukturen für minderjährige Asylsuchende komme, da er so schnell wie möglich Griechenland wieder habe verlassen wollen. Die Rechtsvertretung wies ergänzend darauf hin, dem Beschwerdeführer könne nicht zur Last gelegt werden, dass er ein exaktes Geburtsdatum angegeben habe, da dieses Wissen in der westlichen Welt vorausgesetzt werde und sich der Beschwerdeführer für sein Unwissen geschämt habe. Es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und stelle eine soziokulturelle Tatsache dar, dass afghanische Asylsuchende oftmals ihr exaktes Geburtsdatum nicht wüssten, was nicht zuletzt auf den Umstand, dass auf der Tazkara einzig eine Altersschätzung enthalten sei, zurückzuführen sei. Ausserdem könne sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument, die Minderjährigkeit sei unbelegt beziehungsweise es handle sich dabei um eine Parteibehauptung, von ihrer Untersuchungspflicht entbinden. Bei der Überprüfung der Altersangabe wie auch im Asylverfahren im Allgemeinen komme es aus verschiedenen Gründen oftmals zu Beweisnotständen. Es sei daher angezeigt, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da vorliegend nicht eindeutig von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original zu den Akten. G. Am 21. November 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass ein Bruder des Beschwerdeführers namens B._______ (N [...]) ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. H. Am 26. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus dem Dorf (...), Distrikt (...), Provinz (...) und habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Nach Beendigung der Schule habe er begonnen, als [Beruf] für eine US-amerikanische Firma namens C._______ in (...) zu arbeiten. Nach etwa sieben bis acht Monaten habe er Urlaub erhalten und habe mit dem Bus in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. Unterwegs sei der Bus von vermummten und bewaffneten Männern angehalten worden. Es habe sich vermutlich um Taliban gehandelt. Er sei durchsucht worden und man habe bei ihm seinen Arbeitsausweis gefunden. Daraufhin sei er gefesselt, aus dem Bus gebracht und verschleppt worden. Er sei von den Taliban festgehalten worden und man habe ihn immer wieder geschlagen, ihm jedoch keine Gründe seiner Festnahme mitgeteilt und auch sonst nicht mit ihm gesprochen. Nach einiger Zeit sei ihm bei einem Toilettengang die Flucht gelungen. Ein Ladenbesitzer habe ihm geholfen, nach Kabul zu gelangen. Von Kabul sei er in sein Heimatdorf weitergereist. Er sei nur einen Tag zu Hause geblieben und habe sich dann für die Ausreise aus Afghanistan entschieden. Über Kabul und Nimruz sei er nach Pakistan gelangt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass ein Bruder in Afghanistan von den Taliban mitgenommen und getötet worden sei. Er kenne die genauen Umstände nicht, vermute aber, es habe einen Zusammenhang mit ihm. Er reichte eine Arbeitsbestätigung der Firma C._______ datiert auf den 25. November 2019 ein. Aus der Bestätigung geht hervor, dass er vom (...) 2018 bis zum (...) 2018 in der Funktion (...) für die Firma tätig gewesen sei. I. Am 3. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. J. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. K. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks geändert, und wies ihn dem Kanton (...) zu. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren, sein Vater habe ihm das mitgeteilt. Er habe jedoch keine Dokumente, welche das belegen könnten. Es erstaune, dass er das Geburtsdatum selber aus dem afghanischen Kalender ausgerechnet habe, während er gleichzeitig angegeben habe, er kenne sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht. Überdies habe er insgesamt vage Angaben zu seinem Alter und Lebenslauf gemacht, so wisse er das Alter seiner Eltern nicht und habe auch nicht angeben können, wann er die Schule begonnen und wann er diese beendet habe. Hinzukommend habe er bei seiner Asylgesuchsstellung in Griechenland angegeben, er sei am [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] geboren. Zu seinen Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Datenänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS sei festzuhalten, dass die Einwände nichts an der Einschätzung betreffend seiner Minderjährigkeit zu ändern vermöchten. Auch die nachträglich eingereichte Tazkara, gemäss welcher er im Jahre 2017 (...)-jährig gewesen sei, führe zu keinem anderen Schluss. Grundsätzlich seien Dokumente in Afghanistan käuflich erwerbbar und leicht fälschbar. Zudem habe sein Bruder diese erst vor Kurzem in Afghanistan neu ausstellen lassen. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter vermöge die eingereichte Tazkara seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sich nicht veranlasst sehe, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei der Beschwerdeführer deshalb als volljährig zu betrachten und sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks anzupassen. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, dass diese nicht glaubhaft seien. In seinem Kernvorbringen, der Festnahme durch die Taliban, seien mehrere Widersprüche auszumachen. In der Erstbefragung habe er angegeben, er sei von den Taliban freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, ihm sei die Flucht gelungen. Auf Vorhalt habe er erklärt, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen, was indes keine nachvollziehbare Erklärung für derart unterschiedliche Angaben sei. Auch hinsichtlich der Dauer der Festnahme habe er abweichende Aussagen gemacht. In der Erstbefragung habe er gesagt, ihm sei die Flucht nach einigen Tagen gelungen. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei etwa 20 bis 25 Tage in Gewahrsam der Taliban gewesen. Seine diesbezügliche Erklärung, mit «einigen Tagen» könne auch eine längere Zeitdauer gemeint sein, sei ebenfalls nicht überzeugend. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei an einem Ort inhaftiert worden, während er an der Anhörung von zwei Orten berichtet habe. Er habe diesen Widerspruch mit der Aufforderung seitens des SEM, sich an der Erstbefragung kurz zu halten erklärt, was zwar möglich sei. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er auch in einer kurzen Schilderung einen derart zentralen Aspekt korrekt und im Vergleich mit der Anhörung widerspruchsfrei hätte schildern können. Ferner habe er in der Anhörung angegeben, er sei von den Taliban festgenommen worden, da man bei ihm seinen Arbeitsausweis gefunden habe, welchen man ihm nicht mehr zurückgegeben habe. In der Erstbefragung habe er jedoch auf die Frage, ob er einen Arbeitsausweis besitze, ausgesagt, er habe diesen in Afghanistan mit anderen Unterlagen verloren. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe in der Erstbefragung nicht seinen Arbeitsausweis gemeint, sondern die eingereichte Arbeitsbestätigung. Dies überzeuge nicht, da die Arbeitsbestätigung erst am 25. November 2019, also nach der Erstbefragung, ausgestellt worden sei. Neben den divergierenden Aussagen falle auf, dass er in der freien Rede seine Asylvorbringen noch ausführlich habe schildern können. Auf entsprechende Nachfragen seien seine Ausführungen jedoch unsubstantiiert geblieben. Er habe sich beispielsweise an keine speziellen Erlebnisse während der Inhaftierung erinnert, da er stark geschlagen worden sei. Er habe lediglich angegeben, er habe jeweils in Dari und Paschtu geschrien, wenn er zur Toilette habe gehen müssen. Auch die Angaben zur Flucht aus der Gefangenschaft und zur Reise nach Kabul seien auf Nachfrage vage und stereotyp ausgefallen. Insgesamt fehle es seiner Darstellung zur Festhaltung durch die Taliban auf Nachfrage an Realkennzeichen, weshalb das Vorbringen, er sei von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanische Firma inhaftiert worden, nicht geglaubt werden könne. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich für eine US-amerikanische Firma tätig gewesen sei. Der Umstand alleine, dass er für eine amerikanische Firma in Afghanistan gearbeitet habe, führe indes zu keiner begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Es würden auch keine objektiven Hinweise vorliegen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG als begründet erscheinen liessen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Ent-scheidentwurf vom 4. Dezember 2019 nichts vorgebracht worden sei, was eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. In der Stellungnahme sei vorgetragen worden, er habe sich an der Erstbefragung nicht gut gefühlt und es sei zu sprachlichen Ungenauigkeiten seitens des Dolmetschers gekommen, was er sich jedoch während der Befragung nicht zu erwähnen getraut habe, was die Widersprüche aber erklären könnte. Dies sei nach Ansicht des SEM jedoch als Schutzbehauptung zu betrachten, da er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, und mittels seiner Unterschrift das Protokoll bestätigt habe. Zudem sei in der Stellungnahme nicht weiter ausgeführt worden, wo es konkret zu sprachlichen Ungenauigkeiten gekommen sei. Zu dem in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand, die Zeitspanne «einige Tage» könne auch 20 bis 25 Tage meinen, hielt das SEM in der Verfügung fest, dass man den Begriff durchaus diskutieren könne, jedoch weitere Ungereimtheiten in seinen substanzlosen Aussagen bestehen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand ihn an einer widerspruchsfreien und substantiierten Schilderung seiner Vorbringen gehindert habe, zumal er sich während den Befragungen nicht in diese Richtung geäussert habe. Eine wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme geforderte Zuweisung ins erweiterte Verfahren zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung und eines medizinischen Altersgutachtens rechtfertige sich ausserdem nicht, da er bereits zwei Mal zu seinen Asylgründen befragt worden sei und seine Minderjährigkeit anhand der Akten nicht glaubhaft geworden sei. L. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] sei zu berichtigen und auf den [Geburtsdatum als Minderjähriger] anzupassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass es heikel scheine, dem Beschwerdeführer aus einer äusserst summarischen Befragung der Asylgründe, bei welcher er in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei, zahlreiche Widersprüche vorzuhalten. Ergänzend zu den Anmerkungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass es sich bei der Ausdrucksweise «an einem Ort» nicht zwingend um die Anzahl Orte handeln müsse. Er habe mit dieser Ausdrucksweise implizieren wollen, dass ihm der Ort, an welchem er festgehalten worden sei, unbekannt gewesen sei. Er habe die beiden Räumlichkeiten ausserdem verglichen, indem er beschrieben habe, dass das zweite Zimmer besser gewesen sei als das erste, es hingegen keine Toilette im Zimmer gegeben habe. Er habe aber in beiden Zimmern das gleiche zu Essen und Trinken erhalten, eine Flasche Wasser und ein Stück Brot. Es liege hier kein Widerspruch vor. Zur Arbeitsbestätigung sei darauf hinzuweisen, dass eine strikte Unterscheidung zwischen den Begrifflichkeiten «Arbeitsausweis» und «Arbeitsbestätigung» per se heikel sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer interkulturellen Übersetzung sprachliche Ungenauigkeiten entstehen könnten. Es sei nichts desto trotz dem Beschwerdeführer gelungen, den vermeintlichen Widerspruch aufzulösen. Er habe ausgeführt, dass der Arbeitsausweis von den Taliban konfisziert worden sei. Eine Arbeitsbestätigung sei während der Reise verloren gegangen. Mit Hilfe seines Bruders sei es ihm gelungen, eine neue Arbeitsbestätigung, datiert auf den 25. November 2019, zu beschaffen. Auch hier liege also kein Widerspruch vor. Hinzukommend sei festzustellen, dass er seine Vorbringen in seiner freien Rede zu den Asylgründen ausführlich zu schildern vermocht habe und zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich seien. Aber auch die auf Nachfrage gemachten Antworten würden an diversen Stellen Realkennzeichen aufweisen. Insbesondere sei auf die Antwort zur Frage 77 der Anhörung zu verweisen, wo er seine Gefühle beschreibe. Weiter habe er beispielsweise erklärt, er habe nicht gewusst, wie viel Zeit bei seiner Festnahme vergangen sei, habe sich jedoch auf sein Hungergefühl bezogen und impliziert, dass er seit einiger Zeit keine Nahrung mehr zu sich genommen habe. Des Weiteren habe er beschrieben, welche Schwierigkeiten er gehabt habe, das Brot zu essen, da seine Hände gefesselt gewesen seien. Schliesslich liege es in der Natur der Sache, dass das Nachfragen im geschlossenen Fragestil zu kürzeren Antworten führe. Hinzukommend habe er während seines Asylverfahrens geltend gemacht, dass er von den Taliban während seiner Festnahme brutal geschlagen worden sei. Wegen Folgeschäden sei er in der Schweiz an seiner linken Körperseite operiert worden und er leide noch heute an Schmerzen. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass ein [Krankheit] diagnostiziert worden sei, zu dessen Ursache zwar im Arztbericht nichts stehe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von der Gewalterfahrung herrühre. Der Gesundheitszustand könne somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit beigezogen werden. In einer Gesamtwürdigung sei somit der Schluss zu ziehen, dass er tatsächlich aufgrund seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma von den Taliban festgenommen worden und massiver Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Überdies sei festzustellen, dass Personen, die in Afghanistan für ausländische Organisationen tätig seien, einem erhöhten Risiko, ins Visier der Taliban zu geraten, ausgesetzt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung informiert, dass sein Bruder in Afghanistan ihm nach anfänglichem Zögern mitgeteilt habe, dass die Familie Drohbriefe erhalten habe. Ihm seien zwar keine Einzelheiten verraten worden, er gehe jedoch davon aus, dass diese mit ihm zusammenhängen würden. Er versuche den Bruder zu überzeugen, ihm die Drohbriefe zukommen zu lassen. Insgesamt würden objektive Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. In der Beschwerde wird ferner eine Berichtigung der Personendaten im ZEMIS verlangt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass Anhaltspunkte für das Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] bestehen würden. Er habe bereits auf dem Personalienblatt dieses Geburtsdatum genannt. Dieses habe er anlässlich der Erstbefragung bestätigt und angegeben, er kenne sein Geburtsdatum von seinem Vater. Er habe weiter gesagt, 12 Schulklassen besucht zu haben. Während der Rückübersetzung der Erstbefragung habe er das protokollierte Wort «Jahre» mit «Klassen» korrigiert, nachdem er erklärt habe, dass er die 8. und 9. Klasse habe überspringen können. Gehe man davon aus, dass Kinder in Afghanistan mit rund 6 Jahren eingeschult würden, so habe der Beschwerdeführer, der im Jahr (...) geboren worden sei, die Schule im Jahr (...) angefangen und diese unter Berücksichtigung der übersprungenen Klassen im Jahr (...) abgeschlossen. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe gleich nach dem Schulabschluss bei C._______ zu arbeiten begonnen. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung habe er von (...) 2018 bis (...) 2018 dort gearbeitet. Es könne somit der Schluss gezogen werden, dass er während seiner Tätigkeit bei C._______ (...)-jährig gewesen sei, was auch mit den Angaben der Tazkara übereinstimme, gemäss welcher er im Jahre 2017 (...) Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, während 20 bis 25 Tagen bis zu einem Monat von den Taliban inhaftiert gewesen zu sein. Zeitlich bedeute dies, dass ihm Ende Oktober, Anfang November 2018 die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, was mit seinen Angaben übereinstimme, er sei vor etwa einem Jahr, also im November 2018 ausgereist. Insgesamt sei das angegebene Geburtsdatum somit logisch und mit seinen Aussagen vereinbar. Ausserdem habe er seine Minderjährigkeit in Bezug auf die Zusammenführung mit seinem Bruder B._______ (N [...]) erwähnt, ohne auf sein Alter angesprochen worden zu sein. Ferner sei auch der Tazkara zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung im Jahre 2017 (1396) (...) Jahre alt gewesen sei, was ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Auch sein älterer Bruder, welcher zwischenzeitlich auch in der Schweiz sei, habe seiner zuständigen Rechtsvertretung gegenüber konsequent angegeben, er habe einen minderjährigen Bruder in der Schweiz. Diesem Umstand sei keine Rechnung getragen worden. Zudem sei sein Gesundheitszustand während der Erstbefragung schlecht gewesen. Er habe zwar auf die Frage, wie es ihm gehe, gesagt, es gehe ihm relativ gut. Dabei sei aber der kulturelle Kontext zu berücksichtigen. Obwohl es ihm nicht gut gegangen sei, habe er versucht, dies zu beschönigen und erst anlässlich der Anhörung angegeben, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen. Er sei zuvor hospitalisiert gewesen und nur eine Woche später habe die Erstbefragung stattgefunden, bei welcher er noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Das Vorgehen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall fragwürdig. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Rechtsvertretung habe sie es unterlassen, eine medizinische Altersabklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen. Lediglich aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben sei das Geburtsdatum angepasst worden. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehe, sei das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Untersuchungsgrundsatzes als gering zu bezeichnen. Nur in klaren Fällen sei darauf zu verzichten. Die Vorinstanz habe ausserdem den Gesundheitszustand und die Aussagen, die für das von ihm angegebene Geburtsdatum sprechen würden, nicht berücksichtigt. In Würdigung aller Umstände sei das Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] nicht wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger]. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Dezember 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass praxisgemäss das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt (vgl. BVGE 2018/VI/3) und unter der Verfahrensnummer E-6682/2019 geführt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Asylverfahren prioritär zu behandeln sei und das Verfahren zur Bereinigung im ZEMIS bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1.
3. Da mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt wurde, ist im vorliegenden Urteil nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als volljährigen Asylsuchenden behandelt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und die Anhörung zu Recht ohne eine Vertrauensperson stattgefunden hat. 5.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sein Alter nicht im afghanischen Kalender, sondern nur im europäischen Kalender hat angeben können, während er gleichzeitig behauptet, er habe die Angaben vom einen in den anderen Kalender umgerechnet (Akte [...]-10/12 [nachfolgend Akte A10], F1.06). Des Weiteren war er nicht in der Lage, Angaben über das Alter seiner Eltern, seiner Geschwister sowie über das Datum beziehungsweise sein Alter bei der Beendigung der Schule zu machen (A10, F1.16.04, F1.17.04, F3.01, F9.01). Auch sein Alter während der Einschulung konnte er nur vage angeben (A10, F1.17.04). Daneben spricht auch seine Angabe gegenüber der griechischen Asylbehörde, er sei am [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] geboren und somit volljährig (Akte [...]-17/1), für die Unglaubhaftigkeit seiner behaupteten Minderjährigkeit. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, um nicht in den Strukturen für minderjährige Asylsuchende untergebracht zu werden, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dies - auch unter Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterreise - zu einem Nachteil hätte erwachsen sollen. Soweit er sagt, sein Bruder B._______ (N [...]) habe seine Minderjährigkeit in seinem Asylverfahren bestätigt, ist festzustellen, dass B._______ gemäss ZEMIS seinerseits zwei Geburtsdaten geltend gemacht hat, nämlich den (...) 1997 beziehungsweise den (...) 1999. Beide Daten bestätigen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht, nachdem er sagte, B._______ sei etwa ein Jahr älter als er (A10, F3.01). Insgesamt sind in seinen Aussagen zahlreiche Hinweise ersichtlich, wonach die behauptete Minderjährigkeit überwiegend unglaubhaft erscheint. 5.3 Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Geburtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Er hat zwar eine Tazkara eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung jedoch nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich treffend dargelegt, dass die Tazkara dennoch zumindest als schwaches Indiz hinzugezogen werden kann. Vorliegend überwiegen indes die Hinweise, welche für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, weshalb die eingereichte Tazkara angesichts ihres beschränkten Beweiswertes nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Zudem hat die Vorinstant zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Tazkara im November 2019 neu hat ausstellen lassen, was den Beweiswert zusätzlich mindert. 5.4 In der Beschwerde wird beantragt, das SEM solle ein medizinisches Altersgutachten durchführen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen. Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ersichtlich sind und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen. Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und das SEM hat ihn zu Recht als volljährigen Asylsuchenden im Verfahren behandelt.
6. In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe die Asylvorbringen, namentlich die Festnahme und die Inhaftierung durch die Taliban, zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 6.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst beizustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprochen hat. In der Erstbefragung hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er an einem Ort festgehalten worden und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, da er noch minderjährig gewesen sei (A10, F7.01). Demgegenüber gab er in der Anhörung zu Protokoll, er sei an zwei verschiedenen Orten während etwa 20 bis 25 Tagen beziehungsweise bis zu einem Monat festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei (Akte [...]-35/17 [nachfolgend A35], F47, F68). Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde (unter Verweis auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2019) vermögen aber nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, dass angesichts des summarischen Charakters der Erstbefragung Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Anhörung mit Vorsicht zu behandeln sind. Es handelt sich vorliegend jedoch um deutliche Widersprüche, die nicht lediglich mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er während der Erstbefragung angegeben hat, er sei von den Taliban angesichts seiner Minderjährigkeit freigelassen worden, während er anlässlich der Anhörung gesagt hat, ihm sei die Flucht gelungen. Die Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es habe sich in der Erstbefragung um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt und er habe damit sagen wollen, er sei von den Taliban aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht getötet worden, leuchtet nicht ein. Eine solche sprachliche Ungenauigkeit dürfte ihm bei der Rückübersetzung des Protokolls aufgefallen sein, da es sich um eine erhebliche Abweichung seiner Darstellung während der Anhörung handelte. Auch seine in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass es sich bei der Ausdrucksweise «an einem Ort» nicht zwingend um die Anzahl Orte handeln müsse, überzeugt nicht, zumal aus der Erstbefragung in keiner Weise hervorgeht, dass es sich um zwei Orte gehandelt habe (A10, F7.01). Ebenso handelt es sich bei den vom SEM korrekt aufgelisteten Ungereimtheiten betreffend den Arbeitsausweis um einen deutlichen Widerspruch im Sachvortrag. Seine persönliche Glaubwürdigkeit, welche angesichts der behaupteten, aber nicht glaubhaft gewordenen Minderjährigkeit bereits vermindert ist, ist aufgrund der widersprüchlichen Darstellung seiner Asylvorbringen weiter in Frage zu stellen. 6.2.2 Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt an erlebnisgeprägten Merkmalen fehlt. Zwar hat die Vorinstanz ebenfalls treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu den Asylgründen während der Anhörung relativ viel erzählt und dabei auch einige Details genannt hat (A35, F47). In den nachfolgenden Präzisierungsfragen blieben seine Aussagen jedoch überwiegend unsubstantiiert. In der Beschwerde wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass auch in den nachfolgenden Antworten diverse Realkennzeichen ersichtlich seien. Zwar ist in der vom Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Stelle tatsächlich ein Realkennzeichen auszumachen, indem er seine Gefühle während der Inhaftierung mit einer Metapher vergleicht (A35, F77). Ansonsten blieben seine Ausführungen indes mehrheitlich unsubstantiiert. Beispielsweise hat er nur vage umschrieben, wie die Personen, welche in den Bus gekommen seien, ausgesehen hätten (A35, F64) oder was ihm von der Zeit in Haft in Erinnerung geblieben sei (A35, F71). Auch seine Ausführungen zur Flucht blieben auf Nachfrage vage (A35, F78ff). Die Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, er sei angesichts seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, nach der langen, freien Rede erneut detailliert über die Haft zu sprechen, leuchtet nicht ein. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die unsubstantiierten Angaben auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Er gab zwar auf Nachfrage an, es gehe ihm nicht gut und er habe Kopfschmerzen, Augenschmerzen und Schmerzen im Rippenbereich (A35, F112). Dass sich dies auf seine Aussagefähigkeit erheblich ausgewirkt habe, gab er nicht an und die anwesende Rechtsvertretung hat ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis vorgebracht. Auch die Anmerkung in der Beschwerde, dass ein geschlossener Fragestil zu kürzeren Antworten führe, vermag nicht das Fehlen von erlebnisgeprägten Realkennzeichen zu erklären. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar seine Vorbringen in einer chronologischen Reihenfolge vergleichsweise detailliert angeben konnte, dass aber auf spezifische Nachfragen überwiegend qualitative Realkennzeichen fehlen. Dies lässt auf eine Erzählung schliessen, die nicht auf tatsächlich selber erlebten Ereignissen basiert. 6.2.3 Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit nicht auszuschliessen, dass der diagnostizierte [Krankheit] auf die erlebte Misshandlung durch die Taliban zurückzuführen sei, kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zum einen gibt es für einen [Krankheit] die verschiedensten medizinisch möglichen Ursachen, andererseits hätten sich die angeblichen Misshandlungen fast ein Jahr vor der Diagnosestellung ereignet, was den behaupteten kausalen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen lässt. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtabwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, insgesamt die negativen Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb die Inhaftierung durch die Taliban nicht geglaubt werden kann. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen unsubstantiiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich in der von ihm vorgetragenen Weise durchlebt hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen.
7. In Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die US-amerikanische Firma C._______ ist dem SEM beizupflichten, dass diese für sich gesehen die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen kann, weshalb offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die Firma gearbeitet hat. In der Beschwerde wurde zwar treffend darauf hingewiesen, dass Personen, welche in Afghanistan für eine ausländische Organisation tätig sind, ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen und einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, ins Visier der Taliban zu geraten. Gemäss den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender sind primär Personen gefährdet, welche für internationale Entwicklungs- und Hilfsorganisationen sowie ausländische Streitkräfte tätig sind (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, Abschnitt III A. Ziff. 1, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5be58a5d4). Auch gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts sind Personengruppen erkennbar, die ein erhöhtes Risiko aufweisen, aufgrund ihrer Exponiertheit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dazu gehören unter anderem Personen, die für die internationalen Streitkräfte tätig sind oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7444/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6. und D-7326/2014 vom 15. Juli 2015 E.5.1, je m.w.H.). Es ist jedoch in jedem Einzelfall, auch bei Vorliegen eines Risikofaktors, eine einzelfallspezifische Prüfung, ob die asylsuchende Person eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, tatsächlich erlebte Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit für die US-amerikanische Firma glaubhaft zu machen. Auch sonst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass gemäss Information seiner Eltern sein Bruder in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei und die Familie vor Kurzem Drohbriefe erhalten habe. Die Familie habe dem Beschwerdeführer jedoch den Inhalt der Drohbriefe nicht mitgeteilt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff 4.3) und auch über den Hintergrund des Todes des Bruders konnte er nichts Konkretes angeben, sondern äusserte lediglich die Vermutung, dass dessen Tod mit ihm zu tun habe (A35, F92-F97). Diese Aussagen bleiben somit äusserst vage und unbelegt und sind nicht geeignet, eine generelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan zu begründen. Es sind somit keine hinreichenden, objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer eine begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: