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E-6560/2013

E-6560/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6560/2013 Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2013 mit einem durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengenvisum von Saudi-Arabien aus auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 12. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2013 insbesondere ausführte, nach der illegalen Ausreise ihres Sohnes aus Eritrea im Jahre 2005 habe sie Probleme bekommen und sei im Januar 2012 in den Sudan gegangen, von wo aus sie im April 2012 mit einem Arbeitsvisum nach Saudi-Arabien gereist sei, dass sie dort als Kindermädchen für eine arabische Familie gearbeitet habe, welche sie mit in die Schweiz genommen habe, dass die Arbeitsbedingungen unerträglich gewesen seien, weshalb sie ihren Arbeitgebern am (...) September 2013 davongelaufen sei, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass sie in jenem Zusammenhang angab, sie wolle in der Schweiz beziehungsweise in der Nähe ihres im Kanton B._______ als anerkannter Flüchtling lebenden Sohnes bleiben, dass die italienischen Behörden das vom BFM am 17. Oktober 2013 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung am 5. November 2013 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2013 - eröffnet am 15. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführerin unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, da ein Abgleich mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergeben habe, dass ihr die italienischen Behörden ein vom (...) Juli 2013 bis (...) August 2013 gültiges Visum ausgestellt und ihrer Übernahme zugestimmt hätten, dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz hätte ergeben können, wenn sich Mitglieder der Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung hier aufhalten würden, wozu der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin jedoch nicht gehöre, dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Italiens daher nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Italien sodann zulässig, zumutbar und möglich sei und - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 5. Mai 2014 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie ferner den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. November 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sich aus der Dublin-II-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird, dass in Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. K8 und 11 zu Art. 3), dass gemäss der Dublin-II-Verordnung - unter anderem - in der Regel derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, der einem Asylbewerber ein Visum ausgestellt hat, welches im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs gültig oder weniger als sechs Monate abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass die Beschwerdeführerin über ein durch die italienischen Behörden ausgestelltes, am (...) August 2013 abgelaufenes Visum verfügt, weshalb das BFM diese zu Recht um deren Aufnahme ersuchte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 5. November 2013 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme erteilten (vgl. die vorinstanzliche Akte A11/1), dass somit Italien zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhält - rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 ("Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden") im Wesentlichen vorbringt, das BFM verkenne die Situation von Asylsuchenden in Italien und habe damit die Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt, dass das BFM sein Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben habe, da im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende systemische Mängel (insb. kein Zugang zu adäquaten Unterkünften, sozialen Leistungen und medizinischer Versorgung sowie keine hinreichende Versorgung mit Nahrung) bestehen würden und Italien seine internationalen Verpflichtungen verletze, womit begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass diverse Verwaltungsgerichte in Deutschland die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien eingestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende, (...)jährige Frau zu einer verletzlichen Gruppe gehöre und in Italien niemanden kenne, während in der Schweiz ihr Sohn lebe, zu dem sie eine sehr enge Beziehung pflege, dass sie überdies an Asthma leide und zurzeit nicht reisefähig sei, dass daher die Souveränitätsklausel anzuwenden beziehungsweise ihr Gesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln sei, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden kann, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nach beziehungsweise verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 43 und 45), dass sich auch aus dem Bericht der SFH keine Hinweise darauf ergeben, dass Italien betreffend Personen, die sich - wie die Beschwerdeführerin - in einem Asylverfahren befinden, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren oder namentlich Art. 3 EMRK nicht beachten würde (vgl. auch das Urteil E-5944/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2.3), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass sie aufgrund des Gesagten aus der Tatsache, dass gewisse Gerichte in Deutschland auf die Überstellung nach Italien verzichten, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um nicht näher begründete und unbelegte Behauptungen handelt, die ebenso wie mangelnde soziale Kontakte in Italien keine Überstellungshindernisse zu begründen vermögen, dass unter diesen Umständen auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehen, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, dass somit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die gestellten Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche demnach abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: