Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. Dezember 2019 zu. Am 6. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Slowenien nicht freiwillig um Asyl ersucht zu haben, sondern ein solches gestellt zu haben, um der Rücküberstellung nach Bosnien und Herzegowina zu entgehen. Er habe Slowenien aufgrund der dort für Asylgesuchstellende herrschenden sehr schlechten Bedingungen verlassen und sei insbesondere in ein Gefängnis beziehungsweise in einem Lager eingesperrt worden. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Dezember 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien sei aufgrund der dort erfolgten ersten Asylgesuchstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden und asylsuchenden Personen stütze sich auf die Eurodac-Verordnung und basiere auf einer rechtlichen Grundlage. Es lägen keine systemischen Mängel im Sinne von Art 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Asyl- und Aufnahmesystem in Slowenien vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, er in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Im konkreten Fall gebiete sich sodann auch weder ein zwingender Selbsteintritt in Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch ein solcher aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311). C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung am 13. Dezember 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Die Frage des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist im Rahmen der Überstellungshindernisse zu prüfen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Oktober 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 22. November 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehen Frist am 4. Dezember 2019 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E. 7.2 Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Dritt-staat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 7.3 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch kann davon ausgegangen werden, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Begründung, die Situation in Slowenien sei für Asylgesuchstellende schlecht, er sei in Slowenien in einem Camp unter schlechten Bedingungen untergebracht worden und er wolle daher zur Verbesserung seiner Lebenslage in der Schweiz bleiben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert.
E. 8.2.1 Er hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die slowenischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind sodann auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Umstände lassen ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend erscheinen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um die Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte im Zusammenhang mit seinem in Slowenien hängigen Asylgesuch zu bemühen.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Gesundheitszustand, er nehme Beruhigungsmittel und habe sich in der Schweiz zahnärztlich behandeln lassen. Damit wird kein Gesundheitszustand geltend gemacht, der die Annahme rechtfertigen könnte, aufgrund dessen drohe im Falle der Überstellung nach Slowenien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.). Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, Slowenien komme seinen Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2.3 Es besteht damit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Slowenien wegen eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten könnte.
E. 8.3 Dem SEM kommt im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.4 Nach den vorangegangenen Erwägungen ist kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8.5 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18).
E. 9 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos erweist und der am 13. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt. Ebenso erweist sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6615/2019 Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger (Vorsitz), mit Zustimmung Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. Dezember 2019 zu. Am 6. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Slowenien nicht freiwillig um Asyl ersucht zu haben, sondern ein solches gestellt zu haben, um der Rücküberstellung nach Bosnien und Herzegowina zu entgehen. Er habe Slowenien aufgrund der dort für Asylgesuchstellende herrschenden sehr schlechten Bedingungen verlassen und sei insbesondere in ein Gefängnis beziehungsweise in einem Lager eingesperrt worden. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Dezember 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien sei aufgrund der dort erfolgten ersten Asylgesuchstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden und asylsuchenden Personen stütze sich auf die Eurodac-Verordnung und basiere auf einer rechtlichen Grundlage. Es lägen keine systemischen Mängel im Sinne von Art 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Asyl- und Aufnahmesystem in Slowenien vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, er in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Im konkreten Fall gebiete sich sodann auch weder ein zwingender Selbsteintritt in Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch ein solcher aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311). C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung am 13. Dezember 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Die Frage des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist im Rahmen der Überstellungshindernisse zu prüfen. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Oktober 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 22. November 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehen Frist am 4. Dezember 2019 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 7.2 Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Dritt-staat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 7.3 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch kann davon ausgegangen werden, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. 8.2 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Begründung, die Situation in Slowenien sei für Asylgesuchstellende schlecht, er sei in Slowenien in einem Camp unter schlechten Bedingungen untergebracht worden und er wolle daher zur Verbesserung seiner Lebenslage in der Schweiz bleiben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert. 8.2.1 Er hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die slowenischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind sodann auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Umstände lassen ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend erscheinen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um die Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte im Zusammenhang mit seinem in Slowenien hängigen Asylgesuch zu bemühen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Gesundheitszustand, er nehme Beruhigungsmittel und habe sich in der Schweiz zahnärztlich behandeln lassen. Damit wird kein Gesundheitszustand geltend gemacht, der die Annahme rechtfertigen könnte, aufgrund dessen drohe im Falle der Überstellung nach Slowenien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.). Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, Slowenien komme seinen Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.3 Es besteht damit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Slowenien wegen eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten könnte. 8.3 Dem SEM kommt im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Nach den vorangegangenen Erwägungen ist kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.5 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18).
9. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos erweist und der am 13. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt. Ebenso erweist sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: