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E-6576/2008

E-6576/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-07 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Palästinenser aus B._______ in der Westbank - verliess nach eigenen Angaben seine Heimat am 5. Juli 2007 und gelangte am 9. September 2008 in die Schweiz, wo er am 24. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Nach der am 2. Oktober 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton D._______. Als Begründung führte er an, dass sich seine Eltern und vier seiner jüngeren Geschwister im Kanton D._______ befänden und er mit ihnen zusammenleben möchte. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Beschwerde eingetreten und aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben.

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3 Es gilt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM mit seinem Zuweisungsentscheid im vorliegenden Fall den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt habe.

E. 3.1.1 Mit dem Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG befasst sich einlässlich das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1020/2007 vom 10. November 2008. Das Bundesverwaltungsgericht führt in jenem Urteil aus, dass es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, durch die Einführung des Beschwerderechts den Art. 8 und 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung zu tragen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der vormals für asylrechtliche Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24; vgl. überdies Art. 1 Bst. e AsylV 1, wonach die Gleichstellung auch gleichgeschlechtliche, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen umfasst). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b; vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil D-1020/2007 E. 4.1).

E. 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet wird, und dass der Schutzbereich jenem von Art. 8 EMRK entspricht. In den Schutzbereich fallen demnach Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder, sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen. (vgl. dazu insbesondere EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 21 und 27, sowie das zur Publikation bestimmte Urteil D-1020/2007 E. 4.1).

E. 3.1.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt.

E. 3.2 Es ist demnach im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - der volljährig ist, weshalb er mit seinen Eltern und Geschwistern nicht mehr eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet - in einer Weise von seinen in D._______ lebenden Eltern und Geschwistern abhängig ist, die eine Zuweisung in den Kanton D._______ bedingen würde.

E. 3.2.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers seit dem 22. Januar 2001 in der Schweiz befindet und mit Verfügung vom 18. Juli 2003 als Flüchtling anerkannt wurde und in der Schweiz Asyl erhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine (...) minderjährigen Geschwister reisten am 9. Juni 2007 in die Schweiz ein. Sie wurden mit Verfügung vom 20. März 2008 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebte somit also seit längerer Zeit getrennt von seinen Eltern und Geschwistern. Er erwähnte in seiner Beschwerde denn auch selber, dass er seinen Vater seit acht Jahren und seine Mutter und Geschwister seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Es kann deshalb nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Rede sein. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der in seinem Heimatstaat während neun Jahren die Schule besuchte, in seiner Heimat zuletzt in einer Reinigungsfirma arbeitete und nach seiner Ausreise 14 Monate alleine in der Türkei verbracht hat (vgl. ES-Protokoll, S. 2 und 5); vor diesem Hintergrund bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe und Unterstützung durch seine Eltern angewiesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ausser seiner Familie keine weiteren Personen kennt, unterscheidet ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden und führt für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Im Falle des Beschwerdeführers kommt sodann hinzu, dass die Distanz von seinem Wohnort in E._______ (Kt. C._______) zum Wohnort der Eltern in D._______ zumutbar ist und somit regelmässigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern kaum Hindernisse entgegen stehen dürften.

E. 3.2.2 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es rechtfertigt sich jedoch in diesem Fall, auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, mit den Akten N (...) zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie) (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6576/2008/ luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil vom 7. Januar 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A._______, mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuteilung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Palästinenser aus B._______ in der Westbank - verliess nach eigenen Angaben seine Heimat am 5. Juli 2007 und gelangte am 9. September 2008 in die Schweiz, wo er am 24. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Nach der am 2. Oktober 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton D._______. Als Begründung führte er an, dass sich seine Eltern und vier seiner jüngeren Geschwister im Kanton D._______ befänden und er mit ihnen zusammenleben möchte. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Beschwerde eingetreten und aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Es gilt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM mit seinem Zuweisungsentscheid im vorliegenden Fall den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt habe. 3.1 3.1.1 Mit dem Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG befasst sich einlässlich das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1020/2007 vom 10. November 2008. Das Bundesverwaltungsgericht führt in jenem Urteil aus, dass es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, durch die Einführung des Beschwerderechts den Art. 8 und 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung zu tragen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der vormals für asylrechtliche Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24; vgl. überdies Art. 1 Bst. e AsylV 1, wonach die Gleichstellung auch gleichgeschlechtliche, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen umfasst). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b; vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil D-1020/2007 E. 4.1). 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet wird, und dass der Schutzbereich jenem von Art. 8 EMRK entspricht. In den Schutzbereich fallen demnach Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder, sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen. (vgl. dazu insbesondere EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 21 und 27, sowie das zur Publikation bestimmte Urteil D-1020/2007 E. 4.1). 3.1.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. 3.2 Es ist demnach im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - der volljährig ist, weshalb er mit seinen Eltern und Geschwistern nicht mehr eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet - in einer Weise von seinen in D._______ lebenden Eltern und Geschwistern abhängig ist, die eine Zuweisung in den Kanton D._______ bedingen würde. 3.2.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers seit dem 22. Januar 2001 in der Schweiz befindet und mit Verfügung vom 18. Juli 2003 als Flüchtling anerkannt wurde und in der Schweiz Asyl erhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine (...) minderjährigen Geschwister reisten am 9. Juni 2007 in die Schweiz ein. Sie wurden mit Verfügung vom 20. März 2008 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebte somit also seit längerer Zeit getrennt von seinen Eltern und Geschwistern. Er erwähnte in seiner Beschwerde denn auch selber, dass er seinen Vater seit acht Jahren und seine Mutter und Geschwister seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Es kann deshalb nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Rede sein. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der in seinem Heimatstaat während neun Jahren die Schule besuchte, in seiner Heimat zuletzt in einer Reinigungsfirma arbeitete und nach seiner Ausreise 14 Monate alleine in der Türkei verbracht hat (vgl. ES-Protokoll, S. 2 und 5); vor diesem Hintergrund bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe und Unterstützung durch seine Eltern angewiesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ausser seiner Familie keine weiteren Personen kennt, unterscheidet ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden und führt für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Im Falle des Beschwerdeführers kommt sodann hinzu, dass die Distanz von seinem Wohnort in E._______ (Kt. C._______) zum Wohnort der Eltern in D._______ zumutbar ist und somit regelmässigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern kaum Hindernisse entgegen stehen dürften. 3.2.2 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es rechtfertigt sich jedoch in diesem Fall, auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, mit den Akten N (...) zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie) (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: