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E-6611/2006

E-6611/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Araberin schiitischen Glaubens aus Bagdad, verliess nach eigenen Angaben ihr Heimatland mit ihren Kindern am 21. April 2002 und reiste am 26. April 2002 via Türkei und Italien (per PKW, Flugzeug und Zug) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Ihr Ehemann - der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Araber schiitischen Glaubens aus Bagdad - verliess den Irak am 25. Mai 2002 und reiste am 3. Juni 2002 über die Türkei versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFF vom 3. Mai 2002 (Beschwerdeführerin) bzw. vom 14. Juni 2002 (Beschwerdeführer), der Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde vom 13. Juni 2002 bzw. vom 2. August 2002 und der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom 24. Februar 2003 machten die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer - ein Ingenieur - habe als Direktor der Unterhaltsabteilung eines [H]otels in Bagdad gearbeitet. Als in vielen Belangen des täglichen Lebens diskriminierter Schiite sei er nur dank Beziehungen zu dieser guten Stelle gekommen. Der Direktor der Hotelverwaltung, E._______, habe ständig Geräte, Einrichtungsgegenstände und anderes Material des Hotels abgezweigt und für sich selber privat verwendet. Um diese Unterschlagungen zu kaschieren, sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, entsprechende Belege zu signieren. Einem Arbeitskollegen habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn bei der nächsten Finanzkontrolle diese Unregelmässigkeiten aufflögen, würde er den Namen E._______ - der ein (...) von Präsident Saddam Hussein gewesen sei - nennen und diesen damit belasten. Am 10. April 2002 sei er im Hotel vom staatlichen Sicherheitsdienst mitgenommen und während fünf Wochen in der Generalsicherheitsdirektion festgehalten worden. Er sei immer wieder verhört und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die Opposition zu arbeiten und sich als Spion zu betätigen. Er habe erst während der Haft erfahren, dass seine Festnahme im Zusammenhang mit E._______ gestanden habe. Am 19. Mai 2002 sei er freigelassen worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass seine Frau ebenfalls für zwei Tage festgenommen worden sei; nach ihrer Entlassung habe sie mit den Kindern den Irak verlassen. Von einem Arbeitskollegen vom Hotel-Sicherheitsdienst habe er eine Kopie seines Haftbefehls erhalten. Am 25. Mai 2002 sei er ausgereist. Die Beschwerdeführerin - eine Universitätsabsolventin (...) - machte ihrerseits geltend, sie habe am selben Abend von der Verhaftung ihres Ehemannes erfahren und habe sich dann mit ihren Kindern zu ihrer Familie begeben. Am nächsten Morgen sei sie ebenfalls auf die Sicherheitsdirektion mitgenommen und dort während zwei Tagen und Nächten festgehalten worden. Dort sei sie verhört und geohrfeigt worden; man habe sie gefragt, warum sie nicht Mitglied der Partei sei. Man habe ihr eine Liste mit (schiitischen) Namen gezeigt und wissen wollen, ob sie diese Personen kenne. Mit der Drohung, beim nächsten Mal werde sie nicht mehr so mild angefasst, sei sie freigelassen worden. Auf Anraten ihrer Familie habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Identitätskarten, die Kopie des Haftbefehls und einen Ingenieur-Ausweis des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFF den Vollzug der Wegweisung auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. Als Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehrten der Asylrelevanz, da es sich bei den geschilderten Vorfällen lediglich um Einschüchterungsversuche gehandelt habe. D. Mit Eingabe vom 3. April 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder das Verfahren sei zwecks Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 14. April 2003 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 forderte das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf den Grundsatzentscheid zur Lage im Zentralirak (BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008) zur Vernehmlassung auf. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da das Verfolgerregime unter Saddam Hussein nicht mehr existiere. H. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden das Replikrecht, welches jedoch nicht wahrgenommen wurde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend, die Beschwerdeführenden hätten selber ausgesagt, bei den beiden Festnahmen habe es sich um einen Einschüchterungsversuch gehandelt. Beide seien ohne Auflagen wieder freigelassen worden und es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie angestrengt und ihr Besitz sei nicht konfisziert worden. Somit sei die Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen.

E. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Begriff "Einschüchterungsversuch" sei dem Beschwerdeführer während der BFF-Befragung in den Mund gelegt worden (A16 S. 10, Frage 37). Davon sei sonst in allen Befragungen und Anhörungen nicht die Rede. Vielmehr gehe aus den Protokollen hervor, dass die Verhaftungen eine konkrete Bedrohung dargestellt hätten. Vorliegend könne keine Rede davon sein, dass es sich lediglich "um einen einfachen Einschüchterungsversuch durch einen Privaten mit Einfluss" handle. Durch die Gefangennahme durch den Sicherheitsdienst des Regimes könnten die Beschwerdeführenden auch nicht auf staatlichen Schutz zählen, wenn sie um solchen nachsuchen würden. Dass es zu keinen weiteren Behelligungen der Familien der Beschwerdeführenden gekommen sei, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden das Land verlassen hätten und damit keine Enthüllungsgefahr für E._______ mehr darstellen würden. Mit Blick auf die Inhaftierung der beiden Beschwerdeführenden durch die Generalsicherheitsdirektion sei ingesamt von einer staatlichen Verfolgung auszugehen, die darauf gegründet habe, dass sich der Beschwerdeführer im Kollegenkreis dem Regime gegenüber kritisch geäussert habe.

E. 5.1 Mit einem Grundsatzentscheid wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006 Nr. 18). Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).

E. 5.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Am 20. März 2003 griffen amerikanische und britische Truppen und ihre Alliierten den Irak an. Erklärtes und erreichtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators Saddam Hussein. Folge der Invasion war unter anderem der Zusammenbruch der staatlichen Verwaltungsstruktur im Irak und eine von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägte Übergangsphase, die bis zum heutigen Tag anhält und je nach Region verschiedene Ausprägungen erfährt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008, E. 6.3).

E. 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob die Beschwerdeführenden durch gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hatten oder eine begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können. Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob die Beschwerdeführenden einer solchen allenfalls hätten innerstaatlich ausweichen können.

E. 6.1 Die Akten im vorliegenden Verfahren legen den Schluss nahe, dass es sich bei den Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden tatsächlich um staatliche oder zumindest durch den Staat geschützte Behelligungen handelte. Die Beschwerdeführenden wurden vom staatlichen Sicherheitsdienst für zwei Tage respektive fünf Wochen in Haft genommen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers dürfte dies einerseits auf seine kritischen Äusserungen in seinem Kollegenkreis gegenüber dem Regime Saddam Husseins und andererseits auf seine Bemerkung zurückzuführen sein, den Manager des Hotels, E._______ - der über Verbindungen bis in die Nähe Saddam Husseins verfügt habe - gegenüber der Finanzkontrolle der Unterschlagung zu beschuldigen. Ihre schiitische Konfession habe ihre Situation noch weiter verschlimmert.

E. 6.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz entsprechend fest, die Beschwerdeführenden machten Verfolgung durch Organe des ehemaligen irakischen Regimes im Frühjahr 2002 geltend. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 habe sich die Situation im Irak grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung unter Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Macht über den Irak verloren. Da damit das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Auffassung der Vorinstanz zu. Aus heutiger Sicht ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die im Jahre 2002 geäusserte Absicht des Beschwerdeführers, seinen Vorgesetzten der Unterschlagung zu bezichtigen, ihm heute noch zum Nachteil gereichen könnte. Nach dem Sturz des Regimes und der Vertreibung der Baath-Partei von der Macht ist nicht davon auszugehen, dass E._______ - sofern er noch an derselben Stelle sein sollte - noch über Beziehungen in den irakischen Machtzirkel verfügt. In Anbetracht des Regimewechsels, der massiven Probleme im Irak und der desaströsen Sicherheitslage kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Saddam-kritischen Äusserungen zu einer Zielscheibe des heutigen staatlichen Sicherheitsdienstes werden könnte. Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden der schiitischen Glaubensrichtung angehören, keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Zwar trifft es zu, dass die schiitische Mehrheitsbevölkerung zu Zeiten Saddam Husseins zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt war. Seit den Wahlen im Dezember 2005 sind nun jedoch alle Bevölkerungsgruppen (namentlich Schiiten, Sunniten und Kurden) im irakischen Parlament und in der Einheitsregierung vertreten (vgl. UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, Ziff. 3.12 ff.). Den Schwerpunkt der Konflikte im heutigen Irak bildet dennoch nunmehr die konfessionelle Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen Teilen der Bevölkerung (vgl. dazu BVGE D-4404/2006 E. 6.4.8). Aus den Akten ist jedoch nichts ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden ein irgendwie geartetes Profil aufweisen würden, das sie besonders - über das durchschnittliche Mass der breiten irakischen Bevölkerung hinaus - zur Zielscheibe sektiererischer Gewalt machen könnte.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe vorbringen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt (Vor diesem Hintergrund kann vorliegend die Frage offengelassen werden, ob es sich bei den geltend gemachten Verhaftungen - wie von der Vorinstanz qualifiziert - tatsächlich lediglich um "Einschüchterungsversuche" gehandelt habe.)

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer wurden mit der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz infolge Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in Kraft. Die Prüfung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse kann daher unterbleiben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Infolge der aus den Akten hervorgehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden und der nicht aussichtslosen Begehren ist das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-6611/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 14. August 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Februar 2003 / N______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Araberin schiitischen Glaubens aus Bagdad, verliess nach eigenen Angaben ihr Heimatland mit ihren Kindern am 21. April 2002 und reiste am 26. April 2002 via Türkei und Italien (per PKW, Flugzeug und Zug) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Ihr Ehemann - der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Araber schiitischen Glaubens aus Bagdad - verliess den Irak am 25. Mai 2002 und reiste am 3. Juni 2002 über die Türkei versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFF vom 3. Mai 2002 (Beschwerdeführerin) bzw. vom 14. Juni 2002 (Beschwerdeführer), der Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde vom 13. Juni 2002 bzw. vom 2. August 2002 und der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom 24. Februar 2003 machten die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer - ein Ingenieur - habe als Direktor der Unterhaltsabteilung eines [H]otels in Bagdad gearbeitet. Als in vielen Belangen des täglichen Lebens diskriminierter Schiite sei er nur dank Beziehungen zu dieser guten Stelle gekommen. Der Direktor der Hotelverwaltung, E._______, habe ständig Geräte, Einrichtungsgegenstände und anderes Material des Hotels abgezweigt und für sich selber privat verwendet. Um diese Unterschlagungen zu kaschieren, sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, entsprechende Belege zu signieren. Einem Arbeitskollegen habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn bei der nächsten Finanzkontrolle diese Unregelmässigkeiten aufflögen, würde er den Namen E._______ - der ein (...) von Präsident Saddam Hussein gewesen sei - nennen und diesen damit belasten. Am 10. April 2002 sei er im Hotel vom staatlichen Sicherheitsdienst mitgenommen und während fünf Wochen in der Generalsicherheitsdirektion festgehalten worden. Er sei immer wieder verhört und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die Opposition zu arbeiten und sich als Spion zu betätigen. Er habe erst während der Haft erfahren, dass seine Festnahme im Zusammenhang mit E._______ gestanden habe. Am 19. Mai 2002 sei er freigelassen worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass seine Frau ebenfalls für zwei Tage festgenommen worden sei; nach ihrer Entlassung habe sie mit den Kindern den Irak verlassen. Von einem Arbeitskollegen vom Hotel-Sicherheitsdienst habe er eine Kopie seines Haftbefehls erhalten. Am 25. Mai 2002 sei er ausgereist. Die Beschwerdeführerin - eine Universitätsabsolventin (...) - machte ihrerseits geltend, sie habe am selben Abend von der Verhaftung ihres Ehemannes erfahren und habe sich dann mit ihren Kindern zu ihrer Familie begeben. Am nächsten Morgen sei sie ebenfalls auf die Sicherheitsdirektion mitgenommen und dort während zwei Tagen und Nächten festgehalten worden. Dort sei sie verhört und geohrfeigt worden; man habe sie gefragt, warum sie nicht Mitglied der Partei sei. Man habe ihr eine Liste mit (schiitischen) Namen gezeigt und wissen wollen, ob sie diese Personen kenne. Mit der Drohung, beim nächsten Mal werde sie nicht mehr so mild angefasst, sei sie freigelassen worden. Auf Anraten ihrer Familie habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Identitätskarten, die Kopie des Haftbefehls und einen Ingenieur-Ausweis des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFF den Vollzug der Wegweisung auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. Als Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehrten der Asylrelevanz, da es sich bei den geschilderten Vorfällen lediglich um Einschüchterungsversuche gehandelt habe. D. Mit Eingabe vom 3. April 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder das Verfahren sei zwecks Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 14. April 2003 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 forderte das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf den Grundsatzentscheid zur Lage im Zentralirak (BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008) zur Vernehmlassung auf. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da das Verfolgerregime unter Saddam Hussein nicht mehr existiere. H. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden das Replikrecht, welches jedoch nicht wahrgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend, die Beschwerdeführenden hätten selber ausgesagt, bei den beiden Festnahmen habe es sich um einen Einschüchterungsversuch gehandelt. Beide seien ohne Auflagen wieder freigelassen worden und es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie angestrengt und ihr Besitz sei nicht konfisziert worden. Somit sei die Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Begriff "Einschüchterungsversuch" sei dem Beschwerdeführer während der BFF-Befragung in den Mund gelegt worden (A16 S. 10, Frage 37). Davon sei sonst in allen Befragungen und Anhörungen nicht die Rede. Vielmehr gehe aus den Protokollen hervor, dass die Verhaftungen eine konkrete Bedrohung dargestellt hätten. Vorliegend könne keine Rede davon sein, dass es sich lediglich "um einen einfachen Einschüchterungsversuch durch einen Privaten mit Einfluss" handle. Durch die Gefangennahme durch den Sicherheitsdienst des Regimes könnten die Beschwerdeführenden auch nicht auf staatlichen Schutz zählen, wenn sie um solchen nachsuchen würden. Dass es zu keinen weiteren Behelligungen der Familien der Beschwerdeführenden gekommen sei, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden das Land verlassen hätten und damit keine Enthüllungsgefahr für E._______ mehr darstellen würden. Mit Blick auf die Inhaftierung der beiden Beschwerdeführenden durch die Generalsicherheitsdirektion sei ingesamt von einer staatlichen Verfolgung auszugehen, die darauf gegründet habe, dass sich der Beschwerdeführer im Kollegenkreis dem Regime gegenüber kritisch geäussert habe. 5. 5.1 Mit einem Grundsatzentscheid wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006 Nr. 18). Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). 5.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Am 20. März 2003 griffen amerikanische und britische Truppen und ihre Alliierten den Irak an. Erklärtes und erreichtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators Saddam Hussein. Folge der Invasion war unter anderem der Zusammenbruch der staatlichen Verwaltungsstruktur im Irak und eine von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägte Übergangsphase, die bis zum heutigen Tag anhält und je nach Region verschiedene Ausprägungen erfährt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008, E. 6.3). 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5.4 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob die Beschwerdeführenden durch gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hatten oder eine begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können. Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob die Beschwerdeführenden einer solchen allenfalls hätten innerstaatlich ausweichen können. 6. 6.1 Die Akten im vorliegenden Verfahren legen den Schluss nahe, dass es sich bei den Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden tatsächlich um staatliche oder zumindest durch den Staat geschützte Behelligungen handelte. Die Beschwerdeführenden wurden vom staatlichen Sicherheitsdienst für zwei Tage respektive fünf Wochen in Haft genommen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers dürfte dies einerseits auf seine kritischen Äusserungen in seinem Kollegenkreis gegenüber dem Regime Saddam Husseins und andererseits auf seine Bemerkung zurückzuführen sein, den Manager des Hotels, E._______ - der über Verbindungen bis in die Nähe Saddam Husseins verfügt habe - gegenüber der Finanzkontrolle der Unterschlagung zu beschuldigen. Ihre schiitische Konfession habe ihre Situation noch weiter verschlimmert. 6.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz entsprechend fest, die Beschwerdeführenden machten Verfolgung durch Organe des ehemaligen irakischen Regimes im Frühjahr 2002 geltend. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 habe sich die Situation im Irak grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung unter Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Macht über den Irak verloren. Da damit das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Auffassung der Vorinstanz zu. Aus heutiger Sicht ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die im Jahre 2002 geäusserte Absicht des Beschwerdeführers, seinen Vorgesetzten der Unterschlagung zu bezichtigen, ihm heute noch zum Nachteil gereichen könnte. Nach dem Sturz des Regimes und der Vertreibung der Baath-Partei von der Macht ist nicht davon auszugehen, dass E._______ - sofern er noch an derselben Stelle sein sollte - noch über Beziehungen in den irakischen Machtzirkel verfügt. In Anbetracht des Regimewechsels, der massiven Probleme im Irak und der desaströsen Sicherheitslage kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Saddam-kritischen Äusserungen zu einer Zielscheibe des heutigen staatlichen Sicherheitsdienstes werden könnte. Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden der schiitischen Glaubensrichtung angehören, keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Zwar trifft es zu, dass die schiitische Mehrheitsbevölkerung zu Zeiten Saddam Husseins zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt war. Seit den Wahlen im Dezember 2005 sind nun jedoch alle Bevölkerungsgruppen (namentlich Schiiten, Sunniten und Kurden) im irakischen Parlament und in der Einheitsregierung vertreten (vgl. UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, Ziff. 3.12 ff.). Den Schwerpunkt der Konflikte im heutigen Irak bildet dennoch nunmehr die konfessionelle Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen Teilen der Bevölkerung (vgl. dazu BVGE D-4404/2006 E. 6.4.8). Aus den Akten ist jedoch nichts ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden ein irgendwie geartetes Profil aufweisen würden, das sie besonders - über das durchschnittliche Mass der breiten irakischen Bevölkerung hinaus - zur Zielscheibe sektiererischer Gewalt machen könnte. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe vorbringen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt (Vor diesem Hintergrund kann vorliegend die Frage offengelassen werden, ob es sich bei den geltend gemachten Verhaftungen - wie von der Vorinstanz qualifiziert - tatsächlich lediglich um "Einschüchterungsversuche" gehandelt habe.) 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführer wurden mit der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz infolge Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in Kraft. Die Prüfung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse kann daher unterbleiben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Infolge der aus den Akten hervorgehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden und der nicht aussichtslosen Begehren ist das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: