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E-6570/2024

E-6570/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I.

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2019 am Flughafen Zürich in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 18. September 2019 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gemäss Art. 22 AsylG die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 20. September 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) des Be- schwerdeführers und am 26. September 2019 die Anhörung zu den Asyl- gründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsbürger und ethnischer Tibeter. Er sei im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ respektive D._______ oder E._______ im Kreis F._______, Bezirk G._______ der Provinz H._______ in China geboren. Von seiner Geburt bis ins Jahr 2008 habe er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder im Dorf B._______ gewohnt. Danach sei er ins Kloster I._______ in der Gemeinde C._______ eingetreten, wo er bis ins Jahr 2018 Mönch gewesen sei. Nur in den Ferien sei er nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe die Familie noch vor seiner Geburt – respektive als er ein Kleinkind gewesen sei – verlassen. Den Lebensunterhalt habe die Familie mit Feldarbeit und dem Sammeln von Pilzen bestritten. Seit 2015 sei seine Mutter in F._______ wohnhaft und hüte die Kinder ihrer Schwester. Er habe einen älteren Bruder (N […]), welcher im Jahr 2012 aus Tibet geflohen und später in die Schweiz gereist sei. Er selbst habe seine Heimat verlassen, weil er dort Probleme gehabt habe. Als die Chinesen seinen Bruder im Jahr 2012 verdächtigt hätten, (…) zu haben, sei dieser geflohen. Anstelle seines Bruders habe man ihn festge- nommen und während drei Tagen zu dessen Verbleib gefragt. Schliesslich sei er freigelassen worden, weil er nichts gesagt habe respektive die Per- son, welche (…) habe, festgenommen worden sei. Er selbst habe danach eine monatliche Meldepflicht erhalten und sei bei diesen Behördengängen

E-6570/2024 Seite 3 jeweils befragt worden. Im Jahr 2015 sei er von einem Kollegen gebeten worden, Flugblätter zu verfassen. Der Kollege habe diese Schriften bei ei- ner Demonstration in F._______ verstreut. Es habe dann geheissen, es sei zu Verhaftungen gekommen. Weil er auch gehört habe, dass nach den Hintermännern gesucht werde, habe er Angst bekommen und sei ins No- madengebiet J._______ geflüchtet. Dort sei er von 2015 bis 2016 geblie- ben und anschliessend ins Kloster zurückgekehrt. Im (…) 2018 habe es im Kloster Probleme mit demjenigen Chinesen gege- ben, der ihn im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder damals verhaftet habe. Der Chinese habe die tibetische Sprache und Kultur im Kloster verboten. Er sei deswegen wütend gewesen und eines Abends mit einem Kollegen zu diesem Chinesen gefahren, wo sie ihn geschlagen hät- ten. Danach sei er ins Kloster zurückgekehrt, wo man ihn verwarnt habe, weil er sich und das Kloster in Gefahr gebracht habe. Er sei sogleich mit besagtem Kollegen nach K._______ geflüchtet, wo er einen Monat lang geblieben sei. Danach sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Lhasa gereist, wo er sich für weitere drei bis vier Monate versteckt habe. An- schliessend sei er mit Hilfe von Schleppern über L._______, M._______ und N._______ nach Nepal gelangt. Wann er sein Heimatland genau verlassen habe, könne er nicht sagen res- pektive sei es im August beziehungsweise April 2019 gewesen. Nach drei Monaten in Nepal sei er mit dem Bus respektive dem Flugzeug nach Delhi in Indien gelangt, wo er sich während drei Tagen aufgehalten habe. An- schliessend sei er von Delhi in die Schweiz geflogen, wo er am 13. Sep- tember 2019 angekommen sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie seines Fa- milienbüchleins (Hukou), diverse Fotos und Videos – teilweise aus dem Internet – sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.3, I.8, I.11, I.14). C. C.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-6570/2024 Seite 4 C.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-5396/2019 vom 5. November 2019 gut, hob die ange- fochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. D. Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. E. E.a Am 21. Januar 2020 beauftragte die Vorinstanz die amtsinterne Fach- stelle LINGUA mit der Erstellung einer Herkunftsabklärung. E.b Am 20. Februar 2020 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprach- abklärung ein telefonisches Interview (nachfolgend: LINGUA-Interview) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (mit dem Kürzel «AS19») die Herkunftsanalyse vom 9. März 2020 (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattge- funden habe. E.c Am 26. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schrift- lich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Gleichzeitig informierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachver- ständigen Person «AS19». Die Stellungnahme des Beschwerdeführers er- folgte am 20. Juli 2020. E.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer auf die LINGUA-Analyse sowie einen Zeitungsartikel NZZ vom 24. Oktober 2020 Bezug, in welchem diverse renommierte Experten massive Mängel in den LINGUA-Analysen von «AS19» festgestellt hätten. Zusammen mit den Mängeln im vorliegenden Gutachten sei die LINGUA-Analyse im vor- liegenden Fall nicht verwertbar. Weiter ersuchte er um umfassende Akten- einsicht in die LINGUA-Analyse sowie in die Aufzeichnung des LINGUA- Interviews.

E-6570/2024 Seite 5 F. F.a Am 8. Dezember 2020 konnte der Beschwerdeführer in Begleitung ei- ner tibetisch sprechenden Person in den Räumlichkeiten des SEM die Auf- zeichnung des LINGUA-Interviews anhören. F.b Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ein und monierte darin im Wesentlichen, die LINGUA- Analyse sei aufgrund diverser Mängel (keine Erlaubnis, anlässlich des An- hörens des LINGUA-Interviews Notizen anzufertigen, mehrere involvierte Akteure, fehlende Möglichkeit zur effektiven Stellungnahme, einseitige Ge- wichtung seiner Aussagen) im vorliegenden Fall nicht verwertbar. G. Am 15. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit Ge- brauch, sich das aufgezeichnete LINGUA-Interview in den Räumlichkeiten des SEM in Begleitung einer tibetisch sprechenden Begleitperson erneut anzuhören (mit der Möglichkeit, Notizen anzufertigen). Diesbezüglich reichte er am 29. Juni 2021 eine Stellungnahme ein, worin auf einzelne Stellen des Interviews Bezug genommen wurde. H. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz erneut die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2021 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2021 den angefochtenen Entscheid auf und nahm das erstinstanzliche Ver- fahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Ab- schreibungsentscheid E-3872/2021 vom 6. Dezember 2021 vom Bundes- verwaltungsgericht abgeschrieben. III. J. J.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht in die Aufzeichnung des LIN- GUA-Interviews zwecks Erstellung eines Privatgutachtens. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.

E-6570/2024 Seite 6 J.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer er- neut um Akteneinsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews. J.c Am 10. Juni 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die zur Edi- tion freigegebenen Akten zu. J.d Am 19. Juni 2024 lud das SEM den Beschwerdeführer und eine allfäl- lige Begleitperson ein, sich in den Räumlichkeiten des SEM ein drittes Mal die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews anzuhören. K. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens, welches der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. August 2024 wahrnahm. L. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an ihn an. M. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. Sep- tember 2024, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvor- schussverzicht. Der Beschwerde lag als Beweismittel eine Rechnung für eine DNA-Analyse bei. N. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten.

E-6570/2024 Seite 7 O. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vor- instanzlichen Akten des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers (N […]) bei.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob verschiedene formelle Rügen. Seiner An- sicht nach habe das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sei

E-6570/2024 Seite 8 seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Weiter liege eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Ge- bot der Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Recht auf Akteneinsicht und Stel- lungnahme vor). Zum einen sei es mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass das SEM das Dossier des Bruders nicht beigezogen habe. Auch wäre zumindest eine Begründung zu erwarten, weshalb die Identität des Bruders

– anders als bei ihm – nicht in Frage gestellt werde, obwohl die relevanten Aussagen in den jeweiligen Befragungen übereinstimmten. Insofern liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum andern habe das SEM durch die einseitige Gewichtung seiner Aussagen die Untersuchungs- pflicht sowie die Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich der LINGUA-Ana- lyse seien weiter die Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtli- chen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht nicht eingehalten wor- den. Es sei nicht klar, welche Antworten richtig gewesen wären – unter die- sen Umständen könne nicht rechtsgenüglich Stellung zur LINGUA-Analyse genommen werden. Hinzu komme, dass es sich bei der Person, welche das LINGUA-Interview durchgeführt habe, nicht um jene Person gehandelt habe, welche das Gutachten erstellt habe. Schliesslich habe nochmals eine andere Person über das Asylgesuch entschieden. Es seien somit mehrere Akteure involviert und jede Schnittstelle biete die Gefahr von Fehl- informationen oder Missverständnissen, welche mangels Akteneinsicht nicht entdeckt werden könnten. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.

E. 4.2 Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz das Dossier des Bruders nicht beigezogen habe, ist offensichtlich unzutreffend. Dem Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör gewährt zu Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines mut- masslichen Bruders und er erhielt Einsicht in die relevanten Asylakten des Bruders (vgl. auch Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung Ziff. I.29). Im angefochtenen Entscheid widmete das SEM diesen Wider- sprüchen gar einen separaten Abschnitt, worin ausgiebig auf die Aussagen respektive Akten des Bruders verwiesen wurde (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.c). Dass die Vorinstanz im Sachverhaltsteil den Beizug des Dossiers des Bru- ders nicht explizit erwähnt hat, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Ge- wicht. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb sich das SEM weiter zur vorlie- gend nicht streitigen Identität des längst als Flüchtling anerkannten

E-6570/2024 Seite 9 Bruders hätte äussern sollen, zumal es die Frage nach einem effektiven Verwandtschaftsverhältnis aufgrund fehlender Relevanz für den Entscheid schlussendlich offenliess. Im Übrigen hat es die sich aus den Herkunftsan- gaben des Beschwerdeführers ergebenden Widersprüche und Unstimmig- keiten ausführlich und detailliert begründet.

E. 4.3 Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse kann zu- nächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden, worin auf die identischen Rügen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 9. August 2024 einge- gangen wurde (vgl. a.a.O. S. 11). Die Nichtoffenlegung der nach Ansicht der Fachperson korrekten Antworten dient der Verhinderung eines «Lern- effekts», der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren massiv er- schweren oder verunmöglichen könnte. Die Rechtsprechung hat daher Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dazu gehört die Offenlegung der von der Fachper- son gestellten Fragen, des wesentlichen Inhalts der darauf erhaltenen Ant- worten sowie der weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt (vgl. a.a.O.). Diesen An- forderungen wurde mit dem rechtlichen Gehör vom 26. Juni 2020, der zu- sätzlich mehrmals gewährten Möglichkeit zur Anhörung der Aufzeichnung des LINGUA-Interviews im Beisein einer Begleitperson am 8. Dezember 2020, 15. Juni 2021 und 24. Juni 2024 (jeweils verbunden mit der Möglich- keit zur ergänzenden Stellungnahme) sowie der ausführlichen Würdigung und Begründung in der angefochtenen Verfügung offensichtlich vollum- fänglich entsprochen. Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ge- richt über vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse und damit in die detaillierte Einschätzung der Fachperson mit den zu erwartenden korrek- ten Antworten verfügt und daher ohne Weiteres in der Lage ist, zuverlässig abzuschätzen, ob die Antworten des Beschwerdeführers unter Berücksich- tigung eines gewissen Interpretationsspielraums den Erwartungen in etwa entsprechen oder nicht.

E. 4.4 Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, die LINGUA-Analyse sei nicht von derselben Person verfasst worden, welche auch das LINGUA-Interview durchgeführt habe, und für den Asylentscheid sei wiederum eine andere Person verantwortlich gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Fachstelle LINGUA um eine externe, von der Vorinstanz unabhängige Instanz handelt. Es liegt deshalb in der Natur der Sache und dient schlussendlich der Integrität der erstellten Analysen,

E-6570/2024 Seite 10 dass diese von ausgewiesenen Länder- und Linguistikexperten und nicht von den Mitarbeitenden des SEM erstellt werden. Es entspricht sodann der gängigen Praxis, dass die interviewführende LINGUA-Person nicht derje- nigen Person entspricht, welche die Analyse auf Grundlage ihres länder- und sprachspezifischen Fachwissens erstellt, zumal die interviewende Per- son nicht zwingend über dieses spezifische Fachwissen verfügen muss. Sodann legt der Beschwerdeführer weder konkret dar, inwiefern dieser «Handwechsel» seine Verfahrensrechte verletzt noch wie sich dies schlussendlich auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für ihn negativ ausgewirkt hätte. Stattdessen wurde lediglich pauschal bemängelt, dass mit jeder «Schnittstelle» die Gefahr von Fehlinformationen oder Miss- verständnissen bestehe, welche mangels Akteneinsicht nicht entdeckt wer- den könnten (vgl. Beschwerde S. 18).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer bemängelte schliesslich die seiner Ansicht nach einseitige Gewichtung seiner Aussagen. Das SEM habe einzelne vage oder vermeintlich fehlerhafte Antworten herausgepickt und die zahlreichen detaillierten Angaben lediglich am Rande berücksichtigt. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass die Wiedergabe der LINGUA-Analyse in der angefochtenen Verfügung dessen Inhalt grundsätzlich zutreffend und weit- gehend vollständig wiedergibt. Das SEM stützt sich in seinem Entscheid auf die Schlussfolgerung der Fachperson, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden sei. Elemente, welche für die behauptete Sozia- lisierung des Beschwerdeführers sprechen, wurden in der Analyse – und damit auch der angefochtenen Verfügung, wenn auch weniger ausführlich

– durchaus berücksichtigt (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.a). Zwar ist mit dem Be- schwerdeführer festzustellen, dass das SEM betreffend der rein ergänzend vorgenommenen Prüfung seiner biographischen Angaben oder der Glaub- haftigkeit der Asylvorbringen keine ihn entlastenden Elemente mehr an- führte (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.c f.). Dass es hierbei zu zahlreichen Unstimmig- keiten und Widersprüchen kam, ist indes – wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 7) – nicht von der Hand zu weisen. Dass sich die Vorinstanz ent- sprechend auf ebendiese Elemente konzentrierte, um den negativen Asyl- entscheid ausführlich und gehörig zu begründen, kann ihr nicht zum Vor- wurf gereichen. Die angefochtene Verfügung wurde denn auch sehr aus- führlich begründet und von einer derart einseitigen Begründung, welche im Resultat zu einer Verletzung der Begründungspflicht führt, kann klar nicht die Rede sein.

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E. 4.6 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Die pauschale Willkürrüge ist daher ebenfalls nicht zu hören. Eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti- betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimli- chung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).

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E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Herkunft als auch den Fluchtgründen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaft- machen nicht zu genügen vermögen.

E. 6.1.1 Aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung – namentlich in Bezug auf sein Leben als Mönch, seinen Gebrauch von chinesischen Na- men und Begriffen respektive seinen Sprachgebrauch im Allgemeinen so- wie bezüglich der Tätigkeit seiner Mutter – seien grosse Zweifel an der an- gegebenen Herkunft aufgekommen. Seine Identität habe er sodann nicht belegen können, weshalb eine Herkunftsanalyse durchgeführt worden sei. Die LINGUA-Analyse habe jedoch ergeben, dass er sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks- republik China sozialisiert worden sei. Zwar verfüge er über viele Kennt- nisse der angegebenen Herkunftsregion. Gemäss sachverständiger Per- son könne solch faktisches Wissen jedoch sowohl in Tibet selbst, wie auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. So weise sein Wissen auch un- erwartete Lücken und Unstimmigkeiten auf: Beispielsweise habe er falsche Angaben zu den Verhaltensregeln beim Besuch von Sehenswürdigkeiten (…) gemacht. Aus seinen diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 20. Juli 2020 und 29. Juni 2021 ergäben sich zusätz- liche Widersprüche hinsichtlich des Besuchs des (…). Dies zeige, dass er zur Rechtfertigung seiner Wissenslücken beliebige Erklärungen heran- ziehe. Weiter habe er nicht korrekt angeben können, inwiefern es in Tibet eine Bewilligung brauche, um (…). Hierzu habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs weitere Ausführungen gemacht. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner nach allfälligen Recherchen getätigten Aussagen im rechtlichen Ge- hör seien jedoch seine Angaben im Rahmen des LINGUA-Interviews aus- schlaggebend. Gemäss der sachverständigen Person seien sodann auch seine Antworten hinsichtlich der Monate, in welchen (…) würden, der Preise für (…), der aus (…) sowie der (…) unzutreffend respektive nicht zufriedenstellend gewesen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 habe er sich denn auch erneut zum Thema Bewilligung geäussert. Seine diesbezügli- che Antwort sei gemäss der sachverständigen Person unzutreffend res- pektive nicht zufriedenstellend gewesen. Seine Ausführungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 20. Juli 2020 und 29. Juni 2021 überzeugten

E-6570/2024 Seite 13 nicht. Diese Wissenslücken seien vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar. Darüber hinaus weise seine Sprache auf phonetischer und phonologischer Ebene sowie auf der Ebene der Morphologie und Morphosyntax ein Dia- lektgemisch auf, das mit der angegebenen Biographie nicht erklärbar sei. Zudem verwende er – für das Innertibetische untypische respektive falsche

– Kasusreduktionen und verschiedene Formen für ein und dasselbe Wort oder semantische Konzept. Dies sei vielmehr bei exiltibetischen Sprechern üblich. Auf der Ebene des Lexikons stelle die sachverständige Person so- wohl Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt wie auch dem G._______-Dialekt fest. Er habe leicht überwiegend Lexeme aus dem G._______-Dialekt verwendet. Dass in unterschiedlichem Ausmass in al- len analysierten Bereichen derart viele Einflüsse anderer Sprachvarietäten zu finden seien, entspreche nicht den Erwartungen. Zudem weise seine Sprechweise eine für das Innertibetische untypische Variation auf. Zu Be- ginn des Gesprächs sei er dazu aufgefordert worden, zum Zwecke der Be- stimmung seiner Herkunft seinen Heimatdialekt zu sprechen. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass er seinen heimatlichen Dialekt in den zehn Jahren, welche er im Kloster verbracht haben wolle, verlernt habe und nur ein Dialektgemisch sprechen könne, welches vom Exiltibetischen geprägt sei. Auch dass die kurzen Aufenthalte in Lhasa und Nepal seinen Dialekt nachhaltig hätten prägen können, erschliesse sich nicht. Bezüglich seiner Chinesischkenntnisse merke die sachverständige Person an, dass er erstaunlicherweise die wenigen chinesischen Ausdrücke und Sätze, wel- che er spreche, in Hochchinesisch – und nicht wie zu erwarten mit Merk- malen des Dialekts von H._______ – wiedergegeben habe. So verfüge er zwar über Schulbuchwissen, verstehe jedoch gängige Wörter aus dem Le- bensalltag nicht. Dies deute nach Ansicht des SEM darauf hin, dass er sein Wissen nicht im Alltag von Tibet erworben habe, sondern aus Schulbü- chern, was sowohl innerhalb Tibets aber auch ausserhalb möglich sei. Die LINGUA-Analyse habe somit die im Rahmen der Anhörung aufgekom- mene Zweifel des SEM an seiner Sozialisierung in der Volksrepublik China bestärkt. Die angebliche Hauptsozialisierung in der Region Tibet sowie die entsprechende Staatsangehörigkeit und illegale Ausreise aus diesem Land im April respektive August 2019 könne ihm daher nicht geglaubt werden. Die Kritik an der sachverständigen Person «AS19» wies das SEM zurück und verwies hierbei auf das Referenzurteil D-2337/2021 des Bundesver- waltungsgerichts vom 5. Juli 2023.

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E. 6.1.2 Die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet würden durch weitere Ungereimtheiten in seiner Biographie und widersprüchliche Aussagen untermauert. Sein Bruder habe die Familienverhältnisse diamet- ral anders geschildert, obwohl sie gemäss Aussagen beider zusammen aufgewachsen seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er (der Be- schwerdeführer) diesbezüglich gesagt, sein Bruder sei von der Mutter ge- schlagen worden und habe vielleicht deshalb angegeben, er sei ohne Mut- ter aufgewachsen. Dies sei zwar nicht auszuschliessen, es erstaune je- doch, dass sein Bruder dazu lediglich erklärt habe, er könne sich nicht ge- nau erinnern, was er in seiner Anhörung damals erzählt habe, es sich je- doch um ein Missverständnis handeln müsse, denn er habe mit der Mutter zusammengelebt. Ferner stimmten sowohl die von ihm verwendete chinesische Schreibweise seines Namens auf dem Personalienblatt als auch das Geburtsdatum nicht mit den Angaben im Familienbüchlein überein. Sein Geburtsdatum liege sodann in einem anderen Tierkreiszeichen als von ihm angegeben. Damit sei zweifelhaft, dass er tatsächlich die geltend gemachte und im Familien- büchlein eingetragene Person sei. Eine Mutmassung darüber, ob es sich bei ihm und dem angeblichen Bruder, dessen Herkunft aus der Volksre- publik China als gegeben erscheine, tatsächlich um Geschwister handle, könne angesichts des Umstandes, dass sie auch als leibliche Geschwister in zwei verschiedenen Ländern hauptsozialisiert worden sein könnten, offen gelassen werden.

E. 6.1.3 Im Weiteren seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen substanzarm ausgefallen. Er habe keine Detailan- gaben zum Vorfall machen können, bei welchem er von den Behörden fest- gehalten worden sei und habe sich zudem bezüglich des Vergehens wider- sprochen, welches seinem Bruder vorgeworfen worden sei. Auch die Gründe für dessen Freilassung habe er nicht widerspruchsfrei darlegen können. Ebensowenig habe er zu den Vorfällen, welche im Jahr 2018 schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten, substanziierte Angaben ma- chen können. Er habe weder über den Beginn der Probleme noch über die Sache mit dem Chinesen, welchen er schliesslich geschlagen habe, Aus- kunft geben können. Den Hergang des Besuchs beim Chinesen habe er in Wiederholung von bereits Gesagtem lediglich bruchstückartig und pau- schal beschrieben.

E. 6.1.4 Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeig- net, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die

E-6570/2024 Seite 15 eingereichten Fotos und Videos vermöchten die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet nicht zu belegen. Bis auf ein Foto – welches ihn als Schulkind zeigen sollte – sei er auf den eingereichten Fotos und Videos selbst nicht abgebildet. Aus den Nahaufnahmen seines Körpers gingen weder sein Aufenthaltsort noch die Ursachen der bereits verheilten Verletzungen hervor. Da das Bildmaterial von einer beliebigen Person an einem beliebigen Ort aufgenommen worden sein könne, belege es eine Herkunft aus dem von ihm besagten Gebiet in keiner Weise. Dass aber eine Person in seinem Alter, welche im Besitz eines Smartphones sei, keine aktuelleren Bilder von sich im Heimatland zur Hand habe, sei be- zeichnend. Die Kopie des eingereichten Familienbüchleins habe ebenfalls wenig Beweiswert, da es leicht manipulier- und fälschbar sei. Im Übrigen stimmten die Angaben zu seiner Person mit keinem Eintrag im Familien- büchlein überein.

E. 6.1.5 Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nicht oder zumindest nicht bis unmittelbar vor seiner Ankunft in der Schweiz in der Volksrepublik China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Mangels Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat könne das SEM aber nicht prüfen, ob er in einem Drittstaat einen legalen Aufenthaltsstatus oder gar eine andere Staatsangehörigkeit als die chinesische habe. Es müsse daher von der durch die Rechtspre- chung entwickelten Regelvermutung ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 6.2.1 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass seine Aussagen glaubhaft ausgefallen seien. Er habe im Rahmen sei- ner Möglichkeiten ausführlich und konstant berichtet. Seine Aussagen ent- hielten zudem zahlreiche Realkennzeichen und Details wie Orts- oder Per- sonennamen, Wegbeschreibungen, Selbstbelastungen beziehungsweise Präzisierungen zu seinen Ungunsten und den Beschrieb von Gefühlsre- gungen. Dass er in Tibet aufgewachsen und sozialisiert worden sei, zeige sich bereits an seinen genauen Ausführungen, womit seine Mutter den Le- bensunterhalt bestritten habe. Der Ansicht der Vorinstanz, die entspre- chenden Aussagen seien nicht erlebnisbasiert und unpersönlich, könne nicht gefolgt werden. Die Hauptsozialisierung in Tibet zeige sich auch auf- grund seiner Chinesischkenntnisse: Entgegen der Meinung des SEM hät- ten sich einige der genannten Sätze klar auf ihn bezogen und entsprängen nicht dem Lehrbuch. Auch habe er immer wieder ungefragt chinesische

E-6570/2024 Seite 16 Begriffe verwendet oder chinesische Namen als solche erkannt. Sodann scheine es nicht abwegig, dass er sowohl die chinesische als auch engli- sche Sprache nicht besser beherrsche, zumal er ab dem Jahr 2008 im Kloster gelebt habe, sich dort intensiv mit der tibetischen Sprache und Kul- tur beschäftigt und wenig Kontakt zur Aussenwelt und chinesischen Men- schen gehabt habe. Selbst schlechte bis keine Chinesischkenntnisse be- deuteten gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass eine Person nicht in China hauptsozialisiert worden sei. Die meisten Tibeter – insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – sprächen nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch. Ferner habe er den Klosteralltag genau erläutert. Dass ein Tag dem anderen geglichen habe sei gerade Teil des einfachen Klosterlebens. Es untermauere daher seine Glaubwürdigkeit, dass seine Aussagen nichts Spezielles zum Klosteralltag enthielten. Betreffend das Leben als Mönch habe er mehrere der wichtigsten buddhistischen Prinzi- pien genannt. Das SEM habe ihn auch nicht nach weiteren buddhistischen Grundsätzen gefragt. Darüber hinaus habe er ohne Zögern weitere Begriffe und Details des tibetischen Buddhismus sowie seine Schulrichtung nennen können. Insbesondere habe er die Namen der letzten drei (jährlich wech- selnden) Äbte genannt. Das SEM verkenne im angefochtenen Entscheid somit, dass er verschiedenste Details zum Leben im Kloster und als bud- dhistischer Mönch genannt habe und zudem weitere Ausführungen habe machen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Ferner habe er auch die illegale Ausreise aus China und insbesondere den 20-tägigen Aufent- halt in N._______ konkret und mit Einzelheiten beschreiben können. Weiter habe er anhand der eingereichten Fotografien und Kartenaus- schnitte seine genauen Ortskenntnisse demonstrieren können. Auch wenn er selbst auf den Fotos nicht zu sehen sei, stützten diese seine Ausführun- gen zur Herkunft sowie seine Ortskenntnisse. Das SEM habe den Fotos indes ohne genauere Prüfung jeglichen Beweiswert abgesprochen. Dass er über keine Fotos von sich aus der Heimatregion verfüge, erstaune nicht weiter und dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Das Fehlen von Bildern spreche gerade für die Sozialisierung in Tibet: Im einfachen Klosteralltag respektive in Tibet sei der Besitz eines Smartphones nicht üb- lich. Im Weiteren habe er plausibel erklären können, dass er seine Identi- tätskarte unterwegs habe wegwerfen müssen. Betreffend das Familien- büchlein werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 beziehungsweise vom 9. August 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten […]- 19/5 [nachfolgend: act. {…}-19] und […]-54/3 [nachfolgend: act. {…}-54) verwiesen.

E-6570/2024 Seite 17 Nebst den eingereichten Beweismitteln untermauerten auch die Aussagen seines Bruders seine Glaubwürdigkeit. So stimmten ihre Angaben in den relevanten Punkten miteinander überein (Personalien, Ausreisezeitpunkt und Asylgründe des Bruders, Heimatdorf, Name der Mutter, Familienkons- tellation, Einkommenserwerb der Familie), was von der Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Brüder hät- ten unterschiedliche Angaben zum Familienleben gemacht, habe er sich bereits in der Stellungnahme vom 9. August 2024 beziehungsweise jener vom 2. Oktober 2019 geäussert (vgl. a.a.O.). Bei der vermeintlichen Äusse- rung des Bruders, er sei nicht mit seiner Mutter aufgewachsen, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, welches möglicherweise auf die schwierige Beziehung des Bruders zu seiner Mutter zurückzuführen sei. Der Bruder wäre indes gewillt, die Version des Beschwerdeführers zu be- stätigen. Sie wären auch gewillt, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um allfällige Zweifel an der Verwandtschaft aus der Welt zu schaffen. Falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass es sich bei ihnen nicht um Brüder handle und damit seine Identität und Herkunft nicht erstellt wäre, werde im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein entsprechendes DNA-Gutachten zur Verwandt- schaft einzuholen. Denn ein positives Ergebnis würde auch die vom SEM genannten vermeintlichen Widersprüche bezüglich des Familienbüchleins eindeutig klären. Subeventualiter werde beantragt, die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen und den Bruder erneut zu befragen.

E. 6.2.2 Beim LINGUA-Interview habe er sodann zahlreiche Informationen etwa zu seiner Herkunftsregion in Tibet geben können, welche im Internet nicht zugänglich seien und daher auch nicht hätten auswendig gelernt wer- den können. Auch enthalte das LINGUA-Interview zahlreiche Realkennzei- chen: So habe er beispielsweise gelacht, als er gefragt worden sei, ob er beim Besuch (…) die Schuhe habe ausziehen müssen, weil für ihn diese Verhaltensregel derart klar sei, oder er habe spontan ein chinesisches Schullied gesungen. Im Gutachten und im angefochtenen Entscheid werde denn auch bestätigt, dass er über breite (Lokal-)Kenntnisse verfüge. Das SEM verneine dennoch lediglich gestützt auf einzelne herausgepickte an- geblich falsche Angaben die angegebene Herkunft. Dies sei bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Juli 2020 (vgl. act. 17) wi- derlegt worden. Diese Kenntnisse seien zu seinen Gunsten in die Gesamt- würdigung miteinzubeziehen. Darüber hinaus habe das SEM seine indivi- duellen Voraussetzungen (zurückhaltender Charakter, rudimentäre Schul- bildung, Leben als Mönch ohne Kontakte zur Aussenwelt, Verständigungs- probleme und emotionale, lange und intensive Anhörungssituation) nicht

E-6570/2024 Seite 18 mitberücksichtigt. In dieser Hinsicht sei sein Aussageverhalten über beide Befragungen und das LINGUA-Interview konstant geblieben und somit glaubhaft. Aufgrund der Aktenlage sei daher überwiegend glaubhaft, dass er bis zu seiner illegalen Ausreise in der angegebenen Herkunftsregion be- ziehungsweise im Kloster I._______ in China gelebt habe. Die Verfolgung durch die chinesischen Behörden wegen seinen politischen und tätlichen Aktivitäten gegen die chinesischen Behörden und die Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder habe er glaubhaft geschildert. Die Voraus- setzungen für eine asylrelevante Verfolgung seien erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der illegalen Ausreise und der befürchteten drastischen Konsequenzen bei einer Rückkehr lägen sodann subjektive Nachfluchtgründe vor, so dass er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

E. 7.1 Vorliegend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt bezie- hungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine ent- scheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Ana- lyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Dritt- person (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern be- stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach- vollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Be- weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).

E. 7.2 Die LINGUA-Analyse wurde vorliegend von der sachverständigen Per- son mit dem Kürzel «AS19» erstellt, deren fachliche Kompetenz in der Ver- gangenheit in anderen Verfahren als auch im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer (vgl. act. 1057494-18, act. 21, act. 32) in Zweifel gezogen wurde. Mit der teilweise auch medialen Kritik an «AS19» hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA- Gutachten nicht zu beanstanden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin ge- prüft werden müssten (a.a.O. E. 7.4.2 und E. 7.9).

E-6570/2024 Seite 19

E. 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse – welche sowohl aus einem landeskundlich-kul- turellen Teil zur Abfrage von Ortskenntnissen als auch einer linguistischen Analyse besteht – als nachvollziehbar und schlüssig erweist. «AS19» zeigte in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar durch- aus über einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der angegebenen Heimatregion verfüge, es aber auch einige Wissenslücken und Unstimmig- keiten gegeben habe, welche vor dem angegebenen biographischen Hin- tergrund nicht erklärbar seien. Die Analyse ist dabei als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsicherheiten offengelegt wurden. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach in sämtlichen analysierten Bereichen in unterschiedlichem Ausmass viele Einflüsse anderer Sprachvarietäten zu finden gewesen seien, was nicht den Erwartungen entsprochen habe. Zudem habe seine Sprechweise im Bereich der Morphologie / Morphosyntax und zum Teil der Phonetik / Pho- nologie eine für Innertibeter untypische Variation aufgewiesen. Eine derar- tige Mischung sei für Sprecher des Innertibetischen untypisch, hingegen bei Sprechern vorzufinden, die über einen längeren Zeitraum einem ge- mischtsprachigen Umfeld, wie es im Exil vorzufinden sei, ausgesetzt ge- wesen seien. Sodann habe er aktiv Formen verwendet, die im Innertibeti- schen ungrammatisch seien, was nicht den Erwartungen entspreche, die an eine Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund gestellt werden könnten. Seine Chinesischkenntnisse hätten hingegen die auf sei- ner Biografie basierenden Erwartungen überwiegend erfüllt, obwohl einige überraschende Lücken bestünden. Sodann sind die in der LINGUA-Analyse formulierten Erwartungen, an de- nen die Aussagen des Beschwerdeführers gemessen wurden, auch unter Berücksichtigung seines angegebenen biographischen Hintergrunds als angemessen zu beurteilen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fa- zit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, son- dern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde, erscheint daher nachvollziehbar.

E. 7.4 Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung insgesamt nicht umzustossen. An dieser Stelle wird daher nur noch auf vereinzelte und vom Beschwerdeführer konkret bemängelte Punkte Bezug genommen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).

E-6570/2024 Seite 20 Zwar konnte der Beschwerdeführer zahlreiche Informationen zur behaup- teten Herkunftsregion und zum Klosterleben geben, was auch in der Ana- lyse anerkannt und mitberücksichtigt wurde. Entgegen seiner Ansicht spricht indes seine Reaktion auf die Frage zu den Gepflogenheiten beim Besuch (…) – er habe laut gelacht, weil die Gepflogenheiten für ihn derart klar seien – weiter für die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach seine Antwort unzutreffend sei und vielmehr auf eine Herkunft ausserhalb Tibets hindeute. Weiter erstaunt – wie vom SEM zu Recht angeführt – dass sich die Ausführungen hinsichtlich des Besuchs von Sehenswürdigkeiten (…) in der Stellungnahme vom 20. Juli 2020 und derjenigen vom 29. Juli 2021 widersprechen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach es sich möglicherweise um ein Missverständnis, einen Übersetzungsfehler zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung oder um einen inkorrekten Erklärversuch handle, vermögen nicht zu überzeugen. Im Rahmen der strittigen Frage, inwiefern es in Tibet eine Bewilligung brau- che, um (…), nahm das SEM eine vertiefte Abklärung zur Auslegung des im LINGUA-Interview verwendeten Begriffs «(…)» vor. Das Ergebnis die- ser internen Abklärung summierte das SEM im angefochtenen Entscheid damit, dass der Begriff sowohl «Bewilligung» wie auch «Zeugnis» oder «Zertifikat» bedeuten könne, wobei die Bedeutung «Bewilligung» im chine- sischen Kontext «unmissverständlich» sei (vgl. a.a.O. S. 7). Diese Zusam- menfassung gibt das Abklärungsresultat indes nicht gänzlich korrekt wie- der, zumal darin lediglich festgehalten wurde, im chinesischen Kontext treffe das Wort «Bewilligung» «eher zu» (vgl. act. 56 S. 2). Indes vermag auch die allfällige Ambivalenz respektive Mehrdeutigkeit dieses Begriffs nicht zu erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer scheinbar ohne Prob- leme möglich gewesen sein soll, «bewilligungsbefreit» respektive ohne weitere Auflagen (…), und er zwar ein angeblich seit dem Jahr 2015 (…), jedoch keine Bewilligungspflicht erwähnt hat (vgl. act. […]-12 Ziff. 1.13; vgl. auch Stellungnahme vom 29. Juni 2021, act. […]-32 S. 3). Schliesslich lassen sich hinsichtlich des linguistischen Teils der LINGUA- Analyse weder der Beschwerde noch den darin referenzierten Stellung- nahmen konkrete Gegenargumente entnehmen.

E. 7.5 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aus- sagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse er- höhter Beweiswert beizumessen.

E-6570/2024 Seite 21

E. 8.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerde- führer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China so- zialisiert worden sei, wird durch die nachfolgenden Überlegungen noch be- kräftigt.

E. 8.1.1 Wie vom SEM zu Recht festgestellt, sind die Schilderungen des Be- schwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall als nicht erlebnisbasiert und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der Ereignisse in den Jahren 2012 (Verhaftung anstelle seines Bruders mit anschliessender Meldepflicht) und 2015 (Verfassung von Flug- blättern und anschliessende Flucht ins Nomadengebiet) kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. II.1.d). Die entsprechenden Ereignisse haben den Be- schwerdeführer offensichtlich nicht zur Flucht bewogen; nach der vorsorg- lichen Flucht ins Nomadengebiet sei er im Jahr 2016 schliesslich wieder ins Kloster zurückgekehrt, ohne irgendwelche Konsequenzen erfahren zu haben. Diesen Vorkommnissen mangelt es daher ohnehin an einem zeitli- chen Kausalzusammenhang zur Flucht im Jahr 2019, weshalb sich weiter- gehende Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 8.1.2 Weiter ist bezüglich der Asylvorbringen festzustellen, dass diese – ungeachtet einzelner Details wie beispielsweise die Nennung von Namen

– insgesamt substanzlos und damit unglaubhaft ausgefallen sind. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz insbesondere der angeblich fluchtauslö- sende Vorfall mit dem Chinesen im (…) 2018 hervorzuheben. Die entspre- chenden Schilderungen sind trotz zahlreicher Nachfragen des SEM derart substanzlos ausgefallen, dass nicht der Eindruck entsteht, der Beschwer- deführer habe das Geschilderte wirklich selbst erlebt. Zwar gab er zu die- sem Chinesen an, dass dieser ihn im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend seinen Bruder bereits einmal festgenommen habe und «O._______» genannt worden sei. Er war jedoch weder in der Lage an- schaulich zu schildern, was dieser Chinese genau für Probleme gemacht habe (er verwies hierzu lediglich in wiederholter Weise darauf, dass man ihnen im Kloster verboten habe, die tibetische Sprache und Kultur zu ler- nen, vgl. act. 14 F160 ff.) noch wie er diesen schliesslich gemeinsam mit einem Mönchskollegen konfrontiert und geschlagen habe. Er nannte zwar den Ort der Konfrontation («P._______», vgl. a.a.O. F168) und verortete das Ereignis zeitlich auf den Abend nach der […]» (vgl. a.a.O. F170),

E-6570/2024 Seite 22 erzählte zur eigentlichen Konfrontation jedoch einzig wiederholend und vage, dass sie auf den Chinesen eingeschlagen hätten, dieser umgefallen sei und sie daraufhin auf einem Motorrad zurück zum Kloster gefahren seien (vgl. a.a.O. F168-171). Wie sich die Konfrontation genau zugetragen hat, was gesprochen wurde oder wie es überhaupt zur geschilderten Es- kalation gekommen sei, lässt sich den gehaltlosen Ausführungen ebenso- wenig entnehmen wie Gedanken- oder Gefühlsschilderungen. Die Erklä- rung des Beschwerdeführers, er wisse sich nunmal nicht so gut auszudrü- cken, muss vor dem Hintergrund seiner Angabe, im Kloster täglich Dialektik und das Debattieren geübt zu haben, als klare Schutzbehauptung qualifi- ziert werden. Ungeachtet dessen ist dieser extreme und vom Beschwerde- führer gar geplante Gewaltausbruch vor dem Hintergrund seiner langjähri- gen buddhistischen Lebensweise und Ausbildung als Mönch im Kloster in keiner Weise nachvollziehbar.

E. 8.1.3 Wie bereits von der Vorinstanz als auch in der LINGUA-Analyse er- kannt wurde, verfügt der Beschwerdeführer durchaus über spezifische Orts- und Sprachkenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion. So konnte er beispielsweise Orts- und Gebietsnamen oder Flüsse benennen und machte korrekte Distanzangaben (vgl. act. […]-14 F12-19, F33-45; act. […]-12 S. 2-7, a.a.O. act. 60 S. 6 f.). Es ist indes nicht ersichtlich, worin der Beschwerdeführer in den vagen Schilderungen zu den Erwerbstätigkeiten der Familie «genaue Ausführun- gen» erkennen will (vgl. act. […]-14 F27-32, F204 f.). Substanzarm fielen auch seine Schilderungen zum Klosteralltag aus. Seine Erzählung be- schränkte sich im Wesentlichen auf eine triviale Aufzählung einzelner Ta- gestraktanden (vgl. a.a.O. F48-50, F63 ff.) – erlebnisbasierte Schilderun- gen zum Leben im Kloster, wo er rund zehn Jahre verbracht haben will, lassen sich seinen Aussagen keine entnehmen. So zählte er anlässlich der Anhörung auf die Frage der Rechtsvertretung, ob ihm in all den Jahren im Kloster etwas besonders in Erinnerung geblieben sei, lediglich jährlich stattfindende Zusammenkünfte respektive Festtage auf oder erwähnte ei- nen Monat, in dem es nicht erlaubt sei, Würmer zu essen (vgl. a.a.O. F218- 224). Er vermochte zwar aufzuzeigen, dass er über einiges an Wissen über den Buddhismus, tibetische Feierlichkeiten und die regelmässig stattfin- denden Zeremonien und Zusammenkünfte verfügt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um erlebnisbasiertes Wissen und kann ohne Weiteres auch anderweitig erworben worden sein – insbesondere in der tibetischen Diaspora. Seine sinngemässe Erklärung, das einfache Klosterleben sei nunmal nicht spektakulär, weshalb seine unsubstanziierten Ausführungen

E-6570/2024 Seite 23 hierzu seine Glaubwürdigkeit untermauerten, überzeugt klar nicht. Auch seine Rüge, man habe ihm halt keine weiteren Fragen zu buddhistischen Glaubenssätzen oder den Gebetsversammlungen gestellt, vermag nicht als Entschuldigung für die substanzarmen Ausführungen zu dienen, zumal ihm zahlreiche Fragen zum persönlich erlebten Klosteralltag gestellt wur- den.

E. 8.1.4 Ebenso substanzarm fielen die Schilderungen der illegalen Ausreise und des Aufenthalts in N._______ aus. Der Schilderung der Ausreise las- sen sich zwar durchaus einzelne spezielle Details (die Schlepper hätten ihnen auf dem Weg Angst gemacht, es habe einen «Austausch zwischen Lichtern» gegeben) entnehmen, blieb aber insgesamt oberflächlich und be- schränkte sich auf die Wiedergabe von Handlungsabläufen (vgl. a.a.O. F214-217). Hinsichtlich des Aufenthalts in N._______ lassen sich dem An- hörungsprotokoll abgesehen von der Schilderung, wie er des Diebstahls eines Huhns bezichtigt worden sei, keinerlei Realkennzeichen entnehmen (vgl. a.a.O. F92-104, F207). Hierbei fällt besonders auf, dass dem Be- schwerdeführer unzählige Nachfragen gestellt werden mussten, um ihm überhaupt relevante Antworten zu entlocken

E. 8.1.5 Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, die erheb- lichen Diskrepanzen zu den Aussagen seines mutmasslichen Bruders zu erklären. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, kann eine örtlich ge- trennte Sozialisierung ohnehin nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beschwerdeführer aus den von der Vorinstanz für glaubhaft befundenen Herkunftsangaben seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Vielmehr sprechen die genannten Diskrepanzen eben gerade ge- gen die Behauptung, gemeinsam aufgewachsen zu sein. Vor diesem Hin- tergrund vermag auch ein tatsächlich bestehendes Verwandtschaftsver- hältnis an der Beurteilungsgrundlage nichts zu ändern, weshalb weder für das im Fliesstext der Beschwerde eventualiter beantragte DNA-Gutachten noch die ergänzende Befragung des Bruders ein Anlass besteht.

E. 8.1.6 Schliesslich ist der Vorinstanz auch hinsichtlich des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel zuzustimmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1.e). Zwar konnte er im Rahmen der Anhörung die eingereichten Fo- tos mit der angeblichen Heimatregion in Bezug setzen und erklären, worum es sich bei den fotografierten Sujets handelt (vgl. act. […]-14 F111-125). Die Foto- und Videoaufnahmen – welche teilweise aus öffentlichen Quellen aus dem Internet stammen – vermögen indes offenkundig weder die be- hauptete Herkunft noch die Fluchtvorbringen zu untermauern. Ungeachtet

E-6570/2024 Seite 24 des Umstands, dass aufgrund der Akten entgegen der Annahme des SEM wohl nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bereits in sei- ner Heimat im Besitz eines Smartphones gewesen (vgl. a.a.O. act. 12 Ziff. 1.16.04 und 7.05), erstaunt, dass er nicht eine einzige aussagekräftiges Aufnahme von sich in Tibet einreichen konnte. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer – abgesehen von Fotos eines Fa- milienbüchleins – keine Ausweispapiere eingereicht. Dass er auf der Flucht ausgerechnet seine chinesische Identitätskarte weggeworfen haben will (vgl. a.a.O. Ziff. 4.03), ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bestärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass er im Wider- spruch dazu an der Anhörung geltend machte, er habe gar nie eine Identi- tätskarte beantragt (vgl. a.a.O. act. 16 F13 f.). Im LINGUA-Interview gab er hingegen bereitwillig Auskunft darüber, wie er sich in Begleitung seines On- kels auf dem Amt in der Kreishauptstadt einen Ausweis habe ausstellen lassen (vgl. act. […]-12 S. 6). Die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Ausweisdokumente bestärken die Vermutung, dass der Beschwerde- führer seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern versucht. Hin- sichtlich des Familienbüchleins und insbesondere die sich hieraus erge- benden Unstimmigkeiten kann auf die Ausführungen des SEM in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziff. II.1.c). Die Entgegnun- gen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den darin referenzier- ten Stellungnahmen vermögen angesichts der Vielzahl der Unstimmigkei- ten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen.

E. 8.1.7 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft darzutun.

E. 8.2 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die teilweise korrekten landeskundlich-kulturellen Angaben im Rah- men der Befragungen und der LINGUA-Analyse, während die Angaben zu den Fluchtgründen, die genannten Unstimmigkeiten sowie die LINGUA- Analyse als solche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Ana- lyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbe- tracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die un- substanziierten Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Gewicht er- hält, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft.

E-6570/2024 Seite 25

E. 8.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und er über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten.

E. 10.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder In- dien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, E. 6; Urteil des BVGer E-2937/2016 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre.

E-6570/2024 Seite 26 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats- bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nach- fluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort E. III.1) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2024 indes von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Be- schwerde nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6570/2024 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ist ausgeschlossen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6570/2024 Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2019 am Flughafen Zürich in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 18. September 2019 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gemäss Art. 22 AsylG die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 20. September 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers und am 26. September 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsbürger und ethnischer Tibeter. Er sei im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ respektive D._______ oder E._______ im Kreis F._______, Bezirk G._______ der Provinz H._______ in China geboren. Von seiner Geburt bis ins Jahr 2008 habe er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder im Dorf B._______ gewohnt. Danach sei er ins Kloster I._______ in der Gemeinde C._______ eingetreten, wo er bis ins Jahr 2018 Mönch gewesen sei. Nur in den Ferien sei er nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe die Familie noch vor seiner Geburt - respektive als er ein Kleinkind gewesen sei - verlassen. Den Lebensunterhalt habe die Familie mit Feldarbeit und dem Sammeln von Pilzen bestritten. Seit 2015 sei seine Mutter in F._______ wohnhaft und hüte die Kinder ihrer Schwester. Er habe einen älteren Bruder (N [...]), welcher im Jahr 2012 aus Tibet geflohen und später in die Schweiz gereist sei. Er selbst habe seine Heimat verlassen, weil er dort Probleme gehabt habe. Als die Chinesen seinen Bruder im Jahr 2012 verdächtigt hätten, (...) zu haben, sei dieser geflohen. Anstelle seines Bruders habe man ihn festgenommen und während drei Tagen zu dessen Verbleib gefragt. Schliesslich sei er freigelassen worden, weil er nichts gesagt habe respektive die Person, welche (...) habe, festgenommen worden sei. Er selbst habe danach eine monatliche Meldepflicht erhalten und sei bei diesen Behördengängen jeweils befragt worden. Im Jahr 2015 sei er von einem Kollegen gebeten worden, Flugblätter zu verfassen. Der Kollege habe diese Schriften bei einer Demonstration in F._______ verstreut. Es habe dann geheissen, es sei zu Verhaftungen gekommen. Weil er auch gehört habe, dass nach den Hintermännern gesucht werde, habe er Angst bekommen und sei ins Nomadengebiet J._______ geflüchtet. Dort sei er von 2015 bis 2016 geblieben und anschliessend ins Kloster zurückgekehrt. Im (...) 2018 habe es im Kloster Probleme mit demjenigen Chinesen gegeben, der ihn im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder damals verhaftet habe. Der Chinese habe die tibetische Sprache und Kultur im Kloster verboten. Er sei deswegen wütend gewesen und eines Abends mit einem Kollegen zu diesem Chinesen gefahren, wo sie ihn geschlagen hätten. Danach sei er ins Kloster zurückgekehrt, wo man ihn verwarnt habe, weil er sich und das Kloster in Gefahr gebracht habe. Er sei sogleich mit besagtem Kollegen nach K._______ geflüchtet, wo er einen Monat lang geblieben sei. Danach sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Lhasa gereist, wo er sich für weitere drei bis vier Monate versteckt habe. Anschliessend sei er mit Hilfe von Schleppern über L._______, M._______ und N._______ nach Nepal gelangt. Wann er sein Heimatland genau verlassen habe, könne er nicht sagen respektive sei es im August beziehungsweise April 2019 gewesen. Nach drei Monaten in Nepal sei er mit dem Bus respektive dem Flugzeug nach Delhi in Indien gelangt, wo er sich während drei Tagen aufgehalten habe. Anschliessend sei er von Delhi in die Schweiz geflogen, wo er am 13. September 2019 angekommen sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie seines Familienbüchleins (Hukou), diverse Fotos und Videos - teilweise aus dem Internet - sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.3, I.8, I.11, I.14). C. C.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5396/2019 vom 5. November 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. D. Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. E.a Am 21. Januar 2020 beauftragte die Vorinstanz die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer Herkunftsabklärung. E.b Am 20. Februar 2020 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview (nachfolgend: LINGUA-Interview) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (mit dem Kürzel «AS19») die Herkunftsanalyse vom 9. März 2020 (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. E.c Am 26. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Gleichzeitig informierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person «AS19». Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 20. Juli 2020. E.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer auf die LINGUA-Analyse sowie einen Zeitungsartikel NZZ vom 24. Oktober 2020 Bezug, in welchem diverse renommierte Experten massive Mängel in den LINGUA-Analysen von «AS19» festgestellt hätten. Zusammen mit den Mängeln im vorliegenden Gutachten sei die LINGUA-Analyse im vorliegenden Fall nicht verwertbar. Weiter ersuchte er um umfassende Akteneinsicht in die LINGUA-Analyse sowie in die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews. F. F.a Am 8. Dezember 2020 konnte der Beschwerdeführer in Begleitung einer tibetisch sprechenden Person in den Räumlichkeiten des SEM die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews anhören. F.b Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ein und monierte darin im Wesentlichen, die LINGUA-Analyse sei aufgrund diverser Mängel (keine Erlaubnis, anlässlich des Anhörens des LINGUA-Interviews Notizen anzufertigen, mehrere involvierte Akteure, fehlende Möglichkeit zur effektiven Stellungnahme, einseitige Gewichtung seiner Aussagen) im vorliegenden Fall nicht verwertbar. G. Am 15. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit Gebrauch, sich das aufgezeichnete LINGUA-Interview in den Räumlichkeiten des SEM in Begleitung einer tibetisch sprechenden Begleitperson erneut anzuhören (mit der Möglichkeit, Notizen anzufertigen). Diesbezüglich reichte er am 29. Juni 2021 eine Stellungnahme ein, worin auf einzelne Stellen des Interviews Bezug genommen wurde. H. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2021 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2021 den angefochtenen Entscheid auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Abschreibungsentscheid E-3872/2021 vom 6. Dezember 2021 vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben. III. J. J.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews zwecks Erstellung eines Privatgutachtens. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. J.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews. J.c Am 10. Juni 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die zur Edition freigegebenen Akten zu. J.d Am 19. Juni 2024 lud das SEM den Beschwerdeführer und eine allfällige Begleitperson ein, sich in den Räumlichkeiten des SEM ein drittes Mal die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews anzuhören. K. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens, welches der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. August 2024 wahrnahm. L. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. M. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2024, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lag als Beweismittel eine Rechnung für eine DNA-Analyse bei. N. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs-gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. O. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob verschiedene formelle Rügen. Seiner Ansicht nach habe das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sei seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Weiter liege eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Gebot der Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme vor). Zum einen sei es mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass das SEM das Dossier des Bruders nicht beigezogen habe. Auch wäre zumindest eine Begründung zu erwarten, weshalb die Identität des Bruders - anders als bei ihm - nicht in Frage gestellt werde, obwohl die relevanten Aussagen in den jeweiligen Befragungen übereinstimmten. Insofern liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum andern habe das SEM durch die einseitige Gewichtung seiner Aussagen die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich der LINGUA-Analyse seien weiter die Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht nicht eingehalten worden. Es sei nicht klar, welche Antworten richtig gewesen wären - unter diesen Umständen könne nicht rechtsgenüglich Stellung zur LINGUA-Analyse genommen werden. Hinzu komme, dass es sich bei der Person, welche das LINGUA-Interview durchgeführt habe, nicht um jene Person gehandelt habe, welche das Gutachten erstellt habe. Schliesslich habe nochmals eine andere Person über das Asylgesuch entschieden. Es seien somit mehrere Akteure involviert und jede Schnittstelle biete die Gefahr von Fehlinformationen oder Missverständnissen, welche mangels Akteneinsicht nicht entdeckt werden könnten. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 4.2 Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz das Dossier des Bruders nicht beigezogen habe, ist offensichtlich unzutreffend. Dem Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör gewährt zu Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines mutmasslichen Bruders und er erhielt Einsicht in die relevanten Asylakten des Bruders (vgl. auch Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung Ziff. I.29). Im angefochtenen Entscheid widmete das SEM diesen Widersprüchen gar einen separaten Abschnitt, worin ausgiebig auf die Aussagen respektive Akten des Bruders verwiesen wurde (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.c). Dass die Vorinstanz im Sachverhaltsteil den Beizug des Dossiers des Bruders nicht explizit erwähnt hat, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb sich das SEM weiter zur vorliegend nicht streitigen Identität des längst als Flüchtling anerkannten Bruders hätte äussern sollen, zumal es die Frage nach einem effektiven Verwandtschaftsverhältnis aufgrund fehlender Relevanz für den Entscheid schlussendlich offenliess. Im Übrigen hat es die sich aus den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers ergebenden Widersprüche und Unstimmigkeiten ausführlich und detailliert begründet. 4.3 Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, worin auf die identischen Rügen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 9. August 2024 eingegangen wurde (vgl. a.a.O. S. 11). Die Nichtoffenlegung der nach Ansicht der Fachperson korrekten Antworten dient der Verhinderung eines «Lerneffekts», der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren massiv erschweren oder verunmöglichen könnte. Die Rechtsprechung hat daher Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dazu gehört die Offenlegung der von der Fachperson gestellten Fragen, des wesentlichen Inhalts der darauf erhaltenen Antworten sowie der weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt (vgl. a.a.O.). Diesen Anforderungen wurde mit dem rechtlichen Gehör vom 26. Juni 2020, der zusätzlich mehrmals gewährten Möglichkeit zur Anhörung der Aufzeichnung des LINGUA-Interviews im Beisein einer Begleitperson am 8. Dezember 2020, 15. Juni 2021 und 24. Juni 2024 (jeweils verbunden mit der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme) sowie der ausführlichen Würdigung und Begründung in der angefochtenen Verfügung offensichtlich vollumfänglich entsprochen. Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht über vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse und damit in die detaillierte Einschätzung der Fachperson mit den zu erwartenden korrekten Antworten verfügt und daher ohne Weiteres in der Lage ist, zuverlässig abzuschätzen, ob die Antworten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines gewissen Interpretationsspielraums den Erwartungen in etwa entsprechen oder nicht. 4.4 Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, die LINGUA-Analyse sei nicht von derselben Person verfasst worden, welche auch das LINGUA-Interview durchgeführt habe, und für den Asylentscheid sei wiederum eine andere Person verantwortlich gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Fachstelle LINGUA um eine externe, von der Vorinstanz unabhängige Instanz handelt. Es liegt deshalb in der Natur der Sache und dient schlussendlich der Integrität der erstellten Analysen, dass diese von ausgewiesenen Länder- und Linguistikexperten und nicht von den Mitarbeitenden des SEM erstellt werden. Es entspricht sodann der gängigen Praxis, dass die interviewführende LINGUA-Person nicht derjenigen Person entspricht, welche die Analyse auf Grundlage ihres länder- und sprachspezifischen Fachwissens erstellt, zumal die interviewende Person nicht zwingend über dieses spezifische Fachwissen verfügen muss. Sodann legt der Beschwerdeführer weder konkret dar, inwiefern dieser «Handwechsel» seine Verfahrensrechte verletzt noch wie sich dies schlussendlich auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für ihn negativ ausgewirkt hätte. Stattdessen wurde lediglich pauschal bemängelt, dass mit jeder «Schnittstelle» die Gefahr von Fehlinformationen oder Missverständnissen bestehe, welche mangels Akteneinsicht nicht entdeckt werden könnten (vgl. Beschwerde S. 18). 4.5 Der Beschwerdeführer bemängelte schliesslich die seiner Ansicht nach einseitige Gewichtung seiner Aussagen. Das SEM habe einzelne vage oder vermeintlich fehlerhafte Antworten herausgepickt und die zahlreichen detaillierten Angaben lediglich am Rande berücksichtigt. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass die Wiedergabe der LINGUA-Analyse in der angefochtenen Verfügung dessen Inhalt grundsätzlich zutreffend und weitgehend vollständig wiedergibt. Das SEM stützt sich in seinem Entscheid auf die Schlussfolgerung der Fachperson, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden sei. Elemente, welche für die behauptete Sozialisierung des Beschwerdeführers sprechen, wurden in der Analyse - und damit auch der angefochtenen Verfügung, wenn auch weniger ausführlich - durchaus berücksichtigt (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.a). Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das SEM betreffend der rein ergänzend vorgenommenen Prüfung seiner biographischen Angaben oder der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine ihn entlastenden Elemente mehr anführte (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.c f.). Dass es hierbei zu zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen kam, ist indes - wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 7) - nicht von der Hand zu weisen. Dass sich die Vorinstanz entsprechend auf ebendiese Elemente konzentrierte, um den negativen Asylentscheid ausführlich und gehörig zu begründen, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Die angefochtene Verfügung wurde denn auch sehr ausführlich begründet und von einer derart einseitigen Begründung, welche im Resultat zu einer Verletzung der Begründungspflicht führt, kann klar nicht die Rede sein. 4.6 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Die pauschale Willkürrüge ist daher ebenfalls nicht zu hören. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Herkunft als auch den Fluchtgründen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. 6.1.1 Aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung - namentlich in Bezug auf sein Leben als Mönch, seinen Gebrauch von chinesischen Namen und Begriffen respektive seinen Sprachgebrauch im Allgemeinen sowie bezüglich der Tätigkeit seiner Mutter - seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen. Seine Identität habe er sodann nicht belegen können, weshalb eine Herkunftsanalyse durchgeführt worden sei. Die LINGUA-Analyse habe jedoch ergeben, dass er sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Zwar verfüge er über viele Kenntnisse der angegebenen Herkunftsregion. Gemäss sachverständiger Person könne solch faktisches Wissen jedoch sowohl in Tibet selbst, wie auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. So weise sein Wissen auch unerwartete Lücken und Unstimmigkeiten auf: Beispielsweise habe er falsche Angaben zu den Verhaltensregeln beim Besuch von Sehenswürdigkeiten (...) gemacht. Aus seinen diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 20. Juli 2020 und 29. Juni 2021 ergäben sich zusätzliche Widersprüche hinsichtlich des Besuchs des (...). Dies zeige, dass er zur Rechtfertigung seiner Wissenslücken beliebige Erklärungen heranziehe. Weiter habe er nicht korrekt angeben können, inwiefern es in Tibet eine Bewilligung brauche, um (...). Hierzu habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs weitere Ausführungen gemacht. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner nach allfälligen Recherchen getätigten Aussagen im rechtlichen Gehör seien jedoch seine Angaben im Rahmen des LINGUA-Interviews ausschlaggebend. Gemäss der sachverständigen Person seien sodann auch seine Antworten hinsichtlich der Monate, in welchen (...) würden, der Preise für (...), der aus (...) sowie der (...) unzutreffend respektive nicht zufriedenstellend gewesen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 habe er sich denn auch erneut zum Thema Bewilligung geäussert. Seine diesbezügliche Antwort sei gemäss der sachverständigen Person unzutreffend respektive nicht zufriedenstellend gewesen. Seine Ausführungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 20. Juli 2020 und 29. Juni 2021 überzeugten nicht. Diese Wissenslücken seien vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar. Darüber hinaus weise seine Sprache auf phonetischer und phonologischer Ebene sowie auf der Ebene der Morphologie und Morphosyntax ein Dialektgemisch auf, das mit der angegebenen Biographie nicht erklärbar sei. Zudem verwende er - für das Innertibetische untypische respektive falsche - Kasusreduktionen und verschiedene Formen für ein und dasselbe Wort oder semantische Konzept. Dies sei vielmehr bei exiltibetischen Sprechern üblich. Auf der Ebene des Lexikons stelle die sachverständige Person sowohl Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt wie auch dem G._______-Dialekt fest. Er habe leicht überwiegend Lexeme aus dem G._______-Dialekt verwendet. Dass in unterschiedlichem Ausmass in allen analysierten Bereichen derart viele Einflüsse anderer Sprachvarietäten zu finden seien, entspreche nicht den Erwartungen. Zudem weise seine Sprechweise eine für das Innertibetische untypische Variation auf. Zu Beginn des Gesprächs sei er dazu aufgefordert worden, zum Zwecke der Bestimmung seiner Herkunft seinen Heimatdialekt zu sprechen. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass er seinen heimatlichen Dialekt in den zehn Jahren, welche er im Kloster verbracht haben wolle, verlernt habe und nur ein Dialektgemisch sprechen könne, welches vom Exiltibetischen geprägt sei. Auch dass die kurzen Aufenthalte in Lhasa und Nepal seinen Dialekt nachhaltig hätten prägen können, erschliesse sich nicht. Bezüglich seiner Chinesischkenntnisse merke die sachverständige Person an, dass er erstaunlicherweise die wenigen chinesischen Ausdrücke und Sätze, welche er spreche, in Hochchinesisch - und nicht wie zu erwarten mit Merkmalen des Dialekts von H._______ - wiedergegeben habe. So verfüge er zwar über Schulbuchwissen, verstehe jedoch gängige Wörter aus dem Lebensalltag nicht. Dies deute nach Ansicht des SEM darauf hin, dass er sein Wissen nicht im Alltag von Tibet erworben habe, sondern aus Schulbüchern, was sowohl innerhalb Tibets aber auch ausserhalb möglich sei. Die LINGUA-Analyse habe somit die im Rahmen der Anhörung aufgekommene Zweifel des SEM an seiner Sozialisierung in der Volksrepublik China bestärkt. Die angebliche Hauptsozialisierung in der Region Tibet sowie die entsprechende Staatsangehörigkeit und illegale Ausreise aus diesem Land im April respektive August 2019 könne ihm daher nicht geglaubt werden. Die Kritik an der sachverständigen Person «AS19» wies das SEM zurück und verwies hierbei auf das Referenzurteil D-2337/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023. 6.1.2 Die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet würden durch weitere Ungereimtheiten in seiner Biographie und widersprüchliche Aussagen untermauert. Sein Bruder habe die Familienverhältnisse diametral anders geschildert, obwohl sie gemäss Aussagen beider zusammen aufgewachsen seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er (der Beschwerdeführer) diesbezüglich gesagt, sein Bruder sei von der Mutter geschlagen worden und habe vielleicht deshalb angegeben, er sei ohne Mutter aufgewachsen. Dies sei zwar nicht auszuschliessen, es erstaune jedoch, dass sein Bruder dazu lediglich erklärt habe, er könne sich nicht genau erinnern, was er in seiner Anhörung damals erzählt habe, es sich jedoch um ein Missverständnis handeln müsse, denn er habe mit der Mutter zusammengelebt. Ferner stimmten sowohl die von ihm verwendete chinesische Schreibweise seines Namens auf dem Personalienblatt als auch das Geburtsdatum nicht mit den Angaben im Familienbüchlein überein. Sein Geburtsdatum liege sodann in einem anderen Tierkreiszeichen als von ihm angegeben. Damit sei zweifelhaft, dass er tatsächlich die geltend gemachte und im Familienbüchlein eingetragene Person sei. Eine Mutmassung darüber, ob es sich bei ihm und dem angeblichen Bruder, dessen Herkunft aus der Volksrepublik China als gegeben erscheine, tatsächlich um Geschwister handle, könne angesichts des Umstandes, dass sie auch als leibliche Geschwister in zwei verschiedenen Ländern hauptsozialisiert worden sein könnten,offen gelassen werden. 6.1.3 Im Weiteren seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen substanzarm ausgefallen. Er habe keine Detailangaben zum Vorfall machen können, bei welchem er von den Behörden festgehalten worden sei und habe sich zudem bezüglich des Vergehens widersprochen, welches seinem Bruder vorgeworfen worden sei. Auch die Gründe für dessen Freilassung habe er nicht widerspruchsfrei darlegen können. Ebensowenig habe er zu den Vorfällen, welche im Jahr 2018 schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten, substanziierte Angaben machen können. Er habe weder über den Beginn der Probleme noch über die Sache mit dem Chinesen, welchen er schliesslich geschlagen habe, Auskunft geben können. Den Hergang des Besuchs beim Chinesen habe er in Wiederholung von bereits Gesagtem lediglich bruchstückartig und pauschal beschrieben. 6.1.4 Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die eingereichten Fotos und Videos vermöchten die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet nicht zu belegen. Bis auf ein Foto - welches ihn als Schulkind zeigen sollte - sei er auf den eingereichten Fotos und Videos selbst nicht abgebildet. Aus den Nahaufnahmen seines Körpers gingen weder sein Aufenthaltsort noch die Ursachen der bereits verheilten Verletzungen hervor. Da das Bildmaterial von einer beliebigen Person an einem beliebigen Ort aufgenommen worden sein könne, belege es eine Herkunft aus dem von ihm besagten Gebiet in keiner Weise. Dass aber eine Person in seinem Alter, welche im Besitz eines Smartphones sei, keine aktuelleren Bilder von sich im Heimatland zur Hand habe, sei bezeichnend. Die Kopie des eingereichten Familienbüchleins habe ebenfalls wenig Beweiswert, da es leicht manipulier- und fälschbar sei. Im Übrigen stimmten die Angaben zu seiner Person mit keinem Eintrag im Familienbüchlein überein. 6.1.5 Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nicht oder zumindest nicht bis unmittelbar vor seiner Ankunft in der Schweiz in der Volksrepublik China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Mangels Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat könne das SEM aber nicht prüfen, ob er in einem Drittstaat einen legalen Aufenthaltsstatus oder gar eine andere Staatsangehörigkeit als die chinesische habe. Es müsse daher von der durch die Rechtsprechung entwickelten Regelvermutung ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass seine Aussagen glaubhaft ausgefallen seien. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten ausführlich und konstant berichtet. Seine Aussagen enthielten zudem zahlreiche Realkennzeichen und Details wie Orts- oder Personennamen, Wegbeschreibungen, Selbstbelastungen beziehungsweise Präzisierungen zu seinen Ungunsten und den Beschrieb von Gefühlsregungen. Dass er in Tibet aufgewachsen und sozialisiert worden sei, zeige sich bereits an seinen genauen Ausführungen, womit seine Mutter den Lebensunterhalt bestritten habe. Der Ansicht der Vorinstanz, die entsprechenden Aussagen seien nicht erlebnisbasiert und unpersönlich, könne nicht gefolgt werden. Die Hauptsozialisierung in Tibet zeige sich auch aufgrund seiner Chinesischkenntnisse: Entgegen der Meinung des SEM hätten sich einige der genannten Sätze klar auf ihn bezogen und entsprängen nicht dem Lehrbuch. Auch habe er immer wieder ungefragt chinesische Begriffe verwendet oder chinesische Namen als solche erkannt. Sodann scheine es nicht abwegig, dass er sowohl die chinesische als auch englische Sprache nicht besser beherrsche, zumal er ab dem Jahr 2008 im Kloster gelebt habe, sich dort intensiv mit der tibetischen Sprache und Kultur beschäftigt und wenig Kontakt zur Aussenwelt und chinesischen Menschen gehabt habe. Selbst schlechte bis keine Chinesischkenntnisse bedeuteten gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass eine Person nicht in China hauptsozialisiert worden sei. Die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - sprächen nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch. Ferner habe er den Klosteralltag genau erläutert. Dass ein Tag dem anderen geglichen habe sei gerade Teil des einfachen Klosterlebens. Es untermauere daher seine Glaubwürdigkeit, dass seine Aussagen nichts Spezielles zum Klosteralltag enthielten. Betreffend das Leben als Mönch habe er mehrere der wichtigsten buddhistischen Prinzipien genannt. Das SEM habe ihn auch nicht nach weiteren buddhistischen Grundsätzen gefragt. Darüber hinaus habe er ohne Zögern weitere Begriffe und Details des tibetischen Buddhismus sowie seine Schulrichtung nennen können. Insbesondere habe er die Namen der letzten drei (jährlich wechselnden) Äbte genannt. Das SEM verkenne im angefochtenen Entscheid somit, dass er verschiedenste Details zum Leben im Kloster und als buddhistischer Mönch genannt habe und zudem weitere Ausführungen habe machen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Ferner habe er auch die illegale Ausreise aus China und insbesondere den 20-tägigen Aufenthalt in N._______ konkret und mit Einzelheiten beschreiben können. Weiter habe er anhand der eingereichten Fotografien und Kartenausschnitte seine genauen Ortskenntnisse demonstrieren können. Auch wenn er selbst auf den Fotos nicht zu sehen sei, stützten diese seine Ausführungen zur Herkunft sowie seine Ortskenntnisse. Das SEM habe den Fotos indes ohne genauere Prüfung jeglichen Beweiswert abgesprochen. Dass er über keine Fotos von sich aus der Heimatregion verfüge, erstaune nicht weiter und dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Das Fehlen von Bildern spreche gerade für die Sozialisierung in Tibet: Im einfachen Klosteralltag respektive in Tibet sei der Besitz eines Smartphones nicht üblich. Im Weiteren habe er plausibel erklären können, dass er seine Identitätskarte unterwegs habe wegwerfen müssen. Betreffend das Familienbüchlein werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 beziehungsweise vom 9. August 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-19/5 [nachfolgend: act. {...}-19] und [...]-54/3 [nachfolgend: act. {...}-54) verwiesen. Nebst den eingereichten Beweismitteln untermauerten auch die Aussagen seines Bruders seine Glaubwürdigkeit. So stimmten ihre Angaben in den relevanten Punkten miteinander überein (Personalien, Ausreisezeitpunkt und Asylgründe des Bruders, Heimatdorf, Name der Mutter, Familienkonstellation, Einkommenserwerb der Familie), was von der Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Brüder hätten unterschiedliche Angaben zum Familienleben gemacht, habe er sich bereits in der Stellungnahme vom 9. August 2024 beziehungsweise jener vom 2. Oktober 2019 geäussert (vgl. a.a.O.). Bei der vermeintlichen Äusserung des Bruders, er sei nicht mit seiner Mutter aufgewachsen, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, welches möglicherweise auf die schwierige Beziehung des Bruders zu seiner Mutter zurückzuführen sei. Der Bruder wäre indes gewillt, die Version des Beschwerdeführers zu bestätigen. Sie wären auch gewillt, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um allfällige Zweifel an der Verwandtschaft aus der Welt zu schaffen. Falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass es sich bei ihnen nicht um Brüder handle und damit seine Identität und Herkunft nicht erstellt wäre, werde im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein entsprechendes DNA-Gutachten zur Verwandtschaft einzuholen. Denn ein positives Ergebnis würde auch die vom SEM genannten vermeintlichen Widersprüche bezüglich des Familienbüchleins eindeutig klären. Subeventualiter werde beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und den Bruder erneut zu befragen. 6.2.2 Beim LINGUA-Interview habe er sodann zahlreiche Informationen etwa zu seiner Herkunftsregion in Tibet geben können, welche im Internet nicht zugänglich seien und daher auch nicht hätten auswendig gelernt werden können. Auch enthalte das LINGUA-Interview zahlreiche Realkennzeichen: So habe er beispielsweise gelacht, als er gefragt worden sei, ob er beim Besuch (...) die Schuhe habe ausziehen müssen, weil für ihn diese Verhaltensregel derart klar sei, oder er habe spontan ein chinesisches Schullied gesungen. Im Gutachten und im angefochtenen Entscheid werde denn auch bestätigt, dass er über breite (Lokal-)Kenntnisse verfüge. Das SEM verneine dennoch lediglich gestützt auf einzelne herausgepickte angeblich falsche Angaben die angegebene Herkunft. Dies sei bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Juli 2020 (vgl. act. 17) widerlegt worden. Diese Kenntnisse seien zu seinen Gunsten in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Darüber hinaus habe das SEM seine individuellen Voraussetzungen (zurückhaltender Charakter, rudimentäre Schulbildung, Leben als Mönch ohne Kontakte zur Aussenwelt, Verständigungsprobleme und emotionale, lange und intensive Anhörungssituation) nicht mitberücksichtigt. In dieser Hinsicht sei sein Aussageverhalten über beide Befragungen und das LINGUA-Interview konstant geblieben und somit glaubhaft. Aufgrund der Aktenlage sei daher überwiegend glaubhaft, dass er bis zu seiner illegalen Ausreise in der angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise im Kloster I._______ in China gelebt habe. Die Verfolgung durch die chinesischen Behörden wegen seinen politischen und tätlichen Aktivitäten gegen die chinesischen Behörden und die Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder habe er glaubhaft geschildert. Die Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung seien erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der illegalen Ausreise und der befürchteten drastischen Konsequenzen bei einer Rückkehr lägen sodann subjektive Nachfluchtgründe vor, so dass er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 7. 7.1 Vorliegend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1). 7.2 Die LINGUA-Analyse wurde vorliegend von der sachverständigen Person mit dem Kürzel «AS19» erstellt, deren fachliche Kompetenz in der Vergangenheit in anderen Verfahren als auch im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer (vgl. act. 1057494-18, act. 21, act. 32) in Zweifel gezogen wurde. Mit der teilweise auch medialen Kritik an «AS19» hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstanden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.4.2 und E. 7.9). 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse - welche sowohl aus einem landeskundlich-kulturellen Teil zur Abfrage von Ortskenntnissen als auch einer linguistischen Analyse besteht - als nachvollziehbar und schlüssig erweist. «AS19» zeigte in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der angegebenen Heimatregion verfüge, es aber auch einige Wissenslücken und Unstimmigkeiten gegeben habe, welche vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die Analyse ist dabei als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsicherheiten offengelegt wurden. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach in sämtlichen analysierten Bereichen in unterschiedlichem Ausmass viele Einflüsse anderer Sprachvarietäten zu finden gewesen seien, was nicht den Erwartungen entsprochen habe. Zudem habe seine Sprechweise im Bereich der Morphologie / Morphosyntax und zum Teil der Phonetik / Phonologie eine für Innertibeter untypische Variation aufgewiesen. Eine derartige Mischung sei für Sprecher des Innertibetischen untypisch, hingegen bei Sprechern vorzufinden, die über einen längeren Zeitraum einem gemischtsprachigen Umfeld, wie es im Exil vorzufinden sei, ausgesetzt gewesen seien. Sodann habe er aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, was nicht den Erwartungen entspreche, die an eine Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund gestellt werden könnten. Seine Chinesischkenntnisse hätten hingegen die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen überwiegend erfüllt, obwohl einige überraschende Lücken bestünden. Sodann sind die in der LINGUA-Analyse formulierten Erwartungen, an denen die Aussagen des Beschwerdeführers gemessen wurden, auch unter Berücksichtigung seines angegebenen biographischen Hintergrunds als angemessen zu beurteilen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde, erscheint daher nachvollziehbar. 7.4 Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung insgesamt nicht umzustossen. An dieser Stelle wird daher nur noch auf vereinzelte und vom Beschwerdeführer konkret bemängelte Punkte Bezug genommen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Zwar konnte der Beschwerdeführer zahlreiche Informationen zur behaupteten Herkunftsregion und zum Klosterleben geben, was auch in der Analyse anerkannt und mitberücksichtigt wurde. Entgegen seiner Ansicht spricht indes seine Reaktion auf die Frage zu den Gepflogenheiten beim Besuch (...) - er habe laut gelacht, weil die Gepflogenheiten für ihn derart klar seien - weiter für die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach seine Antwort unzutreffend sei und vielmehr auf eine Herkunft ausserhalb Tibets hindeute. Weiter erstaunt - wie vom SEM zu Recht angeführt - dass sich die Ausführungen hinsichtlich des Besuchs von Sehenswürdigkeiten (...) in der Stellungnahme vom 20. Juli 2020 und derjenigen vom 29. Juli 2021 widersprechen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach es sich möglicherweise um ein Missverständnis, einen Übersetzungsfehler zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung oder um einen inkorrektenErklärversuch handle, vermögen nicht zu überzeugen. Im Rahmen der strittigen Frage, inwiefern es in Tibet eine Bewilligung brauche, um (...), nahm das SEM eine vertiefte Abklärung zur Auslegung des im LINGUA-Interview verwendeten Begriffs «(...)» vor. Das Ergebnis dieser internen Abklärung summierte das SEM im angefochtenen Entscheid damit, dass der Begriff sowohl «Bewilligung» wie auch «Zeugnis» oder «Zertifikat» bedeuten könne, wobei die Bedeutung «Bewilligung» im chinesischen Kontext «unmissverständlich» sei (vgl. a.a.O. S. 7). Diese Zusammenfassung gibt das Abklärungsresultat indes nicht gänzlich korrekt wieder, zumal darin lediglich festgehalten wurde, im chinesischen Kontext treffe das Wort «Bewilligung» «eher zu» (vgl. act. 56 S. 2). Indes vermag auch die allfällige Ambivalenz respektive Mehrdeutigkeit dieses Begriffs nicht zu erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer scheinbar ohne Probleme möglich gewesen sein soll, «bewilligungsbefreit» respektive ohne weitere Auflagen (...), und er zwar ein angeblich seit dem Jahr 2015 (...), jedoch keine Bewilligungspflicht erwähnt hat (vgl. act. [...]-12 Ziff. 1.13; vgl. auch Stellungnahme vom 29. Juni 2021, act. [...]-32 S. 3). Schliesslich lassen sich hinsichtlich des linguistischen Teils der LINGUA-Analyse weder der Beschwerde noch den darin referenzierten Stellungnahmen konkrete Gegenargumente entnehmen. 7.5 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. 8. 8.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wird durch die nachfolgenden Überlegungen noch bekräftigt. 8.1.1 Wie vom SEM zu Recht festgestellt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall als nicht erlebnisbasiert und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der Ereignisse in den Jahren 2012 (Verhaftung anstelle seines Bruders mit anschliessender Meldepflicht) und 2015 (Verfassung von Flugblättern und anschliessende Flucht ins Nomadengebiet) kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1.d). Die entsprechenden Ereignisse haben den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Flucht bewogen; nach der vorsorglichen Flucht ins Nomadengebiet sei er im Jahr 2016 schliesslich wieder ins Kloster zurückgekehrt, ohne irgendwelche Konsequenzen erfahren zu haben. Diesen Vorkommnissen mangelt es daher ohnehin an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht im Jahr 2019, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 8.1.2 Weiter ist bezüglich der Asylvorbringen festzustellen, dass diese - ungeachtet einzelner Details wie beispielsweise die Nennung von Namen - insgesamt substanzlos und damit unglaubhaft ausgefallen sind. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz insbesondere der angeblich fluchtauslösende Vorfall mit dem Chinesen im (...) 2018 hervorzuheben. Die entsprechenden Schilderungen sind trotz zahlreicher Nachfragen des SEM derart substanzlos ausgefallen, dass nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte wirklich selbst erlebt. Zwar gab er zu diesem Chinesen an, dass dieser ihn im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend seinen Bruder bereits einmal festgenommen habe und «O._______» genannt worden sei. Er war jedoch weder in der Lage anschaulich zu schildern, was dieser Chinese genau für Probleme gemacht habe (er verwies hierzu lediglich in wiederholter Weise darauf, dass man ihnen im Kloster verboten habe, die tibetische Sprache und Kultur zu lernen, vgl. act. 14 F160 ff.) noch wie er diesen schliesslich gemeinsam mit einem Mönchskollegen konfrontiert und geschlagen habe. Er nannte zwar den Ort der Konfrontation («P._______», vgl. a.a.O. F168) und verortete das Ereignis zeitlich auf den Abend nach der [...]» (vgl. a.a.O. F170), erzählte zur eigentlichen Konfrontation jedoch einzig wiederholend und vage, dass sie auf den Chinesen eingeschlagen hätten, dieser umgefallen sei und sie daraufhin auf einem Motorrad zurück zum Kloster gefahren seien (vgl. a.a.O. F168-171). Wie sich die Konfrontation genau zugetragen hat, was gesprochen wurde oder wie es überhaupt zur geschilderten Eskalation gekommen sei, lässt sich den gehaltlosen Ausführungen ebensowenig entnehmen wie Gedanken- oder Gefühlsschilderungen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er wisse sich nunmal nicht so gut auszudrücken, muss vor dem Hintergrund seiner Angabe, im Kloster täglich Dialektik und das Debattieren geübt zu haben, als klare Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ungeachtet dessen ist dieser extreme und vom Beschwerdeführer gar geplante Gewaltausbruch vor dem Hintergrund seiner langjährigen buddhistischen Lebensweise und Ausbildung als Mönch im Kloster in keiner Weise nachvollziehbar. 8.1.3 Wie bereits von der Vorinstanz als auch in der LINGUA-Analyse erkannt wurde, verfügt der Beschwerdeführer durchaus über spezifische Orts- und Sprachkenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion. So konnte er beispielsweise Orts- und Gebietsnamen oder Flüsse benennen und machte korrekte Distanzangaben (vgl. act. [...]-14 F12-19, F33-45; act. [...]-12 S. 2-7, a.a.O. act. 60 S. 6 f.). Es ist indes nicht ersichtlich, worin der Beschwerdeführer in den vagen Schilderungen zu den Erwerbstätigkeiten der Familie «genaue Ausführungen» erkennen will (vgl. act. [...]-14 F27-32, F204 f.). Substanzarm fielen auch seine Schilderungen zum Klosteralltag aus. Seine Erzählung beschränkte sich im Wesentlichen auf eine triviale Aufzählung einzelner Tagestraktanden (vgl. a.a.O. F48-50, F63 ff.) - erlebnisbasierte Schilderungen zum Leben im Kloster, wo er rund zehn Jahre verbracht haben will, lassen sich seinen Aussagen keine entnehmen. So zählte er anlässlich der Anhörung auf die Frage der Rechtsvertretung, ob ihm in all den Jahren im Kloster etwas besonders in Erinnerung geblieben sei, lediglich jährlich stattfindende Zusammenkünfte respektive Festtage auf oder erwähnte einen Monat, in dem es nicht erlaubt sei, Würmer zu essen (vgl. a.a.O. F218-224). Er vermochte zwar aufzuzeigen, dass er über einiges an Wissen über den Buddhismus, tibetische Feierlichkeiten und die regelmässig stattfindenden Zeremonien und Zusammenkünfte verfügt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um erlebnisbasiertes Wissen und kann ohne Weiteres auch anderweitig erworben worden sein - insbesondere in der tibetischen Diaspora. Seine sinngemässe Erklärung, das einfache Klosterleben sei nunmal nicht spektakulär, weshalb seine unsubstanziierten Ausführungen hierzu seine Glaubwürdigkeit untermauerten, überzeugt klar nicht. Auch seine Rüge, man habe ihm halt keine weiteren Fragen zu buddhistischen Glaubenssätzen oder den Gebetsversammlungen gestellt, vermag nicht als Entschuldigung für die substanzarmen Ausführungen zu dienen, zumal ihm zahlreiche Fragen zum persönlich erlebten Klosteralltag gestellt wurden. 8.1.4 Ebenso substanzarm fielen die Schilderungen der illegalen Ausreise und des Aufenthalts in N._______ aus. Der Schilderung der Ausreise lassen sich zwar durchaus einzelne spezielle Details (die Schlepper hätten ihnen auf dem Weg Angst gemacht, es habe einen «Austausch zwischen Lichtern» gegeben) entnehmen, blieb aber insgesamt oberflächlich und beschränkte sich auf die Wiedergabe von Handlungsabläufen (vgl. a.a.O. F214-217). Hinsichtlich des Aufenthalts in N._______ lassen sich dem Anhörungsprotokoll abgesehen von der Schilderung, wie er des Diebstahls eines Huhns bezichtigt worden sei, keinerlei Realkennzeichen entnehmen (vgl. a.a.O. F92-104, F207). Hierbei fällt besonders auf, dass dem Beschwerdeführer unzählige Nachfragen gestellt werden mussten, um ihm überhaupt relevante Antworten zu entlocken 8.1.5 Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, die erheblichen Diskrepanzen zu den Aussagen seines mutmasslichen Bruders zu erklären. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, kann eine örtlich getrennte Sozialisierung ohnehin nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beschwerdeführer aus den von der Vorinstanz für glaubhaft befundenen Herkunftsangaben seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Vielmehr sprechen die genannten Diskrepanzen eben gerade gegen die Behauptung, gemeinsam aufgewachsen zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag auch ein tatsächlich bestehendes Verwandtschaftsverhältnis an der Beurteilungsgrundlage nichts zu ändern, weshalb weder für das im Fliesstext der Beschwerde eventualiter beantragte DNA-Gutachten noch die ergänzende Befragung des Bruders ein Anlass besteht. 8.1.6 Schliesslich ist der Vorinstanz auch hinsichtlich des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel zuzustimmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1.e). Zwar konnte er im Rahmen der Anhörung die eingereichten Fotos mit der angeblichen Heimatregion in Bezug setzen und erklären, worum es sich bei den fotografierten Sujets handelt (vgl. act. [...]-14 F111-125). Die Foto- und Videoaufnahmen - welche teilweise aus öffentlichen Quellen aus dem Internet stammen - vermögen indes offenkundig weder die behauptete Herkunft noch die Fluchtvorbringen zu untermauern. Ungeachtet des Umstands, dass aufgrund der Akten entgegen der Annahme des SEM wohl nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bereits in seiner Heimat im Besitz eines Smartphones gewesen (vgl. a.a.O. act. 12 Ziff. 1.16.04 und 7.05), erstaunt, dass er nicht eine einzige aussagekräftiges Aufnahme von sich in Tibet einreichen konnte. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer - abgesehen von Fotos eines Familienbüchleins - keine Ausweispapiere eingereicht. Dass er auf der Flucht ausgerechnet seine chinesische Identitätskarte weggeworfen haben will (vgl. a.a.O. Ziff. 4.03), ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bestärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass er im Widerspruch dazu an der Anhörung geltend machte, er habe gar nie eine Identitätskarte beantragt (vgl. a.a.O. act. 16 F13 f.). Im LINGUA-Interview gab er hingegen bereitwillig Auskunft darüber, wie er sich in Begleitung seines Onkels auf dem Amt in der Kreishauptstadt einen Ausweis habe ausstellen lassen (vgl. act. [...]-12 S. 6). Die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Ausweisdokumente bestärken die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern versucht. Hinsichtlich des Familienbüchleins und insbesondere die sich hieraus ergebenden Unstimmigkeiten kann auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziff. II.1.c). Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den darin referenzierten Stellungnahmen vermögen angesichts der Vielzahl der Unstimmigkeiten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. 8.1.7 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft darzutun. 8.2 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die teilweise korrekten landeskundlich-kulturellen Angaben im Rahmen der Befragungen und der LINGUA-Analyse, während die Angaben zu den Fluchtgründen, die genannten Unstimmigkeiten sowie die LINGUA-Analyse als solche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die unsubstanziierten Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Gewicht erhält, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft. 8.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und er über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. 10.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, E. 6; Urteil des BVGer E-2937/2016 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort E. III.1) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2024 indes von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ist ausgeschlossen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: