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E-6651/2011

E-6651/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italieni­schen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh­renden vorgehend rechtzeitig zu informieren.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italieni­schen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh­renden vorgehend rechtzeitig zu informieren.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6651/2011 Urteil vom 1. Februar 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 1. September 2011 verlassen haben und am 14. September 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am 23. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurden, wobei sie geltend machten, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten, dass diese Behörden, weil sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen hätten, die Beschwerdeführerin belästigt hätten, dass die Beschwerdeführenden gemäss EURODAC-Meldungen am 29. August 2011 in Catanzaro (IT) Asylgesuche eingereicht haben, dass den Beschwerdeführenden am 23. September 2011 das rechtliche Gehör zu diesem Sachverhalt sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dazu geltend machten, es sei ihr Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen, wo ein Bruder des Beschwerdeführerin lebe, dass sie in Italien kein Asylgesuch eingereicht hätten, dass die Beschwerdeführerin anfügte, ihre Kinder seien dort "fast gefoltert" worden, wobei es ihrem jüngsten Kind gesundheitlich schlecht gehe, dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2011 dem Kanton J._______ zugewiesen wurden, dass der Rechtsvertreter am 2. November dem BFM seine Mandatsübernahme anzeigte, dass das BFM am 4. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richteten, welche innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 2. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass den Beschwerdeführenden gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und zum Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, (sub)eventualiter die Einholung einer schriftlichen Zusicherung von den italienischen Behörden betreffend Berücksichtigung und Einhaltung der Völkerrechte, beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen Einsicht in die Akten A12, A13, A14 und A17 sowie in ein allfälliges Antwortschreiben der italienischen Behörden zu geben und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass zudem der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen sei, dass dem unterzeichnenden Anwalt überdies vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in der Sache eine angemessene Frist zum Einreichen einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei, dass gleichzeitig betreffend die Tochter K._______ eine ärztliche Sprechstundenkarte sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 12. Dezember 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG guthiess, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A13 erteilte und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es gleichzeitig die Beschwerdeführenden aufforderte, aktuelle ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und die Tochter K._______ und betreffend die Beschwerdeführerin eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht sowie eine Stellungnahme einzureichen, dass mit Eingabe vom 6. Januar 2012 diverse ärztliche Berichte sowie eine Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; sogenanntes Dublin-Verfahren), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten, dass es gestützt darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet habe, wobei die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass somit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 19. November 2011 an Italien übergegangen sei, dass das BFM weiter ausführte, entgegen der Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie in Italien nie um Asyl ersucht hätten, habe mittels Fingerdruckabgleich festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführenden in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten, weshalb es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, wobei eine Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 19. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass vorab die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu prüfen sind, dass gerügt wird, das BFM habe eine schwere Verletzung des Akteneinsichtsrechts begangen, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es insbesondere das Gesuch um Rückübernahme an die italienischen Behörden (BFM-Akte A13) nicht offen gelegt habe, dass es sich bei der BFM-Akte A13 - in welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 Einsicht gegeben wurde - um ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO handelt, dass übrigens dem Art. 2 der EU-Verordnung Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO weder zu entnehmen ist, dass der ersuchende Staat den ersuchten Staat (in casu die italienischen Behörden) mittels dieses Gesuchs darauf hinzuweisen habe, wie sich die Asylsuchenden einer EURODAC-Meldung gegenüber geäussert hätten oder ob gesundheitlichen Probleme vorliegen würden, noch dass dieser eine Zusicherung betreffend die Prüfung des Asylgesuchs durch den ersuchten Staat einzufordern habe (vgl. Rechtsmitteleingabe Art. 2 und 30), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien auch das Recht auf Ak­teneinsicht umfasst, dessen allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze in den Art. 26 - 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d) haben, dass Art. 26 Abs. 1 VwVG den grundsätzlichen Anspruch der Par­tei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten beinhaltet - deren Verweigerung ist die Ausnahme -, worunter gemäss Buchstabe b dieser Bestimmung alle als Beweismittel dienen­den Aktenstücke fallen, nämlich all diejenigen, die für die Entscheid­findung der Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten, dass das Rückübernahmeersuchen eines Dublin-Mitgliedstaates an einen andern Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens nicht der Entscheidfindung dient, dass somit das BFM entgegen der in der Beschwerde vertrete­nen Auffassung unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht ver­pflichtet gewesen wäre, diese Akte zu edieren, dass indessen auch kein Grund zur Nichtoffenlegung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ersichtlich ist, dass sich der Entscheid, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig für die Durchführung des Asylantrags zuständig erachtet (vgl. Art. 5 ff. Dublin-II-VO), mithin zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden (vgl. Kapital V Dublin-II-VO) angefragt werden soll, vielmehr auf Aussagen der Asylsuchenden selbst und/oder auf Meldungen von EURODAC stützen, dass vorliegend die Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die EURODAC-Meldungen (Akten A3 und A4) gewährt wurde, dass sich folglich keine Verletzung von Art. 28 VwVG durch das BFM fest­stellen lässt, dass weiter gerügt wird, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem es insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und des jüngsten Kindes nicht weiter abgeklärt habe, nachdem Erstere bei der Befragung erwähnt habe, unter Nierenproblemen zu leiden (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 8), und dass es ihrem Kind in Italien schlecht gegangen sei (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 19), dass das BFM im Weiteren den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden in Italien hätte abklären müssen, zumal die "Weigerung" Italiens das Rückübernahmegesuch zu beantworten "als faktische Weigerung" Italiens zu betrachten sei, deren Asylgesuch zu prüfen (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 21 und 23), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf An­hörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü­fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst, dass sie dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla­gen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blick­winkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht hat, an der Feststellung des Sachver­halts mitzuwirken, dass die Rüge, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Umstände in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch genauer abgeklärt und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, nicht stichhaltig ist, da die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung lediglich angab, sie habe Nierenprobleme und wünsche eine entsprechende Untersuchung (vgl. Akte A6 S. 8), und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. September 2011 vorbrachte, ihre Kinder seien von den italienischen Behörden "fast gefoltert" worden, worauf das jüngste Kind K._______ beinahe gestorben sei, dass sie indessen ihr eigenes Leiden im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht mehr wiederholte und auch nicht als Hinderungsgrund einer allfälligen Wegweisung nach Italien anführte, dass sich deshalb das BFM nicht veranlasst fühlen musste, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 4. September 2011 in der Schweiz aufhielt und bei akuten Problemen einen Arzt hätte aufsuchen können, dass angesichts von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die italienischen Behörden dadurch, dass sie sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden nicht vernehmen liessen, keine Verweigerung abzuleiten ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, sie hätten dem Ersuchen des BFM vom 4. November 2011 im Sinne der Dublin-II-VO (implizit) zugestimmt, dass sie im Übrigen gehalten sind, die Prüfung des Asylantrags abzuschliessen bzw. falls dieser bereits abgelehnt worden ist, den Asylsuchenden wiederaufzunehmen und die notwendigen Vorkehrungen tatsächlich umzusetzen (vgl. Art. 16 Dublin-II-VO), dass somit entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift, wonach die fehlende Antwort Italiens als Verweigerung anzusehen sei, das BFM damals nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen, dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überdies in rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und diese begründet hat, weshalb die diesbezüglichen Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren zu verneinen, dass im Übrigen, die konkrete Absprache mit den italienischen Behörden betreffend die Übergabe der Beschwerdeführenden an diese im Rahmen der Wegweisungsmodalitäten zu tätigen sein wird, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht des BFM vorliegt (vgl. Beschwerdeeingabe Art. 13 und 15), dass sich zusammenfassend entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, was in der Beschwerdeschrift auch bestätigt wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6), dass die Beschwerdeführenden somit die staatsvertraglich vereinbarte Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens grundsätzlich nicht bestreiten, dass folglich Italien vorliegend für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, wobei noch zu prüfen bleibt, ob sie dorthin auch ausreisen können oder Vollzugshindernisse für die Überstellung nach Italien bestehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 33 FK) und das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK, weil den Beschwerdeführenden mit einem Wegweisungsvollzug nach Italien eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe, dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK oder des FoK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon ausgeht, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren, dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beschwerdeführenden diese Vermutung umstossen können, indem sie nachweisen, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihnen bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in ihren Heimatstaat drohe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2076/2010 E. 2.6 und 4.11), dass ein solcher Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde, dass in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in der Zwischenzeit Untersuchungen durchgeführt worden und es sei eine Operation am 23. Dezember 2011 vorgesehen, dass weiter darauf hingewiesen wurde, das Kind K._______ leide unter akutem Blutmangel und sei anlässlich eines Arzttermins vom 8. Dezember 2011 notfallmässig ins Spital eingewiesen worden, wo es voraussichtlich während mehreren Tagen bleiben müsse und offenbar intravenös behandelt werde, dass die Beschwerdeführenden ferner bei einer Rückkehr nach Italien in eine lebensgefährdende Situation geraten würden, weil Asylsuchende in Italien keinen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren und zur Unterkunft hätten, dass mit Eingabe vom 6. Januar 2012 zwei Arztberichte von Dr. med. L._______, vom 17. Dezember 2011, und von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführerin sowie zwei Arztberichte von Dr. med. N._______ vom 14. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012 betreffend die Tochter K._______ eingereicht wurden, dass gemäss den Arztberichten die Beschwerdeführerin an einer Gastrooesophagealen Refluxkrankheit mit leichter Speiseröhrenentzündung, einer chronischen Helicobacter-Gastritis und einer Zöliakie (Überempfindlichkeit auf Gluten) leidet, wobei die Helicobacter-Infektion eine zehntägige Behandlung und die Zöliakie eine lebenslange glutenfreie Ernährung notwendig mache, dass aus den Arztberichten von Dr. med. N._______ hervorgeht, dass K._______ an einer schweren Eisenmangelanämie bei Fehlerernährung (alimentär bedingt) leidet, wobei eine genetische oder chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werde könne, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar derzeit in der Kritik steht (vgl. den in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 erwähnten Bericht der SFH vom 18. Juli 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 2011 [AL 1455/2010, DA, A, 1]), jedoch in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist, dass sich zudem aus den hievor erwähnten eingereichten Arztberichten ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar auf eine lebenslängliche glutenfrei Diät angewiesen ist, dies jedoch mit einer entsprechenden Ernährungsumstellung/-anpassung durchführbar ist, dass die übrigen gesundheitlichen Probleme (Helicobacter-Gastritis) gemäss Arztzeugnis von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011 medikamentös behandelt werden können, dass ferner im eingereichten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 5. Januar 2012 betreffend K._______ festgestellt wurde, die schwere Eisenmangelanämie sei alimentär bedingt, wobei eine genetische oder chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werden konnte, dass die behandelnde Ärztin zudem darauf hinwies, die Beschwerdeführenden seien dazu angehalten worden, ihrer Tochter eine ausgewogene Ernährung zukommen zu lassen, wobei der Eisenmangel bis zur Normalisierung des Blutbildes mit Eisen substituiert (Maltofer 5 ml täglich) zu erfolgen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat - vorliegend Italien - könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems (so auch Italien) die "Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, dass es somit feststellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden derzeit nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen und folglich der Selbsteintritt der Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten wäre, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen bezüglich der geltend gemachten drohenden Übergriffe durch vier syrische Familien in Italien behördlichen Schutz beanspruchen können, weshalb ihre diesbezüglichen Befürchtungen nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen, dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass somit zusammenfassend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der jüngsten Tochter K._______ bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden soll; es ist somit sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführenden präzise und umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass angesichts dieser Sachlage der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in der Sache eine angemessene Frist zum Einreichen einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, hinfällig wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italieni­schen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh­renden vorgehend rechtzeitig zu informieren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: